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Entscheidung OVG 5 RN 4.11


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 23.08.2011
Aktenzeichen OVG 5 RN 4.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 152a VwGO

Leitsatz

Eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2011 - OVG 5 RN 3.11 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Der Kläger wendet sich mit seiner weiteren Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2011, mit dem dieser die vom Kläger erhobenen Anhörungsrügen vom 17. Juli 2011 und 1. August 2011 verworfen hat. Dieser Beschluss ist, worauf der Kläger unmissverständlich hingewiesen worden ist, unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 u.a. -, juris). Denn Voraussetzung der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist, dass der Beteiligte durch die gerichtliche Entscheidung, gegen die er sich mit der Rüge wendet, beschwert ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss des Senats vom 10. August 2011 schafft jedoch keine eigenständige Beschwer. Er könnte allenfalls eine eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ausgangsentscheidung fortbestehen lassen haben, indem eine „Selbstkorrektur“ durch den Senat unterblieben ist (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, Juris Rn. 3). Ein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung nach § 152a VwGO besteht nicht. War eine Anhörungsrüge erfolglos, besteht für den Beteiligten, der sich durch die gerichtliche Ausgangsentscheidung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt fühlt, (nur) noch die Möglichkeit, eine hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2010 - OVG 5 RM 2.10 -, und Kopp /Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152a Rn. 16).

Ungeachtet dessen sieht sich der Senat veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Anders als der Kläger meint, demonstriert der Umstand, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss den vom Kläger verwendeten Begriff „Anhörungsrüge“ zum Gegenstand „eines eigenen Beschlusses“ und einer „Finanzbuße“ gemacht hat, keineswegs richterliche „Voreingenommenheit“. Der Kläger hat seine Anhörungsrügen vom 17. Juli 2011 und 1. August 2011 nicht nur als solche bezeichnet, sondern auch ausdrücklich auf die Norm des § 152a VwGO gestützt, so dass ihm angesichts der klaren Regelung in deren Abs. 4 Satz 3 nicht verborgen geblieben sein kann, dass über die erhobenen Rügen durch (unanfechtbaren) Beschluss zu entscheiden war. Dass dem Kläger in dem angefochtenen Beschluss die Kosten auferlegt wurden, ist nicht Ausdruck einer „Finanzbuße“, sondern entspricht der allgemeinen gesetzlichen Regelung der Kostenpflicht in § 154 Abs. 2 VwGO, wonach der erfolglose Rechtsmittelführer - wie auch im vorliegenden Verfahren - die Kosten trägt.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis ein Festbetrag von 50 Euro erhoben wird (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).