Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.10.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 3 K 1284/15 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1016.3K1284.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 BauGB, § 55 Abs 2 Nr 2 BauO BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in der ... in ... (Flurstück 338, Flur 1, Gemarkung ...). Er bewirtschaftet ca. 30 ha Wald, wovon ca. 7,4 ha in seinem Eigentum stehen und die übrigen Flächen (ca. 22,4 ha) hinzugepachtet sind. Der Kläger meldete ein forstwirtschaftliches Unternehmen beim Finanzamt ... an. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit wird mit Aushilfen und externen Dienstleistern durchgeführt. Der Sohn des Klägers unterstützt ihn bei der Bewirtschaftung der Flächen. Im Jahr 2016 investierte der Kläger in etwa 295 Stunden und dessen Sohn etwa 235 Stunden in das Unternehmen.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betreibt der Kläger einen Holzvergaserkessel. Dieser dient der Beheizung des dort befindlichen Wohnhauses. Die Bebauung des Grundstücks ist insgesamt durch eine Gehöft-Struktur geprägt. Es befinden sich also weitere Nebengebäude auf dem Grundstück.
Am 30. Juni 2014 stellte ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück eine Überdachung in den Ausmaßen von ca. 10 auf 5 Meter errichtet wurde. Die Überdachung umfasst eine massive Bodenplatte, welche stufenförmig mit Pflastersteinen umsäumt ist, 6 massiv gemauerten Säulen sowie einem Ziegeldach auf einem Holztragewerk. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu einer möglichen Beseitigungsanordnung bezüglich der Überdachung an. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 24. Juli 2014 sowie in seinem Schreiben datierend vom 27. Juli 2014 erläuterte der Kläger, die bauliche Anlage diene der notwendigen Unterbringung des Brennholzes für seine Holzheizung. Im Rahmen einer zielgerichteten Nutzung erneuerbarer Energien betreibe er einen Holzvergaserkessel mit einem Wirkungsgrad von 91 %. Um die Effizienz der Anlage gewährleisten zu können, gäbe es für die zu verfeuernde Biomasse, welche aus den eigens bewirtschafteten Waldflächen gewonnen würde, Qualitätsanforderungen, die nur durch eine luftdurchströmte und nässegeschützte Lagerung zu erreichen seien. In der Folge führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, die Überdachung diene der Unterbringung von Ernteerzeugnissen und forstwirtschaftlichen Geräten zur Durchführung seines forstwirtschaftlichen Betriebs. Daraufhin kam es zu einer erneuten Ortsbesichtigung mit den Beteiligten am 8. April 2015.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Überdachung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück innerhalb von 5 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass der Kläger der Aufforderung zur Beseitigung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt. Der Beklagte begründete den Bescheid mit der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der Überdachung. Da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, verstieße es gegen den öffentlichen Belang einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Ein derartiges Vorhaben leite eine plan- und regellose Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein ein. Von der Überdachung gehe auch eine erhebliche Vorbildwirkung aus.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 27. Mai 2015 Widerspruch unter Herreichung eines „Betriebswirtschaftlichen Kurzkonzepts zur Gründung einer Unternehmung“ (erstellt von der WSC Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH) ein. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte verkenne, dass der Kläger einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe. Der Umfang der Installationen mit einer 380 Volt Kraftstromsteckdose und das Vorhandensein leistungsstarker professioneller Maschinen zeige, dass der Unterstand nicht einem Hobby, sondern dem klägerischen Nebenerwerbsbetrieb diene. Der Kläger habe sich vor kurzem auch einen Traktor zu einem Anschaffungswert von 56.000,00 Euro angeschafft. Von der Privilegierung sei bereits die Vorbereitung des Betriebes umfasst, da entsprechende Holzmengen zunächst gelagert werden müssten, um den nötigen Trocknungsgrad zu erhalten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2015 zurück. Nach der Begründung fehlt es bereits an dem Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO, da der verfahrensgegenständliche Freisitz bereits im Juni 2014 fertiggestellt worden sei, wohingegen zu diesem Zeitpunkt die Gründung eines Unternehmens weder nachweislich geplant noch realisiert war. Zudem würde die bauliche Ausgestaltung nicht die angegebene forstwirtschaftliche Nutzung, sondern vielmehr eine Freizeitnutzung nach Außen wiederspiegeln. Ein einfaches Gebäude mit einem nicht befestigten Boden reiche als Unterbringungsmöglichkeit aus. Es bestünden auch bauliche und räumliche Schwierigkeiten für die Zufahrt zu der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die dem Kläger zur Verfügung stehenden Waldflächen mit Blick auf den erheblichen Anteil von hinzugepachteten Flächen – wofür bisher keine Nachweise erbracht worden sei – ausreichend seien. Es fehle insofern an der erforderlichen Nachhaltigkeit.
