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Verwaltungsgebührenrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 25.10.2018
Aktenzeichen 3 K 106/16 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1025.3K106.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 1 Nr 6 GebG BB, § 8 Abs 2 Nr 1 GebG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 9. November 2010 die Baugenehmigung für das Vorhaben „Schulsporthalle am See“ auf den Flurstücken 500/1, 500/2 und 498 der Flur 5 der Gemarkung G.... Nach den Schreiben des Architekturbüros J... vom April 2011 beträgt die Summe der Nutzflächen 1414,80 m². Das Volumen der Halle wurde dort bei einer Höhe von 9,50 m mit 12.448,80 m³ angegeben.

Mit Schreiben vom 20. September 2011 vermerkte die Klägerin, bei der Nutzung der Halle durch Dritte würde sie Entgelte auf der Grundlage der „Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Räumlichkeiten der Stadt G...“ erheben. Für den Zeitraum 2013 bis 2015 sei für die Halle ein Entgelt in Höhe von 1.500,00 Euro eingeplant. Im Schreiben wurde gleichermaßen vermerkt, dass die Erträge (Entgelte/etwaige Vergütungszahlungen nach EEG sowie Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen) lediglich der anteiligen Finanzierung der Betriebskosten dienten. Für die Halle sei mit einem jährlichen Fehlbetrag von 34.500 Euro zu rechnen.

Unter dem 24. Oktober 2011 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Schulsporthalle am See“ auf dem Grundstück G..., S.... Nach der Textziffer I.II. sind Teil der Baugenehmigung die naturschutzrechtliche sowie die wasserrechtliche Entscheidung. Nach der Textziffer IV. wird für die Entscheidung eine Verwaltungsgebühr nicht festgesetzt. Zur Begründung wurde auf § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) verwiesen und vermerkt, dass die erhobenen Entgelte lediglich der anteiligen Finanzierung der Betriebskosten dienten. Eine Umlage dieser Entgelte auf Dritte zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolge nicht.

Der Beklagte hörte unter dem 27. März 2012 die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Kostenentscheidung zur Baugenehmigung an. Die Klägerin führte in dem Schreiben vom 21. Mai 2012 aus, sie könne sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg berufen, es handele sich um die Genehmigung für eine Schulsporthalle. In § 114 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes sei eine Schulgeldfreiheit vorgesehen. Eine Umlegung der Baugenehmigungsgebühr auf Dritte (Schüler/Eltern) sei ausgeschlossen. Es handele sich auch um eine „echte“ schulische Einrichtung. Das ergebe sich aus den objektiven Umständen insbesondere dem Bauantrag und der hierauf ergangenen Baugenehmigung. Die Halle werde montags bis freitags bis 16.00 Uhr ausschließlich für den Schulsport genutzt. Das seien 42,5 Wochenstunden. Das (zusätzliche) Ganztagsangebot erfordere darüber hinaus die Nutzung der Sporthalle durch Vereine, was jedoch – zu Gunsten der Ganztagsschüler – ebenfalls als schulsportliche Nutzung der Halle anzusehen sei. Im Rahmen der Ganztagsangebote bestünden Kooperationsvereinbarungen mit mehreren Sportvereinen. Insgesamt würden so weitere 15,5 Wochenstunden der Nutzung der Sporthalle durch Ganztagsschüler über die Sportvereine abgedeckt. Es würden 21,5 Stunden wöchentlich verbleiben, die dem Vereinssport selbst zuzuordnen seien. Die Inanspruchnahme der Halle durch Dritte sei im Hinblick auf die deutlich überwiegende Nutzungsdauer der Halle durch die Schüler selbst zu vernachlässigen. Mit Blick auf die vorstehenden Argumente werde hilfsweise ein Antrag auf Ermäßigung nach § 20 GebGBbg gestellt.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 setzte der Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung eine Gebühr in Höhe von 10.211,50 Euro fest. Ferner lehnte er den Antrag auf Ermäßigung nach § 20 GebGBbg ab. Nach der Tarifstelle 1.11 der Anlage 1 zur Brandenburgischen Baugebührenordnung betrage die Baugebühr 1 % des anrechenbaren Bauwertes. Der Bauwert werde nach § 4 Abs. 1 BbgBauGebO ermittelt. Nach der Nr. 12 der Anlage 2 zur BbgBauGebO betrage der anrechenbare Bauwert für Sportstätten 81 Euro pro m³. Bei einem umbauten Raum von 12.448,80 m³ betrage der Bauwert 1.008.352,80 Euro. Danach ergebe sich eine Gebührenhöhe von 10.090,00 Euro. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Stellungnahme sei eine Gebühr von 121,50 Euro zu erheben. Die Gebühr liege im Gebührenrahmen der Tarifstelle 4.2.4 und 4.3.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und sei angesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes von 3 Stunden bei einem Stundensatz von 45 Euro für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte und Arbeiter sowie der Bedeutung der Entscheidung angemessen, aber auch ausreichend. Diese Gebühr sei auf 90 vom Hundert zu ermäßigen gewesen. Es sei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen gewesen, ob eine Nacherhebung erfolge. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt. Auch liege kein Tatbestand für eine Gebührenfreiheit vor. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg trete nicht ein, weil in sonstiger Weise Gebühren auf Dritte umgelegt werden könnten. Der Tatbestand erfasse auch solche Fälle, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden könne. Die Regelung stelle für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab. Die Vorschrift solle bewirken, dass Dritten die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers nicht zu Gute komme, wenn die Gebühr auf sie abgewälzt werden könne. Auf den kommunalpolitischen Willen der Gemeinde, auf die Gebühr zu verzichten, komme es nicht an. Vorliegend könnten die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden. Die Halle solle von Sportvereinen und auch für den Wettkampfsport an den Wochenenden genutzt werden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Brandschutzkonzept und folge aus dem Schreiben vom 20. September 2011. Auch seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Gebühr zu ermäßigen oder auf deren Erhebung sogar zu verzichten. Im Baugenehmigungsverfahren sei eine Billigkeitsentscheidung kaum begründbar, da zur Finanzierung von Bauvorhaben stets auch die anfallenden Gebühren gehörten, die nur einen Bruchteil der Gesamtkosten ausmachen würden. Selbst die anerkannte Gemeinnützigkeit eines Bauherrn rechtfertige die Entscheidung aus Billigkeitsgründen nicht. Die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 GebGBbg würde dann unterlaufen. Eine Befreiung aus Gründen des öffentlichen Interesses nach § 20 Nr. 2 GebGBbg komme nicht in Betracht. Ein solcher Fall liege nur dann vor, wenn die Amtshandlung selbst, nicht aber der mit ihr verfolgte Zweck im öffentlichen Interesse liege. Das könne der Fall sein bei Impfungen und vorsorglichen Untersuchungen, nicht jedoch für den hier relevanten Fall der Erteilung einer Baugenehmigung.

Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Juni 2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2012 zurück. Zur Begründung merkte er an, laut eingereichtem Brandschutzkonzept seien folgende Nutzungen vorgesehen:

- Zweifeldhalle mit Zuschauerbereich für 130 Personen,
- normale Belegung Schulsport mit jeweils zwei Klassen und zwei Lehrern,
- am Nachmittag und am Abend durch Vereine,
- Wettkampfsport am Wochenende Maximalbelegung 162 Personen.

Die hier in Rede stehende Sporthalle diene auch, aber nicht nur schulischen Zwecken. Sie sei als Zweifeldhalle und mit Zuschauerplätzen ausgestattet worden, so dass sie für mehrere Nutzungen geeignet sei. Darauf sei auch die Anzahl der Stellplätze ausgerichtet. Die Sporthalle sei augenscheinlich keine ausschließliche Schulsporthalle. Auch sei der Klägerin bei der Aufstellung der Nutzungszeiten ein Fehler unterlaufen, so sei etwa für den Samstag eine Schulnutzung angegeben worden. Schreibe man diese 8,5 Stunden vom Schulsport ab und dem Vereinssport zu, käme man auf 62 % Nutzung für den Schulsport und 38 % für den Vereinssport. Ob noch andere touristische und kulturelle Nutzungen im Zuge des Hafenneubaus erfolgen würden, bleibe offen. Mit Blick auf die Entgeltordnung bestehe auch die Möglichkeit, die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen. Eine Gebührenreduktion aufgrund der gemischten Nutzung sei nach dem Gebührenrecht des Landes Brandenburg zu verneinen. Der Wegfall der Gebührenbefreiung in Gänze, auch für gemischt genutzte Objekte, entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Gebühr zu ermäßigen bzw. auf deren Erhebung zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür würden im § 20 GebGBbg festgelegt. Eine Billigkeitsentscheidung sei – wie im Ausgangsbescheid dargelegt - kaum begründbar.

