I. Die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig.
II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dass es dabei auf den für das Tarifgebiet West geltenden TV Zuwendung abgestellt hat statt auf den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden für das Tarifgebiet Ost geltenden TV Zuwendung Ang-O, ist ohne Belang, weil sich die tariflichen Regelungen hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich nicht unterscheiden. Ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen des beklagten Landes auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 3. August 2009 (Bl. 20 d. A.) ist die an den Kläger im Jahr 2008 gezahlte Zuwendung auch auf der Grundlage des TV Zuwendung Ang-O berechnet worden.
Das beklagte Land hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 gezahlten Zuwendung. Es ist verpflichtet, dem Kläger die von der Vergütung für die Monate April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Der Kläger hat die Zuwendung mit Rechtsgrund erhalten. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht deshalb nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 58 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), welcher sich die Berufungskammer anschließt.
Lediglich im Hinblick auf die von dem beklagten Land in der Berufungsinstanz vorgebrachten Argumente ist noch Folgendes auszuführen:
1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O hinsichtlich der Höhe der einem Angestellten - wie dem Kläger - jeweils zustehenden Zuwendung eindeutig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O beträgt die Zuwendung jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September des jeweiligen Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte. Danach stand dem Kläger für das Jahr 2003 eine Zuwendung auf der Grundlage der Urlaubsvergütung bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu, da der Kläger im September 2003 noch in Vollzeit tätig war. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 begründet worden. Im Jahr 2008 stand dem Kläger eine Zuwendung auf der Grundlage der Urlaubsvergütung bezogen auf die während der Altersteilzeit reduzierte Arbeitszeit und damit bezogen auf die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu. Denn, wenn sich der Kläger im September 2008 nicht bereits in der Freistellungsphase befunden, sondern Urlaub gehabt hätte, hätte ihm Urlaubsvergütung auf der Basis der Altersteilzeit zugestanden.
2. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ bzw. aus der sog. Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es ist insbesondere nicht zutreffend, dass der Kläger im Jahr 2003 eine höhere Zuwendung erhalten hat, als ihm aufgrund seiner Teilzeit zugestanden hat. Das beklagte Land hat mit der Zahlung der Zuwendung im Jahr 2003 nicht schon den Anspruch des Klägers auf Zuwendung für das Jahr 2008 erfüllt. Für den vom beklagten Land angeführten Umkehrschluss ist kein Raum.
a) Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge bezogen auf die festen Bezügebestandteile. Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn einfliesen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (sog. unständige Bezügebestandteile) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (vgl. BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG). Nach § 4 Abs. 2 TV ATZ zählt auch die jährliche Zuwendung zu den Bezügen i. S. d. § 4 Abs. 1 TV ATZ.
Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll ein Altersteilzeitarbeitnehmer - abgesehen von den in § 5 TV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen - hinsichtlich der Vergütung also so gestellt werden, wie ein entsprechender Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 -, AP Nr. 7 zu § 2 ATG, Rz. 25). Dies kann, muss aber nicht bedeuten, dass ein Teilzeitarbeitnehmer, der wie der Kläger vor der Altersteilzeit in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dementsprechend 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, nur Anspruch auf die Hälfte der Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten hat und deshalb dem Kläger für den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nur die Hälfte der Zuwendung eines Vollzeitbeschäftigten zusteht. Vielmehr kommt es nach § 4 Abs. 1 TV ATZ darauf an, wie hoch die Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten mit identischer Arbeitszeit bei ansonsten gleichen Verhältnissen wären. Dies wiederum hängt, wie der nur beispielhafte Verweis auf § 34 BAT/BAT-O in § 4 Abs. 1 TV ATZ zeigt, davon ab, nach welchen tariflichen Vorschriften sich die Höhe der Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten jeweils richtet.
aa) Im Allgemeinen bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines angestellten Teilzeitbeschäftigten nach § 34 BAT/BAT-O. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung - bestehend aus Grundvergütung und Ortszuschlag (§ 26 BAT/BAT-O) - die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Entsprechendes gilt nach § 34 Abs. 2 BAT/BAT-O für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind. Danach steht einem Teilzeitbeschäftigten mit 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Grundsatz 50 Prozent der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu.
bb) Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für die jährliche Zuwendung, da die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O insoweit in zulässiger Weise eine besondere Berechnungsmethode gewählt haben, um die schnelle und praktikable Berechnung der Zuwendung und deren termingerechte Auszahlung zu ermöglichen (vgl. BAG vom 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 -, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung richtet sich die Höhe der Zuwendung nicht nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Auszahlungsmonat, sondern nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Monat September des jeweiligen Jahres. Dies hat nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung, worauf bereits oben unter 1. hingewiesen worden ist, zur Folge, dass ein Teilzeitbeschäftigter, der im September eines Jahres noch in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit erst ab dem 1. Oktober des Jahres auf 50 Prozent reduziert war, für dieses Jahr einen Anspruch auf Zuwendung wie ein Vollzeitbeschäftigter hat und für die folgenden Jahre entsprechend seiner reduzierten Arbeitszeit. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 TV ATZ für einen Altersteilzeitarbeitnehmer.
b) Hiervon abweichende Besonderheiten im Hinblick auf das vom Kläger gewählte Blockmodell bestehen nicht.
aa) Hätten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Teilzeitmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ begründet, hätte dem Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls eine Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 und für das Jahr 2008 auf der Basis seiner Teilzeittätigkeit im Monat September 2008 zugestanden. Dass dem Kläger, weil er sich nicht für das Teilzeitmodell, sondern das Blockmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ entschieden hat, eine insgesamt geringere Zuwendung zustehen soll, ist nicht begründbar und entspricht auch nicht dem in § 4 Abs. 1 TV ATZ zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer unabhängig von dem gewählten Altersteilzeitmodell hinsichtlich der Bezüge Teilzeitbeschäftigten ohne Altersteilzeit gleichzustellen.
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
(1) Nach dieser Rechtsprechung orientiert sich bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell die Höhe der monatlichen Vergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich an der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung. Der Arbeitnehmer tritt mit der vollen Arbeitsleistung während der Arbeitsphase im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich dadurch Entgeltteile, welche dann in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen (vgl. zum Ganzen BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG; vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 -, AP Nr. 1 zu § 4 ATG).
(2) Zweifelhaft ist schon, ob diese von der Rechtsprechung für die monatliche Vergütung während der Freistellungsphase entwickelten Grundsätze auf die jährliche Zuwendung ohne Weiteres übertragbar sind. Dies braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn, wenn dem Kläger während der Freistellungsphase eine jährliche Zuwendung spiegelbildlich zu der ihm nach § 2 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O während der Arbeitsphase zustehenden Zuwendung zu zahlen wäre, ergäbe sich daraus ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes. Vielmehr hätte der Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung grundsätzlich in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2003 und damit auch für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 (vgl. dazu LAG Köln vom 20.06.2008 - 11 Sa 499/08 -, ZTR 2009, 145).
3. Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
III. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Zuwendung im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell richtet, wenn sich der Arbeitnehmer im ersten Jahr der Altersteilzeit im Bezugsmonat für die Berechnung der Zuwendung noch nicht in Altersteilzeit befand, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.