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Beuth Hochschule für Technik; Exmatrikulation; endgültiges Nichtbestehen; studienbegleitender Leistungsnachweis; Prüfungsfrist; Wiederholbarkeitsfrist; Ablauf der Frist zur Wiederholung eines Leistungsnachweises ohne Teilnahme an der Prüfung; Gesetzesvorbehalt; Ermächtigungsgrundlage; Zulassungsantrag; (keine) ernstliche Zweifel; (keine) besondere rechtliche Schwierigkeiten; (keine) grundsätzliche Bedeutung; (keine) Divergenz im weiteren Sinn


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 09.07.2012
Aktenzeichen OVG 10 N 47.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 12 Abs 1 GG, § 31 Abs 1 S 1 HSchulG BE 2003, § 15 Abs 3 S 4 HSchulG BE 2003, § 11 Abs 1 RPO III (Beuth Hochschule für Technik), § 11 Abs 2 RPO III (Beuth Hochschule für Technik), § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. Juni 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der seit dem Wintersemester 2004/2005 im Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Beklagten studiert, wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihn wegen des endgültigen Nichtbestehens eines vorgeschriebenen Leistungsnachweises exmatrikuliert hat. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger den Leistungsnachweis in der Pflichtveranstaltung „Grundlagen der Logistik“ endgültig nicht erbracht habe, weil er diese jeweils im Wintersemester angebotene Lehrveranstaltung erstmals im Wintersemester 2005/2006 erfolglos belegt habe und die in der Prüfungsordnung geregelte Frist zur Wiederholung mittlerweile abgelaufen sei. Die Regelungen zur Wiederholbarkeitsfrist verstießen nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und seien verhältnismäßig. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Gemessen am Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Kläger beanstandet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelungen in der Prüfungsordnung zur Wiederholbarkeitsfrist nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verstießen, sondern in § 31 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage fänden. Seine dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).

Nach § 11 Abs. 1 der für das Studium des Klägers maßgeblichen Grundsätze für Prüfungsordnungen der Technischen Fachhochschule [heute: Beuth Hochschule für Technik] Berlin (Rahmenprüfungsordnung - RPO III) vom 3. Juni 2004 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 77/2004) stehen für die Wiederholungen von Leistungsnachweisen die drei Semester zur Verfügung, die dem Semester der Erstbelegung unmittelbar folgen, wobei sich die Prüfungsfrist um Urlaubssemester, Semester, in denen das Modul nicht angeboten wird oder Praxisphasen durchgeführt werden, sowie Zeiten, in denen der Student nicht immatrikuliert ist, verlängert. Gemäß § 11 Abs. 2 RPO III ist nach Ablauf dieser Prüfungsfrist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in dem zugehörigen Studiengang nicht mehr möglich, wenn es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul oder das letzte wählbare Wahlpflichtmodul handelt. Diese Vorschrift begegnet im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts keinen Bedenken.

Prüfungen, die den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten erbringen sollen, die für die Aufnahme eines Berufs erforderlich sind, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Die Regelungen über die Durchführung derartiger berufsrelevanter Prüfungen und die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 830, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 -, juris Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 -, juris Rn. 6). Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45). Gesetzliche Grundlage ist hier § 31 Abs. 1 Satz 1 BerlHG in der (bis zur Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 20. Mai 2011 [GVBl. S. 194] geltenden) Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), der bestimmt, dass Hochschulprüfungen auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgenommen werden, die von den Hochschulen erlassen werden und u.a. die Fristen für die Meldung zur Prüfung, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren festlegen. Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O.).

Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungen, die die Hochschulen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen dürfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47; Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 7; siehe auch Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 Rn. 22, wonach an die gesetzliche Vorprogrammierung der Hochschulprüfungsordnungen keine höheren Anforderungen als nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gestellt werden können). Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008, a.a.O, Rn. 47; Beschluss vom 7. November 2011 - OVG 10 N 21.09 -, LKV 2012, 87, juris Rn. 4). Die Regelung in § 31 Abs. 1 BerlHG, die im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes zu sehen ist, stellt eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Rahmenprüfungsordnung RPO III und der darin enthaltenen Bestimmung über die Frist zur Wiederholung von Prüfungen dar.

