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(Einsetzen einer Einigungsstelle - Mitbestimmung bei Gefährdungsanalyse eines Crew-Hotels im Ausland und einer Standby-Regelung)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer Entscheidungsdatum 16.07.2010
Aktenzeichen 13 TaBV 1324/10, 13 TaBV 1348/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 117 Abs 2 BetrVG, § 98 ArbGG

Leitsatz

Bei der Gefährdungsanalyse eines Crew-Hotels auf Mallorca besteht offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht der Bordvertretung

Tenor

I. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juni 2010 – 24 BV 3958/10 – unter Zurückweisung der Beschwerde der zu 1) beteiligten Personalvertretung abgeändert und der Antrag der Personalvertretung insgesamt zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Beteiligten gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG nicht gegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Gefährdungsanalyse Hotel T. B. in Palma de Mallorca sowie zur praktizierten Standby-Regelung“.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des Tarifvertrages für das Cockpitpersonal vom 08. Februar 2008 (im Folgenden: TV PV) errichtete Personalvertretung (im Folgenden: Personalvertretung). Im TV PV heißt es unter anderem:

§ 1 Errichtung einer Personalvertretung

(2) Aufgaben und Befugnisse dieser Personalvertretung erstrecken sich auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland und auf Mitarbeiter des Cockpitpersonals, die bei der A. B. eingestellt sind.

§ 57 Mitbestimmungsrechte

(1) Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

2. bei der Festlegung der geplanten Umläufe des Cockpitpersonals im Rahmen der halbjährlichen Umlaufpläne (Winter- bzw. Sommerflugpläne) auf Grundlage der gesetzlichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten der Verteilung von Einsätzen und Flugstunden einerseits und der freien Tage am dienstlichen Wohnsitz andererseits, zur möglichst gleichmäßigen Verteilung auf das Cockpit-Personal (Kapitäne, Co-Piloten auf jeweils denselben Flugzeugmustern). Möglichst gleichmäßig zu behandeln sind dabei jeweils die Mitarbeiter, die in derselben Funktion in der gleichen Flugzeugmustergruppe von demselben dienstlichen Wohnsitz aus eingesetzt werden. Betrachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Grundsatz bei der Einsatzregelung ist es, den Mitarbeitern unter Berücksichtigung der möglichst gleichmäßigen Behandlung so viel freie Zeit wie möglich am dienstlichen Wohnsitz zu gewähren.

Bewirkt ein Umlauf trotz Einhaltung des gesetzlichen und tarifvertraglichen Rahmens im Ausnahmefall eine besondere Belastung, kann die Personalvertretung Änderungsvorschläge unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt Abs. 2. Die Personalvertretung hat darauf hinzuwirken, dass diese Vorschläge insgesamt kostenneutral und von der konkreten Personalverfügbarkeit im Unternehmen realisierbar sind.

6. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Abs. 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen A. B. und Personalvertretung. Die technische Sicherheit des Flugbetriebs darf dadurch nicht gefährdet werden.“

Die Besatzungsmitglieder werden von der Arbeitgeberin so eingeplant, dass sie auf so genannten Umläufen eine Einsatzkette von mehreren Flügen absolvieren, die das fliegende Personal von einem Stationierungsort über einen oder mehrere Zielorte an einem oder über mehrere Tage zurück zum Stationierungsort bringt. Dauern die Umläufe mehrere Tage an, sorgt die Arbeitgeberin für eine Unterbringung der Besatzungsmitglieder in so genannten Crew-Hotels. Zu diesen zählt unter anderem das Hotel „T. B. “ in Palma de Mallorca.

