Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
Der Antrag ist zulässig.
1. Der am 5. März 2007 gestellte Normenkontrollantrag gegen den Änderungsbebauungsplan „Gewerbestättengebiet ...“ vom 14. Juli 2005, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde P...vom 1. August 2005 in Kraft getreten ist, wahrt die zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im vorliegenden Fall gemäß § 195 Abs. 7 VwGO noch anzuwenden ist.
Dass es sich um einen Änderungsbebauungsplan zu dem Ursprungsbebauungsplan „Gewerbestättengebiet ...“ vom 24. Juni 1993 handelt, nimmt diesem nicht die eigenständige Anfechtbarkeit. Änderungsbebauungspläne haben zwar einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ursprungsbebauungsplan, weil der Bestand des zugrundeliegenden Bebauungsplans und eventuell vorausgegangener Änderungsbebauungspläne die Bezugsgrundlage ist. Sie sind jedoch als selbständige Satzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB zu beschließen und nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, BRS 62 Nr. 44; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - OVG 10 A 4.07 -, juris RNr. 20) und lösen deshalb auch eigenständige Anfechtungsfristen für Normenkontrollverfahren aus.
2. Inwieweit die Zulässigkeitsanforderungen des § 47 Abs. 2 a VwGO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) erfüllt sind, bedarf keiner Klärung, da auf die Rechtsfolgen der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschrift ohnehin nicht - wie darin gefordert - schon im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hingewiesen worden ist, weil noch nicht darauf hingewiesen werden konnte.
3. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Dass sie nicht Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks und deshalb auch nicht von dem Änderungsbebauungsplan durch eine Überplanung unmittelbar betroffen sind, was regelmäßig eine Antragsbefugnis auslöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413), ist unschädlich. Denn im Falle nicht unmittelbar betroffener Dritter (Plannachbarn) genügt es für die Antragsbefugnis, wenn diese geltend machen, dass ihr Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägung ihrer Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen ist, abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 -, juris RNr. 16; Urteil vom 30. April 2004, BRS 67 Nr. 51; Urteil vom 24. September 1998, BRS 60 Nr. 46). Für die Antragsbefugnis müssen hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt werden, d.h. dass ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller durch die Planung berührt und bei der Abwägung möglicherweise fehlerhaft behandelt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010, a.a.O. RNr. 20; Beschluss vom 27. Juni 2007, BRS 71 Nr. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2010, a.a.O., RNr. 22; BayVGH, Urteil vom 2. März 2009 - 1 N 06.2886 -, juris RNr. 56). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragsteller machen Abwägungsmängel hinsichtlich der von dem Gewerbegebiet ausgehenden Emissionen und der dadurch bedingten Beeinträchtigungen des angrenzenden Wohngebiets geltend. Darüber hinaus rügen sie einen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot, weil die Antragsgegnerin bei der Umstellung der textlichen Festsetzungen zu den Zulässigkeitskriterien für Gewerbebetriebe in dem Ursprungsbebauungsplan auf den Maßstab der Einhaltung des in § 7 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans festgesetzten IFSP abwägungsfehlerhaft von der Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus für das Wohngebiet ausgegangen sei.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1. Der Änderungsbebauungsplan „Gewerbestättengebiet ...“ vom 14. Juli 2005 ist nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam.
a) Für das Verfahren zum Erlass des Änderungsbebauungsplans sind die Bestimmungen des Baugesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) - BauGB1998 - maßgebend.
Gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind (hier: Bekanntmachung der Planänderungsabsicht im Amtsblatt für die Gemeinde P...am 1. Januar 2004), grundsätzlich nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, so dass im vorliegenden Fall weiterhin das Baugesetzbuch 1998 mit den zugehörigen Gesetzesänderungen anzuwenden ist.
Aus den Überleitungsvorschriften ergibt sich nichts anderes, vielmehr bestätigen sie dieses Ergebnis, denn auch die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind erfüllt. Danach finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (Baugesetzbuch 1998), wenn das Bebauungsplanverfahren zwischen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden ist. Beides ist der Fall, weil sowohl die Bekanntgabe der Planänderungsabsicht am 1. Januar 2004 innerhalb des für die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgebenden Zeitfensters liegt als auch der Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens mit der Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 1. August 2005 vor dem maßgebenden Stichtag erfolgt ist und diese Vorschrift kumulativ die Einhaltung beider Voraussetzungen verlangt. § 244 Abs. 1 BauGB, wonach das Baugesetzbuch in der geltenden Fassung anzuwenden wäre, ist dagegen nicht einschlägig, weil die dafür jeweils maßgebenden Stichtage (förmliche Einleitung nach dem 20. Juli 2004 oder Abschluss des Verfahrens nach dem 20. Juli 2006) nach den vorgenannten Daten nicht erfüllt sind.
Von der in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB und auch in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgesehenen Möglichkeit, einzelne gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte, mit denen bei Inkrafttreten der nachfolgenden Fassung des Baugesetzbuchs noch nicht begonnen war, wahlweise auch nach den dann jeweils geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Schon bei der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 1998 in der Zeit vom 3. Januar bis 5. Februar 2005 wurde anhand der Begründung des Bebauungsplanentwurfs (vgl. dort S. 46) deutlich, dass das zwischenzeitlich in Kraft getretene Baugesetzbuch 2004 nicht Rechtsgrundlage weiterer Verfahrensschritte sein sollte. Folgerichtig wird unter Bezugnahme auf die genannten Überleitungsvorschriften in der Planurkunde als Rechtsgrundlage für den Änderungsbebauungsplan in „Teil B: Text“ das Baugesetzbuch in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung genannt.
b) Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, BVerwGE 131, 100 ,105), liegt nicht vor. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist von den Antragstellern zwar noch in der gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB maßgebenden zweijährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 erhoben worden, weil diese Frist im Hinblick auf die Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 1. August 2005 erst am 1. August 2007 verstrichen gewesen wäre. Beachtliche Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen jedoch nicht vor.
