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Diplomprüfung; Diplomarbeit; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (HTW - früher: FHTW); Studiengang Fahrzeugtechnik; Notenverbesserung; Berufung des Klägers nach (Teil-)Erfolg in 1. Instanz; Neubescheidung; Beschwer; Verbot der reformatio in peius; Thema der Diplomarbeit; Festlegung des Themas durch Prüfungsausschuss; Abweichen vom Vorschlag des Prüflings; Benennung einer betreuenden Lehrkraft; kein Anspruch des Prüflings auf Bestimmung der Prüfungsaufgabe; zulässiger Prüfungsstoff (Entwicklung einer Kopfstützenlösung); Bearbeitungszeit; Anspruch auf Verschiebung des Abgabetermins; Mitwirkungspflicht; Rügepflicht; keine Offensichtlichkeit des Mangels; (keine) Bewertungsfehler; wirkungsvolle Hinweise; (keine) Befangenheit der Prüfer


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 08.06.2010
Aktenzeichen OVG 10 B 4.09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 VwGO, § 124a Abs 6 VwGO, § 17 Abs 4 RaPrO BE 1999, § 17 Abs 7 RaPrO BE 1999, § 18 Abs 2 RaPrO BE 1999, § 18 Abs 6 RaPrO BE 1999, § 4 Abs 4 HRG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der an der Beklagten ein Diplom mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ erworben hat, wendet sich gegen die Art und Weise der Durchführung des Diplomprüfungsverfahrens sowie gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit und des anschließenden Kolloquiums.

Der 1970 geborene Kläger studierte seit dem Sommersemester 1998 an der beklagten Hochschule (damals: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - FHTW) zunächst im Studiengang Maschinenbau, ab dem Wintersemester 1999/2000 im Studiengang Fahrzeugtechnik. Im Juli 2001 beantragte er erstmals die Zulassung zur Diplomprüfung, zog diesen Antrag jedoch im Oktober 2001 zurück, weil es ihm innerhalb der eingeräumten Frist nicht möglich gewesen sei, ein angemessenes Diplomthema in Form einer Zielformulierung auszuarbeiten. Am 7. Februar 2002 beantragte er erneut die Zulassung zur Diplomprüfung. Seinen zugleich vorgelegten Vorschlag für das Thema seiner Diplomarbeit, der nicht mit einem Vorschlag für den zu benennenden Prüfer verbunden war, nahm das Prüfungsamt nicht entgegen. Am 7. Mai 2002 reichte der Kläger bei der Fachbereichsverwaltung erneut seinen Themenvorschlag ein. Auf dem dafür vorgesehenen Formblatt schlug er als Thema seiner Diplomarbeit „Grundsatzuntersuchung des Kurvenfahrverhaltens im querdynamischen Grenzbereich“ vor; eine Benennung des betreuenden Prüfers erfolgte dabei ebenso wenig wie die im Formular gleichfalls vorgesehene Stellungnahme des vorgeschlagenen Prüfers. Zur Erläuterung seines Themas fügte der Kläger eine Zielformulierung bei, wonach der Einfluss des Fahrzeug- und Antriebskonzeptes auf die horizontale Schwerpunktlage sowie deren Auswirkungen auf das Kurvenfahrverhalten unter Berücksichtigung von Radlastverlagerung und Antriebseinflüssen analysiert werden sollten.

Nachdem ihm zum offiziellen Ausgabezeitpunkt am 14. Mai 2002 kein Diplomthema benannt worden war, forderte der Kläger den Prüfungsausschuss auf, ihm sein Diplomthema auszuhändigen oder ihn über einen späteren Ausgabetermin in Kenntnis zu setzen. Unter dem 26. Mai 2002 wandte er sich sodann an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit der Bitte, einen Bescheid über die Zulassung zur Diplomprüfung zu erwirken. Daraufhin wurde ihm am 29. Mai 2002 als Aufgabe für die Diplomarbeit das Thema „Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung für den Mittelsitz im Pkw-Fond“ gestellt und die Prüfungskommission bestimmt (Vorsitz: der damalige Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prof. G., erster Gutachter/Betreuer: der damalige Studiengangssprecher Prof. S., zweiter Gutachter: Prof. B.). Die Bearbeitungszeit wurde auf den 5. Juni bis 5. September 2002 festgesetzt. Zur Aufgabenstellung wurde mitgeteilt, die Präzisierung des Diplomthemas erfolge in Absprache mit den Betreuern. In dem beigefügten Begleitschreiben wurde der Kläger auf die in Ausnahmefällen nach der Rahmenprüfungsordnung bestehende Möglichkeit der Verlängerung des Bearbeitungszeitraums sowie die einmalige Möglichkeit der Rückgabe des Diplomthemas hingewiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 wies der Kläger die übersandte Aufgabenstellung „wegen Fehlerhaftigkeit“ zurück und forderte den Prüfungsausschuss „letztmalig“ auf, ihm das beantragte Diplomthema zu übersenden. Daraufhin teilte ihm der Prüfungsausschussvorsitzende unter dem 11. Juni 2002 mit, sein Schreiben werde als (nach der Prüfungsordnung einmal mögliche) Rückgabe des Diplomthemas gewertet. Er werde aufgefordert, bis zum 28. Juni 2002 einen neuen Themenvorschlag einzureichen, wozu auch gehöre, dass er sich um eine betreuende Lehrkraft bemühe und deren Einverständniserklärung beibringe. Sollte bis zum genannten Termin kein entsprechender Vorschlag vorliegen, werde ihm ein vom Prüfungsausschuss festgelegtes Thema und eine Prüfungskommission zugeteilt.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 legte der Kläger „Einspruch“ gegen die Auslegung seines Schreibens vom 4. Juni 2002 als Themenrückgabe ein: Nach der Prüfungsordnung sei der Prüfling berechtigt, Themen und Prüfer für die Diplomarbeit vorzuschlagen, wobei die Anzahl freigestellt sei, so dass auch nur ein Thema oder ein Prüfer vorgeschlagen werden könne. Da er keinen Ablehnungsbescheid erhalten habe, betrachte er seinen Antrag in der gestellten Form als bewilligt. In der ihm zugewiesenen Aufgabenstellung sehe er seinen Vorschlag nicht angemessen berücksichtigt. Sie widerspreche seiner Antragstellung und habe die Zuweisung einer fachfremden Thematik zur Folge, weil zu deren Bearbeitung Kenntnisse erforderlich seien, die im Wintersemester 2000/2001 im Studiengang Fahrzeugtechnik nur unzureichend vermittelt worden seien. Er beantrage die Rücknahme der im Schreiben vom 11. Juni 2002 ergangenen Entscheidung sowie die Bewilligung seines Themenvorschlages. Daraufhin teilte ihm der Prüfungsausschussvorsitzende unter dem 8. Juli 2002 mit, seinem Antrag werde insofern stattgegeben, als das Thema nicht als zurückgegeben gewertet werde. Abgabetermin der Arbeit bleibe dann der 5. September 2002. Dieses per Einschreiben mit Rückschein versandte Schreiben wurde dem Kläger nach einem ersten Zustellungsversuch mit Benachrichtigungsschreiben vom 18. Juli 2002 am 19. Juli 2002 ausgehändigt.

Am 5. September 2002 gab der Kläger die zum Thema „Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung für den Mittelsitz im Pkw-Fond“ erstellte Diplomarbeit ab; bis zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Kontakt zwischen ihm und dem Erstgutachter Prof. S.. In dem Vorwort der Arbeit wies der Kläger darauf hin, dass das Thema nicht auf seinem Vorschlag beruhe oder darauf Bezug nehme und nennenswerte Parallelen zu Vorlesungsinhalten nicht erkennbar seien. Innerhalb der „bemerkenswert kurzen Bearbeitungszeit“ habe der Versuch unternommen werden müssen, die im Ergebnis auf die „Kopfstützenlösung“ - was auch immer darunter zu verstehen sein möge - führende Problematik näher zu betrachten. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens stehe unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Die Arbeit wurde vom Erst- und vom Zweitgutachter jeweils mit der Note 4,0 bewertet.

Am 18. Dezember 2002 fand die mündliche Diplomprüfung in Form des Kolloquiums statt. Die Prüfungskommission bewertete die Prüfung mit der Note 4,0 und legte auch die endgültige Bewertung der Diplomarbeit mit 4,0 fest. Unter Einbeziehung der zu berücksichtigenden Fachnoten mit einem Mittelwert von 2,25 ergab sich daraus die Gesamtnote „befriedigend“ (2,95). Ausweislich des Prüfungsprotokolls verzichtete der Kläger auf eine Verkündung des Ergebnisses im Anschluss an die mündliche Prüfung und erbat eine schriftliche Benachrichtigung.

Am 25. Februar 2003 wurden dem Kläger das Diplomzeugnis vom 18. Dezember 2002 sowie die Diplomurkunde ausgehändigt. Gegen das Zeugnis legte er unter dem 24. März 2003 Widerspruch ein mit der Bitte, die Bewertung der Diplomarbeit zu überdenken und die Bewertung der mündlichen Prüfung zu begründen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 vertiefte er seine Bewertungsrügen.

Am 27. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er in erster Linie die Wiederholung der Diplomprüfung unter Neuanfertigung der Diplomarbeit, hilfsweise die Neubewertung seiner Diplomarbeit sowie Wiederholung des Kolloquiums begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht („Klagepunkte“ in der Klageschrift vom 26. Mai 2003): Das Zulassungsverfahren sei fehlerhaft gewesen; die antragswidrige Zuteilung des Diplomarbeitsthemas stehe im Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Beklagten und stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar (Klagepunkt 1). Das antragswidrig zugewiesene Thema sei fachfremd, da es nicht den Inhalten des Studienganges Fahrzeugtechnik zugeordnet werden könne. Die zur Bearbeitung des Themas erforderlichen Kenntnisse seien nicht vermittelt worden, die Grenzen des zulässigen Prüfungsstoffes seien damit überschritten (Klagepunkt 2). Die mit der Ausweisung des Themas auf dem Zeugnis assoziierte fachliche Vertiefungsrichtung behindere den Zugang zum Beruf (Klagepunkt 3). Die Formulierung des auf dem Diplomzeugnis ausgewiesenen Themas sei ehrenrührig und erschwere den Berufszugang (Klagepunkt 4). Der verkürzte Bearbeitungszeitraum habe unterhalb des nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelbearbeitungszeitraums gelegen. Dies stelle eine wesentliche Abweichung zu den übrigen Prüfungsverfahren dar und sei bei der Bewertung der Diplomarbeit nicht berücksichtigt worden (Klagepunkt 5). Die Bewertung der Diplomprüfung sei nicht hinreichend begründet worden, zudem sei ihr ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (Klagepunkt 6). Ferner stünden die Prüfungsanforderungen außer Verhältnis zu dem Erreichbaren (Klagepunkt 7). Aus dem Verfahrensablauf ergäben sich Anhaltspunkte, die Misstrauen gegen die unvoreingenommene Amtsausübung der an dem Prüfungsverfahren beteiligten Amtsträger rechtfertigten (Klagepunkt 9). Soweit der Kläger darüber hinaus das Diplomzeugnis wegen einer fehlerhaften Fächerausweisung angegriffen hat (Klagepunkt 8), hat er diesen Punkt nach Ausstellung eines neuen Zeugnisses fallen gelassen.

