Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 29.01.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 B 7.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 113 Abs 5 S 1 VwGO, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst c AFBG, § 2 Abs 3 S 3 AFBG, § 2 Abs 3 S 4 AFBG, § 11 Abs 4 AFBG, Art 3 Abs 1 GG |
1. Zur Frage der Ermittlung der sog. Unterrichtsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AFBG.
2. Bei Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform müssen unterrichtsfreie Ferienzeiten bei der Ermittlung der Förderfähigkeit berücksichtigt werden.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG -.
Sie nahm am 16. Mai 2009 eine nach dem damaligen Unterrichtsplan insgesamt 500 Unterrichtsstunden umfassende, bis zum 30. Oktober 2011 dauernde berufsbegleitende Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Rechtsfachwirtin in Teilzeitform auf.
Hierfür beantragte sie am 23. Juni 2009 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG, was dieser mit Bescheid vom 17. August mit der Begründung ablehnte, der von der Klägerin besuchte Lehrgang weise nicht die gesetzlich erforderliche „Unterrichtsdichte“ auf. Nach § 2 Abs. 3 AFBG seien Fortbildungsmaßnahmen nur förderfähig, wenn in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfänden. Die Klägerin absolviere dagegen nach dem vorgelegten Unterrichtsplan in acht Monaten nur 133,33 Stunden. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, der Bescheid berücksichtige nicht, dass Ferienzeiten von ca. zwei Monaten pro Jahr von der Lehrgangsdauer abzuziehen seien. Die bisher von weiteren Teilnehmern dieses Lehrgangs gestellten Anträge seien von anderen Landkreisen sämtlich positiv beschieden worden. Im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2009 hielt der Beklagte mit der ergänzenden Begründung am Ausgangsbescheid fest, der vom Fortbildungsträger eingeräumte Ferienzeitraum verlängere die Lehrgangsdauer und habe nachteilige Auswirkungen auf die Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme, die hinzunehmen seien.
Am 12. November 2009 legte die Klägerin dem Beklagten einen modifizierten Ausbildungsplan mit Stand vom 3. November 2009 vor, der den Ausbildungszeitraum bis zum 23. Juli 2011 verkürzte und insgesamt 504 Stunden vorsah.
Auf die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 24. Februar 2012 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu gewähren und zur Begründung ausgeführt: Bei der vorliegenden Verpflichtungsklage sei zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Daher sei zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Förderfähigkeit auf den modifizierten Ausbildungsplan vom 3. November 2009 abzustellen. Danach betrage die tatsächliche Ausbildungsdauer nicht die ursprünglich im Antrag angegebenen 30, sondern lediglich 26,25 Monate, so dass die erforderliche Unterrichtsdichte von 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten vorliege (504 : 26,25 x 8 = 153,60 Stunden).
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Zur Begründung führt er aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Unterrichtsdichte bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die im Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn und dem Ablauf des Monats des letzten Maßnahmeabschnitts gebildet werden könnten. Nach dem modifizierten Fortbildungsplan ließen sich in der Zeit von Mai 2009 bis Juli 2011 insgesamt 20 Achtmonatsabschnitte bilden. Die Anzahl der Abschnitte, in denen die erforderliche Unterrichtsdichte erreicht worden sei, betrage 13. In sieben Abschnitten werde die Fortbildungsdichte dagegen nicht erreicht, so dass die festgeschriebene Unterrichtsdichte nicht mehr wie vom Gesetz gefordert „in der Regel“ erreicht werde.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Es seien nicht 20, sondern lediglich 19 Achtmonatsabschnitte zu bilden, weil für den Beginn eines solchen Abschnitts nicht auf den ersten Tag des jeweiligen Monats, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Maßnahme abzustellen sei. Demnach beginne der erste Achtmonatsabschnitt nicht am 1. Mai 2009, sondern erst am 16. Mai 2009. Die erforderliche Unterrichtsdichte werde deshalb nur in sechs von 19 Intervallen verfehlt. Das Unterschreiten der notwendigen Unterrichtsdichte trete demnach in den Intervallen 1 bis 5 auf. Insoweit wirke sich vor allem die Sommerpause 2009 sowie die Pause um den Jahreswechsel 2009/2010 anspruchshindernd aus. Zudem habe der Unterricht in jenem Zeitraum in einem lediglich zweiwöchigen Rhythmus stattgefunden, der erst später verdichtet worden sei. Die Unterrichtsstundenzahl sei demnach zeitlich ungleich verteilt. Die Berechnungsmethode des Bundesverwaltungsgerichts solle jedoch nur insoweit gelten, als keine Anhaltspunkte dafür bestünden oder geltend gemacht würden, dass auch während der einzelnen Maßnahmeabschnitte, in denen tatsächlich Unterricht stattfinde, die für die einzelnen Maßnahmeabschnitte vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt sei. Vorliegend sei deshalb von einer Gesamtschau der Maßnahme auszugehen. Hierbei sei weiter zu berücksichtigen, dass der Umfang, in dem die erforderliche Unterrichtsdichte unterschritten werde, geringer sei als der Umfang, in dem die geforderte Unterrichtsdichte in den übrigen Achtmonatsabschnitten überschritten werde. Hilfsweise könne wiederum auf die Durchschnittsbetrachtung zurückgekommen werden, die dann zu hinreichend zuverlässigen Ergebnissen führe, wenn - wie vorliegend - die Unterrichtsstunden in beachtlichem Umfang ungleich verteilt seien. Außerdem müssten unterrichtsfreie Zeiten von bis zu 77 Werktagen außer Betracht bleiben. Insofern müsse § 11 Abs. 4 AFBG für Fortbildungsmaßnahmen in Teilzeitform entsprechend angewendet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Leistungen nach dem AFBG für ihren Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung zur Rechtsfachwirtin gegenüber dem Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung - AFBG a.F. -. Nach § 30 Abs. 1 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) - AFBG n.F. - sind für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung die Vorschriften des AFBG mit Ausnahme des (hier nicht relevanten) § 13b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
2. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. sind Maßnahmen in Teilzeitform förderfähig, wenn sie a) mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, b) innerhalb von 48 Kalendermonaten abschließen und c) in der Regel innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden. Die in Teilzeitform erbrachte Fortbildungsmaßnahme der Klägerin umfasste unproblematisch das erforderliche Minimum an Unterrichtsstunden und sie schloss auch innerhalb von 48 Kalendermonaten ab. Zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die Frage, ob die nach Buchstabe c) der Norm erforderliche Mindestunterrichtsdichte von in der Regel 150 Unterrichtsstunden innerhalb von acht Monaten erreicht wurde. Diese Frage ist zu verneinen. Der von der Klägerin absolvierte Lehrgang erreicht die danach notwendige Unterrichtsdichte nicht.
a) Die Frage, wie die notwendige Unterrichtsdichte zu ermitteln ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5/10 - (BVerwGE 139, 194 ff.) behandelt. Es hat hierzu ausgeführt (vgl. Rn. 37 bis 40 bei juris):
„Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG geforderte Unterrichtsdichte, nach der `innerhalb von acht Monaten an mindestens 150 Unterrichtsstunden Lehrveranstaltungen stattfinden´, ist bei Fortbildungsmaßnahmen, deren Gesamtdauer acht Monate übersteigt, bezogen auf alle Achtmonatsabschnitte zu ermitteln, die in dem Zeitraum zwischen dem Unterrichtsbeginn im ersten Maßnahmeabschnitt und dem Ablauf des Monats, in dem im letzten Maßnahmeabschnitt planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, gebildet werden können.
In der Verwaltungspraxis wird allerdings oftmals bereits eine Betrachtung zur zutreffenden Beurteilung der Unterrichtsdichte führen, die von einer gleichmäßigen Verteilung aller Unterrichtsstunden auf die Gesamtdauer der Maßnahme ausgeht und für die Bestimmung der Unterrichtsdichte die Gesamtzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden durch die Zahl der Monate, die die Maßnahme dauert, teilt und den Quotienten mit dem Faktor acht multipliziert (Durchschnittsbetrachtung). Diese Berechnungsweise entspricht indes nicht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG und kann namentlich dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn zwischen zwei Maßnahmeabschnitten längere Zeiten ohne Unterricht liegen oder sie zu dem Ergebnis kommt, dass die geforderte Unterrichtsdichte nur geringfügig überschritten wird. Denn der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Durchschnittsbetrachtung vorgesehen (wonach in der Regel monatlich 18,75 Unterrichtsstunden stattfinden). Er hat vielmehr die erforderliche Unterrichtsstundenzahl auf einen Zeitabschnitt von acht Monaten bezogen.
Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die hiernach in Grenz- oder Zweifelsfällen erforderlich ist, muss jeden einzelnen Zeitraum von acht Monaten, der in dem durch die Gesamtdauer der Maßnahme gezogenen Rahmen gebildet werden kann, in den Blick nehmen. Der erste zu berücksichtigende Achtmonatsabschnitt beginnt hiernach in dem Monat, in dem der Unterricht tatsächlich aufgenommen wird, der nächste Achtmonatsabschnitt beginnt dann in dem folgenden Monat, und der letzte Achtmonatsabschnitt endet in dem Monat, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Die Gesamtdauer der Maßnahme bestimmt mithin die Zahl der Achtmonatsabschnitte, die für die Betrachtung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG zu bilden sind. […]
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG verlangt die festgesetzte Unterrichtsdichte nur `in der Regel´. Dies lässt Raum für Ausnahmen. Eine Förderung ist nicht schon ausgeschlossen, wenn in einzelnen Achtmonatsabschnitten die erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht wird. Mit dem Regelerfordernis fordert das Gesetz aber mehr als eine nur `überwiegend´ ausreichende Unterrichtsdichte. Weil das Regelerfordernis die sachlich erwünschte Stetigkeit und Kontinuität der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme sichern soll, ist die festgeschriebene Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr `in der Regel´ erreicht, wenn sie in mehr als 20 v.H. aller für die Maßnahme zu bildenden Achtmonatsabschnitte unterschritten wird.“
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird die erforderliche Unterrichtsdichte bei der hier in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme nicht erreicht, und zwar unabhängig davon ob man auf den ursprünglichen, bei Antragstellung eingereichten Unterrichtsplan abstellt oder auf den für das Anliegen der Klägerin günstigeren Unterrichtsplan vom 3. November 2009.
Für die nach der zitierten Rechtsprechung anzustellende zeitabschnittsweise Betrachtung bedarf es keiner Entscheidung, ob mit dem Beklagten vorliegend von 20 Achtmonatsabschnitten hinsichtlich des Unterrichtsplans vom 3. November 2009 auszugehen ist oder mit der Klägerin von lediglich 19 solcher Abschnitte, je nachdem, ob der erste Abschnitt am 1. Mai 2009 oder am 16. Mai 2009 beginnt. In beiden Varianten wird die erforderliche Unterrichtsdichte nicht erreicht. Bei 20 Achtmonatsabschnitten verfehlen sieben die nötige Unterrichtsdichte, was einer Quote von 35 vom Hundert entspricht, die die vom Bundesverwaltungsgericht für hinnehmbar erachteten 20 vom Hundert deutlich überschreitet, so dass die notwendige Unterrichtsdichte nicht mehr „in der Regel“ erreicht wird. Geht man mit der Klägerin von lediglich 19 Achtmonatsabschnitten aus, wird noch immer bei sechs dieser Abschnitte die nötige Unterrichtsdichte verfehlt. Das entspricht einer Quote von 31,58 vom Hundert, die die für hinnehmbar erachtete Schwelle von 20 vom Hundert noch immer deutlich übersteigt.
b) Die hiergegen von der Klägerin angeführte Argumentation rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
aa) Die von ihr vorgeschlagene Gesamtbetrachtung im Hinblick auf eine ungleiche Verteilung der Unterrichtsdichte, namentlich bei den ersten fünf Achtmonatsabschnitten gegenüber den übrigen Achtmonatsabschnitten, kommt nicht in Betracht. Diese Argumentation läuft letztlich - wie die Klägerin auch selbst einräumt - doch wieder auf eine Durchschnittsbetrachtung hinaus, die aber aus den dargelegten Gründen nicht in vollem Umfang den Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG entspricht. Gerade die von der Klägerin selbst beschriebene Situation einer ungleichen Verteilung der Unterrichtstunden und Unterbrechungen durch Ferienzeiten sprechen vorliegend gegen eine solche Durchschnittsbetrachtung.
