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Entscheidung 12 U 73/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 07.02.2013
Aktenzeichen 12 U 73/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. März 2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 152/10, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, jeweils ihre Zustimmung zur Herausgabe an den Kläger gegenüber dem Amtsgericht Potsdam, Hinterlegungsstelle, in der Hinterlegungssache K… S… u. a., Az.: 52 HL 178/09, hinsichtlich der 5 Kisten mit alten Zahnprothesen sowie 10 Einzelstücke alter Kronen und Brücken, zum Teil aus goldhaltigem Material (Altzahngold) zu erklären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Herausgabe von fünf Kisten mit alten Zahnprothesen (Altzahngold), die bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Potsdam hinterlegt sind. Die Parteien streiten dabei insbesondere über die Frage des Eigentums des Klägers an dem hinterlegten Zahngold. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 17.08.2012 (Bl. 652 f).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, ein Anspruch auf Abgabe von Bewilligungserklärungen gegenüber der Hinterlegungsstelle aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB bestehe nicht, denn der Kläger habe den Nachweis seiner Berechtigung an den hinterlegten Kisten nicht erbracht, insbesondere seine Eigentümerstellung nicht bewiesen und die Eigentumsfiktion des § 1006 BGB streite ebenfalls nicht für ihn. Er sei beweispflichtig dafür, dass ihm das bessere Recht an dem hinterlegten Zahngold zustehe, wovon das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht überzeugt sei. Soweit der Zeuge C… S…, der Sohn des Klägers, eine Übereignung bzw. jedenfalls Übergabe der Kisten an den Kläger durch einen befreundeten Zahnarzt bestätigt habe, seien dessen Angaben nicht hinreichend glaubhaft. Ebenso fehle es auch den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an Überzeugungskraft. In Bezug auf eine mögliche Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass er jemals unmittelbaren Eigenbesitz an den Kisten mit dem Zahngold gehabt habe. Da der Kläger seine Besitzerlangung im Jahr 1989 nicht nachgewiesen habe, streite für ihn auch keine Rechtsfortdauervermutung. Im Übrigen sei die Aussage des Zeugen B…, der nach seinen Angaben mit dem Kläger die Kisten aus dem Gebäude der Bezirkszahnärztekammer in M… abgeholt habe und nicht etwa beim Kläger zu Hause, glaubhaft. Aus der Abholung der Kisten von der Arbeitsstelle des Klägers ergebe sich aber kein Eigenbesitz. Es sei nach den vom Zeugen geschilderten Umständen nicht ersichtlich, ob der Kläger selbst und für sich persönlich nach außen erkennbar die tatsächliche Gewalt über die Kisten mit dem Zahngold erworben habe. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Klägerin seine Sachherrschaft über die Räume und die darin befindlichen Kisten nur als Organ des betreffenden Arbeitgebers ausgeübt habe, so dass der Besitz daran der entsprechenden Körperschaft und nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 1006 Abs. 3 BGB berufen. Zwar sei der Kläger ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Kisten an den Zeugen B… mittelbarer Eigenbesitzer der Kisten gewesen, da zwischen dem Zeugen und dem Kläger ein Besitzmittlungsverhältnis begründet worden sei; die Eigentumsvermutung gelte jedoch nur, wenn nicht nachgewiesen bzw. unstreitig sei, dass der Besitzerwerb nicht mit dem Eigentumserwerb verbunden gewesen sei und vorliegend berufe sich der Kläger darauf, bereits vor der Aushändigung der Kisten an den Zeugen B… und damit vor Erlangung des mittelbaren Eigenbesitzes Eigentümer der Kisten gewesen zu sein.

Schließlich habe dem Kläger auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass ein solcher nicht gewährt werden müssen, da hinreichend Gelegenheit bestanden habe, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Im Übrigen habe das Gericht den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.01.2012 geprüft; für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anlass.

