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Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen


Metadaten

Gericht VG Cottbus 4. Kammer Entscheidungsdatum 17.11.2016
Aktenzeichen VG 4 K 238/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 17 KrWG, § 28 VwVG BB, § 45 VwVfG, § 8 AbfG BB, § 9 AbfG BB, § 10 AbfG BB

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Abfallentsorgung.

Die Beteiligten führten unter dem Aktenzeichen VG 6 K 690/12 ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in welchem sich die Klägerin gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 wandte. Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung führte die 6. Kammer im Urteil vom 13. November 2013 im Wesentlichen aus, dass auch die Erhebung einer Grundgebühr zumindest voraussetze, dass die Klägerin die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten im Erhebungszeitraum in Anspruch genommen habe. Hiervon könne auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht ausgegangen werden, dass bereits eine hinreichend gesicherte Erkenntnis fehle, dass der Beklagte auf bzw. vor dem Grundstück der Klägerin ein Abfallbehältnis bereit gestellt habe bzw. habe bereit stellen lassen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 verfügte der Beklagte, dass das Grundstück der Klägerin durch Bereitstellung des Restabfallbehälters Nr. … an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (Ziffer 1 des Bescheides) und die Klägerin verpflichtet wird, den genannten Restabfallbehälter auf dem Grundstück zu dulden (Ziffer 2 des Bescheides). Ferner wurde die Klägerin nach Ziffer 3 der Verfügung verpflichtet, den Restabfallbehälter zur Überlassung der Abfälle, für welche gemäß § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Überlassungspflicht und für die eine Entsorgungspflicht bestehe und die nicht von der Entsorgung nach § 4 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten ausgeschlossen seien, durch die Bereitstellung des Restabfallbehälters zur turnusgemäßen Entleerung durch den Abfallentsorgungsverband bzw. dessen Beauftragte zu nutzen und den anfallenden Abfall an den Abfallentsorgungsverband „…“ zu überlassen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet. Ferner drohte der Beklagte für den Fall der Nichterfüllung der unter Ziffer 2 normierten Duldungspflicht ein Zwangsgeld i.H.v. 150 € an. Darüber hinaus drohte er für den Fall, dass die Klägerin der unter Ziffer 3 normierten Überlassungsverpflichtung durch Bereitstellung des Restabfallbehälters bis spätestens 31. Dezember 2014 nicht nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 150 € an.

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Landkreise mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes betraut seien. Vorliegend erfülle der Abfallentsorgungsverband „…“ diese Aufgabe als Zweckverband. Der Abfallentsorgungsverband stelle als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Abfallentsorgung sicher. Die Abfallentsorgung werde als öffentliche Einrichtung betrieben. Gemäß der Abfallentsorgungssatzung sei jeder Eigentümer eines im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes liegenden Grundstückes, auf welchem Abfälle anfallen können, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserentsorgung anzuschließen. Die Anschlusspflichtigen seien verpflichtet, die Abfallentsorgung zu benutzen und die Abfälle zu überlassen, soweit für diese eine Überlassungspflicht bestehe, diese der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgungsverbandes unterlägen und die Entsorgung nicht ausgeschlossen sei. Eigentümer seien dabei verpflichtet, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Behältnisse zu dulden. Auf dem klägerischen Grundstück befinde sich ein bewohntes Wohnhaus. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei einem tatsächlich bewohnten Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfielen. Als Grundstückseigentümerin und Bewohnerin des Grundstückes unterfalle die Klägerin demnach dem Anschluss- und Benutzungszwang.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie dem Anschluss- und Benutzungszwang nachgekommen sei. Die Überlassung und Entsorgung der anfallenden Abfälle erfolge bei einem Anbieter des gemeinsam Entsorgungsraumes Berlin-Brandenburg. Eine Inanspruchnahme der Dienstleistung des Beklagten sei weder abgefordert worden noch sei eine solche erfolgt. Es bestehe auch kein Kundenverhältnis mit dem Beklagten. Durch die Aufforderung, zwangsweise die Dienstleistung des Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde sie -die Klägerin- vielmehr aufgefordert, gegenüber dem Anbieter der Entsorgung ihrer Abfälle eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Rechtswidrig sei am 11. Oktober 2013 eine Restmülltonne auf ihrem Grundstück platziert wurden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, dass der Vortrag der Klägerin, die Überlassung und Entsorgung der anfallenden Abfälle erfolge bei einem Anbieter des gemeinsam Entsorgungsraumes Brandenburg-Berlin, nicht haltbar sei. Vielmehr sei der Anschlusspflichtige verpflichtet, die Abfallentsorgung des Abfallentsorgungsverbandes zu benutzen. Die Klägerin unterliege dem Anschlusszwang und der Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Abfallentsorgung sei vorzunehmen gewesen. Das durchschnittliche Restabfallaufkommen im Verbandsgebiet betrage durchschnittlich 11 l pro Person und Woche. Die von der Klägerin geltend gemachte Besonderheiten einer auswärtigen Tätigkeit, die Haushaltsgröße und die Möglichkeit einer Eigenkompostierung seien ausreichend berücksichtigt worden.

Die Klägerin hat am 8. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beklagte die Regelungen der Abfallentsorgungssatzung selbst verletzt habe. Der Eigentümer habe nur das Aufstellen eines zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behältnisses zu dulden. Das erforderliche Mindestbehältervolumen werde dabei anhand der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Person bestimmt. Pro Person und Woche werde ein Behältervolumen von 5 l zugrunde gelegt, wobei der Verpflichtete zu Art, Anzahl und Zweck der Behälter zuvor anzuhören sei. Die Klägerin sei vor der Verbringung der Tonne auf ihr Grundstück aber weder angehört worden, noch weise die Tonne ein angemessenes Fassungsvermögen auf. Das Vorgehen des Beklagten am 11. Oktober 2013 sei einer Überrumpelung der Klägerin gleichgekommen. Die Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern sei für die Bedürfnisse der Klägerin völlig überdimensioniert. Die Bereitstellung eines kleineren Behältnisses habe der Beklagte überhaupt nicht erwogen. Sie führe in der Hauptwohnung in Massen einen Ein-Personen-Haushalt. Daneben unterhalte sie einen Nebenwohnsitz und ein Büro in ….. Bedingt durch ihre berufliche Tätigkeit halte sie sich nur gelegentlich an ihrem Hauptwohnsitz auf. Eine Komplettbefüllung der Tonne würde aber ca. 16 Wochen dauern. Wegen der überlangen Aufbewahrungsdauer des Restmülls käme es zu nicht hinnehmbaren Geruchs- und Ungezieferbelästigungen. Entgegen der Annahme des Beklagten sei auch kein Nachahmungseffekt zu befürchten. Dies würde eine Vergleichbarkeit der Haushaltungen voraussetzen. Die bei ihr vorliegenden Besonderheiten eines nur sporadisch bewohnten Ein-Personen-Haushalts dürften aber eher die Ausnahme sein. Von den Ausnahmeregelungen in der Satzung vom Anschlusszwang habe der Beklagte bislang indes keinen Gebrauch gemacht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2014 abgeändert und dieser Regelung folgenden Wortlaut verliehen:

„Dem Grundstück …, … wurde am 11. Oktober 2013 der Restabfallbehälter Nr. … bereitgestellt.“