Dem formell baurechtswidrigen Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, da sich das Gebäude in einem geschützten Biotop befinde. Die Errichtung führe in Verbindung mit der angegebenen Nutzung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Biotops. Daneben widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans und führe zu einer Splittersiedlung im Außenbereich.
Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2015 Klage erhoben. Das Vorhaben befinde sich nicht im Außenbereich. Selbst bei gegenteiliger Annahme sei das Vorhaben mit Blick auf dessen Privilegierung zulässig. Die Überdachung werde nach Außen erkennbar zu forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Ein Holzunterstand sei für einen forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb auch unerlässlich. Der Beklagte mache zu Unrecht die Anbringung einer Hängematte und das Aufstellen von Stühlen und Tischen während der Bauphase zur Grundlage seiner Beurteilung und lasse die weiteren Entwicklungen unberücksichtigt. Neben den bereits im Verwaltungsverfahren dargelegten Aspekten spreche für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes auch die zwischenzeitliche Erweiterung der Betriebsflächen, die langfristigen Pachtverträge sowie der Umstand, dass der Sohn des Klägers in den Betrieb eingestiegen sei. Für das Jahr 2018 sei außerdem der Brennholzverkauf geplant. Um einen Restfeuchtegehalt von unter 15 % zu erreichen, sei das Holz mindestens 2 Jahre zu lagern gewesen. Ein weiteres Standbein soll in Zukunft die Produktion hochwertiger Hackschnitzel für die Weiterverarbeitung bilden. Damit soll eine effektiven Ausnutzung des Holzbestandes und eine schnelleren Amortisation der angeschafften Technik erreicht werden.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt seiner Bescheide. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben entspreche auch nach seinem Erscheinungsbild und seinem Standort nicht einer baulichen Anlage im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr Einverständnis zur Fortführung im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO
Im schriftlichen Verfahren und nach Übertragung gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier also der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Nachträgliche, für den Bauherrn günstige Rechtsänderungen können der Beseitigungsverfahren im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sondern sind ggf. in einem gesonderten behördlichen Verfahren auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG geltend zu machen (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80 Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 08. Mai 2017 – 3 K 1586/14 –, Rn. 16, juris).
Der formell nicht zu beanstandende Bescheid enthält eine Beseitigungsverfügung betreffend die Überdachung auf dem Flurstück 338 der Flur 1, Gemarkung ... Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist demnach § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Überdachung erfüllt. Weder liegt für die gegenständliche Baulichkeit die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des maßgeblichen, materiellen Baurechts.
Gemäß § 54 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die gegenständliche Überdachung unterfällt keinem Genehmigungsfreistellungs-Tatbestand.
Die Genehmigungsfreiheit der Arbeiten folgt insbesondere nicht aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO. Privilegiert sind hiernach Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Vorliegend ist das Gebäude ca. 50 m² groß, nicht unterkellert und nicht höher als 5 m. Es befindet sich unfraglich im Außenbereich.
