Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 18.09.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 9.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO |
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. November 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsbehelf einer Dritten gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung einer Gaststätte. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F...1... in B...L..., das u.a. mit einem Wohngebäude bebaut ist. Östlich davon betreibt der Beigeladene auf dem Grundstück F... auf Grundlage einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1991 eine Gaststätte („B...“) ursprünglich mit einer Nutzfläche von rund 96 m². Die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Dezember 2004, modifiziert durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 2006, die Baugenehmigung für die Erweiterung der Gaststätte durch einen Anbau für ein Lager und Toiletten, einen neuen Gastraum sowie Umnutzung eines bestehenden Gastraums. Die Baugenehmigung enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen. Ausweislich der Bauvorlagen soll durch das Vorhaben die Nutzfläche der Gaststätte auf insgesamt 155,74 m² erweitert werden. Auf die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung für die Erweiterung der Gaststätte aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO unzulässig, weil die erweiterte Schank- und Speisewirtschaft nicht mehr der Versorgung des Gebietes diene. Nichts anderes folge wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtsnahmegebot bei der Annahme, dass sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB richte.
II.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).
a) Das Verwaltungsgericht hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.v. § 4 BauNVO entspreche. Die maßgebliche nähere Umgebung in der F... sei durch Wohngebäude und andere nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässige Nutzungen geprägt. Auch auf der T... Straße setze sich die Bebauung mit Wohngebäuden sowie Nutzungen mit geringem Störpotenzial fort. Das an der Ecke F... / T... Straße mehr als 150 m vom Bauvorhaben entfernte Dienstleistungszentrum mit einer Gaststätte (postalisch T... Straße 32) sei nicht maßgeblich. Es sei zum einen nicht der näheren Umgebung des Vorhabens zuzuordnen und zum anderen als Fremdkörper außer Acht zu lassen.
Das Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe eine fehlerhafte Betrachtung der näheren Umgebung vorgenommen, die mit einer unzutreffenden Gebietseinordnung einhergehe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
Soweit der Beklagte behauptet, das Vorhaben wirke sich auch in Richtung der T... Straße aus, weshalb das in dieser Straße befindliche Dienstleistungszentrum mit Gaststätte einschließlich zweier Gasträume Teil der näheren Umgebung sei, legt er nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung des Vorhabens falsch bestimmt hat.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012, a.a.O., juris Rn. 6).
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur im Wesentlichen auf den Bereich um die F... abgestellt hat und eine wechselseitige Prägung des Vorhabens mit dem Grundstück T... Straße 32, auf dem das Dienstleistungszentrum steht, verneint hat. Eine wechselseitige Prägung des Vorhabenstandortes wurde im Wesentlichen deshalb verneint, weil das Vorhabengrundstück am Rande des Innenbereichs liege, eine Sichtbeziehung zwischen den beiden Grundstücken tatsächlich nicht bestehe, die F... eine schmale Gasse sei und die verkehrliche Entschließung des Dienstleistungszentrums über die T... Straße und damit nicht über die F... erfolge und weil beide Grundstücke tatsächlich mehr als 150 m entfernt auseinanderlägen. Dass das Verwaltungsgericht mit dieser tatsächlichen Beurteilung und Bewertung die städtebauliche Situation und die wechselseitigen Auswirkungen unzureichend erfasst hätte, hat der Beklagte nicht unter Auseinandersetzung mit den vorgenannten Argumenten substantiiert dargetan. Allein der Hinweis auf die im Dienstleistungszentrum befindliche Gaststätte, die sich auf das Vorhaben des Beigeladenen auswirke „insbesondere wenn es um die zu akquirierenden Besucher geht", genügt insoweit nicht.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Bestimmung der näheren Umgebung unter Ausschluss des Dienstleistungszentrums auf die selbständig tragende Erwägung gestützt hat, dass selbst wenn die Bebauung in der T... Straße mit einbezogen werden sollte, das Dienstleistungszentrum (mit Gaststätte) als Fremdkörper außer Betracht bleiben müsse. Es ist damit von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass bei der Bewertung nach § 34 Abs. 2 BauGB, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht, die Betrachtung auf Wesentliches zurückgeführt werden muss, weshalb außer Acht gelassen werden kann, was die Umgebung nicht prägt oder gar als Fremdkörper erscheint (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012, a.a.O., juris Rn. 12). Mit dieser zusätzlich tragenden Erwägung setzt der Beklagte sich im Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander und legt infolgedessen auch insoweit nicht dar, dass die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt.
