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Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien


Metadaten

Gericht VG Potsdam 3. Kammer Entscheidungsdatum 26.02.2013
Aktenzeichen VG 3 K 1414/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 48 VwVfg

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids.

Am 16. April 2009 beantragte der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, die Gewährung einer Zuwendung für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER gemäß Richtlinie des MLUV in der seinerzeit geltenden Fassung zur Sanierung eines alten Getreidespeichers zum Zweck der gewerblichen Vermietung. Unter Ziff. 8.1 des Antragsformulars erklärte der Kläger, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids nicht begonnen werde. Weiter heißt es: „als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten“. Unter dem 28. April 2009 beantragte der Kläger - ohne Erfolg - beim Beklagten die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Mit Zuwendungsbescheid vom 18. Juni 2009 bewilligte der Beklagte eine Zuwendung in Höhe von 37.978,98 Euro zum Erhalt eines ortsprägenden Wirtschaftsgebäudes (ehemaliger Getreidespeicher) in ..., durch Erneuerung der Dacheindeckung, der Fenster und Türen, der Fassade und des Eingangsbereichs gem. Pkt. D. 1.1 der o. g. Richtlinie. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 gab der Kläger bekannt, dass mit der Sanierung des Speichers am 25. Juni 2009 begonnen wurde.

Mit dem Mittelabruf vom 20. Januar 2010 legte der Kläger dem Beklagten Abschlagsrechnungen der Firma ... vor vom 15. Juli 2009 für Rüstung/BL/Aufmaß über 10.588,24 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von 2.011,76 Euro (4. Abschlag), vom 16. Juli 2009 für Dämmung/Fassade über 27.563,03 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 5.236,97 Euro (5. Abschlag), vom 27. Juli 2009 für Fenster/Türen/Gitter über 30.378,15 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 5.771,85 Euro, vom 6. August 2009 für Podest/Vordach/Uhr/Geländer über 13.067,23 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 2.482,77 Euro und vom 14. Oktober 2009 über eine Abschlagzahlung für die Fertigstellung über 11.477,48 Euro zzgl. Mehrwertsteuer von 2.180,72 Euro (11. Abschlag).

Am 22. Januar 2010 ging beim Beklagten der Verwendungsnachweis vom 2. Januar 2010 ein. Zugleich übersandte der Kläger eine Abschlagsrechnung für Zimmererarbeiten, Dachdecker, Dachentwässerung, Turm vom 25. Juni 2009 über 34.432,27 zzgl. Mehrwertsteuer von 6.542,13 Euro zu (4. Abschlag). Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 forderte der Beklagte weitere Unterlagen zur Prüfung der Mittelauszahlung an, die der Kläger unter dem 17. Februar 2010 zum Teil nachreichte, u. a. einen zwischen dem Kläger und der Firma ... Hausbau GmbH am 30. April 2009 geschlossenen Bauvertrag über den Umbau eines Speichers im Gewerbeobjekt.

Unter dem 4. März 2010 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung sowohl wegen fehlender Unterlagen als auch mit Blick auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn an. Daraufhin erklärte der Kläger unter dem 16. März 2010, dass zum Bauvertrag eine ergänzende (handschriftliche) Klausel zu dessen Inkrafttreten aufgenommen worden sei.

Mit Bescheid vom 29. März 2010 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 18. Juni 2009 in vollem Umfang mit Wirkung für die Vergangenheit. Zur Begründung des auf § 49 Abs. 3 VwVfG gestützten Widerrufs führte der Beklagte aus: Der Bauvertrag vom 30. April 2009 dokumentiere einen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Der handschriftliche Zusatz zum Inkrafttreten dieses Vertrages sei nicht vorgelegt worden. Dass die Bautätigkeit erst nach Erlass des Zuwendungsbescheids aufgenommen worden sei, ändere nichts an einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn. Hierfür genüge der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-/Leistungsvertrages.

Hiergegen legte der Kläger am 15. April 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter Vorlage einer Kopie des Bauvertrages, dem ein Blatt mit einem handschriftlichen Text angeheftet war, nach dem der Vertrag erst nach kompletter Finanzierung in Kraft (Banken, Fördermittel, Eigenkapital) treten sollte und Auflagen der Baugenehmigung verhandelt werden müssten, aus, dass mit Blick auf diesen Vorbehalt der Vertrag als Vorvertrag zu werten sei. Dafür spreche auch die am 4. Juni 2009 erteilte Baugenehmigung und die Tatsache, dass erst am 25. Juni 2009 mit den Baumaßnahmen begonnen worden sei, sowie der Umstand, dass noch nach Abschluss des Vertrags Vergleichsangebote eingeholt worden seien. Es sei zwischen dem gesamten Vorhaben und der geförderten Maßnahme zu unterscheiden. Dies entspreche den Intentionen des Punktes 8.1 VVG zu § 44 LHO Ziff. 1.3.2. Danach seien Bauarbeiten dann nicht als Vorhabenbeginn zu werten, wenn es sich um vorbereitende Arbeiten handelt. Hier beziehe sich die Förderung auf die Außenhülle des Gebäudes. Sämtliche andere Arbeiten im Bauvertrag seien als vorbereitende Arbeiten zu werten. Überdies fehle es an einem Widerrufsgrund. Der Zuwendungszweck sei erfüllt und gegen Auflagen nicht verstoßen worden. Unter dem 8. Juni 2010 erklärte der Kläger, dass die bauausführende Firma in den Rechnungen zur 4. Abschlagzahlung versehentlich auf eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistungen vom 11.12.2008 Bezug genommen habe, die nicht das geförderte Objekt beträfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2010 (zugestellt am 7. Juli 2010) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der vorgelegte Bauvertrag den Leistungsgegenstand nicht nach bauvorbereitenden und dem Fördervorhaben zuzurechnenden Leistungen differenziere. Der Vorbehalt sei gleichermaßen undifferenziert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bereits am 29. April, 14. Mai und 11. Juni 2009 Leistungen aus diesem Vertrag abgerechnet worden seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt der Vorbehalt noch nicht bestanden, sondern nachträglich gefertigt worden sei. Der Kläger habe auf eigenes Risiko vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, da das Projekt bereits durch die Deutsche Bank ... gesichert gewesen sei. Bei einer solchen Sachlage sei es der Behörde gem. § 23 LHO verwehrt gewesen, Fördermittel zu gewähren. Der Zuwendungsbescheid sei deshalb bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen und nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zurückzunehmen. Auf den Bestand des Zuwendungsbescheids könne der Kläger nicht vertrauen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Im öffentlichen Interesse sei es geboten, die Zuwendung in vollem Umfang zurückzufordern.

Der Kläger hat am 5. August 2010 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, dass der Beklagte § 23 LHO falsch auslege. Maßgeblich für die Veranschlagung von Zuwendungen sei das erhebliche Interesse des Zuwendungsgebers am Erreichen des definierten Zuwendungszwecks. Dieser ergebe sich aus den einschlägigen Bestimmungen von LEADER, hier die Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Gebäude und baulicher Anlagen. Dieses öffentliche Interesse sei nicht weggefallen. Das Vorhaben sei auch nicht durch ein Darlehen der Deutschen Bank ... gesichert gewesen. Das Darlehen sei erforderlich gewesen, da er das Vorhaben habe vorfinanzieren müssen. Der Bescheid leide überdies an einem Ermessensausfall. Allein die mögliche Nichteinhaltung einer dem Verwendungsschutz für Subventionen geschuldeten Formalie, deren Schutzzweck wegen der Nachträglichkeit der Zuwendung ohnehin nicht greife, könne eine Rücknahme nicht rechtfertigen. Die Zusatzvereinbarung unter dem Bauvertrag sei noch am 30. April 2009 getroffen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor: Maßgeblich für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn sei der Abschluss eines auf die Ausführung gerichteten Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Angebote für die Dachdecker- Zimmererleistungen seien bereits im April 2009 eingeholt worden. Der Zuschlag sei zeitnah erfolgt, wie die Abrechnung der Leistungen bereits eine Woche nach der Fördermittelbewilligung am 25. Juni 2009 belege und die der Kläger am 1. Juli 2009 bezahlt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der der Leistung zugrundeliegende Vertrag erst nach dem 18. Juni 2009 in Kraft getreten ist. Einen entsprechenden Nachweis sei der Kläger schuldig geblieben. Überdies bilde der Bauvertrag vom 30. April 2009 die Grundlage für alle – auch vorbereitenden – Leistungen. Hätte der Vorbehalt zu dessen Inkrafttreten bestanden, hätten alle Auftragnehmer erst nach dem 18. Juni 2009 Leistungen erbringen können. Der Vorbehalt stelle sich deshalb als ein Versuch dar, den Beklagten über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zu täuschen. Auch die Anzeige des Baubeginns gegenüber der Baubehörde zum 8. Juni 2009 spreche für einen Baubeginn vor dem 18. Juni 2009. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange in allen vergleichbaren Fällen in denen – wie hier – die Förderung durch Täuschung der Behörde erlangt wurde, diese zurückzufordern. Der dem Kläger vorzuwerfende Tatbestand werde nicht durch § 49 Abs. 3 VwVfG, sondern durch § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG erfasst.

Darauf repliziert der Kläger, er habe zu keinem Zeitpunkt die Behörde getäuscht. Die Ausführungen des Beklagten ließen nicht hinreichend erkennen, ob der Zuwendungsbescheid widerrufen oder zurückgenommen werde. Die bauordnungsrechtliche Anzeige besage nichts über den tatsächlichen Baubeginn. Sie sei eine Woche vor Baubeginn einzureichen und schon deshalb nicht mit dem tatsächlichen Baubeginn identisch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die im Widerspruchsbescheid zwar nicht im Tenor angeordnete, sich aber eindeutig aus den Gründen ergebende Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 18. Juni 2009 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Zuwendungsbescheid vom 18. Juni 2009 ist rechtswidrig, da er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, BayVBL 2004, S. 23). Grundlage für die Förderung war die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER vom 13. November 2007 (ABl. vom 9.01.2008, Nr. 1, S. 3) i. d. F. vom 11. Februar 2009 (ABl. vom 1.04.2009, Nr. 12, S. 581). Nach Ziff. 7.5 der Richtlinie waren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

In den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO ist unter Ziff. 1.3 geregelt, dass Zuwendungen zur Projektförderung - wie hier der Fall - nur für Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Nach Ziffer 1.3.2 der VV ist Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Diese Verwaltungsvorschriften entfalten Außenwirkung über ihre ständige Anwendung durch den Beklagten in der Verwaltungspraxis. Sinn und Zweck des dort geregelten Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist die Wahrung des im Subventionsrecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, wonach – aus haushaltsrechtlichen Gründen – Zuwendungen grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen wurden. Wenn ein Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung mit einer Maßnahme beginnt, gibt er zu erkennen, dass er auch ohne die Bewilligung Willens und in der Lage ist, die Maßnahme aus eigenen Kräften durchzuführen, so dass er einer Förderung nicht bedarf. Zugleich setzt er auch den Zuwendungsgeber vor vollendete Tatsachen und verhindert dessen Einwirkungsmöglichkeit auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens (vgl. zum Verbot Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Band 3 D II 4). Gegen die eindeutige Regelung in Ziff. 1.3 und 1.3.2 VV zu § 44 LHO und den Grundsatz der Gleichbehandlung ist hier verstoßen worden, da die Zuwendung bewilligt wurde, obwohl der Kläger bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheids am 18. Juni 2009 mit dem geförderten Vorhaben begonnen hatte. Nach Ziff. 1.3.2 VV zu § 44 LHO ist die Unterzeichnung des Bauvertrags am 30. April 2009 als Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu bewerten. Der Vertragsgegenstand – Umbau eines Speichers zum Gewerbeobjekt – ist der Ausführung des geförderten Vorhabens zuzurechnen, da er den gesamten Umbau, einschließlich der Arbeiten an der Gebäudehülle, umfasst. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob der handschriftliche Zusatz auf der Rückseite der Seite 7 des Vertrages, mit dem das Inkrafttreten des Vertrages aufgeschoben werden sollte, tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt gefertigt wurde. Jedenfalls haben die Vertragspartner ungeachtet dieses Vorbehalts den Vertrag nicht umgesetzt, wie die tatsächlichen ausgeführten Arbeiten belegen. Obwohl der Vertrag angeblich formal noch nicht in Kraft getreten war, ist der Abriss eines Nebengebäudes durchgeführt und bereits am 11. Juni 2009 (27.316,40 Euro) in Rechnung gestellt und vom Kläger laut Kontoauszug am 18. Juni 2009 per Überweisung beglichen worden, d. h. noch bevor der Zuwendungsbescheid am 19. Juni 2009 zur Post aufgegeben wurde. Ebenso wurden der Bauantrag und die Baugenehmigung vor Inkrafttreten des Vertrages ins Werk gesetzt, unter dem 29. April und 14. Mai 2009 in Rechnung gestellt (jeweils 6.829,10 Euro) und vom Kläger am 19. Mai 2009 bzw. 27. Mai 2009 bezahlt. Dieses Verhalten der Beteiligten steht im Widerspruch zu dem angeblich bei Vertragsschluss vereinbarten Vorbehalt zum Inkrafttreten des Vertrags, so dass der vereinbarte Vorbehalt ins Leere geht. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten ist bereits in der Unterzeichnung des Vertrages vom 30. April 2009 ein vorzeitiger Maßnahmebeginn im Sinne von Ziff. 1.3.2 VV zu § 44 LHO zu sehen. Bereits mit Abschluss des Vertrags war der Kläger in seiner Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Durchführung des Vorhabens gebunden. Unabhängig hiervon deutet auch die Bauanzeige zum 8. Juni 2009 auf einen vorzeitigen Beginn der geförderten Maßnahme hin.

Ein Ausnahmefall, in dem trotz Auftragserteilung kein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns angenommen werden kann, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da der Zuwendungsbescheid vom 18. Juni 2009 rechtswidrig war, durfte ihn der Beklagte nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurücknehmen. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen einer Rücknahme nicht entgegen. Hier greift die Regelung in § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG ein. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bauvertrages am 30. April 2009 bekannt, dass er nicht vor der Erteilung des Zuwendungsbescheids mit der zu fördernden Maßnahme beginnen durfte und grundsätzlich bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- und Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn zu werten war. Dies ergibt sich eindeutig aus Ziff. 8.1 des von ihm unterzeichneten Fördermittelantrages. In Kenntnis der Förderschädlichkeit einer Auftragserteilung hat der Kläger gleichwohl der Firma ... Hausbau GmbH einen umfassenden Auftrag zur Durchführung des zur Förderung beantragten Vorhabens erteilt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Erklärung unter Ziff. 8.1 des Fördermittelantrages nicht entnommen werden, dass hinsichtlich der Frage eines vorzeitigen Maßnahmebeginns zwischen der geförderten Maßnahme und dem gesamten Vorhaben zu unterscheiden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontext, dass der letzte Halbsatz dieser Erklärung: „als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten“, der unmittelbar zuvor erwähnte Maßnahmebeginn näher erläutert und eben nicht ein völlig anderer Terminus eingeführt werden soll. Selbst wenn der Kläger hierüber im Zweifel gewesen sein sollte, hätte es ihm oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor Beginn der Baumaßnahmen beim Beklagten hierüber Klarheit zu verschaffen.

Im Fall des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG entspricht es dem intendierten Ermessen, zur Wahrung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG, wonach in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in der Klageerwiderung beanstandungsfrei ausgeübt. Bereits die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Allgemeinen (§ 7 LHO) sprechen gegen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss (auch nur teilweise) behalten zu dürfen (vgl. für den Fall der vollständigen Rücknahme bei vorzeitigem Maßnahmebeginn auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Dezember 1999 – A 1 S 89/99 – Rdnr. 32 zitiert nach Juris.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 37.978,98 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz).