Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 19.02.2021 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 36/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0219.13UF36.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 02.01.2020 in Ziffer 1. b) und 2. b) wie folgt ergänzt und in Ziffer 3. abgeändert und neu gefasst:
1. b) Der Antragsteller wird verpflichtet, seine Auskunft vom 31.05.2019 um nachfolgende Angaben zum Stichtag 09.07.2016 zu ergänzen:
Angaben zur Lage, Beschaffenheit, Ausstattung, Nutzung und Verkehrswert (sofern vermietet, auch die jeweilige monatliche Kaltmiete) der Eigentumswohnungen belegen in B…, … Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P…, Blatt a…, b…, c…, d…, e… und f… jeweils bezogen auf die jeweilige Eigentumswohnung.
2. b) Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, die Auskünfte zu 1.a) und b) durch folgende Belege zu belegen:
Nachweise (Mietverträge, Nutzungsverträge, Pachtverträge) über die Nutzungsart der Eigentumswohnungen belegen in B…, …Str. 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P…, Blatt a…, b…, c…, d…, e… und f….
3. a) Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Grundbuchauszüge des in N…, …allee, Flur …, Flurstück 130 belegenen Grundstücks zu den Stichtagen 09.07.2016 und 20.04.2018 vorzulegen,
b) der Antragsgegnerin zum Stichtag 20.04.2018 Auskunft zu den wertbildenden Faktoren seines Nießbrauchs an den unter 1. b) aufgeführten Eigentumswohnungen zu erteilen und dies durch Vorlage von Gebrauchsüberlassungs- oder anderen Nutzungsverträgen zu belegen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin ¾ und der Antragsteller ¼ zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten in dem seit 20.04.2018 rechtshängigen Scheidungsverbundverfahren (Bl. 15) über die mit Schriftsatz vom 10.05.2019 (Bl. 1 SH GÜ) im Wege eines Stufenverfahrens geltend gemachten Auskunfts- und Belegverpflichtungen des Antragstellers zur Vorbereitung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin. Streitig sind Inhalt und Umfang dieser Verpflichtungen des Antragstellers, der die Auffassung vertritt, diesen mit Anwaltsschreiben vom 02.07.2018 (Bl. 27 SH GÜ) und 03.04.2019 (Bl. 30 SH GÜ) sowie mit Schriftsätzen vom 31.05.2019 (Bl. 42 SH Gü) und 19.12.2019 (Bl. 199 SH GÜ), jeweils nebst Anlagen, bereits vollumfänglich nachgekommen zu sein.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 02.01.2020 (Bl. 41), auf dessen Inhalt der Senat verweist, unter Antragsabweisung im Übrigen verpflichtet, über seine Immobilien …allee/N… und …Straße/B… zum Stichtag des Trennungszeitpunkts Auskunft zu erteilen und den Kaufvertrag vom 08.05.2017 betreffend das Grundstück in N… sowie die Gebrauchsüberlassungsverträge betreffend die Immobilien in B… vorzulegen.
Mit ihrer Beschwerde (Bl. 80) beanstandet die Antragsgegnerin die Unübersichtlichkeit und Unvollständigkeit der Auskunft des Antragstellers, die ihrer Auffassung nach auf die Schreiben vom 02.07.2018 und 03.04.2019 sowie die Schriftsätze vom 31.05.2019 und 19.12.2019 verteilt sei, nicht den Anforderungen gemäß § 260 BGB genüge und insbesondere im Hinblick auf die Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers unvollständig sei. Weiter verlangt sie die Vorlage eines Grundbuchauszugs des Grundstücks in N… sowie der Mietverträge über die Eigentumswohnungen in B… zum Stichtag des Endvermögens. Sie verweist auf die Unvollständigkeit des Tenors der angegriffenen Entscheidung zu 1. b) und 2. b) im Hinblick auf die im Grundbuch von P…, Blatt f… aufgeführte sechste Eigentumswohnung des Antragstellers.