Sowohl die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfreiheit (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO) als auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) von Gebäuden ohne Feuerstätten im Außenbereich knüpfen daran an, dass sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Unter „Forstwirtschaft“ ist die Waldbewirtschaftung, der planmäßige Anbau und der Abschlag von Hoch-, Mittel- oder Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasst (Lechner/Busse, in: Simon/Busse, BayBO, 122. EL 2016, Art. 57 Rn. 107). Die Bewirtschaftung der klägerischen Forstflächen stellt zwar eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar, jedoch erfolgt diese nicht im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs.
Ein forstwirtschaftlicher "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nur dann anzuerkennen, wenn die Forstwirtschaft nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung betrieben wird. An den forstwirtschaftlichen "Betrieb" können insoweit keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 -, juris Rn. 8, aus:
Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). […] So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.
(BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Rn. 8, juris)
Die die durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Forstwirtschaft setzt folglich unter anderem die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität voraus (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1975 – IV C 15.73 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1967 – IV C 47.65 –, juris).
Der Kläger konnte eine Gewinnerzielungsabsicht nicht hinreichend darlegen. Es bestehen nach den vorgelegten Unterlagen vielmehr erhebliche Zweifel an der Rentabilität des klägerischen Unternehmens. Die Rentabilität des Betriebes hängt maßgeblich davon ab, welche Aufwendungen er, etwa in Form von Lohnkosten, Pachtkosten, sonstigen Bewirtschaftungskosten, ggf. Fremdfinanzierungskosten sowie Kosten für Anschaffung und Unterhalt von Maschinen, Gebäuden und anderen notwendigen Anlagen verursacht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2011 – OVG 2 N 66.11 – S. 3 EA; VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2012 – 3 K 690/11 -, S. 8 EA).
Eine Gegenüberstellung der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Planrechnung von 2015 bis 2017 und den Einnahmeüberschussrechnungen aus 2015 und 2016, führt zu dem Schluss, dass die erhofften Gewinne nicht erzielt wurden. Zwar überstiegen die tatsächlichen Betriebseinnahmen inkl. Umsatzsteuer von 19.962,03 Euro die prognostizierten Einnahmen inkl. Umsatzsteuer von 5.950,00 Euro im Jahr 2015 (bzw. entsprachen im Wesentlichen der Prognose im Jahr 2016), jedoch übertrafen die anfallenden Kosten die Erwartungen des Klägers. So betrug die Summe der Betriebsausgaben im Jahr 2015 20.498,39 Euro statt der prognostizierten 4.842,00 Euro und im darauffolgenden Jahr 10.465,61 Euro statt der prognostizierten 6.294,00 Euro. In beiden Jahren schrieb das Unternehmen demnach Verluste. Auch mit Blick auf die tatsächlich anfallenden Abschreibungskosten von 2.712,90 Euro (2015) bzw. 4.822,00 Euro (2016) statt der prognostizierten 1.500 Euro sowie den geringen Nettoumsatz zum Stichtag 31. August 2017 von 5.511,43 Euro kann nicht von einem in Zukunft rentabel geführten Betrieb ausgegangen werden. Gleiches gilt mit Blick auf die prognostizierten Kosten für Dienstleistungen von 1.000 bis 1.500 Euro, die in den Jahren 2015 und 2016 bereits bei über 6.000 Euro lagen. Des Weiteren führte der Kläger zwar schlüssig aus, dass die dem Dienstleister entstehenden Kosten und dessen Vergütung damit abgegolten werden, dass der Kläger ihm de facto das geschlagene Holz zu einem geringen Preis verkauft, jedoch stellt sich dann wiederum die Frage, weshalb dem Kläger Kosten des mobilen Sägewerks … in Rechnung gestellt wurden.