Mit Urteil vom 14. August 2007 hat das Verwaltungsgericht die Prüfungsentscheidung vom 18. Dezember 2002 insoweit aufgehoben, als damit eine bessere Benotung der Diplomarbeit und des Kolloquiums als „ausreichend“ versagt worden ist, und die Beklagte verpflichtet, über das Ergebnis der Diplomprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neuanfertigung der Diplomarbeit mit einem anderen Thema. Die Festlegung des Diplomthemas in Abweichung von seinem Vorschlag sei nicht zu beanstanden. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm keine ausreichende Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit eingeräumt worden sei, weil er jedenfalls einen etwaigen Mangel nicht rechtzeitig gerügt habe. Das vom Prüfungsausschuss festgelegte Diplomthema selbst sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Diplomarbeit weise jedoch Mängel auf, weil der Zweitgutachter nicht dargetan habe, was mit der Kritik, die Problematik auf „konventionelle Lösungen“ verengt zu haben, gemeint sei, und die Prüfungskommission zudem den benannten Verstoß gegen „gesetzliche Vorschriften (Einheitengesetz, Einheitenverordnung…)“ überbewertet haben dürfte. Weitere Bewertungsmängel lägen jedoch nicht vor. Da auch die mündliche Diplomprüfung einen Bewertungsmangel aufweise, sei diese zu wiederholen. Die damit erforderliche Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit sowie die neuerliche Durchführung des Kolloquiums seien, soweit nicht tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe entgegenstünden, von der Prüfungskommission in der bisherigen Zusammensetzung durchzuführen, weil Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer nicht vorlägen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung erstrebt der Kläger eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Er begehrt in erster Linie eine Aufhebung des Prüfungszeugnisses mit dem Ziel, seine Diplomprüfung an einer Ausbildungsstätte seiner Wahl ablegen zu können. Hilfsweise möchte er eine Neubewertung seiner Diplomarbeit auch durch den Erstgutachter und unter Berücksichtigung aller von ihm erhobenen Einwendungen erreichen. Er wiederholt und vertieft die unter den „Klagepunkten“ 1 bis 7 und 9 geltend gemachten Einwendungen und ist zudem der Auffassung, dem Prüfungsbescheid fehle mangels wirksamer Prüfungsordnung eine Rechtsgrundlage, weil die zugrunde gelegte Prüfungsordnung nicht fristgemäß an die Bestimmungen der Rahmenprüfungsordnung 1999 angepasst worden sei (Klagepunkt 0).

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

„das angefochtene erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Abweisung des erstinstanzlichen Hauptantrages und hinsichtlich des abgewiesenen Teils des erstinstanzlichen Hilfsantrages, namentlich der nicht zugesprochenen Neubewertung durch den Erstprüfer, aufzuheben,

mit dem Ergebnis,

dass das Prüfungszeugnis aufgehoben wird,

hilfsweise die Diplomarbeit unter Aufhebung des Erstgutachtens unter Berücksichtigung des Diplomthemas erneut bewertet wird und im Falle eines besseren Ergebnisses ein neues Prüfungszeugnis mit diesbezüglich besseren Noten und ggf. einem besseren Gesamtprädikat erteilt wird“.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

In der mündlichen Verhandlung sind die Mitglieder der Prüfungskommission Prof. Dr. G., Prof. Dr. S. und Prof. Dr. B. angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Juni 2010 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten (3 Bände) einschließlich der vom Kläger eingereichten Anlagen zur Klageschrift (Anlageheft), auf die von ihm vorgelegte Kopie seiner Diplomarbeit sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags (Aufhebung der Prüfungsentscheidung) bereits unzulässig und im Übrigen hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags unbegründet.

1. a) Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die isolierte Aufhebung des gesamten Prüfungszeugnisses erreichen will, ist sein Begehren nicht zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem (damaligen) Hauptantrag eine Wiederholung der Diplomarbeit und des Kolloquiums beantragt. Dies hat das Verwaltungsgericht sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass der Kläger (nur) eine Verbesserung seiner Noten in der Diplomprüfung einschließlich der Gesamtnote begehrt und nur insoweit das Prüfungszeugnis angefochten hat. Diese Beschränkung des Klagebegehrens nach § 88 VwGO, die jedenfalls im erstinstanzlichen Hilfsantrag des Klägers ausdrücklich angelegt war, ist im Interesse des Prüflings gerade in Fällen, in denen eine erneute Erbringung von - bestandenen - Prüfungsleistungen begehrt wird, sinnvoll, um sicherzustellen, dass dem Prüfling die bislang erreichte Note erhalten bleibt und er vor einer Verschlechterung des Ergebnisses nach Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen geschützt ist (vgl. zum Problem der „reformatio in peius“ im Prüfungsrecht und der Möglichkeit der Beschränkung des Klagebegehrens in Notenverbesserungsfragen Schlette, DÖV 2002, 816; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 700 ff., 703, 805). Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht die Prüfungsentscheidung vom 18. Dezember 2002 nur insoweit aufgehoben, als damit eine bessere Benotung als „ausreichend“ in der Diplomarbeit und im Kolloquium versagt worden ist. Auch wenn keine auf das Bestehen von Diplomarbeit und Diplomprüfung beschränkte Bestandskraft des Prüfungsbescheids eingetreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 -, NVwZ 1993, 686, zitiert nach juris, Rn. 22), steht aufgrund des von der Beklagten nicht angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts fest, dass der Kläger die Diplomprüfung jedenfalls mit den Einzelnoten „ausreichend“ für Diplomarbeit und Kolloquium und dem Gesamtprädikat „befriedigend“ bestanden hat. Für eine Aufhebung dieses ihn begünstigenden Teils des erstinstanzlichen Urteils kann der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse geltend machen; er ist insoweit nicht rechtsmittelfähig „beschwert“. Seine Vorstellung, bei Aufhebung der Prüfungsentscheidung vollständig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu sein und die Möglichkeit zu haben, an einer anderen (Fach-) Hochschule nach Wahl die Diplomprüfung abzulegen, verkennt, dass durch die von ihm selbst beantragte Zulassung zur Diplomprüfung ein Prüfungsrechtsverhältnis zu der Beklagten begründet worden ist, aus dem er sich nicht einseitig lösen kann.

b) Der Hilfsantrag ist hingegen zulässig. Auch wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil den Prüfungsbescheid (teilweise) aufgehoben und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über das Ergebnis der Diplomprüfung des Klägers verpflichtet hat, ist der Kläger rechtsmittelfähig „beschwert“. Denn der Umfang der materiellen Rechtskraft bestimmt sich nach den die Rechtsauffassung des Gerichts tragenden Entscheidungsgründen, so dass auch ein stattgebendes prüfungsrechtliches Bescheidungsurteil einen Kläger beschwert, wenn die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 -, DVBl. 1982, 447; Beschluss vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54, jeweils zitiert nach juris). Da der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eine Wiederholung der gesamten Diplomprüfung beantragt sowie über die vom Verwaltungsgericht anerkannten Bewertungsfehler hinaus weitere Rügen gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit erhoben hat, ist seinem Begehren vom Verwaltungsgericht nur teilweise entsprochen worden, so dass er die erfolglos gebliebenen Einwendungen im Berufungsverfahren weiterverfolgen kann.

2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Berufung nicht nur hinsichtlich des Hilfsantrags, sondern auch hinsichtlich des Hauptantrags zulässig ist. Es liegen keine Prüfungs-, insbesondere Verfahrensfehler vor, die einen Anspruch des Klägers auf Wiederholung der Diplomarbeit (mit anderem Thema) begründen könnten (a). Der Kläger hat auch über die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Gesichtspunkte hinaus keine Bewertungsmängel aufgezeigt, die im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Neubewertung zusätzlich zu berücksichtigen wären (b). Auch auf eine Befangenheit der Prüfer kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen (c).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Diplomarbeit (an der Beklagten oder einer anderen Hochschule) wiederholen zu dürfen. Er kann weder geltend machen, die Beklagte sei mangels gültiger Prüfungsordnung nicht zur Abnahme von Prüfungen autorisiert gewesen (Klagepunkt 0), noch kann er sich mit Erfolg auf eine fehlerhafte Themenzuteilung (Klagepunkte 1 - 4) oder eine zu kurze Bearbeitungszeit (Klagepunkt 5) berufen.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an einer wirksamen Rechtsgrundlage für seine Diplomprüfung ( Klagepunkt 0 ). Rechtliche Grundlage für das Prüfungsverfahren des Klägers sind die Vorschriften der bei seiner Immatrikulation geltenden Prüfungsordnung für den Studiengang Fahrzeugtechnik vom 4. Juni 1997 (AMBl FHTW Berlin Nr. 6/98) mit Änderung vom 28. Juni 2000 (AMBl FHTW Berlin Nr. 19/00) - PO Fahrzeugtechnik - in Verbindung mit den Vorschriften der Rahmenprüfungsordnung vom 14. Juni 1999 (AMBl FHTW Berlin Nr. 22/99) mit letzter Änderung vom 17. Dezember 2001 (AMBl FHTW Berlin Nr. 09/02) - RPO 1999 -. Der Anwendbarkeit der RPO 1999 steht nicht entgegen, dass sie erst nach der Immatrikulation des Klägers in Kraft getreten ist und die PO Fahrzeugtechnik in § 2 die Grundsätze der Rahmenprüfungsordnung von 1983 nebst weiteren Ergänzungen für anwendbar erklärt hat. Denn die alte Rahmenprüfungsordnung ist durch die RPO 1999 ersetzt worden, diese ist nach § 26 Abs. 1 RPO 1999 am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der FHTW und damit am 29. Juli 1999 in Kraft getreten und gilt für alle damals Studierenden, wobei § 27 RPO 1999 für die vor dem 1. Oktober 1999 immatrikulierten Studierenden gewisse Übergangsregelungen enthält, die hier nicht einschlägig sind. Die allgemeine Geltung der RPO 1999 erfolgt „unabhängig von der Anpassungsverpflichtung“ und damit unabhängig davon, ob und ggf. wann die Fachbereiche ihrer Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 RPO 1999 nachkommen, wonach sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung die notwendigen Ergänzungen und Anpassungen durch Neufassung ihrer Studien- und Prüfungsordnungen vorzunehmen haben. Dass der Fachbereich Ingenieurwissenschaften II die PO Fahrzeugtechnik nicht ausdrücklich an die RPO 1999 angepasst hat, führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine derartige Rechtsfolge lässt sich weder der Anpassungsregelung in § 26 Abs. 2 RPO 1999 entnehmen noch aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Auch der Kläger vermag seine gegenteilige Rechtsauffassung nicht näher zu begründen. Die unterbliebene Anpassung der Prüfungsordnung mag allenfalls dazu führen, dass im Falle der Kollision von Regelungen der Prüfungsordnung mit denen der Rahmenprüfungsordnung letztere Vorrang haben, an der grundsätzlichen Weitergeltung der PO Fahrzeugtechnik ändert sich dadurch jedoch nichts.

bb) Das Verfahren bei Zulassung des Klägers zur Diplomprüfung ist nicht fehlerhaft gewesen ( Klagepunkt 1 ). Die Festlegung des Themas für die Diplomarbeit durch den Prüfungsausschuss ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Prüfungsausschuss das vorgeschlagene Thema nicht ausgegeben oder zumindest „angemessen berücksichtigt“ hat. Denn der Prüfungsausschuss war vorliegend nach § 17 Abs. 4 Satz 3 RPO 1999 zur Vergabe eines antragsfremden Themas berechtigt.

Nach § 17 Abs. 4 RPO 1999 ist der Kandidat berechtigt, zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit und für die Prüfer einzureichen (Satz 1), wobei er gehalten ist, sich rechtzeitig vor dem Antrag um ein Thema für die Diplomarbeit und um eine betreuende Lehrkraft zu bemühen (Satz 2). Macht der Kandidat keinen Vorschlag, so werden das Thema der Diplomarbeit und die betreuenden Lehrkräfte durch den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs festgelegt (Satz 3). Die Voraussetzungen von Satz 3 lagen hier vor, weil der Kläger keinen Vorschlag im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 RPO 1999 eingereicht hat. Entgegen seiner Auffassung genügt hierfür die Formulierung eines Themas, ggf. ergänzt um eine Zielformulierung, nicht; erforderlich ist vielmehr, dass der Themenvorschlag mit der Benennung einer betreuenden Lehrkraft verbunden wird. Aus diesem Grund sehen die bei der Beklagten als Anlage zum Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung verwendeten Formblätter vor, dass neben dem Thema der Diplomarbeit zugleich der oder die betreuenden Prüfer benannt werden, wobei der Antragsteller mit seiner Unterschrift bestätigen soll, dass die vorstehenden Angaben nach Absprache mit diesen Prüfern gemacht worden sind. Ferner soll in einem zweiten Teil des Formulars der vorgeschlagene betreuende Prüfer erklären, inwieweit er mit dem Vorschlag einverstanden ist, ggf. Abweichungen festlegt oder aus welchen Gründen er nicht zur Betreuung bereit ist. Der Kläger hat zwar in seinem Antrag ein Thema für seine Diplomarbeit vorgeschlagen, jedoch weder einen Prüfer benannt noch seine Angaben in Absprache mit einer zur Betreuung geeigneten Lehrkraft gemacht. Er hat sich auch entgegen den Vorgaben in § 17 Abs. 4 Satz 2 RPO 1999 zu keinem Zeitpunkt um eine betreuende Lehrkraft bemüht. Damit erfüllt sein „Vorschlag“ nicht die Anforderungen eines Vorschlages im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 RPO 1999, so dass der Prüfungsausschuss nach § 17 Abs. 4 Satz 3 RPO 1999 selbst die entsprechenden Festlegungen treffen durfte. Diese Auslegung, die der Praxis der Beklagten entspricht, mag zwar nach dem Wortlaut der RPO 1999 nicht zwingend sein, ergibt sich jedoch bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften.

Grundsätzlich obliegt es der Prüfungsbehörde bzw. den Prüfern, die Prüfungsaufgaben zu formulieren und damit zugleich deren Eignung zur Erreichung des mit der Prüfung verfolgten Zwecks sicherzustellen. Dies gilt auch für Prüfungsarbeiten, die wie die Diplomarbeit in häuslicher Arbeit über einen längeren Zeitraum von nur einem Prüfling erbracht werden. Auch hier muss die Prüfungsbehörde sicherstellen, dass die Prüfungsaufgabe geeignet ist und im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht vergleichbare Prüfungsanforderungen für alle Kandidaten gewährleistet. Insoweit ist die Feststellung der Diplomfähigkeit eines Themas und die Sicherstellung einer fachkundigen Betreuung gerade nicht - wie der Kläger meint - „primär das Problem des Prüflings“. Soweit in der Rahmenprüfungsordnung dem Prüfling das Recht eingeräumt wird, selbst Vorschläge zum Thema seiner Diplomarbeit zu machen, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass gerade in Ingenieurs- und Naturwissenschaften das Thema der Diplomarbeit für den weiteren beruflichen Werdegang von Bedeutung sein kann, so dass dem Prüfling die Möglichkeit geboten wird, eine entsprechende thematische Orientierung und Spezialisierung vorzunehmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin, dass eine prüfungsberechtigte Lehrkraft bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und damit zum Ausdruck bringt, dass die Aufgabe zum Erreichen des Prüfungszwecks geeignet ist, dem Standard von Diplomarbeiten im jeweiligen Fachbereich entspricht und fachlich angemessen betreut und bewertet werden kann. Das Vorschlagsrecht stellt eine besondere Chance für den Prüfling dar, seine Interessen in das Diplomprüfungsverfahren einzubringen, ohne jedoch die grundsätzliche Zuständigkeit der Prüfungsbehörde für die Auswahl des Prüfungsthemas und die Bestimmung der Prüfer einzuschränken.

Dass nur Themenvorschläge in Verbindung mit der Benennung geeigneter Prüfer zu berücksichtigen sind und nicht etwa der Prüfungsausschuss - wie der Kläger meint - nach Benennung eines Themas verpflichtet ist, von sich aus die prüfungsrechtliche Eignung dieses Themas zu überprüfen und sodann eine geeignete Lehrkraft mit der Betreuung zu beauftragen, ergibt sich auch aus § 17 Abs. 7 Satz 1 RPO 1999. Danach beschließt der Prüfungsausschuss über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und legt das Thema der Diplomarbeit auf Vorschlag des Prüfers, der die Diplomarbeit betreut, fest. Dies verdeutlicht, dass zunächst der betreuende Prüfer bestimmt und auf dessen Vorschlag das Diplomarbeitsthema festgelegt wird und nicht etwa zunächst das Thema feststeht und danach ein zur Betreuung dieses Themas geeigneter Prüfer gesucht wird. Bei der Festlegung von Prüfungskommission und Thema ist der Prüfungsausschuss nicht an etwaige vom Kandidaten zuvor isoliert geäußerte Wünsche oder Vorschläge gebunden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 17 Abs. 7 Satz 5 RPO 1999 verweist, wonach in der Festlegung von Prüfungskommission und Thema der Diplomarbeit die Vorschläge des Kandidaten angemessen berücksichtigt werden sollen, ist diese Bestimmung hier nicht einschlägig, da sie nur Vorschläge im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 RPO 1999 betrifft, in denen Diplomarbeitsthema und betreuende Lehrkraft benannt worden sind. Diese Vorschläge sollen angemessene Berücksichtigung finden, wenn der Prüfungsausschuss zu entscheiden hat, welchen Prüfer und welches Thema er festlegt und ob er ggf. von einem einverständlichen Vorschlag (von Kandidat und Lehrkraft) abweicht (vgl. zu dieser Fallkonstellation etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. April 1993 - 22 B 398/93 -, NVwZ 1994, 806, zitiert nach juris; Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 263 f.). Weder aus den Vorschriften der RPO 1999 noch aus sonstigen - ggf. höherrangigen - Regelungen oder Grundsätzen des allgemeinen Prüfungsrechts ergibt sich ein Anspruch des Prüflings auf Bearbeitung einer bestimmten Prüfungsaufgabe (vgl. auch hierzu OVG NRW, a.a.O., Rn. 3).

Auch die vom Kläger genannte Studierfreiheit nach § 4 Abs. 4 HRG, insbesondere das Recht des Studenten, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, begründet nicht das Recht eines Prüflings, selbst über seine Prüfungsaufgaben zu bestimmen. Das Recht auf Schwerpunktbestimmung ist als Erweiterung des Rechts auf freie Wahl von Lehrveranstaltungen zu verstehen. Es besteht nur innerhalb der geltenden Studien- und Prüfungsordnungen und verpflichtet die Hochschule nicht, bestimmte Schwerpunkte in einem Studiengang einzurichten (vgl. Reich, HRG, 9. Aufl. 2005, § 4 Rn. 31). Ebenso wenig wird die Prüfungsbehörde dadurch zur Festlegung bestimmter Prüfungsaufgaben verpflichtet. Dem Interesse des Prüflings an einer Schwerpunktbildung im Rahmen der Diplomprüfung wird durch das Vorschlagsrecht (verknüpft mit der Benennung eines geeigneten Prüfers) hinreichend Rechnung getragen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergabe des Diplomarbeitsthemas ohne Berücksichtigung des Vorschlages des Klägers gegen die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten verstoßen haben und daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden sein könnte. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte würde ansonsten in ständiger Praxis den Vorschlägen der Prüfungskandidaten entsprechen, genügt insoweit nicht. Sollte der Kläger sich auf Vorschläge beziehen, die sowohl Thema wie auch Prüfer benennen, fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen, weil der Kläger gerade keinen Prüfer benannt hat. Sollte er vortragen wollen, die Beklagte berücksichtige bei anderen Prüflingen auch isolierte Themenvorschläge ohne Benennung einer Lehrkraft, widerspricht dies der von der Beklagten geschilderten Praxis. Wie der Prüfungsausschussvorsitzende Prof. G. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, akzeptiert die Beklagte Themenvorschläge des Prüflings, wenn das Thema diplomabel und ein Betreuer vorhanden ist. Letzteres setzt voraus, dass der Prüfling in seinem Themenvorschlag einen Betreuer benennt oder aber im Rahmen eines Gesprächs eine Absprache getroffen werden kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

Dass der Prüfungsausschuss das vom Vorschlag des Klägers abweichende Thema „ohne Vorankündigung“ festgesetzt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sieht die Prüfungsordnung keine entsprechende Ankündigung vor. Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 17 Abs. 7 Satz 4 RPO 1999, wonach der Kandidat über Änderungen unverzüglich zu unterrichten ist, meint Änderungen der Festsetzungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 RPO 1999 und damit eine Änderung des festgesetzten - nicht: des vom Kandidaten vorgeschlagenen - Themas, der Zusammensetzung der Prüfungskommission oder des Aus- und Abgabetermins der Arbeit.

Da die Vergabe eines vom Vorschlag des Klägers abweichenden Themas rechtmäßig war, kommt es nicht darauf an, ob, wann und auf welche Weise der Prüfungsausschuss sich bemüht hat, eine betreuende Lehrkraft zu finden. Auch die vom Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin geltend gemachte Verpflichtung von Lehrkräften zur Mitwirkung an Prüfungen, die sich für Hochschullehrer im Übrigen direkt aus § 99 Abs. 2 BerlHG ergibt, besagt nicht, dass Professoren verpflichtet sein könnten, Wunschthemen des Prüflings zu betreuen.

cc) Das von der Beklagten konkret ausgewählte Thema „Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung für den Mittelsitz im PKW-Fond“ ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere überschreitet es nicht den zulässigen Prüfungsstoff ( Klagepunkt 2 ). Die Auffassung des Klägers, die graphische Darstellung textiler Interieurausstattungen könne nicht dem Studiengang Fahrzeugtechnik zugeordnet werden, ist nicht überzeugend. Der Kläger meint, das Thema lasse sich nicht unter den Lehrinhalt seines Studiengangs subsumieren, weil es sich nicht aus der Studienordnung oder dem Vorlesungsverzeichnis ergebe und es auch kein entsprechendes Angebot an Ausbildungsliteratur gebe. Damit greift er jedoch zu kurz. Die Bezeichnung der verschiedenen Studienfächer ist notwendigerweise allgemein gehalten und erfasst eine Vielzahl untergeordneter Aspekte, die unzweifelhaft dem Prüfungsstoff des jeweiligen Studienganges angehören, ohne jedoch explizit in der Studienordnung oder in der Bezeichnung einzelner Lehrveranstaltungen benannt zu werden. Kopfstützen sind Bestandteil der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen und dienen insbesondere der passiven Sicherheit. Sie sind damit zweifellos vom Lehrinhalt des Studiengangs Fahrzeugtechnik mit dem Studienschwerpunkt Kraftfahrzeugtechnik erfasst und dürften sich allgemein dem fachspezifischen Pflichtfach „H 10 Fahrzeugsicherheit“ zurechnen lassen (vgl. Anlage 1 der Studienordnung für den Studiengang Fahrzeugtechnik vom 4. Juni 1997, AMBl FHTW Berlin Nr. 6/98). Die vorliegend gewählte Aufgabenstellung der Entwicklung einer Kopfstütze ist, wie der Erstgutachter Prof. S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dem Pflichtfach „H 9 Kraftfahrzeugkonzepte und CAD“ zuzuordnen, das sich mit dem Entwicklungsprozess von Kraftfahrzeugen befasst.

