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Entscheidung 9 UF 141/18


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 01.03.2021
Aktenzeichen 9 UF 141/18 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2021:0301.9UF141.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 06.06.2018 (Az. 22 F 29/18), berichtigt durch Beschluss vom 09.07.2018, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert beläuft sich auf 7.680 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Land Brandenburg (Antragsteller) macht Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner geltend.

Die Antragsgegner ist der Vater des am … .2004 geborenen K… und der M…, geboren am … .2002. Die Kinder stammen aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter. Sie leben bei ihrer Mutter.

Mit zwei Urkunden des Jugendamtes W… vom 01.06.2017 (Urk.Reg.Nr. a…/2017 und b…/2017) verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 01.06.2017 für beide Kinder einen monatlichen Unterhalt von jeweils 50 € bis zu deren Volljährigkeit zu zahlen. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen dem Jugendamt des Landkreises E… als Beistand der Kinder und dem Antragsgegner.

Der Antragsteller erbringt für die Kinder seit Juli 2017 Unterhaltsvorschussleistungen.

Der Antragsgegner zahlte bzw. zahlt für beide Kinder Unterhalt in titulierter Höhe zu Händen der Kindesmutter.

Der im Februar 1972 geborene Antragsgegner ist von Beruf Diplom-Sportlehrer. Bis März 2017 arbeitete er als Erzieher. Danach übte er einige Monate eine selbstständige Tätigkeit aus. Seit dem 01.01.2018 ist er beim Kreissportbund W… e.V. beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 2.189,03 €. Der Antragsgegner bewohnt in W… ein eigenes Haus mit einer Wohnfläche von 107 m². Die Immobilie ist finanziert. Der Antragsgegner hat mit seiner derzeitigen Lebenspartnerin zwei weitere Kinder, die am … .2015 geborene G…, und den L…, geboren am … .2017. Die Kinder leben im mütterlichen Haushalt.

Die im Oktober 1970 geborene Kindesmutter ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe. Im Januar 2007 übernahm sie die Tätigkeit einer Chefärztin im … Klinikum in H… . Ab dem 01.04.2007 erhielt sie eine KV-Ermächtigung. Seit dem 01.10.2018 steht die Kindesmutter in einem Dienstverhältnis mit der … GmbH. Von Dienstag bis Freitag arbeitet sie in der Zweigpraxis des MVZ in F… . Zudem ist sie seit dem 01.10.2018 als Leitende Oberärztin für die … GmbH tätig. Der Arbeitseinsatz erfolgt jeweils montags mit anschließender Rufbereitschaft und einem Bereitschaftsdienst an einem Wochenende im Monat. Die Mutter bewohnt mit den Kindern eine eigene Immobilie (Am … 2 in … H…), die eine Wohnfläche von 200 m² hat.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet und zuletzt beantragt, den Antragsgegner - in Abänderung der oben angeführten Jugendamtsurkunden - zu verpflichten, für jedes Kind ab Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes und für die Zeit von Juli 2017 bis April 2018 geleisteter Unterhaltsbeträge zu zahlen.

Der Antragsgegner ist dem Abänderungsbegehren entgegen getreten. Er hat geltend gemacht, dass eine Vereinbarung mit dem Beistand der Kinder über eine monatliche Unterhaltszahlung von 50 € pro Kind ab dem 01.06.2017 bestehe. Die Kindesmutter habe der Unterhaltsvereinbarung ausdrücklich zugestimmt. Im Übrigen verfüge die Kindesmutter über weitaus höhere Einkünfte, sodass sie auch für den Barunterhalt der Kinder aufkommen müsse. Im Jahr 2008 habe ihr Bruttoeinkommen schon 230.678 € betragen. Es sei davon auszugehen, dass die Kindesmutter einen Verdienst - ohne Privatliquidationen - von mindestens 19.000 € brutto im Monat erziele, was einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 10.050 € bei Steuerklasse I entspreche. Ferner sei auch ein Wohnvorteil von 1.000 € zuzurechnen.