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer auf dem Antragsgrundstück bestehenden Gaststätte mit 25 Plätzen ausgegangen, weil nach der Genehmigung aus dem Jahre 1992 eine Besucherzahl von 38 zulässig gewesen wäre. Bei der Beurteilung der näheren Umgebung hat das Verwaltungsgericht zutreffend die vorhandene Gaststätte in der Form berücksichtigt, in der sie tatsächlich betrieben wurde. Danach wies sie einen Gastraum für ca. 25 Gäste auf (so die Angaben in der Fachstellungnahme des Landesumweltamtes vom 12. Mai 2006; auch die im Verwaltungsvorgang befindliche Internetpräsentation des Beigeladenen aus dem Jahr 2005 gibt 28 Plätze in der Gaststube an).
Auch die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Umgebung mit der Bebauung an der F... unrichtig und unbestimmt festgelegt, weil es den in 300 m Entfernung an dieser Straße gelegenen Bauhof der Stadt L... mit einem Betriebsgrundstück von 4.000 m² nicht erwähnt habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die maßgebliche Umgebung die Bebauung an der F... sei und einheitlich von Wohngebäuden geprägt sei. Den Bauhof erwähnt es in seiner Entscheidung zur Recht nicht, da er nicht zur näheren Umgebung des Vorhabens gehört, sondern weit entfernt ...an der Grenze zum Außenbereich liegt. Dass der Bauhof sich nicht auf das Vorhabengrundstück prägend auswirken kann, bestätigt auch das vom Beklagten vorgelegte Luftbild. Aus diesem ist nämlich ersichtlich, dass der Bauhof tatsächlich in einer anderen städtebaulichen Situation als das Vorhabengrundstück gelegen ist. Während die Baustruktur entlang der F... in der näheren Umgebung des Vorhabens dicht und kleinteilig geprägt ist, schließt daran nördlich ein Bereich an, der unbebaut oder locker bebaut ist und eine geringere bauliche Nutzung mit hohem Grünflächenanteil aufweist. Erst danach kommt in der weiteren Umgebung der Bauhof, der aufgrund dieser städtebaulichen Struktur nicht Teil der näheren Umgebung des Bauvorhabens selbst ist.
b) Die Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils wird auch nicht durch das Vorbringen des Beklagten in Frage gestellt, wonach die Gaststätte trotz ihrer Erweiterung der Versorgung des Gebietes i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene, weil das Verwaltungsgericht das Gebiet mit der Beschränkung auf die F... und die T... Straße mit rund 50 Wohneinheiten fehlerhaft bestimmt habe. Insbesondere habe es das im Innenstadtbereich gelegene Besucherpotenzial der Kurklinik der Kurstadt nicht erfasst.
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet nur die zur Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Die Beschränkung auf die Gebietsversorgung dient im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft im allgemeinen Wohngebiet dazu, den zusätzlichen Beeinträchtigungen, die von einer Gaststätte ausgehen und die bei einem Verzicht auf eine Eingrenzung des Einzugsbereichs absehbar wären, nach Möglichkeit vorzubeugen. Durch die Ausrichtung auf die Gebietsversorgung soll sichergestellt werden, dass die Schank- und Speisewirtschaft nur in einem ins Gewicht fallenden Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll. Besucher, die unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten realistischerweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, wenn sie die Gaststätte in Anspruch nehmen wollen, gehören demnach nicht zu der Zielgruppe, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich ermöglichen will. Das nach dieser Vorschrift maßgebliche Gebiet reicht danach nur so weit, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 - BVerwG 4 B 85.98 -, NJW 1998, 3792, juris Rn. 5, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 -, GewArch 2010, 416, juris Rn. 17).