Sie beantragt (Bl. 80),
der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin zu den Zeitpunkten 13.10.2002, 09.07.2016 und 20.04.2018 Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen durch Vorlage eines einheitlichen schriftlichen Bestandverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (insbesondere Sammlungen) sind die dazugehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen. Bezogen auf alle Vermögensgegenstände sind die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen.
Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen im Sinne des § 1375 BGB, die der Antragsteller vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
Die Auskunft ist bezogen auf alle unter I. genannten Stichtage insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
- H… GmbH in GbR,
- … System GmbH,
- Art und Umfang der Beteiligung an etwaigen weiteren Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Hinsichtlich der weiteren, die zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Belege im einzelnen aufführenden Beschwerdeanträge, die im wesentlichen mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen übereinstimmen, verweist der Senat auf Bl. 80 ff.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 98),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wendet Erfüllung durch die mit Schriftsatz vom 31.05.2019 erteilte Auskunft ein und bestreitet eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich seiner Unternehmensbeteiligungen. Die wertbildenden Faktoren seines Nießbrauchs an den Eigentumswohnungen seien der Antragsgegnerin aus den gemeinsamen Steuererklärungen und dem Unterhaltsverfahren bekannt. Das Grundstück …allee/N… sei zum Stichtag des Endvermögens nicht mehr in seinem Eigentum gewesen, so dass er insoweit nicht Auskunft schulde.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, wie angekündigt (Bl. 102R), ohne Durchführung eines Termins, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Beteiligten im Beschwerderechtszug kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II.
1. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.
Die Antragsgegnerin fordert zurecht Auskunft und Vorlage von Belegen zum Trennungszeitpunkt über die insgesamt sechs Eigentumswohnungen …Straße 5, 7, 9, 11, Grundbuch von P… Blatt a…, b…, c…, d…, e… sowie f… des Antragstellers. Ausweislich des Grundstücksüberlassungsvertrags vom 22.05.2017 (Bl. 157 SH GÜ) hat der Antragsteller sämtliche sechs Eigentumswohnungen bei Einräumung eines Nießbrauchs auf Lebenszeit an seine Söhne übertragen.
2. Begründet ist die Beschwerde weiter, soweit die Antragsgegnerin zu den Stichtagen Trennung und Endvermögen die Vorlage von Grundbuchauszügen des Grundstücks …allee in N…, Flur …, Flurstück 130 verlangt. Da der Antragsteller beauskunftet hat, dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 08.05.2017 – also zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - veräußert zu haben (Bl. 44 SH GÜ), obliegt es ihm gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 2, 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB, diese Auskunft zu möglicherweise illoyalen Vermögensverschiebungen zu belegen (vgl. Kohlenberg in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1379 BGB Rn. 4). Zur Vorlage des Kaufvertrags vom 08.05.2017 ist der Antragsteller bereits durch den Ausspruch zu 2. a) des Tenors der Entscheidung des Amtsgerichts verpflichtet worden. Die entsprechenden Grundbuchauszüge hat der Antragsteller vorzulegen, da sich nur daraus, nicht bereits aus dem Kaufvertrag, der Zeitpunkt der möglicherweise illoyalen Vermögensverschiebung ergibt. Der Einwand des Antragstellers, zum Stichtag des Endvermögens nicht mehr Eigentümer der Immobilie und deswegen nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein, geht ins Leere.
