| Gericht | FG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 26.04.2019 | |
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| Aktenzeichen | 9 K 9035/19 | ECLI | ECLI:DE:FGBEBB:2019:0426.9K9035.19.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin Kindergeld in Höhe von 552,00 EUR für die Monate Juni bis August 2014 für das Kind B… nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – zurückzufordern.
Die am 13. September 1990 geborene Klägerin (Staatsangehörigkeit: Republik Bulgarien) ist die Mutter des am 19. Juni 2014 geborenen Kindes B…. Sie erhielt – u. a. für das vorgenannte Kind – Leistungen des Beigeladenen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß Bescheid des Beigeladenen vom 17. Juli 2014 (Bl. 40 ff. d. A.) erhielt die Klägerin für das in ihrem Haushalt lebende Kind B… für den Monat Juni 2014 142,33 EUR (Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung) und für die Monate Juli und August 2014 jeweils 355,83 EUR (Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung). Für sich selbst erhielt die Klägerin für den Monat Juni 2014 insgesamt 698,39 EUR und für die Monate Juli und August 2014 jeweils 665.75 EUR (Regelbedarf zuzüglich Bedarf für Unterkunft und Heizung). Bei der Festsetzung und Auszahlung der Sozialleistungen ist unstreitig eine Anrechnung von Kindergeld auf das Einkommen unterblieben.
Im Hinblick auf die Geburt des o. g. Kindes hatte die Klägerin nicht nur die o. g. Sozialleistungen beantragt, sondern mit Antrag vom 21. Juli 2014 auch Kindergeld bei der Beklagten beantragt, was sie dem Beigeladenen mitgeteilt hat. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Eingang bei der Beklagten am 21. Juli 2014) meldete der Beigeladene gegenüber der Beklagten unter Berufung auf § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch an und bat diese, sich von ihm den Erstattungsanspruch qualifizieren zu lassen, sobald sie das Kindergeld bewilligt habe. Die Beklagte solle dabei Art, Beginn und Höhe ihrer Leistungen angeben.
Mit Bescheid vom 5. August 2014 setzte die Beklagte Kindergeld für das Kind B… in Höhe von monatlich 184,00 EUR rückwirkend ab Juni 2014 fest. Anschließend wurde das festgesetzte Kindergeld an die Klägerin ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 9. April 2015 forderte der Beigeladene von der Beklagten unter Berufung auf sein Schreiben vom 17. Juli 2014 die Zahlung von 706,00 EUR als „Schadensersatz“. Daraufhin antwortete die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 22. April 2015 wie folgt: „…. Bitte konkretisieren Sie Ihren Erstattungsanspruch vom 17.07.2014 bzw. 09.04.2015 hinsichtlich des Zahlungszeitraums und der Monatsbeiträge. Der überzahlte Betrag muss von der KG-Berechtigten zurückgefordert werden. …. Aufgrund des Eingangs Ihres Erstattungsanspruchs wurde für Frau A… ein KG-Vorgang mit den in ihrem EA genannten Personalien angelegt. Im Antrag der Frau A… vom 15.07.2014 hat diese einen weiteren Vornamen eingetragen, so dass versehentlich ein zweiter Vorgang angelegt worden ist, bei dem ihr EA unberücksichtigt blieb. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Die Kindergeldberechtigte hat eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten.“
Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 machte die Beigeladene ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten erneut geltend und führte zur Erläuterung aus, dass er sich auf die Kindergeldzahlungen für die Monate Juni bis einschließlich August 2014 beziehe. Daraufhin überwies die Beklagte der Beigeladenen 552,00 EUR.
Mit Bescheid vom 8. November 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Berufung auf § 37 Abs. 2 AO auf, Kindergeld in Höhe von 552,00 EUR für die Monate Juni bis einschließlich August 2014 an sie zurückzuzahlen. Nach der Vorleistung seitens des Beigeladenen mit Erfüllungswirkung für den Kindergeldanspruch sei die Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurückzufordern.
Der gegen den Erstattungsanspruch gerichtete Einspruch der Klägerin blieb gemäß Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2019 erfolglos. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Beigeladene einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gehabt habe, denn er habe ungekürzte Leistungen erbracht, obwohl das Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung durch sie, die Beklagte, leistungsmindernd hätte angerechnet werden müssen. Mit der Auszahlung der ungekürzten Leistung nach dem SGB II gelte der Kindergeldanspruch nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass vorliegend keine „Erfüllung“ des Kindergeldanspruchs durch den Beigeladenen eingetreten sei. Das Kindergeld gelte im Rahmen des SGB II als Einkommen des Kindes (Hinweis auf § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Beigeladene habe somit Ansprüche des Kindes erfüllt, nicht aber Ansprüche von ihr, der Klägerin. Außerdem fehle es an einer rechtzeitigen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Beigeladenen durch diesen gegenüber der Beklagten (Hinweis auf rkr. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2018 – 3 K 3295/15, nicht veröffentlicht).
