Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 14.06.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 109.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124a VwGO, § 2 KAG BB, § 6 KAG BB |
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 734,83 EUR festgesetzt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wenden sich die Kläger weiterhin gegen einen Gebührenbescheid in Bezug auf die Trinkwasserversorgung und die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (Veranlagungszeitraum 1. Oktober 2008 bis 15. September 2009). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss in Bezug auf jede Begründung ein Berufungszulassungsgrund dargelegt sein und vorliegen. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die vom Zulassungsantrag erhobenen Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung für die Trinkwasserversorgung sowie die Schmutzwasserentsorgung greifen nicht.
a) Das gilt zunächst in Bezug auf die Trinkwassergebühren. Der Zulassungsantrag erhebt keine Einwände gegen die Anwendung der zugrundeliegenden Gebührensatzung im Einzelfall. Auch die übrigen Rügen in Bezug auf die Trinkwassergebühr greifen nicht.
Die einschlägige Satzung muss keine Sonderregelung zur Trinkwasserversorgung des T... Freizeitparks (im Folgenden: Freizeitpark) enthalten. Gebührensatzungen müssen zwar einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Sie müssen aber auch insoweit nur das Verhältnis zu den Gebührenpflichtigen regeln. Der Freizeitpark ist indessen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung nicht gebührenpflichtig. Die Nutzung einer Anlage oder von Anlagenteilen ist nur dann gebührenpflichtig, wenn sie im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgt (vgl. m. w. N.: Kluge, in: Becker u. a., KAG, Stand 2013, Rdnr. 144 und Rdnr. 984 zu § 6 KAG). Das ist bei der Trinkwasserversorgung des Freizeitparks nicht der Fall. Er liegt mit dem weitaus größten Teil seiner Fläche außerhalb des Verbandsgebiets und im Übrigen auch nicht an einer betriebsbereiten Trinkwasserversorgungsleitung des Zweckverbandes an, sondern wird über eine eigene Versorgungsleitung versorgt, die direkt bis zum Wasserwerk reicht. Die öffentliche Zweckbestimmung besteht bei leitungsgebundenen Ver- oder Entsorgungsanlagen einer Gemeinde oder eines Zweckverbandes indessen typischerweise nicht darin, Grundstücke außerhalb des Gemeinde- oder Verbandsgebiet zu versorgen, was die Auslegung des Verwaltungsgerichts stützt, wonach der Gebührentatbestand nur bei einem Anschluss von Grundstücken im Verbandsgebiet erfüllt ist. Überdies belegt auch das Fehlen einer jedenfalls bis in die Nähe des Freizeitparks reichenden öffentlichen Trinkwasserleitung, dass die Versorgung des Freizeitparks nicht zur Zweckbestimmung der öffentlichen Anlage gehört, sondern die Versorgung durch das Wasserwerk außerhalb der öffentlichen Anlage - und damit außerhalb einer Gebührenpflicht - erfolgt. Das ist auch zulässig. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002, 2 D 78/00.NE, juris, Rdnr. 115 ausgesprochen, dass eine Gemeinde oder ein Zweckverband einen Personal- und Anlagenbestand, der für einen bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet ist, grundsätzlich auch noch für weitere Zwecke verwenden darf. Hieran ist festzuhalten. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn der Widmungszweck der Anlage nur deshalb beschränkt worden ist, um das Gebührenrecht umgehen zu können. Dafür besteht hier aber kein Anhalt. Soweit der Zulassungsantrag im Übrigen gerade dem genannten Urteil vom 22. Mai 2002 eine Verpflichtung entnehmen will, in Gebührensatzungen auch Regelungen zu einer etwaigen Versorgung Nichtgebührenpflichtiger aufzunehmen, verkennt er, dass es in der einschlägigen Urteilspassage (a. a. O., Rdnr. 81 ff.) ausschließlich um die Rechtswidrigkeit einer Regelung des Gebührensatzes ging, die eine nicht hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Abschluss von Sonderverträgen über Gebühren enthielt; hieraus ergibt sich nichts für die Notwendigkeit von Regelungen in Bezug auf eine schon im Ansatz nicht gebührenpflichtige, weil außerhalb der öffentlichen Zweckbestimmung stattfindende Nutzung einer Anlage oder ihrer Teile.
