Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen (Anspruch auf Zuwendung bei Altersteilzeit im Blockmodell)

(Anspruch auf Zuwendung bei Altersteilzeit im Blockmodell)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer Entscheidungsdatum 08.04.2010
Aktenzeichen 25 Sa 2550/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.10.2010 - 33 Ca 11891/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung der dem Kläger für das Jahr 2008 gezahlten Zuwendung.

Der am …… 1948 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit 1991 als Angestellter beschäftigt und war bis zum 30. September 2003 in Vollzeit tätig. Zwischen den Parteien ist arbeitsvertraglich die Anwendung des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Dazu gehören u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - geltend für das Tarifgebiet Ost - (TV Zuwendung Ang-O). Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Arbeitsvertrages vom 12. August 1993 (Bl. 23 d. A.) verwiesen.

Unter dem 7. Oktober 2003 schlossen die Parteien auf der Grundlage des TV ATZ eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2013 (Bl. 3 ff. d. A.). Die Arbeitsphase endete am 30. September 2008.

Im Jahr 2003 zahlte das beklagte Land an den Kläger mit der Vergütung für den Monat November die jährliche Zuwendung nach dem TV Zuwendung Ang-O auf der Basis der Vollzeittätigkeit des Klägers im Monat September 2003. Im Jahr 2008 zahlte es an den Kläger mit der Vergütung für den Monat November eine Zuwendung in Höhe von 1.156,78 EUR brutto zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages in Höhe von 248,85 EUR auf der Basis der durch die Altersteilzeitvereinbarung reduzierten Arbeitszeit des Klägers.

Mit Schreiben vom 8. April 2009 (Bl. 5 d. A.) forderte das beklagte Land unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 TV ATZ die für das Jahr 2008 gezahlte Zuwendung zuzüglich des Altersteilzeitzuschlages zurück und kündigte gleichzeitig die Einbehaltung des Gesamtbetrages in monatlichen Raten von 100,00 EUR beginnend mit dem Abrechnungsmonat April 2009 an, wobei sich der Einbehalt wegen der Steuererstattung im ersten Monat auf 122,33 EUR erhöhe. Zur Begründung des Rückzahlungsanspruchs führte es sinngemäß aus, die Zahlung sei irrtümlich erfolgt. Da der Kläger im ersten Jahr der Altersteilzeit während der Arbeitsphase die Zuwendung in voller Höhe und nicht auf der Grundlage der Altersteilzeitbezüge erhalten habe, habe er im ersten Jahr der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Zuwendung.

§ 2 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 75 v.H. der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. …

Protokollnotizen:

1. Wegen der am … vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 62,84 v.H. … und vom 1. Mai 2004 an 61,60 v.H.

…“

§ 4 TV ATZ lautet wie folgt:

„§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn einfliesen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

Mit der am 29. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am 13. Juli 2009 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Rückforderung gewandt und die Nachzahlungen der in den Monaten April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 223,33 EUR verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an das beklagte Land einen Betrag in Höhe von 1.405,63 EUR zu zahlen;

