Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 UF 58/14


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 19.05.2014
Aktenzeichen 13 UF 58/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2014 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Verfahrens erster Instanz und der Wert des Beschwerdeverfahrens werden auf je null Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf die Abänderung einer Jugendamtsurkunde in Anspruch.

I.

1. Der Antragsgegner ist der Vater des im Mai 1995 geborenen Antragstellers, der, solange er minderjährig war, von seiner Mutter allein betreut wurde.

Der Antragsgegner verpflichtete sich 2000 in einer Jugendamtsurkunde, an den Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 117,2 Prozent des Regelbetrages (Ost) unter teilweiser Anrechnung des Kindesgeldes zu zahlen. Auf die Urkunde (Anlage A 1 = Bl. 4) wird Bezug genommen.

2. Der Antragsteller hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihm seit der Volljährigkeit Ausbildungsunterhalt. Er hat behauptet, zu seiner Bedarfsdeckung stünden allein das Kindergeld (184 Euro) und Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben (104 Euro) zur Verfügung. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen (90 Euro) verblieben ihm 198 Euro. Mindestens habe er nach der 4. Altersstufe der Unterhaltstabelle einen Unterhaltsbedarf von 488 Euro, so dass der Antragsgegner ihm monatlich mindestens 488 – 198 = 290 Euro schulde. Auf ein Auskunftsverlangen habe der Antragsgegner unzureichend reagiert, nämlich allein mit der Vorlage einer Verdienstabrechnung für einen Monat (Anlage A 4 = Bl. 11R).

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm

1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen, verständlichen und lückenlosen Aufstellung

a) über seine Bruttoeinnahmen für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind, aus Beteiligung, aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und den diesen einzeln zuzuordnenden Sozialabgaben und Betriebsausgaben (Werbungskosten),

b) über sein Vermögen zum Stichtag 01.05.2013;

c) über die geleisteten Steuerzahlungen, einschl. etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattungen in der Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

2. die Auskunft zu belegen durch Vorlage

a) der von seinem Arbeitgeber ausgestellten und sämtliche Bruttoeinkünfte und gesetzliche Abzüge nach Art und Höhe enthaltenen Verdienstbescheinigungen für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

b) durch Vorlage der Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfebescheide der Bundesagentur für Arbeit und der Bescheide nach dem SGB II und ggf. Krankengeldbescheide für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

c) durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011,

d) durch Vorlage der Zinsbescheinigungen der jeweiligen Banken.

Er hat mit der Antragsschrift weiter beantragt,

den Antragsgegner erforderlichenfalls zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern,

den Antragsgegner zu verpflichten,

an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Ausbildungsunterhalt monatlich im Voraus ab Oktober 2013 zu zahlen,

an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Unterhaltsrückstand für Mai 2013 – September 2013 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat gemeint, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag lasse offen, wovon der Antragsteller und seine Mutter ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, wenn sie gemeinsam nur über monatlich 913,50 Euro verfügten. Ein Wohnvorteil sei zu berücksichtigen. Zudem müsse der Antragsteller über weitere, nicht angegebene Einkünfte verfügen, etwa über staatliche Leistungen nach dem SGB II oder über Schadensersatzleistungen nach einem zurückliegenden schweren Verkehrsunfall. Solange der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht plausibel darlege, könne er Auskunft nicht verlangen.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Es hat ausgeführt, der Auskunftsanspruch setze voraus, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe. Ein Unterhaltsanspruch bestehe nur bei Bedürftigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, welche weiteren Einkünfte er neben den von ihm angegebenen beziehe oder weshalb er etwa ein Ausbildungsentgelt nicht erhalte. Den von ihm eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass er weitere staatliche Leistungen zu erwarten habe, zu denen er aber nichts vorgetragen habe. Auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 34 ff.) wird verwiesen.

4. Der Antragsteller hat Beschwerde erhoben und meint, das Amtsgericht habe die Anforderungen an einen Auskunftsanspruch überspannt. Da sich der Bedarf nach dem Einkommen beider Eltern richte, sei er auf die Auskunft angewiesen, um prüfen zu können, in welcher Höhe er bedürftig und der Antragsgegner leistungsfähig sei. Einzelheiten zu seinem eigenen Einkommen und zum Einkommen seiner Mutter müsse er erst auf der Leistungsstufe des Stufenantrages darlegen.

