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Betriebsbedingte Kündigung mit Interessenausgleich und Teilnamensliste


Metadaten

Gericht ArbG Cottbus 2. Kammer Entscheidungsdatum 15.02.2012
Aktenzeichen 2 Ca 1510/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 S 1 KSchG, § 1 Abs 1 S 2 KSchG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG

Leitsatz

1. Eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Unternehmensleitung geschlossener Interessenausgleich mit einer Teilnamensliste ist nur dann wirksam und löst die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 5 KSchG aus, wenn die Umsetzung des Interessenausgleichs mit Namensliste ein in sich geschlossenes Regelungssystem erfasst, wenn die Namensliste eine Umstrukturierungsmaßnahme abschließend durch Nennung aller betroffenen Arbeitnehmer erfasst.

2. Einigen sich die Betriebspartner jedoch zunächst nur auf einen Teil der zu entlassenden Arbeitnehmer und behalten sich die Beratung über weitere zu entlassende Arbeitnehmer vor, ist das unternehmerische Konzept zur Umstrukturierung nicht abschließend beurteilt.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.09.2011, der Klägerin zugegangen am 29.09.2011, nicht zum 31.03.2012 beendet wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.182,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die am Datum geborene Klägerin war bei der Beklagten als Ausbilderin seit dem Datum beschäftigt. Sie hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen.

Die Beklagte ist in der Aus- und Weiterbildung tätig. Sie betreibt insgesamt 35 Bildungszentren in dem gesamten Bundesgebiet mit ca. 1.000 Mitarbeitern. Bei der Beklagten bestehen einzelne Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat. Die Beklagte generiert ihre Aufträge im Wesentlichen über das öffentlich-rechtliche Bildungswesen. Die Vergabe dieser Aufträge ist aufgrund allgemeiner Einsparungen in den öffentlichen Haushalten drastisch zurück gegangen.

Die Beklagte beschloss am 4. Mai 2011 in einer Sitzung des Aufsichtsrates ein Ergebnisverbesserungsprogramm zur Sanierung und Restrukturierung des Unternehmens. Das Programm beinhaltet die Schließung von Bildungszentren und die Reduzierung des Personalbestandes in den verbleibenden Bildungszentren sowie in der Verwaltung.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen wurde zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Beklagten in einem Interessensausgleich festgehalten. Der Interessenausgleich wurde am 14. September 2011 von den Geschäftsführern der Beklagten, dem Gesamtbetriebsrat und einzelnen Betriebsräten unterzeichnet. In einer Anlage führten die Geschäftsführung und der Betriebsrat W., der Betriebsrat N. und der Betriebsrat B. 66 Mitarbeiter auf, denen gekündigt werden soll. Der Gesamtbetriebsrat unterzeichnete die Namensliste nicht.

In § 5 des Interessenausgleichs heißt es in den Absätzen 2 und 3:

„(2) Die von der Durchführung der Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 bis 5 durch den Ausspruch einer Kündigung betroffenen Mitarbeiter sind, soweit sie heute bereits benannt werden können, in Anlage 1 dieser Vereinbarung namentlich aufgeführt.

(3) Den in Anlage 1 aufgeführten Mitarbeitern – und den weiteren heute noch nicht namentlich bekannten Mitarbeitern – sind unter Beachtung der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfristen betriebsbedingte Beendigungskündigungen auszusprechen.“

Die Klägerin war unter Nr. 55 der Namensliste aufgeführt.

Die Beklagte zeigte die Entlassung der zu kündigenden Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigungen unter Vorlage des Interessenausgleiches der Agentur für Arbeit am 21. und 23. September 2011 an. Die Agentur für Arbeit Cottbus bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 die rechtswirksame Anzeige.

Die Beklagte hörte den Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung schriftlich am 19. September 2011 an.

Ob und wie der Betriebsrat sich zu der Anhörung äußerte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Dazu ist sie der Ansicht, es handele sich bei der Namensliste im Anhang zum Interessenausgleich vom 14. September 2011 um eine Teilnamensliste. Diese genüge nicht den Anforderungen des § 1 Absatz 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Betriebsbedingte Kündigungsgründe lägen nicht vor. Es bestünden auch noch Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Vor allem die Herausnahme der Frau L. sei nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin trägt dazu vor, sie sei ebenfalls im Zuwendungsbescheid des Ministeriums genannt.

Die Klägerin trägt weiter vor, die Anhörung des Betriebsrates sei fehlerhaft. Die Beklagte habe dazu Anhörungsunterlagen zur Akte gereicht, die nicht zur Anhörung des Betriebsrates gehörten.

Die Klägerin beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. September 2011, der Klägerin zugegangen am 29. September 2011, nicht zum 31. März 2012 beendet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Vermutungswirkung des § 1 Absatz 5 KSchG und behauptet, die Namensliste sei abschließend. Als die Pläne zur Personalreduzierung bekannt geworden seien, hätten über 60 Mitarbeiter von sich aus gekündigt oder um Aufhebung gebeten. Ferner seien weitere Mitarbeiter aufgrund von außerordentlichen Kündigungen ausgeschieden oder aufgrund von Altersteilzeitvereinbarungen. Es seien auch vier Mitarbeiter verstorben. Es sei auch von einer zeitlich gestaffelten Maßnahme auszugehen, weil weitere Arbeitnehmer bis zum Jahr 2014 entlassen werden müssten.

Schließlich sei eine solche Teilnamensliste, wenn sie denn vorliege, wirksam, weil die Betriebsparteien sich über die zu kündigenden Arbeitnehmer abschließend geeinigt hätten. Ein Dissens hinsichtlich weiterer noch zu kündigenden Arbeitnehmer liege nicht vor.

Die Sozialauswahl sei ordnungsgemäß durchgeführt. Frau L. sei aus der Sozialauswahl deshalb herauszunehmen, weil sie in einer Bildungsmaßnahme seitens der Landesregierung im Zuwendungsbescheid ausdrücklich als Ausbilderin genannt worden sei. Der Zuwendungsbescheid enthalte die Auflage, die Maßnahme mit Frau L. durchzuführen.

Hinsichtlich der Betriebsratsanhörung trägt die Beklagte vor, sie habe den Betriebsrat zur Kündigung gehört. Mit Schreiben vom 20. September 2011 habe dieser erklärt, auf die Wochenfrist zu verzichten und keine Einwände gegen die Kündigung zu haben.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet. Die Kündigung vom 26. September 2011 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst. Die Beklagte kann sich auf die Vermutungsregelung des § 1 Absatz 5 KSchG nicht berufen, weil sie keine wirksame Teilnamensliste vereinbart hat. Dringende betriebliche Gründe, die zum Wegfall von 18 Arbeitsplätzen in C. führen, sind nicht vorgetragen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klägerin ist länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, vergleiche §§ 1 und 23 KSchG.

2. Die Kündigung gilt auch nicht nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Denn die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht Cottbus erhoben, vergleiche § 4 KSchG. Die Kündigung ist der Klägerin am 29. September 2011 zugegangen. Die Klage ist am 17. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen.

3. Die Kündigung ist nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich nämlich nicht auf die Vermutungsregelung des § 1 Absatz 5 KSchG berufen. Dringende betriebliche Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

a) Nach § 1 Absatz 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG bedingt ist, wenn bei der Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die soziale Auswahl kann nach § 1 Absatz 5 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich mit Namensliste benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, vergleiche BAG vom 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02, juris.

b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 KSchG nicht darlegen können. Denn die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat und den Einzelbetriebsräten einen Interessenausgleich. Die Einzelbetriebsräte erstellten zusammen mit der Geschäftsleitung eine Teilnamensliste. Diese Teilnamensliste löst nicht die Vermutungsregelung des § 1 Absatz 5 KSchG aus.

