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Entscheidung VG 7 KE 48/10


Metadaten

Gericht VG Cottbus 7. Kammer Entscheidungsdatum 06.09.2010
Aktenzeichen VG 7 KE 48/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 VwGO, § 165 VwGO, § 151 VwGO

Leitsatz

Teilt die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten ihre Anschriftenänderung nicht mit, so dass der Prozessbevollmächtigte diese im Wege einer EMA-Anfrage ermitteln muss, können die hierfür erhobenen Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vom Klagegegner beansprucht werden.

Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 28. Juli 2010 dahin geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 536,94 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2010 festgesetzt werden.

Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Auf die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, am 18. August 2010 angebrachte Erinnerung des Beklagten waren die klägerseits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten und im angegriffenen Beschluss berücksichtigten Kosten von 5 Euro für die Einwohnermeldeamtsanfrage des Klägerbevollmächtigten abzusetzen, da es sich hierbei nicht um erstattungsfähige Kosten handelt.

Zwar sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess grundsätzlich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig und handelt es sich bei den umstrittenen Gebühren auch um Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die hier deshalb entstanden waren, weil der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten den offenbar nach der Mandatierung vollzogenen Anschriftenwechsel nicht mitgeteilt und der Prozessbevollmächtigte augenscheinlich den Kontakt zum Kläger verloren hatte. Indes ergibt sich aus § 161 Abs. 1 VwGO, dass neben den Gerichtskosten (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, mithin die in objektiver Hinsicht bei Anlegen des Maßstabes einer verständigen Partei veranlassten Aufwendungen (vgl. BVerwGE 17, 245). Unterlässt es aber die Partei, ihren Prozessbevollmächtigten in dem Stand zu erhalten, internen Kontakt im Rahmen des anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens aufzunehmen, handelt sie objektiv entgegen ihrem eigenen Interesse, jedenfalls nicht wie eine verständige und am Fort- und Ausgang des Verfahrens interessierte Partei und daher vorwerfbar. Deshalb muss sich die Partei die zwecks interner Kontaktaufnahme des Prozessbevollmächtigten ihr zusätzlich entstandenen Aufwendungen zumindest im Verhältnis zur klagegegnerischen Partei als selbst i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO verschuldet zurechnen lassen, und sie kann diese bei verständiger Verfahrensführung vermeidbaren Aufwendungen nicht von der anderen Partei ersetzt verlangen.

Die im Kostenfestsetzungsbeschluss zitierte gegenteilige Auffassung trifft auf die vorliegende Fallkonstellation nicht zu: geht es dort um Aufwendungen zur Aufenthaltsermittlung, die den – gegnerischen – Vollstreckungsschuldner betrafen, handelt es sich vorliegend um allein durch zurechenbare Nachlässigkeit der Partei im Innenverhältnis selbst verursachte Aufwendungen. Der Beklagte muss für derartige zusätzliche Kosten ebenso wenig aufkommen wie etwa für andere, in objektiver Hinsicht überflüssige Aufwendungen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertbemessung bedarf es angesichts Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO).