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Entscheidung 1 K 739/18


Metadaten

Gericht VG Potsdam 1. Kammer Entscheidungsdatum 15.12.2020
Aktenzeichen 1 K 739/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2020:1215.1K739.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise, nämlich in Höhe von 194,40 EUR, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 insoweit aufgehoben, als darin über den Betrag von 999,30 EUR hinaus Kosten gegen die Klägerin festgesetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Aufhebung eines für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde N... ergangenen Kostenersatzbescheides.

In der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde N... vom 14. Dezember 2016 (im Folgenden: Feuerwehrkostensatzung) finden sich u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1 Grundsätze

(1) Die Gemeinde N... unterhält nach § 3 Abs. (1) Nr. 1 BbgBKG zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine öffentliche Feuerwehr.

(2) Diese Satzung gilt für die Gebührenerhebung für Hilfs-und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Niedergörsdorf.

§ 2 Kostenersatz

(1) Die Gemeinde N... als Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes erhebt zur Deckung der Kosten bei Leistungen seiner Freiwilligen Feuerwehr Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer 1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,

[…]

§ 3 Tätigwerden der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig.

(2) Die Ermittlung der Kostenhöhe für Leistungen der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Satzung sowie der Kostenerstattungs- und Gebührensätze (Bestandteil dieser Satzung) zu erfolgen.

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

(1) Maßgabe der Gebührenerhebung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

(2) Soweit Kostenersatz und Gebühren nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet werden, gilt als Einsatz bzw. Nutzungsdauer die Zeit der Abwesenheit vom Feuerwehrgerätehaus.

(3) Es erfolgt die minutiöse Einsatzabrechnung.

(4) In den Fahrzeuggebührensätzen sind die Kosten für mitgeführte Geräte (mit Ausnahme von Löschmitteln) enthalten.

(5) Bei Fehlalarmierungen von Brandmeldeanlagen entsteht die Gebührenpflicht ab dem dritten Einsatz.

(6) Fremdleistungen, wie z. B.: Abschlepp-, Bergungs-, Containerdienst und Pannenhilfe, Kehrmaschinen, Krane, Transportunternehmen, Busse usw. werden nach tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

(7) Sachkosten werden nach Anlage Nr. 4 in Ansatz gebracht.

§ 5 Fälligkeiten

Der Kostenersatz/die Gebühren werden 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

Anlage

Kostenerstattungs- und Gebührensätze für Leistungen der Feuerwehr nach § 1 der „Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde N... “ vom 14.12.2016

Lfd. Nr. Gegenstand Tarife (EURO je Einsatzminute)

1. Personaleinsatz

        

1.1. Einsatzkräfte des mittleren Dienstes

        
        

Truppmann bis Löschmeister 0,81

        

Einsatzkräfte des gehobenen Dienstes

        

Oberlöschmeister bis Hauptbrandmeister

        

und Wehrführer/Einsatzleiter 0,97

2. Fahrzeuge

        

2.1. Löschfahrzeuge

        

2.1.1. Tanklöschfahrzeug TLF 2,91

        

2.1.2. Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 2,91

        

2.1.3. Löschgruppenfahrzeug LF 2,91

        

2.1.4. Tragkraftspritzenfahrzeug mit Wassertank TSF-W 2,91

        

[…]

Am Samstag, den 10. Juni 2017, gegen 11:00 Uhr wurde die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde N... (Feuerwehren O...  und Feuerwehr Z... ) durch die Regionalleitstelle B... zu einem Einsatz im Ortsteil L...  gerufen (Verkehrsunfall mit verletzter Person an der L Kreuzung L...  / B... ). Am Unfallort waren bei Eintreffen der Feuerwehrkräfte bereits alle (vier) Verletzten aus den Fahrzeugen geborgen. Es wurde die Einsatzstelle zur Gefahrenabwehr gesichert und die Brandsicherheit hergestellt. Auslaufende Flüssigkeiten wurden mittels Bindemittel gebunden. Das auf dem Dach liegende Fahrzeug wurde im Anschluss aus dem Verkehrsraum entfernt.

