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Straßenausbaubeitrag


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 20.05.2011
Aktenzeichen 3 K 1083/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 Abs 1 S 2 KAG BB

Leitsatz

Ein aus den baulichen Gegebenheiten hergeleitetes konkludentes schuldrechtliches Wegerecht sichert die Inanspruchnahmemöglichkeit nicht in rechtlich verlässlicher Weise auf Dauer (abweichend: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.03.2007 Az.: 7 L 10/07).

Tenor

Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Fürstenwalde vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der ... in ...

Er ist alleiniger Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ..., ..., ..., das im unbeplanten Innenbereich liegt. Das klägerische Grundstück grenzt mit der rückwärtigen Seite an das Flurstück ... der Flur ..., welches unmittelbar an der ... anliegt. Die ... ist, wie zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, eine Haupterschließungsstraße. Das Flurstück ... sowie das daran angrenzende Flurstück ..., ..., stehen im alleinigen Eigentum der ... Der Kläger schloss sich mit Gesellschaftsvertrag vom 25.08.2003 mit Herrn ... zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ..., ..., ..., zusammen. Der Gesellschaftszweck dieser GbR besteht in dem Erwerb und der Verwertung des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Flurstücks ... sowie in der Sanierung bzw. Modernisierung des Mehrfamilienhauses. An der Gesellschaft ist der Kläger gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages zu 20 % beteiligt. Der Kläger schloss ebenfalls am 25.08.2003 einen Kaufvertrag mit der von dem Beklagten vertretenen Stadt vor dem Notar ..., ..., unter der UR Nr. 1853/2003 über das streitgegenständliche Flurstück ... der Flur ... Unter § 9 ( „Bauverpflichtung“) dieses Vertrages verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Stadt ... als Veräußerin, auf dem Grundstück „innerhalb einer Frist von zwei Jahren, (...) auf eigene Kosten und Gefahr einen befestigten Parkplatz mit mindestens fünfzehn Stellplatzflächen bzw. Carports (...) ausschließlich für Mieter der anliegenden Wohn- und Geschäftshäuser zu errichten und mindestens zehn Jahre nach Vertragsbeurkundung zu belassen“. Die Flurstücke ... und ... wurden am 25.08.2003 aufgelassen, das Flurstück ... am 26.09.2003.

Auf dem Flurstück ... befinden sich ausschließlich 16 PKW-Stellplätze, auf dem Flurstück ... ausschließlich 6 PKW-Stellplätze und keine Gebäude. Eine Hecke verläuft auf dem Flurstück ... parallel zu der zwischen Flurstück ... und ... vorhandenen Grundstücksgrenze. Diese Hecke ist an einer Stelle ca. 1 m breit offen. An dieser Stelle verläuft ein gepflasterter Fußweg, der eine gepflasterten Fläche auf dem Flurstück ... mit dem gepflasterten streitgegenständlichen Flurstück verbindet. Sowohl dieser Fußweg als auch die Pflasterung der Fläche auf dem Flurstück ... wurden im Jahre 2005 durch den jeweiligen Eigentümer veranlasst. Eine Zufahrtsmöglichkeit von dem Flurstück ... zu dem Flurstück ... bzw. umgekehrt besteht nicht. Die Parkflächen/ Carports auf den vorgenannten Grundstücken werden ausschließlich von solchen Personen genutzt, die mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen Mietvertrag abgeschlossen und den Schlüssel für das jeweilige Tor in der ... bzw. in der ... erhalten haben. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der ... über die Nutzung des gepflasterten Fußweges existiert nicht. Aus den Genehmigungsunterlagen betreffend den Umbau des Wohn- und Geschäftshauses sowie den Dachgeschoss-Ausbau auf dem Flurstück ... ergibt sich, dass nach dem Umbau die Notwendigkeit der Schaffung von Stellplätzen nicht bestand, dennoch auf dem Grundstück ... einige Stellplätze (Fläche < 200 m2) für Mieter errichtet werden sollten. Die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse beträgt bei den angrenzenden Flurstücken ... zwei, bei ... und ... drei, ..., ..., ... und ... vier sowie bei den Flurstücken ... und ... fünf.