Der Kläger hat gegen das ihm am 08.03.2012 zugestellte Urteil mit einem am 04.04.2012 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit einem am 07.05.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er rügt, das Landgericht habe teilweise den Sachvortrag der Parteien nicht zutreffend ermittelt, den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt und überdies den letztlich festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt. Dabei habe das Landgericht die für die vorliegende Fallgestaltung anzuwendende Beweislastverteilung verkannt, sei zu Unrecht Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen und habe erhobene Beweise falsch gewürdigt. Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei Hinterlegungen mit mehreren Prätendenten sich die anderen Beteiligten gegenüber dem Anspruchsteller nicht einfach passiv dadurch verteidigen könnten, dass sie pauschal einwenden, der Kläger sei nicht berechtigt, sondern jeder müsse darüber hinaus seine eigenen Gegenrechte darlegen und beweisen. Die hierzu ergangene differenzierte Entscheidung des OLG Nürnberg habe das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt. Das Landgericht habe auch verkannt, dass auch bei einem auf den vom Kläger geschilderten Erwerbsvorgang schon im Februar 1989 die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB anzuwenden sei. So werde bereits aus dem (früheren) Besitz vermutet, dass der Besitzer bei Besitzübergang auf ihn Eigenbesitz begründet habe und dem dann folgend Eigentum. Die Eigentumsvermutung greife schon dann ein, wenn klar sei, dass der Kläger irgendwann im Besitz der fünf Kisten mit Altzahngold gewesen sei. Im Übrigen habe auch unter Berücksichtigung der Darstellung der Beklagten zur Lagerung der Kisten im Zeitpunkt der Abholung durch den Zeugen B… unmittelbarer Besitz des Klägers vorgelegen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass für niemand anderes als den Kläger die Eigentumsvermutung streite. Unter Berücksichtigung der Darstellung der Beklagten vom Lagerungsort der Kisten komme auch kein Organbesitz in Betracht, wofür ohnehin derjenige die Beweislast trage, der sich darauf beruft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch das hilfsweise Zueigenmachen vom gegnerischen Parteivortrag zulässig, wenn die Klagebehauptung nicht bewiesen werden könne. Streitig sei hier nur die lokale Örtlichkeit der Übergabe der Kisten und insoweit sei es zulässig, sich den Beklagtenvortrag hilfsweise zu Eigen zu machen, wenn sich daraus die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB herleiten lasse. Fehlerhaft habe das Landgericht dem Kläger auch keine weitere Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorzutragen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 152/10, vom 02.03.2012, werden die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1. und 4. wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten werden jeweils dazu verurteilt, ihre Zustimmung zur Herausgabe an den Kläger gegenüber dem Amtsgericht Potsdam, Hinterlegungsstelle, in der Hinterlegungssache K… S… u. a., Az.: 52 HL 178/09, hinsichtlich der fünf Kisten mit alten Zahnprothesen sowie zehn Einzelstücke alter Kronen und Brücken, zum Teil aus goldhaltigem Material (Altzahngold), zu erklären;

2. die Beklagten und Berufungsbeklagten haben jeweils 6.050,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet, hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Klage (Rechtsschutzbedürfnis) und zur Passivlegitimation an. Die Ausführungen werden mit der Berufung auch nicht ernsthaft in Frage gestellt, sondern nur insoweit, als das Landgericht, unabhängig von der Frage, dass es auf die Wirksamkeit der Abtretung etwaiger der H… K… GmbH zustehende Ansprüche an die Beklagte zu 3. nicht ankomme, zusätzlich noch die Wirksamkeit einer solchen Abtretung bejaht hat. Da es auf die Beantwortung dieser Frage in der Tat nicht ankommt, bedarf es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen mehr.

1.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten fünf Kisten mit Altzahngold folgt aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB. Die Beklagten haben ihre Rechtsposition als Beteiligte an dem Hinterlegungsverfahren ohne Rechtsgrund und auf Kosten des Klägers erlangt, da dieser der wahre Berechtigte an den Kisten nebst Inhalt war und gegenüber der hinterlegenden Staatsanwaltschaft zu Recht die Herausgabe der Kisten nach § 985 BGB hätte verlangen können (vgl. dazu auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.02.2010, Az.: 4 W 11/10). Für die Berechtigung an den hinterlegten Kisten nebst Inhalt ist der Kläger beweisbelastet, denn beim Prätendentenstreit hat derjenige, der die Freigabe zu seinen Gunsten verlangt, die Beweislast für seine Rechte (BGH NJW 1990, 716; OLG München, Urt. v. 17.01.2011, Az.: 19 U 4467/10). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW-RR 2003, 1716) als andere Ansicht (ohne Begründung für die Abweichung von den allgemeinen Beweislastregeln) zitiert hat, ist der Entscheidung des OLG Nürnberg tatsächlich keine andere Ansicht zur sonst vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu entnehmen. Nach der der Entscheidung des OLG Nürnberg zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte eine Firma Pachtzinsen beim Amtsgericht hinterlegt, weil um die Inhaberschaft an dieser Forderung die Klägerin als Verpächterin und der Beklagte als Zessionar stritten. Es stand also grundsätzlich eine Berechtigung der Klägerin als zunächst einmal frühere Rechtsinhaberin fest, während sich der Beklagte auf eine wirksame Abtretung berief, die ihn zum Forderungsinhaber der hinterlegten Beträge machte und hierfür hat das OLG Nürnberg den Beklagten als beweisbelastet erachtet, weil es sich dabei um ein Gegenrecht handelte. Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass für den Fall, dass zunächst einmal feststeht, dass der Kläger Eigentümer der Kisten nebst Inhalt geworden wäre, es Sache der Beklagten wäre darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger ihnen bzw. einem von ihnen die Kisten schenkweise überlassen habe. Diese Beweislastverteilung steht aber im Einklang mit der eingangs beschriebenen Beweislastverteilung bei einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB.

Soweit sich das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, dass der Kläger gem. § 929 S. 1 BGB Eigentümer des Altzahngoldes geworden ist, rügt er zu Recht, dass die diesbezügliche Beweisaufnahme nicht erschöpfend ist. Der persönlich angehörte Kläger sowie dessen als Zeuge vernommener Sohn C… haben übereinstimmend angegeben, das Altzahngold bei dem befreundeten Zahnarzt G… abgeholt zu haben und es in diesem Zusammenhang in die Weinkisten gefüllt, diese vernagelt und schließlich in das Reihenhaus in M… verbracht zu haben, in dem die Familie seinerzeit wohnte. Nach Darstellung des Klägers soll seine damalige Ehefrau von diesen Vorgängen keine Kenntnis erlangt haben. Die auf dem Dachboden gelagerten Kisten habe er nach der Trennung von seiner Ehefrau etwa 1991/1992 mitgenommen und habe dann mit der Beklagten zu 2. zusammengelebt. In dem zunächst angemieteten Reihenhaus seien die Kisten wiederum auf einem Boden gelagert worden und nach einem weiteren Umzug in ein gemeinsam gebautes Haus seien die Kisten auch dort wieder auf dem Dachboden mit vielen anderen Dingen gelagert worden. Der Sohn des Klägers hat das Abholen des Zahngoldes beim Zahnarzt G… bestätigt und hat auch angeben können, die Kisten später unverändert auf dem Dachboden des Hauses seiner Eltern gesehen zu haben. Zwar konnte der Zeuge nicht angeben, dass im Rahmen der „Abholaktion“ noch einmal ausdrücklich davon die Rede war, dass das Altzahngold seinem Vater geschenkt worden sei, sondern er wusste nur noch, dass sich sein Vater sehr ausführlich bedankt habe; jedenfalls aber konnte er die Übergabe des Altzahngoldes an den Kläger bestätigen. Das Landgericht hat gemeint, seine Aussage und sein Aussageverhalten wiesen Auffälligkeiten auf, die das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks an der Richtigkeit seiner Darstellung zweifeln ließen. Es sei auffällig, dass er das Geschehen sehr distanziert geschildert habe und dazu weder eine Meinung noch irgendwelche Gefühle geäußert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Abläufe für den Zeugen von so geringem Interesse waren, dass er sie nie mit anderen Familienangehörigen wie etwa seiner Mutter besprochen habe, obwohl die Zuwendung und Übergabe eines Zahngoldbestandes ein ungewöhnliches Vorkommnis sei. Insgesamt habe sich die Schilderung eigentümlich farblos dargestellt und auf die äußeren Umstände des Abholens beschränkt, während nebensächliche und unwesentliche Details praktisch völlig gefehlt hätten. Der Zeuge habe ausweichend und auffällig distanziert reagiert, als er nach seiner Erinnerung an den Zuwender des Zahngeldbestandes gefragt worden sei. Diese Erwägungen stellen keine den Anforderungen des § 286 ZPO gerecht werdende Beweiswürdigung dar, wonach das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs, des Inhalts der Verhandlung und nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat, welcher Sachverhalt als wahr zu unterstellen ist. Dabei setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus, sondern das Gericht darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935, 937). Die vom Landgericht aufgezeigten Zweifel sprechen aber kaum gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Dieser hat in sich stimmig die Abläufe geschildert und war ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von 23 Jahren in der Lage, das Geschehen zeitmäßig konkret einzuordnen, wobei er sich als Gedankenstütze am 50. Geburtstag seines Vaters, also des Klägers, orientierte, der nach seiner Erinnerung einen Tag nach der Abholung des Zahngoldes stattfand, und zum anderen an der Geburt seines Sohnes, die nur wenige Tage zuvor stattgefunden haben soll. Ansonsten hat er die Geschehnisse im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers selbst geschildert. Er hat sich daran erinnert, die Kisten, in die später das Zahngold gefüllt wurde, selbst besorgt zu haben und er hat auch die Örtlichkeit, an der das Zahngold abgeholt wurde, beschrieben. Soweit das Landgericht meint, der Zeuge habe das Geschehen sehr distanziert geschildert, ist nicht klar, wie das Landgericht zu diesem Eindruck gelangt ist. Aus den protokollierten Bekundungen des Zeugen ergibt sich dies jedenfalls so nicht. Ebenso ist unklar, welche Meinungen oder Gefühle der Zeuge in diesem Zusammenhang hätte äußern sollen und worüber der Zeuge im Zusammenhang mit der Geburt seines Sohnes hätte näher berichten sollen. Es bestand für den Zeugen keine Veranlassung, ungefragt über Einzelheiten in Bezug auf die Geburt seines inzwischen längst erwachsenen Sohnes zu berichten, nur weil diese einige Tage der Abholung des Zahngoldes vorausgegangen sein soll. Auch Meinungs- bzw. Gefühlsäußerungen sind angesichts des eher - „ nüchternen“ - Beweisthemas nicht zu erwarten, wobei auch unklar bleibt, welche Gefühlsäußerungen das Landgericht vermisst hat. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs war eine von Gefühlsregungen getragene Zeugenaussage nicht zu erwarten, sondern der Zeuge sollte über einen Abholvorgang bestimmter Kisten bei einem befreundeten Zahnarzt berichten, den er nach seinen Bekundungen auch gekannt habe. Nicht zu Unrecht weist der Kläger darauf hin, dass man den Zeugen nach Details noch weiter hätte befragen müssen, wenn man der Meinung war, dass seine Angaben zu unpräzise und zu detailarm waren. Immerhin hat sich der Zeuge durchaus an einige Details erinnern können, wie etwa daran, dass er selbst die Kisten in einer Weinhandlung in L… besorgt habe, in welchen Gefäßen sich das Altzahngold befunden haben soll und wo es sich bei Herrn G… befunden haben soll und dass in die Kisten Stoffbeutel oder Leinensäcke gelegt worden seien, in die man dann das Zahngold „raufgefüllt“ habe. Soweit die Beklagten zu 1. und 2. aus Letzterem einen Widerspruch zu den Angaben des Klägers selbst ableiten, der angegeben hatte, das Altgold sei zunächst in Leinensäcke umgefüllt worden und diese seien dann in die Weinkisten getan worden, besteht in diesem Punkt tatsächlich eine fehlende exakte Übereinstimmung. Hierin aber nicht zuletzt aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufes einen Widerspruch zu sehen, der die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen ernsthaft in Frage stellt, wäre zu weitgehend. Vielmehr kann dieser Gesichtspunkt auch umgekehrt für die Feststellung herangeführt werden, dass die Bekundungen des Zeugen eben nicht in allen Punkten als mit dem Kläger abgesprochen anzusehen sind, sondern dass er möglicherweise das berichtet hat, was er selbst erlebt hat. Ob das Zahngold zuerst in die Stoffbeutel gefüllt wurde und dieser dann in die Kisten eingelegt wurde oder ob die Stoffbeutel zunächst in die Kiste gelegt wurden und sodann mit Zahngold aufgefüllt wurden, ist ein nebensächliches Detail, hinsichtlich dessen nicht ohne weiteres Übereinstimmung erwartet werden muss. Nach dem Vorbringen des Klägers soll der Zeuge auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und 2. auch seine Bereitschaft in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, eine Skizze vom Haus des Herrn G… anzufertigen, wozu ihm aber das Gericht keine Gelegenheit gegeben habe, weil man vom Zeugen derartige Detailangaben nach 23 Jahren nicht verlangen könne. Dann aber ist es auf der anderen Seite nicht überzeugend, wenn das Landgericht später im Rahmen der Beweiswürdigung gerade die Detailarmut der Angaben des Zeugen als der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen entgegenstehend bewertet. Das Landgericht wirft dem Zeugen weiter vor, er habe sich auffällig ausweichend distanziert geäußert in Bezug auf den vermeintlichen Zuwender des Zahngoldbestandes, also dem Zahnarzt G…. Er konnte aber angeben, dass Herr G… ein alter Freund seines Vaters gewesen sei und der Name häufiger zu Hause gefallen sei. Er wusste auch, dass seine Eltern dort häufiger hingefahren seien. Er konnte sich nicht daran erinnern, zuvor schon einmal in dem Haus des Herr G… in P… gewesen zu sein und auch nicht, ob er schon einmal in einem Ferienhaus mit Herr G… zusammen gewesen sei. Er sei, so der Zeuge, als Kind mit seinen Eltern viel verreist und könne sich nicht an die Details erinnern. Diese Bekundungen lassen sich nicht ohne weiteres als auffällig distanziert bewerten, zumal auch niemand behauptet, dass der Zeuge engeren Kontakt zum befreundeten Zahnarzt gehabt haben müsse, der ihm - auch als Kind - nicht entgangen sein könne. Auch ein auffälliger Widerspruch in den allgemeinen Angaben des Zeugen zur Freundschaft zwischen dem Zahnarzt G… und seinem Vater zu der Tatsache, dass der Zeuge als junger Vater trotz Beschäftigung in eigenen Angelegenheiten dem Kläger umfangreiche Dienste beim Besorgen von Wein für dessen Geburtstagsfeier und bei der gemeinsamen Abholung des Zahngoldes leistete, ist nicht erkennbar. Die daraus vom Landgericht abgeleitete enge Bindung zwischen beiden steht nicht im Widerspruch dazu, dass sich der Zeuge nicht in allen Einzelheiten zum Verhältnis zwischen dem Kläger und dem befreundeten Zahnarzt geäußert hat, zumal auch nicht ersichtlich ist, wie nachhaltig er hiernach gefragt wurde.

Auffällig ist demgegenüber der vom Landgericht ebenfalls angeführte Gesichtspunkt, dass der Kläger mit Ausnahme seines Sohnes mit niemandem über die vermeintliche Schenkung gesprochen hat, auch nicht mit seiner damaligen Ehefrau und nach seiner Darstellung die Kisten auch später im neuen Haus eingelagert haben will, ohne mit irgendjemandem über den - werthaltigen - Inhalt der Kisten zu sprechen. Eine plausible Erklärung vermochte der Kläger hierfür nicht zu geben. Ebenso wenig überzeugend hat der Kläger erläutert, weshalb er es vorzog, dass die Kisten bereits einige Zeit vor dem Umzug nach Po… mitgenommen werden sollten und bei der Beklagten zu 1. besser aufgehoben gewesen sein sollen, als Teil des eigentlichen Umzugs zu werden. Dass das beschriebene Verhalten die Richtigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen ernsthaft in Frage stellt, ist allerdings zweifelhaft.

