Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 31.05.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 M 24.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 5 Abs 2 Nr 1a PsychThG, § 7 Abs 2 Nr 2 PsychTh-APrV |
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden.
Mit der für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe angekündigten Klage will die Antragstellerin und zukünftige Klägerin (Klägerin) in der Sache die Zusicherung des zukünftigen Beklagten (Beklagten) erreichen, dass ihr Studium die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten erfüllt. Hintergrund ist, dass die Klägerin mit der Psychologischen Hochschule Berlin einen Studierendenvertrag geschlossen hat, der die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin einschließt, und sie seit November 2010 am Masterstudiengang Psychotherapie im Schwerpunkt Verhaltenstherapie teilnimmt. Der Ausbildungsvertrag steht (nach Auffassung der Hochschule) unter dem Vorbehalt, dass die Prüfung der Zugangsberechtigung der Klägerin positiv ausfällt. Zwischen der Klägerin und der Hochschule einerseits und der Beklagten andererseits besteht Uneinigkeit, inwieweit die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. für die Zulassung zur entsprechenden staatlichen Abschlussprüfung erfüllt. Dies will die Klägerin gerichtlich klären lassen.
Es bedarf im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren keiner näheren Prüfung, ob die beabsichtigte Klage mit dem angekündigten Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung zulässig wäre oder ob die Klägerin zumindest zulässig eine entsprechende Feststellungsklage erheben könnte, denn die Klage hätte jedenfalls in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beurteilt sich die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung, die Gegenstand der begehrten Zusicherung sein soll, nach § 7 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV -. Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehört nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV u.a. der Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, oder - hier nicht einschlägig - eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung im Ausland. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) - PsychThG - geregelten Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Maßgebend ist hier die das inländische Studium betreffende Zugangsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG, also eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Die Klägerin hat an der Universität Erfurt den Baccalaureus-Studiengang mit der Hauptstudienrichtung Staatswissenschaften-Sozialwissenschaften und der Nebenstudienrichtung Lehr-/Lern- und Trainingspsychologie erfolgreich absolviert und anschließend an derselben Universität den Magister-Studiengang Psychologie mit der Abschlussnote der Magisterprüfung von 1,6 abgeschlossen. Dies stellt keine „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“, dar.
Die Magisterprüfung der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung schon deshalb nicht, weil das Fach Klinische Psychologie und die Vermittlung entsprechender Inhalte und Kenntnisse nicht Gegenstand des Magisterstudiums waren. Dies ergibt sich bereits aus der von der Klägerin vorgelegten Prüfungs- und Studienordnung, wonach das Magister-Programm eine „vertiefte Beschäftigung mit den wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie und ihren nicht-klinischen Anwendungsformen“ ermöglicht. Auch das Zeugnis über die Noten und Prüfungsleistungen des Magisterstudiums weist keine Prüfungsleistung im Fach Klinische Psychologie auf. Das Zeugnis über die absolvierte Baccalaureusprüfung (berechnet aus den Bereichsnoten der Haupt- und Nebenstudienrichtung sowie des Studiums Fundamentale) bescheinigt weder eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie noch ist unter den im Einzelnen aufgelisteten benoteten Leistungsnachweisen das Fach Klinische Psychologie verzeichnet.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine allein am Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG orientierte Auslegung nicht berücksichtige, dass der Diplom-Studiengang Psychologie mittlerweile abgeschafft worden sei, ist es allerdings zutreffend, dass sich die hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes verändert haben. Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten den damals an zahlreichen Hochschulen eingerichteten Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen und wollte zur Gewährleistung eines hohen Qualifikationsniveaus sicherstellen, dass nur Diplom-Psychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können (vgl. BT-Drucks. 12/5890 S. 12, 18; zur Verfassungsgemäßheit dieser subjektiven Berufswahlregelung BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779, juris Rn. 29). Zusätzlich wurde festgelegt, dass die Abschlussprüfung notwendig das Fach Klinische Psychologie einschließen sollte (BT-Drucks. 13/1206, S. 17), d.h. es wurden nur solche Diplom-Psychologen zugelassen, die sich im Rahmen der nach der damaligen Prüfungsordnung möglichen Fächerwahl für eine Prüfung in dem genannten Fach entschieden hatten. Mit der im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses erfolgten Umstrukturierung des Hochschulsystems durch weitgehende Abschaffung von Diplom-Studiengängen und die Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge ist die Möglichkeit der Absolvierung einer klassischen „Abschlussprüfung“ im Studiengang Psychologie zunehmend eingeschränkt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG dürfe sich nicht strikt am Wortlaut orientieren, da es sonst niemandem mehr möglich sei, die Zugangsberechtigung zur Psychotherapeutenausbildung zu erhalten, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihr Studium bereits im Wintersemester 2001/2002 und damit zu einer Zeit aufgenommen hat, zu der es ihr noch ohne weiteres möglich gewesen sein dürfte, einen Abschluss als Diplom-Psychologin zu erwerben.