Ist der Freizeitpark nicht gebührenpflichtig, mussten die Trinkwassergrund- und -mengengebühren auch nicht so kalkuliert werden, wie wenn der Freizeitpark zu entsprechenden Gebühren veranlagt würde. Wird eine Anlage oder ein Anlagenteil neben der öffentlichen Zweckbestimmung für einen weiteren Zweck genutzt (wie hier das Wasserwerk für die Versorgung des Freizeitparks), müssen lediglich die anteiligen Kosten, die auf die Mitnutzung der Anlage oder von Anlagenteilen durch nicht Gebührenpflichtige entfallen, wegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG kalkulatorisch so behandelt werden, dass keine Querfinanzierung durch die Gebühren erfolgt. Dafür stehen mehrere Wege offen, die darauf hinauslaufen, dass schon im Ansatz, zumindest aber im Sinne einer Kontrollüberlegung, eine Kostensonderung erfolgt (vgl. dazu ebenfalls das Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O., Rdnr. 115). Soweit eine gebührenmäßige Querfinanzierung ausgeschlossen ist, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation demgegenüber nicht darauf an, ob der nicht gebührenpflichtige Nutzer der Anlage oder eines Anlagenteils seinerseits ein kostendeckendes Entgelt zahlt. Etwas anderes ergibt sich wiederum nicht aus dem Urteil vom 22. Mai 2002, a. a. O., Rdnr. 115. Die dort erwähnten kostendeckenden Entgelte sind nur Voraussetzung einer bestimmten Form der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung, aber nicht Voraussetzung der Vermeidung einer gebührenmäßigen Quersubventionierung durch Kostensonderung. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht eine ausreichende Kostensonderung festgestellt. Der Zulassungsantrag stellt dies nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Soweit der Freizeitpark gemessen an den von ihm verursachten und ausgesonderten Kosten sogar ein zu hohes Entgelt für die empfangene Leistung des Wasserwerks zahlt, besteht überdies auch kein Zwang, dies den in Bezug auf die Trinkwasserversorgung Gebührenpflichtigen kalkulatorisch zu Gute kommen zu lassen. Vielmehr kann der Zweckverband die entsprechende Einnahme zur Verbesserung seiner allgemeinen Finanzsituation - oder im Sinne eines Junktims - als Entgelt für eine weitere Leistung gegenüber dem Freizeitpark verwenden; dies ist gerade Folge der Versorgung außerhalb der öffentlichen Zweckbestimmung der Anlage. Ob der Versorgungsvertrag sonst rechtmäßig ist, ist im Übrigen bei der Prüfung, ob die Gebührensatzung rechtmäßig ist, nicht umfassend zu untersuchen; die gebührenpflichtigen Anlagennutzer können nur verlangen, dass ihre schutzwürdigen Interessen gewahrt werden, aber nicht eine umfassende Rechtskontrolle verlangen.
Der Zulassungsantrag macht geltend, allein anhand der Gebührenkalkulation sei nicht erkennbar, ob alle in die Kalkulation eingegangenen Investitionskosten gebührenrechtlich in voller Höhe ansatzfähig seien. Abgesehen davon, dass sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen lässt, ob sich diese Rüge auf die Kalkulation der Trinkwassergebühr, auf die Kalkulation der Gebühr für die zentrale Schmutzwasserentsorgung oder auf beide Kalkulationen bezieht, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, eine Gebührenkalkulation allein auf eine pauschale Misstrauensbekundung hin näher zu beleuchten; vielmehr ist in der Regel - und so auch hier - nur substantiierten Rügen nachzugehen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, juris, Rdnr. 42 ff. <44>).
Der Zulassungsantrag weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei der Kalkulation einer Mengengebühr nicht die gesamten ansatzfähigen Kosten um einen durch Grundgebühren zu deckenden Kostenanteil erhöht werden dürfen, sondern dass Letzterer von den insgesamt ansatzfähigen Kosten abzuziehen ist. Der entsprechende Fehler in der Trinkwassergebühren(nach-)
kalkulation für 2009 findet sich indessen nur in einer unbedeutenden Nebenrechnung. Anders als der Zulassungsantrag meint, musste der Deckungsgrad von Grund- und Mengengebühren bei der Abrechnung gegenüber den Gebührenpflichtigen und dem Freizeitpark sich auch nicht entsprechen. Hinsichtlich der übrigen Rügen bezüglich der Trinkwassergebühren(nach-)kalkulation 2009 ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Fehler - so sie denn gegeben sein sollten - zu überhöhten Gebührensätzen geführt haben; dem steht vielmehr die verbliebene Unterdeckung entgegen.
b) Hinsichtlich der Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass vorliegend Gebühren für die dezentrale und nicht für die zentrale Entsorgung festgesetzt worden sind. Der gleiche Fehler ist dem Zulassungsantrag unterlaufen. Das bedeutet indessen nicht, dass nunmehr ohne weiteres von Amts wegen zu prüfen wäre, ob die Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der tatsächlich festgesetzten Gebühren für die dezentrale Entsorgung ernstlich zweifelhaft ist. Vielmehr wäre eine solche Prüfung wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst eröffnet, wenn der Zulassungsantrag wenigstens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der in Wahrheit an der Sache vorbeigehenden Urteilsbegründung weckte. Das ist indessen nicht der Fall. Denn die diesbezüglichen Rügen greifen nicht.
In Bezug auf die Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung gilt zunächst das oben Gesagte entsprechend. Auch insoweit musste die Gebührensatzung keine Sonderregelung in Bezug auf die Entsorgung des Freizeitparks enthalten und musste auch die Kalkulation des Gebührensatzes nicht so erfolgen, wie wenn der Freizeitpark zu Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung veranlagt würde. Denn der Freizeitpark ist auch in Bezug auf die zentrale Schmutzwasserentsorgung nicht gebührenpflichtig. Insoweit greift wiederum, dass der weitaus größte Teil des Freizeitparks außerhalb des Verbandsgebiets liegt und dass der innerhalb des Verbandsgebiets liegende kleinere Teil nicht an einer betriebsbereiten Schmutzwasserleitung anliegt. Es kommt hinzu, dass die Abwasserbeseitigungspflicht wasserbehördlich vom Zweckverband auf den Freizeitpark übertragen worden ist, so dass dieser die zentrale Schmutzwasseranlage nicht im Rahmen einer Schmutzwasserüberlassungspflicht, sondern in Erfüllung seiner eigenen Abwasserbeseitigungspflicht nutzt. Mit Blick hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung wiederum nur auf eine ausreichende Kostenaussonderung an, die das Verwaltungsgericht hier festgestellt und der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, der Freizeitpark unterliege mit dem im Verbandsgebiet liegenden Teil seines Geländes jedenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die dezentrale Schmutzwasserentsorgung des Verbandes, schlägt auch dies nicht auf die Kalkulation der Gebühren für die zentrale Schmutzwasserentsorgung durch. Würde sich die kalkulatorische Verteilung der Kläranlagenkosten auf die zentrale und die dezentrale Entsorgung verschieben, weil hinsichtlich der dezentralen Entsorgung ein bedeutender gebührenpflichtiger Nutzer hinzukäme, so hätte dies zwar Auswirkungen auf den Gebührensatz für die hier in Rede stehende zentrale Entsorgung; indessen ist der Freizeitpark wegen der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auch nicht dezentral entsorgungspflichtig.
Hinsichtlich des Nachweises von Investitionskosten gilt ebenfalls das oben Gesagte.
Soweit der Zulassungsantrag eine Überdimensionierung der Kläranlage geltend macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass tatsächlich anfallende Kosten nur dann nicht in eine Kalkulation eingestellt werden dürfen, wenn die technisch gewählte Lösung (d. h. die Herstellung einer Anlage überhaupt sowie deren Art und Umfang) schon aus dem zeitlichen Blickwinkel der Planung sachlich schlechthin unvertretbar gewesen ist (vgl. hierzu für das Beitragsrecht: Urteil des Senats vom 26. Januar 2012, OVG 9 B 22.09, juris, Rdnr. 41; vgl. m. w. N. ferner: Liedtke, in: Becker u. a., KAG, Stand Juni 2010, Rdnr. 470 ff. zu § 6 KAG). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf die Kläranlage ist weder der angegriffenen Entscheidung noch dem Zulassungsantrag etwas Näheres zu entnehmen. Der Umstand, dass der mechanische Teil der Kläranlage (Rechengutabsiebung, Sandfang u. a.) auf angeschlossene 24.000 EW und der biologische Teil auf 12.000 EW ausgelegt ist, aber etwa im Jahr 2000 nur 5.750 EW angeschlossen waren, bedeutet nicht, dass alles an der Anlage, was auf über 6.000 EW ausgelegt worden ist, aus der zeitlichen Sicht der Anlagenplanung schlechthin unvertretbar gewesen ist. Vor diesem Hintergrund gibt es auch im Zulassungsantrag keinen substantiierten Anhalt dafür, dass die im Zeitpunkt der Fertigstellung der Kläranlage vorgenommene Sonderabschreibung von 50% deren Überdimensionierung insgesamt nicht schon ausreichend Rechnung getragen hätte.
Soweit der Zulassungsantrag eine Überdimensionierung des Leitungsnetzes geltend macht, setzt er sich nicht substantiiert mit der Überlegung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach selbst bei Annahme einer nicht gebührenfähigen Überkapazität des Leitungsnetzes noch keine überhöhten, ja noch nicht einmal kostendeckende Gebühren vorlägen.
Hinsichtlich der übrigen Rügen bezüglich der Schmutzwassergebühren(nach-)kalkulation 2009 (zentral) ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Fehler - so sie denn gegeben sein sollten - zu überhöhten Gebührensätzen geführt haben; dem steht vielmehr die verbliebene Unterdeckung entgegen.
2. Mit Blick auf das zu 1) Ausgeführte lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hätte; solche Schwierigkeiten können insbesondere nicht durch unsubstantiierte Kalkulationsrügen dargelegt werden.
3. Mit Blick auf das zu 1) Ausgeführte ist auch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt.
4. Für eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO müsste das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des erkennenden Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen. Das ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen.
5. Die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) betrifft nicht den vorliegenden, sondern einen anderen Fall und ist hier erkennbar nur versehentlich erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).