Gericht | FG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 16.05.2013 | |
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Aktenzeichen | 10 K 10073/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger legte dem Beklagten am 15. September 2003 die Einkommensteuererklärung 2002 vor. Darin erklärte er folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden): | |
… aus Guthaben und Einlagen | 3.180,00 Euro |
… aus festverzinslichen Wertpapieren | 2.982,00 Euro |
… aus Investmentanteilen | 8.893,00 Euro |
Summe: | 15.055,00 Euro |
Zinsabschlag: | 6.577,95 Euro |
Dividenden und ähnliche Erträge (Anrechnungsverfahren): | 1.119,00 Euro |
Kapitalertragsteuer: | 193,22 Euro |
Zinsabschlag: | 331,23 Euro |
Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren): | |
… aus Aktien und anderen Anteilen | 3.393,00 Euro |
… aus Investmentanteilen | 229,00 Euro |
Kapitalertragsteuer: | 735,18 Euro |
Summe anzurechnender Solidaritätszuschläge: | 412,69 Euro |
Summe Werbungskosten: | 408,00 Euro |
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. März 2005 veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer. Er setzte die Einkommensteuer 2002 auf 1.836 Euro fest.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:
Einnahmen aus Kapitalvermögen 17.985 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 16.056 Euro.
Die Steuerabzugsbeträge berücksichtigte der Beklagte nicht.
Gegen die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.
Der Beklagte habe die anzurechnenden Steuern nicht berücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2005 wies der Beklagte den Einspruch mangels Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1264/05 geführt wurde.
Der Kläger legte dem 4. Senat des Finanzgerichts mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 diverse Belege über die von ihm erzielten Kapitalerträge vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt.
Der Beklagte erfasste die darin ausgewiesenen Beträge wie folgt:
Zinsen und andere Erträge:
Beleg | Aussteller | Einnahmen | KapErSt | ZAST | Solz |
1 | B… Bank | 462,00 | 138,60 | 0,00 | 7,62 |
2 | B… Bank | 423,16 | 126,95 | 0,00 | 6,98 |
3 | B… Bank | 501,22 | 150,36 | 0,00 | 8,27 |
4 | B… Bank | 434,42 | 130,33 | 0,00 | 7,16 |
5 | C… Bank | 127,24 | 0,00 | 38,17 | 2,10 |
6 | D… Bank | 47,76 | 0,00 | 14,33 | 0,79 |
7 | B… Bank | 32.66 | 0,00 | 7,60 | 0,42 |
8 | B… Bank | 5,94 | 0,00 | 1,78 | 1,10 |
9 | B… Bank | 671,07 | 0,00 | 201,32 | 11,07 |
10 | C… Bank | 1.000,00 | 0,00 | 300,00 | 16,50 |
11 | C… Bank | 950,00 | 0,00 | 285,00 | 15,68 |
12 | C… Bank | 1.044,06 | 261,02 | 0,00 | 14,36 |
13 | C… Bank | 1.700,00 | 0,00 | 510,00 | 28,05 |
14 | C… Bank | 403,92 | 100,98 | 0,00 | 5,55 |
15 | C… Bank | 950,00 | 0,00 | 285,00 | 15,68 |
16 | E… Bank | 639,11 | 0,00 | 191,73 | 10,54 |
17 | E… Bank | 383,47 | 0,00 | 115,04 | 6,32 |
18 | E… Bank | 766,94 | 0,00 | 230,08 | 12,65 |
19 | H… Bank | 1.066,55 | 0,00 | 319,97 | 17,59 |
20 | H… Bank | 639,11 | 0,00 | 191,73 | 10,54 |
21 | B… Bank | 22,98 | 0,00 | 6,90 | 0,38 |