Soweit der Kläger geltend macht, die Grenze des zulässigen Prüfungsstoffs sei auch deshalb überschritten, weil zur Bearbeitung des Diplomarbeitsthemas graphische Darstellungen unter Anwendung computergestützter Arbeitsweisen erforderlich gewesen seien und dieser Lehrstoff ihm während des Studiums nicht vermittelt worden sei, hat seine Rüge ebenfalls keinen Erfolg.

Dass die Erwartung des Anfertigens technischer Darstellungen in zwei- oder dreidimensionaler Form generell den zulässigen Prüfungsstoff überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass in einer Diplomarbeit des zum Fachbereich der Ingenieurswissenschaften gehörenden Studiengangs Fahrzeugtechnik das Anfertigen technischer Zeichnungen oder computerunterstützter Graphiken gefordert werden darf. Soweit der Kläger den Prüfern vorwirft, sie legten zu starkes Gewicht auf die Art der Ausführung der graphischen Darstellung, betrifft dies den vom Gericht nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer.

Der Kläger beruft sich darauf, der Erstgutachter habe ihm schon im Zusammenhang mit dem ersten Zulassungsantrag vom Juli 2001 das schließlich vergebene Thema vorgeschlagen und dabei ausgeführt, dass dessen graphische Ausführung mittels CAD-3D-Anwendungen für Freiformflächen erfolgen solle. Ferner verweist er auf den Hinweis von Prof. G., dass „das rechnerunterstützte ingenieurmäßige Arbeiten mit entsprechenden Software-Systemen und das entsprechende Einarbeiten“ üblich sei und von einem Diplomanden erwartet werden könne (Schreiben vom 8. Juli 2002). Es ist jedoch bereits nicht zutreffend, dass zur erfolgreichen Bearbeitung des Diplomarbeitsthemas die Verwendung eines Computers zur Darstellung der entwickelten Lösung zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Erstgutachter hat zwar in seinem Gutachten ausgeführt, mit einer 3D-CAD Konstruktion hätte die Idee sehr schön visualisiert und geprüft werden können, er hat jedoch ergänzt, dass selbst mit der klassischen Methode von 2D-Ansichten als technische Zeichnung die Funktionalität des Entwurfs hätte überprüft werden können. Auch Prof. G. hat in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2005 auf eine „Nichterstellung üblicher normgerechter technischer Darstellungen konstruktiver Entwürfe mit Rechnerunterstützung (hilfsweise Darstellung in 2D-Zeichnungen, s. Anmerkungen des Erstgutachters)“ hingewiesen. Daraus wird deutlich, dass die computerunterstützte Erstellung eines Entwurfs zwar erwünscht, aber durch die Aufgabenstellung nicht zwingend geboten war. Dies hat der Erstgutachter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und erläutert, dass auch die Erstellung zweidimensionaler technischer Zeichnungen im klassischen Sinne ausgereicht, die Handskizzen des Klägers in der Arbeit diesen Anforderungen jedoch nicht genügt hätten. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die Forderung nach graphischer Darstellung in Form normgerechter technischer Zeichnungen sei unsinnig, weil nach den Normen der Metallverarbeitung unerfüllbar, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Sein Ansatz, auf Anforderungen nach einem „Tabellenbuch Metall“ abzustellen, entbehrt jeder Begründung. Soweit er das Problem in der Darstellung eines textilen Bauteils sieht, verkennt er, dass es in der Arbeit vorrangig um die Darstellung der Funktionsweise der entwickelten Kopfstütze ging und die Textilumhüllung - wie Prof. S. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erläutert hat - insoweit nicht von entscheidender Bedeutung war.

Auch die Behauptung des Klägers, die jedenfalls vorrangig erwünschte computerunterstützte dreidimensionale Darstellungsweise sei ihm nicht vermittelt worden, ist nicht zutreffend. Er trägt insoweit vor, die Diplomarbeit habe nur mittels des Programms „Catia“ bearbeitet werden können, die Anwendung dieses Programms habe er nicht erlernen können. Aufgrund der Gestaltung des Stundenplans im Wintersemester 2000/2001 sei ihm der Besuch der entsprechenden Übung nicht möglich gewesen. Dagegen sind nach den übereinstimmenden Bekundungen der Prüfer Prof. S. und Prof. B. sowohl das praktische Konstruieren mittels 2D-Technik als auch die Verwendung computerunterstützter Arbeitsweisen Gegenstand des Grundstudiums des Klägers gewesen und in den Fächern „CAD-Grundlagen“ bzw. „Konstruktionslehre“ unterrichtet worden. Beide Fächer hat der Kläger ausweislich seines Diplomvorprüfungszeugnisses erfolgreich (mit „befriedigend“) absolviert. Wie der Erstgutachter weiter ausgeführt hat, hätte die Diplomarbeit nicht nur mittels des vom Kläger zitierten Programms „Catia“, sondern auch unter Verwendung des Programms „Pro/Engineer“, das zum Stoff des Grundstudiums gehört, bearbeitet werden können, so dass es auf die Frage, inwieweit dem Kläger das Erlernen und Verwenden der Software „Catia“ im Rahmen des Tutoriums zum Fach „Kraftfahrzeugkonzepte und CAD“ möglich gewesen ist, nicht ankommt. Im Übrigen bestimmt sich der zulässige Prüfungsstoff grundsätzlich nach der Prüfungsordnung und nicht nach dem konkreten Inhalt der Lehrveranstaltungen; „geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht was gelehrt wurde“ (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 350 m.w.N.). Etwaige Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188, zitiert nach juris, Rn. 2).

Sollte der Kläger irrig angenommen haben, die Diplomarbeit nur unter Verwendung des Programms „Catia“ bearbeiten zu können, muss er sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass er seiner Obliegenheit zur Kontaktaufnahme zum Erstgutachter nicht nachgekommen ist. Nach § 18 Abs. 6 Satz 2 RPO 1999 hat der Kandidat die betreuende Lehrkraft in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeit zu unterrichten. Dies erfolgt sinnvollerweise mündlich und nicht schriftlich, um dem Betreuer zugleich die Möglichkeit zur Anleitung und Beratung i.S.v. § 18 Abs. 6 Satz 1 RPO 1999 zu eröffnen. In der Aufgabenstellung vom 29. Mai 2002 war zudem ausdrücklich vermerkt, dass die Präzisierung des Diplomthemas in Absprache mit den Betreuern erfolge. In diesem Zusammenhang hätte der Kläger auch die Frage der graphischen Darstellung und ggf. die Zumutbarkeit der Anwendung bestimmter Software-Programme ansprechen können. Dass er dies unterlassen und sich deshalb ggf. im Irrtum über die Prüfungsanforderungen befunden hat, ist ihm zuzurechnen und kann einen Prüfungsfehler nicht begründen.

Da die vom Kläger zu bearbeitende Aufgabenstellung thematisch nicht zu beanstanden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, das von ihm als fachfremd empfundene Thema zurückzugeben, was ihm nach § 18 Abs. 2 RPO 1999 jedenfalls einmal sanktionslos möglich gewesen wäre.

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das vergebene Diplomarbeitsthema auch nicht wegen einer „unerwünschten fachlichen Vertiefungsrichtung durch Themenausweisung“ ( Klagepunkt 3 ) zu beanstanden. Die Rüge, durch die Ausweisung des Themas auf dem Diplomzeugnis werde der Zugang zum Beruf behindert, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger meint, durch die Wiedergabe des Themas werde unterstellt, dass eine Ausrichtung seines Studiums auf textile Interieurausstattungen erfolgt sei; diese vermeintliche Wahl des Themas sei Außenstehenden nicht zu vermitteln.

Unzutreffend ist bereits sein Ansatz, das Recht auf Schwerpunktbestimmung nach §§ 4, 7 HRG impliziere das Recht auf entsprechende Wahl eines Diplomthemas. Wie dargelegt, obliegt die Auswahl des Prüfungsthemas der Prüfungsbehörde, soweit die allgemeinen Grenzen (zulässiger Prüfungsstoff, Geeignetheit zum Erreichen des Prüfungszwecks, Wahrung einheitlicher Prüfungsanforderungen etc.) nicht überschritten werden. Die Ansicht des Klägers, anderenfalls sei das Diplomzeugnis wertlos, entbehrt jeder plausiblen Begründung. Das Diplomzeugnis soll in erster Linie Auskunft über das Bestehen der Diplomprüfung sowie die dabei erzielten Noten geben. Ob darüber hinaus die Angabe des Themas der Diplomarbeit Einfluss auf den Erfolg von Bewerbungen hat, dürfte eine Frage des jeweiligen Einzelfalls sein. Für eine Verletzung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts des Klägers auf freie Berufswahl und Berufsausübung gibt es keine Anhaltspunkte. Die von ihm zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Dezember 1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261 und Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34) tragen seine Argumentation jedenfalls nicht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Thema der Diplomarbeit geeignet sein könnte, die beruflichen Möglichkeiten des Klägers in besonderer Weise einzuengen. Wie der Erstgutachter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuter hat, handelt es sich bei dem Thema um ein Problem von - noch immer - aktueller Bedeutung. Auch wenn konkret nur ein kleines Ausstattungselement eines Kraftfahrzeugs betroffen ist, ist das Thema in seiner Methodik auf Breite angelegt und eröffnet vielfältige Berufschancen, weil der Prüfling seine konstruktiven Fähigkeiten unter Beweis stellen kann.

