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Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 16.05.2013
Aktenzeichen 5 L 46/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner entzog mit für sofort vollziehbar erklärtem Grundabtretungsbeschluss vom 09. Juni 2010 dem Antragsteller den Besitz an dem in seinem Eigentum stehenden unbebauten Grundstück, Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., übertrug den Besitz an die ... zur bergbaulichen Nutzung für einen Zeitraum von 30 Jahren und wies mit Beschluss vom 09. August 2010 die ... zu Lasten des Antragstellers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorzeitig in den Besitz des vorgenannten Grundstücks mit Wirkung vom 16. August 2010 ein.

Der Grundabtretungsbeschluss enthält unter seiner Nr. 5. folgende Regelung zur Entschädigung:

„Für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust hat die Antragstellerin an den Antragsgegner eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3,88 Euro/Jahr zu leisten. Die 1. Rate der Entschädigung ist spätestens 14 Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses zu zahlen und in den Folgejahren jeweils am 1. des Monats, der dem Zahlungsmonat der 1. Rate entspricht.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin an den Antragsgegner für die Belastung des Grundstücks gem. Ziffer 3. eine einmalige Entschädigung in Höhe von 50,00 € spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe der Eintragungsmitteilung zu zahlen.“

Gegen den Grundabtretungsbeschluss des Antraggegners hat der Kläger am 29. Juni 2010 Klage (VG 5 K 607/10) erhoben, die er am 10. August 2010 auf die Beschluss des Antraggegners über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 09. August 2010 erweitert hat. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hatte keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 16. August 2010 – VG 5 L 239/10). Über die Klage VG 5 K 607/10 ist noch nicht entschieden worden.

Die ... wies die 1. Rate in Höhe von 3,88 € sowie einen Betrag in Höhe von 50 € zur Zahlung auf das Konto des Antragstellers an. Eine Gutschrift dieser Beträge auf dem Konto des Antragstellers erfolgte am 01. Juli 2010.

Mit Schreiben vom 09. Juli 2012 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die sofortige Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses vom 09. Juni 2010, weil die Entschädigungspflichtige mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug sei. Die erste Rate in Höhe von 3,88 € sowie die einmalige Zahlung in Höhe von 50,00 € habe er am 1. Juli 2010 erhalten. In der Folge sei keine termingerechte Zahlung mehr erfolgt. Eine am 12. Juli 2012 auf seinem Konto gut geschriebene Zahlung der ... in Höhe von 7,66 € habe er an die Entschädigungspflichtige zurücküberwiesen, da er die Zahlung wegen Versäumung der Zahlungsfristen nicht anerkenne. Die ... habe damit „in alleiniger und eigener Verantwortung die Fälligkeit der Zahlung der 1. Rate festgelegt“. Die daher viel zu spät geleistete Zahlung der beiden Teilraten für 2011 und 2012 hätte keine befreiende Wirkung.

Mit Bescheid vom 29. August 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung ab. Über die dagegen erhobene Klage des Antragstellers (VG 5 K 1007/12) ist bislang nicht entschieden.

Mit Antrag vom 05. März 2013 begehrt der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Grundabtretungsbegünstigte habe sich eindeutig nicht an die Vorgaben des Grundabtretungsbeschlusses gehalten. Sie sei davon abgewichen und nutze aber nach wie vor das Grundstück sowie die daraus abgeleiteten sonstigen Abbaurechte. Der laufende Abbau stelle eine Rechtsverletzung dar und die daraus resultierenden Schäden seien irreversibel und nachhaltig. Seine Rechte würden bei einer Ablehnung vereitelt oder wesentlich erschwert. Die Abwendung wesentlicher Nachteile erfordere unverzüglich die Aufhebung der Grundabtretung.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

den Antragsgegner einer vorübergehenden Regelung zu verpflichten, das Grundstück und die sonstigen damit verbundenen Abbauflächen und deren Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dieser Enteignung stehen, so abzusichern und so zu berichtigen, dass ab sofort jegliche Nutzung und jeglicher weiterer Abbau ausgeschlossen sind, bis in dieser Sache unanfechtbar entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses vom 09. Juni 2010. Die Tatbestandsvoraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 96 Abs. 1 Nr. 2 Bundesberggesetz lägen nicht vor. Die Entschädigungsverpflichtete, die ..., sei bei der von ihr zu leistenden Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen nicht mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, weil die gegen sie gerichtete Forderung des Antragstellers noch nicht fällig sei. Nach Nr. 5. des Grundabtretungsbeschlusses sei die erste Rate der Entschädigung 14 Tage nach Unanfechtbarkeit des Grundabtretungsbeschlusses zu zahlen; eine Unanfechtbarkeit des Grundabtretungsbeschlusses sei jedoch bislang nicht eingetreten. Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 09. August 2010 enthalte keine davon abweichende Regelung zur Fälligkeit der Entschädigungszahlung. Auch die vorfristige Zahlung der ersten 1. Rate der an den Antragsteller zu leistenden Entschädigung ändere daran nichts.