Der zwischen der Arbeitgeberin und der Vereinigung Cockpit e.V. unter dem 28. Februar 2008 abgeschlossene MTV-AB Nr. 1 a für das Cockpitpersonal (im Folgenden: MTV) enthält unter dem Abschnitt II „Dienst- und Ruhezeiten“ detaillierte Regelungen über die Arbeitszeit (§ 5 MTV), die Flugdienstzeit (§ 6 MTV), die Ruhezeit (§ 7 MTV), den Kommandantenentscheid (§ 8 MTV), die Blockzeit (§ 9 MTV), die Positionierungszeit (§ 10 MTV), die Bereitschaftszeit (Standby, § 11 MTV), die Personalreserve (§ 12 MTV), den Ortstag (OFF-Tag, § 13 MTV) und das Requestverfahren im Rahmen der Einsatzplanung (§ 14 MTV) (vergl. dazu den MTV in Kopie Bl. 32 d. A., insbesondere Bl. 35 ff d. A.). In § 7 Abs. 6 MTV heißt es zu einer Regelung bei Westbound-Umläufen:

„Protokollnotiz: Die Tarifparteien verpflichten sich zur Überprüfung der in § 7 (6) genannten Regelung, ob die festgesetzten Begrenzungen im richtigen Verhältnis zu den tatsächlich festgestellten Belastungen der Arbeitnehmer stehen. Spätestens soll nach 12 Monaten, nachdem ausreichend Erfahrung mit der Regelung vorliegt, eine Analyse durchgeführt und ggf. einvernehmliche Änderungen vorgenommen werden.“

Die Personalvertretung hat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsanalyse Hotel T. B. in Palma de Mallorca sowie zur praktizierten Standby-Regelung“ mit Antrag vom 08. März 2010 beim Arbeitsgericht Berlin verlangt.

Sie meint, das Hotel T. B. weise Bedingungen auf, die den für die Besatzungsmitglieder erforderlichen ruhigen und gesunden Schlaf zwischen den Einsätzen unzumutbar erschwerten. Dies betreffe insbesondere die Klimatisierung und Lüftung sowie den Umgebungslärm.

Die derzeit praktizierte Standby-Regelung führe je nachdem, welche Umläufe und Flüge aus der Bereitschaft heraus angetreten würden und wie weit Bereitschaftsdienste im Anschluss an derartige Flüge angeordnet würden, zu Konstellationen, die unter Aspekten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erhebliche Risiken für die Beschäftigten bergen würden.

Die Personalvertretung hat beantragt,

1. den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts B. a. D. Dr. M. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsanalyse Hotel T. B. in Palma de Mallorca sowie zur praktizierten Standby-Regelung“ zu bestellen und

2. die Anzahl der Beisitzer für die im Antrag zu 1) genannte Einigungsstelle auf 3 auf jeder Seite festzusetzen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da ein Mitbestimmungsrecht weder für die Gefährdungsanalyse des Crew-Hotels T. B. in Palma de Mallorca noch für die praktizierten Standby-Regelungen bestehe. Hinsichtlich einer Gefährdungsanalyse des Crew-Hotels T. B. folge dies bereits daraus, dass sich ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aus § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV nicht auf eine auf spanischem Hoheitsgebiet durchzuführende Gefährdungsanalyse erstrecken könne. Zudem setze das Mitbestimmungsrecht einen Arbeitsplatzbezug voraus. Dieser sei nicht gegeben, da der Arbeitsplatz des fliegenden Personals das Cockpit bzw. das Flugzeug sei und der Aufenthalt in den Crew-Hotels keine Arbeitszeit darstelle.

Ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bezüglich der praktizierten Standby-Regelung sei gem. § 57 Abs. 1 TV PV ausgeschlossen, da sowohl gesetzliche als auch tarifvertragliche Regelungen hinsichtlich der Standby-Zeiten bestünden. Eine auf § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV gestützte Gefährdungsanalyse bezüglich der praktizierten Standby-Regelung würde schlussendlich dazu führen, dass der Personalvertretung trotz ausdrücklich fehlender Aufnahme in den Mitbestimmungskatalog de facto ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Dienstplänen, insbesondere bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zukäme.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts B. a. D. Dr. M. B. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsanalyse zur praktizierten Standby-Regelung“ bestellt und die Anzahl der Beisitzer auf 2 für jede Seite festgesetzt, im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sei für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse der Standby-Regelung, da das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung gem. § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV nicht offensichtlich nicht bestehe.

Nach § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV i. V. m. § 117 Abs. 2 BetrVG habe die Personalvertretung bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen habe, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verblieben. Mitzubestimmen habe der Betriebsrat bei der Ausführung dieses Spielraums. Dadurch solle im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setze ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv bestehe und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betrieblicher Regelungen verlange, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.