Soweit die Beklagten zu 1. und 2. Widersprüche aufzeigen im Vorbringen des Klägers zu dem im Jahre 2004 vor dem Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit (Az.: 4 O 162/04) und zu etwaigen Angaben in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren gefertigten Schriftsatz vom 16.02.2006 ist der Kläger jeweils um eine plausible Erklärung bemüht. Der Richtigkeit des Klägervortrags steht auch nicht ohne weiteres entgegen, dass die dem Kläger übergebene Menge des Zahngoldes nicht das „Lebenswerk“ eines einzigen Zahnarztes sein könne, wie die Beklagten zu 1. und 2. meinen. Sie behaupten, für die vorgefundene Menge von Zahngold müsse ein Zahnarzt etwa 80 Jahre, 7 Tage die Woche, 10 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr arbeiten; es ist jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage diese Annahme beruht. Im Strafverfahren hat sich der Zahnarzt A… Sch… dahin geäußert, dass sowohl Art als auch Menge des Materials es als „Lebenswerk“ eines Zahnarztes möglich erscheinen lassen. Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte daraus nur eingeschränkt etwas zugunsten der Beklagten hergeleitet werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das übergebene Zahngold der Zahnarzt G… zuvor auch aus anderen Beständen übernommen haben könnte. Nach den Untersuchungen des im Strafverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Se… konnte auch kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, dass die Angabe des Klägers, die Materialien seien ihm im Januar 1989 geschenkt worden, nicht zutrifft.

Insgesamt lässt sich nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht sicher feststellen, dass dem Kläger das in den Kisten befindliche Altzahngold tatsächlich vom Zahnarzt G… gem. § 929 BGB übereignet wurde; da das Landgericht aber mit nicht überzeugender Begründung davon ausgegangen ist, dass Zweifel an der Richtigkeit der den Klägervortrag bestätigenden Angaben des Zeugen C… S… bestehen und der Senat der dieser Annahme zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht zu folgen vermag, wäre die Beweisaufnahme zu wiederholen, zumal auch die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung ist. In Betracht kommt dabei auch eine Erweiterung der Beweisaufnahme zu dem ergänzenden Vortrag des Klägers zu etwaigen Äußerungen einer Frau H… M… und eines Dr. H… Ha….

Die Durchführung einer solchen erneuten Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich, da der Kläger den Beweis eines mit der Schenkungsabrede verbundenen Eigentumsübergangs nicht führen muss, da ihm bereits die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zugute kommt. Der Kläger war im Zeitpunkt der Übergabe der Kisten an den Zeugen B… (Eigen-) Besitzer im Sinne der Norm. Gem. § 854 Abs. 1 BGB erfolgt der Besitzerwerb durch Erlangung tatsächlicher Gewalt bei entsprechendem Besitzbegründungswillen. Die Erlangung tatsächlicher Gewalt muss nach außen erkennbar sein und sie entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund Wertung aller Umstände (Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 854 Rn. 3). Der Kläger hat vorliegend unstreitig zu erkennen gegeben, dass in seinem Eigentum stehende Weinkisten nach Po… transportiert werden sollten. Dass die Kisten im Eigentum eines Dritten stehen könnten, wie z. B. im Eigentum der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, war nicht im Ansatz erkennbar und hiervon sind weder der die Weinkisten in Empfang nehmende Zeuge B… noch die Beklagte zu 1. ausgegangen. Dass auch die Beklagte zu 1. von einem Eigenbesitz des Klägers und überdies sogar von dessen Eigentum ausgegangen ist, wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass dieser ihr gegenüber angeblich erklärt haben soll, sie könne die Hälfte des Inhalts der Kisten behalten. Selbst wenn man unterstellt, dass sich die Kisten nicht im Privathaus des Klägers befanden, sondern in dem vom Zeugen B… beschriebenen Gebäude einer Zahnärztekammer, war für alle seinerzeit Beteiligten von vornherein klar, dass hier Gegenstände abgeholt werden sollten, die sich im Besitz und im Eigentum des Klägers befanden. Hätten sich die Kisten entsprechend dem Klägervortrag in seinem Wohnhaus befunden, wäre ein Eigenbesitz des Klägers mangels anderer Anhaltspunkte ohnehin unbestreitbar. Selbst wenn aber, worauf sich der Kläger hilfsweise beruft, die mit Altzahngold gefüllten Kisten tatsächlich sich in einem Raum im Bereich der Tiefgarage der Zahnärztekammer befunden haben, lässt dies einen Eigenbesitz des Klägers nicht zweifelhaft erscheinen. Soweit das Landgericht scheinbar den Bekundungen des Zeugen B… folgt, beschränkt sich die Beweiswürdigung in Bezug auf diesen Zeugen auf die Feststellung, der Zeuge habe die Abholung aus den Räumlichkeiten der Bezirkszahnärztekammer detailreich und lebendig geschildert. Auf die umfangreiche Darstellung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz zu etwaigen Bedenken, die sich gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ergeben können, geht das Landgericht nicht ein. Unabhängig von der Frage der Überzeugungskraft der Bekundungen des Zeugen B… ist es dem Kläger jedoch nicht verwehrt, sich den von dem Zeugen bestätigten Beklagtenvortrag zur Örtlichkeit der Übergabe der Kisten hilfsweise zu Eigen zu machen und daraus abzuleiten, dass ihm auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zugute kommt. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung steht die Herstellung der materiellen Gerechtigkeit im Vordergrund. Dem wird Rechnung getragen, wenn sich trotz unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellung der Parteien so oder so ein Anspruch zugunsten der klagenden Partei ergeben würde. Ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO liegt darin nicht, denn es liegt in der Natur der Sache, dass das grundsätzlich erlaubte Sichzueigenmachen gegnerischen Prozessvortrags von der eigenen Sachverhaltsdarstellung abweicht. Kern des Klägervorbringens ist die behauptete Tatsache, Eigenbesitzer der Kisten zu sein und lässt sich dieses Tatbestandsmerkmal sowohl mit dem Klägervortrag als auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens positiv ausfüllen, behauptet der Kläger nichts Unwahres, wenn er sich hilfsweise das Beklagtenvorbringen zu Eigen macht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB selbst für den Fall, dass sich die Kisten in den vom Zeugen B… beschriebenen Räumlichkeiten der Zahnärztekammer befunden haben. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger nach außen erkennbar wie ein Eigenbesitzer aufgetreten, und zwar nicht nur aus Sicht des Zeugen B… und der Beklagten zu 1., sondern auch nach der Verkehrsauffassung aufgrund Wertung aller Umstände. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem abgeschlossenen Raum, der sich im Bereich der Tiefgarage des fraglichen Gebäudes befunden hat, möglicherweise um einen solchen handelt, der der Zahnärztekammer zuzuordnen ist, wobei ohnehin eine genaue Zuordnung nur schwer möglich ist, da nach nicht nachhaltig in Frage gestellten Ausführungen des Klägers im KZV-Gebäude mehrere Institutionen ihren Sitz gehabt haben sollen und deshalb die Räume weder der Beklagten zu 4. noch der Bezirkszahnärztekammer zuzuordnen seien. Dass der Zeuge den vom Kläger als tatsächlich vorhanden beschriebenen Raum überhaupt als Übergabeort hat beschreiben können, hat der Kläger damit erklärt, dass der Zeuge bei anderer Gelegenheit sich mit ihm in den fraglichen Räumlichkeiten aufgehalten hat und deshalb in der Lage gewesen sei, diese zu beschreiben. Nach den Angaben des Zeugen B…, der im Übrigen bestätigt hat, auch bei anderer Gelegenheit sich mit dem Kläger im Gebäude der Zahnärztekammer aufgehalten zu haben, sollen sich die Kisten in einem verschlossenen Raum befunden haben, zu dem der Kläger den Schlüssel hatte, wobei dieser Umstand in der Regel zur Annahme des Besitzes an den zum Schlüssel gehörenden Räumlichkeiten führt (Palandt-Bassenge, § 854 Rn. 5). Der Zeuge hat den sich in der Tiefgarage des Gebäudes befindlichen Raum als eine Art Weinkeller beschrieben, in dem vorne normale Weinpappkartons gestanden hätten und dahinter sich so eine Art Maschendraht befunden habe. Es habe noch einmal eine Tür aufgeschlossen werden müssen und dahinter hätten die Kisten gestanden, die dann ins Auto verfrachtet worden seien. Der Kläger habe ihm auch noch einen normalen Pappkarton mitgegeben. Auch bei objektiver Betrachtung stellten sich diese Abläufe nach außen hin so dar, dass der Kläger die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten nebst deren Inhalt hatte und dass es sich auch nicht um Gegenstände handelte, die einen Rückschluss darauf hätten zulassen können, dass die in dem Raum aufbewahrten Kartons und Kisten vom Besitzwillen eines Dritten, z. B. der Zahnärztekammer getragen sein könnten. Somit kam außer dem Kläger kein anderer als Eigenbesitzer der Kisten in Betracht, zumal sich der Raum im Bereich der Tiefgarage befand und nicht etwa im Bereich der „normalen“ Büroräumlichkeiten. Der Wille des Klägers, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen, ist selbst bei Abholung der Kisten in den vom Zeugen beschriebenen Räumlichkeiten deutlich zum Ausdruck gebracht worden. Hieran vermag auch der Grundsatz nichts zu ändern, dass eine von den Organen einer juristischen Person ausgeübte Sachherrschaft der juristischen Person in der Regel als eigene zugerechnet wird (BGHZ 156, 310 f; NJW 1971, 1358). Das hier zu bewertende Geschehen lässt sich nicht ohne weiteres gleichstellen mit Fällen, in denen beispielsweise dem Geschäftsführer der GmbH ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird und in diesem Fall die vom Geschäftsführer ausgeübte tatsächliche Gewalt über den Pkw der Gesellschaft als Besitzer zugerechnet wird und deshalb dieser die Vermutung des § 1006 BGB zugute kommt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Eigenbesitzwillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und es bestand auch nach der Verkehrsauffassung kein Anlass, dass in Wirklichkeit ein anderer als Besitzer der Kisten in Betracht kommen könnte. Unabhängig davon hatte der Kläger bereits in erster Instanz in Abrede gestellt, als Geschäftsführer der kassenzahnärztlichen Vereinigung bzw. der Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe eine Organstellung inne gehabt zu haben. Dass er als Geschäftsführer und nicht etwa der Vorstand eine solche Organstellung inne hatte, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Wer aber Sachen ohne Organ einer juristischen Person zu sein, persönlich nutzt, hat nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, die - wie ausgeführt - vorliegend auch von einem entsprechenden Besitzwillen begleitet wurde (vgl. dazu auch BGH, BGHZ 156, 310 f).