Jedenfalls ist anzunehmen, dass selbst bei Zugrundelegung der Annahme, im nächsten Jahr würden aufgrund des Verkaufs bestimmter Holzprodukte die Einnahmen steigen, ein angemessenes Verhältnis zum Kapitaleinsatz von mindestens 40.000 Euro (vgl. Planrechnung) und Arbeitseinsatz durch den Kläger und dessen Sohn von mindestens 500 Stunden jährlich nicht besteht. Der Kläger führt hierzu aus, dass er für den Verkauf von hochwertigem Brennholz mit einer kontinuierlichen Rotation von etwa 60 Raummetern pro Jahr plant. Dies ergibt einen jährlichen Ertrag von mindestens 3.000 Euro bei einem kalkulierten Preis von 50 Euro pro Raummeter, wobei der Bundesdurchschnitt der letzten 7 Jahr bei 61,00 Euro pro Raummeter liegt. Teilweise werden nach den Ausführungen des Klägers auch Preise von 80,00 Euro pro Raummeter erhoben. Feuerholz im Baumarkt ist noch teurer, wobei hierbei zu berücksichtigen ist, dass der jeweilige Erzeuger aufgrund der Mage des vertreibenden Unternehmens weniger Geld pro Raummeter bekommt. Nicht unwahrscheinlich sei nach den klägerischen Ausführungen ein zusätzlicher jährlicher Ertrag für das gelagerte Holz von 4.500 bis 5.000 Euro. Zwar erscheint es nach diesem Vorbringen, unter Berücksichtigung der bisherigen Umsätze und Kosten nicht ausgeschlossen, dass die Jahresbilanz in Zukunft positiv ausfallen wird, jedoch müsste der Kläger aus den Gewinnen Rückstellungen bilden, welche beispielsweise schlechte Erträge oder defekte Geräte oder Probleme bei der Aufforstung ausgleichen könnten (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2012 – 3 K 690/11 -, S. 11 EA). Bezieht man dies in die Berechnungen ein, so steht folgerichtig der zu erwartende Gewinn nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Kapital- und Arbeitseinsatz des Klägers.
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die zu erwartenden Gewinne mit Blick auf den Nebenerwerbsbetrieb einen notwendigen, gemessen am Gesamtaufwand nicht unbedeutenden Bestandteil der Existenzgrundlage des Betreibers darstellen und Erträge erwirtschaftet werden müssten, die über die bloße Selbstversorgung deutlich hinausgehen. Jedenfalls dies ist bei den geringen, zu erwartenden Gewinnen nicht anzunehmen.
Fehlt es demzufolge an dem Nachweis der Rentabilität des Unternehmens, kommt den anderen Indizien eine gesteigerte Bedeutung zu.
Die Ausführungen des Klägers zu den ihm gehörenden bzw. von ihm gepachteten Flächen sind nachvollziehbar. Demnach handelt es sich um 7,3689 ha Waldfläche im Eigentum des Klägers und 22,4263 ha gepachtete Flächen. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Berücksichtigung hinzugepachteter Flächen weiter aus:
Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.
(BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Rn. 10, juris)
Der vom Kläger vorgelegte Pachtvertrag ist unbefristet, jedoch besteht beidseitig nach einer dreijährigen Mindestlaufzeit die Möglichkeit einer jährlichen Kündigung. Insofern bestehen gewisse Unsicherheiten im Hinblick auf eine dauerhafte Sicherung des Zugriffs auf die forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Größe der zur Verfügung stehenden Flächen von knapp 30 ha steht der Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes nicht generell entgegen. Mit Blick auf die relativ geringe Gesamtfläche und den genannten Unsicherheiten hinsichtlich des Pachtverhältnisses kommt dem Indiz der zur Verfügung stehenden Fläche jedoch eine geringe Bedeutung zu.