Die Klägerin hat am 5. November 2012 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Kostenbescheid des Beklagten sei rechtswidrig. Sie sei von der Entrichtung von Gebühren befreit. Es handele sich vorliegend um die Genehmigung einer Schulsporthalle. § 114 Abs. 1 BbgSchulG sehe ausdrücklich die Schulgeldfreiheit vor. Es handele sich auch um eine echte schulische Einrichtung. Die Anlage werde montags bis freitags bis einschließlich 16.00 Uhr ausschließlich für den Schulsport genutzt. Auch erfordere das zusätzliche Ganztagsangebot die Nutzung der Sporthalle durch die Vereine, was jedoch – zu Gunsten der Ganztagsschüler – ebenfalls als schulsportliche Nutzung anzusehen sei. Es bestünden im Rahmen der Ganztagsangebote Kooperationsvereinbarungen mit mehreren Sportvereinen. Es ergebe sich eine Nutzung von 64 % für den Schul- und 36 % für den Vereinssport. Die Inanspruchnahme der Sporthalle durch Dritte sei mit Blick auf die deutlich überwiegende Nutzungsdauer der Halle durch die Schüler zu vernachlässigen. Auch belege die Begründung des Gesetzentwurfes nur die Gebührenpflichtigkeit für die wirtschaftlichen Unternehmen der Kommune. Um einen solchen Fall handle es sich hier nicht. Hilfsweise sei ein Gebührensplitting vorzunehmen. Dabei habe der Anteil der Nutzung durch die Schüler bei der Berechnung der Gebühren außen vor zu bleiben. Dabei komme es vorliegend nicht auf die unterschiedliche Wortwahl bei den Gebührengesetzen der einzelnen Bundesländer an. Die Regelung im Brandenburgischen Gebührengesetz könne nicht dazu führen, dass privilegierten Nutzungen die Gebührenbefreiungen entzogen würden. Die Nutzung der Halle als Schulsportstätte belege der Zuschnitt, die Größe des öffentlichen WC ’s (2,8 m²) sowie die Anzahl der Stellplätze. Für die Nutzung als Multifunktionshalle wäre darüber hinaus ein anderes Brandschutzkonzept erforderlich. Schließlich zeige das Verhalten des Beklagten bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzungsarten möglich und praktikabel sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Multifunktionshalle diene zwar auch, aber nicht nur schulischen Zwecken. Sie sei für eine Vielzahl von Nutzungen, die über die reine schulische Nutzung hinausgehen würden, geeignet. Dafür sprächen auch die im Bauantrag benannten Stellplätze. Die Halle präsentiere sich als „Seesporthalle“, die einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des Leitbildes Wassersport – Tor zum Seenland – darstelle und werde dementsprechend beworben. Der Betrieb der Multifunktionshalle stelle eine freiwillige Verwaltungsaufgabe aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Für die Klägerin bestehe die Möglichkeit, bei einer Nutzung durch Dritte Entgelte oder Gebühren zu erheben. Die Befreiung trete insgesamt nicht ein. Gegen ein Gebührensplitting spreche überdies, dass die Errichtungskosten, und nur hierauf komme es bei typisierten Bauwerken an, unabhängig davon anfallen würden, ob das Objekt im privilegierten oder nichtprivilegierten Bereich genutzt werde. Die von der Klägerin benannten unterschiedlichen Nutzungsanteile führten nicht zu einem anderen Ergebnis auch nicht der Ermessenserwägungen. Denn zum wirtschaftlichen Wert würde auch die Photovoltaikanlage zählen, unabhängig davon, ob der Betrieb der Photovoltaikanlage als ein wirtschaftliches Unternehmen anzusehen sei. Die Baugebühren ungekürzt zu erheben, rechtfertige sich auch aus den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität, Pauschalisierung und Typisierung. Zudem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 GebGBbg nicht erfüllt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ohne Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der ursprünglichen Gebührenentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 48 VwVfG in dem Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2011, wonach für die Entscheidung keine Verwaltungsgebühren festgesetzt werden, sind erfüllt. Die ursprüngliche Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig.

1. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Baugebühren sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I, S. 246) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 10 Abs. 1 GebGBbg) maßgeblichen Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II, S.562, geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010, GVBl. II/10, Nr. 35). Nach § 1 Abs. 1 BbgBauGebO erheben die Bauaufsichtsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die Baugebühren für die Errichtung baulicher Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 BbgBauGebO nach dem Gebührenverzeichnis, hier Tarifstelle 1.1.1 (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO), zu bestimmen und nach dem maßgeblichen anrechenbaren Bauwert gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgBauGebO i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 BbgBauGebO) zu bemessen.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin kann sie hier die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg nicht in Anspruch nehmen, weil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg die rechtliche Möglichkeit besteht, die Baugebühr für das Genehmigungsverfahren zur Errichtung der „Schulsporthalle am See“ auf Dritte umzulegen.

a) Die Klägerin als Gebührenschuldnerin unterfällt zwar grundsätzlich der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg. Von Gebühren sind nach dieser Norm nämlich die Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Zweckverbände befreit. Die Klägerin ist als kreisangehörige Stadt eine Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg [BbgKVerf]).

b) Die Klägerin kann jedoch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg in der am 16. Juli 2009 in Kraft getretenen Fassung (vgl. § 27 Satz 1 GebGBbg) die persönliche Gebührenfreiheit nicht beanspruchen. Dieser Norm zufolge gilt die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 GebGBbg nicht, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise umgelegt werden können.

Der Ausschluss der Gebührenbefreiung greift nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bereits dann ein, wenn die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden „können“. Die Norm stellt damit für den Ausschluss der Gebührenfreiheit auf die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit der Umlegung der Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte ab. Dementsprechend ist es auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer geklärt, dass der Ausschluss von der persönlichen Gebührenfreiheit greift, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, die betreffende Gebühr - jedenfalls nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage - auf Dritte umzulegen. Ob die Gebühr tatsächlich auf den Dritten umgelegt wird, ist unerheblich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 9 A 948/07 -, ZKF 2009, 44, juris Ls. u. Rn. 5 f.; Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl 2007, 402, juris Rn. 24; Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris Rn. 38 f; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, juris Rn. 27). Die Verwendung des Wortes „können“ führt nämlich nicht zu der Annahme, dass eine Belastungsmöglichkeit Dritter mit der betreffenden Gebühr schon im Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Amtshandlung bzw. der Heranziehung des Gebührenschuldners tatsächlich bestehen muss. Der potentielle Gebührenschuldner soll es nicht in der Hand haben, die Gebührenfreiheit allein deshalb in Anspruch nehmen zu können, weil er die Gebühren nicht umlegt bzw. es unterlässt, die dafür notwendige, aber rechtlich mögliche Rechtsgrundlage zu schaffen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 9 A 948/07 -, ZKF 2009, 44, juris Rn. 6). § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2. GebGBbg greift mithin dann ein, wenn Dritte mit der betroffenen Gebühr auch nur mittelbar, insbesondere durch die Einstellung in die Kostenkalkulation einer nichtsteuerlichen Abgabe wie Gebühren, Beiträge oder privatrechtliche Entgelte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen belastet werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl 2007, 402, juris Rn. 24, Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris, Ls. 2 und Rn. 38). Für die Frage, ob („wenn“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg) eine Gebühr auf Dritte umgelegt werden kann, ist das jeweilige Fachrecht maßgebend (VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153.02 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, NWVBl 2007, 402, juris Rn. 24).