2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 223,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2009, auf dessen Tatbestand (Bl. 51 - 54 d. A.) wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht verpflichtet, die ihm für das Jahr 2008 gezahlte Sonderzuwendung zurückzuzahlen. Er habe einen Anspruch auf die Zahlung der Sonderzuwendung gehabt. Dieser sei nicht deswegen entfallen, weil er für das Jahr 2003 nach dem Berechnungsmaßstab des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung die Sonderzuwendung in Höhe der Urlaubsvergütung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers erhalten habe. Dass die Summe der Sonderzuwendungen in einer Gesamtschau für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit nicht größer sein dürfe als das exakte rechnerische Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit, ließe sich aus § 4 Abs. 2 TV ATZ nicht herleiten und widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung. § 4 Abs. 2 TV ATZ unterwerfe auch Einmalzahlungen der Berechnungsmethode des § 4 Abs. 1 TV ATZ für das Entgelt der Beschäftigten in Altersteilzeit und stelle im Grundsatz auf das entsprechende Entgelt Teilzeitbeschäftigter ab. Auch ein Teilzeitbeschäftigter, der seine Arbeitszeit ab dem 1. Oktober 2003 reduziert hätte, hätte nach § 2 Abs. 1 TV Zuwendung für das Jahr 2003 einen Anspruch auf Sonderzuwendung unter Berücksichtigung der Höhe der Urlaubsvergütung bei Vollzeittätigkeit gehabt, ohne dass dadurch der Anspruch auf Sonderzuwendung zu einem späteren Zeitpunkt entfalle. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung richte sich die dem Kläger in den Jahren 2003 und 2008 zustehende Zuwendung jeweils nach der Urlaubsvergütung, die ihm zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats September des jeweiligen Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte. Zwar könne die Regelung des § 2 Abs. 1 TV Zuwendung bei einem Wechsel von Vollzeit zur Teilzeit oder bei einer beginnenden Altersteilzeit zu eher zufälligen Ergebnissen führen. So hätte der Kläger, wenn die Altersteilzeit nicht am 1. Oktober 2003, sondern am 1. September 2003 begonnen hätte, bereits im Jahr 2003 eine entsprechend geringere Zuwendung erhalten. Die tarifliche Regelung sei aber rechtswirksam und stelle damit sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2008 eine Rechtsgrundlage für die an den Kläger geleisteten Sonderzuwendungen dar. Dementsprechend habe das beklagte Land keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 geleisteten 1.405,63 EUR und müsse die von der Vergütung des Klägers für die Monate April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge an den Kläger auszahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 54 - 58 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses dem beklagten Land am 12. November 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. November 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des beklagten Landes, welche es nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. Januar 2010 mit am 25. Januar 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Das beklagte Land meint, das Arbeitsgericht habe § 2 TV Zuwendung Ang-O und § 4 TV ATZ unrichtig angewandt und die vom Bundesarbeitsgericht mit der sog. Spiegelbildrechtsprechung entwickelten Grundsätze verkannt. Nach diesen Grundsätzen habe in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell hinsichtlich der Vergütungsbestandteile eine spiegelbildliche Betrachtung der entsprechenden Zeiträume der Arbeitsphase einerseits und der Freistellungsphase andererseits stattzufinden. Während der Freistellungsphase sei das Guthaben auszuzahlen, welches der Teilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase erarbeitet habe. Vorliegend ginge es zwar nicht darum, ob dem Kläger etwas ausgezahlt werden solle, das er in der Arbeitsphase erarbeitet habe. Jedoch gelte diese Rechtsprechung auch im Umkehrschluss in der Weise, dass, wenn ein Beschäftigter in der Arbeitsphase bereits etwas erhalten habe, das ihm wegen der Teilzeitvereinbarung insgesamt nicht zustehe, das zuviel Gezahlte in der spiegelbildlichen Zeit der Freistellungsphase anzurechnen sei. Nach § 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ solle dem Kläger während der Altersteilzeit insgesamt nur die Hälfte der Zuwendung zustehen. Da er jedoch im Jahr 2003 die volle Zuwendung erhalten habe und insoweit der Anspruch auf Zuwendung bereits während der Arbeitsphase in voller Höhe erfüllt worden sei, stehe ihm für das spiegelbildliche Jahr 2008 kein Anspruch auf Zuwendung zu.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Oktober 2009 - 33 Ca 11891/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, es sei unzutreffend, dass er während der Arbeitsphase im Jahre 2003 eine Zuwendung erhalten habe, die ihm wegen der Altersteilzeitvereinbarung nicht zustehe. Er habe vielmehr die Zuwendung erhalten, die § 2 Abs. 1 TV Zuwendung vorsehe. Weder dem Tarifwortlaut, noch dem Willen der Tarifvertragsparteien, noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ließe sich entnehmen, dass ihm entweder für das Jahr 2003 nur eine gekürzte Zuwendung zustehe oder er, für den Fall, dass er die volle Zuwendung erhalten habe, im ersten Jahr der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Zuwendung habe.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes datiert auf den 11. Januar 2010 (Bl. 74 - 78 d. A.) und vom 1. April 2010 (Bl. 88 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. März 2010 (Bl. 84 - 87 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig.