Soweit die Antragsteller rügen, dass nach der Auslegung und Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 vom 3. Januar bis 5. Februar 2005 und den nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplanentwurfs aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen keine erneute Auslegung und Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 durchgeführt worden sei, sondern nur ein beschränktes Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB 1998, an dem sie zudem nicht beteiligt worden seien, war dies nicht verfahrensfehlerhaft. Zwar ist ein Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 BauGB 1998 nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, BRS 63 Nr. 41). Dies gilt jedoch nur für die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens und nicht auch für das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung betroffener Bürger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002, BRS 65 Nr. 49), wie es im Verfahrensverlauf in Bezug auf die Antragsteller der Fall war. Ein Beteiligungsfehler liegt jedoch nicht vor, weil die Art der „nachträglichen Änderungen“ die Durchführung nur eines beschränkten Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB 1998 erlaubt hat.
Ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB 1998 durchgeführt werden, wenn eine Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt. Dies ist der Fall, wenn trotz der erfolgten Änderungen der planerische Grundgedanke, das zu Grunde liegende Leitbild des Bebauungsplans erhalten geblieben ist (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 13 RNr. 2). Es muss sich um qualitativ und quantitativ geringfügige Änderungen handeln, die die ursprüngliche Planungskonzeption unangetastet lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.). Hiermit sind Änderungen gemeint, die deshalb minderen Gewichts sind, weil sie nur den - gleichsam formalen - Festsetzungsinhalt eines Bebauungsplans betreffen, nicht hingegen auch das, was an Planungskonzeption diese Festsetzungen trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990, NVwZ 1990, 873, 874).
Die Änderungen, die im vorliegenden Fall nach der Bürgerbeteiligung an dem Bebauungsplanentwurf vorgenommen worden sind, rechtfertigen ein beschränktes Beteiligungsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB 1998.
(1) Die von den Antragstellern gerügte Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufelder) auf den Flurstücken 994, 1292 und 1293, die nach der Auslegung und Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 erfolgt ist, berührt nicht die Grundzüge der Planung, so dass die erneute Beteiligung auf die davon Betroffenen (Grundstückseigentümer und Bauplanungsamt) beschränkt werden konnte, zu denen die Antragsteller nicht gehörten. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine Anpassung der Baufelder innerhalb des Gewerbegebiets an die zwischenzeitlich veränderten Grenzen der Flurstücke 994, 1292 und 1293, wie ein Vergleich der Planversionen (Bl. 339 bis 341 des Verwaltungsvorgangs) zeigt. Dadurch hat sich die ausgewiesene überbaubare Fläche mit der Nutzungsart Gewerbegebiet in den Gewerbegebieten III bis V insgesamt nicht verändert, sondern ist gleich geblieben. Grund für die Erweiterung des Baufeldes im Gewerbegebiet III war der Umstand, dass das Flurstück 994 von einer Durchwegung im Abstand von etwa 9 m parallel zu der östlichen Flurstücksgrenze durchzogen war, die bei Einhaltung der Abstandsflächen nur eine eingeschränkte Nutzung dieser Flurstücksfläche in etwa 6 m Breite östlich des Weges zugelassen hätte (vgl. Planbegründung S. 11 sowie Einwendungen des N... im Schreiben vom 27. Januar 2005). Diese Beschränkung der Bebaubarkeit war auf die zunächst erfolgte Orientierung der Durchwegung am Verlauf der Niederschlagswasserleitungen zurückzuführen, ohne vom Plangeber hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Folgen gewollt zu sein. Mit der Anpassung der Durchwegung an den Verlauf der Flurstücksgrenze war diese Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit behoben, während die Veränderungen der Baufeldgrößen bei gleichbleibender Gewerbegebietsfläche insgesamt für Dritte außerhalb des Plangebiets ohne Auswirkungen blieben. In Bezug auf die von den Antragstellern geltend gemachten Belange des Lärmschutzes war nur wichtig, dass bei diesen Änderungen auf die Beibehaltung der Nutzungsgrenzen zwischen den Gewerbegebieten III bis V geachtet wurde, weil für diese gemäß § 7 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ein unterschiedlicher IFSP gilt. Dies war nach der Korrektur der im ersten beschränkten Beteiligungsverfahren versehentlich übersandten fehlerhaften Planzeichnungen durch das zweite beschränkte Beteiligungsverfahren vom 24. Juni bis 12. Juli 2005 der Fall.
(2) Die anderen nach der Auslegung und Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 erfolgten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs, die Gegenstand des ersten beschränkten Beteiligungsverfahrens vom 18. bis 29. April 2005 waren, bezogen sich auf die textliche Festsetzung § 15 (Fassadenbegrünung), die die der Bahntrasse zugewandten Wandflächen in den Gewerbegebieten VI bis VIII betraf, sowie die durch die zwischenzeitlich in Kraft getretene gemeindliche Stellplatzsatzung hinfällig gewordene textliche Festsetzung § 5 (Stellplätze). Diese Änderungen berührten ebenfalls nicht die Grundzüge der Planung. Sie sind von den Antragstellern auch nicht zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemacht worden.
(3) Soweit die Antragsteller darüber hinaus als „nachträgliche Änderung", die nach ihrer Auffassung eine erneute Auslegung und Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 erfordert hätte, die Festsetzung einer abweichenden Bauweise nennen, stellt diese Festsetzung eine Anpassung an die Bestandsbebauung (Lebensmittelmarkt und Autohaus) dar, die mit einer Länge von jeweils über 50 m keine Bebauung der offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mehr ist (vgl. Planbegründung S. 12). Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs nach der erfolgten Auslegung und Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 1998 ist dadurch jedoch nicht erfolgt, weil diese Festsetzung nach der Auslegung des Vorentwurfs - Stand Januar 2004 - bereits im Auslegungsexemplar des Änderungsbebauungsplans - Stand: Januar 2005 - geändert worden ist (vgl. Planbegründung S. 12).