Nach alledem ist für die Heranziehung von § 1006 Abs. 1 BGB entscheidend, dass der Kläger als Eigenbesitzer in Bezug auf die mit Altzahngold gefüllten Kisten anzusehen ist, während nicht von maßgeblicher Bedeutung ist, dass der Kläger nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme möglicherweise seine Behauptung zu den Umständen seines Eigentumserwerbs nicht bewiesen hat. Vielmehr ist es Sache der Beklagten, die Eigentumsvermutung zu widerlegen. Soweit an die Widerlegung der Vermutung - insbesondere bei behaupteter Schenkung - grundsätzlich keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG NJW 2003, 689, 690), ist vorliegend zu berücksichtigen ist, dass insbesondere für die Beklagten zu 1. - 3., aber auch für die Beklagte zu 4. nichts dafür spricht, dass anstelle des Klägers einer von ihnen Eigentumsrechte an den hinterlegten Kisten nebst Inhalt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zu etwaigen Beweiserleichterungen zugunsten der Beklagten. Insbesondere kommt auch der Beklagten zu 1. die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ihrerseits nicht dadurch zugute, dass diese jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe der Kisten an die Staatsanwaltschaft Besitzerin der Kisten war, denn die Beklagte zu 1. erwarb nach Würdigung aller Umstände nach eigener Willensrichtung Fremdbesitz (Aufbewahrung der Kisten für den Kläger), so dass die Vermutung widerlegt ist. Soweit die Beklagte zu 1. behauptet, der Kläger habe ihr gegenüber geäußert, sie könne die Hälfte des Inhalts der Kisten behalten, ist der Vortrag zu einer etwaigen sich daraus ergebenden Schenkung unschlüssig. In dem bereits vor dem Landgericht Potsdam unter dem Az.: 4 O 162/04 geführten Rechtsstreit wurde in einem Schriftsatz der Beklagten vom 21.05.2004 ausgeführt, der Kläger habe erklärt, dass er zu gegebener Zeit die Kisten bei der Beklagten zu 1. abholen werde und die beiden sich dann die Kisten hälftig teilen würden. Im vorliegenden Rechtsstreit bessern die Beklagten zu 1. und 2. dieses Vorbringen nach und behaupten nunmehr, der Kläger habe bei Abtransport erklärt, dass der Inhalt der Kisten hälftig geteilt werden wird, die eine Hälfte werde bereits heute (am Tage des Transportes) der Beklagten zu 1. zugewandt und die Beklagte zu 1. habe diese Übereignung angenommen und der Zeuge B… habe sich anlässlich des Abtransportes wegen dieses großzügigen Geschenkes eine Weinflasche erbeten. Im weiteren Verlauf der Klageerwiderung wird vorgetragen, der Kläger habe wortwörtlich erklärt: „Liebe E…, hier sind die 5 Weinkisten, die Hälfte soll dir gehören. Ich gebe sie dir, die andere Hälfte lagerst du wie von mir gewünscht ein. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt, wenn ich in Po… bin, die Weinkisten öffnen und dann aufteilen.“ Ostern 2000 will man sich dann mit der Familie wieder getroffen haben und dabei soll die Beklagte zu 1. den Kläger gefragt haben, ob es nun nicht Zeit wäre, die Weinkisten zu öffnen und ob man die Kisten nicht umlagern könne, da sie Platz wegnehmen würden. Daraufhin soll der Kläger erklärt haben, dass es damit keine Eile gebe und es ihm ganz recht sei, wenn die Kisten weiter bei der Beklagten zu 1. stünden. Weiter heißt es: „Aufgrund der angenehmen Familienatmosphäre, der Kläger fühlte sich heimisch, bestätigte er noch einmal, dass die erste Hälfte des Weines ohnehin der Beklagten zu 1. gehört. Der Zeuge B… solle zu gegebener Zeit die Flasche Wein nunmehr von der Beklagten zu 1. einfordern. Im Übrigen verzichte er auch auf die andere Hälfte zugunsten der Beklagten zu 2., die zweite Hälfte sei hiermit der Beklagten zu 2. geschenkt, die ohnehin seit ihrer Beziehung zum Kläger zu einem Weinliebhaber geworden ist“. Die Beklagte zu 2. (die damalige Ehefrau des Klägers) habe sich für die Großzügigkeit bedankt. Zu diesem eher konstruiert erscheinenden Vorbringen steht die seitens der Beklagten zu 1. aufgesetzte Erklärung in Widerspruch. Der Kläger sollte mit seiner Unterschrift erklären, dass er am 31.10.2002 die in dem Schriftstück näher bezeichneten Weinkisten unter Angabe des jeweiligen Gewichtes erhalten habe und dass sich in den Kisten prothetisches Versorgungsmaterial befinde und die Kisten sein alleiniges Eigentum seien und die alten prothetischen Versorgungen als Geschenk erhalten habe. Weiter heißt es in der Erklärung, er habe das Geschenk in Weinkisten verpackt und seiner Schwägerin und ihrem Lebensgefährten zum Transport nach Po… übergeben. Sie hätten von seiner Schwägerin E… verwahrt werden sollen und er habe seiner Schwägerin keine Auskunft über den Inhalt gegeben. Schließlich heißt es: „In Abgeltung meines geleisteten Versprechens erhält meine Schwägerin E… folgenden Anteil …“. Davon, dass schon im Vorfeld eine Übereignung stattgefunden hat, ist in der von den Beklagten vorbereiteten Erklärung nicht die Rede, sondern der Kläger soll stattdessen erklären, dass der Inhalt der Kisten sein alleiniges Eigentum ist und er nun zur Abgeltung eines geleisteten Versprechens seiner Schwägerin einen nicht näher bezeichneten Anteil überträgt. Von der Ehefrau des Klägers, der sogar die zweite Hälfte der Weinkisten zugewandt worden sein soll, ist in der Erklärung überhaupt nicht die Rede. Jedenfalls geht aus dieser Erklärung unmissverständlich hervor, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer der Kisten gewesen sein soll und er diese lediglich zum Transport und zur Verwahrung der Beklagten zu 1. mitgegeben hat und dass erst jetzt ein noch zu bestimmender Anteil auf die Beklagte zu 1. übertragen werden soll. Wenn der Kläger aber dazu veranlasst werden sollte, eine solche Erklärung zu unterschreiben, ist der Beklagtenvortrag zu etwaigen bereits zuvor vollzogenen Schenkungen unplausibel. Unabhängig davon war Gegenstand einer solchen Einigung aus Sicht der Beklagten zu 1. die Übereignung von Weinflaschen und nicht etwa Altzahngold. Jedenfalls haben die Beklagten zu 1. und 2. nicht plausibel vorgetragen, dass die versprochene Leistung bereits als bewirkt i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB anzusehen ist und es deshalb der in § 518 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehenen Form der notariellen Beurkundung nicht bedurfte.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass dem früheren Besitzer gegenüber das Altzahngold im Sinne von § 1006 Abs. 2 S. 2 BGB abhanden gekommen ist. Es steht weder fest, dass einer der Beklagten, etwa die Beklagte zu 4., früherer Besitzer des in den Weinkisten befindlichen Altzahngoldes war, noch, dass ihr dieses Abhanden gekommen ist. Darüber lassen sich nur Mutmaßungen anstellen, die bereits in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren nicht den Verdacht erhärteten, es handele sich um Zahngold, das der Zahnärztekammer zu Spendenzwecken zur Verfügung gestellt wurde und das seitens des Klägers beiseite geschafft wurde. Dass es im Jahre 1999 möglicherweise zu Unregelmäßigkeiten beim Transport von Altzahngold gekommen ist - wobei diese Unregelmäßigkeiten unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien vermutlich erst nach dem Abtransport der Kisten durch die Beklagten zu 1. eingetreten sein sollen - lässt es zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, dass der den Erwerb des Altzahngoldes lange Zeit verschweigende Kläger an etwaigen Unregelmäßigkeiten beteiligt sein könnte. Einen dahingehenden Beweis der für ein Abhandenkommen beweispflichtigen Beklagten wurde jedoch nicht geführt und es besteht auch kein Anlass, zu den bereits im Strafverfahren angestellten Ermittlungen einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage des Alters des Altzahngoldes weitere Sachverständigengutachten einzuholen.

Auf die Anträge der Beklagten hin war weiterer Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben sich im Rahmen der Erörterungen zur Sach- und Rechtslage keine Erkenntnisse ergeben, die den Beklagten bisher nicht bekannt waren. Beide Parteien hatten hinreichend Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage erschöpfend vorzutragen und haben auch umfassend davon Gebrauch gemacht. Damit, dass das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen und damit verbundene Rechtsausführungen anders bewertet, ist nicht überraschend und hierauf muss sich der Berufungsgegner einstellen. Der Kläger hatte sich mit der Berufungsbegründung noch einmal umfangreich zu den Voraussetzungen der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB geäußert und die Beklagten hatten hinreichend Gelegenheit, dem entgegenzutreten. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO vor dem Hintergrund der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten besteht nicht. Die nunmehr behauptete Tatsache, dass der als Zeuge benannte R… G… keine Kenntnis von der vom Kläger behaupteten Schenkung durch seinen Vater gehabt haben will, lässt nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass es damit eine solche auch nicht gegeben hat.

2.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von jeweils 6.050,91 € besteht nicht. Mangels Verzug ist ein darauf begründeter Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Gegenüber der Beklagten zu 1. besteht ein Schadensersatzanspruch auch nicht wegen etwaiger Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Verwahrungsvertrag, denn insoweit kann ein entsprechender Rechtsbindungswille zwischen den Parteien nicht festgestellt werden. Dass die Beklagte zu 1. hier tatsächlich vertragliche Pflichten hat übernehmen wollen und letztlich hat haften wollen, wenn mit den Kisten in unsachgemäßer Weise Verfahren wird, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr sprechen die Abläufe dafür, dass es sich hier um eine bloße Gefälligkeit unter Familienangehörigen gehandelt hat ohne vertragliche Bindung. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 862 BGB besteht ebenfalls nicht. Eine Besitzstörung durch die Beklagten liegt nicht vor. Die Tatsache, dass die Beklagten zu 3. und 4. nicht von sich aus auf eine Herausgabe der Gegenstände an sich verzichtet haben, stellt keine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB dar, denn sie erfordert eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes, während hier nach der Übergabe der Kisten an die Beklagte zu 1. der Kläger nur mittelbarer Besitzer war und ein solcher mittelbarer Besitz wird von § 858 BGB nicht erfasst (Palandt-Bassenge, § 858 Rn. 2). Auch die Verbringung der Kisten durch die Beklagte zu 1. zur Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme vom wahren Inhalt der Kisten stellt sich nicht als „verbotene“ Eigenmacht dar.

Die prozessualen Nebenentscheiden folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht und die auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 794.073,70 €