Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig.
Nach dieser Vorschrift gilt: Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen aufgrund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Die jetzige Gesetzesfassung ist durch die Neuorganisation des Handwerksrechts zum 01. Januar 2004 durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2934) veranlasst worden. Hierdurch wurden die Anlagen A und B zur Handwerksrolle neu geordnet und zugleich die in dieser Rolle eingetragenen zulassungsfreien Gewerbetreibenden nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig. Da jedoch diese Ausweitung des Kreises der versicherungspflichtigen selbständigen Gewerbetreibenden als nicht wünschenswert angesehen wurde, wurde diese Vorschrift durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (5. SGB VI-ÄndG) vom 04. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3183) rückwirkend mit Wirkung vom 01. Januar 2004 neu gefasst und damit im Wesentlichen wieder an den Zustand dieser Regelung im Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) angeknüpft. Die Rentenversicherungspflicht ist damit auf Handwerker beschränkt, die ein zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe ausüben (vgl. dazu Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 2 Rdnr. 31; von Koch in Beck’scher Online-Kommentar, SGB VI, Stand 01. Juni 2009, § 2 Rdnr. 27).
Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 8 erster Halbsatz SGB VI liegen vor.
Beim Kläger handelt es sich um einen Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Dies ergibt sich aus der Mitteilung der Handwerkskammer Berlin vom 30. August 2004, wonach der Kläger zum 13. Mai 2004 als Inhaber seines Betriebes in der M Straße 31 in B eingetragen wurde.
Der Kläger erfüllt in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). In der Anlage A wird unter Nr. 15 der Karosserie- und Fahrzeugbauer aufgeführt. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt I zu diesem Gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle) (§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung). Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung). In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1 a Handwerksordnung).
Nach der Mitteilung der Handwerkskammer Berlin vom 30. August 2004 wurde der Kläger zum 13. Mai 2004 in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb Karosserie- und Fahrzeugbauer in der M Straße in B eingetragen.
Diese Eintragung ist wegen ihrer Tatbestandwirkung für die Beklagte bindend, denn sie ist nicht erkennbar nichtig (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. Mai 1977 – 12/3 RK 29/75, abgedruckt in SozR 5800 § 1 Nr. 1 = BSGE 44, 25; BSG, Urteil vom 18. März 1969 - 11 RA 279/67, abgedruckt in BSGE 29, 176).
Die Ausnahmesachverhalte der §§ 2, 3 und 4 der Handwerksordnung liegen nicht vor. Beim Betrieb des Klägers handelt es sich nicht um einen gewerblichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder um einen handwerklichen Nebenbetrieb. Er wird auch nicht nach dem Tod des Inhabers von einer Person fortgeführt, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllt.
Der Kläger ist seit dem 13. Mai 2004 bis auf weiteres auch tatsächlich selbständig tätig als Inhaber seines Betriebes in der M Straße in B.
Dem in § 2 SGB VI aufgezählten Personenkreis ist das Merkmal der selbständigen Tätigkeit gemeinsam. Dieser gesetzlich nicht definierte Begriff ist als Abgrenzung zu einer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung zu verstehen (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 62. Ergänzungslieferung 2009, SGB VI, § 2 Rdnr. 4; BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 4/99 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 2 Nr. 4 = BSGE 86, 195Der Wortlaut des § 2 SGB VI knüpft an den Status des Selbständigen und an seine Tätigkeit an. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt.
Ein Versicherter übt nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Dies trifft insbesondere auf gewerbliche Unternehmer zu. Unternehmer ist, wer die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat. Ein solcher Unternehmer übt selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, dass er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluss zu nehmen vermag. Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere betreiben lassen; solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dies gilt, wenn im Unternehmen fortlaufend Erwerbshandlungen vorgenommen werden, jedenfalls dann, wenn der Versicherte in irgendeiner Weise im Betrieb eine Mitarbeit entfaltet, wobei es grundsätzlich nicht darauf ankommt, wie umfangreich diese Mitarbeit ist (so allgemein zur selbständigen Erwerbstätigkeit BSG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 11 RA 6/77, abgedruckt in SozR 2200 § 1247 Nr. 19 = BSGE 45, 238).
