Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er hätte sein Begehren mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn eine mit der Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage angreifbare straßenrechtliche Widmung der hier in Rede stehenden Flächen durch einen behördlichen Akt der Beklagten ist unstreitig nicht erfolgt und ältere straßenrechtliche Widmungsakte sind nicht ersichtlich. Für die Statthaftigkeit einer (allgemeinen) Leistungsklage spricht von vornherein nichts.
Die Klage ist auch begründet. Die streitbefangenen Flächen stehen im Eigentum des Klägers und unterfallen nicht einer straßenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft.
Der Kläger ist durch Einigung und Eintragung (§ 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) seit dem 26. September 2002 Eigentümer des Grundstücks mit der Flurbezeichnung Flur ..., Flurstücke ..., ... und ... der Gemarkung .... Dies würde nach § 892 BGB selbst dann gelten, wenn die DB AG nicht Vor-eigentümerin des Veräußerungsobjektes gewesen wäre, weil diese zum nach § 892 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrages bzw. der Einigung über den Rechtsübergang als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, so dass der Kläger dann jedenfalls gutgläubig Eigentum erlangt hätte (vgl. auch § 2 Abs. 1a Satz 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang das - im Übrigen unzutreffende - Vorbringen der Beklagten, sie sei nach Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EV) Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstückes geworden. Denn sie hat keinen Antrag nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Zuordnung der - seinerzeitigen - Teilfläche gestellt und ist folglich auch nicht gemäß § 3 VZOG in das Grundbuch eingetragen worden.
Die Beklagte nimmt auch zu Unrecht an, dass Teile des Grundstücks des Klägers als öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft unterliegen. Die Frage nach der Öffentlichkeit einer Gemeindestraße in Brandenburg beantwortet sich allein nach den maßgebenden statusregelnden Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes. Nach § 2 Abs. 1 BbgStrG sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Widmung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgStrg die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Neben der ausdrücklichen Widmung durch Verwaltungsakt kennt das Straßenrecht zudem die Erlangung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Fiktion der Widmung, z. B. nach § 6 Abs. 7 oder § 48 Abs. 7 BbgStrG.
a) Eine Widmung durch einen behördlichen Akt der Beklagten ist nicht erfolgt. Der nördlich des ehemaligen Bahnhofsempfangsgebäudes verlaufende Gehweg und der westlich an das Gebäude angrenzende Teil des klägerischen Grundstücks wurden nicht durch Allgemeinverfügung der Beklagten nach § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) gewidmet.
b) Die Beklagte geht mit ihrer Ansicht fehl, dass im Falle der beiden hier in Rede stehenden Flächen die Widmungsfiktion des § 48 Abs. 7 Bbg StrG greift. Nach vorgenannter Vorschrift gelten Straßen, die nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurden, als nach § 6 gewidmet. Aus dem Charakter der Vorschrift als Übergangsvorschrift - so auch die amtliche Überschrift des § 48 BbgStrG - folgt, dass es für die dort geregelte Fiktion der Widmung nicht genügt, wenn eine Fläche zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung am 16. Juni 1992 öffentlich genutzt wurde. Vielmehr muss die Fläche als Straße bis zum genannten Zeitpunkt tatsächlich und rechtlich öffentlich genutzt worden sein. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Straße schon nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaß, ist jeweils für den für die Begründung der in Rede stehenden Eigenschaft maßgeblichen historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach dem damals geltenden Recht zu erfüllen waren. Bei der Bestimmung, welches Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße in Brandenburg vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes begründet hat oder begründen konnte, sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt oder (erstmals) von der Öffentlichkeit benutzt wurde. Zeitlich nachfolgende Rechtsvorschriften haben eine jeweils zuvor begründete Eigenschaft als öffentliche Straße nicht beseitigt (vgl. jeweils zum dortigen insoweit vergleichbaren Landesrecht OVG Greifswald, Urteil vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 -, LKV 2003, 144 sowie OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004 - 1 B 8/04 -, Neue Justiz 2005, 510 f.; so auch ständige Rechtsprechung der Kammer, u. a. Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 L 169/07; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2005 - 10 K 3018/01 -, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze spricht hier nichts für die Begründung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes.