Ferner stellte der Beklagte klar, dass mit der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 27. Januar 2014 keine der Bestandskraft fähige Regelung oder Feststellung getroffen werden sollte. Hinsichtlich der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2014 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 6 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin im Rahmen des vereinbarten Termins am 11. Oktober 2013 darüber informiert worden sei, dass aufgrund des Nichtauffindens einer Restmülltonne auf dem Grundstück die Absicht bestehe, den mitgebrachten Restabfallbehältern zu übergeben. Insoweit habe die Klägerin Gelegenheit gehabt, zu der Art, Anzahl und dem Zweck des Restmüllbehältnisses Stellung zu nehmen. Eine ordnungsgemäße Anhörung liege damit vor. Zudem wäre eine Anhörung vorliegend entbehrlich. Die Klägerin habe über Jahre hinweg jeglichen Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Abfallentsorgung des streitgegenständlichen Grundstücks in Abrede gestellt. Sie sei mehrfach über die Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden. Regelmäßig habe sie geäußert, dass auf ihrem Grundstück kein Abfall anfalle, der vom Beklagten zu entsorgen sei. Sie überlasse den Abfall einem Entsorger in Berlin. Eine weitere Anhörung zur Durchsetzung des hier in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwangs sei daher entbehrlich. Ein Befreiungstatbestand für den Anschlusszwang sei ebenfalls nicht gegeben, da auf dem Grundstück Abfall anfalle, der durch den Beklagten ordnungsgemäß zu entsorgen sei. Hinsichtlich der Einwände der Klägerin in Bezug auf das Volumen des Restabfallbehälters sei darauf hinzuweisen, dass das geringste Fassungsvermögen der Restabfallbehälter 80 Liter betrage. Ein solcher Behälter sei auch der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei aber nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 6 K 690/12 verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung, wie die beigezogenen und in die mündliche Verhandlung einbezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2014 ist, soweit über diesen noch zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe sie vor Erlass des Bescheides nicht angehört, so folgt aus diesem Umstand ein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides nicht. Zwar mag es vor Erlass des Bescheides vom 27. Januar 2014 an der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Anhörung gemangelt haben. Dieser Verstoß ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich, da die Klägerin sich im Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2014 umfassend zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geäußert hat und der Beklagte die Einwände der Klägerin ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2014 auch zur Kenntnis genommen, diese gewürdigt und sich mit ihnen auseinander gesetzt hat.

Auch sonst ist die Duldungsanordnung nach Ziffer 2 und die Nutzungs- und Überlassunganordnung nach Ziffer 3 des Bescheides vom 27. Januar 2014 nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die in den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 27. Januar 2014 getroffenen Anordnungen des Beklagten finden in § 10 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) ihre rechtliche Grundlage (vgl. dazu: v. Komorowski in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz Kommentar, § 62 Rn. 10). Nach dieser Norm haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach §§ 8 und 9 BbgAbfBodG erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen.

Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung des Abfallentsorgungsverbandes „…“ vom 24. Mai 2012 (Abl. Nr. 26 vom 4. Juli 2012 S. 951 ff.; im Folgenden: Verbandssatzung) öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, auf welchen die Landkreise …und … diese ihnen nach § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG obliegende Aufgabe gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgAbfBodG in dem in § 1 Abs. 4 Verbandssatzung bestimmten Umfang (u.a. für das gesamte Gebiet des Landkreises …, in welchem der Wohnort der Antragstellerin gelegen ist) übertragen haben.

Der Beklagte hat mit der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „…“ vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung), von der Befugnis des § 8 Abs. 1 BbgAbfBodG Gebrauch gemacht, die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Es handelt sich bei der Abfallentsorgungssatzung insoweit um eine Satzung i.S.d. § 8 BbgAbfBodG, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände durch die Klägerin erhoben werden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris), deren Überwachung gemäß § 10 BbgAbfBodG dem Beklagten obliegt und die durch erforderliche Anordnung und Maßnahmen durchzusetzen ist.

Hiervon ausgehend kann die Klägerin dem Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2014 zunächst nicht entgegen halten, sie unterfalle dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung nicht bzw. es sei eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen. Die Klägerin unterfällt dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung durch den Beklagten. Dies folgt aus § 5 der Abfallentsorgungssatzung. Hiernach (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen können, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind zudem nach § 5 Abs. 4 Abfallentsorgungssatzung verpflichtet, die Abfallentsorgung des Abfallentsorgungsverbandes zu benutzen und Abfälle zu überlassen, soweit für die Abfälle die Überlassungspflicht gem. § 13 KrW-/AbfG (nunmehr § 17 KrWG) besteht, diese der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgungsverbandes unterliegen und die Entsorgung nicht gemäß § 4 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Der damit in der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; er steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodG hat die (Abfallentsorgungs-) Satzung Anschlusszwang vorzusehen; ein Ermessen bei der Schaffung der Satzungsnormen, ob ein Anschlusszwang angeordnet wird oder nicht, steht dem Satzungsgeber der Abfallentsorgungssatzung mithin nicht zu; er ist gesetzlich gehalten, einen Anschlusszwang anzuordnen. Des Weiteren ist auch der satzungsgemäß vorgesehene Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG obliegt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verwertung bzw. Beseitigung von in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfällen; was gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG in der Abfallentsorgungssatzung zu regeln ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen auch verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

Die Klägerin ist auch nicht vom Anschlusszwang befreit. Gemäß § 6 der Abfallentsorgungssatzung kann auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen der Abfallentsorgungsverband eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gem. § 5 für solche Grundstücke erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 17 KrWG) dem Abfallentsorgungsverband zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Die Satzung entspricht insoweit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 BbgAbfBodG, wonach Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke nur zulässig sind, auf denen Abfälle nach § 17 KrWG nicht anfallen können. Dies ist bei der Klägerin aber offensichtlich nicht der Fall. Sie selbst trägt vor, dass sie den auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall im „gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin“ entsorgt; mithin behauptet sie nicht einmal, dass auf ihrem Grundstück kein Abfall anfällt, geschweige nicht anfallen kann. Darüber hinaus ist bei einem bewohnten Grundstück nach der Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass dort regelmäßig Abfälle anfallen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. März 2015 – B 4 K 13.854 – juris Rn. 22 m.w.N.), was die Klägerin -wie dargestellt- für ihr Grundstück auch nicht in Ab-rede stellt. Zudem ist den Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten im Ortstermin am 11. Oktober 2013 zu entnehmen, dass in dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Kohlefeuerungsanlage betrieben wird mit der Folge, dass Asche – mithin Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 KrWG - anfällt.

Soweit die Klägerin vorträgt, etwaige Abfälle zu ihrem Nebenwohnsitz nach … zu transportieren und dort bzw. im „gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin“ zu entsorgen, stellt dies den Anfall von Abfall auf ihrem Grundstück in … nicht in Frage. Dem Beklagten obliegt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG i.V.m. § 20 Abs. 1 KrWG die Entsorgungspflicht für diese aus dem Haushalt der Klägerin herrührenden Abfälle. Ein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 4 Abfallentsorgungssatzung besteht für den hier in Rede stehenden Restabfall ersichtlich nicht. Zudem ist mit Blick auf den Vortrag der Klägerin hierdurch eine Beseitigung des auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abfalls nicht sichergestellt. Unbeschadet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Handelns der Klägerin, den Abfall „im gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg-Berlin“ (der für den hier in Rede stehenden Abfall aus privaten Haushaltungen nicht einmal existent ist) zu entsorgen, entfällt der von der Klägerin als genügend angesehene Entsorgungsweg bereits dann, wenn sie aufgrund von Krankheit oder anderer Hindernisse (z.B. bei einem Defekt an ihrem Kraftfahrzeug) nicht in der Lage ist, den anfallenden Abfall vom Grundstück zu befördern.

Unterliegt die Klägerin als Grundstückseigentümerin damit dem Anschluss- und Benutzungszwang, weil auf dem Grundstück der Klägerin überlassungspflichtige Abfälle anfallen bzw. anfallen können, besteht für sie gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung auch die Pflicht, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Behältnisse zu dulden sowie ferner gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung die Pflicht, die Abfälle dem Beklagten unter Benutzung des bereitgestellten Restabfallbehälters zu überlassen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides kann die Klägerin auch nicht mit ihrem auf die Größe des zur Verfügung gestellten Restabfallbehälters bezogenen Vortrag, namentlich der Behälter sei mit 80 Litern Fassungsvermögen vollkommen überdimensioniert, durchdringen. Die Erfüllung der den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragenen Aufgabe, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und einer Abfallentsorgung zuzuführen (vgl. § 2 Abs. 1 BbgAbfBodG), liegt in deren weit reichendem Organisationsermessen, das seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Satzungsgeber gewählte Regelung dabei die zweckmäßigste und vernünftigste ist. Vielmehr verbietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach hinsichtlich der vom Bürger hinzunehmenden Einbußen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl .Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Dezember 2010 – 14 A 2651/09 –, juris). Die Festlegung einer Mindestbehältervolumenregelung in der Abfallsatzung ist dabei grundsätzlich zulässig. Es handelt sich dabei um eine Benutzungsregelung, die ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BbgAbfBodG findet, wonach die öffentlichen Entsorgungsträger durch Satzung u.a. die Benutzung ihrer Einrichtungen regeln. Die Verpflichtung zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens für häuslichen Restabfall ist außerdem eine Bemessungsgröße für die Erhebung einer Volumen- bzw. Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung nach dem Behältervolumenmaßstab, einem grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung einer Abfallgebühr (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2014 – 9 KN 33/14 –, Rn. 34, juris); wovon der Beklagte mit der Leistungsgebühr in § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung vom 10. Dezember 2003 auch Gebrauch gemacht hat. Während nach § 5 Abs. 1 Abfallgebührensatzung die Grundgebühr für Wohngrundstücke 29,52 Euro je Person und Kalenderjahr beträgt, bemisst sich die Leistungsgebühr im Erhebungszeitraum grundsätzlich nach der Anzahl der Leerungen und dem Restabfallbehältervolumen. Die Leistungsgebühr für die einzelne Leerung beträgt dabei für einen 80 l Restabfallbehälter 2,62 Euro, einen 120 l Restabfallbehälter 3,93 Euro und für einen 240 l Restabfallbehälter 7,86 Euro. Die Leistungsgebühr bemisst sich in Abgrenzung zur Grundgebühr demnach nach der Art und Anzahl der entleerten Restabfallbehälter und knüpft somit grundsätzlich an das Entsorgungsverhalten des abfallüberlassungspflichtigen Eigentümers oder Nutzers an. Dies gilt auch für lediglich vorübergehend genutzte Grundstücke; eine bestimmte Anzahl an Mindestentleerungen sieht insoweit weder nämlich die Entsorgungssatzung noch die Abfallgebührensatzung des Beklagten vor. § 5 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung des Beklagten trifft in diesem Zusammenhang lediglich die Regelung, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird; dies entspräche im Fall der Klägerin gerade einmal einer Entleerung der 80 Liter Tonne von zwei Mal im Jahr. Vor diesem Hintergrund, nämlich mit Blick auf die Ausgestaltung der Entsorgungs- und Abfallgebührensatzung ist durch die Wahl und Bereitstellung eines Mindestbehältervolumens von 80 Litern eine spürbare Rechtsbeeinträchtigung auch dann nicht verbunden, wenn das Grundstück lediglich mit einer Person und nur sporadisch bewohnt ist, zumal die Klägerin selbst nicht substantiiert bestreitet, dass auf dem Grundstück Abfall anfällt. Gebührenrechtlich macht es insoweit auch keinen erheblichen Unterschied, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern, 120 Litern oder 240 Litern bereit gestellt wird; in allen Fällen beträgt die Leistungsgebühr 0,03275 Euro je Liter (vgl. § 5 Abs. 2 letzter Satz Abfallgebührensatzung). Nichts anderes würde aber auch dann gelten, wenn der Beklagte sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt hätte, in § 16 Abs. 6 Entsorgungssatzung einen kleineren Restabfallbehälter als einen solchen mit 80 Litern zuzulassen. Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0,03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde.

