Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 8, 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Stahnsdorf vom 17. April 2008, die die weitgehend inhaltsgleiche Satzung vom 1. November 2007 ersetzt. Die Satzung trat rückwirkend zum 25. Januar 1996 in Kraft und enthält in § 4 a für den Ortsteil ... unter Ziffer 9 einen Beitragssatz für die streitgegenständliche Maßnahme von 2,09701 €/m². Dieser Beitragssatz ist nicht zu beanstanden. Er berücksichtigt einen zutreffend ermittelten beitragsfähigen Aufwand gemäß § 2 der Satzung, der nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Grundstücke eines beanstandungsfrei gebildeten Abrechnungsgebietes (§ 3 Abs. 1 der Satzung) unter Berücksichtigung zutreffender Faktoren für Art und Maß der Nutzung verteilt worden ist. Die Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigt das hinsichtlich der Beteiligten ergangene Urteil der Kammer vom 7. Mai 2007. So ist der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung der Vollgeschossbegriff nach § 2 Brandenburgische Bauordnung vom 1. Juni 1994 zu Grunde gelegt worden. Soweit der Beklagte unter Rückgriff auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2.3 und 3.3 der Satzung nunmehr wegen der angenommenen besonderen Situation, dass der Geh- und Radweg in erheblichem Maße vom überörtlichen Radverkehr in Anspruch genommen wird, einen für Hauptsammelstraßen vorgesehenen Gemeindeanteil angenommen hat (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG), ist die Höhe des Beitragssatzes nicht zu beanstanden. Diese Aufteilung der Kosten wird dem besonderen Verhältnis zwischen dem Vorteil der Anlieger und dem Vorteil der Allgemeinheit einzelfallbezogen gerecht.
Der Beitragsanspruch ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen (§ 47 Abgabenordnung - AO -). Gemäß § 171 Abs. 3 a AO i. V. m. § 12 Abs. 4 b KAG läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn ein Abgabenbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Gemäß § 171 Abs. 3 a Satz 3 AO ist in den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschrift erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. Dieser Satz ist nach § 12 Nr. 4 b KAG durch die Wörter „§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ zu ersetzen.
Eine unanfechtbare Entscheidung, die zum Ablaufen der Festsetzungsfrist führen würde, liegt danach erst dann vor, wenn in einem sich auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils anschließenden Verwaltungsverfahren ein unter Beachtung des Urteils ergangener neuer Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Entscheidung nicht mehr mit dem Widerspruch oder den Rechtsmitteln des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann (Lauenroth/Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 35; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 41 m. w. N.). Zwar ist nur ein wirksamer Abgabenbescheid in der Lage, den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist zu hemmen (vgl. dazu Driehaus, a. a. O. Rdnr. 42; Klein, AO 8. Auflage § 171 Rdnr. 27). Der angegriffene Bescheid vom 3. Dezember 2007 ist aber - wie im Übrigen auch der vorangegangene Bescheid vom 6. August 2002 - wirksam, d. h. insbesondere wirksam bekannt gegeben worden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. August 2002 berührt seine „Wirksamkeit“ nicht. Die Wirkung des § 171 Abs. 3 a AO tritt nur dann nicht ein, wenn eine Behörde von sich heraus einen Bescheid aufhebt, hier ist die Aufhebung aber durch Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgt.
Die Umwandlung des bisherigen Gehweges in einen kombinierten Geh- und Radweg und der Umbau der Straßenbeleuchtung sind als Verbesserung i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG beitragspflichtig.
Von einer Verbesserung einer Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neugestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2007 - OVG 9 N 148.05 -).
Hier ist der zuvor vorhandene, in unterschiedlicher Bauweise ausgebaute und deutlich schmalere Gehweg durch einen im Wesentlichen 2,50 m breiten Geh-/Radweg ersetzt worden.
Die Umwandlung eines Gehweges in einen kombinierten Geh- und Radweg stellt grundsätzlich eine Verbesserung dar, weil, ausgehend von der erforderlichen Betrachtung der Straße in ihrer Gesamtheit, durch die Trennung von Radfahr- und Fahrzeugverkehr die Verkehrssicherheit erhöht wird und durch die einheitliche Befestigung des Rad- und Gehweges in der Regel ein gegenüber dem früheren Zustand besseres und gefahrloseres Begehen und Befahren ermöglicht wird (Driehaus Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Auflage, § 32 Rdnr. 65 m; BayVGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 6 ZB 01.2120 -, zit. nach juris).
Allerdings kann eine Straßenbaumaßnahme nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu einer beitragsrelevanten Kompensation trotz der Verbesserung eine Verschlechterung zur Folge haben, die die Verbesserung kompensiert, so dass im Ergebnis überhaupt keine, die Beitragspflicht auslösende Verbesserung angenommen werden kann. Voraussetzung für eine solche Kompensation ist allerdings ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang zwischen der Verbesserung und der Verschlechterung. Daher kann die Verbesserung einer Straße nur durch eine Verschlechterung kompensiert werden, die die Straße als Ganzes betrifft. Das ist der Fall, wenn in Folge der Schaffung einer neuen Teilanlage eine vorhandene Teilanlage wegfällt oder funktionsunfähig wird (vgl. zur Kompensation: Driehaus, a. a. O., 8. Auflage, § 32 Rdnr. 51 ff.). Dabei kommt es nicht auf die jeweilige bauliche Substanz an, sondern auf die den Teilanlagen jeweils zugewiesene Funktion (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, zit. nach juris).
Eine solche, die Beitragspflicht ausschließende Kompensation ist hier hinsichtlich des neu angelegten gemeinsamen Geh- und Radweges nicht anzunehmen. Die bisherige Funktion bleibt trotz der Umwandlung erhalten, denn die neue Teilanlage dient weiterhin, wenn auch zusammen mit einer anderen Verkehrsart, dem Fußgängerverkehr. Der gemeinsame Geh- und Radweg ist auch geeignet, den Fußgängerverkehr aufzunehmen. Selbst wenn es zu Schwierigkeiten bei der Benutzung durch Fußgänger im Hinblick auf den Radverkehr kommen sollte, wäre er damit für den Fußgängerverkehr dennoch benutzbar, also nicht gänzlich untauglich, diese Funktion zu erfüllen.
Dem steht nicht entgegen, dass sich nunmehr Fußgänger- und Radverkehr miteinander mischen. Damit verbundene Gefahren sind typischerweise mit der Fortbewegung auf gemeinsamen Geh- und Radwegen verbunden, entstehen regelmäßig aber erst dann, wenn sich Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend vorsichtig oder gar verkehrswidrig verhalten. Das potentielle Fehlverhalten Einzelner mag Anlass zu straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen und Kontrollen geben. Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme wird dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil ein Geh- und Radweg von der Ausgestaltung und der Konzeption her geeignet ist, die ihm zugewiesene Funktion im Regelfall sachgemäß zu bewältigen. Die Möglichkeit, dass sich einzelne Verkehrsteilnehmer fehlerhaft verhalten, ließe die Beitragsfähigkeit zwar entfallen, wenn die Verkehrsanlage so beschaffen wäre, dass sie zu Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern geradezu einladen würde und deshalb die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht gewährleistet wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 1999 - 9 L 393/99 -, zitiert nach juris). Das kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der eingereichten Pläne und Lichtbilder aber nicht festgestellt werden. Nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen, EAE 85/95, S. 45, sollen gemeinsame Geh- und Radwege eine Breite von 2,50 m, mindestens aber 2,00 m haben. Diese technischen Empfehlungen erfassen den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 1999 und können daher für die Beurteilung der Frage, ob die Anlage zur Erfüllung ihrer vorgesehenen Funktion geeignet ist, herangezogen werden. Eine Breite von 2,50 m, mindestens aber 2,00 m an der schmalsten Stelle, ist hier gewährleistet. Der Umstand, dass der gemeinsame Geh- und Radweg im weiteren Verlauf an der Einmündung in die Kreisverkehrsanlage eine geringere Breite (1,45 m) aufweist, muss unberücksichtigt bleiben. Dabei handelt es sich, wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, um ein aus der damaligen Grundstückssituation herrührendes Provisorium, welches nach der endgültigen Vermessung des Anliegergrundstücks beseitigt werden soll. Dieses Teilstück ist nicht Bestandteil der beitragspflichtigen Anlage.
Die ab Mai 2007 gültigen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die andere, weitergehende Anforderungen an die Anlegung von gemeinsamen Geh- und Radwegen stellen, müssen wegen des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht im Jahr 1998 keine Berücksichtigung finden.
Im Übrigen ist zwischen der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges mit dem Zeichen 240 StVO, wie hier, und seiner Herstellung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts zu unterscheiden. Die Beitragspflichtigkeit der Maßnahme ist durch eine falsche oder ungeeignete Ausschilderung nicht betroffen, soweit die gemeinsame Nutzung durch beide Verkehrsarten nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Um einen Konflikt zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern bei der gemeinsamen Benutzung zu vermeiden, könnte beispielsweise eine Beschilderung mit dem Zeichen 239 StVO (Fußgänger) i. V. m. dem Zusatzzeichen 1020-10 StVO (Radfahrer frei) erfolgen (vgl. RASt 06, S. 82). Eine solche Beschilderung würde den (schnellen) Radverkehr von der Benutzungspflicht für den gemeinsamen Geh- und Radweg befreien. Ob diese Beschilderung oder eine Beschilderung mit dem Zeichen 240 StVO angeordnet wird, unterliegt aber der Entscheidung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Nach Darstellung des Beklagten hat diese zudem unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsschauen an der bisherigen Beschilderung festgehalten.