aa) Ein ausdrücklich oder stillschweigend (hierzu: Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Anm. 4) ergangener Widmungsakt unter der Geltung vormals geltender straßenrechtlicher Regelungen, insbesondere des Preußischen Allgemeinen Landrechts, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht behauptet.
bb) Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Rechtsinstitut einer „Widmung kraft unvordenklicher Verjährung“ berufen. Ungeachtet der Frage, ob dieses Rechtsinstitut, bei dem es sich um eine widerlegbare Rechtsvermutung handelt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, NVwZ 2009, 1158), auf die Straßen im Land Brandenburg überhaupt Anwendung finden kann (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 9 A 3.02 -, DVBl. 2003, 541 f.), liegen seine inhaltlichen Voraussetzungen hier jedenfalls nicht vor. Lassen sich Widmungshandlungen nicht nachweisen, kann bei alten Wegen, die seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit einem in der Meinung der Rechtmäßigkeit geübten und widerspruchslos geduldeten öffentlichen (Straßen-) Verkehr gedient haben, die Annahme ihrer Öffentlichkeit auf die seit alter Zeit geübte Benutzung für den öffentlichen Verkehr gestützt werden, wenn dieser im ganzen genommen frei und unbehindert unter Umständen stattgefunden hat, die auf die allgemeine Überzeugung, dass der Weg kraft öffentlichen Rechts dem allgemeinen Verkehr offen stehe, und damit auf die erfolgte Widmung seitens aller Rechtsbeteiligten schließen lassen (Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Anm. 5 m. w. N.). Allerdings sind für die Annahme eines öffentlichen Weges auf privatem Grundeigentum auf der Grundlage der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung wegen des damit verbundenen Eingriffes in die Rechtstellung des Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung zu verlangen, mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2009, a. a. O.). Danach kommt hinsichtlich der westlich des ehemaligen Bahnhofsempfangsgebäudes gelegenen Teilfläche eine „Widmung kraft unvordenklicher Verjährung“ offensichtlich nicht in Betracht. Durch die vom Kläger zur Akte gereichten Fotos, die offenbar aus den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts stammen, ist belegt, dass die Giebelseiten des Gebäudes und damit auch die westlich angrenzende Teilfläche von der Straße durch Scherengitterzäune getrennt waren; eine seit alter Zeit geübte Benutzung dieser Teilfläche für den öffentlichen Verkehr scheidet mithin aus. Aber auch die straßenrechtliche Öffentlichkeit des hier in Rede stehenden Teils des nördlich des ehemaligen Bahnhofsempfangsgebäudes verlaufenden Gehweges lässt sich mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht begründen. Denn es fehlt auch insoweit an der erforderlichen seit alter Zeit geübten Benutzung für den öffentlichen Verkehr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die vom Kläger eingereichten Fotos sowie eine von der Beklagten eingereichte Fotografie aus einer Ortschronik zeigen an der Nordseite des ehemaligen Bahnhofsempfangsgebäudes den - heute nicht mehr vorhandenen - rechteckigen Vorbau, über den der Zugang zum Gebäude erfolgte. Die sich ehemals an den Vorbau nach Westen und nach Osten anschließenden, durch die Grundstücksgrenzen B/C und D/E begrenzten Flächen haben die Form rechtwinkeliger Dreiecke. Dass diese nur wenige Quadratmeter großen Flächen bis zum Abriss des Vorbaus einer anderen Nutzung als der Zuwegung zum Bahnhofsgebäude dienten, ist ausgeschlossen. Insbesondere spricht die Lage des Zugangs zum Bahnhofsgebäude eindeutig dagegen, dass es sich um dem öffentlichen Fußgängerverkehr dienende Wegeflächen handelte. Gleiches gilt im Übrigen - ohne dass es an dieser Stelle noch darauf ankäme - für den Zustand vor Errichtung des nunmehr vorhandenen Gebäudes, der durch ein von der Beklagten zur Akte gereichtes Foto aus der Ortschronik belegt wird. Darauf ist das alte Bahnhofsgebäude abgebildet, das sich bis 1945 an - jedenfalls annähernd - selber Stelle wie das nunmehr vorhandene Gebäude befand. Dem Gebäude war an der Nordseite im westlichen Bereich eine Holzrampe zur Annahme von Stückgut und im östlichen Bereich ein als Eingang zum Fahrkartenschalter und Warteraum sowie dem Durchgang zum Bahnsteig dienender Vorbau vorgelagert. Die entsprechenden Grundflächen dienten damit zweifelsfrei einer eisenbahnrechtlichen Nutzung. Nach preußischem Recht galt dies aber nicht nur für die Flächen, die mit Bahngebäuden, Schienen- und Nebenanlagen bebaut waren, sondern auch für diejenigen Flächen, über die Wege verliefen, die nach dem Eisenbahnbauplan und der landespolizeilichen Planfeststellung der Zugänglichkeit der Personen- oder Güterbahnhöfe zu dienen bestimmt waren. Zu diesen als Eisenbahnzufuhrwegen bezeichneten Wegen zählten auch die Bahnhofsvorplätze, die insbesondere zur Anfahrt oder als Wagenhalteplatz bestimmt waren. Zwar dienten die Eisenbahnzufuhrwege insoweit auch einem öffentlichen Verkehr. Bei diesem öffentlichen Verkehr handelte es sich aber um den Eisenbahnverkehr, der - nach damaliger Diktion - der wegerechtlichen und wegepolizeilichen Fürsorge und Regelung nicht unterlag. Wegerechtlich galten sie deshalb als Privatwege. Dies war selbst dann der Fall, wenn der Weg unter Duldung der Eisenbahnbehörde auch als Verbindung zu anderen öffentlichen Wegen oder als Zuwegung zu an ihm errichteten Gebäuden diente. In Ausnahmefällen konnten die Eisenbahnzufuhrwege allerdings auch öffentliche Wege sein. Voraussetzung hierfür war jedoch, dass die Öffentlichkeit in einem genehmigten Eisenbahnbauplan oder in einer gegenüber dem Eisenbahnunternehmer ergangenen Auflage vorgesehen war. Ergaben sich aus den Planfeststellungsunterlagen keine diesbezüglichen sicheren Anhaltspunkte, so konnte der Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nur nach den allgemeinen Grundsätzen durch Widmung erlangen. Andererseits wurden bestehende öffentliche Wege, die innerhalb eines planmäßigen Bahngebietes beibehalten wurden, nun aber als Bahnhofswege dienen sollten, eingezogen (zum Vorstehenden: Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, erster Band, 4. Aufl., unveränderter Nachdruck 1953, erster Teil, § 1, Anm. 7, S. 20 f.; § 36, Anm. 4, S. 357.
f.). Danach besaß unter der Geltung des preußischen Wegerechts nicht nur die mit der Holzrampe und dem Vorbau überbaute Fläche, sondern auch die als Zufahrt und Zugang zum Bahnhofsgebäude dienende unmittelbar vorgelagerte Verkehrsfläche nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
cc) Die streitbefangenen Flächen sind auch nicht unter der Geltung des Straßen- und Wegerechts der DDR zu öffentlichen Wegeflächen geworden. Straßenrechtliche statusregelnde Vorschriften enthielten die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 - StVO/DDR 1957 (GBl. I S. 377) und die diese aufhebende (Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 1, Anm. 11.1) Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (StRVO 1974, GBl. I S. 515).