(1) Ob die mit § 1 Absatz 5 KSchG zugunsten des Arbeitgebers eingeführten prozessualen Erleichterungen auch dann ihre Berechtigung haben, wenn es neben den auf der Namensliste genannten Mitarbeitern auch noch weitere Arbeitnehmer gibt, denen gekündigt werden soll, die aber noch nicht in der Namensliste aufgeführt sind, ist durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden. Das Bundesarbeitsgericht ist jedoch erkennbar der Auffassung, dass eine solche Teilnamensliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 KSchG nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Auffassung damit, dass Grundlage der Namensliste eine Betriebsänderung sei, der regelmäßig ein geschlossenes unternehmerisches Konzept zugrunde liege. Aus diesem ergebe sich die (zunächst abstrakte) Zahl erforderlicher betriebsbedingter Kündigungen. Die Namensliste eines Interessenausgleichs stelle die konkrete Umsetzung dieses unternehmerischen Konzepts dar. Sie müsse deshalb, um in sich schlüssig zu sein, das unternehmerische Konzept vollständig erfassen und umsetzen. Eine Ausnahme sei nur in Fällen anzuerkennen, in denen sich die Teilnamensliste auf ein in sich geschlossenes unternehmerisches Konzept beziehe, vergleiche Bundesarbeitsgericht vom 26.3.2009 - 2 AZR 296/07, juris mit Verweisen auf die Literatur und zum Meinungsstand. Letztlich - so das BAG in der oben genannten Entscheidung – werde nur aus einer die unternehmerische Entscheidung insgesamt erfassenden Liste deutlich, wie sich die dem Interessenausgleich zugrunde liegende Betriebsänderung aus Sicht der Betriebsparteien auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb insgesamt auswirkt, welche Arbeitnehmer unter Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte gekündigt werden müssen und welche nicht und ob die Betriebspartner bei der sozialen Auswahl ein von ihnen zugrunde gelegtes System, vor allem was die Bildung von Vergleichsgruppen anbelangt, durchgängig eingehalten haben.

(2) Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Eine Teilnamensliste ist nur dann wirksam, wenn sie ein in sich geschlossenes Regelungssystem erfasst, wenn die Teilnamensliste also eine Umstrukturierungsmaßnahme abschließend mit allen zu kündigenden Arbeitnehmern erfasst. Das kann der Fall sein, wenn die Betriebsparteien einzelne Entlassungsstufen vorsehen. Jeder andere Fall, in dem sich die Betriebspartner hinsichtlich einer Umstrukturierungsmaßnahme zunächst nur auf einen Teil der zu entlassenden Arbeitnehmer einigen und weitere Kündigungen noch beraten wollen, lässt nicht erkennen, dass das unternehmerische Konzept die konkret notwendigen Schritte abschließend darstellt und deren Auswirkungen auf die zu kündigenden Arbeitnehmer abschließend beurteilt. Dabei ist nicht von Relevanz, ob hinsichtlich der weiteren zu kündigenden Arbeitnehmer Dissens zwischen den Betriebspartnern vorliegt oder die Parteien noch nicht weiter beraten haben, wie die Beklagte für diesen Fall vorträgt.

(3) Die vorliegende Namensliste ist eine solche Teilnamensliste, die keine Entlassungsstufe oder einen sonstigen abgegrenzten Regelungskomplex abschließend mit 66 Namen darstellt. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 KSchG. Denn von der ersten geplanten Umstrukturierungsphase sollten 139 Arbeitnehmer betroffen sein. Die Beklagte wollte einen Interessenausgleich abschließen, in dem in der ersten Stufe 139 Arbeitnehmer von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sein sollten. Die Betriebsparteien (auf örtlicher Ebene) schlossen auch am selben Tag eine Namensliste. Diese enthielt jedoch nur 66 Arbeitnehmer. Hätten sich aufgrund der geplanten Entlassungsmaßnahmen bereits Arbeitnehmer gemeldet und um Aufhebungsverträge oder Altersteilzeitvereinbarungen gebeten, hätte der Interessenausgleich diese Arbeitnehmer nicht mehr erfassen dürfen. Im Interessenausgleich hätte es dann lauten müssen, dass durch die Maßnahmen nur noch insgesamt 66 Arbeitnehmer von betriebsbedingten Kündigungen betroffen sind.