Die Gemeinde N...  erließ unter dem 25. August 2017 einen Kosten bescheid und stützte sich darin auf § 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) i. V. m. der Feuerwehrkostensatzung. Die Klägerin wurde zur Zahlung von 2.409,60 EUR als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz herangezogen.

Dabei berechnete die Gemeinde für

ein Tanklöschfahrzeug (TLF) 100 Minuten (à 2,91 EUR/min) 291,00 EUR,

drei Einsatzkräfte des mittleren Dienstes (à 0,81 EUR/min) 243,00 EUR,

eine Einsatzkraft des gehobenen Dienstes (à 0,97 EUR/min) 97,00 EUR,

ein Tragkraftspritzenfahrzeug m. Wassertank (TSF-W) (à 2,91 EUR) 291,00 EUR,

fünf Einsatzkräfte des mittleren Dienstes (à 0,81 EUR/min) 405,00 EUR,

eine Einsatzkraft des gehobenen Dienstes (à 0,97 EUR/min) 97,00 EUR,

ein Löschgruppenfahrzeug (LF) 80 Minuten (à 2,91 EUR/min) 232,80 EUR,

neun Einsatzkräfte des mittleren Dienstes (à 0,81 EUR/min) 583,20 EUR,

eine Einsatzkraft des gehobenen Dienstes (à 0,97 EUR/min) 77,60 EUR

sowie für Ölbindemittel (50 kg à 1,84 EUR/kg) 92,00 EUR,

so dass sich in der Summe der bezeichnete Betrag von 2.409,60 EUR ergab.

Die Klägerin legte gegen den Kostenbescheid unter dem 14. September 2017 Widerspruch ein. Allein ein Kostenersatz von 999,30 EUR sei gerechtfertigt; dieser würde gezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2018 wies die Gemeinde den Widerspruch zurück. Der Kostenbescheid erfülle alle formellen Anforderungen. Er sei auch hinreichend bestimmt und begründet. Zunächst erfülle die zugrunde gelegte Satzung der Gemeinde die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen. Es seien der Kostentatbestand, die Bemessungsgrundlage, die Kostenerstattungs- und Gebührensätze, der Zahlungspflichtige sowie die Fälligkeit bestimmt. Hier habe es sich um einen Unglücksfall im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG gehandelt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG könnten die Träger des Brandschutzes die ihnen durch den Einsatz entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter ersetzen lassen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von u. a. Kraftfahrzeugen ausgegangen sei. Dies sei vorliegend der Fall, die Klägerin sei Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs.

Die Klägerin hat am 26. Februar 2018 Klage erhoben, wobei sie den angefochtenen (Differenz-) Betrag mit 1.410,30 EUR beziffert hat. Sie sei nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, weil die Stundensätze für die eingesetzten Fahrzeuge sowie für das eingesetzte Personal fehlerhaft kalkuliert worden seien. Diese Auffassung gehe auf die hinter der Klägerin stehende Haftpflichtversicherung A... AG und deren Verweis auf einen Prüfbericht des Sachverständigen J...  der Firma L...  zurück. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe lediglich in der Höhe, in welcher durch den Einsatz tatsächliche Eigenkosten entstanden seien. Es sei zwischen Vorhaltekosten und den konkreten Einsatzkosten zu unterscheiden. Neben den verbrauchsabhängigen Einsatzkosten sei nur der Anteil an Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfalle. Die unabhängig von einem Einsatz anfallenden Vorhaltekosten könnten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Ansatz gebracht werden (1 : 8760 [24h/Tag x 365 Tage]). Insoweit verweist die Klägerin auf u. a. obergerichtliche Rechtsprechung. Auch bei den Personalkosten sei zwischen einsatzbedingten Kosten und Vorhaltekosten zu unterscheiden. Die Kalkulationsgrundlagen der Beklagten belegten, dass bei der Festlegung der Kostensätze in erster Linie Vor-haltekosten in Form von Sachkosten und Abschreibungen zugrunde gelegt worden seien. Die Höhe der Stundensätze beruhe im Zweifel darauf, dass nicht zwischen Einsatz- und Vorhaltekosten unterschieden worden sei oder dass die Vorhaltekosten nicht wie dargelegt durch die Jahresstundenzahl geteilt worden seien. Weiter falle auf, dass mehr Personal abgerechnet werde, als tatsächlich mit den Fahrzeugen zur Einsatzstelle habe transportiert werden können. Der Sachverständige habe für eine Einsatzkraft des mittleren Dienstes 19,80 EUR (0,33 EUR/min) und für eine solche des gehobenen Dienstes 24,60 EUR ermittelt. Für das TLF sei ein Stundensatz von 70,80 EUR, für das TSF ein solcher von 66,00 EUR und für das LF ein Satz von 58,80 EUR ermittelt worden. Daraus ergebe sich der von ihr, der Klägerin, anerkannte wie auch der bestrittene Kostenanteil. Auch nach der von der Beklagtenseite vorgenommenen Reduzierung der berechneten Kosten bleibe es bei den übrigen Mängeln der Berechnung. Die Klägerseite stellt insoweit im Rahmen der Klagebegründung eigene Berechnungen zu den Personal- und den Fahrzeugkosten an, die auf dem durchschnittlichen Jahresverdienst in Deutschland sowie auf pauschalierten Neupreisen, Laufleistungen und Kosten der drei eingesetzten Fahrzeugkategorien beruhen. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 5. März 2019 verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 insoweit aufzuheben, als darin über den Betrag von 999,30 EUR hinaus Kosten gegen sie festgesetzt werden.