Unschädlich ist, dass das Berliner Hochschulgesetz selbst keine näheren Regelungen zum Prüfungsverfahren einschließlich einzuhaltender Fristen und den Bestehensvoraussetzungen enthält. Allein aus dem Schweigen des Gesetzgebers zu bestimmten Verfahrensfragen lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungs- oder Satzungsgeber entsprechende verfahrensrechtliche Reglungen nicht treffen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 48). Unerheblich ist auch, dass andere Bundesländer in ihren Hochschulgesetzen ggf. detailliertere Festlegungen über den Inhalt der von den Hochschulen zu erlassenden Prüfungsordnungen getroffen haben mögen, da das Land Berlin - in den Grenzen des Hochschulrahmengesetzes - grundsätzlich eigenständig aufgrund der ihm grundgesetzlich verbürgten Kultur- und Bildungshoheit entscheidet und die Gesetzeslage in anderen Bundesländern keine Rückschlüsse auf den Willen des Berliner Gesetzgebers erlaubt. Das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, so dass der Gestaltungsraum des Verordnungsgebers hinreichend begrenzt ist. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den nur vom Gesetzgeber zu treffenden Leitentscheidungen, sondern dürfen der Verordnung vorbehalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 326 und Beschluss vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 B 113.85 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 211; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 47; Waldeyer in Hailbronner/Geis, a.a.O., Rn. 22). Angesichts der Vielzahl der einzelnen Studiengänge, des breiten Spektrums der für die erfolgreiche Bewältigung des Studiums jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der unterschiedlichen Ausrichtungen und Konzeptionen der verschiedenen Hochschulen ist es ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen ebenso wie die Festlegung der einzelnen Prüfungsbestandteile, der Bewertungsmaßstäbe und Bestehensvoraussetzungen sowie der Einzelheiten des Prüfungsverfahrens der untergesetzlichen Regelung durch den Verordnungs- oder Satzungsgeber zu überlassen. Dabei kann der Gesetzgeber erwarten, dass der Regelungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, juris Rn. 39; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5 und vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 7).

Die Regelungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 RPO III über die Frist für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen und die Folgen des Fristablaufs bewegen sich innerhalb des von der Ermächtigung in § 31 BerlHG vorgegebenen Rahmens. Der Gesetzgeber hat im Berliner Hochschulgesetz die grundsätzlichen Entscheidungen getroffen, dass das Studium in der Regel mit einer Hochschulprüfung (oder einer staatlichen Prüfung) abgeschlossen wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BerlHG), dass im Zusammenhang mit Hochschulabschlussprüfungen auch das Erbringen von studienbegleitenden Leistungsnachweisen gefordert werden darf (§ 30 Abs. 3 BerlHG) und dass das endgültige Nichtbestehen eines vorgeschriebenen Leistungsnachweises zur Exmatrikulation des Studenten führt (§ 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG), was zugleich eine unbegrenzte Wiederholbarkeit von studienbegleitenden Leistungsnachweisen ausschließt. Andererseits gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass es bei Nichtbestehen einer berufsrelevanten Prüfung die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung geben muss (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 766), was auch in § 31 Abs. 1 BerlHG vorausgesetzt wird, wonach die von den Hochschulen zu erlassenden Prüfungsordnungen u.a. Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen enthalten müssen. Die Regelung des Wiederholungsverfahrens selbst gehört jedoch nicht zu den wesentlichen und daher dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982, a.a.O., Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1985, a.a.O.; Waldeyer in: Hailbronner/Geis, a.a.O., Rn. 34), so dass die Einzelheiten hier vom Satzungsgeber im Rahmen der Prüfungsordnung festgelegt werden durften. Dies gilt auch für die in § 11 RPO III enthaltenen Bestimmungen zur Wiederholbarkeitsfrist und die Rechtsfolgen bei Fristablauf. Diese Regelungen stehen in Übereinstimmung mit allgemeinen prüfungs- und hochschulrechtlichen Grundsätzen und halten sich im Rahmen dessen, was sich der Gesetzgeber als möglichen Inhalt der Prüfungsordnungen vorgestellt hat.