Dass der Erstgutachter mit der Wahl eines Themas aus dem von ihm unterrichteten Fach „Kraftfahrzeugkonzepte und CAD“ offensichtlich die Fähigkeiten und Neigungen des Klägers missachtet hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat im Hauptstudium in diesem Fach eine gute Bewertung (1,7) erzielt, so dass eine erfolgreiche Bewältigung des Themas durchaus erwartet werden konnte. Im Übrigen stellt sich auch in diesem Zusammenhang wiederum die Frage nach der Zumutbarkeit einer Rückgabe des Themas, wenn der Kläger seine Wünsche nicht hinreichend berücksichtigt sah.

ee) Soweit der Kläger behauptet, die Formulierung des von ihm bearbeiteten und auf dem Diplomzeugnis ausgewiesenen Themas sei ehrenrührig und erschwere seinen Zugang zum Beruf ( Klagepunkt 4 ), ist bereits unklar, welchen prüfungsrechtlich relevanten Mangel er rügen will. Sollte er geltend machen wollen, das Thema sei unklar oder in anderer Weise fehlerhaft formuliert, und daraus einen Anspruch auf Wiederholung der Diplomarbeit mit neuem Thema herleiten wollen, hat seine Rüge jedenfalls keinen Erfolg. Der Kläger meint, das Thema „Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung für den Mittelsitz im Pkw-Fond“ sei ehrenrührig, weil es semantisch/grammatikalisch fehlerhaft sei (gelöst werden könnten bestenfalls Probleme, aber keine Kopfstützen; da es nur um eine Kopfstütze gehe, müsse es Kopfstützelösung heißen etc.), weil durch Angabe des hinteren Mittelsitzes eine sachlich nicht zu rechtfertigende Abgrenzung zwischen vorderen, hinteren, mittleren und äußeren Kopfstützen vorgenommen werde und weil es mangels allgemein anerkannter Definition nicht-alternativer Lösungen keine sachliche Rechtfertigung für eine als alternativ zu bezeichnende Lösung geben könne. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung des Themas auf dem Diplomzeugnis verleumderisch und führe durch dessen Verbreitung zu einer fortlaufenden Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 GG sowie seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die im Ergebnis abwegigen Thesen zu möglichen Deutungen des Begriffs „Kopfstützenlösung“ bedürfen keiner näheren Würdigung. Es bestehen keine Zweifel, dass die inhaltliche Thematik der Arbeit für jeden Außenstehenden eindeutig erkennbar war. Wie der Kläger in der Einleitung seiner Diplomarbeit selbst festgestellt hat, ging es um die „Konzipierung einer mittleren Fond-Kopfstütze, welche bei gesamtheitlicher Betrachtung ihrer Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit, Bedienbarkeit und Funktionalität den z.Zt. am Markt erhältlichen Varianten überlegen ist“ (S. 1 der Diplomarbeit). Soweit der Kläger eine Beschränkung des Themas auf den hinteren mittleren Sitz und dessen Kopfstütze für unsinnig hält, ist auch hier sein gedanklicher Ansatz nicht nachvollziehbar. Die Beschränkung des Themas auf die Erstellung eines Konzepts für die mittlere hintere Kopfstütze rechtfertigt sich schon daraus, dass diese Kopfstütze innerhalb des Fahrzeuges anders positioniert ist als die anderen Kopfstützen, so dass sich schon aus diesem Grund die Möglichkeit eigener, von der Gestaltung der übrigen (hinteren) Kopfstützen abweichender Konzepte ergibt. So geht auch der Kläger in der von ihm vorgeschlagenen Lösung von einer hinter die äußere Kopfstütze verschiebbaren mittleren Kopfstütze aus. Dass dieses System nicht in gleicher Weise auf die übrigen Kopfstützen übertragen werden könnte, liegt auf der Hand. Im Übrigen hat der Kläger selbst in seiner Diplomarbeit darauf hingewiesen, dass bezüglich der mittleren hinteren Kopfstütze schon aufgrund der geringen Belegung des hinteren Mittelsitzes in besonderer Weise Sicherheits- und Nutzungsaspekte miteinander kollidieren. Er hat ferner in seiner Zusammenfassung (S. 49 der Diplomarbeit) ausgeführt, im Falle der mittleren Fond-Kopfstütze führe der Gewinn an Sicherheit z.T. zu einer Beeinträchtigung des Sichtfeldes und der Innenraumvariabilität. Bei rein statistischer Betrachtung sei die Verletzungswahrscheinlichkeit auf dem mittleren Fondsitz gemessen am Gesamtanteil der verunfallten Pkw-Insassen vernachlässigbar gering. Im Alltagsbetrieb schade die mittlere Fondkopfstütze dem Fahrzeugführer zudem mehr als sie in seltenen Fällen bei Belegung des mittleren Fondsitzes dem Insassen nütze. Mit dem in der Arbeit unterbreiteten Vorschlag solle ein Beitrag zur Lösung der hier widersprüchlichen Forderungen zwischen Sicherheits- und Nutzungsaspekten geleistet werden. Damit hat der Kläger selbst Inhalt und Bedeutung des von ihm bearbeiteten Themas dargestellt, wie es auch jeder vernünftige Außenstehende verstehen musste. Seine mit dem Vorwurf der Rechtsbeugung verbundenen Einwendungen gegen die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind unverständlich.

Im Übrigen muss sich der Kläger wiederum vorhalten lassen, dass er durch die in der Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehene Rücksprache mit dem Erstgutachter etwaige Unklarheiten jederzeit hätte ausräumen können. Soweit er die „Unklarheiten“ auf Seiten der Prüfungskommission sieht, verkennt er, dass es in erster Linie die Sache der Prüfungsbehörde ist, die von ihr gewählte Aufgabenstellung inhaltlich zu interpretieren. Nur bei objektiv bestehender Mehrdeutigkeit kann sich die Frage nach dem „Antwortspielraum“ des Prüflings stellen. Der Kläger macht jedoch nicht geltend, er habe die Aufgabe anders als die Prüfer verstanden (und verstehen dürfen), sondern diese sei objektiv unverständlich bzw. unsinnig. Dies ist nicht zutreffend. Inwieweit dem Kläger zudem die Rückgabe des als ehrenrührig empfundenen Themas nach § 18 Abs. 2 RPO 1999 zumutbar gewesen wäre, bedarf wiederum keiner Entscheidung.

ff) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Prüfungsverfahren deshalb fehlerhaft gewesen sei, weil er in gleichheitswidriger Weise zu wenig Zeit zur Erstellung der Diplomarbeit zur Verfügung gehabt habe ( Klagepunkt 5 ). § 17 Abs. 8 RPO 1999 sieht allerdings für den Regelfall einen zeitlichen Rahmen zur Bearbeitung der Diplomarbeit von höchstens drei Monaten vor. Eine Bearbeitungszeit in diesem Rahmen hielt auch der Prüfungsausschuss im Hinblick auf das Thema der Arbeit für angemessen, wie sich aus der ursprünglichen Festsetzung einer Bearbeitungszeit von genau drei Kalendermonaten (gut 13 Wochen) ergibt. Da der Kläger mit der Bearbeitung jedoch nach seinen glaubhaften Angaben erst nach Erhalt des Schreibens vom 8. Juli 2002 am 18. Juli 2002 (bzw. 19. Juli 2002, vgl. Zustellungsnachweis) begonnen hat, standen ihm real lediglich knapp sieben Wochen zur Verfügung. Der Kläger dürfte zwar einen Anspruch darauf gehabt haben, dass seine tatsächliche Bearbeitungszeit verlängert wird (1), er kann sich darauf jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil er sich rügelos der Prüfung unterzogen hat (2) und eine Rüge auch nicht wegen Offensichtlichkeit des Fehlers entbehrlich war (3).

(1) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es keine prüfungsrechtlich zu beanstandende Benachteiligung dar, dass der Prüfungsausschuss nicht von sich aus die Bearbeitungszeit verlängert bzw. den Beginn der Bearbeitungszeit auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hat. Der Prüfungsausschuss hat in dem Schreiben vom 8. Juli 2002 das Diplomarbeitsthema nicht erneut ausgegeben, sondern die ursprüngliche Themenvergabe vom 29. Mai 2002 bestätigt mit der Folge, dass zunächst die damaligen Festsetzungen einschließlich der Bearbeitungszeit fortgalten. Dass der Kläger diese Zeit in den ersten Wochen nicht genutzt hat, ist darauf zurückzuführen, dass er das ihm (rechtmäßig) zugeteilte Thema in Verkennung der Rechtslage „zurückgewiesen“ hat, ohne von der in der Prüfungsordnung vorgesehenen (allerdings nur einmaligen) Möglichkeit der Rückgabe Gebrauch zu machen. Die Reaktion des Prüfungsausschussvorsitzenden ist in diesem Zusammenhang als Versuch zu werten, das Verhalten des Klägers prüfungsordnungskonform auszulegen. Nachdem in der Folgezeit zwischen den Beteiligten geklärt worden war, dass die Zurückweisung des Themas jedenfalls nicht als Rückgabe zu werten sein sollte, durfte der Prüfungsausschuss sich zunächst darauf beschränken, auf die Weitergeltung der bisherigen Themenausgabe zu verweisen.

Es spricht jedoch einiges dafür, dass der Kläger gleichwohl hätte verlangen können, dass ihm von dem Zeitpunkt an, zu dem er sich - jedenfalls vorläufig und unter Vorbehalt - zur Bearbeitung des Themas verpflichtet sah, die regelmäßige dreimonatige Bearbeitungszeit zugestanden wird, um ein möglichst reales Bild von seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zumal sein vorangegangenes Verhalten nicht von dem Willen getragen war, sich eine längere Bearbeitungszeit zu „erschleichen“. Allein der Umstand, dass ihm das Thema schon zuvor bekannt war, hätte einer Verschiebung des Abgabetermins jedenfalls nicht entgegenstanden, weil beispielsweise auch Kandidaten, die das von ihnen vorgeschlagene Thema erhalten, dieses bereits vor der offiziellen Zuteilung und dem Beginn der Bearbeitungszeit kennen und sich auf die Arbeit vorbereiten können. Auch der Prüfungsausschussvorsitzende hat im Verfahren mehrfach deutlich gemacht, dass dem Kläger eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Bearbeitungszeit gewährt worden wäre, wenn er den tatsächlichen Beginn der Bearbeitung angezeigt und eine entsprechende Verschiebung des Abgabetermins beantragt hätte.

(2) Der Kläger kann sich auf die kurze Bearbeitungszeit aber deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil er auf diesen Umstand nicht schon während des Prüfungsverfahrens hingewiesen und deshalb seine prüfungsrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat. Grundsätzlich kann sich ein Prüfling auf Mängel des Prüfungsverfahrens nur dann berufen, wenn er den Mangel rechtzeitig gerügt hat. Dies folgt aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Prüflings, die ihrerseits der Gewährleistung der Chancengleichheit dient. Danach ist der Prüfling verpflichtet, Mängel im Ablauf der Prüfung unverzüglich zu rügen, damit die Prüfungskommission die Möglichkeit erhält, im Interesse des Prüflings rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Dabei muss der Prüfling zu erkennen geben, dass dieser Mangel ihn aus seiner Sicht in seinen Prüfungsleistungen erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O., Rn. 8; Beschluss vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 -, DVBl. 1994, 1364, zitiert nach juris, Rn 4; Niehues, a.a.O., Rn. 513). Die Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Mängeln und Störungen im Prüfungsablauf soll zudem verhindern, dass der betroffene Prüfling zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet und sich dann durch eine nachträgliche Geltendmachung des Fehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126, 129 f. m.w.N.).