22 | B… Bank | 35,66 | 0,00 | 10,70 | 0,59 |
23 | C… Bank | 170,00 | 0,00 | 33,66 | 1,85 |
24 | B… Bank | 1.562,79 | 0,00 | 85,62 | 4,70 |
25 | B… Bank | 1.329,04 | . 0,00 | 375,59 | 20,65 |
26.a | B… Bank | 309,41 | 0,00 | 46,21 | 0,00 |
27 | B… Bank | 596,97 | 0,00 | 178,99 | 9,84 |
28.a | C… Bank | 5,40 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
29 | I… Bank | 717,85 | 507,71 | 0,00 | 27,92 |
30 | J… Bank | 454,89 | 0,00 | 117,14 | 6,44 |
31 | J… Bank | 295,83 | 0,00 | 92,23 | 5,07 |
32 | G… Bank | 1.367,95 | 410,00 | 0,00 | 22,56 |
33.a | C… Bank | 1.968,00 | 579,04 | 0,00, | 0,00 |
43 | F… Bank | 117,43 | 0,00 | 35,23 | 1,93 |
44 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
45 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
46 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
47 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
48 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
49 | F… Bank | 128,89 | 0,00 | 38,67 | 2,12 |
50 | F… Bank | 93,54 | 0,00 | 28,06 | 1,54 |
51 | B… Bank | 38,55 | 0,00 | 11,56 | 0,64 |
52 | B… Bank | 3,83 | 0,00 | 1,15 | 0,06 |
53 | B… Bank | 613,55 | 0,00 | 182,95 | 1.0,06 |
54 | F… Bank | 18,74 | 0,00 | 5,62 | 0,30 |
55 | F… Bank | 27,07 | 0,00 | 8,12 | 0,44 |
56 | F… Bank | 27,07 | 0,00 | 8,12 | 0,44 |
57 | F… Bank | 35,40 | 0,00 | 10,62 | 0,58 |
58 | F… Bank | 35,40 | 0,00 | 10,62 | 0,58 |
Summen: | 22.934,66 | 2.404,99 | 4.172,86 | 328,26 |
Dividenden und ähnliche Erträge:
Beleg | Aussteller | Einnahmen | KapErSt | ZAST | KSt | Solz |
26.b | B… Bank | 1.039,74 | 179,34 | 0,00 | 307,44 | 12,40 |
28.b | C… Bank | 5,14 | 0,90 | 0,00 | 1,54 | 0,00 |
33.b | C… Bank | 74,16 | 12,98 | 0,00 | 22,25 | 0,00 |
Summen: | 1.119,04 | 193,22 | 0,00 | 331,23 | 12,40 |
Halbeinkünfteverfahren: |
Beleg | Aussteller | Einnahmen | KapErSt | SolZ |
28.c | C… Bank | 24,30 | 4,77 | 0,31 |
33.c | C… Bank | 214,41 | 51,67 | 35,40 |
34 | B… Bank | 650,00 | 130,00 | 108,30 |
35 | B… Bank | 405,60 | 81,12 | 4,46 |
36 | B… Bank | 1.495,00 | 299,00 | 16,44 |
37 | B… Bank | 151,33 | 30,27 | 1,66 |
38 | B… Bank | 440,00 | 88,00 | 4,84 |
39 | C… Bank | 73,00 | 14,60 | 0,80 |
40 | C… Bank | 96,20 | 19,24 | 1,06 |
41 | C… Bank | 60,00 | 12,00 | 0,66 |
42 | C… Bank | 22,57 | 4,51 | 0,25 |
Summen: | 3.632,41 | 735,18 | 174,18 |
Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte am 16. November 2005 einen Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 auf 4.062 Euro heraufsetzte und die geltend gemachten Steuerabzugsbeträge berücksichtigte.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:
Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro.
Die Einnahmen in Höhe von 25.869 Euro errechnete er aus den oben genannten Summen: 22.934 Euro + 1.119 Euro + 1.816 Euro (Halbeinkünfte).
Der Kläger hielt die angesetzten Einnahmen der Höhe nach für unzutreffend und machte dies mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 geltend. Die Einnahmen seien im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 10. März 2005 korrekt angesetzt gewesen.