bb) Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Bundesverwaltungsgericht sei im zitierten Urteil vom 3. März 2011 von der zeitabschnittsweisen Betrachtung in bestimmten Fällen abgerückt. Sie nimmt insoweit Bezug auf folgenden Passus dieses Urteils (a.a.O., Rn. 39 a.E.):
„Soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen oder geltend gemacht werden, dass auch während der einzelnen Maßnahmeabschnitte, in denen tatsächlich Unterricht stattfindet, die für den einzelnen Maßnahmeabschnitt vorgesehene Unterrichtsstundenzahl zeitlich ungleich verteilt ist, kann für die Berechnung davon ausgegangen werden, dass auf jeden Monat die dem Durchschnitt entsprechende Unterrichtsstundenzahl entfällt.“
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die in dieser Entscheidung entwickelten Maßstäbe zur Ermittlung der erforderlichen Unterrichtsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG a.F. damit nicht sogleich wieder relativiert. Eine solche Interpretation ergäbe keinen Sinn, weil sie die unmittelbar zuvor entwickelten Maßstäbe zur Unterrichtsdichte letztlich überflüssig machte. Vielmehr betrifft dieser Passus den (jener Entscheidung zugrunde liegenden) Fall einer in zwei Ausbildungsabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG a.F. geteilten Maßnahme mit einer dazwischen liegenden längeren unterrichtsfreien Zeit. Für diesen Fall kann bei der Bestimmung der Unterrichtsdichte für jeden Monat eines Ausbildungsabschnittes, der in den jeweils betrachteten Achtmonatszeitraum fällt, mit der Durchschnittszahl der monatlichen Unterrichtsstunden des Ausbildungsabschnittes gerechnet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine ungleiche Verteilung innerhalb des Ausbildungsabschnittes bestehen (dann ist mit den tatsächlichen Unterrichtsstunden für jeden Monat zu rechnen). Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil die in Rede stehende Maßnahme nicht in Ausbildungsabschnitte aufgeteilt war und im Übrigen sehr wohl Anhaltspunkte für eine ungleiche Verteilung der Unterrichtsstunden bestehen, so dass in jedem Achtmonatszeitraum mit der Anzahl der tatsächlichen Unterrichtsstunden pro Monat zu rechnen ist.
cc) Nicht gefolgt werden kann der Klägerin auch in ihrer Auffassung, wonach die Ferienzeiten bei Berechnung der gesamten Dauer der Maßnahme unberücksichtigt bleiben müssten. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG a.F. bleiben unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Abs. 4 sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen außer Betracht. Demnach sind für die Prüfung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme diejenigen unterrichtsfreien Ferienzeiten unberücksichtigt zu lassen, die von § 11 Abs. 4 erfasst sind. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass unterrichtsfreie Ferienzeiten, die nicht von § 11 Abs. 4 erfasst sind, für die Frage der Förderungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Nach § 11 Abs. 4 AFBG a.F. umfasst die Förderungsdauer bei Maßnahmen in Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerktagen im Maßnahmejahr. Da sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf Maßnahmen in Vollzeitform bezieht, zwingt dies im Umkehrschluss zu der Annahme, dass bei Maßnahmen in Teilzeitform Ferienzeiten bei der Ermittlung der Förderfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Das gilt zum einen hinsichtlich der Ermittlung der zulässigen Höchstdauer der Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) AFBG a.F., zum anderen aber auch bei der Ermittlung der Unterrichtsdichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AFBG a.F.
Für diese Auffassung spricht zudem, dass nach dem bereits zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 bei der Berechnung der Fortbildungsdichte die sog. Bruttomethode anzustellen ist. Damit ist gemeint, dass bei Fortbildungsmaßnahmen, die aus mehreren selbstständigen Abschnitten bestehen, für die Berechnung der Unterrichtsdichte die zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen unterrichtsfreien Zeiten mit einzubeziehen sind (BVerwG, a.a.O., Rn. 26 ff.). Auf die dortigen Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.
dd) Soweit die Klägerin schließlich einwendet, andere Landkreise hätten in vergleichbaren Fällen die in Streit stehenden Leistungen bewilligt, rechtfertigt auch das keine andere Entscheidung. Diese Bewilligungen wären - bei unterstellter Vergleichbarkeit der Sachlage - rechtswidrig erfolgt und rückabzuwickeln. Die Klägerin könnte auch unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verlangen, ebenfalls rechtswidrig Leistungen zu erhalten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.