Die Regelung in § 11 RPO III beinhaltet eine Sanktion für die Nichtteilnahme an einer Prüfung. Mit der Erstbelegung eines Moduls bringt der Student seinen Willen zum Ausdruck, an den zugehörigen (Teil-) Leistungsnachweisen innerhalb des Semesters teilzunehmen; dies stellt eine verbindliche Prüfungsanmeldung dar (§ 12 Abs. 3 RPO III), die ein Prüfungsrechtsverhältnis begründet. Es gehört zu den allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, dass das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung mit der Bewertung der Prüfungsleistung als nicht bestanden sanktioniert und damit die Nichtleistung einer nicht ausreichenden Leistung gleichgestellt werden darf, sofern für den Studierenden zum Zeitpunkt der Prüfung eine Pflicht zur Teilnahme bestand und seine Nichtteilnahme nicht entschuldigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - OVG 10 S 23.09 -, juris Rn. 7; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2012 - 1 K 253/10 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Für den Fall des Nichtbestehens eines Leistungsnachweises (im Erstversuch) wird dieser Grundsatz für die Wiederholungsprüfung dahingehend modifiziert, dass nicht die Versäumung eines bestimmten Prüfungstermins, sondern die Versäumung eines Prüfungszeitraums einer nicht bestandenen Prüfungsleistung gleichgesetzt wird. Die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur Beendigung einer Prüfung, zu der sich der Prüfling zuvor angemeldet hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Es liegt im Interesse der Hochschulen wie auch der Studierenden, dass das Studium innerhalb eines angemessenen Zeitraums absolviert wird. Dem trägt die zeitliche Begrenzung für das Ablegen studienbegleitender Leistungsnachweise Rechnung. Die Bestimmung gewährleistet, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen der Prüfung und der belegten Lehrveranstaltung gewahrt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH BW, Beschluss vom 12. September 2001 - 9 S 1549/01 -, DVBl. 2002, 207, juris Rn. 5), was im Hinblick auf eine effektive Inanspruchnahme des vorhandenen Lehrangebots sinnvoll ist. Der Gesetzgeber hat das Interesse des Prüflings anerkannt, den Zeitverlust infolge einer nicht bestandenen Prüfung möglichst gering zu halten, was etwa in § 30 Abs. 5 BerlHG zum Ausdruck kommt, wonach die Hochschulen sicherzustellen haben, dass der Student eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semesters ablegen kann. Zudem müssen gemäß § 31 Abs. 2 BerlHG Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren so gestaltet werden, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen wird. Neben dem Interesse des einzelnen Studenten an einem zügigen Abschluss seines Studiums sind auch das allgemeine öffentliche Interesse und das Interesse der weiteren Studierenden oder Studierwilligen an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs und einer effektiven Ausnutzung der begrenzten Kapazitäten der Hochschulen zu beachten. Die Festlegung von Fristen zur Wiederholung einer Prüfung und die Fiktion des Nichtbestehens bei Fristversäumung sind daher im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - Vf. 14-VII-92 -, BayVBl. 1994, 526, juris Rn. 73; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; VG Ansbach, Urteil vom 12. Februar 2009 - AN 2 K 08.02241 -, juris Rn. 27; Fischer/Niehues, a.a.O., Rn. 767; Reich, Hochschulrahmengesetz, 9. Auflage 2005, § 16 S. 192). Auch mit den besonderen Mitwirkungspflichten des Prüflings im Rahmen des begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses ist es ohne Weiteres vereinbar, wenn vorgesehen wird, dass eine nicht rechtzeitig abgelegte Wiederholungsprüfung für endgültig nicht bestanden erklärt wird, zumal es auch zu der im Studium zu erwerbenden Qualifikation gehört, die erforderlichen Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu erbringen und Prüfungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994, a.a.O., Rn. 74).