(4) Soweit die Antragsteller schließlich als „nachträgliche Änderung" die nach ihrer Auffassung eine erneute Auslegung und Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfordert hätte, die blick- und winddichten Zäune nennen, bezieht sich diese Änderung ebenfalls auf den Vorentwurf - Stand: Januar 2004 -, dessen textliche Festsetzung § 6 eine solche Regelung noch nicht enthielt. Diese Änderung ist erst in § 6 der textlichen Festsetzungen des Auslegungsexemplars - Stand: Januar 2005 - aufgenommen worden (vgl. Planbegründung S. 14). Auch insoweit liegt somit keine Änderung des Bebauungsplans nach der erfolgten Auslegung und Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB 1998 vor.
c) Eine Verletzung von bundesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die unabhängig von ihrer Geltendmachung und der Einhaltung der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2004 als „absolut“ beachtlicher Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor.
(1) Ein Satzungsbeschluss ist am 14 Juli 2005 von der Gemeindevertretung gefasst worden. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde fehlt nicht, weil der Bebauungsplan nicht gemäß § 10 Abs. 2 BauGB 1998 genehmigungsbedürftig ist.
(2) Dass von der Antragsgegnerin kein Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB 1998 gefasst worden ist, ist schon von der Antragstellerin zu 1. mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2005 gerügt worden. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Aufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988, BRS 48 Nr. 21). Außerdem kann ein Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 einen Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 BauGB 1998 konkludent mit einschließen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 2 RNr.4). Dies war hier der Fall, denn mit der Bekanntmachung der Auslegung des Vorentwurfs im Amtsblatt für die Gemeinde P... vom 1. Januar 2004 hat die Antragsgegnerin zugleich ihre Absicht zur Änderung des Bebauungsplans „G..." bekannt gegeben.
(3) Es liegt auch keine Verfehlung des Hinweis zwecks der Bekanntmachung vor. Hierzu zählen Mängel der schlagwortartigen Kennzeichnung des Geltungsbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, BRS 52 Nr. 32; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, LKV 2009, 469 = BauR 2010, 587) oder irreführende Zusätze bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans.
Die Bezeichnung des Änderungsbebauungsplans als „Gewerbestättengebiet E...“ verbunden mit dem Hinweis auf die erfolgte Planänderung in der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde P... vom 1. August 2005 genügt noch den Anforderungen, denn es ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass das gleichnamige, schon vorhandene Plangebiet gemeint ist. Es werden zwar keine Straßennamen genannt und es fehlt auch ein entsprechender Kartenausschnitt in der Bekanntmachung, der dem Leser eine Lokalisierung des Plangebiets unschwer ermöglichen könnte. Nicht einmal der auf der Planbegründung vorhandene Planausschnitt weist eine Straßenbezeichnung auf. Dennoch handelt es sich um eine dem Hinweiszweck noch genügende schlagwortartige Angabe einer geläufigen geografischen Bezeichnung, die ausreicht, um das Informationsinteresse des Bürgers anzuregen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O., m.w.N.), weil in dem vergleichsweise kleinen Ort das im Süden des Ortsteils E... gelegene, schon durch den Bebauungsplan vom 24. Juni 1993 mit einer gleichnamigen Bezeichnung überplante Gewerbegebiet zumindest den Anwohnern vertraut sein dürfte, und der gewählte Begriff deshalb die Anforderungen an eine Anstoßfunktion erfüllt (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2010, a.a.O., RNr. 25).
d) Es liegen schließlich keine landesrechtlichen, zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans führenden Verfahrens- oder Bekanntmachungsmängel vor.
Für die Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans gilt § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998. Danach ist eine ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan durch die Gemeinde vorgeschrieben. Soweit das Bundesrecht keine weiteren Regelungen trifft, bestimmt sich das Verfahren nach dem Landesrecht. Die bundesrechtliche Regelung setzt dem Landesrecht insoweit nur einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991, a.a.O.). Für das Bekanntmachungsverfahren gelten deshalb die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, wie § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - und die auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435) - BekanntmV -. Darüber hinaus finden auch die kommunalrechtlichen Vorschriften der Hauptsatzung einer Gemeinde Anwendung, weil die Form der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 1 Abs. 4 BekanntmV durch die Hauptsatzung bestimmt wird. Diesen Anforderungen genügt das Verfahren im vorliegenden Fall.
(1) Der Änderungsbebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 GO sind Satzungen vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (Ausfertigung). Den Planaufstellungsvorgängen ist zwar kein gesonderter Ausfertigungsvermerk zu entnehmen, auf der Planurkunde befindet sich jedoch der Verfahrensvermerk „Ausfertigung“ mit dem Text: „Die Satzung über die Änderung des Bebauungsplans - bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) - wird hiermit ausgefertigt“. Die Bestätigung der Satzung auf der Planurkunde selbst genügt den Anforderungen, weil dadurch die inhaltliche Verbindung und der Bezug zwischen beiden deutlich wird und jedenfalls hinreichend zum Ausdruck kommt, dass mit der Unterschrift die Übereinstimmung des Planinhalts mit dem vom Satzungsgeber beschlossenen Satzungsinhalt bestätigt werden soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, juris RNr. 40 m.w.N.).