Mit am 06.06.2018 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner - in Abänderung der Urkunden des Jugendamtes W… vom 01.06.2017 - verpflichtet, an das Land Brandenburg aus übergegangenem Recht für beide Kinder ab dem 01.01.2018 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen. Für die Monate Juli bis Dezember 2017 bestehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht. Die Eltern hätten sich auf eine monatliche Unterhaltsleistung von 50 € pro Kind verständigt, die auch gezahlt worden sei. Die Unterhaltsvereinbarung gelte aber nur bis zum 31.12.2017. Ab Januar 2018 sei der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller die erbrachten UVG-Leistungen zu erstatten. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.189,03 € könne er die geltend gemachten Unterhaltsbeträge auch leisten, selbst unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Da der notwendige Selbstbehalt gewahrt sei, komme eine Ersatzhaftung der Kindesmutter nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den am 12.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 12.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die unter dem 13.08.2018 (Montag) begründet worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begehrt er weiterhin die vollständige Abweisung der Anträge des Antragstellers. Das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer Befristung der Unterhaltsvereinbarung bis zum 31.12.2017 ausgegangen. Für den Abschluss der Vereinbarung seien die deutlich besseren Einkommensverhältnisse der Kindesmutter maßgeblich gewesen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB vor. Aufgrund der erheblichen Diskrepanz der Einkommensverhältnisse hafte die betreuende Mutter auch für den Barunterhalt der Kinder.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 06.06.2018 (Az. 22 F

29/18) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2018

aufzuheben und die Anträge des Antragstellers vollumfänglich abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näherer Begründung die amtsgerichtliche Entscheidung.

Mit Verfügung vom 24.09.2018 hat der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angekündigt. Einwände gegen diese Vorgehensweise haben die Beteiligten nicht erhoben.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 117 Abs. 1 FamFG).

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVG) keine Unterhaltszahlung verlangen. Von daher kommt eine Abänderung der streitgegenständlichen Jugendamtsurkunden nicht in Betracht.

Die Frage, ob im Rahmen der Beistandschaft eine Unterhaltsvereinbarung zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Vertrag kommt nach §§ 145 ff. BGB durch zwei zeitlich aufeinander folgende Willenserklärungen, nämlich Antrag und Annahme, zustande. Der Antragsgegner hatte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2017 seine Bereitschaft erklärt, ab dem 01.06.2017 einen laufenden monatlichen Unterhalt für K… und M… in Höhe von jeweils 50 € sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.000 € zu zahlen. Ein Betrag von 500 € sollte bis zum 31.12.2017 und die restlichen 1.500 € bis zum 31.12.2018 gezahlt werden. Dieses Angebot hat das Jugendamt des Landkreises E… als Beistand der Kinder aber nicht angenommen. Ausweislich des Schreibens vom 12.05.2017 bestand zwar Einvernehmen über die angebotenen Unterhaltsbeträge. Der Beistand verlangte aber, dass der Antragsgegner die Zahlung von 2.000 € (für den rückständigen Unterhalt) bis zum 31.12.2017 leistet und die Unterhaltspflichten in Form von Unterhaltsurkunden für jedes Kind anerkennt. Das vorbezeichnete Schreiben stellt rechtlich ein neues Angebot im Sinne des § 151 Abs. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift gilt eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung und neuer Antrag. Der Antragsgegner hat wiederum das neue Angebot nicht angenommen. Wegen des laufenden Unterhalts hat er zwar für beide Kinder Jugendamtsurkunden erstellen lassen und die Zahlungen auch aufgenommen. Hinsichtlich des vereinbarten Unterhaltsrückstands ist er aber untätig geblieben. Bei diesen Gegebenheiten ist der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, mit der der Unterhalt für beide Kinder vollumfänglich geregelt werden sollte, zweifelhaft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beistand der Kinder eine außergerichtliche Einigung auch ohne Einbeziehung der Unterhaltsrückstände herbeiführen wollte. Hiergegen spricht schon sein Schreiben vom 08.06.2017, in dem er die fehlende Beurkundung bzw. Zahlung der vereinbarten 2.000 € ausdrücklich moniert hat.

Letztlich kommt es auf das Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung nicht an. Der Antragsgegner haftet für den Barunterhalt seiner beiden Kinder, K… und M…, nicht nur nicht gesteigert (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Seine Unterhaltsverpflichtung tritt insgesamt nicht ein, weil mit der Kindesmutter ein anderer leistungsfähiger Verwandter zur Verfügung steht. Die betreuende Kindesmutter ist aufgrund ihres guten Einkommens nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB (auch) zur Leistung des Barunterhalts verpflichtet.

Auch der betreuende Elternteil kommt als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter in Betracht, wenn dieser in der Lage ist, unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen neben der Betreuung des Kindes auch dessen Barunterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen. Um die Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) dabei nicht ins Leere laufen zu lassen, setzt die anteilige oder vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes nach ständiger Rechtsprechung des BGH zusätzlich voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde (BGH, FamRZ 2013, 1558; FamRZ 2011, 1041; FamRZ 2008, 137). Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts zwar nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH, FamRZ 2013, 1558 m.w.N.). Wenn allerdings der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, kann es regelmäßig der Billigkeit entsprechen, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (BGH, FamRZ 2013, 1558; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 434 - jeweils m.w.N.).

Ein solcher Fall vollständiger Enthaftung liegt hier vor.

Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.189,03 €. Ein Wohnvorteil ist ihm nicht zuzurechnen, weil die Hausdarlehen (Zins- und Tilgungsleistungen) - wie das Amtsgericht richtig erkannt hat - höher sind als der vom Antragsteller behauptete Wohnwert der Immobilie (447 €).

Der Antragsgegner könnte den geltend gemachten Unterhalt für die Kinder K… und M… ohne Gefährdung seines angemessenen Selbstbehalts (bis zum 31.12.2019: 1.300 €; ab dem 01.01.2020: 1.400 €) zahlen. Im Jahr 2018 belief sich der Mindestunterhalt für ein Kind der 3. Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes auf 273 € (467 - 194), von Januar bis Juni 2019 auf 282 € (476 - 194), von Juli bis Dezember 2019 auf 272 € (476 - 204), im Jahr 2020 auf 293 € (497 - 204) und ab Januar 2021 auf 309 € (528 - 219). Die Situation wäre eine andere, wenn man den jeweiligen Mindestunterhalt für die weiteren Kinder des Antragsgegners, G… und L…, berücksichtigen würde (2018: 251 € [348 - 97], Januar bis Juni 2019: 257 € [354 - 97], Juli bis Dezember 2019: 252 € [354 - 102], 2020: 267 € [369 - 102], 2021: 283,50 € [393 - 109,50]).

Letztlich brauchen die Fragen ob das Einkommen des Antragsgegners weiter zu bereinigen ist bzw. ob Unterhaltspflichten gegenüber den beiden weiteren Kindern zu berücksichtigen sind nicht entschieden zu werden. Selbst bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts entfällt die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners vollständig aufgrund der erheblichen Einkommensdifferenz der Eltern. Die Kindesmutter verfügt jedenfalls über mehr als das Dreifache des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des an sich barunterhaltspflichtigen Antragsgegners, sodass sie auch für den Barunterhalt der betroffenen Kinder aufkommen muss.

Es ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter 2018 mit ihrer Tätigkeit als Chefärztin im … Klinikum, Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe, ein monatliches Bruttoeinkommen - ohne Privatliquidationen - von mindestens 19.000 € erzielt hat. Bei Steuerklasse I sind das monatlich 10.050 € netto. Der Antragsgegner hat die Einkommenssituation der Kindesmutter anhand des Tarifvertrages des … Klinikums vom 01.01.2017 und einer Gehaltsstatistik (Kienbaum-Vergütungsreport 2017) dargelegt. Genauere Angaben waren ihm nicht möglich, weil die Kindesmutter seinem Auskunftsverlangen vom 22.02.2017 (Anlage B 6) nicht nachgekommen ist. In Anbetracht der über 11-jährigen Berufserfahrung der Kindesmutter als Chefärztin und der Tatsache, dass sie bereits im Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen von 199.300 € und in 2008 ein solches von 230.678 € hatte, sind die Darlegungen in der Antragserwiderung vom 05.04.2018 durchweg plausibel. Der Antragsteller hat das Vorbringen des Antragsgegners auch nicht bestritten.

Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, das monatliche Nettoeinkommen der Kindesmutter betrage seit dem 01.10.2018 nicht mehr als 5.215,66 €, überzeugt das nicht. Die monatlichen Einkünfte der Kindesmutter sind nur unvollständig dargelegt worden. Bei dem (in die Berechnung eingestellten) Bruttogehalt von monatlich 9.160 € handelt es sich lediglich um die Grundvergütung. Wie dem vorgelegten Dienstvertrag mit der … GmbH vom 14.08.2018 entnommen werden kann, erhält die Kindesmutter - neben der monatlichen Vergütung von 7.328 € brutto, die alle zwei Jahre angepasst wird - eine variable Vergütung in Höhe von 60 % der Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit, IGEL-Leistungen und aus zu erstellenden Gutachten. Ferner kann sie eine Vergütung für ärztliche Atteste und Befundberichte, die von Behörden, Gerichten etc. angefordert werden, in gleicher prozentualer Höhe verlangen. Die kassenärztlichen Bereitschaftsdienste werden gesondert vergütet und das Entgelt für Leichenschauen zu 100 % an sie weitergeleitet. Laut Arbeitsvertrag mit dem … GmbH vom 14.08.2018 erhält die Kindesmutter - neben dem monatlichen Gehalt nach Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 2 TV-Ärzte EEK (2018: ca. 1.800 € brutto (20 % von 9.159,90 €) - sämtliche Rufbereitschaftsdienste vergütet. Sie leistet solche Dienste jeweils montags und an einem Wochenende im Monat ab. Abweichend vom Tarifvertrag werden die Rufbereitschaftsdienste in der Woche mit 50 % des individuellen Tabellenentgeltes vergütet, die Wochenenddienste mit 80 % und Dienste am Feiertag mit 100 %.

In Anbetracht dieser Umstände ist von einem deutlich höheren Nettoeinkommen der Kindesmutter - als vom Antragsteller behauptet - auszugehen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass privatärztliche Leistungen und IGEL-Leistungen, gerade im Bereich der Gynäkologie, einen großen Anteil der ärztlichen Vergütung ausmachen. Nichts anderes gilt für die Vergütung der Bereitschaftsdienste. Im Schriftsatz vom 26.11.2018 hat der Antragsgegner auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine Einkommensschätzung vorgenommen, der der Antragsteller nicht widersprochen hat. Danach ist auf Seiten der Kindesmutter von einem monatlichen Bruttogehalt von mindestens 16.000 € bzw. 8.500 € netto auszugehen. Es dürfte auch wenig wahrscheinlich sein, dass sich die Kindesmutter nach über 11-jähriger Tätigkeit als Chefärztin mit der Hälfte ihrer vormaligen Nettoeinkünfte begnügt. Der Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten, die der Antragsteller mit 480 € beziffert, ändert an der erheblichen Einkommensdifferenz der Eltern nichts.

Der Kindesmutter ist auch ein Wohnvorteil in Höhe von 1.000 € zuzurechnen. Sie ist Eigentümerin einer in H… gelegenen Immobilie, die sie mit den Kindern bewohnt. Das Haus hat eine Wohnfläche von ca. 200 m². Der Antragsgegner hat hierfür einen Wohnvorteil von 1.000 € (5 €/m²) angesetzt. Angaben zu Alter und Ausstattung der Immobilie fehlen zwar. Die Wertangabe erscheint aber nicht überzogen. Der Antragsteller hat den geltend gemachten Wohnvorteil auch nicht bestritten. Nach Internetrecherche (immowelt.de) liegt derzeit der durchschnittliche Mietpreis für Häuser in H… bei 12,60 €/m².

Bei diesen guten Einkommensverhältnissen dürfte es der Kindesmutter unschwer möglich sein, den ungedeckten Bedarf für beide Kinder zu tragen. Dieser beläuft sich im Jahr 2018 auf 446 € (2 x 223 € [467 - 194 - 50]), von Januar bis Juni 2019 auf 466 € (2 x 233 € [476 - 194 - 50]); von Juli bis Dezember 2019 auf 444 € (2 x 222 € [476 - 204 - 50]), im Jahr 2020 auf 486 € (2 x 243 € [497 - 204 - 50]) bzw. 243 € und danach auf 259 € (528 - 219 - 50). (M… hat am 21.02.2020 das 18. Lebensjahr vollendet und damit endet die Gewährung von Unterhaltsvorschuss.) Hieran ändern auch die im Schriftsatz vom 15.10.2018 geltend gemachten Kosten für die Kinder nichts. Soweit überhaupt eine Bezifferung der Aufwendungen erfolgt ist, handelt es sich - mit einer Ausnahme - um gewöhnlichen Unterhaltsbedarf der Kinder. Die Kosten für die Musikschule (ca. 800 € jährlich) ist Mehrbedarf, der mit den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bestritten werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Der Beschwerdewert war gemäß §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG auf 7.680 € festzusetzen. Auf den Rückstand (01/18 und 02/18) entfällt dabei ein Betrag von 1.092 € (546 x 2) und auf den laufenden Unterhalt (03/18 bis 02/19) ein Betrag von 6.588 € (546 x 10 + 564 x 2).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.