Der Beklagte tritt der Klage überwiegend entgegen, gesteht allerdings einen Berechnungsfehler bei der Anzahl der geltend gemachten Einsatzkräfte zu. Es seien nicht neun sondern sechs Einsatzkräfte des mittleren Dienstes zum Einsatz gekommen, drei Einsatzkräfte aus dem mittleren Dienst seien deshalb herauszurechnen. Eine Neuberechnung habe Gesamtkosten von 2.215,20 EUR ergeben. Die Gemeinde habe in den ihrer maßgeblichen Satzung zugrundeliegenden Berechnungen zwischen Vorhaltekosten und konkret einsatzbezogenen Kosten für die Kalkulation der pauschalen Beträge unterschieden und diese jeweils zutreffend zugrunde gelegt. Es könne nicht sein, dass für die technische Hilfe, die die Feuerwehren geleistet hätten, der Steuerzahler aufkommen solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1) Soweit der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid mit Schreiben vom 28. Januar 2019 geändert, nämlich die Kostenforderung auf 2.215,20 EUR reduziert hat und die Beteiligten auf dieser Grundlage den Streit der Sache nach in Höhe von 194,40 EUR mit ihren Schreiben vom 28. Januar 2019 und 5. März 2019 für erledigt erklärt haben, war das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2) Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage, über die der Einzelrichter im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018, mit dem von der Klägerin Kostenersatz in Höhe von insgesamt 2.409,60 EUR für den Feuerwehreinsatz am 10. Juni 2017 erhoben wurde, ist jedenfalls in der angegriffenen Höhe, also insoweit, als mehr als 999,30 EUR zur Erstattung festgesetzt wurden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) in der Fassung vom 24. Mai 2004, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008, ist zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten dem Aufgabenträger gegenüber u. a. verpflichtet, wer ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

Der Kostenansatz ist im vorliegenden Fall danach zwar dem Grunde nach gerechtfertigt. Die amtsfreie Gemeinde N...  ist Trägerin der vorliegend tätig gewordenen Freiwilligen Feuerwehren, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG. Diese wurden am 10. Juni 2017 zur Beseitigung einer anderen Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG tätig, und zwar einer Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Die Klägerin ist unstreitig auch Halterin des schadenauslösenden Kraftfahrzeugs.

b) Dem Kostenerstattungsbescheid der Beklagten fehlt es indes an einer tragfähigen satzungsmäßigen Rechtsgrundlage. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 bis 7 der Feuerwehrkostensatzung sind in Verbindung mit den Nummern 1.1 bis 2.1.4 der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Sie sind unwirksam, weil sie mit den Vorgaben des § 45 BbgBKG nicht im Einklang stehen.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG kann der Kostenersatz durch Satzung geregelt werden, wobei insoweit Pauschalbeträge festgelegt werden können. In welchen Fällen und in welchem Umfang Kostenersatz nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz verlangt werden kann, bestimmt § 45 Abs. 1 BbgBKG. Danach ist dem Aufgabenträger gegenüber zum Ersatz der durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten verpflichtet, wer aus den dort im Einzelnen aufgezählten Gründen (u. a. als Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist) für den Einsatz verantwortlich ist.