Die Regelungen über Fristen, innerhalb der nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen sind, einschließlich der Folgen der Fristversäumung gehören im Übrigen zu den Bestimmungen, die der Gesetzgeber bei Erlass des Berliner Hochschulgesetzes kannte und die daher von seiner allgemeinen Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen gedeckt sind. Im Gesetz über die Fachhochschulen im Lande Berlin (Fachhochschulgesetz - FHSG) vom 27. November 1970 (GVBl. S. 1915) hat der Berliner Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 FHSG noch selbst vorgeschrieben, dass die Studenten verpflichtet sind, ihr Studium an den Studienplänen sowie den Studien- und Prüfungsordnungen ihrer Studienrichtungen so zu orientieren, dass sie die Prüfungen in der vorgesehenen Zeit ablegen können. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FHSG sollten die Studien- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass das Studium nur fortgesetzt werden kann, wenn die vorgeschriebenen Befähigungsnachweise in einer vorgesehenen Zeit erbracht werden, wobei § 27 Abs. 3 Satz 2 FHSG zum Erlass von Prüfungsordnungen mit Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, das Prüfungsverfahren und die Wiederholung der Prüfungen ermächtigte. Auf dieser Grundlage haben die Fachhochschulen im Land Berlin in der Folgezeit entsprechende Prüfungsordnungen erlassen. In Kenntnis dieser Regelungen hat der Gesetzgeber später durch das Berliner Hochschulgesetz vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2449) die Hochschulen zum Erlass von Prüfungsordnungen ermächtigt, in denen u.a. das Prüfungsverfahren und die Wiederholung von Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen zu regeln waren (damals § 38 Abs. 2 BerlHG). wobei davon auszugehen ist, dass er dabei an Regelungen gedacht hat, die den bestehenden Prüfungsordnungen inhaltlich ähnelten. Auch bei Inkrafttreten der hier maßgeblichen Fassung des Berliner Hochschulgesetzes im Februar 2003 galten an den (Fach-)Hochschulen prüfungsrechtliche Regelungen über die Frist zur Wiederholung studienbegleitender Leistungsnachweise. So enthielt etwa die frühere Rahmenprüfungsordnung der Beklagten (damals Technische Fachhochschule Berlin) in der Fassung vom 16. Januar 1997 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 5/1997) eine dem heutigen § 11 entsprechende Regelung (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 7. November 2006 - VG 12 A 1529.03 -, juris). Der Gesetzgeber hat keinen Anlass gesehen, seine Ermächtigungsnorm zu präzisieren und etwa hinsichtlich der Regelung von Prüfungsfristen abweichende Festlegungen zu treffen, woraus zu schließen ist, dass er die vorgefundenen Regelungsmöglichkeiten und damit auch die Vorschriften zur Wiederholbarkeitsfrist nicht bestandener Leistungsnachweise in seinen Willen aufgenommen hat.

Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 1994 - 10 L 1179/92 -, NdsVBl. 1995, 135, juris), wonach die an die Überschreitung einer Prüfungsfrist geknüpfte Sanktion des fiktiven Nichtbestehens einer Prüfung aufgrund von Bestimmungen einer Hochschulprüfungsordnung einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Hochschulgesetz bedürfe. Die genannte Entscheidung betrifft eine Vorschrift, die bereits mit dem Versäumen der Meldefrist zur Erstprüfung die Sanktion des Nichtbestehens verbindet. Dies ist nicht vergleichbar mit dem hier vorliegenden Fall, in dem es um Fristen für die weitere Durchführung einer Prüfung nach Anmeldung zur Prüfung und erfolglosem Erstversuch und damit um die nähere Ausgestaltung des vom Prüfling selbst begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses geht.

Die in § 11 RPO III festgelegte Frist von drei Semestern zur Wiederholung des Leistungsnachweises stellt keine unangemessenen Anforderungen an den Prüfling, zumal nur Semester mit einer realen Prüfungsmöglichkeit bei der Fristberechnung berücksichtigt werden. Soweit der Kläger beanstandet, dass § 11 Abs. 2 RPO III auch im Falle unverschuldeter Prüfungsversäumnis, etwa bei Krankheit, keine Möglichkeit der Fristverlängerung vorsehe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob § 11 Abs. 1 Satz 2 RPO III als abschließende Regelung über die Verlängerung der Prüfungsfrist zu verstehen ist (so bei summarischer Prüfung OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Februar 2010 - OVG 5 M 12.09 -, juris Rn. 8) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend gebietet, dass dem Prüfling eine Verlängerung der Wiederholungsfrist einzuräumen ist, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen den Leistungsnachweis innerhalb der Frist nicht erbracht hat oder ein Härtefall vorliegt. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger hier unverschuldet am Ablegen der Wiederholungsprüfung gehindert gewesen sein könnte. Dies macht er selbst auch nicht geltend.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies setzt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende rechtliche Schwierigkeiten voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 9), die sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergeben. Die von ihm angesprochenen Fragen zum Gesetzesvorbehalt bei prüfungsrechtlichen Regelungen sind in der Rechtsprechung im Grundsatz bereits geklärt, insbesondere haben - wie unter 1. dargestellt - das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber überlassen werden dürfen und (auch) die Regelung des Wiederholungsverfahrens nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehört. Warum sich für eine Vorschrift in der Prüfungsordnung, die die Frist für eine Wiederholungsprüfung und die Folgen der Fristversäumung zum Inhalt hat und damit Teil der Regelung des Wiederholungsverfahrens ist, etwas anderes ergeben sollte, zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er auf eine uneinheitliche Rechtsprechung verweist, ist eine solche nicht dargetan. Die zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts betrifft eine vorliegend nicht einschlägige Fallkonstellation, so dass eine „Divergenz“ nicht besteht.

