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Entscheidung 4 K 702/06


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 24.06.2010
Aktenzeichen 4 K 702/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 Abs 1 SoBedErgZVertV BB 2005, § 1 Abs 2 SoBedErgZVertV BB 2005, § 11 Abs 3a FAG, § 15 S 2 GemFinAusglG BB, § 42 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Die Bestimmung über die Verteilung eines Anteils von 10 % der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung in § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 ist unwirksam.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit er eine höhere als die in dem Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2006 festgesetzte Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung bis zu einem Betrag von insgesamt 9.172,648 Euro begehrt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung für das Jahr 2005.

Das Land Brandenburg erhielt nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für das Jahr 2005 zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige eine Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung in Höhe von 190.000.000 Euro.

Das Land Brandenburg wiederum stellte nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 - in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts im Haushalt (Haushaltsstrukturgesetz 2005 - HStrG 2005) vom 24. Mai 2005 - die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung in Höhe von 190.000.000 Euro den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung. Nach § 15 Satz 2 BbgFAG wurde das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Arbeit und Soziales zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II durch Rechtsverordnung zu regeln.

Die am 30. Mai 2005 erlassene "Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 (SoBEZ VertV 2005) sieht eine Verteilung des Gesamtbetrages dergestalt vor, dass ein Anteil von 90% jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt wird. Der verbleibende Anteil von 10% der Mittel ist gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung „für den Ausgleich besonderer Belastungen im Sinne des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes der kommunalen Aufgabenträger bestimmt“, wobei vorgesehen ist, dass diese Mittel unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf die kommunalen Aufgabenträger aufgeteilt werden.

Am 10. Januar und 11. April 2006 fanden im Ministerium der Finanzen Besprechungen statt, an denen Vertreter des Landkreistages Brandenburg, des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, des seinerzeitigen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und des Ministeriums der Finanzen teilnahmen. Gegenstand der Besprechung am 10. Januar 2006 war auch die Verteilung des Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungsanteils nach § 1 Abs. 2 des SoBEZ VertV 2005. Ergebnis dieser Besprechung war, dass dem vom Beklagten unterbreiteten Vorschlag zur Verteilung des 10%igen Anteils nicht grundsätzlich widersprochen wurde. Der Entlastungsrechnung sollten die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und die Entlastungen im Bereich der Sozialhilfe zu Grunde gelegt werden. Die kommunalen Spitzenverbände wurden um Unterstützung bei der Erstellung der Kassenstatistik gebeten, wobei offiziell hierzu noch ein Schreiben vom Ministerium des Innern an die Kommunen ergehen sollte. In der Besprechung am 11. April 2006 wurden verschiedene Modellberechnungen der Varianten für die Berechnung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen erläutert. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg nahm unter dem 25. April 2006 Stellung und bevorzugte die sog. Variante 1, da diese gegenüber dem Jahr 2004 den zeitnahsten Bezug zur Veränderung der gesetzlichen Leistungsansprüche herstelle.

Unter dem 8. Mai 2006 übersandte der Beklagte dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg und dem Landkreistag Brandenburg die endgültigen Berechnungsergebnisse zur Verteilung der Zuweisungen, ein Muster des Festsetzungsbescheids und der Zahlungsmitteilung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Festsetzung zum 15. Mai 2006 vorgesehen sei.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen von insgesamt 8.170.951 Euro fest. In dem Bescheid wird die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung für das Haushaltsjahr 2005 zum einen nach § 1 Abs. 1 SoBEZ VertV (90% der Mittel) „berechnet und festgesetzt“, was für den Kläger eine Zuweisung in Höhe von 8.170.951 Euro ergibt (unter Ziff. 1.3 des Bescheides). Hinsichtlich der Mittel nach § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV (10% der Bundeszuweisung) werden zunächst die zu Grunde gelegten Be- und Entlastungen benannt:

- Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU),

- Bundesanteil an den KdU,

- voraussichtliche Einnahmen aus Wohngeldersparnissen des Landes,

- Einnahmen aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sowie

- Einsparungen bei der Sozialhilfe (Vergleich der Jahre 2005 und 2004 unter Zugrundelegung der Ausgaben der Sozialhilfe - Gruppe 73 - und dem Ersatz sozialer Leistungen - Gruppe 24 - der Gemeinden/GV nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen).