Die Klägerin beantragt,
1. den Erstattungsbescheid vom 8. November 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung.
Mit Senatsbeschluss vom 2. April 2019 wurde die Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO – auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 5. April 2019 wurde das Jobcenter C… zum hiesigen Klageverfahren notwendig beigeladen (§ 60 Abs. 3 FGO).
Dem erkennenden Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten betr. die Klägerin vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
1. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Erstattungsanspruch im Sinne von § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 552,00 EUR (= 3 x 184,00 EUR Kindergeld für die Monate Juni bis einschließlich August 2014).
Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). Das gezahlte Kindergeld hat den Charakter einer Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG). Es ist in Höhe des zurückgeforderten Betrags ohne rechtlichen Grund von der Beklagten an die Klägerin ausgezahlt worden.
Der Beigeladene hatte gegenüber der Beklagten seinerseits einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 107 Abs. 1 SGB X in Höhe von 552,00 EUR, der dazu geführt hat, dass der Kindergeldanspruch der Klägerin bereits vor der Auszahlung des Geldes an sie kraft Gesetzes als erfüllt gegolten hat (vgl. § 107 Abs. 1 SGB X).
Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen gleichartig sein (st. Rspr., vgl. nur BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 – III R 28/10, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2013,76). Das der Klägerin zustehende Kindergeld und die der Klägerin und dem Kind B… seitens des Beigeladenen gewährten Leistungen nach dem SGB II sind gleichwertige Leistungen. Das ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Leistungen des Beigeladenen nach dem SGB II sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG insoweit nachrangige Leistungen, als das Kindergeld der Förderung der Familie dient, § 31 Satz 2 EStG. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Der Beigeladene hat seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2014 und damit zeitlich vor der am 5. August 2014 durch die Beklagte erfolgten Kindergeldfestsetzung betr. das Kind B… geltend gemacht. In diesem Schreiben, welches unstreitig bereits am 21. Juli 2014 bei der Beklagten eingegangen ist, hat er sowohl den Namen des betreffenden Kindes der Klägerin nebst Geburtsdatum angegeben als auch die Beklagte darüber informiert, dass er zugunsten der Klägerin und ihres Kindes laufend Sozialleistungen (ALG II) erbringt. Der Beginn des relevanten Erstattungszeitraums ergab sich dadurch, dass das Kind erst einen Monat vor diesem Schreiben geboren worden ist. Der Erstattungsanspruch nach § 107 SGB X konnte sich daher zwangsläufig nur auf die Zeit ab Juni 2014 beziehen.
Da vorliegend zum Zeitpunkt der Festsetzung und anschließenden Zahlung der Sozialleistungen für den Zeitraum Juni bis August 2014 über den Kindergeldanspruch der Klägerin noch nicht entschieden war, erfolgte die Gewährung dieser Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft insoweit zunächst ungekürzt. Die Auszahlung des mit Bescheid vom 5. August 2014 gegenüber der Klägerin festgesetzten Kindergeldes an diese führte danach in dem Umfang zu einer rechtswidrigen Begünstigung der Klägerin, in dem die sozialrechtlichen Vorschriften über die Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen bei Ermittlung des Sozialrechtlichen Leistungsbedarfs der Bedarfsgemeinschaft unterlaufen werden würden. Denn der Familie der Klägerin als Bedarfsgemeinschaft würde auf diese Weise sozial- und kindergeldrechtlich (bei einer Zusammenschau) mehr gewährt, als ihr bei Beachtung des gesetzlich angelegten Vor- und Nachrangverhältnisses eigentlich zugestanden hätte. Dies ist mit Blick auf den im Sozial- und Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar (vgl. dazu Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. Januar 2012 – 12 K 326/09, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 939 m.w.N.; in der Revisionsinstanz vom BFH durch Beschluss „einstimmig“ als zutreffend bestätigt, vgl. juris).
Das Kindergeld ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – (Urteil vom 17. Dezember 2003 – C 25/02. Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2004, 2541 m. w. N.) als auch derjenigen des BFH, der das erkennende Gericht folgt, sozialrechtlich Einkommen desjenigen, an den es ausgezahlt wird (hier: Einkommen der Klägerin, nicht Einkommen des zum Auszahlungszeitpunkt erst zwei Monate alten Säuglings, vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 5. Juni 2014 – VI R 15/12, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2015, 145 m.w.N.). Eine abweichende Zuordnung kommt nur dann in Betracht, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder diesem zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, aaO).
Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird zur Entlastung des Gerichts gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in deren Einspruchsentscheidung verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.