Die StVO/DDR 1957 gibt für die Ansicht der Beklagten nichts her. Die Öffentlichkeit von u. a. kommunalen Straßen regelte § 3 StVO/DDR 1957. Dessen Absatz 2 Satz 1 bestimmte, dass Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich sind, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Die Vorschrift knüpfte an den Zustand bei Inkrafttreten der der StVO/DDR 1957 an und bezweckte die Überleitung bis dahin tatsächlich öffentlich genutzter Straßen (vgl. Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, LKV 2000, 526, 527) unter das seinerzeitige straßenrechtliche Regime. Wie sich jedoch bereits aus den Ausführungen zur unvordenklichen Verjährung ergibt, wurden die streitgegenständlichen Flächen bis zum Inkrafttreten der StVO/DDR 1957 gerade nicht als öffentliche Wege genutzt. Aufgrund ihrer Lage und der seinerzeitigen baulichen Situation war es ausgeschlossen, dass dort ein wegerechtlich öffentlicher Verkehr, d. h. ein Durchgangsverkehr oder ein auf andere Anlieger bezogener Zu- und Abgangsverkehr stattfand. Denn die Flächen hatten allenfalls einseitig Anschluss an das öffentliche Wegenetz und ermöglichten damit nur den Zugang zum Bahnhofsgebäude und den weiteren Bahnbetriebsanlagen. Die Begründung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 StVO/DDR 1957 herleiten. Nach dieser Vorschrift wurden kommunale Straßen öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Für eine solche, wenigstens faktische Verkehrsfreigabe für den öffentlichen Verkehr unter Mitwirkung der genannten Beteiligten, insbesondere der Reichsbahn als Rechtsträger spricht hier jedoch nichts.
Die Öffentlichkeit der streitbefangenen Flächen lässt sich schließlich nicht mit der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 begründen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974 waren öffentliche Straßen alle Straße, Wege und Plätze einschließlich Parkplätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurden die in Rede stehenden Flächen nicht bereits mit dem Inkrafttreten vorgenannter Vorschrift öffentlich im Sinne des Straßen- und Wegerechts der DDR. Nach ganz überwiegender Ansicht, die sich die Kammer zu eigen macht, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974 so zu verstehen, dass damit über die bloße Definition der Wesensmerkmale öffentlicher Straßen hinaus die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollten (OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2000 - A 1 S 85/99 -, LKV 2000 543; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Februar 2002 - 1 L 151/00 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004, a. a. O.;Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, a. a. O.).
Die erstmalige Begründung der Eigenschaft einer öffentlichen Straße lässt sich auch nicht unter der Geltung der StrVO 1974 feststellen. Neue, d. h. bei Inkrafttreten der StrVO 1974 noch nicht vorhandene oder jedenfalls noch nicht öffentliche Straßen erhielten diese Eigenschaft der Öffentlichkeit durch einen staatlichen Akt. Allerdings war hierfür ein Beschluss des Rates der Stadt oder der Gemeinde über die Öffentlichkeit, wie ihn § 4 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974 vorsah, im Regelfall nicht erforderlich. Derartige Beschlüsse sind für die Verwaltungspraxis der DDR nicht nachweisbar (Zörner, Alte Straßen in den neuen Bundesländern im Spiegel der Rechtsprechung, a. a. O.). Ausreichend war vielmehr die Freigabe als öffentliche Straße(Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 11 f.). Diese Freigabe ging über die bloße Duldung der wegemäßigen Benutzung der Straße durch Dritte hinaus(vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. November 2004, a.a.O m.w.N.). Anders als die vorangegangenen Regelwerke unterschied die StrVO 1974 zwischen zwei Arten öffentlicher Straßen. Zum einen waren dies die Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten und die entsprechend ihrer Verkehrsfunktion und -bedeutung in die vier Straßenklassen Autobahnen und Fernverkehrsstraßen, Bezirksstraßen, Kreisstraßen sowie Stadt- und Gemeindestraßen eingeteilt wurden (§ 3 Abs. 2 StrVO 1974). Zum anderen wurden mit § 3 Abs. 3 StrVO 1974 die sogenannten betrieblich-öffentlichen Straßen eingeführt. Hierunter wurden Straßen verstanden, die überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienten. Während die der Regelung des § 3 Abs. 2 StrVO 