Ausgehend davon ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Erweiterung der Gaststätte um 48 Plätze in einem zusätzlichen Gastraum und eine dadurch entstehende Nutzfläche für Gäste von rund 156 m² mit Blick auf die überörtlich geschaltete Werbung und das Betriebs- und Veranstaltungskonzept auf einen gebietsübergreifendem Besucherkreis mit überörtlichem Bezug ausgerichtet sei und damit den funktionellen Bezug zum Gebiet verloren habe, also nicht der Versorgung des Gebiets i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO diene. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nach den tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen in B...L... auch nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass sich das Gebiet im Wesentlichen auf den Bereich der F... und T... Straße mit 50 Wohneinheiten beschränke und die ca. 700 m entfernt liegende Innenstadt nicht einbezogen werden könne, schlüssig in Frage gestellt worden. Soweit der Beklagte behauptet, auch das Besucherpotenzial der Kurklinik sei einzubeziehen, berücksichtigt er nicht, dass nicht das Stadtgebiet den räumlichen Bezugsrahmen bildet, sondern das maßgebliche Gebiet i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bei typischer Betrachtung durch die Möglichkeit beschränkt wird, die Schank- und Speisewirtschaft auch ohne Kraftfahrzeuge zu erreichen. Da nach den örtlichen Verhältnissen das Vorhaben rund 700 m nordwestlich der Innenstadt von B... liegt und die Kurkliniken weiter entfernt östlich der Innenstadt in der Nähe des Kurparks angeordnet sind, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die erweiterte Gaststätte typischerweise von Kurgästen ohne Benutzung von Kraftfahrzeugen aufgesucht wird. Die Kurklinik gehört daher nicht zum räumlichen Bezugsrahmen der Gaststätte.
Auch das Vorbringen des Beklagten, für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seien „der Bestandsschutz und die Auswirkungen auf die vorhandene Gaststätte“ von erheblicher Bedeutung, legt nicht substantiiert dar, dass die mit der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2004 einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 2006 nicht bestandskräftig genehmigte Erweiterung der Gaststätte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet verträglich und damit zulässig wäre.
Da der Beklagte damit die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, kommt es auf sein Vorbringen zu der zusätzlichen Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts für den Fall, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Gaststätte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB richte, nicht mehr an. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nämlich im Hinblick auf das prognostizierte Ergebnis des Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, dass die Rechtssache richtig entschieden wurde, was hier selbst dann der Fall wäre, wenn die zusätzliche (Hilfs-) Erwägung des Verwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 1 BauGB unzutreffend wäre.
Im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es für das Zulassungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, wonach der am 15. Juli 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan „Hotelanlage B...“ der Stadt L... - der Gegenstand des derzeit ruhenden Normenkontrollverfahrens OVG 10 A 9.12 ist - aus formellen und materiellen Gründen unwirksam sei. Der Zulassungsantrag greift nämlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an.
2. Auch soweit der Beklagte die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO geltend macht, hat sein Antrag keinen Erfolg.
Der Beklagte macht zwar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend, hat aber nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Allein der pauschale Hinweis auf den "Umfang der vorgelegten Akten", die „durchzuführenden Tatsachenermittlungen und -bewertungen" und die „erforderlichen Beweiswürdigungen" genügt hierfür nicht.
Es fehlt auch an einer Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage, welche die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begründen könnte. Der Beklagte formuliert bereits keine Frage.
3. Der in der Stellungnahme des Beigeladenen - der selbst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat - vorgebrachte Einwand, wonach das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2004 hätte aufheben dürfen, da die Klägerin nur gegen die Nachtragsbaugenehmigung Widerspruch eingelegt habe und die ursprüngliche Baugenehmigung daher bestandskräftig sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zum einen kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nur aufgrund der vom Antragsteller, hier also dem Beklagten, dargelegten und vorliegenden Gründen zulassen (vgl. Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 124a Rn. 79; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012; § 124a Rn. 50), weshalb der allein von dem Beigeladenen vorgebrachte Grund für das Zulassungsverfahren unbeachtlich ist. Im Übrigen ist eine Nachtragsbaugenehmigung ein akzessorischer Verwaltungsakt, der die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert und mit dieser eine einheitliche Baugenehmigung bildet (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Grundeigentum 2012, 901, juris Rn. 23 m.w.N.). Es ist daher jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, wonach auf den Rechtsbehelf der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 11. Mai 2006 hin grundsätzlich die modifizierte einheitliche Baugenehmigung zulässiger Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle war.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).