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bestätigt. Sie zeigt, dass der Landesgesetzgeber die Regelung über den Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit inhaltlich durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg n.F. erweitern wollte. Das alte Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) regelte nur, dass die Gebührenbefreiung nicht eintrat, wenn die persönlich gebührenbefreiten Schuldner berechtigt waren, von „ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen“. Demgegenüber stellt die Regelung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der neuen Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) eine Ausweitung des Ausschlusses der Gebührenfreiheit dar, wonach die persönliche Gebührenfreiheit auch dann nicht gilt, wenn die Gebühren „in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können“. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Landtag Bbg, Drs. 4/6974, B. Einzelbegründungen zu § 8) wurde nämlich ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 des alten Gebührengesetzes aufgegriffen worden sei, die neue Regelung „jedoch eine inhaltliche Ausweitung“ enthalte. Um der ursprünglichen Überlegung des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund einschränkender Rechtsprechung - „wieder zur Geltung zu verhelfen“, sei § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg um die Worte „oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt“ ergänzt worden.

Schließlich greift auch das Argument, diese Auslegung entwerte das „Gebührenprivileg“ der Gemeinden und habe eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zur Folge, nicht. § 8 GebGBbg regelt von der Struktur her in Abs. 1 die persönliche Gebührenbefreiung bestimmter Körperschaften und schränkt diese durch anschließende Ausnahmen in Abs. 2 wieder ein. § 8 Abs. 2 GebGBbg regelt also losgelöst von der konkreten Situation die Ausnahmefälle, in denen die Befreiung nicht eintritt. Dieser Systematik entspricht es, bereits dann zum Ausschluss der Gebührenbefreiung zu kommen, wenn die rechtliche Möglichkeit der Gemeinde besteht, die betreffende Gebühr auf Dritte umzulegen. Hierdurch wird der Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinden nicht derart weitgehend eingeschränkt, dass er nur ausnahmsweise gelten würde.

Die vorgenannte Auslegung wird auch durch den Sinn und Zweck der Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg bestätigt. Die Regelung über die persönliche Gebührenfreiheit verfolgt den Grundgedanken, dass sich Behörden desselben Rechtsträgers grundsätzlich nicht gegenseitig für öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Gebühren zahlen sollen. Ziel ist es, durch Verwaltungsvereinfachung Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der Grundgedanke ist auf das Verhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden ausgedehnt worden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 4. November 2009 - OVG 1 B 14.08 -, juris Rn. 17; Dreising, Verwaltungskostengesetz, § 8 Am. 2). Daran anknüpfend liegt § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg der Gedanke zugrunde, dass ausnahmsweise im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden der verschiedenen Rechtsträger keine Veranlassung besteht, von einer Gebührenerhebung zu befreien, wenn die Gebühren in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden können. Die Norm soll also sicherstellen, dass nur die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GebGBbg genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht Dritte von der persönlichen Gebührenfreiheit, einer negativen Staatsleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - BVerwG 9 B 40.04 -, LKV 2005, 67, juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 1 VwKostG TH) profitieren, weil ansonsten letztere von der persönlichen Gebührenfreiheit der Gemeinden ungerechtfertigte Vorteile hätten (vgl. zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. März 2015 – OVG 10 B 7.12 -, zitiert nach juris; Thür OVG, Urteil vom 13. Februar 2009 - 1 KO 896/07 -, LKV 2009, 333, juris Rn. 37).

c) In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2. GebGBbg hier vor. Die Klägerin hat grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die mit Bescheid vom 19. Juni 2012 festgesetzte Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der „Schulsporthalle am See“ auf sonstige Weise auf Dritte umzulegen, denen sie – jedenfalls auch - die Nutzung der Sportstätte zu Vereinssportzwecken wie dem Übungs- und Wettkampfbetrieb überlässt.

