I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen sind zulässig. Sie sind form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch für die Berufung des Klägers. Das prozessuale Gebot der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil reicht nur so weit, wie es die Urteilsgründe vorgeben (vgl. BAG vom 15. April 2008, 1 AZR 65/07, NZA 2008, 888 m.w.Nw.). Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung mit der Begründung abgewiesen, es sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Weiterbeschäftigung auf Kurzarbeit „gesetzt“ werden könne, weshalb er die beantragte Beschäftigung im Umfang von 35 Wochenstunden nicht verlangen könne, unabhängig davon, ob derzeit weiter Kurzarbeit geleistet werde oder nicht. Diese Ansicht hält der Kläger in der Berufung für rechtsfehlerhaft, weil er meint, der Weiterbeschäftigungsanspruch könne ohnehin nur im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten durchgesetzt werden, so dass die Möglichkeit der Kurzarbeit seinem Anspruch nicht entgegenstehe. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger mit dieser Auffassung Recht hat, ist dies eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen im erstinstanzlichen Urteil. Weitere Ausführungen brauchte der Kläger nicht zu machen, weil auch das erstinstanzliche Urteil keine weiteren Ausführungen macht.
II.
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, während die Berufung des Klägers zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschäftigung führt.
1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigungen und mithin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zunächst umfassend Bezug genommen und von einer Wiederholung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die Einwände der Berufung geben zu keiner anderen Entscheidung Anlass.
1.1. Die Kündigung vom 29. Mai 2009 ist nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG, weil keine dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG erkennbar sind. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe vermögen die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Sie ist darüber hinaus auch gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte bei der Auswahl des Klägers die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialdaten nicht ausreichend berücksichtigt hat.
1.1.1. Für die Kündigung vom 29. Mai 2009 liegen keine dringenden betrieblichen Gründe vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die Beklagte hatte seit März 2009 in Absprache mit dem Betriebsrat Kurzarbeit angeordnet. Dies spricht zunächst indiziell dafür, dass sie nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Diese Indizwirkung hätte sie daher durch solchen Sachvortrag entkräften müssen, der den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf Dauer belegt (vgl. BAG vom 26. Juni 1997, 2 AZR 494/96, NZA 1997, 1286; vom 11. März 1998, 2 AZR 440/97, n.v., zitiert nach JURIS). Die Beklagte hat jedoch keine Gründe vorgetragen, die über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, hinausgehen und das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger dauerhaft entfallen lassen. Sie hat auch keine unternehmerische Organisationsentscheidung dargelegt, die zum Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes unabhängig von der angeordneten Kurzarbeit geführt hat.
1.1.1.1. Die Beklagte hat keine nachvollziehbare Prognose vorgetragen, wonach ihr Auftragsbestand trotz Einführung der Kurzarbeit dauerhaft niedrig bleiben wird. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Arbeitskräftebedarf nach ihrem Vortrag auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung berechnet hat, während ein solcher zutreffend zum Ablauf der Kündigungsfrist zu prognostizieren ist, hat sie ihre Prognose auf der Grundlage einer Auftragsentwicklung von weniger als drei Monaten erstellt, wobei der von ihr angeführte verstärkte Auftragseinbruch in der 13. Kalenderwoche, das heißt am 23. März 2009 begann, die Kurzarbeit und die neuen Entgeltregelungen zum 01. März 2009 eingeführt worden waren und sie die Kündigung bereits am 29. Mai 2009 erklärt hat. Die von ihr vorgelegten Listen über die