Am 07. März 2006 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 - aus Gründen, die hier keine Rolle spielen (Auswertung Feststellungsbescheid) - auf 4.143 Euro heraufsetzte. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen setzte er weiterhin wie folgt an: Einnahmen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro.
Mit Urteil vom 30. August 2006 wies das Finanzgericht die Klage 4 K 1264/05 als unzulässig ab. Durch die im Klageverfahren erfolgte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Hinsichtlich der im Klageverfahren erhobenen Einwände gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2002 sei das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht abgeschlossen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 25. September 2006 - beim Beklagten eingegangen am 26. September 2006 - ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 - beim Beklagten eingegangen am 17. Oktober 2006 - legte der Kläger ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005 ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 06. August 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht eine Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 15 K 12214/07 geführt wurde.
Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren.
Der Kläger beantragte, die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 zum Gegenstand des Verfahrens 15 K 12214/07 zu machen.
In der vor dem 15. Senat des Finanzgerichts durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 08. Dezember 2009 hob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen vom 06. August 2007 und 13. September 2007 auf. Die Beteiligten kamen überein, dass der Kläger fristgerecht Einspruch erhoben habe, weil sein Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 als nicht genehmigte Sprungklage zu qualifizieren sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 legte der Kläger dem Beklagten Bankbelege vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt. Er forderte den Beklagten auf, aufgrund dieser Belege zusätzlich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von -8.208,66 Euro zu berücksichtigen.
Der Beklagte konnte diesen Betrag aus den Belegen nicht nachvollziehen und setzte die Einkommensteuer 2002 mit Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 schließlich geändert auf 4.097 Euro fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzamt könne aus den durch den Kläger eingereichten Unterlagen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur in folgender Höhe ermitteln:
Inländische Kapitalerträge | Einnahmen | Anzurechnender inländii- |
Zinsen und Erträge | Beträge in Euro | |
Zwischensummen 1 | 22.934,00 | 6.577,95 |
Dividenden und ähnliche Erträge | Einnahmen | Anzurechnen sind inländische | |
Kapitalertragsteuer | Körperschaftsteuer | ||
Beträge in Euro | |||
aus Investmentanteilen | 1.119,00 | 193,22 | 331,23 |
negative Einnahmen | -138,00 | 0,00 | 0,00 |
Zwischensummen 2 | 981,00 | 193,22 | 331,23 |
Dividenden und ähnliche Erträge | Einnahmen | Anzurechnende inländi- |
Beträge in Euro | ||
positive Einnahmen | 3.632,00 | 735,18 |
negative Einnahmen | -10,00 | 0,00 |
Zwischensummen 3 | 3.622,00 | 735,18 |
Darüber hinaus müsse der Kläger den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. November 2005, geändert durch Bescheid vom 07. März 2006 gegen sich gelten lassen. Er habe es versäumt, eine abweichende Ermittlung der Einkünfte für das Finanzamt nachvollziehbar darzustellen. Gemäß § 88 Abgabenordnung -AO- ermittele das Finanzamt den für die Besteuerung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richteten. Die dem Kläger gemäß § 90 Absatz 1 AO obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten bestünden auch im Einspruchsverfahren, in dem durch den Kläger die zur Feststellung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt werden (§ 93 Absatz 1 AO). Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten 15 Bankbelegen seien die vom Kläger begehrten negativen Einnahmen nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Finanzamts resultierten aus den 15 Belegen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Anrechungsverfahren in Höhe von 137,11 Euro und im Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 9,09 Euro:
Abrechnung vom 28. Juni 2002 |
Aus der Abrechnung vom 28. Juni 2002 sei zu entnehmen, dass der Kläger 45 Stück Anteile zu einem Ausgabepreis von je 70,77 Euro erworben habe. Bis zum 28. Juni 2002 seien Zwischengewinne in Höhe von 0,04 Euro/Stück angefallen (45 Stück x 0,04 Euro/Stück = 1,80 Euro). |
Abrechnung 16. August 2002 |
Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 5.000 Euro zum Kurswert 53,592 % (2.679,60 Euro) eingelöst und dafür 220 Stück Anteile zum Kurs von 12,18 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt. |
Laut Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 fanden die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Bescheid wie folgt Berücksichtigung:
Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.712 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.783 Euro.