Die von dem Beklagten vertretene Stadt erließ am 10.03.2005 die „Satzung der Stadt Fürstenwalde/Spree über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“.

Mit Beschluss vom 09.03.2006 stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ... der Ausführung des Bauvorhabens Ausbau der Gartenstrasse in dem Bereich zwischen der Einmündung ... und der Kreuzung ... entsprechend der Ausführungsplanung zu. Danach sollte die Gartenstraße in dem vorgenannten Bereich grundhaft ausgebaut werden, da sich dieser in einem baulich schlechten und erneuerungsbedürftigen Zustand befunden und die Fahrbahn aus lärmintensivem Großpflaster bestanden habe. Unter dem 14.03.2006 beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Bildung des Straßenabschnitts ... von der Einmündung ... bis zu der Kreuzung .../ ... Der Ausbau erfolgte in dem vorgenannten Bereich. Die Baumaßnahme wurde am 08.11.2006 abgenommen.

Unter dem 28.09.2006 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für den Ausbau der ... zwischen der ... und der .../ ... für das Flurstück ... der Flur ... i. H. von 1.088,67 EUR erlassen. Gegen den darauf folgenden Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 hat der Kläger Klage vor dem VG Frankfurt (Oder) erhoben, die unter dem Az 7 K 2034/06 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 29.10.2007 ist dieses Verfahren - nach Übersendung des Endabrechnungsbescheids vom 22.05.2007 an den Kläger und der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten - eingestellt worden.

Mit dem Endabrechnungsbescheid vom 22.05.2007 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag von 1.434,87 EUR festgesetzt und den Kläger unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorausleistung i. H. von 1.088,67 EUR zur Zahlung der Differenz von 346,20 EUR aufgefordert. Nach Zurückweisung des Widerspruchs vom 31.05.2007 gegen den Bescheid vom 22.05.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007, der dem Kläger am 03.07.2007 zuging, hat der Kläger am 27.07.2007 Klage erhoben.

Der Kläger ist der Ansicht, das streitgegenständliche Flurstück werde nicht über das Grundstück ... „erschlossen“, da es an der ... anliege. Ein schutzwürdiges Vertrauen anderer Anlieger der Gartenstraße, dass die Anlieger an der ... an den Ausbaukosten für die ... zu beteiligen wären, bestehe nicht. Eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit für das Flurstück ... über das Flurstück ... sei nicht gesichert. Er, der Kläger, habe gegenüber der ... keinen Anspruch auf Einräumung eines Zufahrts- oder Wegerechts. Dies sei auch zur Bebaubarkeit seines Grundstückes nicht erforderlich, da diese Möglichkeit über die ... gegeben sei. Er habe aufgrund der gesamthänderischen Bindung keine Möglichkeit der alleinigen oder mehrheitlichen Verfügung über das Flurstück ... gem. § 719 BGB. Zudem ermögliche ihm die Tatsache, dass er mit einer Beteiligung von 20 % Gesellschafter der ... sei, nicht die Durchsetzung eines Wegerechts zu Lasten des Flurstücks ... Eine gemeinsame Nutzung der Flurstücke ... und ... liege nicht vor. Mit drei Vollgeschossen könne er nicht veranlagt werden, da sich aus dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Flurstück die Pflicht ergebe, das Grundstück ausschließlich mit Stellplatzflächen bzw. Carports zu bebauen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit von der ... über das Flurstück ... zu dem streitgegenständlichen Grundstück sei wegen teilweiser Eigentümeridentität rechtlich gesichert. Für die Anzahl der Vollgeschosse sei die städtebaulich zulässige Bebauung zugrunde zu legen. Der Beklagte trägt dazu weiter – unstreitig - vor, dass entsprechend der Bebauungsabsicht des Klägers in dem Kaufvertrag eine Bauverpflichtung nur mit Stellflächen/Carports und ein entsprechend niedriger Kaufpreis vereinbart worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten, auch des Verfahrens 7 K 2034/06 Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der ... vom 22.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Brandenburgisches Kommunalabgabengesetz (KAG) sollen unter anderem bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes unter anderem für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, § 8 Abs. 2 S. 1 KAG. Sie werden gem. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG insbesondere von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Straßenbaubeiträge dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Eine solche Beitragssatzung hat die von dem Beklagten vertretene Stadt mit der „Satzung der Stadt ... über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen“ vom 10.03.2005 (nachfolgend: SABS, Straßenbaubeitragssatzung) erlassen. Gem. § 1 SABS erhebt die Stadt ... Straßenbaubeiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen und als Gegenleistung für die u. a. den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser ausgebauten Anlage erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.

Nach der für Brandenburg maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung muss zu der Inanspruchnahmemöglichkeit ein wirtschaftlicher Vorteil in der Gestalt einer Erhöhung des Gebrauchswertes des betroffenen Grundstücks hinzutreten, um die Beitragspflicht auszulösen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 23.03.2000 Az.: 2 A 226/98 zitiert nach juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2009 Az.: OVG 9 S 26.08; OVG 9 S 27.08; OVG 9 S 28/08, zitiert nach http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 13; ebenso OVG Bautzen, Urteil vom 03.09.2008 Az.: 5 A 348/08, zitiert nach juris Rn. 29).

Zudem ist die den wirtschaftlichen Vorteil ausmachende Besserstellung grundstücksorientiert, d. h. sie muss sich, um dem Merkmal „Vorteil“ zu genügen, aus der in einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zu der ausgebauten Anlage begründeten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage ergeben (vgl. Driehaus, „Erschließungs- und Ausbaubeiträge“ 8. Aufl. § 29 Rn. 14). Diese Grundstücksbezogenheit ergibt sich aus § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 KAG, wonach der eine Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Sondervorteil nur Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Nutzern nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugute kommen soll, d. h. einem Personenkreis, der befugt ist, das Grundstück in rechtlich zulässiger Weise zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund bedarf die Bejahung eines beitragsrelevanten wirtschaftlichen Vorteils einer besonderen Begründung in den Fällen, in denen Grundstücke in erster Linie durch eine andere Verkehrsanlage erschlossen werden, aber eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit einem Anliegergrundstück haben, bei deren Passierbarkeit eine Inanspruchnahme auch der ausgebauten Straße in Betracht kommt, (sog. „andere“ Hinterliegergrundstücke) wie vorliegend das Flurstück ... Bei einem solchen zweiterschlossenen Hinterliegergrundstück muss die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße über das Anliegergrundstück in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Dauer gesichert sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2005 Az.: OVG 9 S 2.05, Rn. 15 zitiert nach juris). Da ein nur für kurze Zeit gewährter Vorteil es nicht rechtfertigen würde, zum Teil erheblich hohe Beiträge zu erheben, muss der beitragsrelevante Vorteil dauerhaft und nicht nur vorübergehend sein (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26.04.1983 Az.: Bf VI 177/81, zitiert nach juris; Driehaus, § 29 Rn. 23). Dies setzt voraus, dass auch die Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist (vgl. Becker, Kommentar zum KAG Bbg, 43. EL Sept. 2010, § 8 Rn. 135). Maßgebend für die hinreichende dauerhafte rechtliche Sicherung ist insoweit, dass die Inanspruchnahme der Anlage betreffend den Verkehr zu dem und von dem Grundstück nur noch von dem Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks abhängen darf (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.10.2005 Az.: 15 A 240/04 zitiert nach juris; OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2004 Az.: 15 B 747/04, zitiert nach juris; Driehaus, Kommentar Kommunalabgabenrecht 40. EL 2009, § 8 KAG Rn. 401 e und 401 i).

Soweit vertreten wird, dass bei einem nicht unmittelbar selbst an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstück der entsprechende Vorteil gegeben ist, wenn die Inanspruchnahmemöglichkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht oder unproblematisch bewirkt werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.12.2003 Az.: 2 L 505/02; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.11.2008, Az.: 7 K 1074/08; Beschluss vom 12.10.2007 Az.: 7 L 257/07), wird dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt, da – wie bereits ausgeführt – die Inanspruchnahmemöglichkeit dauerhaft sein sowie eine Steigerung des Gebrauchswertes hinzukommen muss.