Entwicklung der Arbeitsmenge für die Jahre 2008 und 2009 (Blatt 194 bis 217 der Akte) rechtfertigen diese Prognose jedoch nicht. Im Bereich der Gießerei, der Rohrzieherei, der Rohrlinie-Nebenbetrieb und im Bereich der Schumag hat sich die monatliche Arbeitsmenge vom Monat April 2009 zum Monat Mai 2009 wieder erhöht und ist bis zum Monat August 2009 kontinuierlich angestiegen (Blatt 196, 213, 216 und 210 der Akte). Gleiches gilt für den Bereich der Indirektpresse (Bl. 200 der Akte). Auch dort ist ab April 2009 wieder ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen. Im Bereich der Rohrpresse ist die Arbeitsmenge von April 2009 bis Mai 2009 ebenfalls angestiegen (Blatt 203 der Akte). Im Bereich des Drahtzuges ist zwar die Arbeitsmenge ausweislich der von der Beklagten erstellten Auflistung von Januar bis Mai 2009 kontinuierlich gesunken, auch hier ist jedoch ein Anstieg ab Juni 2009 zu verzeichnen, mit einem Ergebnis, das deutlich über dem für Januar 2009 liegt (Blatt 207 der Akte). Aus welchem Umständen die Beklagte gleichwohl nur knapp drei Monate nach Einführung der Kurzarbeit die Prognose hergeleitet hat, der Auftragsbestand werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2009 dauerhaft niedrig bleiben, ist nicht zu erkennen. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung jedoch auf Auftragsverlust, so muss er seine Prognose zum Rückgang des Beschäftigungsvolumens nachvollziehbar darstellen, beispielsweise durch eine Darstellung der Entwicklung und einen Vergleich des Auftrags- und Beschäftigungsvolumens in Referenzperioden (BAG vom 18. Mai 2006, 2 AZR 412/05, a.a.O. unter II. 1. der Entscheidungsgründe m.w.Nw.).
Soweit die Beklagte Zeugenbeweis dafür angetreten hat, dass der Arbeitsausfall dauerhaft zu prognostizieren und nicht auf die Kurzarbeitsperiode beschränkt war, war dieser Beweis nicht zu erheben. Er bezieht sich nicht auf Tatsachen, die der Zeuge hätte bestätigen können. Eine Einschätzung des Zeugen ohne entsprechende Tatsachengrundlage ist für die Beweisführung unbrauchbar.
Zur Begründung ihrer Prognose kann sich die Beklagte auch nicht auf die günstigeren Zahlen des Jahres 2008 und auf den Umstand berufen, dass schon 2008 ein Arbeitskräfteüberhang bestanden habe. Wie sie selbst dargelegt hat, hat sie zur Reduzierung ihres Arbeitskräfteüberhangs und zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage in Absprache mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarungen Nr. 163 und Nr. 165 geschlossen. Sie ist also noch im Februar 2009 davon ausgegangen, dass sie durch Kurzarbeit und Veränderungen im Entgeltsystem nebst Verschiebung der Tariflohnerhöhung gemäß tariflicher Öffnungsklausel entsprechende Verbesserungen erzielen kann. Geht sie aber selbst davon aus, dass sie mit diesen vorübergehenden Maßnahmen und den langfristigen Veränderungen im Vergütungssystem den bestehenden Arbeitsmangel „auffangen“ und dauerhaft den Erhalt des Personalbestandes erreichen kann, so hätte sie darlegen müssen, warum sie gleichwohl nur drei Monate nach Umsetzung dieser Maßnahmen, nämlich zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 29. Mai 2009, gleichwohl von einem dauerhaften Wegfall des Arbeitskräftebedarfs ausgegangen ist. Dies hat sie aber, wie ihre Zahlen zur Entwicklung der Arbeitsmenge zeigen, gerade nicht getan. Schließlich hat sie dem Kläger noch Anfang März 2009 den Ausschluss einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung als „Gegenleistung“ für die Annahme des Änderungsvertrages angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitskräfteüberhang aus dem Jahr 2008 eine betriebsbedingte Kündigung nicht erfordert. Dass sich dies allein wegen der Nichtannahme des Änderungsangebotes durch weniger als 20 % der betroffenen Arbeitnehmer entscheidend geändert hat, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Der Einwand der Beklagten, sie habe trotz der Prämienregelung noch einen rechnerischen Personalüberhang von 26 Arbeitnehmer gehabt, kann den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht begründen. Die Berechnung beruht allein auf einer Kalkulation der Personalkosten und trifft zum tatsächlichen Arbeitskräftebedarf keine Aussage.
1.1.1.2. Das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger ist auch nicht aufgrund einer nach Einführung der Kurzarbeit getroffenen unternehmerischen Organisationsentscheidung weggefallen. Zwar stünde die mit der Einführung der Kurzarbeit getroffene Prognose des nur vorübergehenden Auftragsrückgangs in keinem Zusammenhang mit einer solchen unternehmerischen Entscheidung und ist der Arbeitgeber durch die Einführung der Kurzarbeit auch nicht gehindert, eine solche Entscheidung zu treffen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung jedoch an den Kündigungsentschluss rückt, desto mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG vom 18. September 2008, 2 AZR 560/07, NZA 2009, 142; vom 17. Juni 1999, 2 AZR141/99, NZA 1999, 1098, jew. m.w.Nw.). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie eine unternehmerische Entscheidung zur Leistungsverdichtung getroffen habe, indem sie die Arbeit des Klägers auf die verbliebenen 25 anderen Mitarbeiter verteilt und damit eine nicht überprüfbare Festlegung der Belegschaftsstärke getroffen habe. Dabei ist zwar zutreffend, dass eine unternehmerische Organisationsentscheidung auch darin liegen kann, festzulegen, mit welcher Stärke der Belegschaft des Betriebs zukünftig das Unternehmensziel erreicht werden soll bzw. welche Kapazität an einzusetzenden Arbeitskräften und ihrer Arbeitszeit vorgehalten werden muss (vgl. BAG vom 2. Juni 2005, 2 AZR 480/04, NZA 2006, 207 m.w.Nw.). Erschöpft sich die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers jedoch im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran, so dass der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit (“Dauer”) verdeutlichen muss (vgl. BAG vom 18. September 2008, 2 AZR 560/07, a.a.O.; vom 22. September 2005, 2 AZR 208/05, BB 2006, 1572; vom 17. Juni 1999, 2 AZR 522/98, NZA 1999, 1095). Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Selbst wenn aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen anzunehmen sein sollte, das bei den übrigen 25 Mitarbeitern zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine Unterauslastung bestand, so hat sie diese Unterauslastung lediglich auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung berechnet und keine Prognose des dauerhaften Auftragsbestandes nach Ablauf der Kurzarbeit vorgenommen. Die von ihr vorgelegten Zahlen zur Arbeitsmenge rechtfertigen die Prognose, die Mitarbeiter seien dauerhaft auch nach Ende der Kurzarbeit nicht ausreichend ausgelastet, jedenfalls nicht.
Eine Entscheidung zur Leistungsverdichtung hat die Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert. Die 25 Mitarbeiter, die nunmehr die Arbeit des Klägers mitmachen sollen, sind in einen Produktionsprozess eingebunden. Die Arbeitsabläufe sind von der Beklagten nicht vorgetragen. In welchem Umfang Leistungsverdichtungen im Rahmen dieses Produktionsprozesses überhaupt möglich sind, ohne zu betrieblichen Ablaufstörungen an anderer Stelle zu führen, ist ohne nähere Erläuterung nicht zu erkennen. Einer solchen Darlegung hätte es jedoch zur Überprüfung der organisatorischen Durchführbarkeit der Maßnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung bedurft.
1.1.2. Die Kündigung erweist sich jedoch auch nach § 1 Abs. 3 KSchG als unwirksam. Die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl ist fehlerhaft. Die Beklagte durfte die aufgrund der Änderungsverträge nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer nicht aus der Sozialauswahl ausnehmen.