Weiter wird ausgeführt, im Interesse einer unverzüglichen Festsetzung und eines möglichst zeitnahen Vergleichs werde in Kauf genommen, dass „nach den Zuordnungsvorschriften n.g. Gruppierungskennziffern nicht ausschließlich Geschäftsvorfälle nach dem BSHG/SGB XII erfasst“ seien. Der Aufstockungsbetrag sei so festgesetzt worden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen, den Entlastungen und den Belastungen der Kommunen im Jahr 2005 je Einwohner mindestens 18,65 Euro (Mindest-Entlastung je Einwohner) betrage. Im Folgenden werden im Bescheid die angesprochenen Be- und Entlastungen, insbesondere die Entlastungen des Klägers „entsprechend den Minderausgaben 2005 gegenüber 2004 bei den Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen (Gruppierungen 73 und 24)“ in Höhe von 11.389.153 Euro aufgeführt. Im Bescheid wird ein Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen ohne die Zuweisung nach § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV, d.h. den Entlastungen und den Belastungen/Einwohner, in Höhe von 35,41 Euro/Einwohner genannt, so dass der Mindest-Entlastungsbetrag von 18,65 Euro/Einwohner mit 16,76 Euro/Einwohner überschritten sei und die Zuweisung nach § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV auf 0,00 Euro festgesetzt wurde.

Der Kläger hat am 16. Juni 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, eine Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden über die Verteilung des 10%igen Anteils der Bundeszuweisung gemäß § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 habe nur vor dem Erlass der Verordnung, nicht aber beim Verteilungsmodus selbst stattgefunden. Gegenstand der Beratungen mit den Spitzenverbänden sei nur die grundsätzliche Verfahrensweise zur Verteilung des 10%igen Anteils gewesen und nicht die Abstimmung der Zahlen im Detail. Aus der Übersendung des Bescheidmusters und einer Verteilungstabelle unter dem 9. Mai 2006 seien die aus der Vierteljahresstatistik für die einzelnen Landkreise übernommenen Beträge nicht hervorgegangen. Eine Prüfung wäre zudem zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr möglich gewesen. Eine Anhörung der Bescheidadressaten habe es auch nicht gegeben. Der Beklagte habe unter Ziffer 2 des Bescheides zur Berechnung des 10%igen Aufstockungsbetrages neben den voraussichtlichen Wohngeldeinsparungen und dem Bundesanteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II Minderausgaben des Klägers von 2005 gegenüber 2004 als Entlastung „erfasst". Der Beklagte habe bei der Erfassung dieser Minderausgaben auf die Kassenstatistik des Landkreises und der Gemeinden ohne weitere Abstimmung zurückgegriffen und sich dabei pauschal auf die Gruppierungen 24 (Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen) und 73 (Leistungen der Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen) beschränkt. In der Gruppierung 73 seien jedoch im Jahr 2004 Leistungen im Rahmen der Maßnahmen JumpPlus