II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dass es dabei auf den für das Tarifgebiet West geltenden TV Zuwendung abgestellt hat statt auf den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden für das Tarifgebiet Ost geltenden TV Zuwendung Ang-O, ist ohne Belang, weil sich die tariflichen Regelungen hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen inhaltlich nicht unterscheiden. Ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen des beklagten Landes auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 3. August 2009 (Bl. 20 d. A.) ist die an den Kläger im Jahr 2008 gezahlte Zuwendung auch auf der Grundlage des TV Zuwendung Ang-O berechnet worden.

Das beklagte Land hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 gezahlten Zuwendung. Es ist verpflichtet, dem Kläger die von der Vergütung für die Monate April und Mai 2009 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen. Der Kläger hat die Zuwendung mit Rechtsgrund erhalten. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht deshalb nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils (Bl. 54 - 58 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG), welcher sich die Berufungskammer anschließt.

Lediglich im Hinblick auf die von dem beklagten Land in der Berufungsinstanz vorgebrachten Argumente ist noch Folgendes auszuführen:

1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O hinsichtlich der Höhe der einem Angestellten - wie dem Kläger - jeweils zustehenden Zuwendung eindeutig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O beträgt die Zuwendung jeweils einen bestimmten Prozentsatz der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September des jeweiligen Jahres Erholungsurlaub gehabt hätte. Danach stand dem Kläger für das Jahr 2003 eine Zuwendung auf der Grundlage der Urlaubsvergütung bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu, da der Kläger im September 2003 noch in Vollzeit tätig war. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist erst mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 begründet worden. Im Jahr 2008 stand dem Kläger eine Zuwendung auf der Grundlage der Urlaubsvergütung bezogen auf die während der Altersteilzeit reduzierte Arbeitszeit und damit bezogen auf die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu. Denn, wenn sich der Kläger im September 2008 nicht bereits in der Freistellungsphase befunden, sondern Urlaub gehabt hätte, hätte ihm Urlaubsvergütung auf der Basis der Altersteilzeit zugestanden.

2. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ bzw. aus der sog. Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es ist insbesondere nicht zutreffend, dass der Kläger im Jahr 2003 eine höhere Zuwendung erhalten hat, als ihm aufgrund seiner Teilzeit zugestanden hat. Das beklagte Land hat mit der Zahlung der Zuwendung im Jahr 2003 nicht schon den Anspruch des Klägers auf Zuwendung für das Jahr 2008 erfüllt. Für den vom beklagten Land angeführten Umkehrschluss ist kein Raum.

a) Nach § 4 Abs. 1 TV ATZ erhält ein Altersteilzeitarbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge bezogen auf die festen Bezügebestandteile. Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/ Zuschlag zum Urlaubslohn einfliesen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (sog. unständige Bezügebestandteile) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (vgl. BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG). Nach § 4 Abs. 2 TV ATZ zählt auch die jährliche Zuwendung zu den Bezügen i. S. d. § 4 Abs. 1 TV ATZ.

Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll ein Altersteilzeitarbeitnehmer - abgesehen von den in § 5 TV ATZ vorgesehenen Aufstockungsleistungen - hinsichtlich der Vergütung also so gestellt werden, wie ein entsprechender Teilzeitarbeitnehmer (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 -, AP Nr. 7 zu § 2 ATG, Rz. 25). Dies kann, muss aber nicht bedeuten, dass ein Teilzeitarbeitnehmer, der wie der Kläger vor der Altersteilzeit in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dementsprechend 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt, nur Anspruch auf die Hälfte der Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten hat und deshalb dem Kläger für den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch nur die Hälfte der Zuwendung eines Vollzeitbeschäftigten zusteht. Vielmehr kommt es nach § 4 Abs. 1 TV ATZ darauf an, wie hoch die Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten mit identischer Arbeitszeit bei ansonsten gleichen Verhältnissen wären. Dies wiederum hängt, wie der nur beispielhafte Verweis auf § 34 BAT/BAT-O in § 4 Abs. 1 TV ATZ zeigt, davon ab, nach welchen tariflichen Vorschriften sich die Höhe der Bezüge eines Teilzeitbeschäftigten jeweils richtet.