Nichts anderes gilt für die in § 2 Satz 1 SGB VI genannten selbständig tätigen Personen, insbesondere die in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden. Selbständig sind danach alle Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Die selbständige Tätigkeit ist damit im Wesentlichen durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Das Unternehmerrisiko besteht im Einsatz finanzieller Mittel und/oder der eigenen Arbeitskraft bei gleichzeitiger Ungewissheit über deren künftigen Ertrag (Gürtner in Kasseler Kommentar a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 4).
Danach ist der Kläger nach seinem Vortrag jedenfalls seit dem 13. Mai 2004 bis auf weiteres hinsichtlich seines Betriebes in der M Straße in B selbständig tätig. Er trägt vor, er sei sein eigener Chef und stellt seine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft überzeugend dar.
Soweit nach der Kommentierung zu § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI (Grintsch in Kreikebohm, a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 30; von Koch in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 31; Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 2 Rdnr. 6) als auch nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 11/4121 zu § 2 SGB VI S. 149; Bundestags-Drucksache 11/5530 zu § 2 SGB VI S. 40) das Erfordernis einer tatsächlichen Ausübung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit genannt wird, werden daran keine hohen Anforderungen gestellt. Danach genügt jegliche aktive, auf Dauer angelegte Betätigung im Wirtschaftsleben zur Erzielung von Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV. Es muss sich um eine eigene Tätigkeit des Selbständigen handeln. Eine Beschränkung auf die Verwertung fremder Arbeitskraft oder den Einsatz von Kapital (letztgenannter Sachverhalt ist in der Kommentierung missverständlich verkürzt wiedergegeben) ist zwar nicht ausreichend. allerdings ist der Umfang der Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Der in der Handwerksrolle eingetragene Gewerbetreibende muss insbesondere nicht selbst mit den im Betrieb anfallenden manuell-körperlichen Arbeiten befasst sein. Es reicht, dass er planende, anleitende und beaufsichtigende Funktionen in seinem Betrieb überhaupt wahrnimmt (Gürtner in Kasseler Kommentar, a. a. O., SGB VI, § 2 Rdnrn. 6 und 32).
Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats sowohl nach diesen als auch nach den vom BSG genannten Voraussetzungen jedenfalls ab dem 13. Mai 2004 bis auf weiteres selbständig tätig.
Nach seinem Vortrag noch in der Klagebegründung übt der Kläger eine gelegentliche Überwachungs- und Kontrollfunktion als Karosseriebaumeister aus. Nach seinem Vortrag in der Berufungsbegründung nimmt er gelegentliche Kundenakquise und Großkundenbetreuung vor, um die Konditionen auszuhandeln, entscheidet er über die Verfahrensweise bei offenen Rechnungsposten und trifft er im Falle von Einstellungen, Abmahnungen, Rügen oder Kündigungen die notwendigen Entscheidungen. Damit beschränkt sich der Kläger einerseits hinsichtlich der täglichen Routinearbeiten auf gelegentliche Kontrollen, behält sich aber andererseits die wesentlichen, die Geschicke des Betriebes maßgebenden Maßnahmen selbst vor. Auf den zeitlichen Umfang seiner diesbezüglichen Mitarbeit kommt es nicht an, so dass es der Erhebung des dazu angebotenen Zeugenbeweises nicht bedarf. Die in seinem Namen auf den Geschäftsbetrieb gerichteten Handlungen gereichen dem Kläger auch zum Vor- oder Nachteil, denn er trägt das wirtschaftliche Risiko seines Betriebes.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seiner prozessualen Wahrheitspflicht (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - ) weiterhin nachkommt, nachdem er zwischenzeitlich im Berufungsverfahren entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichtes behauptet, nicht mehr täglich ca. 7 bis 8 Stunden für die Betriebe in der M Straße und in der P Straße, sondern in davon abweichenden erheblich geringerem zeitlichem Umfang tätig zu sein. Eine nachvollziehbare Begründung dafür hat der Kläger nicht abgegeben. Er macht insoweit lediglich geltend, das Sozialgericht scheine ihn insoweit falsch verstanden zu haben. Diese Begründung ist allerdings wenig nachvollziehbar, denn die in der mündlichen Verhandlung zum Umfang seiner tätigen Mitwirkung gemachten Angaben sind ihm nach der Sitzungsniederschrift vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Dies spricht gegen ein Missverständnis des Sozialgerichts. Ungeachtet dessen genügt der Umfang der vom Kläger im Berufungsverfahren eingeräumten Mitarbeit in seinem Betrieb in der M Straße, um, wenn auch in einem geringen Umfang, eine tatsächlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit annehmen zu können.