Vorliegend hätte der Kläger die ihm zu kurz erscheinende Bearbeitungszeit rügen bzw. einen Antrag auf Verlängerung oder Verschiebung der Bearbeitungszeit stellen können und müssen. Die Möglichkeit eines Verlängerungsantrages ist in § 18 Abs. 3 RPO 1999 ausdrücklich vorgesehen. Danach kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Kandidaten mit Zustimmung des Prüfers, der die Diplomarbeit betreut, die Bearbeitungszeit auf maximal sechs Monate verlängert werden. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschussvorsitzende Prof. G. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er entsprechend der Praxis der Beklagten den Zeitpunkt des Beginns der dreimonatigen Bearbeitungszeit verschoben hätte, wenn der Kläger angezeigt hätte, dass er tatsächlich erst später mit der Bearbeitung habe beginnen können. Derartige Bitten oder Anträge hat der Kläger jedoch nicht vorgebracht. Seine Auffassung, der „Einspruchsbescheid“ vom 8. Juli 2002 sei eine „endgültige Entscheidung“ und nach der RPO 1999 nicht weiter anfechtbar gewesen, ist unzutreffend. Der Prüfungsausschussvorsitzende hat in dem Schreiben vom 8. Juli 2002 nicht abschließend über einen Antrag des Klägers im Zusammenhang mit der Bearbeitungszeit entschieden, so dass weiterhin Raum für entsprechende Bitten bestand. Die Frage des Klägers, „im Rahmen welches Rechtsbehelfs“ dies hätte geschehen sollen, liegt daher neben der Sache. Soweit er meint, Gespräche mit seinem Betreuer wären von vornherein sinnlos gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Ihm war es vielmehr zuzumuten, die in § 18 Abs. 6 Satz 1 RPO 1999 ausdrücklich vorgesehene Betreuung durch den Erstprüfer in Anspruch zu nehmen und zumindest diesem gegenüber deutlich zu machen, dass er erst gegen Mitte der ihm gewährten Bearbeitungszeit überhaupt mit der Bearbeitung des Themas begonnen hat (vgl. zur Beachtlichkeit des Unterlassens solcher Rügen im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1991 - 18 U 124/91 -, NVwZ-RR 1992, 94, 95). Soweit der Kläger unsubstantiiert behauptet, er habe gegenüber dem Prüfungsausschuss mehrfach darauf hingewiesen, dass durch das fehlerhafte Verfahren seine Bearbeitungszeit verkürzt worden sei, fehlen jegliche Nachweise für einen derartigen Hinweis vor Abgabe der Diplomarbeit. Das Vorwort in der Diplomarbeit selbst ist insoweit nicht ausreichend, da zu diesem Zeitpunkt eine Verlängerung oder Verschiebung der Bearbeitungszeit nicht mehr in Betracht kam.

(3) Eine ausdrückliche Rüge war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen Offensichtlichkeit des Fehlers entbehrlich. Einer Rüge des Prüflings bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um offensichtliche und unzweifelhafte Mängel im Prüfungsverfahren handelt, die ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64, 72 f.; Beschluss vom 10. August 1994, a.a.O., Rn. 6 f.). Ein derartig offenkundiger Mangel liegt jedoch nicht vor. Zwar mag es aus Sicht des Prüfungsausschusses nahegelegen haben, dass der Kläger noch nicht mit der Bearbeitung des Themas begonnen hatte, da er sich ausdrücklich und vehement gegen die Zuteilung dieses Themas gewandt hatte. Eine derartige „Erkennbarkeit“ des Fehlers ist aber nicht gleichzusetzen mit einem offenkundig „ohne jeden Zweifel“ vorliegenden Fehler. Die Beklagte hat vorliegend nicht etwa entschieden, dass der Kläger mit der verkürzten Bearbeitungszeit auskommen müsse, sondern sie hat die Möglichkeit einer Verlängerung oder Verschiebung gar nicht in Erwägung gezogen, weil der Kläger sich hierzu nicht geäußert und keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies verdeutlicht, dass ein entsprechender Hinweis des Klägers gerade nicht entbehrlich war. Die Gründe für die kurze Bearbeitungszeit liegen letztlich in der Sphäre des Klägers, weil dieser durch die in der Prüfungsordnung nicht vorgesehene „Zurückweisung“ des Themas außerhalb des Rückgaberechts nach § 18 Abs. 2 RPO 1999 eine rechtlich unübersichtliche Situation geschaffen hat und der Zeitpunkt, zu dem er sich zur Bearbeitung des Themas entschlossen hat, für die Beklagte nicht erkennbar war, weshalb eine Äußerung des Klägers zur Bearbeitungszeit erforderlich gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung, in wessen Sphäre der Prüfungsmangel fällt, BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1981 - BVerwG 7 CB 22/81 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 149, zitiert nach juris, Rn. 18).

b) Über die bereits vom Verwaltungsgericht als Bewertungsfehler beanstandeten und bei der erforderlichen Neubewertung zu beachtenden Gesichtspunkte hinaus sind weitere relevante Fehler bei der Bewertung der Diplomarbeit nicht ersichtlich ( Klagepunkt 6 ). Die Begründung der von der Prüfungskommission nach § 19 Abs. 2 RPO 1999 vergebenen Note ist dabei - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insbesondere den beiden Gutachten zu entnehmen, die Grundlage für die endgültige Benotung waren, sowie ergänzend den Stellungnahmen des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom 8. März und 14. Mai 2005 und den Erläuterungen der Prüfer im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer. Denn den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen. Hierzu genügt es nicht, wenn der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt oder den eigenen Standpunkt lediglich auf verbreiteter subjektiver Argumentationsbasis wiederholt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist, dabei auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen eingehen und ggf. entsprechende Fundstellen nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, 138 f.; Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, DVBl. 1999, 1599, zitiert nach juris, Rn. 35). Derartige wirkungsvolle Hinweise auf Prüfungsfehler hat der Kläger nicht gegeben.

aa) Mit der Rüge, die Gutachter hätten das Thema nicht verstanden und seien von falschen Tatsachen ausgegangen, zeigt der Kläger keine Bewertungsfehler auf. Er rügt, der Erstgutachter formuliere Anforderungen, die sich nicht aus der Aufgabenstellung ergäben, macht jedoch nicht deutlich, welche der zitierten Anforderungen er unter welchem Gesichtspunkt beanstandet. Dass in einer Aufgabenstellung die von den Prüfern damit verbundenen Erwartungen nicht erschöpfend aufgelistet werden, ist selbstverständlich. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht der Erstgutachter unzutreffende oder zu weitgehende Erwartungen formuliert haben könnte. Der von ihm geäußerte Erwartungshorizont (Entwicklung einer kreativen Lösung, „die den Ansprüchen an Komfort, Sicherheit, Festigkeit, Kundenakzeptanz etc. genügt“, „nach einer entsprechenden Recherche zu Gesetzen, Normen, Patenten eine innovative Lösung zu entwickeln, unter Verwendung zeitgemäßer Techniken zu konstruieren (CAD) und die Machbarkeit an einem aktuellen Beispiel zu prüfen“), erscheint nicht überzogen und steht zudem in keinem grundlegenden Widerspruch zu dem vom Kläger selbst formulierten Ziel der Arbeit, nämlich der „Konzipierung einer mittleren Fond-Kopfstütze, welche bei gesamtheitlicher Betrachtung ihrer Eigenschaften hinsichtlich Sicherheit, Bedienbarkeit und Funktionalität den z.Zt. am Markt erhältlichen Varianten überlegen ist“ (Diplomarbeit S. 1). Die Behauptung des Klägers, an eine Fahrzeug-Komponente gerichtete Ansprüche hinsichtlich Komfort und Kundenakzeptanz seien nicht objektivierbar und könnten im Rahmen einer Diplomarbeit nicht berücksichtigt werden, liegt neben der Sache. Es geht nicht um unterschiedliche Auffassungen von Prüfer und Prüfling dazu, ob ein Kopfstützenmodell mehr Komfort bietet oder eine höhere Kundenakzeptanz hat, sondern darum, inwieweit vom Prüfling verlangt werden kann, bei der Entwicklung seines Vorschlags Aspekte des Komforts und der Kundenakzeptanz - so wie er diese einschätzt - zugrunde zu legen. Eine derartige Erwartungshaltung ist ohne weiteres zulässig, zumal die Begriffe „Komfort“ und „Kundenakzeptanz“ subjektiv geprägt sein mögen, inhaltlich aber den vom Kläger selbst herangezogenen Aspekten „Bedienbarkeit“ und „Funktionalität“ nahestehen. Der Kläger legt nicht konkret dar, durch welche - enttäuschte? - Erwartung des Prüfers er sich in seinem Antwortspielraum verletzt sieht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss konkret aufgezeigt werden, in welchem Punkt die in der Prüfungsleistung dokumentierte Auffassung des Klägers von der des Prüfers abweicht. Der Kläger beschränkt sich demgegenüber im Wesentlichen darauf, einzelne Passagen des Gutachtens zu wiederholen und den Wortlaut einer semantisch-grammatikalischen Analyse zu unterziehen, ohne dabei einen Bezug zu seiner Prüfungsarbeit und einer konkreten Einzelbewertung herzustellen. Entsprechendes gilt für die „Analyse“ der vom Zweitgutachter formulierten Erwartungen. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch zwischen den Erwartungen der beiden Gutachter besteht nicht. Inwieweit die beiden Prüfer abweichende Vorstellungen vom Inhalt des Diplomarbeitsthemas gehabt haben sollen und dies Einfluss auf die Bewertung der konkret erbrachten Prüfungsleistung gehabt haben könnte, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

Soweit der Kläger darauf hinweist, aus der Aufgabenstellung ergebe sich nicht, dass - wie die Prüfer in ihren Gutachten gefordert hätten - mehrere Lösungen zu entwickeln gewesen seien, ist zutreffend, dass der Wortlaut des Themas („Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung“) es nahelegen oder jedenfalls zulassen könnte, dass der Prüfling nur eine Lösung präsentiert. Prof. S. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert, dass die wissenschaftliche Bearbeitung eines konstruktiven Themas im Studiengang Fahrzeugtechnik grundsätzlich erfordert, dass verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, verglichen und bewertet werden und die geeignetste anschließend auskonstruiert wird. Dies vermittele er auch in seinem Diplomandenseminar, in dem er im Übrigen immer ausdrücklich das Buch „Technische Berichte“ empfehle, aus dem der Prüfling ersehen könne, wie eine Diplomarbeit in formaler wie inhaltlicher Hinsicht anzufertigen sei und in dem diese Vorgehensweise ebenfalls dargestellt werde. Ergänzend hat Prof. B. erläutert, in dem von ihm im Grundstudium unterrichteten Fach „Konstruktionslehre“ lerne der Student, wie eine Arbeit methodisch aufgebaut werden müsse. Es gehe darum, Lösungen zu finden und zu bewerten, eine Vorzugslösung auszuwählen und diese auszuarbeiten. Vor diesem Hintergrund konnte ein Student des Studiengangs Fahrzeugtechnik das ausgegebene Thema nur dahingehend verstehen, dass entsprechend der erlernten Methodik das Bewerten und Vergleichen mehrerer Lösungsmöglichkeiten erwartet wurde. Die Frage eines ggf. zu respektierenden „Antwortspielraums“ des Prüflings bei der Auslegung der Aufgabenstellung stellt sich danach nicht. Auch dem Kläger, der ausweislich der Unterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten das Diplomandenseminar „mit Erfolg“ und das Fach „Konstruktionslehre“ mit „befriedigend“ absolviert hat, hätte dies bewusst sein müssen.

Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang wieder, dass sich der Kläger die mangelnde Kontaktaufnahme zu seinem Betreuer entgegenhalten lassen muss. Die Aufgabenstellung vom 29. Mai 2002 enthielt ausdrücklich den Hinweis, die Präzisierung des Diplomthemas erfolge in Absprache mit den Betreuern. Etwaige Unklarheiten hätte der Kläger auf diesem Wege ausräumen können. Seine Behauptung, die „Unklarheiten“ hätten nur auf Seiten der Prüfer und nicht bei ihm gelegen, ist in diesem Zusammenhang nicht ergiebig.

bb) Auch soweit der Kläger einzelne Bewertungen des Erstgutachters herausgreift und diese für falsch oder nicht nachvollziehbar hält, haben seine Rügen keinen Erfolg. Auch hier beschränkt er sich in erster Linie auf das Hinterfragen einzelner Aussagen und Formulierungen, ohne das Gutachten im Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen.

