Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 08.03.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 60 PV 10.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 Abs 1 PersVG BE, § 84 Abs 1 PersVG BE, § 90 Nr 7 PersVG BE, § 67 Abs 6 SchulG BE, § 69 Abs 6 SchulG BE, § 15a Abs 2 LehrBiG BE, § 15a Abs 6 LehrBiG BE |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beteiligte im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Lehrerbeurteilung verpflichtet ist, den Antragsteller über die von der Lehrkraft besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
Dem Antragsteller wurde im April 2010 eine dienstliche Beurteilung für eine Lehrerin an der H… Grundschule in Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin zur Mitwirkung vorgelegt. Der erste Teil der dienstlichen Beurteilung gliedert sich in die von der Schule auszufüllenden Personalangaben und eine von der beurteilten Lehrkraft selbst auszufüllende Übersicht über ihre Tätigkeit während der Berichtszeit. Unter Ziff. 1.2.8 kann der/die Beurteilte sonstige für das Hauptamt förderliche Tätigkeiten während der Berichtszeit eintragen, u.a. „Fort- und Weiterbildungen/abgelegte Prüfungen“ (a). Dieses Feld ist im Anlassfall unausgefüllt geblieben; der beurteilende Schulleiter bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben der beurteilten Lehrkraft. Im dritten Teil der dienstlichen Beurteilung findet sich als eines von 13 Leistungsmerkmalen: „Die Lehrkraft nimmt regelmäßig an relevanten Fortbildungsveranstaltungen teil“ mit drei Untermerkmalen: „bringt Gelerntes in ihre Unterrichts- und Erziehungstätigkeit ein“, „vermittelt neue Erkenntnisse sachgerecht in schulischen Gremien“ und „nimmt an Fortbildungen für weitere schulische Aufgaben teil“ (Ziff. 3.7). Dieses Leistungsmerkmal ist im Anlassfall mit der zweitbesten von insgesamt fünf Bewertungsstufen („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt worden.
Der Antragsteller bat die Beteiligte im Mai und im Juni 2010 um Erläuterung, weshalb die Teilnahme an relevanten Fortbildungsveranstaltungen mit „B“ beurteilt worden sei, obwohl in der zugehörigen Rubrik 1.2.8 a) keine Angabe enthalten und die Nichtangabe von Fortbildungsmaßnahmen vom Beurteiler als richtig bestätigt worden sei. Die Beteiligte stellte unter dem 15. September 2010 klar, dass die Beurteilten nicht verpflichtet seien, Fortbildungsveranstaltungen anzugeben. Die Selbstauskunft sei vermutlich in das neue Beurteilungswesen aus der Zeit übernommen worden, als die Schulaufsicht die Beurteilungen anzufertigen gehabt und diese die Lehrkräfte oftmals gar nicht näher gekannt habe. Die Aussage des Beurteilers, dass ihm „eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen“ nachgewiesen worden sei und somit ein „B“ in dieser Rubrik gerechtfertigt sei, genüge den Anforderungen einer nachvollziehbaren dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens. Originalnachweise über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gehörten vornehmlich in die Personalakte. Die Veranstaltungen würden ggf. in den der Beurteilung dienenden Vorgesprächen mit dem Beurteiler erörtert. Auch andere Tätigkeiten würden übrigens ohne Dokumentation beurteilt.
Daraufhin hat der Antragsteller am 7. Oktober 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mit dem Begehren eingeleitet festzustellen, dass die Beteiligte zur Bekanntgabe der Fortbildungsveranstaltungen nach Thema und Zeitpunkt verpflichtet sei, wenn diese nicht aus der dienstlichen Beurteilung selbst zu ersehen seien. Das Verhalten der Beteiligten sei mit der Erörterungspflicht des Dienststellenleiters unvereinbar und verstoße zudem gegen die am 7. Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 60 K 8.09 PVL zu Protokoll gegebenen Erklärung, wonach die Beteiligte „…auf Wunsch des Personalrats … Werturteile, die in Beurteilungen enthalten sind, näher erläutern (werde). Weiter werde (sie) die Grundlagen benennen, die diesen Werturteilen zugrunde gelegt worden (seien)“. Zu diesen von ihm zu beanspruchenden Informationen gehörten auch die von der beurteilten Lehrkraft besuchten Fortbildungsveranstaltungen. Insoweit mache er keinen Anspruch auf Einsicht in Teile der Personalakte geltend. Nur bei Kenntnis der Fortbildungsveranstaltungen könne er jedoch überprüfen, ob die Bewertung zu Ziff. 3.7 der dienstlichen Beurteilung im Verhältnis zu anderen dienstlichen Beurteilungen nachvollziehbar sei. Eine möglicherweise tatsächlich erfolgte, jedoch nicht dokumentierte Erörterung der Fortbildungsveranstaltungen im Beurteilungsgespräch zwischen Schulleiter und Dienstkraft könne eine umfassende Information des Personalrats im Rahmen der Mitwirkung über die Grundlagen der Beurteilung nicht ersetzen.
Die Beteiligte hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Einsicht in Unterlagen, die die Teilnahme der Lehrkraft an Fortbildungsveranstaltungen belegten. Unterlagen dieser Art seien Bestandteil der Personalakte. Ohne Zustimmung der betroffenen Dienstkraft dürften dem Personalrat weder die Personalakte noch Teile derselben vorgelegt oder zur Kenntnis gegeben werden. Vergleichbares gelte auch für zahlreiche andere Punkte der dienstlichen Beurteilung, denen Unterlagen zugrunde lägen, die dem Antragsteller nicht vorgelegt würden, ohne dass er deshalb in seinen Beteiligungsrechten verletzt würde. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf die Zusicherung im erwähnten Beschlussverfahren. Die erklärte Bereitschaft, Werturteile in dienstlichen Beurteilungen näher zu erläutern, beziehe sich nicht auf die Benennung tatsächlicher Begebenheiten.
Die Fachkammer hat den Feststellungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 22. März 2011 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt: Der Antrag sei als globaler Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller habe kein Anspruch darauf, dass die beteiligte Dienststellenleiterin bzw. deren Beauftragter in der Region ihm im Mitwirkungsverfahren bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften stets Angaben zu Themen und Zeitpunkt der besuchten Fortbildungsveranstaltungen mache, ggf. nach Einholung entsprechender Informationen bei der beurteilenden Dienstkraft. Der Informationsanspruch gemäß § 73 Abs. 1 PersVG Berlin richte sich auf die Weitergabe der Informationen, die der Dienststelle zur Verfügung stünden. Lägen Belege über etwaige Fortbildungsveranstaltungen, an der eine Lehrkraft teilgenommen habe, im Einzelfall nicht vor, könnten diesbezügliche Informationen vom Dienststellenleiter grundsätzlich nicht weitergegeben werden. Beschränke sich der Beurteilende etwa darauf, Fortbildungen mit der beurteilten Lehrkraft mündlich zu erörtern und würden diese Erörterungen nicht zumindest in Form eines Beurteilungsvermerks o.ä. festgehalten und vom Beurteiler an den Beauftragten des Dienststellenleiters weitergegeben, so werde der Informationsanspruch des Personalrats auf Benennung der „Grundlagen“ der Beurteilung dadurch erfüllt, dass die seitens des Beurteilers gegenüber der Dienststellenleitung gemachten Angaben an die Personalvertretung weiter gegeben würden. Auch wenn dies in Bezug auf die verfahrensrechtliche Bewertung dienstlicher Beurteilungen problematisch erscheinen möge, ändere dies nichts daran, dass insbesondere in den Fällen, in denen die Beurteilungsgrundlagen über Fortbildungen auf Seiten der Dienststelle nicht in schriftlicher Form dokumentiert worden seien, die Erfüllung der Informationspflicht nicht die im Antrag bezeichneten Angaben umfassen könne und auch entsprechende (nachträgliche) Ermittlungen zu deren Erfüllung jedenfalls nicht (generell) zwingend seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, zu deren Begründung er ausführt: Mit Erklärung vom 7. Oktober 2009 im Verfahren VG 60 K 8.09 habe sich die Beteiligte dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Grundlagen der Beurteilungen so dokumentiert würden, dass sie ihrer Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung nachkommen könne. Habe sie dies versäumt, sei sie verpflichtet, diese Informationen bei der beurteilenden Dienstkraft nachträglich einzuholen. Die verfahrensrechtliche Dokumentationspflicht greife nicht in den Beurteilungsspielraum der beurteilenden Lehrkraft ein. Ohne Kenntnis der der Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände könne er, der Antragsteller, sein Mitwirkungsrecht mit dem Ziel, die Gleichbehandlung der Beurteilten sicherzustellen, nicht wahrnehmen. Die zu beurteilende Dienstkraft müsse unter Ziff. 1.2.8 a) die notwendigen Angaben zu den besuchten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen machen, die beurteilende Dienstkraft müsse sich ihrerseits Kenntnis über die konkreten Fortbildungsveranstaltungen verschaffen und gegebenenfalls die Richtigkeit der Angaben bestätigen. Es verletzte den Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit, wollte sich die Beteiligte auf ihr Nichtwissen berufen. Eine dienstliche Beurteilung sei eine Maßnahme des Dienststellenleiters, auch wenn er nicht der Beurteilende sei. Er habe der Personalvertretung diejenigen Informationen zu geben, die in der Dienststelle vorhanden seien. Die Informationen über die