Auf der Auskunftsstufe komme es nicht darauf an, ob der von dem Antragsteller für erzielbar gehaltene Unterhaltsbetrag von 290 Euro hinter dem Betrag von 330 Euro zurückbleibe, der sich aus der Jugendamtsurkunde ergebe. Es obliege dem Antragsteller nachzuweisen, dass der titulierte Anspruch weiter bestehe, und dazu sei er auf die Auskunft des Antragsgegners angewiesen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin, Familiengericht, vom 29.01.2014 zum Aktz. 55 F 195/13, den Antragsgegner im Wege des Stufenverfahrens zu verpflichten, ihm

1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen, verständlichen und lückenlosen Aufstellung

a) über seine Bruttoeinnahmen für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013, ohne Rücksicht auf deren Steuerbarkeit oder Nichtsteuerbarkeit und ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder teilweise steuerfrei sind, aus Beteiligung, aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft und den diesen einzeln zuzuordnenden Sozialabgaben und Betriebsausgaben (Werbungskosten),

b) über sein Vermögen zum Stichtag 01.05.2013;

c) über die geleisteten Steuerzahlungen, einschl. etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und der etwaig erhaltenen Steuererstattungen in der Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

2. die Auskunft zu belegen durch Vorlage

a) der von seinem Arbeitgeber ausgestellten und sämtliche Bruttoeinkünfte und gesetzliche Abzüge nach Art und Höhe enthaltenen Verdienstbescheinigungen für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

b) durch Vorlage der Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfebescheide der Bundesagentur für Arbeit und der Bescheide nach dem SGB II und ggf. Krankengeldbescheide für die Zeit vom 01.05.2012 bis einschl. 30.04.2013;

c) durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011,

d) durch Vorlage der Zinsbescheinigungen der jeweiligen Banken.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt seine Ansicht, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, weil der Antragsteller seinen Bedarf nicht dargelegt habe.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.

5. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Beschl. v. 11. April 2014, S. 3 = Bl. 65), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten haben ihre Standpunkte in den Schriftsätzen ausführlich dargelegt. Auf die ihm mitgeteilten Zulässigkeitsbedenken (Vfg. v. 5. Mai 2014, Bl. 78) hat der Antragsteller eingehend erwidert (Schriftsatz vom 13. Mai 2014, Bl. 80 f.). Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt eine mündliche Verhandlung führen könnte.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 I, II FamFG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist nach dem Wert des mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesenen Antrages zu bemessen.

1. Das Amtsgericht hat den gesamten Stufenantrag abgewiesen – nicht nur den in der Auskunftsstufe gestellten Antrag, sondern auch die Anträge der zweiten und dritten Stufe.

Dieser Umfang des angefochtenen Beschlusses ergibt sich bereits aus der Entscheidungsformel. Die in der Hauptsacheentscheidung verwendete Mehrzahl – „Die Anträge werden zurückgewiesen.“ – deutet darauf hin, dass die Entscheidung sich auf mehr beziehen sollte als allein auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Auskunftsstufe. Auch die Kostenentscheidung hätte das Amtsgericht nicht erlassen dürfen, wenn es allein über den Auskunftsanspruch hätte entscheiden wollen. Die Entscheidung in einem Teilbeschluss auf der Auskunftsstufe enthält eine Kostenentscheidung nicht, weil erst anhand des Obsiegens und Unterliegens auf der Zahlungsstufe die Kostenlast zu verteilen ist.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses stützen dieses Verständnis der Entscheidungsformel. Das Amtsgericht teilt sämtliche in der Antragsschrift enthaltenen Anträge mit, nicht nur den in der mündlichen Verhandlung gestellten Auskunftsantrag. Das Amtsgericht begründet sodann die Unbegründetheit des Auskunftsantrages mit der Erwägung, die Auskunftspflicht setze einen Unterhaltsanspruch voraus, diese wiederum die Bedürftigkeit des Antragstellers, die er aber nicht ausreichend dargelegt habe.

Das Amtsgericht hat damit – auf dem von ihm eingenommenen Standpunkt folgerichtig – sogleich sämtliche in dem Stufenantrag miteinander verbundenen Anträge (§§ 113 I FamFG, 254, 260 ZPO) abgewiesen, weil es gemeint hat, schon jetzt beurteilen zu können, der Antrag der dritten Stufe könne, unabhängig vom Inhalt der beantragten Auskunft, keinen Erfolg haben. So zu verfahren, ist zulässig (BeckOK-ZPO-Bacher, Stand: März 2014, § 254 Rdnr. 19; Musielak-Foerste, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 254 Rdnr. 5; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rdnr. 9). Ob die Entscheidung nach materiellem Recht haltbar ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.

2. Für den Wert des insgesamt abgewiesenen Stufenantrages ist der Wert des Antrages der dritten Stufe maßgeblich. Die Anträge der ersten und zweiten Stufe bemessen sich nach Anteilen dieses Wertes.

Der Antragsteller hat – entgegen dem auf Zahlung gerichteten Wortlaut seines Antrages – einen Abänderungsantrag gestellt (§ 239 FamFG). Er hat mit seiner Antragsschrift selbst auf den bestehenden Unterhaltstitel, nämlich die von dem Antragsgegner im Jahr 2000 errichtete Jugendamtsurkunde, verwiesen und zutreffend ausgeführt, dieser Titel sei von der eingetretenen Volljährigkeit unberührt geblieben (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, UnterhR, 8. Aufl. 2011, § 2 Rdnr. 478). Ein Interesse an einer erstmaligen Titulierung des Anspruches auf Kindesunterhalt verfolgt der Antragsteller mithin nicht. Müsste man ihn am Wortlaut seines Antrages festhalten, so wäre sein Antrag aus diesem Grunde sogleich insgesamt als unzulässig abzuweisen. Dem steht die naheliegende Möglichkeit der Umdeutung des Antrages in einen Abänderungsantrag entgegen, mit dem das Interesse verfolgt werden kann, den bestehenden Titel so abzuändern, dass ein den veränderten Verhältnissen entsprechender, höherer Betrag ausgewiesen wird.