Der Verfahrensvermerk ist von dem hauptamtlichen Bürgermeister mit Datum vom 25. Juli 2005 - und damit vor der Bekanntmachung am 1. August 2005 - gestempelt und unterschrieben worden. Diese zeitliche Abfolge ist wichtig, denn bei dem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO erforderlichen Ausfertigungsvermerk handelt es sich um einen Verfahrensschritt mit Beurkundungsfunktion, der der Bestätigung der Authentizität des Plans dienen und sicherstellen soll, dass der Inhalt der Originalurkunde des Plans die beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt, d. h. mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans zum Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt. Die Ausfertigung muss deshalb vor der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.; Beschluss vom 7. August 2009 - OVG 10 A 6.07 -, a.a.O., RNr. 40 m.w.N.).
(2) Die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV erforderliche Bekanntmachungsan-ordnung des Hauptverwaltungsbeamten ist in den Planaufstellungsvorgängen mit Anordnungsdatum vom 29. Juli 2005 vermerkt.
(3) Die Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans im Amtsblatt für die Gemeinde P... vom 1. August 2005 entspricht den Anforderungen der Hauptsatzung (dort § 15 Abs. 1 und 2), deren Wirksamkeit keinen Bedenken unterliegt, weil beispielsweise Mängel hinsichtlich des amtlichen Teils des Amtsblattes (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009, a.a.O., RNr. 45) nicht erkennbar sind.
2. Der Änderungsbebauungsplan „Gewerbestättengebiet ...“ vom 14. Juli 2005 ist jedoch wegen beachtlicher Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 309; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.). § 2 Abs. 3 BauGB stellt insoweit keine neuen Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans, denn inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O.).
a) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind hinsichtlich der von der Planung berührten Belange nicht erkennbar. Dies müssten Mängel bei der der Abwägung vorgelagerten und diese vorbereitenden Ermittlung und Bewertung des bedeutsamen Abwägungsmaterials sein (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 2 RNr. 5), wobei ein Bewertungsmangel sich nur auf die zu beurteilende Feststellung der objektiven Abwägungsrelevanz eines ermittelten Belangs bezieht und nicht auch auf die Gewichtung des Belangs im nachfolgenden Abwägungsvorgang (vgl. Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, 1. Auflage 2005, § 2 RNr. 78, § 214 RNr. 49). Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange - insbesondere den notwendigen Lärmschutz für die Bewohner der an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiete - erkannt und mit Hilfe des ALB-Gutachtens das einzuhaltende Lärmschutzniveau ermittelt. Sie hat somit die Lärmschutzbelange der Anwohner des Plangebiets in ihrer Bedeutung erfasst und deren Abwägungsrelevanz nicht unterbewertet. Vielmehr waren diese Orientierungspunkt für die Festsetzung des IFSP als Zulässigkeitskriterium für ansiedlungswillige Gewerbebetriebe in dem Plangebiet (vgl. Planbegründung S. 8, 18 - 20) und standen damit im Zentrum der Planänderungsüberlegungen.
b) Es liegt jedoch ein Mangel im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB vor, der offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Eine Abwägung ist von der Antragsgegnerin durchgeführt worden, wie der Abwägungs- und Satzungsbeschluss 78/05 vom 14. Juli 2005 und das Abwägungsprotokoll zeigen. Die Lärmschutzbelange der Antragsteller sind auch in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Festsetzungen zum Schallschutz für die angrenzenden Wohngebiete in dem Änderungsbebauungsplan jedoch von einer Schutzwirkung ausgegangen, die sie mit diesen Regelungen objektiv nicht erreicht hat. Aufgrund dieses Vorverständnisses hat sie der objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange sowohl beim Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O.) und die mit der Bebauungsplanänderung aufgeworfenen Lärmschutzkonflikte nicht gelöst. Sie hat dadurch ihr Planungsziel verfehlt.
Die Festsetzung eines IFSP in dem Plangebiet sollte dem Ausgleich der Belange der Anwohner und der der Gewerbetreibenden dienen. Mit der Planänderung sollte einerseits das Spektrum der im Plangebiet zulässigen Betriebe und Anlagen erweitert werden, indem alle Anlagen und Betriebsarten zulässig sein sollten, die jeweils den IFSP in den verschiedenen Gewerbegebieten einhalten, andererseits sollte das bislang durch die textlichen Festsetzungen 2.8 und 2.9 in dem Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahre 1993 gewährleistete Lärmschutzniveau für die angrenzenden Wohngebiete aufrechterhalten bleiben, um so dem Schutzbedürfnis der Anwohner in vollem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. Planbegründung S. 6, 7). Das Ziel, das bisherige Lärmschutzniveau der angrenzenden Wohngebiete trotz Flexibilisierung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Gewerbebetrieben in dem Plangebiet aufrecht zu erhalten, ist mit der Festsetzung eines IFSP jedoch nicht erreicht worden, weil den textlichen Festsetzungen in § 7 (Schallschutz) des Änderungsbebauungsplans zum Lärmschutz in Kombination mit den planerischen Festsetzungen wegen mangelnder Bestimmtheit (1) aufgrund unvollständiger Festsetzungen (aa), und auch wegen mangelnder Übereinstimmung mit den Grundannahmen des ALB-Gutachtens (bb) die Schutzeignung fehlt. Darüber hinaus ist dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht genügt (2), weil bei der Gliederung des Plangebiets in Teilflächen für Emissionskontingente keine planerischen Vorkehrungen zum Schutz vor einem Heranrücken der Gewerbebetriebe an den Plangebietsrand getroffen worden sind.