Vorliegend besteht eine Inanspruchnahmemöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht in dem Zugang von der Stellplatzfläche des Flurstücks ... zu der ... über den auf dem Anliegergrundstück befindlichen gepflasterten Fußgängerweg, der durch eine 1 m breite Lücke in der Hecke verläuft.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht einer vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit durch die ... nicht von vornherein entgegen, dass dieses bereits eine vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit durch die ... innehat. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit bedarf nach den oben gemachten Ausführungen lediglich einer besonderen Begründung. Daran fehlt es hier.

Denn die tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit ist in rechtlich verlässlicher Form nicht auf Dauer gesichert.

Grundsätzlich ist von einer rechtlich und tatsächlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit auszugehen, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück in dem Eigentum derselben Person oder derselben Personenmehrheit (Eigentümeridentität; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 Az.: 9 C 1/09, zitiert nach juris Rn. 25) stehen und ein tatsächlicher Zugang von dem Hinterlieger- über das Anliegergrundstück zu der ausgebauten Straße existiert. Die rechtliche Absicherung folgt aus dem Umstand der Eigentümeridentität (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11.11.2008 Az.: 6 A 11081/08; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 26.04.2007 Az.: 9 LA 92/06 und vom 13.06.2000 Az.: 9 M 1349/00, alle zitiert nach juris). Die Inanspruchnahme der Anlage betreffend den Verkehr zu dem und von dem Grundstück hängt in einem solchen Fall nur noch von dem Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks ab. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt im vorliegenden Fall jedoch keine - teilweise - Eigentümeridentität vor. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich in dem Alleineigentum des Klägers und das Grundstück ... in dem alleinigen Eigentum der GbR, wie sich aus dem Auszug aus dem Grundbuch ..., Bl. ..., ergibt und nicht in dem Eigentum der GbR-Gesellschafter. Wenn im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2006, Az.: II ZR 218/05, NJW 2006, 3716 f.).

Eine Inanspruchnahmemöglichkeit in rechtlicher Hinsicht besteht ferner, wenn die Überquerung des Anliegergrundstücks mittels eines Weges oder einer Zufahrt zu der ausgebauten Straße durch ein entsprechendes Nutzungsrecht dinglich gesichert ist wie z. B. durch eine zugunsten des Hinterliegergrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit oder eine Baulast (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2004 Az.: 15 B 747/04, zitiert nach juris).

Zu Lasten des Flurstücks ... und zugunsten des streitgegenständlichen Grundstücks besteht jedoch weder eine Grunddienstbarkeit noch eine Baulast. Die Inanspruchnahme der Anlage hinsichtlich des Verkehrs zu dem und von dem Grundstück hängt auch insoweit nicht lediglich von dem Willen des Klägers ab.