Die demgegenüber zu Gunsten des Klägers einzustellenden Indizien für eine nachhaltige Bewirtschaftung rechtfertigen im Ergebnis der Gesamtschau nicht den Schluss auf einen privilegierten, forstwirtschaftlichen Betrieb. So ist etwa die Fortführung des klägerischen Betriebes durch den Einstieg des Sohnes des Klägers gesichert und der Kläger verfügt über eine gewissen Anzahl an Maschinen und land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Dem ist wiederum zu entgegnen, dass durch die Mithilfe des Sohnes in personeller Hinsicht nicht von einem Nachweis einer betrieblichen Struktur gesprochen werden kann. Vielmehr dürfte es sich um unentgeltliche Unterstützung aus familiärer Verknüpfung heraus handeln. Im Übrigen wird ein Großteil der anfallenden, forstwirtschaftlichen Arbeiten durch Lohnunternehmer oder Dienstleister durchgeführt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegte, führen er und sein Sohn zwar diverse forstwirtschaftliche Tätigkeiten selber aus, jedoch bedient sich der Kläger eines Dienstleisters, der neben den üblichen Forstdienstleistungen auch den Verkauf eines Großteils des Holzes durchführt. Der Erlös fließt an den Dienstleister und der Kläger stellt diesem wiederum eine Rechnung für das verkaufte Holz. Effektiv bekommt der Dienstleister demnach einen vergünstigten Holzpreis von dem Kläger, womit sämtliche Kosten für das Fällen, Ablängen, Sortieren, Beräumen, Abfahren und den Verkauf abgegolten sind.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der genannten Indizien – insbesondere der schwachen Gewinnerzielungs-Prognose – davon auszugehen, dass die forstwirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers sich im Hobby-Bereich bewegen. Es handelt sich demnach nicht um einen forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerb sondern vielmehr um eine Betätigung im Sinne einer forstwirtschaftlichen Liebhaberei.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Gebäude eine besondere Zweckbestimmung aufweisen müsste, namentlich die vorübergehende (nicht dauernde, vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 9) Unterbringung forstwirtschaftlicher Geräte oder von Ernteerzeugnissen, § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO. In der Regel erfordert dieser Zweck nur eine einfache Ausführung. Der Zweck muss das Gebäude auch objektiv äußerlich prägen. Erfasst sind also in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheuen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall), Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten oder gar Menschen geeignet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5; vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 55 Rn. 12 bzw. 4. Aufl. 2017, § 61 Rn. 8). Inwiefern es im vorliegenden Falle auch an dieser Voraussetzung fehlt – wie seitens des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid schlüssig dargestellt – bedarf nach obigen Ausführungen keiner abschließenden Beurteilung mehr. Jedoch spricht vieles dafür, dass die gewählte, massive Ausbauweise dem Gebäude die äußerliche Prägung als vorübergehendes Lager für forstwirtschaftliche Ernteprodukte nimmt.
Höchst vorsorglich wird außerdem darauf hingewiesen, dass das Tatbestandsmerkmal „dienen“ einen sachlichen und funktionalen Zusammenhang des Vorhabens mit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit voraussetzt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2016- OVG 6 B 74.15 -, juris Rn. 22). Vorliegend trug der Kläger im Widerspruchsverfahren zunächst vor, dass der Unterstand im Wesentlichen zur Lagerung von Holz dient, die er für den Betrieb seines auf dem Grundstück befindlichen Holzvergaserkessels benötigen würde. Dies würde das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ jedenfalls nicht erfüllen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage dürfte jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des gelagerten Holzes privaten Zwecken gedient haben. Zwischenzeitlich hat der Kläger Holz von 26 Raummetern für den privaten Gebrauch, nachdem es den erforderlichen Trocknungszweck erreicht hat, zwar ausgelagert, jedoch ist hiernach anzunehmen, dass ein gewisser Teil des gelagerten Holzes – um die 26 Raummeter für den Fall der einjährigen Trocknung und um die 50 Raummeter für den Fall der zweijährigen Trocknung – letztlich der privaten Nutzung zugeführt wird. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, das gelagerte Holz komme in seiner Gesamtheit dem Unternehmen des Klägers zugute, ist weiter zu prüfen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Zwar ist die Wahl der Lage inmitten der zu bewirtschaftenden Flächen nachvollziehbar und eine Anfahrtmöglichkeit an den Unterstand hofseitig möglich, jedoch ist nicht anzunehmen, dass ein vernünftiger Landwirt, für den die Schonung des Außenbereiches ein maßgebliches Handlungskriterium ist, sich für eine derart massive, den Untergrund versiegelnde und kostspielige Ausführung einer überdachten Lagerfläche entschieden hätte. Zudem wäre vorrangig auch die Möglichkeit zu prüfen, ein bestehendes Nebengebäude entsprechend umzubauen und umzunutzen, um den Außenbereich zu schonen.
