Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 19.03.2020 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 134/18 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0319.9UF134.18.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. April 2018 – Az. 32 F 119/12 – hinsichtlich der Entscheidung über den zu Ziffer II. beschiedenen Widerantrag des Antragsgegners teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
II.
Die Antragstellerin wird verpflichtet,
1.
mitzuwirken an einer gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz für die zum Ablauf des 31. März 2010 abzuwickelnde Sozietät M… und vorbereitend hierzu mitzuwirken
- an der gemeinsamen Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnungen der Sozietät ab dem Geschäftsjahr 2009,
- an ggf. erforderlichen ergänzenden Steuererklärungen der Sozietät für die Kalenderjahre ab 2009,
- an der Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden,
- an der Erschließung sämtlicher ggf. noch heute auf dem Server der Fa. A…GmbH (Geschäftssitz in Ha, …Straße 7c) hinterlegten Dateien der Sozietät,
und zu diesem Zweck ferner
2.
dem Antragsgegner unter Bezeichnung des jeweiligen Auftraggebers und einer stichwortartigen Konkretisierung des Gegenstands der jeweiligen Mandatierung Auskunft zu erteilen über diejenigen am 31. März 2010 bestehenden Mandate der Sozietät, die die Antragstellerin über diesen Stichtag hinaus allein fortgeführt oder andernfalls beendet hat oder die durch Eigenkündigung der Mandanten beendet worden sind, sowie
3.
dem Antragsgegner oder einem von ihm benannten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Einsicht zu gewähren
- in die Belegordner zu sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Sozietät ab dem 1. Januar 2009 sowie
- in sämtliche Mandantenakten der Sozietät, insbesondere diejenigen, die am 31. März 2010 für die Sozietät angelegt und in finanzieller Hinsicht noch nicht abgeschlossen waren, und zwar einschließlich derjenigen, die die Antragstellerin nach dem 31. März 2010 auf eigene Rechnung fortgeführt hat.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und der weitergehende Widerantrag des Antragsgegners insoweit werden zurückgewiesen.
Im Übrigen bleibt es bei den Entscheidungen des Amtsgerichts (Ziffern I. und III. des Tenors).
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils hälftig.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Senates vom 16. Mai 2013, Az. 9 UF 35/12). Sie streiten noch um die Auseinandersetzung einer vormals gemeinsam in der Form einer GbR betriebenen Rechtsanwaltssozietät. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die seit …. Januar 1999 verheirateten und zuvor in einer mehrjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Beteiligten trennten sich im Januar 2009.
Im Jahr 1995 hatten sie eine Rechtsanwaltssozietät gegründet, die sie – mit gleichen Anteilen - in den Räumen der O… Straße 6 in … B… betrieben haben; ein (schriftlicher) Gesellschaftsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin hat das Gesellschaftsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2010 zum Monatsende gekündigt. Sie hat ihre Anwaltstätigkeit in Form einer Einzelkanzlei fortgeführt, bis zum Auslaufen des Mietvertrages im November 2011 an alter Stelle; der Antragsgegner hat die Kanzleiräume seit März 2010 nicht mehr betreten. Er ist seit Februar 2010 in P… als Rechtsanwalt niedergelassen. Anfang Juni 2010 hat die Antragstellerin - nach ihren Behauptungen wegen eines Defektes - die Schlösser zu den Kanzleiräumen ausgewechselt; der Antragsgegner hat frühestens Anfang November 2011 - in engen zeitlichen Zusammenhang zur Räumung des Mietobjektes im selben Monat - den neuen Schlüssel erhalten.
In dem hier zugrunde liegenden (aus einem in der Hauptsache erledigten Streit der beiden Beteiligten untereinander um die Art und Weise der Beendigung des Mietverhältnisses an den Kanzleiräumen erwachsenen) Verfahren hat der Antragsgegner - unter anderem und soweit hier von Interesse – im Wege eines Widerantrages in einem Stufenverfahren mit dem Ziel der Durchsetzung seines Anteils an einem Überschuss umfangreich vorbereitende Ansprüche auf Mitwirkung an der Auseinandersetzungsbilanz der aufgelösten Rechtsanwaltssozietät und Auskunfts- und Belegansprüche sowie Einsichtsrechte insoweit geltend gemacht.
Die Antragstellerin hat im laufenden Verfahren eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen und Dateien überreicht, die der Antragsgegner für unzureichend erachtet hat.
Die Antragstellerin hat gemeint, ein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz bestehe im hier vorliegenden Fall der Auflösung der GbR durch Kündigung eines Gesellschafters nicht. Die Auseinandersetzung sei im Übrigen sowohl finanziell als auch gegenständlich vollständig erfolgt. Jedenfalls habe sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Auskunft erteilt und Belege überreicht.
Mit Teilbeschluss vom 19. April 2018 hat das Amtsgericht die Antragstellerin (soweit hier von Interesse) zur Mitwirkung an der gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz und an der gemeinsamen Ermittlung der Betriebseinnahmen und –ausgaben, der gemeinsamen Feststellung der jährlichen Einnahmeüberschussrechnungen und an der gemeinschaftlichen Abgabe der Steuererklärungen für die Sozietät für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 01. April 2010 sowie zur Mitwirkung an der gemeinschaftlichen Verteilung des Überschusses unter Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden und daneben umfangreich zur Erteilung von Auskünften, Herreichung von Belegen und zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor der Entscheidung (dort Ziffer II.) und die Beschlussgründe (dort ab Seite 16) Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die vollständige Abweisung der Wideranträge zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der beendeten Rechtsanwaltssozietät zu erreichen sucht. Sie rügt den Beschluss als teilweise zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar. Sie betont, Mitwirkungshandlungen nie verweigert zu haben, vielmehr – insbesondere hinsichtlich der Steuererklärungen – mangels Mitwirkung des Antragsgegners notgedrungen allein agiert haben zu müssen. Schließlich wiederholt sie mit näherer Darlegung, ihrer Auskunfts-, Beleg- und Einsichtsverpflichtung umfassend nachgekommen zu sein.
Der Antragsgegner hält die Beschwerde schon für nur unzureichend begründet. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen, soweit sie ihm günstig ist.
Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Verhandlungstermin am 28. März 2019 eingehend erörtert, zu dem ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringen unter dem 20. Juni 2019 einen weitergehenden Hinweisbeschluss erlassen und schließlich einer unwidersprochen gebliebenen Ankündigung folgend unter Einräumung einer Schriftsatzfrist bis zum 27. Februar 2020 im schriftlichen Verfahren entschieden.
II.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegt worden.
Soweit der Antragsgegner die Beschwerde bereits für unzureichend begründet hält, ist dem nicht zu folgen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten. Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll. Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind (BGH FamRZ 2019, 378 – Rdnr. 7 f. bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin. Sie lässt den Umfang der Anfechtung eindeutig erkennen und führt zu den einzelnen Beschlusspositionen zwar kurz, aber prägnant und ausreichend Gründe an, weshalb die Mitwirkungshandlungen und Auskünfte nicht geschuldet sein sollen.
2.
Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg.
(1)
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Mitwirkung an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz für die Rechtsanwaltssozietät M… GbR aus §§ 730 ff. BGB zusteht.
Die Antragstellerin hat die mit dem Antragsgegner in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und mit gleichen Anteilen betriebene Rechtsanwaltssozietät mit Schreiben vom 1. März 2010 zum (Ablauf des) 31. März 2010 wirksam gekündigt.
Da ein (schriftlicher) Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, folgen sowohl die Führung wie auch die Beendigung der Gesellschaft den gesetzlichen Regelungen (§§ 705 ff. BGB). Dort ist in § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB für den hier vorliegenden Fall des Betriebes einer Gesellschaft auf unbestimmte Zeit ein jederzeitiges Kündigungsrecht kodifiziert. Die Rechtsfolge dieser Kündigung ist die Auflösung der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2010, die aber bei - regelmäßig und auch hier grundsätzlich - vorhandenem Gesellschaftsvermögen naturgemäß nicht sogleich tatsächlich zur Vollbeendigung der Gesellschaft, sondern in ein Abwicklungsstadium nach näherer Maßgabe der Auseinandersetzungsregeln der §§ 730 ff. BGB führt. Erst mit Abschluss der Auseinandersetzung ist die Gesellschaft tatsächlich beendet. Jeder Gesellschafter hat danach einen Anspruch auf Vornahme der gemeinschaftlichen Auseinandersetzung, die alle Gesellschafter gleichermaßen berechtigt und verpflichtet; nötigenfalls muss der Anspruch auf gemeinschaftliche Auseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden.