1974 unterfallenden Gemeindestraßen, soweit nicht bei Inkrafttreten der Vorschrift bereits vorhanden und über in Privateigentum stehende Flächen verlaufend, in Rechträgerschaft der jeweiligen Räte der Städte bzw. Gemeinden standen (§ 9 Abs. 2 StrVO 1974) bzw. bei Begründung der Öffentlichkeit in deren Rechtsträgerschaft zu überführen waren (vgl. § 4 Abs. 1, 2 StrVO 1974), gab es bei den betrieblich-öffentlichen Straßen keinen Wechsel im Eigentum oder in der Rechtsträgerschaft der Straßen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1; § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3 StrVO 1974; Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 13 f., 25). Nach dem Vorstehenden ist bereits wegen des unterbliebenen Rechtsträgerwechsels auszuschließen, dass die streitbefangenen Flächen Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 2 StrVO 1974 wurden. Denn nach den vom Gericht beigezogenen Grundakten war noch bis zur Eintragung der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümer die Deutsche Reichsbahn und nicht der Rat der Gemeinde als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen. Aber auch die Eigenschaft einer betrieblich-öffentlichen Straße wurde nicht begründet. Denn die Flächen unterfielen bereits nicht der Definition des § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I S. 522). In Abs. 1 genannter Vorschrift heißt es:
„Zu den betrieblich-öffentlichen Straßen gehören in der Regel
|
- Zufahrtsstraßen, die zu den Objekten der Staatsorgane, der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften oder Einrichtungen führen, z. B. Werkzufahrtsstraßen …, |
- Forstwege, die überwiegend der Erschließung der Forstgebiete … dienen, |
- landwirtschaftliche Wege …., |
- Parkplätze, deren Benutzung überwiegend einem begrenzten Personenkreis vorbehalten ist …, |
- Wendeschleifen oder Abfahrtsplätze der Linien des Kraftomnibusverkehrs, die gleichzeitig öffentliche Haltestellen sind.“ |
Nicht genannt werden in der vorstehenden Aufzählung Wege, die als Zuwegung für Fußgänger zu den Betriebsanlagen der Bahn dienen. Im Übrigen war den betrieblich-öffentlichen Straßen immanent, dass sie auch einem öffentlichen Verkehr dienten (§ 3 Abs. 3 StrVO 1974). Ohne eine Nutzung durch einen unbeschränkten Personenkreis lag keine betrieblich-öffentlich Straße vor (Juppe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Band I, Stand: 2009, Teil 1, Kennzahl 17.00, Anm. 1.2.3). Ein solcher öffentlicher Verkehr im Sinne eines Durchgangsverkehrs oder eines Verkehrs aufgrund der Erschließung anderer, nicht Bahnzwecken dienender Grundstücke oder Gebäude war hier aber - wie bereits oben zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Straßenrechts der DDR dargelegt - wegen der Lage der Flächen ausgeschlossen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in der DDR-Literatur als ein Beispiel für einen (öffentlichen) Platz im Sinne von § 3 Abs. 1 StrVO 1974 Bahnhofsvorplätze genannt werden (Bönninger/Knobloch: Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Recht der öffentlichen Straßen, Karl-Marx-Universität Leipzig 1978, S. 2). Dort wird ein Platz im vorgenannten Sinne als eine dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienende Anlage ohne die für die Straße und den Weg typische Linienführung, die sich in der Regel als Ausweitung eines durch die Linienführung vorgezeichneten Verlaufs einer Straße darstelle, definiert. Entscheidend war danach also nicht, dass es sich um einen Bahnhofsvorplatz handelte, sondern ein Bahnhofsvorplatz war ein Platz im Sinne von § 3 Abs. 1 StrVO 1974, wenn dort auch ein öffentlicher Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr stattfand.
d) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall, dass eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird, der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. § 6 Abs. 3 BbgStrG wiederum bestimmt als Voraussetzung für eine Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Es ist bereits fraglich, ob die Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes durch die Beklagte im Jahre 1999 eine der in § 6 Abs. 7 Satz 1 BbgStrG genannten Maßnahmen darstellt. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn weder war die Beklagte Eigentümerin der beiden streitbefangen Teilflächen, noch lag die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vor.
Die Beklagte war nicht nach den Vorschriften des Einigungsvertrages Eigentümerin der in Rede stehenden Teilflächen geworden. Art. 21 Abs. 2 EV regelt, dass das Verwaltungsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik, welches nicht Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zusteht, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. Mai 1994 - 7 C 33.93 -, Buchholz 428.2 § 11 Nr. 1; Urteil vom 3. August 2000 – 3 C 21.00 -, Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 4 m.w.N.) hat sich jede Zuordnung eines zuvor volkseigenen Vermögensgegenstandes vorrangig nach der damit wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe zu richten. Das Funktionsprinzip beansprucht auch Geltung für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, das nach Art. 26 EV der Bundesrepublik Deutschland zusteht. In Fällen, in denen sowohl die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumsübergangs nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV als auch nach Art. 26 Abs. 1 EV vorliegen, kommt es auf die wahrgenommene Aufgabe an. Eine für die maßgeblichen Stichtage - 1. und 3. Oktober 1990 - festgestellte Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Grundstücks im Sinne des Art. 21 Abs. 1, 2 EV führt auch dann zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb zugunsten des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung zum Beitrittszeitpunkt, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vorliegen. Dies gilt auch für einen unselbständigen Teil eines Buchgrundstücks, wenn dieser von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausschließlich genutzt worden ist und eine entsprechende Realteilung nicht zu gravierenden praktischen Problemen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 21.00 -, a.a.O.; Urteil vom 23. November 2000 - 3 C 27.00 -, BVerwGE 112, 237). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen steht einem gesetzlichen Eigentumserwerb der Beklagten nach Art. 21 Abs. 1, 2 EV an den streitbefangenen Teilflächen entgegen, dass an den maßgeblichen Stichtagen keine Verwaltungsnutzung im Sinne einer öffentlichen Nutzung durch einen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr im Sinne des bis zum Inkrafttreten des Brandenburgischen Straßengesetzes fortgeltenden (§ 49 BbgStrG) § 3 Abs. 1 StVO 1974 stattfand. Die westlich an das Bahnhofsempfangsgebäude angrenzende Fläche war bereits aufgrund ihrer Lage und der fehlenden Anbindung an weiterführende Wegeflächen lediglich geeignet, als Zuwegung zum Gebäude zu dienen. Auch für die nördlich an das Gebäude angrenzende streitbefangene Teilfläche ist eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche nicht ersichtlich. Vielmehr zeigen auch die von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos aus der Zeit vor der Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes, dass diese Fläche keine Anbindung an einen weiterführenden Fußgängerverkehr dienende Fußwege hatte.
Auch die in Ermangelung des Eigentums oder der Besitzerlangung des Straßenbaulastträgers erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Widmung fehlt.