Fortbildungsveranstaltungen lägen aber beim Beurteilenden vor. Die Lücke zwischen der Nichtangabe zu den Fortbildungsveranstaltungen und der Benotung hätte sich der Beteiligten selbst bei der nur eingeschränkten Nachprüfung der dienstlichen Beurteilung aufdrängen müssen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2011 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, ihn über die Grundlagen der Bewertung der Leistungen einer Dienstkraft im Rahmen der Fortbildung durch nähere Angaben über die Fortbildung, an der die beurteilte Lehrkraft teilgenommen hat, zu informieren, sofern Angaben über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weder durch die beurteilte Dienstkraft selbst noch durch die beurteilende Dienstkraft gemacht worden sind, und dabei die Fortbildungsveranstaltungen nach Themen und Zeitpunkt ihm gegenüber darzulegen, ggf. nach Einholung entsprechender Informationen bei der beurteilenden Dienstkraft.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus: Das Recht auf umfassende Information im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens könne nicht weiter reichen, als dass der Dienststellenleiter ihm diejenigen Informationen zukommen lasse, die er selbst zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Aus dem Personalvertretungsgesetz lasse sich auch kein Recht des Personalrats herleiten, dem Dienststellenleiter die Informationen vorzuschreiben, die er einzuholen habe, wenn er eine Maßnahme treffen wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Dem Antragsteller steht das zur Feststellung gestellte Recht auf Bekanntgabe der von der beurteilten Lehrkraft im Beurteilungszeitraum besuchten Fortbildungsveranstaltungen nicht zu. Ein solches ergibt sich weder aus dem Berliner Personalvertretungsgesetz (1) noch aus der Erklärung des Vertreters der Beteiligten vom 7. Oktober 2009 im Verfahren VG 60 K 8.09 (2).
1. Im Land Berlin ist der Personalrat - soweit ersichtlich bundesweit einzigartig -an der Abgabe dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen, ohne dass es auf eine Zustimmung der betroffenen Beschäftigten hierzu ankäme; das Beteiligungsrecht ist als Mitwirkungsrecht ausgestaltet (vgl. § 90 Nr. 7 PersVG Berlin). Nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin ist die mitwirkungspflichtige Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Personalrat mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.
Es bedarf keiner näheren Prüfung, inwieweit das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten mit dem Grundrecht der zu beurteilenden Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist (vgl. Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl., Rn. 91 zu § 90: „problematisch“). Denn die fraglichen Informationen über die von der beurteilten Beamtin im Beurteilungszeitraum besuchten Fortbildungsveranstaltungen können vom Antragsteller schon deshalb nicht beansprucht werden, weil die beurteilte Lehrkraft sie nicht von sich aus bekannt gegeben hat; weitergehende Rechte der Personalvertretung vermittelt § 90 Nr. 7 PersVG Berlin nicht.
Richtig ist, dass das Mitwirkungsrecht nur verantwortlich ausgeübt werden kann, wenn der Personalrat über alle Information zu den Umständen verfügt, die er für die Bewertung der dienstlichen Beurteilung benötigt. Schon aufgrund der allgemeinen Informationspflicht gem. § 73 Abs. 1 PersVG Berlin ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sind ihm sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen - Personalakten allerdings nur mit Einwilligung des Betroffenen (Satz 3 der Vorschrift). Ist der Dienststellenleiter - wie hier - nicht mit dem Beurteilenden identisch (gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 SchulG i.V.m. Tz. 4.1 der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung [AV Lehrerbeurteilung - AV LB] vom 12. Juli 2010 erstellt der Schulleiter oder die von ihm/ihr beauftragte Person die dienstlichen Beurteilungen für das Personal an der Schule), bleibt die Dienststellenleitung gegenüber der Personalvertretung in gleichem Maße informationspflichtig, wie wenn der Dienststellenleiter der Beurteilende wäre. Umgekehrt stehen der Dienststellenleitung auch diejenigen Einwände gegen ein Informationsverlangen des Personalrats zu, die auch dem Beurteilenden zukommen. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass der Schulleiter bezüglich seiner Beurteilung keiner Weisung seiner Vorgesetzten unterliegt (vgl. Tz. 4.2 AV-Lehrerbeurteilung).