Die Aussage des Erstgutachters, die Abschätzung der auf die Kopfstütze wirkenden Kraft habe befriedigend nachvollzogen werden können, ist klar verständlich. Der Einwand des Klägers, sie sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar, verkennt, dass die Beurteilung der Qualität einer Darstellung zur ureigenen Aufgabe des Prüfers gehört und seinem Beurteilungsspielraum unterliegt. Eine negative Bewertung, die einer weiteren Erläuterung bedürfte, enthält die Äußerung des Prüfers nicht, die reine Benotungsfrage gehört zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 57). Entsprechendes gilt für die Einschätzung des Erstgutachters, die Recherche zu Normen und Gesetzen sei ausreichend durchgeführt worden.

Die Äußerungen des Erstgutachters zur „Recherche“ sind im Übrigen im Zusammenhang zu lesen. Der Erstgutachter unterscheidet zwischen einem recherchierenden und einem kreativen Teil der Arbeit. Hinsichtlich des recherchierenden Teils hat er eine detaillierte Durchführung der Recherche konstatiert, jedoch die Qualität der Abbildungen und die Quellenangaben bemängelt. Die hierzu vom Kläger erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Die Bewertung des Erstgutachters, die Ergebnisse seien kaum nachzuvollziehen, weil die zugehörigen Abbildungen nahezu alle schlecht, kaum oder teilweise gar nicht mehr lesbar seien, ist keineswegs nur dann berechtigt, wenn Abbildungen, die zusätzliche Informationen zum Text beinhalten, überhaupt nicht mehr lesbar sind. Vielmehr ist es ohne weiteres plausibel, dass die Verständlichkeit einer Arbeit darunter leidet, wenn Abbildungen, die der Prüfling zur Erläuterung oder Veranschaulichung seiner Aussagen eingefügt hat, nur eingeschränkt erkennbar sind. Zu dieser Kritik, die angesichts der wegen der kleinen Schriftgröße tatsächlich kaum erkennbaren Abbildungen ohne weiteres einsichtig ist, verhält sich der Kläger nicht. Seine Behauptung, die Abbildungen seien mit Ausnahme von drei Darstellungen lesbar, trifft nicht zu.

Entsprechendes gilt bezüglich der Kritik des Erstgutachters an den Quellenangaben. Der Gutachter hat nicht den Ort, sondern die Art der Quellenangaben gerügt, so dass es nicht darauf ankommt, ob nach der Korrektur der Minidiplomarbeit im Diplomandenseminar die Quellenangabe als nicht zur Bildbeschriftung gehörig bezeichnet worden ist. Eine derartige Bewertung lässt sich im Übrigen der vom Kläger eingereichten Kopie dieser Probearbeit nicht entnehmen. Einen irgendwie gearteten „Vertrauenstatbestand“ vermochte der Kläger nicht darzulegen. Dass die konkrete Bezeichnung der Quelle der in der Arbeit verwendeten Bilder nicht hätte verlangt werden dürfen, weil etwa derartige Anforderungen im Diplomandenseminar des Erstgutachters nicht vermittelt worden wären, trägt der Kläger nicht vor. Seine Auffassung, die Beklagte sei im Rahmen der Studienberatung nach § 14 HRG bei der Unterrichtung über Anforderungen des Studiums einschließlich der Abschlussprüfung „zur Mitteilung in Form persönlich gesicherter Weitergabe verpflichtet“, die Mitteilung über die zu erfüllenden formalen Kriterien habe „nur in Form der korrigierten Probe-Diplomarbeit erfolgen können“ ist unverständlich. Sollte der Kläger nur das für rechtlich relevant halten wollen, was schriftlich dokumentiert ist, wäre dies nicht zutreffend. Auch mündliche Vorgaben in einem Diplomandenseminar sind selbstverständlich (rechtlich) beachtlich, so dass auch insoweit der Hinweis von Prof. S. auf das von ihm empfohlene Buch vom Kläger zu berücksichtigen war. Entgegen seiner Auffassung muss der Erstgutachter nicht von sich aus im Einzelnen begründen, was er unter einer korrekten Quellenangabe versteht. Gewisse Selbstverständlichkeiten bei der Erarbeitung wissenschaftlicher Texte dürfen vorausgesetzt werden, zumal angesichts des weitgehenden Fehlens zuordenbarer Quellenangaben in der Diplomarbeit die Beanstandung des Prüfers ohne weiteres plausibel erscheint. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass seine Quellenarbeit den allgemeinen Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit entspricht.

Soweit der Kläger sich gegen die Kritik fehlender Patentangaben wendet, erläutert er nicht, warum diese keinen Erkenntniswert für das Diplomthema haben sollten. Dass zu der Darlegung, auf welchen Grundlagen die Problemlösung in der Arbeit erfolgt, neben der Recherche zu Normen und Gesetzen auch die Feststellung schon vorhandener Lösungen einschließlich der entsprechenden Patente gehört, ist ohne weiteres plausibel.

Der Einwand des Klägers gegen die Kritik mangelnder Lesbarkeit „aus drucktechnischen Gründen“ verkürzt die Bewertung des Gutachters. Dieser hat nicht nur eine eingeschränkte Lesbarkeit des offenbar mit einer Schreibmaschine mit altem Farbband geschriebenen Textes beanstandet, sondern deutlich gemacht, dass es nicht nur um formale Mängel gehe. Im Zusammenhang mit der mehrfach gerügten schlechten Qualität der Abbildungen geht es dem Erstgutachter um die Möglichkeit, die Arbeit inhaltlich vollständig zur Kenntnis nehmen und nachvollziehen zu können. Dies ist gerade bei Arbeiten aus dem technischen Bereich, in denen graphische und bildhafte Darstellungen eine wesentliche und eigenständige Bedeutung haben, eine sachlich durchaus gerechtfertigte Beanstandung und unterscheidet sich von einer rein formalen Kritik. Der Hinweis des Klägers auf „Beweisantrag 6.20“ ist in diesem Zusammenhang unergiebig, da dieser „Beweisantrag“ sich in der - unzutreffenden - Behauptung erschöpft, die erschwerte Lesbarkeit des Textes der Diplomarbeit könne deren Verständlichkeit nicht beeinträchtigen; die Diplomarbeit sei lesbar.

Auch die Kritik der Verwendung völlig veralteter Quellen vermag der Kläger nicht zu entkräften. Bezüglich der vom Gutachter beispielhaft genannten Abbildung 42 (Seite 33 der Diplomarbeit) bestreitet er nicht das Alter des Bildes, sondern nur die Relevanz des Alters im konkreten Kontext. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass zur Darlegung des aktuellen Gefährdungspotentials die Veranschaulichung anhand eines aktuellen Kleinwagenmodells erforderlich gewesen wäre oder zumindest die Erläuterung, warum auch ein offensichtlich veraltetes Modell verlässliche Rückschlüsse erlaubt. Dass der Kläger diese Argumentation für „durchweg unverständlich“ hält, ändert an ihrer Richtigkeit nichts. Die Kritik der Verwendung veralteter Quellen erscheint angesichts des Literaturverzeichnisses (von 13 zitierten Werken stammen sechs aus den 60er- bis 80er-Jahren, sechs aus der Zeit von 1991 bis 1996 und das „jüngste“ von 1998) durchaus zutreffend und ist bei einer Arbeit in einem von stetiger Weiterentwicklung und technischem Fortschritt geprägten Studiengang auch ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger trägt weder vor, dass er tatsächlich aktuelle Quellen verwendet hat noch dass dies bei seinem Thema entbehrlich gewesen wäre.

Ohne Substanz rügt der Kläger schließlich auch die Bewertung seiner Skizzen (Abb. 59a - 59d, S. 45-48 der Diplomarbeit). Der Erstgutachter beanstandet nicht nur die Größe, sondern auch die Art der Darstellung (Eindimensionalität), dem ist der Kläger nicht wirkungsvoll entgegengetreten. Seine Behauptung, die - vom Gutachter zugestandene - Erkennbarkeit der Funktionsweise setze auch die Funktionsfähigkeit des Modells voraus, ist nicht zutreffend.

cc) Die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertung des Zweitgutachters erschöpfen sich weitgehend in der Behauptung, einzelne Formulierungen oder Aussagen seien nicht nachvollziehbar, ohne dass ein Bezug zu einer konkreten Einzelbewertung und der Prüfungsleistung erkennbar wäre. Soweit sich aus dem Vorbringen des Klägers über den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mangel hinaus konkrete Bewertungsrügen herausfiltern lassen, haben diese keinen Erfolg.

Die Rüge des Zweitgutachters, der Kläger wende sich bis Seite 39 der Arbeit allgemeinen Literaturbetrachtungen zu, die fast ausnahmslos an der Problematik vorbei argumentierten, lässt Bewertungsfehler nicht erkennen. Der Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass auch außerhalb der zitierten Seiten (8-9 und 23-26 der Arbeit) zutreffende Ausführungen zum Thema enthalten sein können, Kern der Kritik jedoch ist, dass nach seiner Einschätzung nur ca. 10 % der Arbeit die eigentliche Thematik betreffen und der Aufgabenstellung gerecht werden. Es geht Prof. … dabei nicht darum, ob das Thema „Kopfstütze“ überhaupt behandelt wird, sondern inwieweit die Arbeit strukturiert und methodisch zutreffend die Anforderungen an eine wissenschaftliche Bearbeitung des konstruktiven Themas erfüllt. Dieser Bewertungsmaßstab ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger nicht dadurch wirksam in Zweifel gezogen, dass er allgemein den Inhalt seiner Arbeit auf den zitierten Seiten 8-9 und 23-26 mit dem Inhalt der anderen Seiten vergleicht.

Die vom Kläger vermisste Erklärung zu der Kritik am Konkretheitsgrad der Aussagen bzw. an der Iststandsanalyse hat der Zweitgutachter in der mündlichen Verhandlung gegeben. Danach beanstandet Prof. …, dass die in der Diplomarbeit wiedergegebene willkürliche Sammlung technischer Beispiele keine Ordnung erkennen lässt, die Beispiele nicht strukturiert sind und keine Bewertungsparameter für die zu entwickelnde Lösung erkennen lassen. Ferner vermisst er eine ordnungsgemäße Iststandsanalyse des Marktes unter Auswertung aktueller Fachliteratur und vorhandener Patente als notwendige Grundlage für die Entwicklung einer „alternativen“, also neuen Lösung. Diese Kritik erscheint sachgerecht und nachvollziehbar.