Möglich wäre auch gewesen, eine Namensliste erst später zu erstellen und anschließend als Anlage zum Interessenausgleich hinzuzufügen. Dann würde es Sinn machen, nur noch 66 Namen auf der Namensliste aufzuführen. Denn tatsächlich könnten inzwischen Auflösungsverträge und Altersteilzeitverträge geschlossen worden sein. Die Beklagte trägt aber vor, den Interessenausgleich am selben Tag wie die Namensliste verabschiedet zu haben.

(4) Ob der Interessenausgleich und die Namensliste auch deshalb unwirksam sind und die Vermutungsregelung des § 1 Absatz 5 KSchG schon ausgeschlossen ist, weil die Namensliste nicht vom Gesamtbetriebsrat unterzeichnet worden ist, konnte die Kammer offen lassen. Diese Frage hängt davon ab, ob der Interessenausgleich und die Namensliste eine Urkunde bilden und deshalb der Gesamtbetriebsrat die Namensliste hätte förmlich unterschreiben müssen, weil er Betriebspartner der Interessenausgleichsverhandlungen war. Der Gesamtbetriebsrat ist als Gremium auf Ebene des Unternehmens grundsätzlich zuständig, einen Interessenausgleich mit Namensliste zu unterzeichnen, vergleiche BAG vom 19.6.2007 - 2 AZR 304/06, juris. Wird der Interessenausgleich getrennt von der Namensliste erstellt und die Namensliste lediglich in einer Anlage dem Interessenausgleich zugefügt, hat diese Namensliste auch der Betriebspartner, nämlich der Gesamtbetriebsrat zu unterzeichnen, vergleiche BAG vom 19.6.2007 - 2 AZR 304/06, juris.

c) Die Kündigung ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dabei haben die Gerichte im Kündigungsschutzprozess voll nachzuprüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine zur Verringerung des Arbeitskräftebestandes führende Unternehmerentscheidung getroffen hat, ob die Gründe, auf denen sie beruht, existieren und ob die getroffene Maßnahme für den Fortfall des Arbeitsplatzes kausal ist, vergleiche Kiel in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, § 1 Rn 472.

Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern die unternehmerische Entscheidung der Umstrukturierung und Personalreduzierung aufgrund ihres Ergebnisverbesserungsprogramms mit einem Neustart der Marktbearbeitung im Bereich der freiwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung zu einer Reduktion der Arbeitnehmer in Cottbus um genau 18 Stellen führt. Die Beklagte hätte vortragen müssen, inwiefern genau 18 verbleibende Arbeitnehmer die geplante Aus- und Weiterbildung vornehmen können und aus welchen Gründen nicht etwa 19 oder 20 Arbeitnehmer notwendig sind.

d) Die Kammer konnte ebenfalls offen lassen, ob die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG unwirksam ist. Schließlich hat die Beklagte nur behauptet, der Betriebsrat habe die Anhörungsunterlagen erhalten und zur Kenntnis genommen und auf den Ablauf der Wochenfrist verzichtet. Zur Akte hat die Beklagte jedenfalls nur Anhörungsunterlagen eines anderen Arbeitnehmers.

e) Auch zur Frage der Sozialauswahl brauchte die Kammer keine Stellung zu beziehen. Dabei war allerdings fraglich, ob die Beklagte berechtigt war, Frau L. aus der Sozialauswahl herauszunehmen. Hier hätte zur zwingenden Beschäftigungspflicht nach dem Zuwendungsbescheid näher vorgetragen werden müssen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 61 Absatz 1 ArbGG, § 3 ZPO, § 23 Absatz 3 RVG und berücksichtigt für den Kündigungsschutzantrag ein Vierteljahresgehalt der Klägerin.