3. Schließlich ist auch die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Hierzu wäre erforderlich, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - OVG 10 N 44.07 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

a) Die von ihm als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob eine Regelung in einer Hochschulprüfungsordnung, die an die Überschreitung einer Prüfungsfrist, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, die Sanktion des fiktiven Nichtbestehens eines Studiums in dem dazugehörigen Studiengang knüpft, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 12 GG bedarf“, stellt sich vorliegend in dieser Allgemeinheit nicht. Denn bei der streitentscheidenden Vorschrift des § 11 RPO III geht es nicht um eine allgemeine Prüfungsfrist, die ohne Teilnahme an der Prüfung abgelaufen ist, sondern darum, innerhalb welcher Zeit ein Studierender, der sich zu einem Leistungsnachweis angemeldet und damit seine Bereitschaft zum Ablegen der Prüfung bekundet und sich sodann erfolglos dieser Prüfung unterzogen hat, die Gelegenheit hat, das negative Ergebnis zu korrigieren und das begründete Prüfungsrechtsverhältnis zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, warum die von ihm bezeichnete Frage angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht, insbesondere bezogen auf verfahrensrechtliche Regelungen über die Wiederholungsprüfung, einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

b) Für die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 12 GG für eine Regelung in einer Hochschulprüfungsordnung, die an die Überschreitung einer Prüfungsfrist, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde, die Sanktion des fiktiven Nichtbestehens des Studiums in dem dazugehörigen Studiengang knüpft, ist“, gilt das unter a) Ausgeführte entsprechend. Auch diese Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich. Dass die konkrete Regelung in § 11 RPO III im Berliner Hochschulgesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, lässt sich im Übrigen - wir unter 1. dargelegt - auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten, so dass der Bedarf für eine Klärung in einem Berufungsverfahren nicht ersichtlich ist.

c) Schließlich ist auch die Frage, „ob eine Regelung in einer Hochschulprüfungsordnung, die an die Überschreitung einer Prüfungsfrist, ohne dass die Prüfung abgelegt wurde und ohne dass ein Verschulden im Rahmen der Überschreitung der Prüfungsfrist Berücksichtigung findet, die die Sanktion des fiktiven Nichtbestehens eines Studiums in dem dazugehörigen Studiengang knüpft, mit Art. 12 GG vereinbar ist“, nicht entscheidungserheblich. Der Kläger macht selbst nicht geltend, ohne Verschulden an der Ablegung der Wiederholungsprüfung gehindert gewesen zu sein, und legt im Übrigen nicht dar, warum die von ihm angesprochene Fallkonstellation des unverschuldeten Fristversäumnisses im Hinblick auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Prüfungsregelung dazu führen sollte, die Vorschrift generell für verfassungswidrig zu halten.

d) Die vom Kläger geltend gemachte „Divergenz“ im weiteren Sinne vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen, weil die zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer Vorschrift ergangen ist, die einen anderen Regelungsinhalt hat als die hier entscheidungserhebliche Bestimmung des § 11 RPO III, so dass die behauptete Abweichung nicht vorliegt.

e) Da es an der Darlegung einer klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage fehlt, bedarf es keiner näheren Prüfung, ob einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung entgegenstehen könnte, dass die Rahmenprüfungsordnung III inzwischen durch die Rahmenprüfungsordnung der Beuth Hochschule für Technik (RPO IV) vom 14. Oktober 2010 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 10/2011) abgelöst worden und darin eine Frist für die Wiederholung von Prüfungen nicht vorgesehen, sondern auf das System einer vorgeschriebenen Mindestanzahl von Prüfungen pro Semester (§ 11 RPO IV) umgestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. II.36.4 und II.18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).