Daran anknüpfend zielt der (Wider-)Antrag des Antragsgegners zu Recht auf die Durchsetzung von vorbereitenden bzw. Mitwirkungs-Pflichten der Antragstellerin an der gemeinsamen Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz, die tatsächlich bis heute aussteht.
Soweit die Antragstellerin wiederholt die Auffassung vertreten hat, die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung sei auf der Grundlage der von ihr allein geführten Buchhaltung, der darauf gründenden und von ihr allein erstellten Einnahme-Überschussrechnungen für das Kalenderjahr 2009 und das Rumpfgeschäftsjahr 2010 tatsächlich längst erfolgt und auch steuerrechtlich aufgrund der von ihr allein vorgenommenen Steuererklärungen bereits abgeschlossen, kann sie damit ersichtlich keinen Erfolg haben, weil es unstreitig an der erforderlichen Mitwirkung durch den Antragsgegner insoweit fehlt, die umgekehrt auch die Antragstellerin notfalls gerichtlich hätte durchsetzen können und müssen.
(2)
Aus dem vorstehend erörterten gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsanspruch des Antragsgegners erwächst ihm allerdings kein Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung, Belegvorlage oder gar auf Rechnungslegung durch und gegen die Antragstellerin, zumal in der hier teilweise geforderten und erstinstanzlich auch zuerkannten Form der (erstmaligen) Erstellung umfangreicher Übersichten und sonstigen Unterlagen (vgl. dazu Ziffern II. 1.4. bis 1.7. des angefochtenen Beschlusses).
Mangels Gesellschaftsvertrages bestehen insoweit vertragliche Ansprüche von vornherein nicht. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in §§ 705 ff. BGB wiederum sehen einen eigenen Anspruch der Gesellschafter gegeneinander auf Auskunft, Belegvorlage oder Rechnungslegung nicht vor. Die Vorschrift des § 713 BGB (in Verbindung mit § 666 BGB) eröffnet nur Ansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter. Im Streitfall aber stehen die Beteiligten formalrechtlich auf ein- und derselben Organisationsstufe, d.h. sie sind beide gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte zu führen; es gab vor und nach Wirksamkeit der Kündigung zu keiner Zeit ein Alleinvertretungsrecht eines der beiden Gesellschafter. Im Übrigen ist in § 716 BGB allein ein umfassendes Kontrollrecht der Gesellschafter kodifiziert, das aber nur Unterrichtungs- und Nachprüfungsrechte vermittelt, die allerdings als Duldung durch den/die anderen Gesellschafter ausgestaltet sind und ein aktives Handeln/Einsichtnehmen/Ermitteln des berechtigten Gesellschafters erfordert, wie das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen (die umstrittene Frage des verpflichtenden Ausdrucks von Dateien betreffend, S. 20 ganz unten f. des angefochtenen Beschlusses) zutreffend ausgeführt hat und der vorliegend in Form der Einsichtsrechte in Belegordner und Mandantenakten auch zum Tragen kommt (Ziffer 3. des vorstehenden Tenors).
Jenseits dessen lässt sich ein Auskunftsanspruch allein aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht (§ 242 BGB) begründen, der wiederum nur besteht, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der berechtigte Mit-Gesellschafter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Unklaren ist und der andere die erforderlichen Auskünfte zur Beseitigung der Ungewissheit unschwer erteilen kann (OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2007, Az. 8 U 168/05 – Rdnr. 91 f. bei juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat – Beschluss vom 6. Juni 2007, Az. 7 U 166/06 – Rdnr. 18 bei juris).