Diesen Vorgaben genügt die hier in Rede stehende Feuerwehrkostensatzung nicht. Denn bei den durch diese Satzung in der Anlage festgelegten Pauschalbeträgen handelt es sich nicht (nur) um „durch Einsätze entstandene ... Kosten“ im Sinne des § 45 Abs. 1 BbgBKG. Mit dieser Beschränkung der Ersatzverpflichtung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur solche Kosten abgerechnet werden dürfen, die durch den konkreten Feuerwehreinsatz bedingt sind. Der Kostenersatzanspruch zielt auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind, und lässt eine „Überdeckung“ nicht zu. Erforderlich ist ein hinreichend enger Kausalzusammenhang der geltend gemachten Kostenpositionen zu dem fraglichen Einsatz,

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, Urteilsabdruck (UA) S. 9 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 9 A 5/12 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 13, und Urteil vom 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 45.

Dies gründet in der systematischen Struktur der Bestimmungen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes über die Verteilung der Kostenlasten der Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz. Das Gesetz unterscheidet in § 44 und § 45 BbgBKG zwischen der allgemeinen Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem Land und den Kommunen im Rahmen der Aufgabenstellung (§ 44 BbgBKG) und einer Kostenersatzregelung „bei Einsatz der Feuerwehr“ (§ 45 BbgBKG). Die Kostentragungspflicht nach § 44 BbgBKG ist unbeschadet der Absätze 3 und 4 allumfassend. § 44 Abs. 1 BbgBKG bezieht sich auf die der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG obliegenden Aufgaben. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben obliegt danach der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht. Die Kostenersatzmöglichkeit nach § 45 BbgBKG bezieht sich demgegenüber nur auf bestimmte Einsätze der Feuerwehr, nämlich die in § 45 Abs. 1 bis 3 BbgBKG enumerativ geregelten Fälle, während die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr unentgeltlich sind, d. h. die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten trägt die Gemeinde,

vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, UA S. 10.

Aufgrund dieser Gestaltung der Kostentragungspflicht ist zwischen zwei Kosten-gruppen zu unterscheiden:

Zum einen sind Kosten zu verzeichnen, die unmittelbar Folge konkreter Feuerwehreinsätze sind, also die tatsächlich bei einem konkreten Feuerwehreinsatz angefallenen Personal- und Sachkosten wie Kraftstoffverbrauch, Reinigung, Entsorgung und Ersatz für verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte usw.

Die andere Kostengruppe bilden die Kosten, die unabhängig von konkreten Feuerwehreinsätzen „generell“ anfallen, die folglich als so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter sowie durch Aufwendungen für die Feuerwehreinsatzkräfte, die nicht einsatzbezogen, sondern als pauschalierte Aufwandentschädigungen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 BbgBKG monatlich oder jährlich geleistet werden, entstehen und die gleichmäßig das ganze Jahr unabhängig davon, ob es zu Einsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht, anfallen, um die öffentliche Einrichtung „Feuerwehr“ vorzuhalten.