Richtig ist auch, dass Fortbildung für Lehrer/innen ein bedeutsames Anforderungsmerkmal für den Aufgabenbereich einer Lehrkraft an der Schule bildet und mit dem entsprechenden Gewicht in die dienstliche Beurteilung einfließt (vgl. Anlage 4a zur AV LB: „sehr wichtig“). Lehrer im Land Berlin sind nicht nur von Gesetzes wegen zur Fortbildung verpflichtet (vgl. § 67 Abs. 6 Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 [GVBl. S. 344], und § 15 a Abs. 2 Satz 1 Lehrerbildungsgesetz - LBiG - in der Fassung vom 13. Februar 1985 [GVBl. S. 434, 948], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 [GVBl. S. 582]). Darüber hinaus sind bei Beförderungen in Ämter des Schul- und Schulaufsichtsdienstes bestimmte Fortbildungserfolge zu berücksichtigen (vgl. § 15 a Abs. 6 LBiG: abgelegte Erweiterungsprüfungen und Prüfungen für Zusatzqualifikationen).
Die Bewertung dienstlicher Beurteilungen durch den Personalrat beschränkt sich dabei allerdings auf die Prüfung der Einhaltung der - mitbestimmten (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 6 PersVG Berlin) - Beurteilungsrichtlinien und der Einhaltung möglichst einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe. Dem Personalrat steht es dagegen nicht zu, eine eigene Beurteilung abzugeben, d.h. seine Bewertung an die Stelle der Bewertung durch den Beurteiler zu setzen (vgl. Germelmann u.a., a.a.O., Rn. 93 ff. zu § 90). Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter/eine Beamtin die für sein/ihr Amt und für seine/ihre Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (vgl. nur Urteile vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 -, juris Rn. 8, und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 A 7.07 -, juris Rn. 11). Dieser Raum, innerhalb dessen sich der Beurteilende bewegt, ist von der Einflussnahme von Seiten nicht legitimierter Dritter freizuhalten.
Das bedeutet, dass der Personalrat nicht durch eine „Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung“ in die Entscheidungskompetenz des Beurteilers eingreifen darf. Zwar muss der Beurteiler von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt als Grundlage seiner Beurteilung ausgehen. Bestimmte Fakten sind aber mit der Wertung in einer Art und Weise verknüpft, dass sie von ihr nicht zu trennen sind und deshalb auch nicht vom Personalrat abgefragt werden können. Dazu gehören die hier in Rede stehenden Umstände der Lehrerfortbildung, d.h. die Angabe der Fortbildungsveranstaltungen nach Thema und Zeitpunkt. Denn selbst wenn dem Personalrat diese Umstände bekannt wären, wüsste er doch nicht, welche Fortbildungsveranstaltungen die Lehrkraft in vorhergehenden Beurteilungszeiträumen bereits besucht hat, inwieweit sie das Gelernte in ihre Unterrichts- und Erziehungstätigkeit einzubringen in der Lage ist und ob sie neue Erkenntnisse sachgerecht in schulischen Gremien vermitteln kann. Da nicht die Fortbildungsveranstaltungen als solche die Grundlage der Beurteilung bilden, reicht deren Kenntnis nicht aus, um die Wertung des Beurteilers bei der Bewertung in der Rubrik „Fortbildung“ nachvollziehen zu können.
Dem Schulleiter als der für die Bewilligung von Fortbildungsanträgen, Dienstbefreiungen und Sonderurlaub zuständigen Stelle (vgl. § 69 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG) dürften die von der Lehrkraft besuchten Fortbildungsveranstaltungen ohnehin bekannt sein. Aus welchen Quellen er sich ansonsten Kenntnis über die beurteilungsrelevanten Tatsachen verschafft, ist Teil seines Beurteilungsfreiraums. Demzufolge besteht keine Pflicht des beurteilenden Schulleiters, die vom Antragsteller gewünschten Daten zu dokumentieren und demzufolge auch keine Verpflichtung der Beteiligten, die in Rede stehenden Angaben durch Befragung des beurteilenden Schulleiters oder anderweitig in Erfahrung und dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen.
Das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei dienstlichen Beurteilungen ist im Übrigen auch durch den Schutz der Privatsphäre der beurteilten Dienstkraft beschränkt. Der Besuch von dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen ist wegen der damit verbundenen Bewilligung von Dienstbefreiung regelmäßig in den Personalakten vermerkt und bildet deshalb einen notwendigen Teil derselben. Personalakten wiederum dürfen dem Personalrat nur mit Zustimmung des/der Betroffenen vorgelegt werden (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin). Fortbildungsveranstaltungen sind auch der Sache nach der Privatsphäre des Beamten/der Beamtin zuzurechnen, weil sie Auskunft geben über ein Fortbildungsbedürfnis bei der einzelnen Dienstkraft und u.U. auch über ihre Karriereplanung.