Soweit der Antragsgegner seine weitergehenden Ansprüche auf Rechnungslegung bzw. auf die Entscheidung des BGH vom 22. März 2011, Az. II ZR 206/09, zu stützen sucht, kann er damit keinen Erfolg haben, weil ein grundlegend abweichender Sachverhalt vorliegt. Anspruchstellerin der BGH-Entscheidung war die Erbin eines Mitgesellschafters einer beendeten Gesellschaft, die tatsächlich an der Liquidation nicht beteiligt war und aus eigener Wahrnehmung naturgemäß keine Kenntnis über den Vermögensstand der Gesellschaft hatte. Der Streitfall liegt deutlich anders. Der Antragsgegner hatte als gleichberechtigter Mitgesellschafter ohne weiteres die Möglichkeit, zur Abwicklung der Gesellschaft selbst beizutragen und sich über den jeweiligen Stand zu unterrichten; er war daran zu keiner Zeit tatsächlich oder rechtlich gehindert. Er hatte auch nach dem 31. März 2010 Zutritt zu den von der Sozietät angemieteten Räumlichkeiten und damit Zugriff auf sämtliche Geschäftsunterlagen und Mandantenakten, und zwar auch nach Austausch der Schlösser, der ohnehin erst Monate nach der Kündigung erfolgt ist und der – wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - ihn ungeachtet des Streits der Beteiligten über die Hol-/Bringpflicht der neuen Schlüssel nicht gehindert hätte, die Kanzleiräume zu den üblichen Öffnungszeiten aufzusuchen und seine (Informations- und Beteiligungs- Rechte und -pflichten am Gesellschaftsvermögen im Abwicklungsstadium einzufordern und wahrzunehmen. Dass er das auch nur versucht hätte und von der Antragstellerin daran gehindert worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist nach Lage der Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der im laufenden Verfahren angekündigten und vielfach geänderten Anträge davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin quasi in die Rolle der „Notliquidationsgeschäftsführerin“ gedrängt hat. Er hat nach dem Zugang der Kündigung die Kanzleiräume der Sozietät unstreitig nicht mehr betreten, über Jahre noch im hier zugrunde liegenden Verfahren einerseits allein die Antragstellerin auf Erstellung der Rechnungsabschlüsse der Sozietät für die Jahre 2009/10 und Auskehrung des Gewinnanteils an ihn in Anspruch genommen (Widerklageantrag vom 27. Mai 2011, noch zum Az. 25 O 575/10 des Landgerichts Berlin und Schriftsatz vom 31. August 2016), dann aber wieder die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigung schon dem Grunde nach bekämpft und deren Fortbestehen feststellen lassen wollen (Schriftsätze vom 25. Februar 2014, 28. März 2014 und 13. Juni 2014), zeitweise gar die Antragsgegnerin zur Herausgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen und Mandatenakten seit der Gründung der Sozietät im Jahre 1995 zur Überprüfung durch ihn und zur Versicherung deren Richtigkeit an Eides statt zu verpflichten gesucht (Schriftsätze vom 9. und 25. Juli 2013).
(3)
Gründet der Auskunftsanspruch des Antragstellers aber in § 242 BGB, stehen dem Antragsgegner Auskunfts- und Belegansprüche nur (noch) sehr eingeschränkt zu. Er kann daraus keinesfalls von der Antragstellerin Auskunft und Rechnungslegung durch Erstellung bislang nicht vorhandener umfangreicher chronologischer und detaillierter Verzeichnisse zum weiteren Fortgang der am 31. März 2010 bestehenden Mandatsverhältnisse der Sozietät verlangen. Der Antragsgegner ist weitestgehend darauf zu beschränken, die bestehenden Wissenslücken durch Rückgriff auf die zwischenzeitlich umfänglich erteilten Auskünfte und die Buchhaltungsunterlagen sowie durch Einsicht in die dazu vorhandenen Belegordner und Mandantenakten zu schließen.
(4)
Der Antragsgegner kann auch keinen Erfolg mit seiner Auffassung haben, sein Auskunfts- und Beleganspruch sei nur einheitlich zu erfüllen, so dass dieser ungeachtet der im laufenden Verfahren verschiedentlich erteilten Auskünfte und überreichten Belege insgesamt fortbestehe, solange er nicht vollumfänglich erfüllt sei.
Zwar judiziert der BGH tatsächlich den Grundsatz der Einheitlichkeit des Auskunftsanspruchs (vgl. dazu FamRZ 2015, 127 – Rdnr. 17 ff. bei juris FamRZ 1983, 996 –Rdnr. 21 bei juris). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gesetzlich ausdrücklich geregelte Auskunftsansprüche, wie sie im Unterhaltsrecht (§ 1605 BGB) oder im Zugewinnausgleichsverfahren (§ 1379 BGB) zu finden sind. Dieser Grundsatz ist auf den aus Treu und Glauben erwachsenden Auskunftsanspruch nicht übertragbar, weil die hierfür erforderliche entschuldbare Unkenntnis nur (noch) in dem tatsächlich fortbestehenden Umfang vorliegt, also gerade nicht durch Erteilung auch einzelner Auskünfte bereits beseitigt ist.
(5.1)
Diesen Grundsätzen folgend war die Antragstellerin antragsgemäß zur Mitwirkung an der gemeinschaftlich festzustellenden Auseinandersetzungsbilanz für die zum Ablauf des 31. März 2010 abzuwickelnde Sozietät M… zu verpflichten. Das schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der gemeinsamen Ermittlung der Einnahmen-Überschussrechnungen der Sozietät ab dem Geschäftsjahr 2009 ein. Dasselbe gilt für die Mitwirkung an ergänzenden Steuererklärungen der Gesellschaft für die Kalenderjahre ab 2009, soweit sich hierzu in der Folge geänderter Geschäftsergebnisse eine Notwendigkeit ergibt. Mitzuwirken hat die Antragstellerin ferner an der ggf. erforderlichen Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden (§ 733 Abs. 1 BGB).
Die Verteilung des Überschusses, also der Anspruch auf Auszahlung des (hälftigen) Auseinandersetzungsguthabens wird erst mit der Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz und des diese abschließenden Saldos fällig und einklagbar. Im Rahmen des hier vorliegenden Stufenverfahrens, der die Durchsetzung dieser Ansprüche nur vorbereiten soll, besteht insoweit keine Verpflichtung zur Mitwirkung der Antragstellerin; Ziffer 1.3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung hat deshalb keinen Bestand.
(5.2)
Aus vergleichbaren Gründen verbietet sich vorliegend auch die Verpflichtung zur Aufnahme eines etwa vorhandenen Mandantenstamms in die zu erstellende gemeinschaftliche Auseinandersetzungsbilanz.
Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang einzelne vermögenswerte Positionen in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Auskunftsstufe. Über die (richtige) Bilanzierung einzelner Positionen – Streit hierzu zeichnet sich nicht allein zur Frage eines etwa (und dann vor allem wie) zu berücksichtigenden Mandantenstamms, sondern in deutlich größerem Umfang bereits jetzt ab - wird vielmehr im Rahmen der abschließenden Leistungsstufe oder in einem Zwischenschritt hierzu im Wege gesonderter Feststellungsanträge zu klären sein. Die Beteiligten werden bereits jetzt darauf hingewiesen, dass aus diesen Gründen die Behandlung einzelner Positionen auch nicht im Vollstreckungsverfahren aus dem hier errichteten Titel geklärt werden wird (vgl. dazu BGH MDR 2015, 1255 – Rdnr. 20 bei juris).
Jenseits dieser grundsätzlichen Erwägungen ist allerdings für den Streitfall im Hinblick auf die Einstellung eines wie auch immer zu bemessenden Mandantenstammes grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Nach derzeitiger Aktenlage wird davon auszugehen sein, dass die offenbar vorrangig forensisch tätige Sozietät sich im Laufe ihres 15-jährigen Bestehens einen gewissen Mandantenstamm aufgebaut hat, die (zufriedenen) Rechtsuchenden also bei Bedarf erneut die Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt haben. Daraus erklären sich zwanglos die unstreitig vorhandenen Mehrfachmandatierungen, die – wie der Antragsgegner zutreffend anführt – gerade auch in Familiensachen (die vorwiegend oder ganz allein von der Antragstellerin bearbeitet wurden) häufig vorkommen. Andererseits hat es offenbar keine reinen fortlaufenden, von konkreten Problemlagen unabhängigen und damit besonders lukrativen Beratungsmandate gegeben. Ob ein solcherart gebildeter Mandantenstamm, der auf der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens des jeweils tätigen Rechtsanwalts beruhen dürfte und dessen „Verkehrsfähigkeit“ – auch vor dem Hintergrund der bestehenden Anwaltsdichte – nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, jedenfalls in eine Auseinandersetzungsbilanz mit einem Wert X einzustellen ist, erscheint schon grundsätzlich zweifelhaft.
Jenseits dieser Erwägungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Auseinandersetzung der GbR nicht ohne Weiteres auch der Goodwill in Form des Wertes der Mandate zu berechnen und aufzuteilen ist, wenn nach dem Ergebnis der Teilung die einzelnen Gesellschafter nicht ein Umsatzvolumen mitgenommen haben sollten, das ihrem Anteil am Gewinn entspricht (vgl. dazu BGH MDR 2010, 1197 und vorgehend OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2008, Az. 15 U 64/07; bestätigt erneut mit BGH MDR 2016, 1098 – Rdnr. 16 bei juris). Vielmehr kommt es zunächst darauf an, ob die Beteiligten eine Einigung hinsichtlich des Ausgleichs getroffen haben. Ist das nicht der Fall, kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Rdnr. 61 ff. bei juris ).