Zudem habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller sei unbeschadet der Grundabtretung weiterhin Eigentümer des Grundstücks. Diese Rechtsposition sei ihm zu keiner Zeit entzogen worden. Das Grundstück sei zur bergbaulichen Nutzung in Anspruch genommen worden und werde entsprechend der Betriebsplanzulassung nach der Wiedernutzbarmachung als Landfläche auf der südlichen Endböschung im Kalkstein auf einem Höhenniveau von +50 bis +40 mNN mit einer Neigung von 18 Grad Richtung Norden verbleiben. Gem. § 81 Abs. 3 Nr. 1 BbergG könne bei einer Rückgabe des Grundstücks eine Wiederherstellung nicht verlangt werden, wenn diese mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden wäre oder die zuständige Behörde eine vom früheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung festlege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten sowie den vom Antragsgegner im Verfahren VG 5 K 1007/12 eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Die Kammer legt den Antrag im Rahmen der §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin gehend aus, dass er auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, der ... die Nutzung des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... für den Kalksteinabbau vorläufig bis zu einer Entscheidung der erkennenden Kammer in der Sache VG 5 K 1007/12 zu untersagen.

Der so verstandene Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, weil er auf eine einstweilige Veränderung des bestehenden Zustandes (Regelungsanordnung) gerichtet ist. Eine auf eine mindestens vorläufige, vorzeitige Veränderung des status quo gerichtete Regelungsanordnung kann nur ergehen, wenn sowohl überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) als auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Maßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Dabei kann offen bleiben, ob hier § 71 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) oder § 72 Abs. 1 BBergG als mögliche Anspruchsgrundlagen für das vom Antragsteller begehrte Einschreiten des Antragsgegners in Betracht kommen. Nach § 71 Abs. 1 BBergG kann die zuständige Behörde – hier der Antragsgegner nach (§ 1 Abs. 1 brandenburgische Bergbehördenzuständigkeitsverordnung (GVBl. II, S. 526) – im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften des Bundesberggesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Nach § 72 Abs. 1 BBergG kann die zuständige Behörde die Fortsetzung der Tätigkeit unter anderem dann untersagen, wenn die Aufsuchung oder Gewinnung bergfreier Bodenschätze ohne die erforderliche Berechtigung ausgeübt wird.

Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser beiden Vorschriften vorliegen, könnten § 71 Abs. 1 BBergG und § 72 Abs. 1 BBergG nur ausnahmsweise dann als Anspruchsgrundlage für den Antragsteller auf Tätigwerden des Antragsgegners als für die Bergaufsicht zuständige Behörde in Betracht kommen, wenn das ihm in beiden Vorschriften eingeräumte Ermessen auf Null reduziert wäre. Denn bei jeder Rechtsnorm, die der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen der Ermessensentscheidung einräumt, muss diese, wenn Anhaltspunkte für ein Einschreiten vorliegen, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens prüfen, ob ein Einschreiten in Betracht kommt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Einzelne auch bei Vorschriften, die grundsätzlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeininteresse dienen, einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten Anspruch hat, wenn die Verletzung von geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. z. B. Bay VGH, Beschluss vom 10. August 2009, 11 CE 09.1795, juris Rn 9).

Eine Verletzung geschützter Individualinteressen des Antragstellers vermag die Kammer vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Nach Ziffer 1 des sofort vollziehbaren Grundabtretungsbeschlusses des Antragsgegners vom 09. Juni 2010 hat dieser dem Antragsteller den Besitz an dem in seinem Eigentum stehenden unbebauten Grundstück in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... entzogen und der ... „zur bergbaulichen Nutzung in vollem Umfang zum Zwecke der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes für Kalkstein im Tagebaubetrieb mittels Großgerätetechnik, insbesondere zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Vorfeldfreimachung, Abtragen des Deckgebirges bis zur Freilegung des Kalksteines, Gewinnung des Kalksteines, Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nach Einstellung des Tagebaubetriebs gemäß zugelassenen Betriebsplänen unter Einsatz der erforderlichen Geräte, Werkzeuge und sonstiger Technik, einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstiger Massen, soweit es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Aufbereiten steht, sowie des Wiedernutzbarmachens der Oberfläche während und nach der Gewinnung übertragen.“ Nach Ziffer 2 des Grundabtretungsbeschlusses hat der Antragsteller das Betreten, Befahren, Verändern sowie die sonstigen Benutzungen mach Ziffer 1 durch Mitarbeiter oder Beauftragte der ... und ihrer Rechtsnachfolger unter Einsatz der erforderlichen Gerätetechnik zur Durchführung der oben genannten bergbaulichen Maßnahmen gemäß den jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Zulassungen für einen Zeitraum von 30 Jahren zu dulden.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der durch den Grundabtretungsbeschluss des Antraggegners vom 29. Juni 2010 bewirkten Rechtsänderungen. Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller im Verfahren VG 5 K 1007/12 begehrte Aufhebung der Grundabtretung kommt hier § 96 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes (BbergG) in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde auf Antrag des früheren Grundabtretungspflichtigen die durch die Entscheidung über die Grundabtretung bewirkten Rechtsänderungen mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit der Entschädigungspflichtige bei einer Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Entschädigungspflichtige – die ... – war bei der an den Antragsteller zu zahlenden Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen nicht mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug. Denn die in dem angefochtenen Grundabtretungsbeschluss vom 09. Juni 2010 unter Nr. 5 festgesetzte Nutzungsentschädigung in Höhe von 3,88 Euro/Jahr ist bislang nicht fällig, weil der Grundabtretungsbeschluss noch nicht unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung für den Verzugseintritt ist, dass der Anspruch des früheren Grundabtretungspflichtigen – hier des Antragstellers – als Gläubiger der festgesetzten Entschädigung fällig ist (siehe § 286 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB in entsprechender Anwendung). Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, 70. Auflage 2011, § 271 Rn. 1). Ist ein solcher Zeitpunkt bestimmt, so ist gem. § 271 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Hier richtet sich der Zeitpunkt, von dem an der Antragsteller die geschuldete Leistung, nämlich die Nutzungsentschädigung in Höhe von 3,88 €/Jahr von der ... verlangen kann, nach der Regelung in Nr. 5 des angefochtenen Grundabtretungsbeschlusses, nach der „ die 1. Rate der Entschädigung (…) spätestens 14 Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses zu zahlen (ist) und in den Folgejahren jeweils am 1. des Monats, der dem Zahlungsmonat der 1. Rate entspricht“. Damit hat der Leistung in Höhe der festgesetzten jährlichen Nutzungsentschädigung ein Ereignis vorauszugehen, durch das die Leistungszeit zu bestimmen ist, nämlich die Unanfechtbarkeit des Grundabtretungsbeschlusses vom 09. Juni 2010. Diese ist bislang nicht eingetreten. Der angefochtene Grundabtretungsbeschluss ist noch nicht bestandskräftig. Die erkennende Kammer hat über die gegen ihn gerichtete Klage unter dem Aktenzeichen VG 5 K 607/10 noch nicht entschieden.

Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 09. August 2010 enthält keine davon abweichende Regelung der Fälligkeit.

Auch die vorfristige Zahlung der ersten 1. Rate am 01. Juli 2010 der an den Antragsteller zu leistenden Entschädigung führt nicht dazu, dass die weiteren Raten mit Blick auf Regelung in Nr. 5 des Grundabtretungsbeschlusses „…und in den Folgejahren jeweils am 1. des Monats, der dem Zahlungsmonat der 1. Rate entspricht“ in den Folgejahren jeweils am 1. Juli der Folgejahre fällig wären. Denn der „Zahlungsmonat“ ist nicht der Monat, in dem die Zahlung der 1. Rate tatsächlich erfolgt ist (hier durch Gutschrift auf dem Konto des Antragstellers am 1. Juli 2010). Er bezeichnet vielmehr den Monat, in dem die 1. Rate der zu leistenden Entschädigung fällig wird. Denn die Regelung der Fälligkeit der 2. und folgenden Raten kann nur im Kontext mit der Fälligkeitsregelung für die 1. Rate der zu leistenden Entschädigungszahlung gesehen werden. Diese setzt klar und unmissverständlich die Unanfechtbarkeit des Grundabtretungsbeschlusses voraus, die noch nicht eingetreten ist. Eine Berechtigung der Entschädigungspflichtigen, hier der ..., den vom Antragsgegner festgelegten Fälligkeitszeitpunkt für die Folgeraten durch eine vorfristige Zahlung neu zu regeln, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, nicht mehr an.

Selbst wenn man das Begehren des Antragstellers als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, gerichtet auf Abänderung des Beschlusses vom 16. August 2010 (VG 5 L 239/10), mit dem die Kammer den damaligen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 607/10 gegen den (für sofort vollziehbar erklärten) Grundabtretungsbeschluss vom 09. Juni 2010 und die aufschiebende Wirkung der Klageerweiterung gegen die (für sofort vollziehbar erklärte) vorzeitige Besitzeinweisung vom 09. August 2010 wiederherzustellen, verstehen wollte, läge in den durch die ... bewirkten Zahlungen an den Antragsteller kein nachträglicher Umstand, der zu einer Abänderung des zuvor genannten Beschlusses der Kammer vom 16. August 2010 führen müßte, weil diese vor ihrer Fälligkeit geleisteten Entschädigungszahlungen einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des Grundabtretungsbeschlusses vom 29. Juni 2010 – wie bereits dargelegt - nicht begründen.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Hälfte des für ein etwaiges Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes, den die Kammer mit 200,00 Euro, dem Verkehrswert des Grundstücks in Ansatz gebracht hat.