Die Festsetzung eines IFSP ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, BRS 60 Nr. 26) als geeignetes Mittel zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes anerkannt. Es handelt sich hierbei um eine Gliederung von Baugebieten nach Emissionsgrenzwerten für Betriebe, deren besondere Eigenschaften im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO durch ein bestimmtes Emissionsverhalten gekennzeichnet sind. Dafür wird das Plangebiet zweckmäßigerweise in mehrere Zonen eingeteilt, denen - je nach Entfernung zum Immissionsort - unterschiedlich hohe Schallleistungspegel zugeordnet werden (vgl. Fickert/Fieseler/ Determann/Stühler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 RNr. 92, 93, 95; siehe auch als Bildbeispiel Bild 2 bei Tegeder/Heppekausen, Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Immissionswirksame-Flächenbezogene-Schalleistungs-Pegel (IFSP), BauR 1999, 1095, 1098). Mit diesen Emissionskontingenten wird die Realisierung städtebaulicher Planungsabsichten unter Wahrung der Immissionsschutzanforderungen ermöglicht (vgl. Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung als Konfliktlösung in der Bauleitplanung, NVwZ 2005, 30, 34). Nach der Festlegung bestimmter Immissionsorte und der dort einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte erfolgt dann - ausgehend von einer freien Schallausbreitung ohne Zusatzdämpfung - die „Rückrechnung“ aus den zulässigen Immissionswerten und dem Abstand zwischen Immissionsort und Emissionsort auf die für die Festsetzung des IFSP auf den Teilflächen maßgebenden Emissionswerte (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1097). Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf den für die emittierende Fläche festgesetzten Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem IFSP enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. März 2005, BRS 69 Nr. 39). Deshalb kann noch auf der Stufe des Genehmigungsverfahrens geprüft werden, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist, d.h. ob am Immissionsort mehr als das sich aus der Festsetzung des IFSP ergebende anteilige Immissionskontingent „ankommt“ (daher „immissionswirksam“). Denn letztlich relevant ist nur der Anteil der Emissionen, der als Immission am Immissionsort feststellbar ist (vgl. Fickert/Fieseler/Determann/Stühler, a.a.O., § 1 RNr. 95). Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrissgestaltung, Abschirmung o. ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH BW, a.a.O.). Durch diese gestufte Prüfung kann ein ansiedlungswilliger Gewerbebetrieb unter Umständen auch von Abschirmungsmaßnahmen oder einer entsprechend veränderten Stellung der Gebäude und Anlagen profitieren. Im Ergebnis gestattet das anteilige Emissionskontingent somit auch eine Überschreitung des festgesetzten Emissionsgrenzwertes, jedoch nur bis zur tatsächlichen Grenze der Immissionsrelevanz am Immissionsort.
(1) Um den mit der Festsetzung des IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es unerlässlich, dass bereits der Änderungsbebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet. Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (VGH BW, a.a.O., m.w.N.). Da die festzusetzenden Emissionskontingente über ein Berechnungsverfahren mit den Immissionsrichtwerten der im Einwirkungsbereich künftiger Nutzungen des Bebauungsplangebiets liegenden schutzbedürftigen Gebiete verknüpft sind, kommt dem gewählten Berechnungsverfahren und den zu berücksichtigenden sonstigen Einflussgrößen entscheidende Bedeutung zu. Solange das Berechnungsverfahren nicht allgemein gültig festgelegt ist, muss es im Bebauungsplan festgesetzt werden. Erst wenn das Berechnungsverfahren durch eine entsprechende Norm standardisiert worden ist, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werden kann, wird eine gesonderte Festsetzung des Berechnungsverfahrens entbehrlich sein (vgl. Fischer/Tegeder, a.a.O., S. 35). Solange dies nicht der Fall ist, muss der Bebauungsplan eindeutig bestimmen, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist sowie nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (VGH BW, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006, BRS 70 Nr. 23). Ohne klare Vorgaben der genannten Art im Bebauungsplan genügt die Festsetzung eines IFSP nicht dem Bestimmtheitsgebot und auch nicht dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. VGH BW, a.a.O.).
(aa) Anhand der Festsetzungen des angefochtenen Änderungsbebauungsplans zum Lärmschutz lässt sich nicht feststellen, nach welchem Berechnungsverfahren der betriebliche Schalleistungspegel einer Anlage im Genehmigungsverfahren ermittelt werden muss. Diese Unvollständigkeit der Festsetzungen führt zu deren Unbestimmtheit.
Zwar findet sich in § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen eine Berechnungsformel. Diese entspricht auch wörtlich einem Formulierungsvorschlag, wie er bei Tegeder/Heppekausen (a.a.O., S. 1098) zu finden ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Berechnungsmethode für den zunächst im Genehmigungsverfahren zu ermittelnden betrieblichen Schallleistungspegel der Anlage selbst. Vielmehr wird mit dieser logarithmischen Formel aufgrund der jeweiligen Betriebsgrundstücksgröße im Verhältnis zur Bezugsfläche des Emissionskontingents und des hierfür festgesetzten IFSP der proportional zulässige Schallleistungspegel ermittelt. Dieser sagt jedoch nichts über den Schallleistungspegel der Anlage selbst aus, dessen Kenntnis für die Beantwortung der Frage erforderlich ist, ob die Anlage den der Betriebsgrundstücksgröße entsprechenden zulässigen betrieblichen Schallleistungspegel überhaupt einhalten kann. Die hierfür anzuwendende Berechnungsmethode ist in dem Änderungsbebauungsplan nicht angegeben worden und kann auch nicht der Planbegründung entnommen werden.