Danach stehe der Personalvertretung nach § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu (vgl. BAG 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - NZA 2005, 227 ff). Die Bestimmung sei eine ausführungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift i. S. d. § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV. § 5 Abs. 1 ArbSchG erlege dem Arbeitgeber die Pflicht auf, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich seien.

Die nach § 5 ArbSchG durchzuführende Gefährdungsanalyse erfasse auch die gesundheitlichen Auswirkungen von Bereitschaftszeiten. Denn gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 4 ArbSchG könne sich eine arbeitsschutzrelevante Gefährdung auch aus der Gestaltung der Arbeitszeit ergeben.

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin stehe der Eingangssatz des § 57 Abs. 1 TV PV einem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nicht offensichtlich entgegen. Ebenso wenig führe der Umstand, dass der Personalvertretung nur ein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung der geplanten Umläufe zustehe, zu einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Zwar enthalte § 11 MTV Regelungen zur Bereitschaftszeit. Auch würden für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der 1. DV LuftBO gelten. Allerdings könne eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht festgestellt werden. Denn vorliegend gehe es nicht um Regelungen über Bereitschaftszeiten, sondern um die Durchführung einer sich auf die Durchführung der Bereitschaftszeiten beziehenden Gefährdungsanalyse.

Soweit es um die Einsetzung der Einigungsstelle zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse in Bezug auf die Unterbringung in dem Crew-Hotel T. B. in Palma de Mallorca gehe, sei der Antrag wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle zurückzuweisen, da sich die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nur auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, nicht jedoch auf das Ausland bezögen.

Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Beteiligten in der ersten Instanz wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juni 2010 Bl. 205 - 214 d. A. verwiesen.

Gegen diesen der Personalvertretung am 07. Juni 2010 und der Arbeitgeberin am 09. Juni 2010 zugestellten Beschluss richten sich die jeweiligen Beschwerden von Personalvertretung und Arbeitgeberin, die am 21. Juni 2010 (Personalvertretung) bzw. 23. Juni 2010 (Arbeitgeberin) beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen und begründet worden sind.

Die Personalvertretung beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des am 01. Juni 2010 verkündeten Beschlusses des Arbeitsgericht Berlin - 24 BV 3958/10 - die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsanalyse zur praktizierten Standby-Regelung“ unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts B. a. D. Herrn Dr. M. B., um den Regelungsgegenstand „Gefährdungsanalyse Hotel T. B. in Palma de Mallorca“ zu erweitern;

2. die Anzahl der Beisitzer der im Antrag zu Ziff. 1 benannten Einigungsstelle auf 3 auf jeder Seite festzusetzen sowie die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juni 2010 - 24 BV 3958/10 - abzuändern und den Antrag der Personalvertretung insgesamt zurückzuweisen sowie die Beschwerde der Personalvertretung zurückzuweisen.

Beide Beteiligten wiederholen und vertiefen ihre Argumente erster Instanz, warum unter anderem ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Gefährdungsanalyse bestehe bzw. nicht bestehe. Wegen des konkreten Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Personalvertretung vom 21. Juni 2010 (Bl. 228 ff d. A.) und 13. Juli 2010 (Bl. 348 ff d. A.) und der Arbeitgeberin vom 23. Juni 2010 (Bl. 267 ff d. A.) und 06. Juli 2010 (Bl. 324 ff d. A.) verwiesen.

II.