Soweit der Kläger die Einschätzung des Zweitgutachters, die Arbeit bleibe u.a. hinsichtlich der Grammatik unter Anspruchsniveau, durch Verweis auf sprachliche Fehler im Zweitgutachten entkräften will, ist diese Argumentation von vornherein untauglich. Der Versuch, aus den Rechtschreibkenntnissen des Gutachters Schlüsse auf dessen Bewertungsmaßstab zu ziehen und diesen mit der eigenen Prüfungsleistung zu vergleichen, geht schon im Ansatz fehl. Dass auch das Beherrschen der deutschen Sprache bei der Bewertung der Prüfungsleistung Berücksichtigung finden darf, ist nicht zweifelhaft (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 325).

dd) Substantiierte Einwendungen gegen die Stellungnahmen des Prüfungskommissionsvorsitzenden Prof. G. über den bereits vom Verwaltungsgericht beanstandeten Gesichtspunkt der Überbewertung des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften hinaus hat der Kläger nicht erhoben. Dass der Prüfer die Erstellung normgerechter technischer Zeichnungen oder das Erreichen einer konstruktiven Lösung erwarten durfte, auch wenn dies nicht ausdrücklich - unter Benennung der einzuhaltenden Normen - in der Aufgabenstellung formuliert war, ist eine Selbstverständlichkeit. Diese Erwartung ist auch nicht „unsinnig“.

ee) Soweit sich der Kläger gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung wendet, kommt es auf diese Rügen nicht (mehr) an, weil das Kolloquium nach der insoweit bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederholt werden muss und die bisherige Bewertung damit hinfällig geworden ist.

ff) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Prüfungsanforderungen unverhältnismäßig hoch gewesen seien und dies bei der Bewertung hätte berücksichtigt werden müssen ( Klagepunkt 7 ). Er meint, zu den Anforderungen an die Bearbeitung der Diplomarbeit habe auch die autodidaktische Aneignung der Kenntnisse in der Anwendung des CAD-3D-Softwareprogramms „Catia“ gehört, angesichts des Umfangs der Ausbildungsliteratur von mehreren 100 Seiten sei dies in der Bearbeitungszeit jedoch nicht möglich gewesen. Dies ist jedoch - wie dargelegt (2.a)cc), Klagepunkt 2) - schon im Ansatz nicht zutreffend, weil das Diplomarbeitsthema auch unter Anwendung anderer Computerprogramme, die zum Lehrstoff des Grundstudiums gehörten, oder durch Anfertigen klassischer zweidimensionaler Zeichnungen erfolgreich hätte bearbeitet werden können.

c) Schließlich bleibt auch die Rüge des Klägers, die Mitglieder der Prüfungskommission seien befangen (gewesen) ( Klagepunkt 9 ), ohne Erfolg, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob bei Bejahung eines solchen Prüfungsfehlers nur die Diplomarbeit neu bewertet und das Kolloquium anschließend erneut durchgeführt werden müsste, oder ob der Kläger die gesamte Diplomprüfung wiederholen dürfte (vgl. etwa Niehues, a.a.O., Rn. 196 Fn. 187). Der Kläger meint, die Entscheidungen sowie die teilweise sachfremden Erwägungen der Mitglieder der Prüfungskommission rechtfertigten Misstrauen gegen ihre unvoreingenommene Amtsausübung. Hierfür fehlen jedoch objektive Anhaltspunkte. Die Frage einer etwaigen Besorgnis der Befangenheit der Prüfer ist objektiv aus der Sicht eines „verständigen Prüflings“ zu beurteilen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der konkrete Prüfer speziell gegenüber dem konkreten Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues, a.a.O., Rn. 196 m.w.N.). Derartige objektive Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Aus dem Verhalten und den Ausführungen der Prüfer lässt sich weder schließen, dass sie während des Prüfungsverfahrens nicht Willens und in der Lage gewesen wären, die Prüfung fair und objektiv durchzuführen, noch steht zu befürchten, dass sie bei der nach dem erstinstanzlichen Urteil erforderlichen Neubewertung nicht mehr in der Lage sein könnten, den Kläger unvoreingenommen zu beurteilen.

aa) Soweit der Kläger die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch Prof. G. in seiner Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses rügt (Themenauswahl, Abweichung vom Vorschlag des Klägers, Reaktion auf die „Zurückweisung“ des Themas, Festsetzung der Bearbeitungszeit), waren die Entscheidungen von Prof. G. - wie dargelegt - rechtmäßig. Da der Kläger einen in der Prüfungsordnung nicht verankerten Rechtsstandpunkt vertreten hat, musste der Prüfungsausschussvorsitzende Schreiben und Anträge, die nicht in der RPO 1999 vorgesehen waren, gleichwohl in möglichst prüfungsordnungskonformer Weise behandeln. So erklärt sich etwa sein Versuch, das Schreiben des Klägers vom 4. Juni 2002 als Rückgabe des Themas nach § 18 Abs. 2 RPO 1999 zu bewerten. Eine bewusst den Kläger benachteiligende Gestaltung der Prüfungsrahmenbedingungen liegt darin nicht. Dies gilt auch bezüglich der Festsetzung der Bearbeitungszeit, selbst wenn diese objektiv zu kurz gewesen sein sollte.

bb) Auch der Umstand, dass Prof. G. zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt wurde und damit sowohl dem Prüfungsausschuss als auch der Prüfungskommission angehörte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der für mehrere Semester bestellte Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs (§ 13 RPO 1999) und die für eine konkrete Prüfung eingesetzte Prüfungskommission (§ 16 RPO 1999) haben unterschiedliche Aufgaben im Rahmen des Diplomprüfungsverfahrens, die sich nicht ausschließen. Dass der Dekan eines Studiengangs, der nach § 13 Abs. 1 RPO 1999 zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses und damit mit der allgemeinen Organisation der Prüfungsverfahren befasst ist, in einzelnen Prüfungen zugleich bewertender Prüfer ist, dürfte eine häufig anzutreffende Konstellation sein und lässt Interessenkonflikte nicht erkennen. Die vom Kläger monierte Möglichkeit der „Selbstkontrolle“ blendet bereits aus, dass sowohl der Prüfungsausschuss wie die Prüfungskommission mehrköpfige Gremien sind, die sich nicht auf eine Person, und sei es auch ihr Vorsitzender, reduzieren lassen. Der Prüfungsausschuss ist auch nicht in erster Linie „Kontrollorgan“ der Prüfungskommission, auch wenn er etwa im Rahmen des § 8 Abs. 7 RPO 1999 über bestimmte Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis entscheidet. Im Übrigen ist die Überprüfung durch eine andere neutrale Instanz im (prüfungsrechtlichen) Verwaltungsverfahren verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 47).

cc) Dass die Prüfer im Rahmen der Bewertung der Arbeit die Grenze der Fairness und Sachlichkeit überschritten haben könnten, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Prüfer im Rahmen des „Überdenkens“ an seiner bisherigen Bewertung festhält, genügt nicht. Auch einzelne Fehler in der Bewertung, wie sie nach den insoweit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vorliegen, begründen noch keine Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, weil ihre Entscheidung durch ein Gericht als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, sie seien nunmehr voreingenommen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 -, a.a.O., Rn. 20). Soweit Prof. G. in seinen Stellungnahmen vom 8. März und 14. Mai 2005 eine bessere Bewertung der Diplomarbeit abgelehnt hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er sich mit den Einwendungen des Klägers befasst und seine Bewertung einer internen Überprüfung unterzogen hat. Dass er in einem Sinne „festgelegt“ wäre, der eine Offenheit für eine ernsthafte Befassung mit weiteren Einwendungen und die Fähigkeit, eigene Fehler ggf. zu erkennen, von vornherein ausschließen könnte (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O., Rn. 58), ist nicht ersichtlich.

dd) Soweit der Kläger rügt, dass ihm die Begründung der Bewertung der mündlichen Prüfung verweigert worden sei, dürfte dieses Verhalten allerdings fehlerhaft gewesen sein. Der Kläger hat zwar darauf „verzichtet“, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis informiert zu werden, er hat jedoch bereits am 23. Dezember 2002 - allerdings erfolglos - um die Bekanntgabe des Ergebnisses gebeten und im März 2003 einen Monat nach Aushändigung der Prüfungsurkunde auch ausdrücklich eine Begründung der Benotung des Kolloquiums verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war eine schriftliche Zusammenfassung der tragenden Erwägungen für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen noch ohne weiteres möglich, so dass der Kläger auch einen entsprechenden Anspruch hatte (vgl. nur Niehues, a.a.O., Rn. 720 ff. m.w.N.). Die fehlerhafte Behandlung des Begründungsersuchens allein rechtfertigt jedoch noch nicht den Verdacht einer bewussten Benachteiligung des Klägers.

ee) Die Rügen des Klägers im Zusammenhang mit der Durchführung des Kolloquiums sind ebenfalls nicht geeignet, in irgendeiner Weise Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer zu begründen. Der Kläger leitet den Befangenheitsvorwurf in erster Linie aus dem Protokoll der mündlichen Prüfung ab, ohne konkret darzulegen, wie die Prüfung selbst abgelaufen ist. Soweit er die Länge des Vortrages als unklar rügt und auf Fundstellen im Verwaltungsvorgang verweist, wonach der Vortrag 20 bzw. 24 Minuten lang gewesen sei, ist nicht ersichtlich, was er aus dieser angeblichen Unklarheit herleiten will. Sollte er damit ausdrücken wollen, ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, die in der RPO 1999 vorgesehene Vortragsdauer von 15 Minuten deutlich überschritten zu haben, fehlen nachvollziehbare Angaben zum tatsächlichen Ablauf. Auch der Vorwurf, sein „Verzicht“ auf Bekanntgabe und/oder Begründung des Prüfungsergebnisses im Anschluss an die mündliche Prüfung sei unterschiedlich interpretiert worden, lässt nicht erkennen, warum dies auf eine Voreingenommenheit des Prüfers schließen lassen sollte. Wie dargelegt ist der Umstand, dass Prof. G. zu Unrecht davon ausging, nicht mehr zu einer schriftlichen Begründung für die Bewertung der mündlichen Prüfung verpflichtet zu sein, kein ausreichender Hinweis auf eine etwaige Befangenheit. Die Behauptung des Klägers, einzelne protokollierte Fragen ließen sich zum Teil nicht beantworten, entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Dass die Art der Durchführung des Kolloquiums Anhaltspunkte für eine Befangenheit geben könnte, ist damit jedenfalls nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Auf die Bewertung des Kolloquiums selbst kommt es - wie dargelegt - nicht mehr an.

Nach alledem ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die erforderliche Neubewertung und teilweise Wiederholung des Prüfungsverfahrens im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen von derselben Prüfungskommission durchzuführen ist. Dass der Zweitgutachter mittlerweile im Ruhestand ist, steht einer erneuten Beteiligung am Prüfungsverfahren nicht entgegen. Aus der RPO 1999 lässt sich nicht entnehmen, dass in den Ruhestand getretene Professoren als Mitglieder der Prüfungskommission nicht in Betracht kommen. Nach § 16 Abs. 2 RPO 1999 sollen der Prüfungskommission drei stimmberechtigte Mitglieder angehören, von denen eines ein Professor der Beklagten ist. Aus § 36 Abs. 2 HRG folgt, dass Professoren auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterhin das Recht haben, an Prüfungsverfahren beteiligt und zu Prüfern bestellt zu werden (vgl. auch Reich, a.a.O., § 36 Rn. 3). Dem Berliner Hochschulgesetz sind keine diesbezüglichen Regelungen zu entnehmen (etwa in §§ 32, 99). Ein Austausch des Zweitgutachters käme im Übrigen dann in Betracht, wenn er etwa gesundheitlich nicht mehr zur Prüfungsabnahme in der Lage wäre (vgl. Reich, a.a.O., § 15 Rn. 7) oder z.B. jahrelang nicht mehr als Prüfer tätig gewesen sein sollte und sich daher möglicherweise der Vergleichsmaßstäbe nicht mehr sicher wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O., Rn. 58). Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal Prof. B. wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, weiterhin als Lehrbeauftragter in den Studienbetrieb der Beklagten eingebunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.