Der Wert eines Abänderungsantrages ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem titulierten und dem vom Antragsteller für zutreffend gehaltenen Betrag. Zwar muss der Antragsteller eines Stufenantrages den Antrag der dritten Stufe nicht schon zu Verfahrensbeginn beziffern, aber es obliegt ihm, seine Vorstellungen von dem zu erreichenden Betrag sogleich mitzuteilen, damit danach der Wert des Antrages der dritten Stufe bemessen werden kann (vgl. Beck-OK-ZPO-Bacher, § 254 Rdnr. 32; Zöller-Herget, § 3 Rdnr. 16/Stufenklage).

Der Antragsteller hat seine Vorstellungen vom Erfolg seines Antrages mitgeteilt. Er hat gemeint, der Antragsgegner schulde ihm „mindestens monatlich 290,00 EUR“ (Antragsschrift, S. 4 = Bl. 2R).

Dieser Betrag liegt allerdings unter dem mit der Jugendamtsurkunde titulierten Betrag. Aus der Urkunde war der Antragsgegner verpflichtet, 117,2 Prozent des Regelbetrages (Ost) abzüglich des auf den Antragsgegner entfallenden Kindergeldanteils zu zahlen, wobei der Kindergeldanteil nicht angerechnet werden sollte, soweit der geschuldete Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages unterschreitet. Der Regelbetrag (Ost) betrug zuletzt in der damals für den Antragsteller geltenden dritten Altersstufe 267 Euro, das halbe Kindergeld 77 Euro. Der geschuldete Unterhalt von 267 x 1,172 = 313 Euro blieb hinter 135 Prozent des Regelbetrages (267 x 1,35 = 361 Euro) um 361 – 313 = 48 Euro zurück. Das Kindergeld war also in Höhe von 77 – 48 = 29 Euro anzurechnen. Der damals geschuldete Betrag belief sich auf 313 – 29 = 284 Euro. Nach § 36 Nr. 3 Buchst. a EGZPO ist diesem Betrag das halbe Kindergeld hinzuzurechnen und ins Verhältnis zum Mindestunterhalt zu setzen, um den neuen Prozentsatz zu ermitteln. Dies ergibt einen neuen Prozentsatz von (284 + 77) : 365 x 100 = 98,9. Der geschuldete Betrag ergibt sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes, so dass der umgerechnete Titel derzeit auf 488 x 0,989 – 92 = 391 Euro lautet.

Die für die Wertbemessung maßgebliche Vorstellung des Antragstellers von dem zutreffenden zu titulierenden Betrag richtete sich also zu Beginn des Verfahrens auf einen geringeren als den bereits titulierten Betrag. Sie hat sich seitdem nicht erhöht. Noch in seinem letzten Schriftsatz vom 13. Mai 2014 erörtert er, ob es darauf ankomme, „ob der vom Antragsteller derzeit für erzielbar gehaltene Unterhaltsbetrag von 290,00 EUR hinter dem titulierten Betrag zurückbleibt oder nicht“ (dort S. 2 = Bl. 80R).

Der Wert des Abänderungsantrages ist damit mit null Euro zu bemessen, weil der Antragsteller eine ihm günstige Abänderung nicht anstrebt. Eine solche Wertbemessung ist für den Gebührenwert möglich, weil weder für die Gerichtsgebühren (§ 28 I 1 FamGKG) noch für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 13 I 1 RVG) ein Wert von mindestens einem Euro vorausgesetzt wird. Ein Gebührenwert von null führt in die erste Gebührenstufe. Für den Beschwerdewert (§§ 113 I FamFG, 2 ff. ZPO) bildet der Wert zutreffend ab, dass der Antragsteller nichts ihm Günstiges angestrebt hat und durch die diesen Antrag abweisende Entscheidung nicht beschwert wird.

Erörterungen über die zutreffenden Faktoren für die Bemessung der wiederkehrenden Leistung (§§ 113 I FamFG, 9 ZPO) und der Anträge der ersten und zweiten Stufe erübrigen sich ebenso wie zur Hinzurechnung der bei Antragseinreichung fälligen Beträge und zur Zusammenrechnung der Werte der verbundenen Anträge (§§ 113 I FamFG, 5 HS. 1 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I, II, 38 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes in erster Instanz (Beschl. v. 14. März 2014, Bl. 47 f.) wird entsprechend geändert (§ 55 III 1 Nr. 2 FamGKG).

IV.

1. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache steht dem Antragsteller die Rechtsbeschwerde zu (§§ 117 I 4 FamFG, 522 I 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

2. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).