Für die kraft Gesetzes nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ist anerkannt, dass sie nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (vgl. BAG vom 17. November und vom 21. April 2005, 6 AZR 118/05 und 2 AZR 241/04, NZA 2006, 370 und NZA 2005, 1307, jeweils für Betriebsratsmitglieder). Gleiches gilt für tariflich unkündbare Arbeitnehmer, jedenfalls bis zur Grenze der groben Fehlgewichtung (BAG vom 05. Juni 2008, 2 AZR 907/06, NZA 2008, 1120). Angezweifelt wird die Zulässigkeit von Unkündbarkeitsregelungen in Betriebsvereinbarungen (vgl. Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 1 KSchG Rdnr. 311; Rieble, NZA 2003, 1243; a.A. KR- Griebeling, 9. Auflage 2009, § 1 KSchG Rdnr. 666 m.w.Nw.). Für einzelvertragliche Unkündbarkeitsvereinbarungen wiederum ist deren Zulässigkeit und die damit verbundene Herausnahme der Begünstigten aus der Sozialauswahl grundsätzlich anerkannt (BAG vom 02. Juni 2005, 2 AZR 480/04, a.a.O.; LAG Sachsen vom 10. Oktober 2001, 2 Sa 744/00, NZA 2002, 905, LAG Brandenburg vom 29. Oktober 1998, 3 Sa 229/98, NZA-RR 1999, 360; Oetker a.a.O. Rdnr. 313; KR-Griebeling, a.a.O. m.w.Nw.). Dabei besteht Einigkeit, dass die Unkündbarkeitsvereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich sein darf und nicht allein die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken darf (vgl. nur BAG vom 02. Juni 2005, 2 AZR 480/04, a.a.O.; Oetker a.a.O. Rdnr. 313; KR-Griebeling, a.a.O., jew. m.w.Nw.).
Es kann hier dahinstehen, ob die „Unkündbarkeit“ der Arbeitnehmer, die den Änderungsvertrag unterzeichnet haben, auf der Betriebsvereinbarung Nr. 165 oder erst auf der Individualvereinbarung im Änderungsvertrag beruht. Es kann auch zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Vereinbarung nicht mit dem Zweck erfolgt ist, die Sozialauswahl zu Lasten des Klägers zu umgehen. Denn die Vereinbarung dieses Bestandsschutzes ist im Rahmen der Sozialauswahl nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, weil sie zu einer unzulässigen Missachtung zwingender gesetzlicher Kündigungsschutzvorschriften führt. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes im Verhältnis zu den Begünstigten unwirksam ist oder ob sich die Unwirksamkeit nur „relativ“ im Verhältnis zum Kläger auswirkt.
Die Herausnahme der Begünstigten aus der Sozialauswahl bewirkt, dass der Kläger aufgrund rechtlich zulässigen Verhaltens, nämlich im Rahmen der Vertragsfreiheit von dem Abschluss eines Änderungsvertrages abzusehen, auf seinen gesetzlich zwingend ausgestalteten Kündigungsschutz verzichtet. Dies stellt nicht nur einen „rechtlich unbeachtlichen Reflex“ des zum Schutz bestimmter Arbeitnehmer vereinbarten Sonderkündigungsschutzes dar (so LAG Brandenburg vom 29. Oktober 1998, 3 Sa 229/98, a.a.O.), sondern bewirkt faktisch eine „Bestrafung“ für die Wahrnehmung von Rechten, nämlich die Ablehnung eines Änderungsvertragsangebotes. Soweit das LAG Brandenburg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang ausführt, die „Belastung“ bestehe lediglich in einer "Einschränkung einer Begünstigung", so kann dem nicht gefolgt werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen soziale Auswahlkriterien zu beachten, gehört zu den elementaren zwingenden Kündigungsregelungen. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitgeber den Erhalt des gesetzlichen Kündigungsschutzes von einem von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Verhalten abhängig macht, kann sich der so „erkaufte“ Kündigungsschutz nicht zu Lasten derjenigen auswirken, die ihre Rechtsposition behaupten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es nicht in der Befugnis der Beklagten liegen kann, den Erhalt des gesetzlichen Kündigungsschutzes von dem Verzicht auf die Freiheit, Vertragsangebote abzulehnen, abhängig zu machen. Diese Koppelung ist rechtlich zu missbilligen.