(Auch) Im hiesigen Streitfall haben sich die Beteiligten ausdrücklich nicht auf die Art der Auseinandersetzung geeinigt. Es lag aber auf der Hand, dass sehr schnell geklärt werden musste, wie mit den laufenden Mandaten zu verfahren ist. Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 9. März 2010 verschiedene durchaus praktikable konkrete Vorschläge unterbreitet; von dem Antragsteller ist in engem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung Vergleichbares nicht bekannt geworden; Einigkeit wurde jedenfalls nicht erzielt. Eine „Hängepartie“ aber konnte den Mandanten selbstverständlich nicht zugemutet werden. Die Antragstellerin hat sich dann entschlossen, sämtliche Mandanten der Sozietät anzuschreiben und über die Auflösung der Gesellschaft zu informieren. Sie hat den Mandanten dabei jeweils ausdrücklich freigestellt, die Fortführung des Mandats bei einem der beiden Gesellschafter zu wählen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie selbst nicht in den Rechtsgebieten Bau- und Mietrecht spezialisiert ist. Sie ist dann nach Lage der Akten nur noch auf konkreten Wunsch von Mandanten weiterhin (als Einzelanwältin) tätig geworden; der Antragsgegner hat – auch das ist unstreitig – keine Mandate fortgeführt; es ist anzunehmen, dass sich eine derzeit unbekannte Zahl von Mandanten (zwangsläufig) neu orientiert hat.
Damit liegt zwar weder eine Vereinbarung der Gesellschafter vor noch ein echter Fall einer wirklichen Realteilung. Andererseits fehlen hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen dafür, dass sich die Antragstellerin hier treuwidrig verhalten, den Antragsgegner von allen erforderlichen Maßnahmen zur Abwicklung der Gesellschaft und der Fortführung einer nennenswerten Zahl von Mandaten auch in seiner Person ausgeschlossen und den gesamten Mandantenstamm der Sozietät für sich vereinnahmt hätte (so aber bei BGH NJW-RR 1995,1182 – Rdnr. 9 f. und 12 bei juris).
Richtig ist allein, dass die Antragstellerin über den Beendigungszeitpunkt der Gesellschaft hinaus bis zum Ende des Mietverhältnisses im November 2011 die Räume und Betriebsmittel der Kanzlei (bis auf das Fahrzeug des Antragsgegners) und sich auch die Arbeitskraft der einzigen Kanzleikraft weiterhin zu Nutze gemacht hat, was wirtschaftlich auch nicht unvernünftig war. Ob und welche konkreten Folgen das für die Einstellung der damit einhergehenden Kostenaufwendungen in die zu erstellende Bilanz hat, wird (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) in der Leistungsstufe zu klären sein.
Nach Lage der Akten aber hatten beide Gesellschafter gleichermaßen tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit zur Mitnahme der Mandate der Sozietät. Das aber ist eine grundsätzlich angemessene Art der Auseinandersetzung einer Sozietät von Freiberuflern, und zwar sowohl im Falle des § 738 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortführung der übrigen Gesellschafter) als auch im hier vorliegenden Falle der Auflösung der Gesellschaft nach Kündigung und gilt unabhängig davon, ob die an der Auseinandersetzung beteiligten Gesellschafter es jeweils schaffen, tatsächlich einen Mandantenstamm und den darin liegenden Umsatz an sich zu binden, der im Ergebnis seinem Gewinnanteil (hier jeweils hälftig) entspricht (OLG Düsseldorf a.a.O. und nachgehend BGH a.a.O.) Ein Differenzausgleich wegen der Nutzungsvorteile aus dem vorhandenen Mandantenstamm ist danach im Streitfall nach Lage der Akten nicht geschuldet.
(5.3)
Die Antragstellerin war aus den vorstehend zu Ziffern (2) und (3) angeführten (Rechts-) Gründen nicht zu verpflichten, durch Erstellung eines chronologisch geordneten Verzeichnisses der am 31. März 2010 bestehenden und noch nicht durch Abrechnung und Forderungsausgleich abgeschlossenen Mandate der Sozietät Auskunft und Rechnung zu legen, schon gar nicht mit dem in Ziffern 1.4 bis 1.6 des Tenors der angefochtenen Entscheidung näher beschriebenen breiten Inhalt. Ein solches Verzeichnis lässt sich aus den in der Sozietät geführten Unterlagen nicht ohne Weiteres erstellen, sondern bedarf (mindestens) eines aufwändigen Abgleichs der vorhandenen Daten aus dem Prozessregister der Sozietät, den hierzu vorhandenen Buchhaltungsdateien, den vorhandenen Belegordnern und den jeweiligen Mandantenakten. Einen solchen Aufwand schuldet die Antragstellerin dem Antragsgegner aus § 242 BGB nicht.
Wie der Senat im Verhandlungstermin bereits ausgeführt hat, wird es Sache des – offenbar die gesamte Buchhaltung der Sozietät, die seit jeher und bis zur Kündigung im März 2010 unbeanstandet von der Antragstellerin geführt worden war, nunmehr grundlegend in Frage stellenden – Antragsgegners sein, aus den ihm zur Verfügung stehenden bzw. zu stellenden Unterlagen der Sozietät nebst Mandantenakten selbst die notwendige Kenntnisse über die (seiner Ansicht nach) in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Einzelpositionen zu verschaffen. Jenseits der gesondert titulierten Verpflichtungen wird der Mitwirkungsbeitrag der Antragstellerin insoweit darin liegen, etwa vorhandene Widersprüche oder Lücken (die der Antragsgegner in den jüngsten Schriftsätzen bereits exemplarisch aufgezeigt hat) nach bestem Wissen aufzuklären.
Die Antragstellerin war allerdings zu verpflichten, eine Übersicht über das Schicksal der am 31. März 2010 bestehenden Mandate, die noch nicht vollständig abgerechnet waren und – nach Forderungsausgleich – weggelegt worden sind, zu erstellen. Insoweit ist der jeweilige Mandant namhaft zu machen, stichwortartig der Gegenstand der Mandatierung zu bezeichnen und anzugeben, ob das Mandat in Ansehung der Auflösung der GbR von ihr fortgeführt oder durch Kündigung ihrerseits oder des Mandanten beendet worden ist. Das sollte ihr, die alle Mandanten angeschrieben und mit fortgeführten Mandaten ihre Einzelkanzlei „eröffnet“ hat, ohne übermäßigen Aufwand möglich sein.
(5.4)
Die geforderte und vom Amtsgericht zuerkannte Rechnungslegung durch chronologisch geordnete Zusammenstellung betreffend „sonstiges Gesellschaftsvermögen“ (Ziffer 1.7 der angefochtenen Entscheidung) schuldet die Antragstellerin dagegen nicht. Auch nach mündlicher Erörterung bleibt insoweit gänzlich unklar, was damit konkret gemeint sein soll und inwieweit insoweit eine entschuldbare Unkenntnis des Antragsgegners vorliegen soll.
Soweit das sächliche Inventar der Kanzlei angesprochen sein sollte, hat es unter Beachtung von § 732 BGB eine Realteilung zu geben, die nach Lage der Akten im Zusammenhang mit der Rückgabe der vormaligen Kanzleiräume im November 2011 stattgefunden hat. Die Antragstellerin hat hierzu bereits erstinstanzlich und erneut mit der Beschwerdebegründung zum sächlichen Inventar der Sozietät und dem Verbleib der einzelnen Gegenstände ausgeführt. Der Antragsgegner hat diese als unvollständig und widersprüchlich gerügt und damit (vermeintlich) besseres Wissen unter Beweis gestellt. Die Frage der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin stellt sich in der Auskunftsstufe nicht.
(5.4)
Das Prozessregister der Kanzlei und die Buchhaltungsdateien in Form der sog. Journale nebst den einzelnen Sachkonten für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 hat der Antragsgegner im Termin am 28. März 2019 in (PDF-)Dateiform auf einem USB-Stick erhalten. Nach ihren Angaben verfügt die Antragstellerin nicht über weitergehende Unterlagen hierzu.
Soweit er die grundsätzliche Übermittlung der Buchhaltungsunterlagen in Dateiform beanstandet hat, hat bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass dem Antragsgegner ein Recht auf Übermittlung eines Ausdrucks in Papierform nicht zusteht (Seite 20 unten f. des Beschlusses). Der BGH hat insoweit judiziert, dass im Falle der Speicherung zu beauskunftender Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage, ein Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangt werden kann (BGH ZIP 2010, 2397 – Rdnr. 4 bei juris; OLG München Urteil vom 24. März 2016, Az. 23 U 3886/15 – Rdnr. 13 bei juris); aus dieser – auch nicht näher begründeten – Formulierung lässt sich ein Anspruch auf Herausgabe in Papierform nicht herleiten. Bei handelsüblichen Datei-Formaten (wie etwa PDF-Dateien) genügt nach Überzeugung des Senates die Herreichung in elektronischer Form; dies gilt erst Recht bei einem „nur“ auf Treu und Glauben gestützten Informationsanspruch. Der Antragsgegner hat im Übrigen in seinen Schriftsätzen, mit denen er sich umfangreich und durchaus detailliert mit dem Inhalt auseinandersetzt, eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er mit den überreichten Dateien sachgerecht „arbeiten“ kann.
Dass es sich um sicherungshalber vorhanden gewesene Backup-Dateien handelt, die nicht mit dem ursprünglich verwendeten Lexware-Programm erstellt worden sind, hat die Antragstellerin mit einem Wasserschaden erklärt. Soweit der Antragsgegner meint, bei der Fa. A… GmbH seien sämtliche Dateien der Sozietät „im Original“ sicherungshalber hinterlegt worden und dort noch heute abrufbar, ist die – das bestreitende – Antragstellerin jedenfalls zur Mitwirkung an einer ggf. noch möglichen Erschließung der dort gespeicherten Unterlagen gleich welcher Art zum Zwecke der Erstellung der gemeinschaftlichen Auseinandersetzungsbilanz zu verpflichten.
(5.5)
Auf den im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Mai 2019 (dort Seite 18 ff.) weitergehend angeführten Katalog von Auskunfts- und Belegansprüchen hat sich die Antragstellerin in ihrer Erwiderung vom 29. Juli 2019 (dort S. 7 ff.) jeweils erklärt. Soweit der Antragsgegner diese, vor allem die Negativ-Erklärungen der Antragstellerin seinerseits nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, kommt es darauf vorliegend nicht an. In der hier in Rede stehenden Auskunftsstufe sind diese Wissenserklärungen hinzunehmen; die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist ggf. gesondert zum Gegenstand eines Antrages auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu machen.
(6)
Soweit das Amtsgericht schließlich dem Antragsgegner oder einem von ihm beauftragten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer umfangreiche Einsichtsrechte in vorhandene Originalunterlagen der Buchführung und in Mandantenakten zuerkannt hat, ist das nicht zu beanstanden, sondern aus § 716 BGB gerechtfertigt; auch sonstige Rechtsgründe, wie etwa ein besonderes Geheimhaltungsinteresse insoweit stehen dem nicht entgegen (vgl. dazu BGH NZG 2008, 623 – Rdnr. 29 bei juris).
Die Beschwerdeführerin hat diese Verpflichtung auch gar nicht in Zweifel gezogen, sondern allein darauf hingewiesen, dass sie dazu jederzeit bereit gewesen und deshalb eine (vollstreckbare) gerichtliche Verpflichtung nicht veranlasst sei. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner seinem unbestrittenen Vorbringen zufolge mit entsprechenden Versuchen zur Durchsetzung seines Einsichtsrechts nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an ihn gescheitert ist, also von einer freiwilligen Einsichtsgewährung nicht die Rede sein kann, ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit also ersichtlich besteht, wäre in einem solchen Fall aber ein Anerkenntnis des Widerantrages insoweit das Mittel der Wahl gewesen und nicht die auch im Beschwerderechtszug noch geltend gemachte Antragsabweisung.
Nach alledem war die Entscheidung des Familiengerichts zwar im Grundsatz zu bestätigen, allerdings in der konkreten Ausgestaltung der Informationsansprüche des Antragsgegners allerdings nicht unerheblich und nach näherer Maßgabe des Tenors zu modifizieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an dem (insbesondere für die Erstellung der chronologischen Verzeichnisse ganz erheblichen) Zeit- und damit Kostenaufwand, den die Antragstellerin zur Erfüllung der Verpflichtungen investieren müsste.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.