Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 03.04.2012 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 9 L 705/11.NC | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 HSchulG BB |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig im ersten Fachsemester zum Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zuzulassen,
hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Voraussetzung für die Zulassung zu dem begehrten Studiengang ist – unabhängig von der Frage der Kapazität - gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller verfügt entgegen seinem Vortrag nicht über die allgemeine Hochschulreife, sondern ausweislich des seinem Antrag insoweit einzig beigefügten Abschlusszeugnisses des Berufsschulzentrums Glockenspitz Krefeld über die Fachhochschulreife. Darauf hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Stellungnahme übersandt - auch hingewiesen. Die Fachhochschulreife berechtigt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 3. Halbsatz BbgHG grundsätzlich nur zum Studium an einer Fachhochschule. Die Zulassung zum Studium in einem grundständigen Studiengang wie dem vorliegend begehrten erfordert bei Fehlen der allgemeinen Hochschulreife nach § 8 Abs. 3 BbgHG den Nachweis des Abschlusses der Sekundarstufe I oder eines gleichwertigen Abschlusses und einer für das beabsichtigte Studium geeigneten abgeschlossenen Berufsausbildung sowie den anschließenden Erwerb einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn Berufsausbildung und anschließende praktische Erfahrung eines Bewerbers so zugeschnitten sind, dass er wegen seiner dadurch erworbenen fachlichen Qualifikation als befähigt angesehen werden kann, sich den für ein erfolgreiches Studium notwendigen Stoff des angestrebten Studiengangs ebenso anzueignen wie derjenige, der dies - durch den Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung - in Bezug auf eine größere Bandbreite von Studienfächern gelernt hat;
vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2010 – OVG 5 S 30.09 –, juris, Rn. 4.
Zu alledem verhält sich der Antragsteller nicht. Fraglich ist nach den vorliegenden Unterlagen bereits, ob die von ihm absolvierte Berufsausbildung für das beabsichtigte Studium der Rechtswissenschaft geeignet ist. Bei der Ausbildung handelt es sich dem Abschlusszeugnis zufolge um den Bildungsgang „Gestaltungstechnischer Assistent mit dem Schwerpunkt Medien/Kommunikation“. Aus dem im Zeugnis aufgeführten Fächerkanon ergibt sich, dass die Ausbildung neben einem allgemeinbildenden Lernbereich einen umfangreichen berufsbezogenen Lernbereich umfasste. In diesem wurden gestalterische Grundlagen, fachtheoretische Kenntnisse und technische Fertigkeiten für die Produktion digitaler, audiovisueller und interaktiver Medien vermittelt (vgl. die Internetseite des Berufsschulzentrums Glockenspitz Krefeld, www.glockenspitz.de/index.php/medien.html). Die damit offenbar besonders auf den Erwerb kreativ-gestalterischer Fähigkeiten gerichtete Ausbildung lässt nicht ohne weiteres erwarten, dass der Antragsteller in ausreichendem Umfang die Befähigung erlangt hat, die für die erfolgreiche Aneignung des im Studiengang Rechtswissenschaft vermittelten Stoffs erforderlich ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht dargetan, dass der Antragsteller nach der Berufsausbildung eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben hat.
Als Unterliegender hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes). Ein Abschlag ist wegen des auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Antrags nicht gerechtfertigt.