Der Gutachter hat seinen Berechnungen für die Festlegung der Emissionskontingente für die Gewerbegebietsteilflächen zwar das Berechnungsverfahren nach DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ (2002 - 07) mit Beiblatt 1 in Verbindung mit der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) und der DIN-ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ (1999 - 10) zugrunde gelegt (vgl. ALB-Gutachten S. 3). Er hat dann die anhand von Erfahrungswerten abgeschätzten Schallleistungspegel der in dem Plangebiet schon vorhandenen Betriebe (vgl. ALB-Gutachten S. 7 Tabelle 2) den im Übersichtsplan Anlage 1 des Gutachtens zu entnehmenden Gewerbegebietsteilflächen zugeordnet und bezogen auf die aus den Anlagen 2 und 3 ersichtlichen Immissionsorte außerhalb des Plangebiets und den dort zulässigen Immissionsgrenzwerten den pro Teilfläche festzusetzenden IFSP errechnet (vgl. ALB-Gutachten S. 8, Tabelle 3). Bei Einhaltung des IFSP sollen sich dann die auf Seite 9 des ALB-Gutachtens - Tabelle 4 - für die verschiedenen Immissionsorte angegebenen Beurteilungspegel ergeben, die alle unter dem Orientierungswert der DIN 18005 in der genannten Fassung für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts bzw. für den östlich des Plangebiets liegenden Friedhof von 55 dB(A) tags und nachts liegen.
Aus dem ALB-Gutachten ist jedoch lediglich zu entnehmen, welche Regelwerke der Berechnung des IFSP zugrunde gelegen haben. Nach welcher Methode bei der Berechnung des betrieblichen Schallleistungspegels zu verfahren ist, geht dagegen weder aus den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans noch aus der Planbegründung hervor (vgl. S. 17 - 20). Die DIN 18005 wird in der Planbegründung zwar wiederholt genannt, aber nur im Zusammenhang mit dem an den Immissionsorten jeweils einzuhaltenden Orientierungswert (vgl. Planbegründung S. 19, 20) und auch ohne die maßgebende Fassung zu erwähnen. Das ALB-Gutachten ist nicht zum Gegenstand der Planbegründung gemacht worden, so dass auch keine Bezugnahme auf die dort genannten Regelwerke erfolgt ist. Das Gutachten wird lediglich in der Fußnote 7 auf S. 17 der Planbegründung erwähnt, und die dem Gutachten entnommenen Aussagen werden darin in Teilen - ohne Bezugnahme auf die einschlägigen Berechnungsmethoden - wiedergegeben.
Dieser Mangel ist nicht unbedeutend, denn je nachdem, nach welcher Methode der Schallleistungspegel einer Anlage berechnet wird, können sich Abweichungen hinsichtlich der Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) ergeben (vgl. VGH BW, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008 – OVG 2 A 7.08 -, UA S. 25). Die fehlende Bestimmung des anzuwendenden Berechnungsverfahrens führt deshalb zur Unbestimmtheit der Festsetzungen zum Schallschutz (vgl. OVG RP, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2000, BRS 63 Nr. 82). Diese sind ein unvollständig geregeltes und damit untaugliches Instrument, um den Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten.
(bb) Auch gegen die Bestimmtheit der Berechnungsformel in § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen bestehen hinsichtlich der Bezugsfläche „Betriebsgrundstück“ wegen mangelnder Übereinstimmung mit den Grundannahmen des ALB- Gutachtens Bedenken.
Diese Formel dient der Ermittlung des proportional zur Bezugsfläche des Emissionskontingents zulässigen Schallleistungspegels auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück und ist nur so lange unbedenklich, wie das Betriebsgrundstück gleich groß oder kleiner als die Bezugsfläche ist. Im vorliegenden Fall sind die Gewerbegebietsteilflächen III, IV und V jedoch kleiner als die Betriebsgrundstücke auf den Flurstücken 994, 1292 und 1293, die die Nutzungsgrenzen der Gewerbegebietsteilflächen überschreiten. In solchen Fällen würde eine rechnerische „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das Betriebsgrundstück zu einem Widerspruch zu den Festsetzungsgrundlagen für den IFSP führen, weil dieser in dem ALB-Gutachten jeweils auf die Gewerbegebietsteilflächen bezogen errechnet worden ist. Wechselt die Bezugsfläche, hat dies auch Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnungen (vgl. OVG RP, a.a.O.). Der Berechnungsformel in § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen fehlt deshalb in den Gewerbegebieten III - V die Schutzeignung. Dies führt zur Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung in § 7 Abs. 2 hinsichtlich der Bezugsfläche „Betriebsgrundstück“. In der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche liegt zugleich auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Plangeber gewollte Schutz der Anwohner nicht gewährleistet ist (vgl. OVG BW, a.a.O.).
(2) Die Gliederung des Plangebiets in Gewerbegebietsteilflächen mit zugehörigen Emissionskontingenten ohne eine horizontal zu den benachbarten Wohngebieten ausgerichtete Zonung mit abgestuften Festsetzungen des IFSP oder sonstigen planerischen Vorkehrungen zum Schutz der Anwohner vor einer bis an den Rand des Plangebiets heranrückenden Gewerbebebauung führt zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des Änderungsbebauungsplans und verletzt das Gebot der Konfliktbewältigung.