Auch aus den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 240 StVO lässt sich nicht herleiten, dass die beitragspflichtige Anlage ungeeignet, insbesondere für die Benutzung von Fußgängern unzumutbar wäre. Nach den - an die Straßenverkehrsbehörde gerichteten - Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO, II 2 kann ein gemeinsamer Fuß- und Radweg wegen der mit der Kennzeichnung verbundenen Radwegbenutzungspflicht nur in Betracht kommen, wenn die Interessen des Radverkehrs das notwendig machen und wenn es nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger, insbesondere der älteren Verkehrsteilnehmer und der Kinder, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vertretbar erscheint. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür erkennbar, dass der gemeinsame Geh- und Radweg auf der Westseite des ... es in besonderem Maße von Kindern und älteren Menschen frequentiert wird. Der Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass es in dem maßgeblichen Teilstück weder zu Unfällen noch zu sonstigen Problemen bei der gemeinsamen Nutzung gekommen ist. Die für die Sicherheit des Straßenverkehrs zuständige Straßenverkehrsbehörde hat bislang keinen Anlass gesehen, die Beschilderung des gemeinsamen Geh- und Radweges an dieser Stelle zu ändern.
Schließlich ist unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung auch zu berücksichtigen, dass der neu entstandene, gemeinsam von Fußgängern und Radfahrern in Anspruch zu nehmende Weg eine Breite von 2,50 m, mindestens aber 2,00 m, aufweist. Demgegenüber hatte der früher an dieser Stelle verlaufende Gehweg eine Breite von im Wesentlichen 80 cm bis 1,20 m. Die beiden Verkehrsarten verteilen sich damit auf einer erheblich breiteren Fläche, die eine gewisse Entflechtung ermöglicht. Außerdem ist diese neue Wegefläche einheitlich mit Betonsteinen gepflastert und hat damit eine glatte Oberfläche und durch die eingebaute Schottertragschicht erstmals einen frostsicheren Unterbau erhalten, was gleichfalls als Verbesserung zu werten ist.
Auch die Straßenbeleuchtung wurde i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG verbessert. Dazu wurde sowohl die Zahl der Leuchten durch eine Verringerung ihres Abstandes erhöht, als auch die Beleuchtungsstärke ausgeweitet. Angesichts der Verbesserung dieser Teileinrichtung kommt es nicht darauf an, welches Alter die dadurch ersetzte Beleuchtungseinrichtung hatte und ob diese tatsächlich verschlissen war. Diese Gesichtspunkte wären nur zu berücksichtigen, wenn eine Ersetzung der alten Teileinrichtung im Wesentlichen im bisherigen Zustand, also eine Erneuerung in Rede stünde (vgl. Driehaus, a. a. O., § 32 Rdnr. 50).
Die Höhe des in die Abrechnung eingestellten beitragsfähigen Aufwandes ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat nunmehr die Kosten für die Zufahrt zum Grundstück ... 5 unberücksichtigt gelassen. Kosten für die Entwässerung des Geh- und Radwegs sind in dem beitragsfähigen Aufwand nicht enthalten. Fördermittel, die zugunsten der Anlieger hätten berücksichtigt werden können, sind nicht geflossen.
Schließlich ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Anlage bevorteilten Grundstücke zutreffend erfolgt. Insbesondere hat der Beklagte das Flurstück 59/5 zu Recht mit dem Faktor 1,0 als mit einem Vollgeschoss bebaubar berücksichtigt, denn es ist davon auszugehen, dass es, wie die Grundstücke der Umgebung, mit einem Vollgeschoss bebaubar ist. Der Vortrag der Klägerin, das Grundstück sei nicht bebaubar, ist nicht belegt. Soweit auf einen Ablehnungsbescheid für eine Grundstücksteilung vom 7. Februar 1994 hingewiesen wird, führt dies nicht weiter. Damit ist lediglich eine Teilung dieses Grundstücks abgelehnt worden, weil sich die mit der Teilung bezweckte Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 BauGB einfüge. Daraus lässt sich kein Schluss auf die Bebaubarkeit des ungeteilten Grundstücks ziehen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für die begehrte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht damit kein Raum.
Beschluss
:
Der Streitwert wird auf 633,30 € festgesetzt.
Gründe:
Der Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.