Es handelt sich demnach um ein genehmigungsbedürftiges, gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht privilegiertes Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Hiernach sind sonstige Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn ihre Ausführung und Benutzung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dem Beklagten kann in der Argumentation nicht gefolgt werden, soweit dieser die Beeinträchtigung eines Biotops gem. § 30 BNatSchG geltend macht. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, gelang es auch der Berichterstatterin nicht, das Biotop in den zugänglichen Quellen im Internet ausfindig zu machen. Auch die Karte in den Verwaltungsvorgängen, auf der eine Teilfläche durch Schraffierung markiert und handschriftlich „Biotop“ vermerkt ist, bringt keinen Aufschluss. Informationen zur Art des Biotops sind nicht auffindbar. Gegenteiliges konnte der Beklagte auch nicht vortragen.
Das Vorhaben beeinträchtigt aber jedenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es, zu verhindern, dass wesensfremde Bebauung in den Außenbereich eindringt. Es soll auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit verhindert werden, dass in den Außenbereich Siedlungsformen vordringen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht hierher passen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 82, juris Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96). Mit dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes soll hiernach insbesondere verhindert werden, Berufungsfälle zu schaffen, die eine Ausdehnung einer im Außenbereich wesensfremden Bebauung zur Folge haben. Die Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht aus (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2011 - 1 N 08.1708 -, juris Rn. 42). Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben dieser Funktion des Außenbereichs widerspricht. Dies ist bei einem nicht privilegierten Vorhaben - wie dem vorliegend geplanten - regelmäßig der Fall. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Hierfür reicht die Lage am Rand eines Ortes, aber außerhalb des Bebauungszusammenhangs allein nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 223, juris Rn. 8). Vorliegend wird der Außenbereich im Gebiet um ...-… herum in großen Teilen von Feldern und bewaldeten Flächen geprägt. Im rückwärtigen Bereich der Bebauung entlang der Hauptstraßen wird der Außenbereich von zum Teil weitläufigen Gärten oder kleingärtnerischer Nutzung geprägt. Dem widerspricht die geplante Bebauung mit Blick auf ihre massive Ausgestaltung und die fehlende Privilegierung. Ihre Zulassung würde Anreize für die Nachbarn bieten, den rückwärtigen, gärtnerisch genutzten Grundstücksbereich tiefer zu bebauen und damit ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich hinein befördern. Weitere Bauherren könnten sich ermutigt fühlen, im Außenbereich Anlagen zur privaten Lager-, Hobby- oder Freizeitnutzung zu errichten.
Das Gericht weist höchst vorsorglich darauf hin, dass selbst privilegierte Außenbereichsvorhaben im Einzelfall wegen „entgegenstehenden“, öffentlichen Belangen bauplanungsrechtlich unzulässig sein können – insbesondere wenn nicht erkennbar ist, weshalb das Vorhaben gerade am gewählten Ort verwirklicht werden soll.
Die Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 erging auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
Gegen die Zwangsgeldandrohung nach §§ 3, 28, 30 VwVGBbg ist nichts zu erinnern. Insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.