aa) Im Allgemeinen bestimmt sich die Höhe der Vergütung eines angestellten Teilzeitbeschäftigten nach § 34 BAT/BAT-O. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT/BAT-O erhalten nichtvollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung - bestehend aus Grundvergütung und Ortszuschlag (§ 26 BAT/BAT-O) - die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Entsprechendes gilt nach § 34 Abs. 2 BAT/BAT-O für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind. Danach steht einem Teilzeitbeschäftigten mit 50 Prozent der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Grundsatz 50 Prozent der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu.

bb) Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres auch für die jährliche Zuwendung, da die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O insoweit in zulässiger Weise eine besondere Berechnungsmethode gewählt haben, um die schnelle und praktikable Berechnung der Zuwendung und deren termingerechte Auszahlung zu ermöglichen (vgl. BAG vom 18.08.1999 - 10 AZR 424/98 -, AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang-O ebenso wie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV Zuwendung richtet sich die Höhe der Zuwendung nicht nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Auszahlungsmonat, sondern nach dem Umfang der vereinbarten Arbeitszeit im Monat September des jeweiligen Jahres. Dies hat nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung, worauf bereits oben unter 1. hingewiesen worden ist, zur Folge, dass ein Teilzeitbeschäftigter, der im September eines Jahres noch in Vollzeit tätig war und dessen Arbeitszeit erst ab dem 1. Oktober des Jahres auf 50 Prozent reduziert war, für dieses Jahr einen Anspruch auf Zuwendung wie ein Vollzeitbeschäftigter hat und für die folgenden Jahre entsprechend seiner reduzierten Arbeitszeit. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 1 TV ATZ für einen Altersteilzeitarbeitnehmer.

b) Hiervon abweichende Besonderheiten im Hinblick auf das vom Kläger gewählte Blockmodell bestehen nicht.

aa) Hätten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Teilzeitmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ begründet, hätte dem Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls eine Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 und für das Jahr 2008 auf der Basis seiner Teilzeittätigkeit im Monat September 2008 zugestanden. Dass dem Kläger, weil er sich nicht für das Teilzeitmodell, sondern das Blockmodell i. S. d. § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ entschieden hat, eine insgesamt geringere Zuwendung zustehen soll, ist nicht begründbar und entspricht auch nicht dem in § 4 Abs. 1 TV ATZ zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien, Altersteilzeitarbeitnehmer unabhängig von dem gewählten Altersteilzeitmodell hinsichtlich der Bezüge Teilzeitbeschäftigten ohne Altersteilzeit gleichzustellen.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sog. Spiegelbildrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

(1) Nach dieser Rechtsprechung orientiert sich bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell die Höhe der monatlichen Vergütung während der Freistellungsphase spiegelbildlich an der dem Arbeitnehmer in der Arbeitsphase zustehenden Vergütung. Der Arbeitnehmer tritt mit der vollen Arbeitsleistung während der Arbeitsphase im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich dadurch Entgeltteile, welche dann in der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen (vgl. zum Ganzen BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -, AP Nr. 16 zu § 3 ATG; vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 -, AP Nr. 1 zu § 4 ATG).

(2) Zweifelhaft ist schon, ob diese von der Rechtsprechung für die monatliche Vergütung während der Freistellungsphase entwickelten Grundsätze auf die jährliche Zuwendung ohne Weiteres übertragbar sind. Dies braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn, wenn dem Kläger während der Freistellungsphase eine jährliche Zuwendung spiegelbildlich zu der ihm nach § 2 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O während der Arbeitsphase zustehenden Zuwendung zu zahlen wäre, ergäbe sich daraus ebenfalls kein Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes. Vielmehr hätte der Kläger für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung grundsätzlich in der gleichen Höhe wie für das Jahr 2003 und damit auch für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Zuwendung auf der Basis seiner Vollzeittätigkeit im Monat September 2003 (vgl. dazu LAG Köln vom 20.06.2008 - 11 Sa 499/08 -, ZTR 2009, 145).

3. Nach alledem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

III. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Zuwendung im öffentlichen Dienst im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell richtet, wenn sich der Arbeitnehmer im ersten Jahr der Altersteilzeit im Bezugsmonat für die Berechnung der Zuwendung noch nicht in Altersteilzeit befand, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.