Im Übrigen hat der Beklagte in seinen Stellungnahmen im Verwaltungs- und Klageverfahren deutlich gemacht, dass er den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung trägt und in seiner Zulassungspraxis auch Absolventen von Bachelor- und Masterstudiengängen berücksichtigt. Wie vom Beklagten in seinem (von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift einreichten) Schreiben vom 28. Juli 2011 an den Geschäftsführer der Psychologischen Hochschule Berlin erläutert, orientiert er sich bei seiner Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung an einem Beschluss, der Ergebnis einer Abstimmung der einzelnen Landesprüfungsämter ist und eine bundesweit möglichst einheitliche Entscheidungspraxis anstrebt. Danach soll eine Zulassung zur Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG entweder die Vorlage eines Diplomzeugnisses über den Studiengang Psychologie mit dem Prüfungsfach „Klinische Psychologie“ oder aber die Vorlage eines Masterzeugnisses über den Studiengang Psychologie mit dem Prüfungsfach „Klinische Psychologie“ und (zusätzlich) eines Bachelorzeugnisses über den Studiengang Psychologie erfordern. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Ihr fehlt bereits der Nachweis eines Bachelorstudiums im Fach Psychologie. Wie der Beklagte nachvollziehbar erläutert hat, erfüllen das Absolvieren eines Studiums mit der Nebenstudienrichtung „Lehr-/Lern- und Trainingspsychologie“ mit 27 Leistungspunkten und ein anschließendes dreisemestriges Magisterstudium Psychologie mit 90 Leistungspunkten nicht die Voraussetzungen eines Studiengangs Psychologie im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV.
Zudem umfassen die von der Klägerin nachgewiesenen Prüfungsleistungen nicht das Modul „Klinische Psychologie“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG eindeutig, dass das Fach Klinische Psychologie nicht nur Studieninhalt, sondern auch Prüfungsgegenstand gewesen sein muss. Soweit die Klägerin eine „Äquivalenzbescheinigung“ eines Professors der Lehrstuhls Klinische Psychologie der Humboldt-Universität zu Berlin vorgelegt hat, wonach sie während ihres Studiums an der Universität Erfurt vier Kurse besucht habe, bei denen es sich um Lehrinhalte der Klinischen Psychologie gehandelt habe, für die an der Humboldt-Universität zusammen 12 Leistungspunkte vergeben würden, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nur in zwei der genannten vier Lehrveranstaltungen überhaupt eine Benotung stattgefunden hat. Gegenstand des Zeugnisses über die Baccalaureusprüfung ist allein das Seminar „Aggression“ mit sechs Leistungspunkten, das die Klägerin im Sommersemester 2006 mit der Note 2,0 absolviert hat. Das weitere Seminar „Verhaltensstörungen“, das die Klägerin nach den Angaben der Dozentin im Wintersemester 2002/03 erfolgreich mit der Note 3,0 belegt haben soll, ist in dem Zeugnis nicht aufgeführt. An den weiteren Seminaren „Verhaltenstherapeutische Ansätze und Verhaltensmodifikation“ im Sommersemester 2003 sowie „Erziehungsberatung“ während des Magisterstudiums im Wintersemester 2006/07 hat die Klägerin nach Angaben der Dozentin lediglich teilgenommen. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung der eingereichten „Äquivalenzbescheinigung“ nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Prüfungsleistung im Fach Klinische Psychologie erbracht hätte, die einer Prüfung im Rahmen einer Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG gleichzusetzen wäre. Der Hinweis der Klägerin, es dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie diese Veranstaltungen zusätzlich belegt habe, übersieht, dass maßgebend ist, ob der Besuch von Lehrveranstaltungen in seiner Wertigkeit einer Prüfungsleistung entspricht. Dass dies bei der bestätigten Teilnahme an Seminaren ohne Note der Fall sein sollte, erschließt sich nicht.
Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, das Verwaltungsgericht habe das Seminar „Aggression“ zu Unrecht lediglich als Einführungsseminar eingestuft, obwohl es im Rahmen der Qualifizierungsphase besucht worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn es bleibt dabei, dass im Baccalaureuszeugnis allein die erfolgreiche Teilnahme an diesem Seminar im Rahmen des Nebenstudienfachs nachgewiesen ist und eine Gleichsetzung mit der erfolgreichen Absolvierung eines Moduls „Klinische Psychologie“ nicht dargelegt ist. Im Übrigen stammt die vom Verwaltungsgericht gewählte Bezeichnung als Einführungsseminar aus der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren eingereichten Übersicht über den Semesterablauf des Seminars „Aggression“ im Sommersemester 2006, in der es heißt, dass es sich um ein Einführungsseminar handele.
Die Klägerin erfüllt somit bei summarischer Prüfung nicht die vom Beklagten - in Abstimmung mit anderen Landesprüfungsämtern - regelmäßig von Absolventen von Bachelor- und Masterstudiengängen verlangten Zulassungsvoraussetzungen. Dass der Beklagte von Verfassungs wegen gehalten wäre, geringere Anforderungen zu stellen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte hat seine Zulassungspraxis den neu errichteten Studiengängen der Hochschulen angepasst; dass er dabei die Voraussetzungen an die Qualifikation der Hochschulabsolventen über das in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a PsychThG vorgegebene hohe Niveau hinaus festgesetzt hätte, ist nicht erkennbar. Die vom Beklagten dargelegten Kriterien belegen vielmehr deutlich das Bemühen, ein Qualifikationsniveau zu erreichen, das mit dem des Diplom-Psychologen mit Abschlussprüfung im Fach Klinische Psychologie vergleichbar ist. Dass die Erfüllung der vom Beklagten vorgegebenen Anforderungen den Studierenden heute nicht in zumutbarer Weise möglich sein soll, ist nicht anzunehmen. Wie der Beklagte in seinem erwähnten Schreiben an den Geschäftsführer der Psychologischen Hochschule Berlin ausgeführt hat, war es bereits bei Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nur einer begrenzten Zahl von Studierenden möglich, die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu erwerben. Diese Situation dürfte sich unter Zugrundelegung der heutigen Zugangspraxis des Beklagten nicht nachhaltig verschlechtert haben.
Soweit die Klägerin sich schließlich darauf beruft, sie habe an der Humboldt-Universität eine Vorlesung im Fach Klinische Psychologie I belegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass weder § 5 PsychThG noch § 7 PsychTh-APrV die nachträgliche isolierte Erbringung von Teilleistungen vorsehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wortlaut dieser Vorschriften insoweit nicht offen. Die genannten Bestimmungen regeln vielmehr abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfolgen darf. Sind diese nicht erfüllt, ist für die Berücksichtigung weiterer im Gesetz nicht genannter Umstände kein Raum. Nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes konnten nur solche Studierenden der Psychologie den Zugang zur Ausbildung erhalten, die ein Diplomstudium an einer Hochschule erfolgreich absolviert und zudem ihre Abschlussprüfung auf das Fach Klinische Psychologie erstreckt hatten. Selbst Diplom-Psychologen mit einer anderen Fächerkombination in der Abschlussprüfung waren demnach ausgeschlossen und konnten die Zugangsberechtigung auch durch nachträgliche Belegung von Veranstaltungen im Fach Klinische Psychologie nicht erwerben. Die Verfassungsmäßigkeit dieser subjektiven Berufswahlregelung hat das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - bestätigt. Nunmehr ist der Zugang nur solchen Studierenden eröffnet, die das Bachelor- und das Masterstudium im Fach Psychologie absolviert haben und dabei eine oder mehrere Modulprüfungen zu den Lehrinhalten des Fachs Klinische Psychologie bestanden haben. Warum dies mit Art. 12 GG nicht vereinbar sein sollte, erschließt sich nicht. Da somit die Berücksichtigung nachträglich erbrachter Teilleistungen von vornherein ausscheidet, ist es unerheblich, dass die zunächst vorgelegte Bescheinigung, wonach die Klägerin die Vorlesung als Gasthörerin besucht und keine Note erhalten habe, dahingehend geändert worden ist, dass die Klägerin an der Vorlesung als Nebenhörerin teilgenommen und eine Klausur mit der Note 2,3 bestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).