Gericht | OLG Brandenburg 1. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 22.10.2012 | |
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Aktenzeichen | 1 U 5/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selber. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 90% und die Klägerin zu 2) zu 10%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 26.004,57 EUR, davon
19.243,39 EUR für den Klageantrag zu 1.,
2.427,00 EUR für den Klageantrag zu 2.,
3.848,78 EUR für den Klageantrag zu 3. und
485,40 EUR für den Klageantrag zu 4.
I.
Die Klägerin zu 1) ist die ehemalige Lebensgefährtin des am 08.04.2006 verstorbenen Geschädigten M… S…. Die Klägerin zu 2) ist die aus dieser Beziehung hervorgegangene, nach dem Tod des Geschädigten geborene Tochter der Klägerin zu 1) und des Geschädigten. Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, weil sie der Auffassung sind, der Beklagte sei für den Unfalltod des Geschädigten zumindest überwiegend mitverantwortlich.
Am 08.04.2006 nahm der Geschädigte auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens in G…, der jetzt u. a. als Drivingcenter für Fahrsicherheitstrainings und andere Automobilveranstaltungen genutzt wird, an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Am selben Tag wurde auf dem Gelände der von der D… GmbH in Gründung eine Rallye veranstaltet. Der Bereich, in dem die Rallye veranstaltet wurde, sollte von den Teilnehmern über einen bestimmten Weg angefahren werden, wo diese sich dann an einem quer über die Straße aufgestellten Container anmelden konnten. Zu erreichen war das Rallyegelände über eine Zufahrtsstraße, die vom Flughafengelände in südlicher Richtung auf den Container zuführte. Auf diesem Weg zu dem Container gab es am Straßenrand einen großflächig plakatierten Hinweis auf die Veranstaltung mit dem Text www.R... Hinter dem Container passierte die Rallyestrecke an zwei kurz aufeinanderfolgenden Stellen dann die in Richtung Süden führende Straße. Ca. 150 m hinter dem Container jenseits der Rallyestrecke war ein 8 mm dickes oranges Kunststoffseil in ca. 80 cm Höhe quer über die Straße und den angrenzenden unbefestigten Seitenstreifen gespannt worden, um zu verhindern, dass Zuschauer sich zu Fuß von der anderen Seite der Rallyestrecke nähern würden.Auf der Straße im Bereich des Seils waren zudem insgesamt fünf rot-weiße Pylonen von ca. 30 cm Höhe aufgestellt.
Nach dem Abschluss des Fahrsicherheitstrainings befuhr der Geschädigte mit seinem Motorrad die Straße auf das Rallyegelände zu in südlicher Richtung auf den Container zu. Der Geschädigte kam zum Container, der auf der Straße aufgestellt war und fuhr an diesem vorbei. Er befuhr die Straße weiter, kreuzte die Rallyestrecke unfallfrei - die Rallye war gerade wegen eines technischen Defekts unterbrochen - und befuhr die Straße weiter. Der Geschädigte fuhr weiter und wurde von dem Nylonseil erfasst. Das Seil rutschte über die Frontverkleidung seines Motorrades und verfing sich an seinem Hals. Der Geschädigte stürzte vom Motorrad, sein Helm löste sich und er prallte auf die Straße, wobei er so starke Kopfverletzungen erlitt, dass der herbeigerufene Notarzt nur noch seinen Tod feststellen konnte.
Der Beklagte war am besagten Tag als Mitarbeiter der Firma D… GmbH in Gründung vor Ort anwesend. Ein gegen ihn eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte habe das Nylonseil über die Fahrbahn gespannt und der Container sei nicht vollständig auf der Straße aufgestellt gewesen, sondern sei durch an schmalen Pfad für Zweiradfahrer passierbar gewesen.
Sie haben die Auffassung vertreten, durch das Spannen eines dünnen Nylonseils über der Fahrbahn und der Schaffung der Möglichkeit, den Container mit einem Zweirad zu passieren, sei der Beklagte als vor Ort verantwortlicher Mitarbeiter zumindest mitschuldig am Tod des Geschädigten. Die zusätzlich aufgestellten Pylonen seien zur Sicherung des Kunststoffseils ungeeignet gewesen. Sie hätten nicht auf die von dem Seil ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht, sondern vielmehr von dieser abgelenkt. Der Mitverschuldensanteil des Geschädigten liege bei höchstens 40 % und der des Beklagten bei 60 %. Dementsprechend werden von den im Einzelnen aufgeführten Schadenspositionen jeweils auch nur 60 % geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Ansprüche zur Höhe aus den Anträgen zu 1. und 2. und den Feststellungsanträgen zu 3. und 4. wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 13.243,39 EURO nebst einem Schmerzensgeld in Höhe des angemessenen durch das Gericht zu bestimmenden Betrages, der jedoch 6.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.227,00 EURO nebst einem Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts im Hinblick auf die Höhe gestellt wird, jedoch einen Betrag von 1.200,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 1) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche (aus dem) Unfallereignis des Herrn M… S… vom 08.04.2006 auf dem Drivingcenter G… erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche (aus dem) Unfallereignis des Herrn M… S… vom 08.04.2006 auf dem Drivingcenter G… erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht passivlegitimiert, da er nur als technischer Betreuer der Veranstaltung vor Ort gewesen sei.
Er hat behauptet, bereits bei der Einfahrt auf das Gelände seien - im Zuge der Streckenführung durch Einweiser - auch die Teilnehmer des Fahrsicherheitstrainings auf die Rallyeveranstaltung aufmerksam gemacht worden. Zudem sei der Geschädigte als Teilnehmer des Fahrsicherheitstrainings ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihm nur das Befahren der ausdrücklich ausgewiesenen Strecken erlaubt sei und das Befahren des weiteren Geländes wegen der weiteren auf dem Gelände stattfindenden Rallyeveranstaltung ausdrücklich untersagt sei.
Zur Höhe der Ansprüche hat der Beklagte teils tatsächliche, teils rechtliche Einwände vorgebracht. Wegen der Einzelheiten dazu wird insoweit auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beklagte sei zwar passivlegitimiert, da er selbst das Seil über die Fahrbahn gespannt habe. Er hafte jedoch nicht, da den Geschädigten ein überwiegendes Mitverschulden treffe. Zum einen sei der Container so aufgestellt gewesen, dass er die gesamte Fahrbahnbreite versperrt habe. Zum anderen sei der Geschädigte vor seinem Fahrsicherheitstraining darüber belehrt worden, nur die ausgewiesenen Flächen des Geländes befahren zu dürfen. Als Erkenntnisquelle hat sich das Gericht dabei auf die Ermittlungsakte gestützt.
Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachvortrag zur Örtlichkeit auseinandergesetzt und sei wegen seiner falschen Annahmen zu den tatsächlichen Umständen auch zu einem falschen Ergebnis hinsichtlich des Mitverschuldens des Geschädigten gelangt. Darüber hinaus sei auch die objektive Gefährlichkeit des Handelns des Beklagten bei der Bewertung der Haftungsverteilung nicht zutreffend berücksichtigt worden.
Sie beantragen, dass angefochtene Urteil abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 13.243,39 EURO nebst einem Schmerzensgeld in Höhe des angemessenen durch das Gericht zu bestimmenden Betrages, der jedoch 6.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.227,00 EURO nebst einem Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts im Hinblick auf die Höhe gestellt wird, jedoch einen Betrag von 1.200,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 1) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche (aus dem) Unfallereignis des Herrn M… S… vom 08.04.2006 auf dem Drivingcenter G… erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zu 2) gegenüber verpflichtet ist, sämtliche (aus dem) Unfallereignis des Herrn M… S… vom 08.04.2006 auf dem Drivingcenter G… erwachsenen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein, und verteidigt im Übrigen das Urteil des Landgerichts.
Die Ermittlungsakte 346 Js 15328/06 Staatsanwaltschaft Neuruppin wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet.
A. Vertragliche Ansprüche, die auf die Klägerinnen übergegangen sein könnten, scheiden aus, da der Geschädigte nicht Teilnehmer der Rallye, sondern insoweit unbeteiligter Dritter war.
B. Als Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten kommt für die Klägerinnen nur § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Verletzung eines Schutzgesetzes - § 222 StGB - in Frage. Beide Ansprüche greifen nicht durch, da der Beklagte zwar im Ergebnis als rechtlich Verantwortlicher für das Spannen des Nylonseils und die übrigen Sicherungsmaßnahmen anzusehen ist, jedoch Ansprüche gegen ihn wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten an dem Unfall vom 08.04.2006 ausscheiden.
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Beklagte vor Ort für die GmbH in Gründung als verantwortlicher Veranstaltungsleiter tätig war, denn gegenüber der Polizei ist ausschließlich er als Verantwortlicher aufgetreten. In der Ermittlungsakte hat die Polizei festgehalten, dass der Beklagte die Absperrung verantwortet hat und genau erklärt hat, wieso und was und wie abgesperrt wurde, was den sicheren Schluss zulässt, dass er auch die konkrete Ausgestaltung der Absperrung angeordnet hat. Auf die streitige Frage, ob der Kläger selbst das Nylonseil gespannt hat, kommt es mithin nicht an.