Ob eine solche tätige Mitarbeit im Betrieb allerdings notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Begriffes einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist, bedarf weder bezogen auf diesen Begriff allgemein noch auf § 2 Satz 1 SGB VI und insbesondere § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI einer abschließenden Entscheidung, da der Kläger die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Senat erachtet die genannte Rechtsprechung bei der Auslegung der hier zu prüfenden Vorschrift für anwendbar. Es sind keine Umstände gegeben, die es gebieten, hier davon abzuweichen. Dies folgt schon aus der geschichtlichen Entwicklung bis zur Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 11/4124 S. 149), in der es dazu heißt: (§ 2) Nr. 8 integriert die Regelungen über die Versicherungspflicht der in die Handwerksrolle eingetragenen selbständig tätigen Handwerker. Abweichend vom bisherigen Recht wird die Versicherungspflicht dieses Personenkreises nicht mehr von einer Versicherungspflicht aufgrund einer zugleich ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer verdrängt. Damit wird, entsprechend allgemeinen Grundsätzen des Rentenrechts, eine Mehrfachversicherung ermöglicht. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der Handwerker seiner selbständigen Tätigkeit daneben auch tatsächlich nachgeht. Damit ist zum Beispiel eine Mehrfachversicherung als Handwerker und als Wehr- oder Zivildienstleistender in der Regel ausgeschlossen. Die bisherigen besonderen Regelungen über Beginn und Ende der Versicherung sind entfallen, weil sie überholt bzw. nicht mehr erforderlich sind.
Außerdem heißt es in der Drucksache 11/5530 Seite 40 (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung; vgl. dazu auch die Zusammenstellung des Entwurfes eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992] mit den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in Bundestag-Drucksache 11/5490 S. 13): Die Änderung in (§ 2) Nr. 8 (nach dem Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wurden in § 2 Nr. 8 zweiter Halbsatz SGB VI hinter dem Wort wer und vor den Worten in seiner Person die Worte als Gesellschafter eingefügt) stellt klar, dass sich die Fiktion des zweiten Halbsatzes entsprechend dem geltendem Recht nur auf selbständig tätige Handwerker bezieht.
Mit der Einbeziehung der Regelungen über die Versicherungspflicht der Handwerker in das SGB VI war nicht beabsichtigt, eine eigenständige Definition der selbständig tätigen Handwerker (Gewerbetreibenden), die in die Handwerksrolle eingetragen sind, zu schaffen; vielmehr sollten lediglich die für diesen Personenkreis bestehenden Besonderheiten beseitigt werden.
Die geschichtliche Entwicklung verlief wie folgt:
Nach § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz galt bis zum 31. Dezember 1991 Folgendes: Nach diesem Gesetz werden Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet haben. Handwerker im Sinne des Satzes 1 sind auch die Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (§ 1 Abs. 1 der Handwerksordnung), die den Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle nach § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 der Handwerksordnung genügen. Nach § 1 Abs. 3 Handwerkerversicherungsgesetz begann die Versicherungspflicht mit dem Kalendermonat, der auf den Monat folgte, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt wurden. Nach § 1 Abs. 4 Handwerkerversicherungsgesetz endete die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfielen.
Wegen dieser Regelungen führte allein die Eintragung in die Handwerksrolle zur Versicherungspflicht, die bis zur Löschung in der Handwerksrolle fortdauerte, verbunden mit der unwiderlegbaren Vermutung der tatsächlichen Ausübung der handwerklichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 18. März 1969 - 11 RA 279/67). Dies bedeutete, dass die Verzögerung der Betriebseröffnung nach Eintragung in der Handwerksrolle für die Versicherungspflicht ebenso wenig wie eine vorübergehende tatsächliche Stilllegung des Betriebes von Bedeutung war. Letztgenannter Sachverhalt hatte insbesondere für solche Handwerker Bedeutung, die Wehr- oder Zivildienst leisteten. Um in diesen Fällen eine Versicherungspflicht als Handwerker nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu vermeiden, wurde durch § 1 Abs. 2 Handwerkerversicherungsgesetz angeordnet, dass die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), also wegen einer Wehr- bzw. Ersatzdienstleistung, derjenigen nach § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz vorging, wenn der Wehrdienst oder zivile Ersatzdienst länger als einen Kalendermonat dauerte; im Übrigen ging die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz vor (vgl. dazu Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band IV Seiten 782 d, 784 und 784 b). Entsprechendes galt bis zum 31. Dezember 1991 für einen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllte. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigerin auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommandisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönliche haftende Gesellschafter) (§ 161 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter grundsätzlich nicht widersprechen (§ 164 HGB). Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Der Kommanditist ist daher regelmäßig in der Gesellschaft nicht tätig; er ist auf die Verwertung fremder Arbeitskraft und den Einsatz von Kapital beschränkt. Gleichwohl war es für die Versicherungspflicht ohne Belang, ob ein Kommanditist im Betrieb persönlich mitarbeitete oder nicht. Er unterlag der Handwerkerpflichtversicherung, es sei denn er war nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Handwerkerversicherungsgesetz als Arbeitnehmer versicherungspflichtig (vgl. dazu Brackmann, a.a.O., S. 784 a). Der Gesetzgeber hatte den Vorschlag der Rentenversicherungsträger aus dem Jahre 1968, die Versicherungspflicht auf die handwerklichen persönlich haftenden Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft zu beschränken, nicht aufgegriffen. Auch mit § 2 Satz 1 Nr. 8 zweiter Halbsatz SGB VI hat er an der Versicherungspflicht aller Gesellschafter einer Personengesellschaft festgehalten. Eine Änderung ist für den Personenkreis der Kommanditisten allerdings insoweit eingetreten, als sie ungeachtet ihrer Eintragung in die Handwerksrolle dann nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie selbst, wie im gesetzlichen Regelfall, nicht selbständig tätig werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2000 – B 12 RJ 4/99 R).
Der Kläger ist in seiner selbständigen Tätigkeit nicht versicherungsfrei.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei Personen, die eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8 a SGB IV) aufüben. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige selbständige Tätigkeit vor, wenn 1. das Arbeitseinkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, 2. die selbständige Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die selbständige Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie der Kläger vorgetragen hat, hat er in den einzelnen Kalenderjahren ab Inbetriebnahme seines Betriebes in der Mecklenburgischen Straße ein monatliches Einkommen von jeweils über 400 Euro erzielt. Dieser in selbständiger Tätigkeit ausgeübte Betrieb ist auch nicht seiner Eigenart nach auf die genannte zeitliche Dauer begrenzt.
§ 8 a SGB IV ist nicht einschlägig, denn diese Vorschrift betrifft geringfügige selbständige Tätigkeiten in Privathaushalten.
Wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, steht der Bescheid vom 18. April 1997 dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2007 nicht entgegen. Denn es handelt sich um verschiedene Sachverhalte, die in dem Bescheid vom 18. April 1997 und dem vom 21. November 2006 geregelt wurden. Mit erstgenanntem Bescheid wurde der Bescheid vom 03. Dezember 1996 aufgehoben, mit dem wegen der zum 12. August 1996 erfolgten Eintragung des Klägers in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb in der P Straße 3 Versicherungspflicht festgestellt worden war. Letzterer regelt die aus der zum 13. Mai 2004 erfolgte Eintragung des Klägers in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb in der Mecklenburgischen Straße 31 herrührenden Rechtsfolgen. Über die Rechtsfolgen aus der zum 12. August 1996 erfolgten Eintragung des Klägers in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb in der Potsdamer Straße 3 hinaus trifft dieser Bescheid keine Regelung. Der Bescheid vom 18. April 1997 erfasst nicht die aus der zum 13. Mai 2004 erfolgten Eintragung des Klägers in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb in der M Straße herrührenden Rechtsfolgen. Er enthält insbesondere keine Verfügung hinsichtlich zukünftiger anderer neuer Sachverhalte.
Jeder einzelne Sachverhalt - Gewerbebetrieb mit Eintragung des Klägers in der Funktion als Inhaber als Karosserie- und Fahrzeugbauer für den Handwerksbetrieb zum einen in der M Straße und zum anderen in der P Straße - begründete selbständig und unabhängig von dem anderen die Versicherungspflicht des Klägers. Ob Versicherungspflicht besteht, ist, wenn der Gewerbetreibende mit mehreren Gewerben oder mit mehreren Betriebsstätten in der Handwerksrolle eingetragen ist, auch wenn daraus insgesamt nur einmal Versicherungspflicht entstehen kann (vgl. von Koch in Beck´scher Online-Kommentar, a. a. O., SGB VI, § 2 Rdnr. 32a), für jeden dieser Sachverhalte gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Es gibt auch keinen anderen Bescheid, der Regelungen zum Versicherungsverhältnis des Klägers ab dem 13. Mai 2004 trifft.
Ist der Kläger somit ab dem 13. Mai 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 8 erster Halbsatz SGB VI versicherungspflichtig, so schuldet er die von der Beklagten geforderten Beiträge.
Nach § 169 Nr. 1 SGB VI werden die Beiträge bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen. Die Beiträge sind nach § 173 Satz 1 SGB VI, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Die vom Kläger geforderten Beiträge sind der Höhe nach zutreffend.
Nach § 161 Abs. 1 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige. Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 400 Euro.
Die monatliche Bezugsgröße beträgt im Jahre 2004 2.415 Euro, im Jahre 2005 2.415 Euro und im Jahre 2006 2.450 Euro (jeweils § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004, 2005 und 2006, BGBl I 2003, 2497, BGBl I 2004, 3098 und BGBl I 2005, 3627).
Bei einem Beitragssatz von 19,5 v. H. jeweils für die Jahre 2004 bis 2006 (Beitragssatzgesetz 2004 <BGBl I 2003, 3013>, Bekanntmachungen der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der Knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 und 2006 <BGBl I 2004, 2900, BGBl I 2005, 3470>) resultierten daraus ein monatlicher Beitrag von 470,93 Euro für die Jahre 2004 und 2005 und von 477,75 Euro für das Jahr 2006.
Diese Beiträge hat die Beklagte, für Mai 2004 anteilig mit 298,26 Euro (gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI mit 470,93 Euro vervielfältigt mit 19 Tagen und geteilt durch 30 Tage), im angefochtenen Bescheid zutreffend zugrunde gelegt.
Ein niedrigeres Arbeitseinkommen hat der Kläger nicht nachgewiesen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.