Ausdruck dieses Persönlichkeitsschutzes ist das Wahlrecht der zu beurteilenden Lehrkraft nach Tz. 3.7 Satz 1 AV-Lehrerbeurteilung. Danach wird u.a. die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungslehrgängen nur auf Wunsch des Beamten/der Beamtin in die dienstliche Beurteilung aufgenommen, weshalb der Dienstkraft die Selbstauskunft unter Ziffer 1.2.8. lit. a der dienstlichen Beurteilung freigestellt ist. Die im Anlassfall beurteilte Lehrkraft hat ihr Wahlrecht dergestalt ausgeübt, dass sie keine Angaben zu Fort- und Weiterbildung gemacht hat.
Es mag Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit der Auskünfte aus Personalakten geben; die Informationen müssen dann aber für die Aufgabenerfüllung des Personalrats unerlässlich und unter Beachtung des Vertrauensschutzes des Beschäftigten vertretbar sein (vgl. GKÖD Bd. V K § 68 Rn. 32 b m.w.N.). Die Daten der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen sind aber nicht für die Mitwirkung des Personalrats bei der Abgabe dienstlicher Beurteilungen unerlässlich, wenn der Dienststellenleiter - wie hier - Auskünfte erteilt, die genügen, um die dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nachvollziehbar zu machen. Die Kenntnis von Thema und Zeitpunkt der einzelnen Fortbildungsveranstaltungen ist bei der Mitwirkung zur Sicherstellung einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis ohne Belang.
Als Anhaltspunkt für eine etwaige Ungleichbehandlung bei der dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller allein die vermeintliche Diskrepanz zwischen der fehlenden Angabe zu den von der beurteilten Dienstkraft wahrgenommenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und der Bewertung mit der Note „B“ benannt. Diese Diskrepanz besteht aber so nicht. Denn das Ausfüllen dieser Rubrik ist der Dienstkraft - wie oben gesagt - freigestellt. Aus ebendiesem Grund musste sich dem Schulaufsichtsbeamten keine „Lücke“ in der dienstlichen Beurteilung aufdrängen. Vielmehr konnte er davon ausgehen, dass sich der Beurteiler auf anderem Wege Kenntnis vom Fortbildungseifer der Beurteilten verschafft hat, z.B. im Gespräch mit der Beurteilten oder durch Einsicht in die Personalakte oder durch eigene Anschauung aus der Bewilligung von Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Maßnahme.
Zutreffend weist die Beteiligte darauf hin, dass auch anderen Einzelbewertungen stets Tatsachen zugrunde liegen, ohne dass sie im einzelnen bekanntgegeben oder auch nur dokumentiert werden müssten. Der Beurteiler wird sich z.B. zu den Tätigkeitsmerkmalen „erkennt speziellen Lern- und Förderbedarf und leitet ggf. Fördermaßnahmen ein“ oder „setzt Medien ziel- und ergebnisorientiert ein“ die notwendige Kenntnis aus Unterrichtsbesuchen, Notenspiegeln, Gesprächen mit der Lehrkraft u.ä. verschaffen. Die Tatsachen sind aber auch dort so eng mit der Beurteilung verknüpft, dass der Personalrat ihre Dokumentation und Offenlegung nicht verlangen könnte, ohne die Freiheit des Beurteilers zu gefährden.
2. Dass sich die Beteiligte durch zu Protokoll gegebene Erklärung ihres Prozessvertreters am 7. Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 60 K 8.09 PVL verpflichtet hat, auf Wunsch des Personalrats Werturteile, die in Beurteilungen enthalten sind, näher zu erläutern und die Grundlagen zu benennen, die diesen Werturteilen zugrunde liegen, ist unstreitig. Diese Verpflichtung hat die Beteiligte im anlassgebenden Fall auch erfüllt. Sie hat dem Antragsteller die dienstliche Beurteilung einschließlich der Angaben der beurteilten Lehrkraft zur Kenntnis gegeben. Weiter hat sie auf seine Nachfrage die Grundlagen des Werturteils „B“ bei dem Tätigkeitsmerkmal „Fortbildung“ dahingehend erläutert, dass nach Auskunft des Beurteilers, „eine Reihe von Fortbildungsveranstaltungen“ nachgewiesen worden sei und somit ein „B“ in dieser Rubrik gerechtfertigt sei.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.