und Arbeit für Langzeitarbeitslose (AfL) enthalten, welche vollumfänglich durch Erstattungen seitens der Bundesanstalt für Arbeit gedeckt worden seien. Diese Einnahmen seien allerdings in der - unstreitig ebenso richtigen - Gruppierung 16 verbucht worden, welche bei der Erfassung durch den Beklagten keine Berücksichtigung gefunden habe. Damit seien dem Kläger für das Jahr 2004 fälschlich Belastungen in Höhe von 3.105.251 Euro zu viel angerechnet worden, um die der Kläger demnach im Jahr 2005 auch nicht entlastet worden sein könne. Der zu korrigierende Entlastungsbetrag führe rechnerisch zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des 10%igen Aufstockungsbetrages (Berechnung Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2010, Blatt 143 GA). Zwar sei grundsätzlich gegen die Zugrundelegung von Daten des Amtes für Statistik nichts einzuwenden, jedoch seien diese hier fehlerhaft bzw. nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt worden, was nicht dem Amt für Statistik, sondern dem Beklagten anzulasten sei. Die hier erforderliche Datenbasis bilde nicht "passgenau" die zu beurteilenden Sachverhalte ab, weil entweder die in der Gruppe 16 veranschlagten Einnahmen für JumpPlus und AfL in den Vergleich einzubeziehen oder aber ausgabenseitig eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen gewesen wäre. Dies sei für den Beklagten nicht unvorhersehbar bzw. sogar bekannt gewesen; gegebenenfalls hätte er recherchieren müssen. Zwar sei richtig, dass der Kläger unter dem 14. Februar 2007 einen anderen als den in der Klage angegebenen Entlastungsbetrag von 8.283.902 Euro, nämlich 9.244.925 Euro benannt habe. Letzterer basiere aber auf fortgeschriebenen Werten, die nur dann zugrunde zu legen seien, sofern es zu einer Neuberechnung für alle kommunalen Aufgabenträger komme. Anderenfalls seien die Werte der dem Bescheid vom 15. Mai 2006 zugrundeliegenden Vierteljahresstatistik (einschließlich der nach dieser Statistik ermittelten Einnahmen für die Programme JumpPlus und AfL) anzusetzen. Die Ursache dafür, dass die Mittel nach fehlerhaften Kriterien verteilt worden seien und der Beklagte nunmehr Schwierigkeiten habe, die fehlerhafte Verteilung zu korrigieren, liege allein darin, dass die Daten nicht zuvor abgeglichen worden seien bzw. eine Anhörung nicht erfolgt sei. Sofern dem Beklagten eine Neuberechnung unter Beteiligung aller Aufgabenträger nicht möglich sei, sei dies vom Kläger nicht schadlos hinzunehmen, er sei anderen Aufgabenträgern, die bis auf die Mindestentlastung von 18,65 €/Einw entlastet worden seien, gleichzustellen bzw. ihm seien - der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung folgend - Nachteile auszugleichen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über die mit Bescheid vom 15. Mai 2006 festgesetzten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe von 8.170.951 Euro hinaus weitere Mittel in Höhe von 1.001.697 Euro festzusetzen,

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, gegenüber dem Kläger einen über den in dem Bescheid vom 15. Mai 2006 festgesetzten Betrag von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Haushaltsjahr 2005 in Höhe vom 8.170.951 Euro hinausgehenden weiteren Betrag in Höhe von 1.001.697 Euro festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, das Land habe die Mittel unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände verteilt. Die vom Ministerium der Finanzen entwickelten Vorschläge zur Verteilung der Mittel (inklusive Berechnungsmodelle) seien am 10. Januar 2006 und am 11. April 2006 mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände beraten worden. Ferner habe das MdF diesen am 9. Mai 2006 die Bescheidentwürfe sowie die endgültigen Berechnungsergebnisse vorab zugeleitet. Zur Ermittlung der Entlastung/Einwohner habe des Land die Einnahmen aus § 1 Abs. 1 SoBEZ VertV und bestimmte Entlastungen einerseits und bestimmte Belastungen des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt andererseits saldiert und zur Anzahl der Einwohner am 31. Dezember 2003 in Verhältnis gesetzt. Die – vorliegend allein streitigen – Entlastungen bei den Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen habe das Land durch Vergleich der Jahresdaten 2005 und 2004 der Ausgaben der Sozialhilfe (Gruppierungskennziffer 73) und des Ersatzes sozialer Leistungen (Gruppierungskennziffer 24) nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen ermittelt. Die Bezugnahme auf die amtliche Statistik entspreche einer üblichen Verfahrensweise im kommunalen Finanzausgleich. Das Land Brandenburg habe dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg – AfS – Anstalt des öffentlichen Rechts (vor dem 1. Januar 2007: Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik – LDS -) u.a. auch die Ermittlung der Zuweisungen im kommunalen Finanzbereich übertragen. Die Daten des Amtes für Statistik hätten auch für die Belange des kommunalen Finanzausgleichs einen besonderen Beweiswert. Das Statistikamt habe die Verteilung auf der Grundlage der in den Bescheiden vom 15. Mai 2006 genannten Kriterien korrekt berechnet. Das Land habe eine besondere Belastung im Sinne von § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV dann festgestellt, wenn die einwohnerbezogene Entlastung den Betrag von 18,65 Euro unterschreite. Für die Landkreise und kreisfreien Städte, die eine solche Mindestentlastung nicht anderweitig erzielen konnten, habe es die Entlastung aus dem 10%igen Anteil hergestellt. Der Betrag von 18,65 Euro sei keine statische Größe, sondern eine Rechnungseinheit im Rahmen einer Berechnung nach dem Prinzip eines mathematischen Drei-Satzes. Dieses Verfahren diene dem Zweck, den verfügbaren Gesamtbetrag möglichst vollständig an die Kommunen auszukehren und die jeweiligen Anteile der Kommunen im Verhältnis der einschlägigen Verteilungskriterien zu bestimmen. Im Grundsatz werde dabei die Summe der für die Verteilung maßgeblichen Daten aller beteiligten Kommunen dem verfügbaren Gesamtbetrag gegenübergestellt und auf diese Weise eine Rechnungseinheit ermittelt, an Hand derer die Einzelansprüche gemessen werden. Ein solches Verfahren sei bei der Aufteilung von Gesamtbeträgen im kommunalen Finanzausgleich seit jeher üblich. Das Land habe den Gesamtbetrag vollständig ausgekehrt. Ein verbliebener Spitzenbetrag (1.415 Euro) sei in das Haushaltsjahr 2006 übertragen worden, was ebenfalls den gängigen Regeln im kommunalen Finanzausgleich entspreche. Nachdem bekannt geworden sei, dass Landkreise und kreisfreie Städte in einigen Fällen Erstattungsleistungen des Bundes (Arbeitsfördermaßnahmen, JumpPlus und Arbeit für Langzeitarbeitslose (AfL)) in ihren Buchungen des Vergleichsjahres 2004 unterschiedlich dargestellt hätten, habe sich das Land aktiv für eine einvernehmliche Lösung mit allen Beteiligten eingesetzt. Dies sei letztlich nicht gelungen. Weitere Mittel als der ausgereichte Betrag stünden zur Verteilung unter den Aufgabenträgern nicht zur Verfügung. Eine andere Verteilung des Betrages unter den Kommunen hätte zur Folge, dass einige der Aufgabenträger gegenüber der Festsetzung mit Bescheid vom 15. Mai 2006 belastet würden. Ihre rechtlichen Interessen wären tangiert. Die Bescheide seien im Rahmen der für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs erreichbaren Tatsachenfeststellungen auch unter dem Aspekt des Rechts der Kommunen auf interkommunale Gleichbehandlung rechtmäßig. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbiete, bei der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbiete willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen und sei verletzt, wenn für die Regelungen ein sachlicher Grund fehle. Dies sei nicht der Fall. Daten, die eine höhere Qualität aufwiesen als die den Bescheiden zugrundeliegenden, hätten nicht ermittelt werden können. Der Kläger habe die streitige Position mit einem Betrag von maximal 8.283.902 Euro angegeben. Die Erklärungen des Landrates des Klägers vom 14. Februar 2007 lauteten indes auf 9.344.925 Euro. Die vom Kläger ermittelte - höhere - ergänzende Sonderbedarfsbundeszuweisung berücksichtige nicht, dass der zu verteilende Betrag begrenzt sei. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verlässlichen Haushaltswirtschaft würden gegen eine nachträgliche Umverteilung der Mittel des Jahres 2005 sprechen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