Die Teilflächen der einzelnen Gewerbegebiete, auf die sich der Gutachter bei der Berechnung des IFSP bezogen hat (vgl. ALB-Gutachten S. 11 und Übersichtsplan Anlage 1), sind im vorliegenden Fall relativ groß und in sich nicht gegliedert. So hat zum Beispiel die noch unbebaute Gewerbegebietsteilfläche II eine Baugebietsfläche von etwa 10 000 m² (vgl. zu den Größenangaben: Planbegründung S. 43). Bei einer solchen Größe der Bezugsfläche besteht die Gefahr, dass ein lärmintensiver Betrieb sich am Plangebietsrand in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung ansiedeln kann, nur weil er den festgesetzten Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine relativ große Fläche einhalten kann. Dagegen muss der Bebauungsplan Vorkehrungen treffen (vgl. VGH BW, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Dezember 2008, a.a.O., UA S. 24). Schließlich liegt auch den der Festsetzung des IFSP vorausgehenden Schallausbreitungsberechnungen die Annahme zugrunde, dass sich die Schallemissionen gleichmäßig über die Bezugsfläche verteilen, und damit vom Mittelpunkt einer Fläche ausstrahlen und nicht vom Rand. In Betracht käme etwa eine horizontal zu den benachbarten Wohngebieten hin abgestufte Zonung der Teilflächen mit einem unterschiedlichen IFSP je nach Abstand zum Immissionsort (vgl. hierzu Bild 2 bei Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098) oder auch ein Zurückversetzen der Baugrenzen. Anhaltspunkte für die einzuhaltenden Abstände könnten sich beispielsweise aus 5.2.3 DIN 18005-1 (2002-07) ergeben. Darin sind bestimmte Abstände vorgesehen, wenn ein vorgegebener Beurteilungspegel bereits am Rand eines angrenzenden Gebiets nicht überschritten werden soll (s. auch 1.1 Beiblatt 1 zu DIN 18005). Dies wäre nach der Tabelle 2 zu 5.2.3 DIN 18005-1 (2002-07) bei einer Fläche von 10.000 m² im Falle eines einzuhaltenden Beurteilungspegels von 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts ein Abstand von 50 m bzw. 100 m, während im vorliegenden Fall die Baugrenzen für die Gewerbegebietsflächen nahezu bis an den Plangebietsrand heranreichen. An entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorkehrungen zur Vermeidung eines möglichen Heranrückens an die Plangebietsgrenze bei rechnerischer Einhaltung des jeweiligen IFSP fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
Die textliche Festsetzung in § 7 Abs. 3 des Änderungsbebauungsplans bietet diesen Schutz jedenfalls nicht. Sie hat ein anderes Ziel, denn sie eröffnet für Betriebe, deren betriebliche Schallleistung das Emissionskontingent nicht einhalten, auf einer zweiten Stufe der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit die Möglichkeit, durch bauliche Vorkehrungen zum Lärmschutz oder andere Abschirmungsmaßnahmen Abhilfe zu schaffen, wobei nur entscheidend ist, ob der maßgebliche Wert am Immissionsort noch eingehalten wird. Der Fall, dass ein Betrieb mit seiner Schallleistung allein aufgrund der Grundstücksgröße, auf die er seine Schallleistung „verteilt", das Emissionskontingent einzuhalten vermag und seine Lage am Rand des Plangebiets wählt, wird davon nicht erfasst, denn dieser Betriebe wäre gemäß § 7 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans schon auf der ersten Stufe der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zulässig.
3. Die Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und waren auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).
a) Die Abwägungsmängel, die die Unvollständigkeit der Festsetzungen betreffen oder den Widerspruch der textlichen Festsetzungen zu den Grundannahmen des ALB-Gutachtens, sowie die Mängel, die auf fehlenden planerischen Vorkehrungen gegen ein mögliches Heranrücken der Gewerbebebauung bis an den Rand der Gewerbegebietsflächen beruhen, sind offenbar darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin versucht hat, die Ergebnisse des ALB-Gutachtens planerisch und textlich in dem Änderungsbebauungsplan umzusetzen, ohne allerdings die flankierenden Festsetzungen auf ihre Vollständigkeit und ihre Wirkungen hin abschließend zu prüfen. Denn wäre die Tauglichkeit der planerischen Festsetzungen von der Antragsgegnerin anhand von Fallbeispielen zuvor durchgerechnet und damit erprobt worden, hätte sich ihr deren mangelnde Eignung aufdrängen müssen, den angestrebten Lärmschutz für die Anwohner zu erreichen. Die vorgenannten Mängel sind mit „handfesten" Berechnungsfehlern vergleichbar, die als offensichtliche Mängel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB anzusehen sind (vgl. hierzu Lemmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: November 2009, § 214 RNr. 63 m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2009, § 214 RNr. 143). Dass die Antragsgegnerin diese Mängel nicht erkannt hat, ändert an deren Offensichtlichkeit nichts, weil sich diese nicht auf die „innere“, sondern auf die „äußere“, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs bezieht (vgl. Lemmel, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 141).
b) Die Abwägungsmängel waren auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB. Die Ergebnisrelevanz ergibt sich daraus, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung von der unzutreffenden Annahme einer hinreichenden Berücksichtigung der Lärmschutzbelange der Anwohner durch den Änderungsbebauungsplan hat leiten lassen, so dass alles dafür spricht, dass ohne die Abwägungsfehler anders geplant worden wäre (vgl. Lemmel, a.a.O., RNr. 64 m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., RNr. 144 m.w.N.). Denn Planungsziel war der Ausgleich zwischen den Belangen des Gewerbegebiets und den Lärmschutzbelangen der angrenzenden Wohngebiete. Die Antragsgegnerin hätte voraussichtlich die notwendigen Ergänzungen und Änderungen der Festsetzungen vorgenommen, wenn sie erkannt hätte, dass sich die Immissionskonflikte anderenfalls durch den Änderungsbebauungsplan nicht hinreichend bewältigen lassen. Mängel im Abwägungsergebnis sind stets beachtlich und führen unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010, a.a.O., RNr. 31).
4. Die Abwägungsmängel beziehen sich auf einzelne textliche und planerische Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, die in einem engen Zusammenhang mit der Festsetzung des IFSP stehen. Diese Fehler im Abwägungsvorgang führen sowohl in der Einzelbetrachtung als auch in der Gesamtschau dazu, dass der Änderungsbebauungsplan insgesamt unwirksam ist, denn er ist insoweit nicht teilbar. Die Festsetzung des IFSP war nach dem Planungskonzept das Kernanliegen der Antragsgegnerin, um den Lärmschutzkonflikt zwischen dem Gewerbegebiet und den benachbarten Wohngebieten zu lösen (vgl. Planbegründung S. 6 - 8). Im Falle einer Teilunwirksamkeit bliebe nur noch ein Planungstorso übrig, der weder dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen und dem Planungskonzept der Gemeinde entspräche noch in der Lage wäre, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung des Planbereichs zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009, BauR 2009, 1102; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2009, a.a.O., RNr. 23).