Darüber hinaus führte die Herausnahme der „Unkündbaren“ im vorliegenden Fall zu einer nach gesetzlicher Wertung grob fehlerhaften Auswahl. Der Kläger hat sich auf den Arbeitnehmer F. berufen. Dieser ist ebenfalls in Entgeltgruppe 3 eingruppiert und in der Produktion beschäftigt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger mit diesem Mitarbeiter nicht vergleichbar ist. Denn eine Austauschbarkeit im Sinne der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist erst dann ausgeschlossen, wenn die betriebliche Spezialisierung und die aktuellen besonderen Umstände einen solchen Grad erreicht haben, dass ein Einsatz des zu kündigenden Arbeitnehmers auf dem anderen Arbeitsplatz auch nach einer angemessenen Einarbeitungszeit nicht möglich ist (vgl. BAG vom 05. Juni 2008, 2 AZR 907/06, a.a.O.). Der Mitarbeiter F. ist 3 Jahre jünger als der Kläger, hat keine Kinder und ist 15 Jahre später als der Kläger bei der Beklagten eingestellt worden. Es müsste daher die Berücksichtigung von 15 Jahren längerer Betriebszugehörigkeit, 3 Jahren höheren Lebensalters und von Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder dem Umstand weichen, dass der Mitarbeiter F. bereit war, im Rahmen eines Änderungsvertrages Lohneinbußen in Kauf zu nehmen. Dies widerspricht der Wertung gesetzlicher Kündigungsschutzvorschriften und führte zu einer grob fehlerhaften Sozialauswahl.
Damit ist gleichzeitig festgestellt, dass sich die Sozialauswahl auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass der Kläger mit den Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 4 ERA nicht vergleichbar ist, so ist er doch deutlich schutzwürdiger als der vergleichbare Mitarbeiter F..
1.2. Die vorsorgliche Kündigung vom 07. Juli 2009 ist ebenfalls nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist lediglich vorsorglich wegen eines möglichen Zustimmungserfordernisses des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX ausgesprochen worden und auf dieselben betriebsbedingten Gründe gestützt wie die Kündigung vom 29. Mai 2009. Sie ist daher aus den gleichen Gründen unwirksam wie die Kündigung vom 29. Mai 2009. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen, wobei der kontinuierliche Zuwachs an Arbeitsmenge im Juli 2009 sogar noch deutlicher erkennbar war als im Mai 2009.
1.3. Da sich die Kündigungen bereits aus den dargelegten Gründen als unwirksam erweisen, kommt es auf weitere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere auf die Frage, ob die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, nicht mehr an.
2. Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO, denn er bezeichnet konkret die begehrte Tätigkeit. Er ist auch begründet, der Anspruch beruht auf den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts zur vorläufigen Weiterbeschäftigung aufgestellt hat (vgl. BAG GS vom 27. Februar 1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Beklagte hat keine zusätzlichen Umstände geltend macht, aus denen sich ihr überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Klägers ergeben könnte. Die verlangte Tätigkeit als Maschinenhelfer entspricht der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Dass die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht mehr unter diese Bezeichnung fällt, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Kläger hat auch Anspruch auf die tariflich und damit auch arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurde zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Kurzarbeit durchgeführt. Die Möglichkeit, später wieder Kurzarbeit anzuordnen, steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist auf eine rein tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtet. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, während des Beschäftigungsverhältnisses im arbeitsvertraglich zulässigen Rahmen Weisungen zu erteilen. Sollte die Beklagte dem Kläger rechtlich zulässig entsprechende Weisungen erteilen, beispielsweise in Absprache mit dem Betriebsrat Kurzarbeit anordnen, so kann sie entsprechende Einwendungen gemäß § 767 ZPO einer etwaigen Vollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels entgegensetzen. Einer Einschränkung des Tenors bedarf es hierzu nicht. Auf die Berufung des Klägers war demzufolge das Urteil insoweit abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97, 92 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen war, dass der im Umfang einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die damals noch durchgeführte Kurzarbeit nicht erfolgreich sein konnte.
IV.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen der gegensätzlichen Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Parallelverfahren (3 Sa 2323/09) gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.