3. Zurecht verlangt die Antragsgegnerin auch Auskunft zu den wertbildenden Faktoren des Nießbrauchs des Antragstellers an den sechs Eigentumswohnungen und die Vorlage der Mietverträge jeweils zum Stichtag des Endvermögens. Die in der Auskunft vom 31.05.2019 (Bl. 44) enthaltene Bezifferung des Jahreswerts des Nießbrauchs ersetzt auch zusammen mit der Bezifferung des Verkehrswerts der Eigentumswohnungen in § 2 des vom Antragsteller vorgelegten Vertrags vom 22.05.2017 (Bl. 160, 161) nicht die geschuldete Auskunft zu den wertbildenden Faktoren, die eine hinreichend verlässliche Wertermittlung des Nießbrauchs ermöglichen (vgl. Senat, FamRZ 2019, 1601). Mietverträge sind zur Ermittlung des Werts des Nießbrauchs grundsätzlich geeignet, da die Vermietung der dem Nießbrauch unterliegenden Sache durch den Nießbrauchsberechtigten eine typische Selbstausübung des Nießbrauchs darstellt (vgl. BGH NJW 1990, 443). Der Antragsteller kann seiner diesbezüglichen Verpflichtung auch nicht erfolgreich entgegen halten, die Höhe der Kaltmieten sei der Antragsgegnerin aus einem – zur Erfüllung von Belegvorlageansprüchen ohnehin ungeeigneten - Parallelverfahren zum Unterhalt oder aus gemeinsamen Steuererklärungen bekannt. Die Höhe der Kaltmiete stellt zwar einen wesentlichen, aber nicht den einzig ausschlaggebenden Faktor bei der Ermittlung des Werts des Nießbrauchs dar, so dass allein eine diesbezügliche Kenntnis der Antragsgegnerin schon nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs führen und erst recht nicht die Vorlage der Mietverträge ersetzen kann.
4. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragsgegnerin meint, die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 31.05.2019, ergänzt mit Schriftsatz vom 19.12.2019, erteilte Auskunft erfülle nicht die formalen Anforderungen gemäß §§ 1379 Abs. 1, 260 BGB. Alle Angaben des Antragstellers in den Anwaltschreiben vom 02.07.2018 und 03.04.2019 sind im Schriftsatz vom 31.05.2019 – durch den der Antragsteller die Auskunft mittels seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam erteilen konnte (vgl. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1379 Rn. 26f.; Siede/Preisner, BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.11.2020, § 1379 Rn. 94.1), enthalten, so dass die Auskunft insoweit nicht auf mehrere Verzeichnisse verteilt ist. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019 (Bl. 175) wiederholt der Antragsteller die bereits beauskunfteten Passiva zu den Stichtagen Trennungs- und Endvermögen und erteilt unter Vorlage von Belegen (Bl. 209ff.) ergänzend Auskunft zu der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 02.07.2019 (Bl. 175) eingeforderten Vermögensminderung zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Diesbezüglich schuldet er, da die zusätzlichen Angaben vom 19.12.2019 keine Korrektur der Auskunft vom 31.05.2019 darstellen und damit deren Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigen, sondern allein die Ausgaben des Antragsgegners nach der Trennung chronologisch auflisten, nicht die Erstellung eines neuen, die bisherigen Angaben zusammenfassenden Bestandsverzeichnisses, das aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen kann, wenn die Übersichtlichkeit gewahrt ist (vgl. 1. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, B. v. 12.12.2013, 9 UF 112/13, NJW-RR 2014, 519). Dies ist vorliegend im Übrigen trotz des Fehlens einer Nummerierung der vorgelegten Belege - worauf sich die Antragsgegnerin erfolglos beruft - der Fall.
5. Weiter kann die Antragsgegnerin nicht Auskunft über die Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers zu den drei maßgeblichen Stichtagen verlangen. Mit Erfolg beruft sich der Antragsgegner auf den diesbezüglichen Verzicht der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich durch notariell beglaubigte Erklärung im Ehevertrag vom 21.10.2002 (Bl. 17 SH GÜ), ergänzt durch Vertrag vom 19.01.2010 (Bl. 20 SH Gü), auf dessen jeweiligen Inhalt der Senat verweist. Da ein Auskunfts- und Beleganspruch gemäß §§ 1379, 1375 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt, soweit der Zugewinnausgleich wirksam ausgeschlossen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 269), ist ein Anspruch der Antragsgegnerin insoweit bereits dem Grunde nach nicht gegeben.
Der Auslegung ihrer Erklärung in § 2 a) des Vertrags vom 21.10.2002 dahingehend, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur die unternehmerische Tätigkeit des Antragstellers mit den in § 2 a) Satz 1 aufgeführten Unternehmen umfasst und sich nicht auf unternehmerische Tätigkeiten des Antragstellers erstreckt, die im Vertragstext nicht aufgeführt sind oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden, tritt der Antragsteller substantiiert entgegen. Seine Auslegung des Vertrags, wonach bereits bei Abgabe der Erklärung erkennbar gewesen sei, dass er in Zukunft an weiteren Unternehmen beteiligt sein und diesbezüglich expandieren werde, weswegen „unternehmerische Tätigkeit“ sämtliche Unternehmensbeteiligungen während der Ehezeit umfasse, findet sich in Wortlaut und Sinnzusammenhang von § 2 des Vertragstexts wieder.
Nach der – den Auslegungsmethoden aus §§ 133, 157 BGB folgenden (vgl. Reetz in BeckOGK BGB, a. a. O. Stand 01.11.2020, § 1408 Rn. 79) - Auslegung des Ehevertrags vom 21.10.2002 weist bereits die weitgefasste Wortwahl, wonach der Zugewinnausgleich hinsichtlich „der unternehmerischen Tätigkeit“ des Antragstellers ausgeschlossen ist, darauf hin, dass nicht nur die Vermögenswerte aus den in § 2 a) Satz 1 aufgeführten Unternehmensbeteiligungen vom Ausschluss erfasst sein sollen. Dafür spricht auch, dass die weitgefasste Bezeichnung „unternehmerische Tätigkeit“ in § 2 a) Satz 3 und 4 gleichlautend verwendet wird und Satz 2 die Formulierung enthält, der Ehemann könne über „sein betriebliches Vermögen sowie Unternehmens- oder Gesellschaftsbeteiligungen jeder Art“ ohne Zustimmung der Ehefrau frei verfügen. Die Formulierung „jeder Art“ lässt den Schluss zu, die Ehegatten seien sich über die Möglichkeit, dass der Antragsteller über die in Satz 1 der Vereinbarung aufgeführten Unternehmen hinaus in der Zukunft weitere Unternehmensbeteiligungen erwerben könnte, im klaren.
Eine hiervon abweichende Auslegung von § 2 a) des Vertrags hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Ihrem Vortrag, sie und der Antragsteller hätten mit der Vereinbarung wechselseitig auf den Zugewinn verzichtet, soweit es ihr Immobiliarvermögen in Form des Grundstücks in W… – mit Vertragsänderung vom 19.01.2010 durch das Grundstück in Wu… ersetzt – betrifft, und im Gegenzug habe sie nur auf die beiden Beteiligungen des Antragstellers an den in § 2 a) Satz 1 des Vertrags vom 21.01.2002 aufgeführten Unternehmen verzichten sollen, findet in Wortlaut und Sinnzusammenhang des Vertragstexts keinen Niederschlag. Bei der Auslegung des hiesigen formbedürftigen (§§ 1408, 1410 BGB) Vertrags können außerhalb der Vertragsurkunde liegende, eine ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der von einem Vertragspartner behauptete rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat, sogenannte „Andeutungstheorie“ (BGH NJW-RR 2002, 1513; Reetz a. a. O. § 1408 Rn. 79). Der Umstand, dass durch die Vertragsänderung vom 19.01.2010 das bislang im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück durch ein anderes Grundstück ausgetauscht wird, spricht vielmehr gerade dafür, dass sich die Vertragspartner über die vom Zugewinnausgleich erfassten Vermögensbestandteile und deren individuelle Bezeichnung in der Vertragsurkunde im Klaren waren. Anhaltspunkte dafür, dass sie einerseits die vom Verzicht auf den Zugewinnausgleich erfassten Vermögensbestandteile der Antragsgegnerin individuell bezeichnen, die vom Verzicht erfassten Unternehmen des Antragstellers hingegen trotz einer weitgefassten Formulierung im Vertragstext ebenfalls auf zwei konkrete Vermögensbestandteile beschränken wollten, sind weder im Vertragstext ersichtlich noch von der Antragsgegnerin im Übrigen vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.