Gegen die Einspruchsentscheidung wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.
Der Beklagte lüge dreist und könne die negativen Einnahmen analog zur Einkommensteuerveranlagung 2003 sehr wohl ermitteln.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 07. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 dahingehend zu ändern, dass 8.132,10 Euro als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 01. Februar 2012 aufgeben, bis zum 05. März 2012 die Höhe der von ihm für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen an Hand von Steuerbescheinigungen bzw. Belegen und unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung zu belegen. Es handelte sich um eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die dem Kläger am 07. Februar 2012 zugestellt worden ist und in der das Gericht auf die gesetzlichen Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen hat.
Der Kläger hat nach Ablauf der gesetzten Frist geantwortet, dass der Beklagte nachgewiesene Einnahmen in Höhe von -8.132,10 Euro nicht berücksichtigt habe. Diesen Betrag könne das Gericht aus den bereits vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Denn die Details seien den Belegen vom 10. April 2002, 13. September 2001, 17. Mai 2002, 04. Juli 2001, 21. Juni 2002, 13. Dezember 2001, 16. August 2002 und 13. September 2001 zu entnehmen.
In der am 16. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite dem Gericht eine Aufstellung überreicht, deren Beträge in der Summe „-8.132,10 Euro“ ergeben. Auf die zur Akte genommene handschriftliche Aufstellung nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Der Beklagtenvertreter hat sich dahingehend eingelassen, dass er diese Berechnung in der mündlichen Verhandlung nicht prüfen und bewerten könne.
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Kläger und das Streitjahr betreffende Verwaltungsakte vorgelegen.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 07. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. März 2010 nach dem Ergebnis des Verfahrens rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Der Beklagte hat den Ansatz der vom Kläger zusätzlich begehrten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht abgelehnt. Das Gericht schließt sich insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08. März 2010 an. Auch das Gericht konnte den seitens des Klägers vorgelegten Bankbelegen die zusätzlich begehrten negativen Einkünfte mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht entnehmen. Dies geht zu Lasten des eine Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrenden Klägers. Der Senat war dabei im Rahmen der ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO treffenden Verpflichtung bestrebt, das Begehren des Klägers zu überprüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger trotz Aufforderung unterlässt. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Bestandteil dieser Mitwirkungspflicht ist es, dem Gericht auf Aufforderung das Klagebegehren rechnerisch nachvollziehbar aufzubereiten. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus umfangreichen und unübersichtlichen Belegen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die das Begehren eines Beteiligten stützen (Stapperfend in Gräber, FGO, Kommentar, 7. Auflage 2010, § 76 FGO Rz. 30).
2. Die von der Klägerseite erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung war gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats eine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Dies folgt schon in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beklagten aus Gründen der prozessualen Fairness noch Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Der Grundsatz der Fairness im Gerichtsverfahren umfasst den Anspruch der Prozessbeteiligten darauf, zum Vorbringen der Gegenseite ausreichend vorbereitet Stellung nehmen zu können. Der Beklagtenvertreter war zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage. Eine Vertagung wäre im Falle der Zulassung der Berechnung daher geboten gewesen. Das Gericht hatte dem Kläger im Zuge des den Termin vorbereitenden Verfahrens bereits mit Verfügung vom 01. Februar 2012 verbunden mit einer Ausschlussfristsetzung im Sinne des § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, die für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung bis zum 05. März 2012 zu belegen. Weder hat der über die Folgen einer Fristversäumnis belehrte Kläger Entschuldigungsgründe für die Vorlage seiner Berechnung erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht noch sind solche Entschuldigungsgründe nach Aktenlage ersichtlich.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.