Ist mithin allein mit der im Rahmen des Organisationsermessens getroffenen Entscheidung des Beklagten, keinen Restabfallbehälter von weniger als 80 Litern zuzulassen, keine spürbare Rechtsbeeinträchtigung der Grundstückseigentümer und namentlich der Klägerin verbunden, so ist die mit § 16 Abs. 6 Entsorgungssatzung getroffene Entscheidung auch sonst nicht zu beanstanden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist im Interesse einer reibungslosen Abfuhr auf wenige genormte Behältergrößen angewiesen und darf bei der Festlegung des Behältervolumens im Rahmen seines Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen. Er kann darüber hinaus bei der Veranschlagung der Behältergrößen Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 – juris Rn. 6 f.). Hiervon ausgehend sind die von dem Beklagten gewählten Behältergrößen nicht unangemessen. Nach den Angaben des Beklagten betrug etwa im Jahr 2013 das durchschnittliche Abfallaufkommen im Verbandsgebiet 10,8 l pro Person und Woche und variierte bei 54,2 % der Bewohner des Verbandsgebiets zwischen 4 l und 36 l pro Person und Woche. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass zu bestimmten Zeiten – etwa im Winter aufgrund des Betriebs von Heizungsanlagen mit Festbrennstoffen – mit einem erhöhten Abfallaufkommen zu rechnen ist, dem durch die Bereitstellung von Behältern mit einem ausreichenden Fassungsvermögen Rechnung zu tragen ist. So liegt es auch bei der Klägerin, die unbestritten auf ihrem Grundstück eine Festbrennstoffanlage betreibt. Es ist rechtlich aber erlaubt, dass die entsorgungspflichtige Körperschaft oder wie hier der Zweckverband bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen des weit reichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen (VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013 – 14 K 795/12 –, juris, Rn. 14 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Rn. 15). Dem gesamten Abfallentsorgungsrecht wohnt zwar der Gedanke der Abfallvermeidung inne (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 KrWG), er wird letztlich aber gar nicht berührt, wenn ein anschluss- und benutzungsbelasteter Bürger einen im Hinblick auf sein (Rest-)Abfallaufkommen (etwas) zu großen Abfallbehälter nutzen muss. Es bleibt dem Bürger vielmehr auch dann unbenommen, möglichst wenig entsorgungspflichtigen Abfall aus privaten Haushaltungen zu produzieren; er muss die Tonne m.a.W. nicht „auf Teufel komm ’raus“ vollständig füllen, nur weil darin am Tag der Müllabfuhr noch Platz ist. Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, für jedes rechnerisch erforderliche Müllvolumen einen entsprechenden Abfallbehälter und/oder Abholrhythmus vorzuhalten (vgl. VG Köln, Urt. v. 24. Sept. 2013, a. a. O., Rn. 23; VG Schwerin, Urteil vom 20. November 2014 -4 A 887/13-, juris). Soweit im Einzelfall nicht jedes Mal das Fassungsvermögen des Restabfallbehälters vollständig ausgeschöpft wird, mithin die Klägerin „vorzeitig“ den Behälter zur Abholung bereit stellt, etwa weil sie bei weiterem Zuwarten einen Ungezieferbefall oder eine Geruchsbelästigung befürchtet, so ist dies im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung hinzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist -ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre- anzumerken, dass das Argument der Klägerin, es drohe eine Geruchsbelästigung und Ungezieferbefall, ohnehin schwer nachvollziehbar ist angesichts dessen, dass eine Entsorgung im -so die Klägerin- „gemeinsamen Entsorgungsraum Brandenburg Berlin“ praktisch nur durch einen Transport des Restabfalls im Auto zu bewerkstelligen sein dürfte. Wenn die Klägerin aber eine Geruchsbelästigung und Ungeziefer ausgehend von dem Restabfallbehälter auf ihrem Grundstück fürchten möchte, erschließt es sich nicht im Ansatz, dass sie andererseits freiwillig bereit ist, regelmäßig Müll im Auto über eine nicht unbeachtliche Strecke und Zeit transportieren zu müssen und dabei den Geruch von Abfall sowie mögliches sich im Kofferraum ausbreitendes Ungeziefer wie etwa Fliegenlarven hinzunehmen, nur um der einen oder anderen Abfallentsorgung durch den Beklagten bei einer Ersparnis von gerade einmal 2,82 Euro je Abholung zu entgehen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 der Entsorgungssatzung, wonach pro Person und Woche ein Behältervolumen von 5 Litern pro Woche zugrunde gelegt wird. Die Norm des § 19 Abs. 2 Satz 2 Entsorgungssatzung dient lediglich dazu, das erforderliche Mindestbehältervolumen des Restabfallbehälters festzulegen, was sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung ergibt, wonach die Bemessung des bereitgestellten Mindestbehältervolumens anhand der Zahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen erfolgt. Für die von der Klägerin vertretene Ansicht, der Beklagte sei an § 19 Abs. 2 Satz 2 Entsorgungssatzung insoweit gebunden, als er dann auch entsprechend kleinere Behältnisse zur Verfügung stellen müsse, gibt diese Regelung nichts her, da auch mit einem Restabfallbehälter, der größer als das rechnerisch ermittelte Mindestabfallvolumen ist, dem Mindestentsorgungsbedürfnis des entsprechenden Grundstücks genüge getan wird.

Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht auf § 19 Abs. 2 Satz 3 Entsorgungssatzung berufen. Soweit dort geregelt ist, dass Art, Anzahl und Zweck der Behälter vom Verband nach Anhörung des Verpflichteten festgelegt werden, und die Klägerin vorträgt, sie sei insoweit nicht angehört worden, folgt hieraus weder eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom 27. Januar 2014 noch ist die tatsächliche Bereitstellung des Behälters mit einem Volumen von 80 Litern zu beanstanden. § 19 Abs. 2 Satz 3 Entsorgungssatzung dient nicht dem Zweck einer Anhörung des Betroffenen, ob diesem überhaupt ein Restabfallbehälter zur Verfügung gestellt wird oder ob der Betroffene den Behälter zu dulden hat. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, einen Restabfallbehälter auf dem Grundstück vorzuhalten, darin den entsorgungspflichtigen Restmüll zu sammeln und dem Beklagten dann auch zur Entsorgung bereit zu stellen, folgt allein schon aus dem -hier vorliegenden- Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Die Anhörung nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Entsorgungssatzung dient insoweit allein dem Zweck zu ermitteln, ob auf dem jeweiligen Grundstück ein Restabfallbehälter mit einem größeren Volumen als 80 Litern benötigt wird, um den zu entsorgenden Abfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes von zwei Wochen (vgl. § 20 Abs. 1 Entsorgungssatzung) aufnehmen zu können. Der Anschlusspflichtige hat nämlich insoweit vom Abfallentsorgungsverband ein ausreichendes Restabfallbehältervolumen anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten (§ 19 Abs. 1 Entsorgungssatzung), das vom Verband bereitzustellen ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Entsorgungssatzung). Mindestens ist jedoch ein zugelassener Abfallbehälter je Grundstück vorzuhalten (§ 19 Abs. 2 Satz 4 Entsorgungssatzung). Da hiernach mindestens ein zugelassener Abfallbehälter auf jedem Grundstück vorzuhalten ist und der kleinste zugelassene Restabfallbehälter ein Fassungsvermögen von 80 Litern hat (§ 16 Abs. 6 Entsorgungssatzung), kann die ausschließlich für die Festlegung nach Art, Anzahl und Zweck normierte Anhörung des § 19 Abs. 2 Satz 3 Entsorgungssatzung mithin lediglich dem Zweck dienen, ob auf dem jeweiligen Grundstück ein Behälter mit einem größeren Fassungsvermögen erforderlich ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung könnte bei unterbliebener Anhörung daher allenfalls darin gesehen werden, wenn der bereitgestellte Mindestabfallbehälter von 80 Litern als kleinster zugelassener Abfallbehälter nicht ausreichend wäre und deshalb der Abfall auf dem Grundstück bis zum nächsten Entsorgungstermin nicht ordnungsgemäß gelagert und entsorgt werden könnte. Dass dies bei der Klägerin der Fall wäre, trägt sie selbst nicht vor; im Gegenteil behauptet sie, dass das bereitgestellte Mindestabfallvolumen von 80 Litern überdimensioniert sei.

Schließlich begründet auch der (sinngemäß) erhobene Einwand der Klägerin, sie könne ihren Abfall ohne Inanspruchnahme der Einrichtungen des Beklagten entsorgen, keine andere Sicht der Dinge. Ein entgegen stehender Wille des Entsorgungspflichtigen, seinen Abfall nicht der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft überlassen zu wollen, ist unbeachtlich. Für eine geordnete Abfallentsorgung ist allein seine Pflichtenstellung nach § 17 KrWG entscheidend, den Abfall dem nach Landesrecht zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern er zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2008 – 8 K 4118/03 –, Rn. 30, juris).

Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 sind rechtlich nicht zu beanstanden, die ihre Rechtsgrundlage in § 28 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 finden.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit über das Klagebegehren noch zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Bei der grundsätzlich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung kann offen bleiben, ob insoweit eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin oder des Beklagten zu treffen wäre. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Erfolgsaussichten. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt es hier, da die Klägerin mit ihren Hauptbegehren, vom Anschluss- und Benutzungszwang verschont zu bleiben und den bereit gestellte Restabfallbehälter nicht dulden zu müssen, unterlegen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).