Statthafte Klageart für das klägerische Begehren auf Festsetzung einer höheren Zuweisung ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. die darin als Minus enthaltene Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Begehren des Klägers ist auf die Durchsetzung eines eigenen Anspruchs - neben denen der anderen Landkreise und kreisfreien Städte - gerichtet (sog. "positive Konkurrentenklage" oder auch "Konkurrentengleichstellungsklage") und nicht auf einen Rechtsschutz gegen die Begünstigung eines Dritten (sog. "Konkurrentenabwehrklage" oder "Konkurrentenverdrängungsklage", zu den Begriffen vgl. Geiger, Die Konkurrentenklage im Verwaltungsprozessrecht, BayVBl. 2010, S. 517).

Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage/Bescheidungsklage, obwohl Anfechtungsklagen gegen Festsetzungen des Beklagten an die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte, insbesondere diejenigen, die eine Zuweisung eines Aufstockungsbetrages nach § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 erhalten haben, nicht erhoben hat. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel mit der erhobenen Klage erreichen, ohne dass es einer gleichzeitigen Anfechtung der an andere Landkreise gerichteten Bescheide bedurfte.

Unbeschadet der Frage, ob der Kläger für Anfechtungsklagen gegen Bescheide an andere Landkreise oder kreisfreien Städte nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wäre, ist jedenfalls - anders etwa als im Bereich der Parteienfinanzierung (s. hierzu: OVG Münster, NVwZ 2000, 336), wo im Gesetz ausdrücklich ein jährliches Gesamtvolumen als "absolute Obergrenze" festgelegt ist, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (§ 18 Abs. 2 PartG) - das Land Brandenburg nicht gehindert und aufgrund des Gleichbehandlungsanspruchs im Falle eines Verstoßes auch verpflichtet, aus (allgemeinen) Haushaltsmitteln trotz Erschöpfung der zur Verfügung gestellten Mittel einen weiteren Betrag zur Verfügung zu stellen (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 19. EL 2009, § 42 Rn. 142). Macht ein Kläger - wie vorliegend - geltend, die von der Behörde angewandten Verteilungsmaßstäbe hätten ihn in einer die gesetzliche Verteilungsregelung oder den Gleichheitssatz verletzenden Weise benachteiligt und er hätte bei rechtmäßiger Verteilung zum Zuge kommen müssen, dann hat er einen Anspruch darauf, dass das Gericht darüber in der Sache entscheidet. Denn es ist möglich, dass die Behörde für den Fall, dass das Gericht dies so bestätigt, ihre Verteilungsentscheidung von sich aus korrigiert oder gar das Verteilungsverfahren gänzlich wiederholt (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270). Wenn eine rechtswidrig zu niedrig festgesetzte Zuweisung zur Folge hat, dass anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten eine rechtswidrige - hier aber zu hohe - Zuweisung gewährt wurde, hält das öffentliche Recht zudem Vorkehrungen für den Fall bereit, dass die öffentliche Hand eine zunächst gewährte Rechtsposition gegebenenfalls gegen Schadensersatz entziehen muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691 für einen Marktstellplatzbewerber). Insoweit ist die hiesige Ausgangslage auch von der im Bereich der Verteilung von kontingentierten Konzessionen zu unterscheiden (die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ohne Anfechtung der den Konkurrenten erteilten Genehmigungen unter Bejahung der Zulässigkeit der Bescheidungsklage wohl offen lassend: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270; ablehnend OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 ME 116/09 - Juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 4 CE 10.1535 - Juris). Bei diesen handelt es sich - anders als vorliegend - regelmäßig zum einen um sog. "Konkurrentenabwehrklagen"/"Konkurrentenverdrängungsklagen" und zum anderen werden bei ihnen (auch) aus wirtschaftspolitischen Gründen - etwa um einen ungesunden/ruinösen Verdrängungswettbewerb zu vermeiden - nur begrenzte Zulassungen erteilt (vgl. etwa § 13 Abs. 2 Buchst. a), § 13 Abs. 4 PBefG), zumal zumindest bei einer Linienverkehrsgenehmigung auch - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - planerische Wertungen zu treffen sind (vgl. hierzu Geiger, a.a.O. S. 522 f.).

Die Klage ist im Hauptantrag als Bescheidungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch begründet. Unbegründet ist sie dagegen, soweit sie im Hauptantrag als Verpflichtungsklage gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Festsetzung weiterer Mittel in Höhe von 1.001.697 Euro gerichtet ist.

Die Verpflichtungsklage auf Festsetzung einer konkret bestimmten höheren Festsetzung weiterer Mittel ist unbegründet, weil es an einer für die Verteilung der nach von § 1 Abs. 1 SoBEZ VertV 2005 nicht erfassten und verbliebenen 10% der - nach § 15 Satz 1 BbgFAG den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung zu stellenden - 190.000.000 Euro Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung nach § 15 Satz 2 BbgFAG erforderlichen Regelung fehlt. Für die Verteilung des 10%igen Anteils der Mittel besteht derzeit keine Rechtsgrundlage, da die derzeit existierende Vorschrift des § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 nicht wirksam ist. § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 lautet: „10 von Hundert der Mittel nach § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes sind für den Ausgleich besonderer Belastungen im Sinne des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes der kommunalen Aufgabenträger bestimmt. Diese Mittel werden unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf die kommunalen Aufgabenträger verteilt“.

Diese Vorschrift ist nicht von der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Satz 2 BbgFAG gedeckt und ist damit wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, weshalb es für das Jahr 2005 an Verteilungskriterien für den 10%igen „Aufstockungsbetrag“ in einer Rechtsverordnung fehlt. Durch § 15 Satz 2 BbgFAG wird das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung „ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Arbeit und Soziales zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Verteilung der Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 6 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, 22 und 23 Abs. 3 SGB II durch Rechtsverordnung zu regeln“. Auf Grund der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber anhand der Kriterien des § 15 Satz 2 BbgFAG eine Verteilungsregelung zu treffen, die das Gericht nicht selbst festlegen kann (insbesondere kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Teil ebenso wie der 90%ige Anteil verteilt werden soll). Die Bestimmung in § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 ist rechtswidrig, weil sie keine, nach der gesetzlichen Verordnungsermächtigung aber erforderliche inhaltliche Verteilungsregelung enthält, sondern eine ohne nähere Konkretisierung ein Ermessen des Beklagten unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eröffnende "Härtefallklausel". Die Verordnungsvorschrift verweist für die Verteilungskriterien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (zurück), durch die der Verordnungsgeber mit der Aufstellung der Verteilungskriterien beauftragt wurde. Der Verweis im § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV auf „den Ausgleich besonderer Belastungen im Sinne des § 15 Satz 2 BbgFAG“ geht ins Leere, da die Mittel der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 15 Satz 1 BbgFAG insgesamt „zum Ausgleich besonderer Belastungen“ im Bereich der Grundsicherung den Landkreisen zur Verfügung gestellt werden, so dass sich mit der Bezugnahme auf diesen Begriff keine Konkretisierung der Kriterien verbindet, nach denen der 10-Prozent-Anteil anders verteilt werden soll als der 90-Prozent-Anteil. § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 ist damit zudem als "Blankettregelung" nicht hinreichend bestimmt, die Vorschrift reicht praktisch die im Gesetz (§ 15 Satz 2 BbgFAG) geregelte Ermächtigung an den Beklagten weiter, ohne die nach der gesetzlichen Ermächtigung erforderlichen Kriterien zu bestimmen. Nicht zu entscheiden braucht die Kammer, ob der vom Beklagten tatsächlich gewählte Verteilungsmodus mit Blick auf die Fehleranfälligkeit der Datengrundlage auch gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verstößt (vgl. hierzu NWVerfGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - VerfGH 17/08 - NVwZ-RR 2010, 627).

Fehlt es aber an einer notwendigen Verteilungsregelung in der erforderlichen Rechtsverordnung nach § 15 Satz 2 BbgFAG, kann das Gericht den auf den Kläger entfallenden Betrag an dem verbliebenen Anteil in Höhe von 10% der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung 2005 nicht ermitteln und zusprechen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den von ihm konkret bezifferten Geldbetrag aus einer Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot. Der Anwendung einer Verwaltungspraxis steht vorliegend bereits entgegen, dass die Verordnungsbestimmung in § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 lediglich einmalig für das hier in Rede stehende Haushaltsjahr angewendet worden ist und sich der Beklagte als Verordnungsgeber aufgrund der aufgetretenen Ermittlungs-/Berechungsschwierigkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wieder von dieser Regelung gelöst hat (Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen vom 18. Mai 2007, GVBl. II, 127). Darüber hinaus hat der Beklagte seine alten Verteilungskriterien unterschiedslos angewendet, indem er strikt von den Daten der Gruppierungskennziffern nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen ausgegangen ist; er hat lediglich verschiedene - möglicherweise zulässige - Buchungsmethoden der Landkreise/kreisfreien Städte nicht berücksichtigt.

Weil der Kläger einen gesetzlichen Anspruch (§ 15 Satz 1 BbgFAG) auf Verteilung/ Zuteilung eines Teils auch an dem 10%igen Restbetrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung hat, den die Kammer aber mangels rechtswirksamer Verteilungskriterien, bei deren Festlegung dem Verordnungsgeber ein durch das Gericht nicht zu präjudizierender Gestaltungsspielraum zukommt, nicht ermitteln kann, ist auf den im angekündigten Verpflichtungsantrag als "Minus" enthaltenen Bescheidungsantrag der Beklagte zu verpflichten, das weitergehende Begehren des Klägers - nach Erlass einer rechtmäßigen Verteilungsregelung - neu zu bescheiden.

Offenbleiben kann damit im vorliegenden Fall, ob § 1 Abs. 1 SoBEZ VertV 2005 den in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung geregelten Kriterien in ausreichendem Maße nachkommt. Denn schon der Umstand, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, muss zu einer Neubescheidung führen, die aller Voraussicht nach zu einem über den bereits festgesetzten Betrag hinaus gehenden Betrag führen dürfte.

Offenbleiben kann mit Blick auf Vorstehendes ferner, ob die durch den Minister der Finanzen erlassene - rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzte - SoBEZ VertV 2005 vom 30. Mai 2005, veröffentlicht am 14. Juli 2005 (GVBl. II, 302) mit Blick darauf formell wirksam ist, dass die Ermächtigung zum Verordnungserlass erst durch das am Tag nach der Verkündung am 30. Mai 2005 (GVBl. 196), also am 31. Mai 2005 in Kraft getretene Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 24. Mai 2005 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung auf das für Finanzen übergegangen ist.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht erledigt bzw. auf etwas Unmögliches gerichtet, weil das Haushaltsjahr 2005 bereits abgelaufen ist.

Schon der Umstand, dass der Beklagte die Zuwendungen selbst erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 2005 mit Bescheid vom 15. Mai 2006 festgesetzt (und die zuvor gezahlten Abschläge verrechnet) hat, steht dieser Annahme entgegen. Anderenfalls würde jeglicher - ggfls. auch einstweiliger - Rechtsschutz gegen den Bescheid bzw. die Mittelzuweisung entgegen Art. 19 Abs. 4 GG schon allein deshalb leerlaufen, weil er schon von vornherein zu spät kommen würde. Der Anspruch des unmittelbar aus § 15 Satz 1 BbgFAG berechtigten Klägers wäre untergegangen, ohne dass er zuvor durch Bescheid konkretisiert worden wäre und ohne dass der Kläger noch im Haushaltsjahr 2005 und vor einer Mittelerschöpfung dagegen hätte vorgehen können.

Aber auch der Einwand, die Mittel für das Jahr 2005 seien bereits erschöpft, verfängt nicht. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass einem gesetzlich begründeten Subventionsanspruch das Fehlen von Haushaltsmitteln nicht entgegengesetzt werden kann; vielmehr ist es umgekehrt Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, in den Haushaltsplan die zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche erforderlichen Mittel einzustellen; notfalls muss der Anspruch über- und außerplanmäßig erfüllt werden (vgl. Art. 110 GG, § 37 BHO/LHO); nichts anderes gilt, sofern das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 11.08 - NVwZ 2008, 1355; a.A. bzw. zweifelnd: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 744/03 - LKV 2006, 39).

Aber auch die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts "(...) einem rückwirkenden Eingriff in das Haushaltsgefüge und Haushaltsrecht für das bereits abgelaufene Haushaltsjahr (...)" entgegenstehenden "Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der verlässlichen Haushaltswirtschaft (...)" (Urteil vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 68/07 - unter B. III., Juris, m.w.N.) sind hier nicht betroffen. Es handelt sich im vorliegenden Fall ausschließlich um einen derzeit rechtswidrigen Verwaltungsvollzug, bei dessen Korrektur Rückabwicklungen/ Rückforderungen möglich sind. Im vorliegenden Fall bestand und besteht keine rechtliche Grundlage, die hier in Rede stehenden Mittel (d.h. 10% der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung 2005) so zu verteilen, wie tatsächlich geschehen, bzw. sie überhaupt zu verteilen. Ein bestehender gesetzlicher Anspruch auf fehlerfreie Verteilung (hier aus § 15 Satz 1 BbgFAG), der im Verwaltungsvollzug in rechtswidriger Weise verletzt wird, erlischt – wie bereits oben erwähnt - indes nicht, wenn die Mittel erschöpft sind oder die Verteilungsperiode abgelaufen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Mittel ohnehin erst nach Ablauf des in Rede stehenden Haushaltsjahres festgesetzt werden. Insoweit geht es bei einer (späteren) Neuverteilung nicht um einen rückwirkenden Eingriff des (Haushalts-)Gesetzgebers, sondern allein um die Korrektur eines rechtswidrigen Verwaltungsvollzugs der Exekutive - wenn auch im Wege einer Rechtsverordnung - im Vollzug einer rechtmäßigen und weiterhin Geltung beanspruchenden Gesetzesregelung, die dem Kläger, der aus § 15 Satz 1 BbgFAG unmittelbar anspruchsberechtigt ist, weiterhin einen Anspruch auf Verteilung/Zuteilung eines Anteils an dem 10%igen Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung vermittelt. Im Verwaltungsvollzug bestehen auch - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt - zudem Vorkehrungen für den Fall, dass die öffentliche Hand eine zunächst gewährte Rechtsposition - gegebenenfalls gegen Schadensersatz - entziehen muss (§§ 48, 49 VwVfG), um sie erneut verteilen zu können. Insoweit wäre eine spätere Verteilungsregelung der Exekutive, die etwa den Vollzug des (alten) Haushalts regelt, kein haushaltsgesetzlicher Eingriff in die Relationen zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Anderenfalls wäre dies auch schon mit der (im vorliegenden Fall mit einer Rückforderung verbundenen) Abrechnung durch Bescheid vom 15. Mai 2006 der Fall gewesen.

Zudem kann sich der Beklagte auch deshalb nicht auf den Wegfall vormals noch vorhandener Mittel berufen, weil es letztlich allein seine Sache war, den Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den vom Land Brandenburg weitergereichten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen - der im Grundsatz schon mit dem Inkrafttreten der vor dem in Rede stehenden Haushaltsjahr beschlossenen gesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 3a FAG durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954] am 1. Januar 2005; § 15 Satz 1 und 2 BbgFAG durch Gesetz vom 29. Juni 2004 [GVBl. I S. 262] am 1. Januar 2005) entstanden war - so rechtzeitig (rechtmäßig) auszufüllen, dass eine Mittelfestsetzung (und eventueller Rechtsschutz hiergegen) noch im entsprechenden Haushaltsjahr möglich gewesen wäre. Auch dürfte es widersprüchlich sein, dass der Beklagte einerseits in der SoBEZ VertV 2005 auf zu erhebendes Datenmaterial des Zeitraumes Januar bis Dezember 2005 abstellt und sich andererseits auf den Wegfall ehemals vorhandener Mittel nach Bescheiderlass und Ablauf des Haushaltsjahres 2005 beruft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.