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Merkzeichen "G"


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat Entscheidungsdatum 12.03.2012
Aktenzeichen L 13 SB 3/12 B ER ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 86b SGG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens begehrt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihr das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) vorläufig festzustellen,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Denn die Antragstellerin hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Erteilung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Weder hat sie vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche sie im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb sie bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche auf den am 14. März 2011 gestellten Antrag dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).