Auch diese letztgenannten Vorhaltekosten können zwar in die Berechnung des pauschalierten Kostenerstattungstarifs einbezogen werden, denn auch diese sind für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht, da die eingesetzten Sachgüter oder Personen für diesen Zeitraum nicht für die sonstigen Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 44 BbgBKG zur Verfügung stehen. Darauf ist eine Umlage auf den Kostenersatzpflichtigen aber zugleich auch beschränkt. Eine weitergehende, über den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, hinausgehende Beteiligung an den durch das ständige Vorhalten der Feuerwehreinrichtung und -kräfte bedingten Kosten scheidet aus. Vorhaltekosten können bei der Abrechnung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zum Werteverbrauch zählen, der konkret mit der Leistungserbringung des einzelnen Feuerwehreinsatzes verbunden ist. Anderenfalls würde der Kostenersatzpflichtige unzulässigerweise mit Kosten belastet, die unabhängig von den von ihm zu verantwortenden Einsatz entstanden sind. Als Teil der durch den konkreten Leistungsverbrauch während des Feuerwehreinsatzes verursachten „verbrauchsabhängigen“ Kosten ist also nur der Anteil der Vorhaltekosten ansatzfähig, der auf die konkrete Leistungserbringung entfällt. Daraus leitet sich – wie die Klägerin zu Recht hervorgehoben hat – die Vorgabe ab, dass einer Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1 : [24 x 365]) in Betracht kommt. Eine Kalkulation der Kostenersatzsätze, in denen einsatzunabhängige Vorhaltekosten nur auf die Jahreseinsatzstunden und nicht auf die gesamten Jahresstunden umgelegt worden sind, entspricht hingegen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 1 BbgBKG.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, UA S. 10.

Dabei rechtfertigt auch der Umstand, dass bei einer Umlegung der einsatzunabhängigen Vorhaltekosten auf die Jahresstunden nur ein sehr geringer Betrag als Kostenersatz geltend gemacht werden könnte, keine andere Entscheidung.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 - OVG 1 B 6.12 -, UA S. 11 f.

c) Diesen Vorgaben entspricht die Ermittlung der Kostensätze nach der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Gemeinde N... nicht. Nach den zuletzt mit Schreiben vom 7. September 2020 eingereichten Unterlagen zum Satzungsgebungsprozess aus dem Jahr 2016 „sind die jeweils errechneten Gesamtkosten nach Vorhaltezeiten und ‚Feuerwehrzeiten‘ umzulegen“. Die höheren Erlöse, mit denen gegenüber der früheren Regelung zu rechnen sei, seien abhängig „von der Anzahl und Dauer der kostenpflichtigen Einsätze sowie der Anzahl des eingesetzten Personals und der eingesetzten Fahrzeuge“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde eine Kalkulation auf der Grundlage der Einsatzstunden, nicht der Jahresstunden durchführt. Eine Division der Vorhaltekosten durch die Jahresstundenzahl vom 8.760 erfolgt nicht. Vielmehr wird eine Aufteilung auf die „Einsatzzeit“, die „Einsatzminuten“ bzw. die „Einsatzstunden“ durchgeführt. Bei den Personalkosten wird beispielsweise ein Betrag von – in einer Mischkalkulation aus Vorhalte- und Einsatzkosten errechneten – „Feuerwehrkosten“ in Höhe von 17.366,24 EUR durch die gesamte Einsatzzeit von 21.018 Minuten dividiert und so ein Einsatzminutensatz von 0,81 EUR (48,60 EUR/h) errechnet. Entsprechende Berechnungen sind für die verschiedenen Fahrzeugtypen dokumentiert, bezogen auf eine spezifische (Jahres-) Einsatzzeit des jeweiligen Fahrzeugtyps.

Somit erfolgte zwar im Prinzip auf der ersten Ebene eine Differenzierung von Kosten nach Vorhalte- und Einsatzkosten, der pauschalierte Kostensatz für die Einsatzminuten des Personals bzw. der Fahrzeuge wurde indes jeweils allein auf die jährlichen Einsatzminuten/-stunden bezogen berechnet. Die Vorhaltekosten wurden somit nicht wie erforderlich zu den Jahresstunden ins Verhältnis gesetzt, so dass im Ergebnis die Kostenerstattungspflichtigen in überhöhtem Umfang zu einsatzunabhängigen Kosten herangezogen werden.

3) Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit danach über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, gründet sich die Kostentragung der Beklagten daraus, dass die Klage insoweit ersichtlich Aussicht auf Erfolg hatte, wie die Beklagte durch das Zugeständnis der Fehlberechnung und die teilweise Aufhebung selbst zugestanden hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung i. V. m. § 167 VwGO. Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.410,30 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei auf den in der Hauptsache erledigten Teil der Klage 194,40 EUR entfallen.