Der Kläger kann eine Grunddienstbarkeit gem. §§ 1018, 873 BGB nicht alleine eintragen lassen. Gem. § 719 S. 1 BGB kann ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Dem Verfügungsverbot über den „Anteil an den einzelnen Gegenständen“ des Gesellschaftsvermögens kommt nur klarstellende Bedeutung zu, da Anteile an den einzelnen Gegenständen nicht bestehen (vgl. Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar zum BGB Stand August 2010, § 719 BGB Rn. 4). Nicht von § 719 Abs. 1 BGB erfasst werden Verfügungen über Gesamthandsgegenstände, die namens der Gesamthand durch die hierfür zuständigen Organe (§ 714 BGB) oder in deren Auftrag vorgenommen werden (vgl. Münchener Kommentar 5. Aufl. 2009, § 719 BGB Rn. 9). Um einen solchen Gesamthandsgegenstand handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück. Verfügungen über das Grundstück, z. B. die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, können durch den geschäftsführenden Gesellschafter vorgenommen werden. Gem. § 714 BGB ist ein Gesellschafter, soweit ihm nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht richtet sich folglich nach dem Umfang der im Gesellschaftsvertrag geregelten Geschäftsführungsbefugnis. Vorliegend ist gem. § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 25.08.2003 jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft nach außen alleinberechtigt und von den Beschränkungen des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB befreit. Der Kläger könnte sich daher zwar als geschäftsführender Gesellschafter der GbR mit sich selbst als Eigentümer des streitgegenständlichen Flurstücks gem. §§ 1018, 873 BGB dahingehend einigen, dass ein Recht zur Überquerung des Anliegergrundstücks zugunsten des Hinterliegergrundstücks besteht. Dies liefe jedoch auf einen Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis hinaus, der sich wegen kollusiven Handelns des Geschäftsführers mit dem Vertragspartner der GbR auf die Vertretungsmacht auswirkt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 714 BGB Rn. 24 f. mit Verweis auf BGH WM 1985, S. 997 f.). Ein kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken; dann wäre das Rechtsgeschäft nichtig gem. § 138 BGB (Münchener Kommenar zum BGB, § 164 BGB Rn. 107). Hier wäre die Bestellung eines Wegerechts nachteilig für das Grundstück der GbR, denn es handelt sich um eine Last, die im Grundbuch einzutragen wäre und daher den Wert des Grundstücks schmälern würde. Zudem hätte ein solches Nutzungsrecht mit dem in § 2 des Gesellschaftsvertrages geregelten Gesellschaftszweck nichts zu tun.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gegen die GbR als Eigentümerin des Flurstücks ... bzw. gegen den Mitgesellschafter Herrn ... gem. § 705 BGB i. V. m. § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 25.08.2003 zu.

Der Gesellschafter schuldet gem. § 705 BGB gegenüber dem Mitgesellschafter nur das, was den gemeinsamen Zweck fördert. Gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Zweck der GbR in dem Erwerb und der Verwertung des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in ..., ..., Flurstück ... der Flur ..., sowie in der Sanierung bzw. Modernisierung des Mehrfamilienhauses. Dass ein Nutzungsrecht hinsichtlich des im Jahre 2005 angelegten Fußgängerweges auf dem Anliegergrundstück dem Erwerb des Flurstücks ... im Jahre 2003 diente, ist mangels zeitlichen Zusammenhangs auszuschließen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Nutzungsrecht die Verwertung des bebauten Flurstücks ... förderte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Anlegung der Stellplatzfläche auf dem Hinterliegergrundstück und des Fußgängerweges für die Mieter des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück ... (Flurstück ...) erfolgte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das vorgenannte Flurstück bereits zum Zeitpunkt seines Erwerbs durch die GbR im Jahre 2003 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut war und hierfür die notwendigen Stellplätze vorhanden gewesen sein mussten. Aus § 9 des Kaufvertrages vom 25.08.2003 über das streitgegenständliche Flurstück ergibt sich lediglich, dass ein befestigter Parkplatz für Mieter der „anliegenden Wohn- und Geschäftshäuser“ zu errichten sei. Den Baugenehmigungsunterlagen ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Umbaus des Mehrfamilienhauses auf dem Flurstück ... die Notwendigkeit der Errichtung von Stellplätzen nicht bestand und allenfalls auf dem Anliegergrundstück, nicht jedoch auf dem streitgegenständlichen Flurstück noch Stellplätze für Mieter des Hauses ... (Flurstück ...) angelegt werden sollten.

Eine Pflicht des Mitgesellschafters zur Einräumung eines Nutzungsrechts des Anliegergrundstücks ergibt sich auch nicht aus der Treuepflicht, die, ableitbar aus §§ 226, 242 BGB die Gesellschafter untereinander haben. Der Kläger ist vorliegend nicht dringend auf die Mitwirkung des anderen Gesellschafters angewiesen, um sich rechtstreu zu verhalten (anders jedoch im Fall des OLG Dresden, NZG 2000 S. 1217); zumal das streitgegenständliche Flurstück Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche über die ... nehmen kann.

Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darauf an, ob er aufgrund seiner Beteiligung an der GbR einen Anspruch gegen den Mitgesellschafter durchsetzen kann. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass die Einlagenhöhe ausschließlich für die Haftung sowie für die Beteiligung am Gewinn und Verlust gem. § 4, 8 des Gesellschaftsvertrages von Bedeutung ist, nicht jedoch für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen gem. § 7. Nach dieser Regelung werden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Berechnung der Mehrheit stellt die Regelung in dem Gesellschaftsvertrag gerade nicht auf die Einlagenhöhe ab. Die Mehrheit ist daher nach der Zweifelsregel des § 709 Abs. 2 BGB nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. Dies läuft zwar bei einer 2-Mann-GbR auf die Einstimmigkeit der Gesellschafter gem. § 709 Abs. 1 BGB hinaus und hätte daher keiner ausdrücklichen Regelung bedurft. Andererseits ist auch jeder Gesellschafter unabhängig von der Einlagenhöhe gem. § 6 des Gesellschaftsvertrages alleine vertretungsbefugt. Zudem kann aus der Tatsache, dass die Gesellschafter in anderen Regelungen die Einlagenhöhe berücksichtigt haben, geschlossen werden, dass sie in § 7 bewusst hierauf verzichteten.

Ob der Ansicht zu folgen ist, die für die rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit ausschließlich eine dingliche Sicherung in Form einer zugunsten des Hinterliegergrundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeit oder einer Baulast fordert (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.05.2003 Az.: 2 M 39/02, zitiert nach juris) oder der Meinung, die neben einer solchen Sicherung auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht zugunsten des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks in der Form genügen lässt, dass der Eigentümer des trennenden Grundstücks dem Hinterlieger spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hinreichend verlässlich zusagt, zumindest aber den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angeboten hat, sein Grundstück überqueren zu dürfen, kann in dem vorliegenden Fall offen bleiben (vgl. zu der letztgenannten Ansicht: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13.03.2007, Az: 7 L 10/07 mit Verweis auf Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8.Aufl., § 35 Rn. 20, wobei sich die dortigen Ausführungen auf gefangene Hinterliegergrundstücke beziehen; VG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.03.2010 Az.: 7 L 322/09; Becker, Kommentar zum KAG § 8 KAG Rn. 146 f.; schuldrechtlicher Vertrag für nicht ausreichend erachtet: OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.10.2003 Az.: 2 L 32/03 zitiert nach Juris Rn. 16). Denn es bestehen hier keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines ausdrücklichen schuldrechtlichen Vertrages, und eine konkludente, aus den tatsächlichen Umständen zu schließende schuldrechtliche Vereinbarung genügt für die dauerhafte rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht.

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern der Flurstücke ... und ..., das Anliegergrundstück überqueren zu dürfen, besteht nicht. Dies teilte in der mündlichen Verhandlung der Klägervertreter mit. Ein solcher Vertrag in schriftlicher oder mündlicher Form wird weder von den Beteiligten vorgetragen noch ist er aus den Unterlagen ersichtlich.

Ein Anspruch des Klägers gegen die GbR bzw. gegen den Mitgesellschafter auf Einräumung eines schuldrechtlichen Wegerechts gem. § 705 BGB i. V. m. § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 25.08.2003 besteht ebenfalls nicht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen entsprechend verwiesen.

Ob sich ein konkludentes schuldrechtliches Wegerecht aus den baulichen Gegebenheiten folgern lassen würde, d. h. aus dem baulichen Zustand des als Stellplatzfläche hergerichteten streitgegenständlichen gepflasterten Grundstücksteils, von dem aus ungehindert durch einen offenen Zugang ein zeitgleich angelegter Fußgängerweg in derselben baulichen Beschaffenheit zu der gepflasterten Fläche des Flurstücks ... verläuft, kann dahinstehen. Denn ein solches Wegerecht sichert die Inanspruchnahmemöglichkeit nicht in rechtlich verlässlicher Weise auf Dauer.

Die Ermittlung eines stillschweigend vereinbarten dauerhaften Rechts zur Überquerung des Anliegergrundstücks stellt die Verwaltungsbehörde vor tatsächliche und rechtliche Wertungs-Schwierigkeiten, von den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten auf den Rechtsbindungswillen des Eigentümers des Anliegergrundstücks zu schließen bzw. einen solchen Willen zu ermitteln. Insbesondere bei unentgeltlichen Nutzungsverträgen ist die Abgrenzung zu einem nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis, das mangels Rechtsbindungswillens und jederzeitiger Beendigungsmöglichkeit keine hinreichende rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit darstellt, problematisch. Die Behörde müsste bei der Abgrenzung zu einer Gefälligkeit sämtliche Einzelumstände in den Blick nehmen, was den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung nicht gerecht werden würde. Denn die Ermittlungen hierzu würden einen höheren zeitlichen und personellen Aufwand erfordern als die Einsichtnahme in das Grundbuch / Baulastenverzeichnis oder die Vorlage eines Vertrages. Die Behörde hätte es – anders als das Verwaltungsgericht – auch nicht in der Hand, zur Feststellung des Rechtsbindungwillens, der sich danach beurteilt, ob der Hinterlieger aus dem Verhalten des Anliegers unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtbindungswillen schließen durfte, ggf. Zeugen zu vernehmen. Da mehrere Aspekte in die Entscheidung einfließen könnten, wäre das Ergebnis für alle Beteiligten kaum vorhersehbar und widerspräche dem Gebot der Rechtsklarheit. Die Grundstückseigentümer befänden sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Ungewissen darüber, ob sie zu einem Beitrag herangezogen würden. Eine Voraussehbarkeit erscheint jedoch auch im Hinblick darauf, dass mitunter hohe Beiträge von den Pflichtigen vorzuhalten sind, sinnvoll. Ferner hinge bei einer falschen Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Behörde die Rechtmäßigkeit aller Bescheide und falls die Satzung einen Abgabensatz enthalten muss, die Gültigkeit der Satzung hiervon ab.

Selbst wenn es jedoch möglich sein sollte, aus einer bestimmten baulichen Gestaltung auf die Existenz eines schuldrechtlichen Vertrages zu schließen, der zur Überquerung der Grundstücksgrenze berechtigt, reicht dies alleine zur Bejahung des einschlägigen Tatbestandes nicht aus. Denn nach den oben gemachten Ausführungen setzt die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit eine auf Dauer angelegte rechtliche Sicherung voraus. Ein Vertrag, dessen Existenz und Inhalt ausschließlich aus den baulichen Gegebenheiten hergeleitet werden soll, bei dem es also insbesondere keine Hinweise auf eine Entgeltlichkeit gibt, wäre an den Vorschriften der §§ 598 ff. BGB über die Leihe zu messen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.12.1994 Az.: 22 U 32/94 zitiert nach juris). Als Leihvertrag über ein Wegerecht wäre er jedoch entsprechend § 604 Abs. 3 BGB in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs jederzeit kündbar, ohne dass es hierzu eines besonderen Grundes bedürfte (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2006 Az.: 1 U 311/05, zitiert nach juris), falls sich nicht aus den Umständen eine Bestimmung über die Dauer der Leihe entnehmen ließe. Letzteres scheidet jedoch bei stillschweigend abgeschlossenen Verträgen regelmäßig aus. Eine dauerhafte Sicherung ist dann nicht gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat die bislang noch nicht obergerichtlich geklärte und nicht ohne weiteres zu beantwortende entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine konkludente schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung zwischen dem Eigentümer des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks und dem hiervon personenverschiedenen Eigentümer des an das Hinterliegergrundstück angrenzenden Anliegergrundstücks für die Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit in rechtlicher Hinsicht genügt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.434,87 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Festsetzung des Straßenbaubeitrags i. H. von insgesamt 1.434,87 EUR Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist und nicht lediglich das - nach Abzug der bereits erbrachten Vorausleistungen - Leistungsgebot von 346,20 EUR.