5. Wegen der Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans aufgrund der genannten abwägungsfehlerhaften Festsetzungen im Zusammenhang mit dem IFSP kann die Relevanz der übrigen Einwendungen der Antragsteller dahinstehen. Auf diese wird nur noch wie folgt kurz eingegangen:
a) Soweit die Einwendungen die Zulässigkeit der im ALB-Gutachten angesetzten Erfahrungswerte in Bezug auf den Schallleistungspegel bestimmter Gewerbebetriebsarten (vgl. ALB-Gutachten, Tabelle 2, S. 7) anstelle der Durchführung konkreter Messungen bei den im Gewerbegebiet bereits vorhandenen Betrieben betrifft, ist auf A.2.3.2 TA Lärm zu verweisen, wonach bei der Ermittlung von Geräuschimmissionen im Rahmen von Prognoseverfahren als Eingangsdaten für die Berechnung sowohl Messwerte als auch Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden dürfen. Warum der Gutachter die innerhalb des Gewerbegebiets verursachten Verkehrsgeräusche nicht in Ansatz gebracht hat, hat er auf Seite 6 des ALB-Gutachtens erläutert.
b) Soweit sich die Einwendungen der Antragsteller dagegen richten, dass der Gutachter von der Existenz eines lärmmindernden Grünstreifens entlang der P... Chaussee ausgegangen sei, obwohl die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Gewerbestättengebiet E...-S... zum Bebauungsplan aus dem Jahre 1993 seinerzeit vorgesehenen Anpflanzungen zum Lärm- und Sichtschutz nicht verwirklicht worden seien, wird darauf hingewiesen, dass die mit der textlichen Festsetzung 2.10 des Ursprungsbebauungsplans erfolgte pauschale Übernahme der Festsetzungsvorschläge des Landschaftspflegerischen Begleitplans durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen in dem Änderungsbebauungsplan ersetzt worden ist (vgl. textliche Festsetzungen §§ 8 ff und Pflanzliste § 18 sowie Planbegründung S. 22, 23, 26, 27). Zudem sind in dem Änderungsbebauungsplan entsprechende Festsetzungen zeichnerischer Art enthalten, soweit der Grünstreifen südlich der P...liegt. Sollten diese nicht vollständig den Darstellungen in dem Flächennutzungsplan entsprechend, der unter „7. Gewerbegebiet“ einen Streifen von mindestens 20 m Breite zwischen dem Gewerbegebiet und der Wohnbebauung vorsieht, wäre dies gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die Grundzüge der Planung dadurch jedenfalls nicht berührt wären.
Dass der Gutachter diesen Gehölzstreifen lärmschutzmindernd berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Er hat lediglich in der Situationsbeschreibung auf Seite 4 des ALB-Gutachtens einen Grünstreifen erwähnt. Die Antragsteller folgern dies wohl aus der Differenz des abgeschätzten Schallleistungspegels zur lfd. Nr. 2.1 in Tabelle 2 von 105 dB(A) zu dem letztlich erfolgten Ansatz in Tabelle 3 von 98 dB(A) (vgl. ALB-Gutachten S. 7, 8). Hierbei verwechseln sie jedoch offenbar die lfd. Nr. 1 (Autohaus) mit der lfd. Nr. 2 bzw. 2.1, denn zur lfd. Nr. 1 ist - im Gegenteil - eine Erhöhung des abgeschätzten Schallleistungspegels für das dem Wohnhaus der Antragsteller gegenüber liegende Autohaus von 95 dB(A) auf 97 dB(A) festzustellen. Im Übrigen hat der Gutachter etwaige Abweichungen zwischen den Werten von Tabelle 2 und Tabelle 3 auf Seite 8 seines Gutachtens erläutert.
c) Soweit die Einwendungen der Antragsteller die Frage der Zulässigkeit der Verlagerung der Immissionsschutzproblematik hinsichtlich möglicher Staubimmissionen oder Geruchsimmissionen sowie auch hinsichtlich möglicher Bodenvibrationen in die nachfolgenden Genehmigungsverfahren der entsprechenden Fachbehörden betreffen, ist die planerische Zurückhaltung der Antragsgegnerin in dieser Hinsicht zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Umstand, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend ausschließt. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf Abstand genommen und die Lösung eines möglichen Nutzungskonflikts jedenfalls dann in das fachbehördliche Genehmigungsverfahren verwiesen werden, wenn der Konflikt dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010, a.a.O., RNr. 27 m.w.N.). Bei den von den Antragstellern geltend gemachten Staubimmissionen, Geruchsimmissionen und Erschütterungen handelt es sich um Arten von Immissionen, die in Spezialgesetzen geregelt sind (z.B. TA Luft, GIRL, BImSchG u. ä.). Je spezifischer eine aus konfligierenden Nutzungen möglicherweise entstehende Problematik ist, desto eher besteht jedoch die Gefahr, dass das Planungsverfahren mit diesen Regelungen übermäßig belastet wird. Denn es würde die für die Abwägung des Bebauungsplans Verantwortlichen überfordern, wenn sie bereits im Bebauungsplan Festsetzungen treffen müssten, die den Regelungen entsprechen, die Fachbehörden auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erhebungen und Begutachtungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach den maßgeblichen Fachgesetzen zu entscheiden haben. Im Übrigen hat die Verweisung möglicher Konflikte in das fachbehördliche Genehmigungsverfahren den Vorteil, dass auf diese Weise stets die Anpassung an den Stand der Technik im Rahmen der Genehmigungsverfahren gewährleistet ist (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 4. Auflage 2009, RNr. 349).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mögliche Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt.