Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist insgesamt zulässig; die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht spricht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 ist rechtmäßig.
Der Kläger bedarf für das von ihm beabsichtigte Befahren der unbefestigten Wege im Odervorland mit seinem Kraftfahrzeug (KfZ) einer Befreiung auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (BbgNatSchG). Denn gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG ist es in der freien Landschaft verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Der Beklagte hat auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 BbgNatSchG durch die Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 (veröffentlicht in der Märkischen Oderzeitung vom 26./27. Februar 2005) größere Flächen des Odervorlandes für den motorisierten Verkehr gesperrt. Aus Ziffer I.1. (1) ergibt sich, welche Flächen des Odervorlandes außerhalb öffentlicher Straßen und Wege nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen. Darunter fällt auch der vom Kläger bezeichnete Abschnitt zwischen xxx und xxx.
Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 BbgNatSchG der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für den Kläger, der nur in seiner Freizeit angelt. Denn gemäß Ziffer I.2.1 der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 fällt unter die genannte Ausnahmebestimmung nur die rechtmäßig und erwerbsmäßig ausgeübte fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, nicht jedoch die Angelfischerei.
Von dem Verbot des Befahrens von Wegen kann gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG eine Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08. März 2005 eine solche naturschutzrechtliche Befreiung für das Befahren von unbefestigten Wegen im Odervorland auf dem Abschnitt zwischen xxx und xxx beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 09. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 in formell und materiell rechtmäßiger Weise abgelehnt.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG sind nicht erfüllt. Diese Befreiungsmöglichkeit dient – ebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) – dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92 – juris, Rz. 5 und Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/ 97 – juris Rz. 31). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer der Ansicht, dass im vorliegenden Fall schon keine unbeabsichtigte Härte vorliegt. Selbst wenn man aber eine unbeabsichtigte Härte unterstellt, ist jedenfalls die Erteilung der Befreiung nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren.
Die Durchführung des in § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG normierten Verbotes des Befahrens von Wegen begründet im vorliegenden Fall keine unbeabsichtigte Härte. Ein Auseinanderfallen des Anwendungsbereiches dieser Vorschrift und deren materieller Zielrichtung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Denn Ziel dieser Vorschrift ist es, den motorisierten Verkehr in der freien Landschaft weitestgehend zu unterbinden. Das vom Kläger erstrebte Befahren der unbefestigten Wege im Odervorland wird insofern vom materiellen Anwendungsbereich und der Zielsetzung der Norm erfasst. Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die berechtigten Belange gehbehinderter Menschen beim Erlass der Norm übersehen hat. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, wonach das dort formulierte Betretungsrecht auch für Krankenfahrstühle gilt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Verbot des § 44 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG den Kläger, bei dem eine Gehbehinderung in Höhe von 80 und das Merkmal „G“ anerkannt wurde, zweifellos härter trifft als andere Personen, die nicht gehbehindert sind. Es steht außer Frage, dass nicht gehbehinderte Personen weiterhin fußläufig zu erreichende Angelstellen trotz des Fahrverbotes weiter nutzen können, während dem Kläger nur die Nutzung der mit einem KfZ zu erreichenden Angelstellen möglich ist. Eine unbeabsichtigte Härte vermag die Kammer gleichwohl vor allem deswegen nicht zu erkennen, weil der Kläger trotz des Befahrensverbotes berechtigt ist, eine Reihe von Wegen mit einem KfZ zu befahren und über diese an Angelstellen gelangen kann. Dabei handelt es sich zunächst um die öffentlichen Wege, die der Beklagte in seiner Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005 sowohl textlich unter Ziffer I.1.(3) als auch grafisch in der als Anlage zur Allgemeinverfügung veröffentlichten Orientierungskarte angegeben hat. Darüber hinaus nennt der Beklagte noch sieben weitere Zufahrtsmöglichkeiten im Bereich der unmittelbar an die Oder grenzenden Ortslagen von xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Auch wenn, wie der Kläger vorträgt, nicht jede Stelle barrierefrei und damit für ihn ohne Hilfe zugänglich ist, so hat der Kläger grundsätzlich doch die Auswahl zwischen mehreren Angelstellen, die er mit seinem KfZ anfahren kann. Die vom Beklagten aufgeführten Zufahrtsmöglichkeiten zu Angelstellen liegen darüber hinaus auch in einem Bereich, der für den Kläger, der in Frankfurt (Oder) wohnt, erreichbar ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nur zugemutet werden könne, Angelstellen bis xxx zu nutzen, da er über ein nur geringes Einkommen verfüge und es ihm daher nicht möglich sei, viel Geld für Benzin auszugeben. Die Höhe des privaten Einkommens stellt grundsätzlich keinen Umstand dar, der im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 1 a) BbgNatSchG im Einzelfall eine unbeabsichtigte Härte begründen könnte, weil die naturschutzrechtlichen Regelungen auf objektive, sachbezogene Gesichtspunkte abstellen.
Aber selbst wenn das bestehende Verbot des Befahrens von Wegen im Odervorland mit einem KfZ sich für den Kläger als eine unbeabsichtigte Härte darstellen würde, so ist die Erteilung der begehrten Befreiung jedenfalls nicht mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zwischen den privaten Belangen des Klägers einerseits und den öffentlichen Belangen des Naturschutzes andererseits. Bei einer solchen Abwägung überwiegen vorliegend die Belange des Naturschutzes das private Interesse des Klägers, noch mehr Angelstellen erreichen zu können als es ihm auch ohne Erteilung einer Befreiung schon möglich ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass das Befahren der (unbefestigten) Wege nachteilig für Natur und Landschaft ist. Denn die durch ein KfZ verursachten Störungen insbesondere für Tiere, z.B. für nistende Vögel, sind evident. Dies gilt vor allem deswegen, weil von einer Befreiung für den Kläger eine beachtliche Vorbildwirkung ausgehen kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung spricht für ein Überwiegen der Belange des Naturschutzes, dass das hier in Rede stehende Gebiet mittlerweile – im Gegensatz zur früheren Rechtslage, als dem Kläger die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde – einen hohen Schutzstatus erhalten hat: das Odervorland ist mit mehr als 95 % seiner Fläche Bestandteil der vom Land Brandenburg der EU-Kommission als Vogelschutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/904/EWG gemeldeten Gebiete sowie Bestandteil der vom Land Brandenburg der EU-Kommission gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL). Bei einem Gebiet von einer so hohen naturschutzrechtlichen Bedeutung können Befreiungen nur entsprechend restriktiv erteilt werden. Insofern war durchaus zu berücksichtigen, dass die vom Kläger beantragte Befreiung lediglich der Erweiterung der Ausübungsmöglichkeiten einer Freizeitbetätigung dient. Es sind keinerlei Eigentumsrechte betroffen, noch dient das Angeln dem erwerbsmäßigen Verdienst des Klägers.
Schließlich wird durch die Versagung der Befreiung auch nicht gegen Art. 12 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) bzw. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verstoßen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Der Begriff der Benachteiligung sowie Bedeutung und Reichweite des Benachteiligungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschließen sich nur unvollkommen aus der Entstehungsgeschichte. Sie lassen sich aber, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 08. Oktober 1997 ( - 1 BvR 9/97 -, juris) ausgeführt hat, aus dem Gesamtinhalt des Art. 3 Abs. 3 GG entnehmen. Eine Benachteiligung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts demnach nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. Oktober 1998, a.a.O., juris Rz. 69).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt vorliegend bereits keine grundrechtsrelevante Benachteiligung vor, die es gebieten würde, dem Kläger die beantragte Befreiung zu erteilen. Denn der Kläger hat zwar durch das naturschutzrechtliche Verbot des Befahrens von Wegen weniger Möglichkeiten an der Oder zu angeln als nicht gehbehinderte Personen; aber es verbleiben ihm, wie dargestellt, doch eine Reihe von Angelstellen an der Oder, die er mit seinem KfZ erreichen kann, so dass von einem
Ausschluss
seiner Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten nicht die Rede seien kann.
Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, vgl. auch Ziffer I.2. (1) der Allgemeinverfügung vom 26. Februar 2005. Denn die in früheren Jahren erteilte Genehmigung war regelmäßig jährlich befristet und wurde aufgrund einer anderen Rechts- und Sachlage erteilt.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 72 Abs. 3 Nr. 1 b) bzw. § 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG liegen ersichtlich nicht vor.
Auch die Gebührenfestsetzungen in Höhe von jeweils 26,00 € für den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 Satz 2 Gebührengesetz des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) i.V.m. § 1 Satz 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. II S. 10) begegnen keinen rechtlichen Bedenken, zumal der Beklagte lediglich die in der Tarifstelle 4.1.2 der Anlage 1 zur GebO MULR vorgesehene Mindestgebühr festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe die Berufung nach § 124 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.052,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG).