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Urteilsberichtigungsbeschluss; Beschwerde; Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 07.10.2014
Aktenzeichen OVG 9 L 27.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 33 RVG, § 23 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.530,44 EUR festgesetzt.

Das Antragsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beklagte zog die Klägerin zu Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 26.288,30 Euro heran. Die Klägerin hat hiervon im Klageverfahren 1.544,51 Euro akzeptiert. Mit Urteil vom 13. Februar 2013 hat das Verwaltungsgericht den Kostenersatzbescheid aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag mehr als 6.605.39 Euro übersteigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat einen Berufungszulassungsantrag gestellt, den der erkennende Senat mit Beschluss vom 8. April 2014 abgelehnt hat (Streitwert: 6.605,39 Euro - 1.544,51 Euro = 5.060,88 Euro).

Im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils hat das Verwaltungsgericht einen unzutreffenden Richternamen angegeben. Diesen Fehler hat das Verwaltungsgericht durch einen Urteilsberichtigungsbeschluss korrigiert. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat ebenfalls mit Beschluss vom 8. April 2014 zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt insoweit - auch im eigenen Namen - die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, und zwar auf 5.060,88 Euro.

II.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren ist auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 RVG auf 2.530,44 Euro festzusetzen. Dies entspricht der Hälfte des Streitwerts für den Berufungszulassungsantrag der Klägerin. Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen einen Urteilsberichtigungsbeschluss ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses festzusetzen (vgl. hierzu auch Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage, Rdnr. 77 zu § 19 RVG). Dieses Interesse ist hier mit der Hälfte des Streitwerts für den Berufungszulassungsantrag der Klägerin angemessen erfasst. Die Klägerin wollte die Urteilsberichtigung ersichtlich verhindern, um aus dem Fortbestand des unrichtigen Rubrums etwas für die von ihr erstrebte Berufungszulassung herzuleiten; einen endgültigen Erfolg in der Sache kann sie damit nicht ernstlich erstrebt haben.

Der Kostenausspruch folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).