Das Spannen eines Seils über eine Fahrbahn im laufenden Straßenverkehr ist strafrechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr jedenfalls objektiv ein Vergehen gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. OLG Hamm, NJW 1965, S. 2167). Die Besonderheit liegt allerdings hier darin, dass das Spannen des Seils an einer Stelle erfolgte, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses grundsätzlich gar nicht für den Straßenverkehr eröffnet war. Daher ist eine direkte Übertragung der Regeln der StVO und der zur Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Straßen ergangenen Rechtsprechung nicht ohne weiteres möglich. Die Grundzüge dieser Rechtsprechung gelten jedoch auch hier. Es handelt sich - insoweit ist die strafrechtliche Wertung durchaus von Belang - um ein objektiv sehr gefährliches Verhalten, das nur dann nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass alles getan wird, um zu verhindern, dass sich auch ein unbedacht handelnder Dritter auf eine Weise dem gespannten Seil nähern kann, die ihn in das Risiko bringt, es zu übersehen und so zu Schaden zu kommen - z. B. etwa mit einem Zweirad (vgl. zum allgemeinen Maßstab BGHZ 108, 273, 274 f). Dabei ist hier ein Maßstab anzulegen, der auch ein möglicherweise zu erwartendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten mit einschließt, nicht jedoch jede Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beseitigt (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, S. 788). Bei Sport- und Freizeitveranstaltungen gilt zudem grundsätzlich: je gefährlicher eine solche Veranstaltung von der Schadenswahrscheinlichkeit und vom Schadensumfang her ist, desto umfangreicher müssen die Sicherheitsmaßnahmen sein (vgl. für Segelflugveranstaltung OLG Hamm VersR 97, 328, 329). Der Umfang der Sicherheitsmaßnahmen lässt sich hier wie folgt beschreiben. Von Norden her stand der Container des Rallyeveranstalters auf der Fahrbahn - ob nun ganz oder nur sehr überwiegend mit einem schmalen Pfad an der Seite ist hier strittig. Zudem waren auf der Fahrbahn im Bereich des Seils rot-weiße Pylonen aufgestellt. Weiterhin gab es schon auf dem Weg zu dem Container einen großflächig plakatierten Hinweis auf die Veranstaltung www.R...
Für den Geschädigten war somit - auch ohne weitere Belehrung - ausreichend erkennbar, dass hier eine Rallyestrecke verlief und diese Rallyestrecke nicht im Kreuzungsverkehr passiert werden sollte, und er musste nicht nur mit kreuzenden Rallyefahrzeugen, sondern durchaus auch auf der anderen Seite der Strecke auf der dort verlaufenden Straße mit irgendeiner Form von Absperrung rechnen. Auf genau diese Absperrung wurde er zusätzlich durch die auf der Straße stehenden Pylonen hingewiesen, die ihrerseits selbst eine erkennbare Sperrwirkung hatten. Der Geschädigte hat sich über die faktische und eindeutige Sperrung der Straße durch den Container hinweggesetzt - wobei es offen bleiben kann ob dieser vollständig auf der Straße stand oder an einem schmalen Streifen für Fußgänger oder Zweiräder passierbar war, weil aus dem Gesamtzusammenhang der Situation und der Aufstellung des Containers ersichtlich war, dass die Rallyestrecke von dieser Seite nicht betreten oder überquert werden sollte. Er hat auch die Warnwirkung der Pylonen nicht beachtet. Zwar war das Nylonseil nicht sehr dick und auch nicht noch zusätzlich erkennbarer gemacht worden, z. B. durch daran angebrachte Flatterbandstreifen, so dass nicht alle Sicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Der Geschädigte hat sich jedoch von sich aus äußerst leichtfertig über alle anderen Sicherungsmaßnahmen hinweggesetzt und diese nicht beachtet und damit selbst verschuldet in eine erhebliche Gefahr begeben. Hinter dieses für den Unfallhergang wesentlich bestimmende Verhalten des Geschädigten tritt der Haftungsbeitrag des für die Absperrung verantwortlichen Beklagten in einem so deutlichen Umfang zurück, dass von einem überwiegenden Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung des Unfalls auszugehen ist. Die Argumentation der Klägerinnen, durch die Pylonen sei die Aufmerksamkeit des Geschädigten gerade von der Gefahr des Seils abgelenkt worden, ist hingegen nicht nachvollziehbar und vernachlässigt den Gesamtzusammenhang der Aufstellung der Pylone. Die Pylonen dienten - da sie über die ganze Breite der Fahrbahn verteilt aufgestellt waren - offensichtlich der Sperrung der Straße für den Verkehr. Genau über diese Sperrwirkung, die ja auch den Schutz vor den Gefahren des Seils bieten sollte und geboten hat, hat sich der Geschädigte aber bewusst hinweggesetzt. Das Risiko, dass sich dann eine Gefahr realisiert, vor der eine Straßensperrung schützen soll, nimmt derjenige bewusst in Kauf, der sich über eine solche Sperre hinwegsetzt.
Da der Geschädigte den Unfall überwiegend selbst verschuldet hat, trifft den Beklagten auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 222 StGB.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist die Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
D. Streitwertfestsetzung:
Die Anträge zu 1. und 2. sind beziffert. Das Feststellungsinteresse in den Anträgen zu 3. und 4. wird wie angegeben bewertet.