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Baugenehmigung selbst würde das Vorhaben als Schulsporthalle bezeichnen, es handle sich auch um eine „echte“ schulische Einrichtung; dies ergebe sich aus den objektiven Umständen, auf den reinen Schulsportbetrieb würden 42,5 Wochenstunden entfallen, dies sei auch der Hauptzweck der Einrichtung, kann dem so nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Klägerin nach § 100 Abs. 2 BbgSchulG Schulträgerin der Oberschule ist mit der daraus folgenden Berechtigung und (insbesondere) Verpflichtung nach § 99 Abs. 2 Satz 2 § 104 Abs. 1 BbgSchulG die Schulanlagen vorzuhalten bzw. zu errichten. Dazu gehört auch eine Schulsportstätte. Richtig ist ferner, dass nach § 114 BbgSchulG der Unterricht unentgeltlich ist. Damit scheidet die Umlegung einer Gebühr auf die Schüler oder deren Eltern (als Dritte) im Rahmen einer Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Einrichtung "Oberschule“ aus, wenn es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine Sportstätte im Sinne einer "echten" schulischen Einrichtung handelt. Der Charakter einer so zu qualifizierenden Sportstätte muss sich aber aus objektiven Umständen, insbesondere aus dem Bauantrag und der hierauf ergehenden Baugenehmigung ergeben. Insoweit ist freilich eine Beschränkung auf das für eine schulsportliche Nutzung Typische und Notwendige geboten (vgl. zu allem VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 153/02 -, zitiert nach juris).

bb) Hieran gemessen handelt es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht (mehr) um eine "echte" Schulsportstätte.

Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2011 selbst bezeichnet das Vorhaben zwar als „Errichtung einer Schulsporthalle am See“. Jedoch genügt dies vorliegend zur Bestimmung des Vorhabens in dem o.g. Sinne nicht. Insoweit ist bereits beachtlich, dass die Baugenehmigung in der Textziffer III. auf die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen verweist. Diese verwenden aber gerade nicht den Begriff der Schulsporthalle, sondern den der „Sporthalle am See“. Maßgeblich ist vorliegend freilich, dass das genehmigte Vorhaben eine Ausstattung aufweist, die weit über diejenige einer "echten" Schulsportstätte hinausgeht und damit eine anderweitige außer(schul)sportliche Nutzung gestattet. Dies gilt mit Blick auf die Größe, die Unterbringung von zwei Spielfeldern für eine letztlich nur acht Klassen aufweisende Oberschule, die Ausstattung mit Gäste-Wc`s, dem Bereithalten von 15 Stellplätzen, obwohl die Oberschule fußläufig erreichbar ist und einem Zuschauerbereich für 130 Personen. Dass das genehmigte Vorhaben auch für anderweitige Veranstaltungen genutzt werden soll, ergibt sich zudem eindeutig aus den sonstigen Umständen des Baugenehmigungsverfahrens. So wird etwa im Stellplatznachweis (Bl. 180 VV) auf den zusätzlichen Bedarf für Veranstaltungen hingewiesen, der auf dem kommunalen Parkplatz nördlich der Halle abgedeckt werden soll. Im Brandschutzkonzept wird für das Raumprogramm die schon beschriebene Ausstattung mit Zuschauerbereichen aufgenommen und trotz des Hinweises auf die alleinige Nutzung durch die F...-Oberschule auf die mögliche und letztlich auch beabsichtigte Nutzung durch Sportvereine der Stadt G... in den Nachmittags- und Abendstunden verwiesen. In der Textziffer 2.4. wird für den Wettkampfsport an den Wochenenden eine Auslastung mit 130 Zuschauern und 4 Mannschaften mit 28 Personen beschrieben (Bl. 187 VV). Schließlich belegen auch die Erkenntnisse außerhalb des Genehmigungsverfahrens die geplante und letztlich auch praktizierte weitergehende Nutzung der Halle. So wurde etwa in der Erklärung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft aus dem Jahr 2012 vermerkt, dass neben der Nutzung als Schulsporthalle der Umzug aller städtischen Sportvereine in den wettkampfgeeigneten Zweifeldbau geplant sei, auch, dass die Halle mit ihrer vorhandenen Lage für touristische und kulturelle Nutzungen im Zuge des Hafenneubaus offen sei (Bl. 21 VV). Dass die Halle im sportlich-touristischen Bereich tatsächlich benutzt wird, ist zudem gerichtsbekannt (Hafenfest 28. Juni 2018/“Lausitzer Seenland 100“ vom 06.-08. Juli 2018). Ferner hat die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 20. September 2011 die Nutzung durch Dritte eingeräumt und dahingehende Einnahmen mit 1.500 Euro im Jahr angegeben, auch Einnahmen durch die Nutzung des Gebäudes zum Anbringen einer Photovoltaikanlage. Schließlich belegt die Entgeltordnung der Klägerin vom 19. Juni 2013, die vor der offiziellen Einweihung der Halle am 30. August 2013 erlassen wurde, das oben gefundene Ergebnis. So werden darin unter der Textziffer 3. für die „Mehrfeldhalle F...-Oberschule“ differenzierte Entgelte festgesetzt auch für Wettkämpfe und Turniere mit sportlichem Charakter und unter der Textziffer 3.4. für Veranstaltungen mit nicht sportlichem Charakter.

Auch wenn die Halle tagsüber für den Schulsport genutzt wird bzw. genutzt werden soll, ändert dies nichts daran, dass es sich von ihrer Zweckbestimmung und ihrer hieran orientierten baulich-räumlichen Ausstattung her nicht um eine "echte" Schulsportstätte handelt, zu deren Errichtung sich die Klägerin auf ihre Eigenschaft als Schulträgerin i. S. der §§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 104 Abs. 1 BbgSchulG berufen könnte. Dementsprechend greift auch nicht der von der Klägerin ins Spiel gebrachte Gedanke, dass mangels Umlegungsmöglichkeit auf Dritte (Schüler/Eltern) wegen der Schulgeldfreiheit auch deshalb Gebührenfreiheit bestehe, weil die Errichtungskosten des Vorhabens, nach denen sich die Baugenehmigungsgebühr bemesse, auch dann entstanden wären, wenn die Halle außerhalb der Schulsportzeit anderweitig genutzt würde (so auch Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 19 zu § 6 LGebO). Dieser Gedanke könnte allenfalls zum Tragen kommen, wenn die Kosten für die Errichtung der Halle unabhängig von der außerschulsportlichen Nutzung in gleicher Höhe entstanden wären. Das kann angesichts der beschriebenen, durch die Nutzung als "Mehrzweckhalle" bedingten "Mehrausstattung" des genehmigten Vorhabens nicht angenommen werden (vgl. VGH BW, a.a.O.)

Es ist auch keinesfalls so, dass die anderweitigen Nutzungen in einer Weise als gering anzusehen wären, dass wegen einer gebotenen "einheitlichen Betrachtungsweise" (so VGH BW a.a.O.) von einer vollumfänglichen Gebührenfreiheit der Klägerin ausgegangen werden könnte.

Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine deutliche überwiegende Schulsportnutzung. Ihre mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 eingereichte Aufstellung vermag dies aber nicht hinreichend zu untersetzen. Sie steht schon in deutlichem Widerspruch zu der Aufstellung vom 21. Mai 2012. Dabei ist die Herausnahme einer Nutzung der Halle am Samstag (in der Aufstellung vom 21 Mai 2012 mit 8,5 h vermerkt) weder begründet worden noch anderweitig plausibel. Auch fehlt es an jeglichen Angaben zu den Nutzungen der Halle im touristischen Bereich.

Aber selbst bei Berücksichtigung der vorgelegten Werte ist eine rein schulische Nutzung nur für 26,5 h belegt, während für die übrige Zeit (nach der Aufstellung vom 24. Mai 2016 75,5 h) entweder eine Nutzung durch den Vereinssport als solchen oder aber eine Nutzung im Wege des Vereinssports im Rahmen der Ganztagsschule gegeben ist. Auch wenn die Schüler der Oberschule gehalten – möglicherweise auch verpflichtet - sind, sich einem Verein anzuschließen, verbleibt es auch dann bei einer Nutzung durch einen Verein. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die Nutzung durch ortsansässige Vereine, Kinder– und Jugendgruppen bis 18 Jahre nach der o.g. Entgeltordnung entgeltfrei ist.

Danach ergibt sich auf der Basis der vorgelegten Hallenbelegungsnachweise eine schulische Nutzung von ca. 30 % pro Jahr.

Dass im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg die Möglichkeit besteht, für die gesamte nichtschulsportliche Nutzung der Halle als einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde i. S. des § 12 BbgKVerf Gebühren von Dritten Gebühren nach § 6 KAG bzw. Entgelte zu erheben, in welche die Baugenehmigungsgebühr als Kostenfaktor einkalkuliert werden kann, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Auf einen politischen Willen der Gemeinde, etwa zum Zweck der Förderung des Vereinssports und von Jugendveranstaltungen oder im Rahmen des Kindergartenbetriebs auf die (teilweise) Erhebung einer Benutzungsgebühr zu verzichten, kommt es hierbei nicht an (vgl. VGH BW, a.a.O.) Entscheidend ist und bleibt allein die rechtliche Möglichkeit, die Verwaltungsgebühr nach 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg in sonstiger Weise, also auch durch Einkalkulation in eine Gebühr für die nichtschulsportliche Nutzung der Halle als einer gemeindlichen Einrichtung, auf Dritte umzulegen.

dd) Das maßgebliche Fachrecht enthält kein Verbot, die Nutzung gemeindlicher Sportstätten durch Sportvereine zu Vereinssportzwecken kostenpflichtig zu machen. Das genehmigte Vorhaben ist eine Sportstätte i.S. § 4 des Gesetzes über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz - SportFGBbg) vom 10. Dezember 1992 (GVBl. I. S. 498), denn es enthält Sportflächen, aber auch Umkleiden sowie Sanitär- und Waschräume für Sportler. „Ob“ und „Wie“ die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft Sportförderung durch die Planung, Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten und deren Zurverfügungstellung an Sportvereine gewährt, liegt grundsätzlich in ihrer eigenen Verantwortung. Dies folgt sowohl aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wie auch aus § 2 BbgKVerf. Gemäß Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94 -, BGHZ 128, 394, juris Rn. 20; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 25). Bestätigt wird dies durch die einfachgesetzlichen Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BbgKVerf erfüllt die Gemeinde in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, wozu auch die Aufgabe der Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen gehört, in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Die Gemeinde kann daher die freiwillige Aufgabe übernehmen, eine Sportstätte zu planen und zu errichten (vgl. Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Bbg, Stand: Juni 2014, § 2 BbgKVerf, Anm. 3.2.11). Sie ist bei der Erfüllung dieser Angelegenheit durch gesetzliche Regelungen nicht gehindert, die Zurverfügungstellung der gemeindlichen Sportstätten an Sportvereine zu Vereinssportzwecken kostenpflichtig zu machen. Nur für landeseigene Sportstätten regelt § 6 Abs. 4 SportFGBbg, dass sie nach bestimmten Maßgaben dem Vereinssport kostenlos zur Verfügung stehen sollen, soweit kein Eigenbedarf besteht, während für gemeindeeigene Sportstätten lediglich die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 SportFGBbg gilt, wonach der Träger einer öffentlichen Sportstätte diese den gemeinnützigen Sportvereinen kostenlos zur Nutzung überlassen kann. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück errichtete Einrichtung auch an Sportvereine kostenpflichtig zur Nutzung überlassen kann. Sie hat damit nach dem Sportförderungsgesetz grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, die Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte auf Dritte, nämlich Sportvereine als Nutzer umzulegen (vgl. zu dem Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. März 2015 a.a.O.).

ee) Der Umstand, dass die hier in Rede stehende Sporthalle jedenfalls zumindest mit einem Viertel der Zeit von der F...-Oberschule genutzt wird, führt nicht dazu, dass nach dem maßgeblichen Fachrecht die Baugebühr nicht auf Dritte i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg umgelegt werden kann oder ein von der Klägerin erwogenes „Gebührensplitting“ geboten wäre.

Zunächst kann der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg nicht entnommen werden, dass bei einer – rechtlich verpflichteten – unentgeltlichen Nutzung und einer möglichen entgeltlich Nutzung die Gebühr zu teilen wäre. Anders als etwa in dem auch von der Klägerin eingeführten Entscheidung des VGH Mannheim und dem Gebührengesetz des Landes Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber im hiesigen Landesrecht die Formulierung „wenn“ im Sinne eines Konditionalverhältnisses gewählt und nicht die im dortigen Landesrecht enthaltene Formulierung „soweit“ übernommen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 02. Februar 2007 – 7 K 1392/06 -, m.w.N., zitiert nach juris).

 DesWeiterenkäme ein Gebührensplitting im Fall einer gemischten Nutzung von Sportanlagen allenfalls dann in Betracht, wenn von vornherein bestimmt oder bestimmbar ist, ob die entsprechende Gebühr bzw. welcher Anteil nicht über private Entgelte Dritten auferlegt werden könnte. Dieses findet seine Begründung in den auch für die Regelungen der persönlichen Gebührenbefreiung geltenden abgabenrechtlichen Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität, der Pauschalierung und der Typisierung. Die rechts- und sozialstaatliche Rechtsordnung der Bundesrepublik erfordert keine materielle Gerechtigkeit um jeden Preis. Gerade im Abgabenrecht kann die Pflicht zur Schaffung materiell gerechter Regelungen durch die Erfordernisse der Praktikabilität und Zumutbarkeit im Einzelfall überlagert werden (vgl. VG Aachen, a.a.O.).

Es war nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar, welcher Anteil der streitbefangenen Gebühren nicht über private Entgelte Dritten auferlegt werden kann.

Als Anknüpfungspunkt für ein Gebührensplitting käme hier allenfalls die jeweilige zeitliche Beanspruchung der Sportanlage durch die verschiedenen Gruppen in Betracht. Die Pflicht, eine derart weitgehende Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen, würde indes zu einem unpraktikablen, wenig übersichtlichen und letztlich teuren Verwaltungsverfahren führen. Augenfällig wird dies im Hinblick auf die anderenfalls bestehende Verpflichtung des Beklagten, etwa auch zu prüfen, wie die tatsächliche Nutzung der Sportanlage an den Wochenenden (wohl in erster Linie durch die Sportvereine aber auch im Bereich einer weitergehenden touristischen Nutzung, wobei etwa bei sportlichen Großereignissen die Abgrenzung schwierig sein kann) im Verhältnis zu einer an Wochenenden möglicherweise anders zu beurteilenden Gesamtnutzungszeit zu bewerten ist. Darüber hinaus würden die Schulferien die Bestimmung des zeitlichen Anteils der Beanspruchung durch die Schulen nicht unerheblich verkomplizieren (vgl. auch hierfür: VG Aachen, a.a.O.). Vorliegend ist gleichermaßen beachtlich, dass die schon oben skizzierten und letztlich in der Halle schon angelegten (zukünftigen) Nutzungsmöglichkeiten nicht sicher abgeschätzt werden können. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich die Auslastungszeiten durch Dritte erst ganz allmählich erhöhen, da nicht nur alte Verträge aufgelöst werden müssen, sondern das sportliche und touristische Konzept gerade in Ansehung der weiteren Vermarktung der Stadt G...als Teil des Lausitzer Seenlandes erst aufgestellt werden muss.

Gegen ein Gebührensplitting entsprechend der anteiligen zeitlichen Beanspruchung spricht zudem der Umstand, dass die Errichtungskosten, auf welches das Gebührenverzeichnis abstellt, auch dann in dieser Höhe entstehen würden, wenn die Sportanlage zu anderen Zeiten als von nicht Privilegierten genutzt werden würde. Eine klare räumliche Aufteilung zu den oben genannten Nutzungsarten gibt es jedenfalls nicht.

Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein Gebührensplitting auch angesichts der sich auf dem Dach der Halle befindlichen Photovoltaikanlage ausscheidet. Dabei spricht vieles dafür, dass eine Gebührenbefreiung dann nicht greift, wenn die Gebühr im weiteren Sinne einem Dritten auferlegt werden kann, oder aber eine wirtschaftliche Nutzung im Raume steht. Eine Subsumtion unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg ist dann denkbar, wenn etwa das genehmigte Objekt – gegebenenfalls in Teilen - an einen Dritten auf Dauer verpachtet oder vermietet wird. Dann stellt sich die Sachlage im Ergebnis nicht anders dar, als wenn es zeitlich befristet einem Dritten überlassen wird und dafür Entgelte auf der Grundlage einer Entgeltordnung oder von Benutzungsgebühren erhoben werden. Auch könnte eine Analogie zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 GebGBbg anzustellen sein, wenn zwar nicht ein wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde oder Gebietskörperschaft agiert, jedoch die Gemeinde oder aber die Gebietskörperschaft selbst das genehmigte Objekt wirtschaftlich verwertet, wie es vorliegend der Fall ist. Die Klägerin merkt selbst an, dass auf dem Gebäude eine Photovoltaikanlage errichten wird mit einer Vergütungszahlung von ca. 6000 Euro.

3. Dass die Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 GebGBbg nicht die persönliche Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen kann, entspricht auch in diesem Einzelfall dem Sinn und Zweck der Norm vor dem Hintergrund, dass mit der Planung und Errichtung der Sporthalle nicht nur ein originärer Bedarf der Gemeinde erfüllt werden soll, sondern – wie angeführt - eine weitergehende Nutzung durch eine Vielzahl von Interessenten erfolgen soll bzw. angestrebt ist.

Die Auferlegung der Gebühr stellt auch keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung dar. Die damit verbundene Beeinträchtigung wäre zudem verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, nur „im Rahmen der Gesetze“. Der Gesetzesvorbehalt, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausspricht, umfasst dabei auch die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, juris Rn. 41). Gesetzliche Beschränkungen der Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung sind demnach verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat hierbei die allgemeinen Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzgebung zu beachten. Darüber hinaus muss der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleiben (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 3/81 -, NVwZ 1985, 271, juris Rn. 22 m.w.N.). Dass hier die Erhebung der Baugebühr für das Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung der Sportstätte die Art und Weise der Erledigung der örtlichen Angelegenheit der Planung, Errichtung, Unterhaltung und Nutzung gemeindlicher Sportstätten so beeinflusst, dass sie den Kernbereich der Selbstverwaltung aushöhlt oder sonst dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Willkürverbot widerspricht, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

4. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Gebühr im Bescheid vom 19. Juni 2012 sind §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 GebGBbg, §§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBauGebO i.V.m. Tarifstelle 1.1.1. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BbgBauGebO i.V.m Nummer 12 der Anlage 2. Danach ist die Gebühr in Höhe von 1 % des Bauwertes zu erheben, wobei der Bauwert 81 € pro m³ beträgt und die Halle ein Volumen von 12.448,80 m³ aufweist.

Hinzuzurechnen sind die Gebühren für die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde gemäß Tarifstelle 4.2.4 und 4.3.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Mai 2009, GVBl. I S. 175. Den Erwägungen des Beklagten zu der Gebühr in Höhe von drei Stunden bei einem Stundensatz von 45 € für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und der eingestellten Ermäßigung um 10 % nach der Tarifstelle 4.7 ist zu folgen.

5. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme der ursprünglich verfügten Gebührenfreiheit gegeben. Die Jahresfrist wurde gewahrt; auch konnte die Klägerin einen hier beachtlichen Vertrauensschutz nicht einbringen. Einen solchen hat sie im Rahmen des Verfahrens nicht geltend gemacht. Auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2012 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

6. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens unter dem 21. Mai 2012 einen Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 20 Satz 1 GebGBbg gestellt und der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid die Entscheidung getroffen hat, von dem durch § 20 Satz 1 GebGBbg eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, keine Gebührenbefreiung zu gewähren. Für eine Gebührenbefreiung nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 20 Satz 1 Nr. 2 GebGBbg besteht schon tatbestandlich kein Anlass. Zu Recht hat der Beklagte ausgeführt, dass an der Erbringung der öffentlichen Leistung der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung der Sporthalle kein „besonderes öffentliches Interesse“ besteht, zumal die geplante Sportstätte nicht (nur) der Sportausübung der Allgemeinheit dienen soll. Im Übrigen ist auch einzustellen, dass nach der gesetzlichen Regelung die Gebührenbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn die Amtshandlung selbst, nicht aber der mit ihr verfolgte Zweck im öffentlichen Interesse liegt (auf die weitergehenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid vom 19. Juni 2012 (Seite 5) wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ebenfalls Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Berufung ist zuzulassen, weil der im Land Brandenburg obergerichtlich nicht entschiedenen Frage zur Reichweite des § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. GebGBbg und eines etwaigen Gebührensplittings grundsätzliche Bedeutung zukommt.