Die Zustimmungserklärung nach § 6 Abs. 3 BbgStrG ist eine empfangsbedürftige, gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde abzugebende (Juppe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Band I, Stand: 2009, Teil 1, Kennzahl 11.00, Anm. 2.1.1.1) öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die keiner bestimmten Form bedarf und deshalb auch mündlich oder konkludent erfolgen kann, jedoch wegen ihrer weitreichenden rechtlichen Folgen eindeutig zum Ausdruck kommen und nachweisbar sein muss (vgl. Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., Rdnr. 12, 14 zu § 2). In der Regel ist die Zustimmung mit der Überlassung des Besitzes an den Baulastträger verbunden (Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 7, Anm. 11.2). Eine ausdrückliche Zustimmung zur Widmung des vormaligen Eigentümers der streitbefangenen Flächen, der DB AG, liegt nicht vor. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Schreiben der seinerzeitigen Geschäftsbereiche DB Station & Service und DB Netz der DB AG erwähnen das straßenrechtliche Institut der Widmung weder ausdrücklich noch sinngemäß. Den genannten Schreiben kann auch keine konkludente Zustimmung zu einer straßenrechtlichen Widmung entnommen werden. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die mit der Widmung einhergehenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse. Denn mit seiner Zustimmungserklärung willigt der Eigentümer ein, dass sich seine aus § 903 BGB ergebenden Befugnisse in dem Maße eingeschränkt werden, in dem durch die Widmung die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft begründet wird. Die Verfügungsbefugnis geht weitgehend auf den Träger der Straßenbaulast über und kann vom Eigentümer nur noch in begrenztem Umfang ausgeübt werden. Hinzu kommt hier, dass es sich bei den in Rede stehenden Flächen bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides des Eisenbahnbundesamtes vom 14. Dezember 2004 um Teile einer gewidmeten Bahnanlage handelte. An der vormaligen eisenbahnrechtlichen Widmung bestehen keine Zweifel. Zwar sind alte eisenbahnrechtliche Widmungen im Regelfall nicht nachweisbar. Bei planfestgestellten Einrichtungen wird davon ausgegangen, dass im Planfeststellungsbeschluss zugleich die Widmung als öffentliche Sache liege. Allerdings besteht das praktische Problem, dass offenbar weder die DB AG noch das Eisenbahnbundesamt über Unterlagen verfügen, aus denen hervorgeht, welche Anlagen planfestgestellt und damit gewidmet wurden. Die Praxis behilft sich hier mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung, wonach die Widmung vermutet wird, wenn die Anlage innerhalb der Erinnerung der noch lebenden Generation mindestens 40 Jahre bestand und für weitere 40 Jahre davor ihr Nichtbestehen nicht nachweisbar ist (Kramer, Das Recht der Eisenbahninfrastruktur, 2002, S. 172 f. m.w.N.). Gegenstand der eisenbahnrechtlichen Widmung ist nach - jedenfalls wohl bis zur Eisenbahnreform vorherrschender Auffassung - das Grundstück, das Bahnzwecken dient oder auf dem sich Eisenbahninfrastruktur (vgl. § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz) befindet (Kramer, Das Recht der Eisenbahninfrastruktur, 2002, S. 162 f.). Die vom Kläger erworbene Fläche wurde, wie sich aus den von den Beteiligten eingereichten Fotos ergibt, bereits vor 1945 für Bahnzwecke genutzt. Der Haltepunkt ... selbst existierte sogar bereits seit 1872 (..., Ortsgeschichte ... 1835 bis 1933, ... 2009, S. 320). Die Voraussetzungen des Rechtsinstitutes einer unvordenklichen Verjährung sind damit erfüllt. Die eisenbahnrechtliche Widmung der in Rede stehenden Flächen ist auch nicht durch die Aufgabe der Nutzung des Bahnhofsempfanggebäudes entfallen. Bei einer Nutzungsaufgabe oder einer Stilllegung muss die Anlage erst durch einen actus contrarius entwidmet und so von ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung „befreit“ werden (Kramer, Das Recht der Eisenbahninfrastruktur, 2002, S. 299 m.w.N.). Wie die straßenrechtliche Widmung regelt auch die eisenbahnrechtliche Widmung Rechte und Pflichten und suspendiert oder beschränkt gleichsam die ihr entgegenstehenden Rechte und Befugnisse anderer Behörden und Privater. Die durch sie begründete öffentlich-rechtliche Sachherrschaft eröffnet jedoch keinen Gemeingebrauch, Bahnanlagen stehen vielmehr im Anstaltsgebrauch. Eisenbahnrechtlich gewidmete Bahnhofswege, Eisenbahnzufuhrwege und Bahnhofsvorplätze sind wegen des anderen Inhaltes und der anderen Zielrichtung der für sie begründeten öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft, wie unter der Geltung des preußischen Wegerechts, wegerechtlich grundsätzlich Privatwege. Dies gilt selbst dann, wenn sich ihre Funktion im Laufe der Zeit, z. B. durch Anbau und/oder Aufnahme neuer Verkehrsströme, geändert hat und sie nunmehr einem tatsächlich öffentlichen Verkehr dienen. Zur Überführung in den Status einer öffentlichen Straße bedarf es auch in diesen Fällen einer Widmung. Insbesondere bei Bahnhofsvorplätzen, die nicht ausschließlich eisenbahnrechtlichen Zwecken dienen, sind aber auch Vereinbarungen über deren Unterhaltung und Benutzung zwischen der Bahn und der Gemeinde denkbar (zum Vorstehenden Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 4, Anm. 21 bis 22.3). Eine straßenrechtliche Widmung bei (vorerst) fortbestehender eisenbahnrechtlicher Widmung wäre danach zwar nicht ausgeschlossen gewesen, hätte aber eindeutiger Regelungen insbesondere mit Blick auf die (vorerst noch) fortbestehende eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung erfordert. Derartiges ist indes nicht ersichtlich. Die beiden von der Beklagten angeführten Schreiben der Geschäftsbereiche DB Station & Service vom 26. Oktober 1998 sowie DB vom Netz vom 21. Januar 1999 geben diesbezüglich nichts her. Zum einen sind sie nicht an die Beklagte als - vermeintlich - künftige Straßenbaubehörde gerichtet, sondern an das mit der Beplanung des Bahnhofsbereichs beauftragte Ingenieurbüro. Zum anderen behandeln beide Schreiben lediglich Fragen der Gestaltung, der Bauausführung und vorhandener Leitungen. So heißt es im Schreiben des Geschäftsbereiches DB Station & Service vom 26. Oktober 1998:
„Mit der Gestaltung laut beigefügter Zeichnung ... sind wir einverstanden, sofern - die Zuwegung für Behinderte uneingeschränkt erhalten bleibt,
- die Zufahrt für Feuerwehr/Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist und
- das Platzangebot für vorhandene Verkaufseinrichtungen weiterbesteht.
Sie informierten bereits telefonisch, dass der Grünflächenanteil in der Ausführungsplanung reduziert wurde...“.
Im Schreiben der des Geschäftsbereiches Netz vom 21. Januar 1999 wird lediglich auf den Leitungsbestand abgestellt. Dort heißt es:
„... der Betriebsstandort ... übergibt Ihnen den relevanten Leitungsbestand seines Fachbereiches ... Wir fordern vor Baubeginn eine Einweisung unter Beteiligung aller Verantwortungsbereiche der DB AG...“.
Insbesondere die Forderungen des Geschäftsbereiches DB Station & Service betreffend die äußere Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes lassen sich mit einem unbeschränkten Übergang der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft auf die Beklagte nur schwer in Einklang bringen. Jedenfalls ergibt sich aus den genannten Schreiben nicht, dass die Beteiligten die Frage einer straßenrechtlichen Widmung überhaupt in Erwägung gezogen haben oder dass der Beklagten von der DB AG - hier nicht aus-reichend - lediglich ein Nutzungsrecht für die in Rede stehenden Flächen eingeräumt werden sollte. Gegen eine Zustimmung im Sinne von § 6 Abs.3 BbgStrG spricht letztlich auch die Erklärung der DB Services Immobilien GmbH vom 14. Oktober 2004, nach der sich die DB AG als vormalige Eigentümerin des Grundstücks im vollständigen und uneingeschränkten Besitz des Kaufgegenstandes befunden habe. Danach deutet alles darauf hin, dass weder von der Beklagten noch von der DB AG Überlegungen über einen Übergang der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft auf die Beklagte nach Fertigstellung der Bauarbeiten angestellt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht gegeben (vgl. § 124a VwGO).