Die gem. §§ 98 Abs. 2; 87 Abs. 2 und 3; 89 ArbGG zulässige Beschwerde der Personalvertretung war zurückzuweisen, auf die gem. §§ 98 Abs. 2; 87 Abs. 2 und 3; 89 ArbGG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin war der Antrag der Personalvertretung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin insgesamt zurückzuweisen, da ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung offensichtlich nicht besteht.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin insofern entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Gefährdungsanalyse Hotel T. B. in Palma de Mallorca nicht besteht. Gem. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen (nur) durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Die Tarifvertragsparteien haben von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, in § 1 Abs. 2 TV PV jedoch die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung nur auf dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland erstreckt und somit der Personalvertretung keine Mitbestimmungsrechte bezüglich eines Crew-Hotels auf Mallorca eingeräumt. Dies korrespondiert mit der entsprechenden Rechtsprechung des BAG zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern es sich nicht um die personellen Auswirkungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der sich vorwiegend im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer handelt. Der Betriebsrat kann zwar Beteiligungsrechte für vorwiegend ins Ausland entsandte Arbeitnehmer geltend machen, aber nicht als Organ im Ausland tätig werden (vgl. BAG 27.05.1982 - 6 ABR 28/80 - BAGE 39, 108, 110 f. m. w. N.).

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht aber auch kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Gefährdungsanalyse der Standby-Regelung.

a) Insofern wiederum zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV nicht deshalb nach § 57 Abs. 1 Eingangssatz TV PV ausscheidet, weil eine tarifliche Regelung in Form der Standby-Regelung in § 11 MTV vorliegt. Die Personalvertretung möchte ihr Mitbestimmungsrecht nicht hinsichtlich der Standby-Regelung anders als die Tarifvertragsparteien ausüben, sondern im Rahmen einer Gefährdungsanalyse untersuchen (lassen), ob diese Arbeitszeitregelung gem. § 5 Abs. 3 Ziff. 4 ArbSchG gefährdend wirkt.

b) Allerdings liegt eine das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung ausschließende tarifliche Regelung i. S. v. § 57 Abs. 1 Eingangssatz TV PV dadurch vor, dass die Tarifvertragspartner durch so genanntes beredtes Schweigen in Fragen der Gestaltung von Arbeitszeit deren Gefährdungsanalyse nicht regeln und damit auch eine betriebliche Regelung nicht zulassen wollten.

aa) Anders als im Fall des Bodenpersonals, in dem grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 BetrVG und damit auch gem. § 87 Abs .1 Ziff. 7 BetrVG, dem der § 57 Abs. 1 Ziff. 6 TV PV wörtlich entspricht, bei der Gefährdungsanalyse bestehen (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - NZA 2005, 227 ff), bestehen für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen gem. § 117 Abs. 2 BetrVG nur dann Mitbestimmungsrechte, wenn die Tarifvertragsparteien solche schaffen. Der Wille der Tarifvertragsparteien hat daher anders als im Landbetrieb eine andere Bedeutung, die Tarifvertragsparteien beherrschen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung.

bb) Dieser beherrschende Wille der Tarifvertragsparteien regelt gem. § 117 Abs. 2 S. 2 BetrVG zulässigerweise eine andere - geringere - Beteiligung der Bordvertretung bei Fragen der Arbeitszeit (§ 57 Abs. 1 Ziff. 2 TV PV regelt das Umlaufverfahren, nicht jedoch wie § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit). Andererseits werden die Fragen der Arbeitszeit detailliert von Beginn und dem Ende der Dienstzeit nach dem Einsatzplan des Arbeitgebers (§ 5 MTV) bis hin zum Requestverfahren (§ 14 MTV) geregelt. Die Tarifvertragsparteien haben nur an einer Stelle, nämlich in § 7 MTV Ruhezeit in der Protokollnotiz geregelt, dass Belastungen bei den Arbeitnehmern durch bestimmte Umläufe einer Analyse zu unterziehen sind. Für andere Arbeitszeitregelungen wollten sie eine Analyse nicht zulassen.

cc) Diese Auslegung des MTV entspricht auch der Korrespondenz der Beteiligten vor diesem Verfahren, in dem eine Regelung der Problematik den Tarifvertragsparteien vorbehalten werden sollte (Auffassung der Arbeitgeberin), was von der Personalvertretung abgelehnt wurde (s. Schreiben vom 29.01.2010, Anl. ASt 5, Bl. 29 d. A.: „Es geht hier um konkrete Gefährdungen, die es nicht zulassen, Tarifvertragsverhandlungen abzuwarten.“).

III.

Das vorliegende Beschlussverfahren ist kostenfrei

IV.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gem. § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG nicht gegeben.