Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat | Entscheidungsdatum | 20.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 29 AS 1895/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 SGB 2, § 287 ZPO |
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von dem Beklagten als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) ist verheiratet mit dem 1959 geborenen Kläger zu 2). Der Kläger zu 2) ist seit 2001 als Alleineigentümer für das Grundstück Gemarkung J, Flur 2, Flurstück 19 mit der Postanschrift A G , D OT J im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus eingetragen.
Nach einem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Spree- Neiße vom 8. Oktober 2009 besitzt dieses Grundstück eine Gesamtfläche von 3106 Quadratmetern (davon 1390 Quadratmeter Bauland und 1716 Quadratmeter Gartenland) und ist mit einem großen Wohnhaus, einem Nebengebäude und einem abrissreifen Schuppen im Gartenbereich bebaut. Das Wohnhaus wurde 1908 als Gaststätte ursprünglich mit Saalanbau gebaut und beherbergte ursprünglich mehrere Mieter. Das Wohnhaus weist im Erdgeschoss 15 Räume mit einer Gesamtwohnfläche von 265 Quadratmetern und im Obergeschoss 17 Räume mit einer Gesamtwohnfläche von 258 Quadratmetern auf, ist jedoch nur im geringen Teil bewohnbar. Das Haus verfügt über eine Flüssiggasheizung mit 28 KW, eine Gastherme im Dachgeschoss, Heizkessel für feste Brennstoffe im Kellergeschoss (außer Betrieb), Plattenheizkörper und teilweise noch Ofenheizung. Der Gutachterausschuss gelangte zu einem Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuches (BauGB) in Höhe von 72.000 € (Wertermittlungsstichtag 25. August 2009), 75.600 € (Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2007) und 79.600 € (Wertermittlungsstichtag 1. Juli 2005).
Das Finanzamt Cottbus bewilligte dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 30. Januar 2002 eine Eigenheimzulage ab 2002 bis einschließlich 2006 in jährlicher Höhe von 4.863,92 €.
In dem Haushalt der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) lebten während des streitbefangenen Zeitraums außerdem noch die 1989 geborene Klägerin zu 3) (gemeinsame Tochter der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2), die 1995 geborene Klägerin zu 4) (Tochter des Klägers zu 2) und die 2000 geborene Klägerin zu 5 (gemeinsame Tochter der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2). Seit dem 1. Januar 2005 beziehen sie Leistungen nach dem SGB II. Außerdem wohnte im Haus des Klägers zu 2) sein 1986 geborener Sohn M, der eigene Leistungen nach dem SGB II bezog. Die Klägerin zu 4) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und der Sohn M mit einem GdB von 50 sind als behinderte Menschen anerkannt.
Ausweislich eines Protokolls der Mitarbeiterin des Landkreises Spree-Neiße W vom 18. November 2005 über einen Hausbesuch am 9. November 2005 bei den Klägern handelt es sich bei dem Haus des Klägers zu 2) um ein Mehrfamilienhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten, wobei der Um- und Ausbau (damals) noch nicht abgeschlossen war. Ausweislich eines weiteren Protokolls der Mitarbeiterin des Landkreises Spree-Neiße K über einen Hausbesuch vom 26. Oktober 2005 gab der Kläger zu 2) damals an, das Haus befinde sich im Ausbau; bei Fertigstellung könne er drei Wohnungen vermieten.
In den Verwaltungsakten des Beklagten ist außerdem ein Aktenvermerk vom 21. Februar 2006 enthalten, nach dem der Kläger zu 2) erklärt habe, für den Erwerb einer Heizungsanlage im Jahr 2001 einen Kredit aufgenommen zu haben, da vorher nur teilweise defekte Öfen in dem Haus gewesen seien. Das Haus habe er im Oktober 1999 gekauft. Zur damaligen Finanzierung des Kaufpreises und zur Höhe des Kaufpreises habe der Kläger zu 2) ausdrücklich keine Angaben machen wollen. Er habe darauf verwiesen, dass es niemand etwas angehe, wo er das Geld her gehabt habe. 2006 habe er einen Kredit für den Einbau neuer Fenster aufgenommen.
Zur Finanzierung „seines Wohnobjektes in S“ erhielt der Kläger zu 2) ausweislich eines vorgelegten Sicherungsabtretungsvertrages vom 7. September 2001 zum Darlehensvertrag (Nr. vom 7. September 2001) ein Darlehen von der Sparkasse Spree-Neiße in Höhe von 30.000 DM und trat seine künftigen Ansprüche auf Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt 8.500 DM für den Zeitraum von vier Jahren an den Sicherungsnehmer ab.
Mit einem weiterem Sicherungsabtretungsvertrag vom 15. April 2005 (zum Darlehensvertrag) trat der Kläger zu 2) auch die Eigenheimzulage für das Jahr 2006 in Höhe von 4.863,92 € an die Sparkasse Spree-Neiße ab. Ausweislich des Sicherungsabtretungsvertrages diente diese Abtretung der Sicherung eines Darlehen über 5.500 € „zur Finanzierung von Baumaßnahmen an seinem Wohnobjekt in D OT J“.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 teilte die Klägerin zu 1) auf Nachfrage des Beklagten mit, sie hätten „für weiter notwendige Arbeiten“ einen Kredit aufnehmen und in soweit die letzte Rate der Eigenheimzulage für das Jahr 2006 abtreten müssen. In diesem Zusammenhang legte die Klägerin zu 1) ein von dem Kläger zu 2) unter dem 15. April 2005 unterschriebenes Formular über einen bei der Sparkasse Spree-Neiße aufgenommenen „Allzweckkredit “ mit einem Effektivzinssatz von 9,033 Prozent vor.
Ausweislich eines Arbeitsvertrages vom 27. Juni 2005 nahm die Klägerin zu 1) am 27. Juni 2005 eine Vollzeittätigkeit als „SCA“ bei der a d s C GmbH mit einem monatlichen Bruttogehalt von zunächst 1.092 € auf. Dieser zunächst bis zum 26. September 2005 befristete Arbeitsvertrag wurde mit Vertrag vom 12. August 2005 bis zum 26. März 2006 verlängert. Auch danach war die Klägerin zu 1) für diesen Arbeitgeber tätig und erhielt ausweislich der Verdienstabrechnungen ab April 2006 ein Bruttoentgelt in Höhe von monatlich 1.128 €.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2005 bis April 2006 in monatlicher Höhe von 82,92 €. Ausgehend von einem Bedarf der Kläger zu 1) bis 5) in Höhe von 1.259 € (Regelleistung und Sozialgeld) zuzüglich Kosten der Unterkunft (217,74 €) und Heizung (208 €) ermittelte der Beklagte einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.684,74€. Auf diesen Gesamtbedarf rechnete er bei der Klägerin zu 1) für den Zeitraum von 1. November 2005 bis zum 28. Februar 2006 monatlich eine Eigenheimzulage in Höhe von 405,32 € und für den gesamten Zeitraum (November 2005 bis April 2006) monatliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 859,87 € an, mithin insgesamt monatlich 1.265,19€. Unter weiterer Berücksichtigung von gezahltem Kindergeld und unter Abzug von Freibeträgen für Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1) sowie von Versicherungen gelangte der Beklagte insgesamt zu einem Anrechnungsbetrag in Höhe von monatlich 1601,82€ und ermittelte unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs (1.684,74 €) einen monatlichen Bedarf für die Kläger zu 1) bis 5) in Höhe von 82,92€.
Außerdem lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2006 einen Antrag der Klägerin zu 1) auf (darlehensweise) Übernahme von Heizkosten für das Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 1844,66€ ab. Die Klägerin zu 1) beantragte daraufhin vor dem Sozialgericht Cottbus im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme. Mit Beschluss vom 7. März 2006 verpflichtete das Sozialgericht Cottbus den Beklagten antragsgemäß (Az. S 21 AS 78/06 ER); der 29. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hob mit Beschluss vom 10. Januar 2007 (Az. L 29 B 215/06 AS ER) auf die Beschwerde des Beklagten den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2006 erhob die Klägerin zu 1) am 16. Februar 2006 mit der Begründung Widerspruch, die Eigenheimzulage sei zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Außerdem sei ihr Einkommen (das Einkommen der Klägerin zu 1) zu Unrecht zur vollen Bedarfsdeckung ihres Stiefkindes F (der Klägerin zu 4) angerechnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 hob der Beklagte den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2006 (für den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006) auf. Für diesen Zeitraum habe Hilfebedürftigkeit nicht bestanden. Zwar sei das Einkommen der Klägerin zu 1) nicht auf den Bedarf des Stiefkindes (Klägerin zu 4) anzurechnen; dieser Bedarf könne jedoch durch das den Bedarf des Ehemannes übersteigende Einkommen ausgeglichen werden. Die Eigenheimzulage sei schließlich Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II und damit grundsätzlich anzurechnen. Dies gelte nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nur dann nicht, wenn sie nachweislich der Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie diene. Einen entsprechenden Verwendungsnachweis habe die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Vielmehr habe die Eigenheimzulage nach einer Erklärung des Klägers zu 2) letztlich der Finanzierung eines nachträglichen Einbaus einer Heizungsanlage gedient. Angaben zur Finanzierung des Eigenheims habe der Kläger zu 2) verweigert. Im Übrigen sei schon zweifelhaft, ob das Eigenheim mit einer Gesamtwohnfläche von über 500 Quadratmetern überhaupt unter den Schutzbereich des § 12 SGB II fallen könne und nicht auch zu Zwecken der Vermietung ausgebaut würde. Schließlich bestünde die Möglichkeit einen weiteren Bedarf der Kinder vorrangig durch Beantragung eines Kinderzuschlages auszugleichen.
Am 20. März 2006 hat die Klägerin zu 1) bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und u.a. die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen sowie die Kürzung der von dem Beklagten zu übernehmenden Heizkosten gerügt. Außerdem sei ein Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag am 22. November 2005 abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 hat der Beklagte von der Klägerin zu 1) außerdem 414,60 € erstattet verlangt, nachdem die vorläufige Leistungsbewilligung in monatlicher Höhe von 82,92 € für den Zeitraum November 2005 bis März 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 aufgehoben worden war.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Cottbus, beigeladen. Diese hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nicht.
Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
den Bescheid vom 26. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in monatlicher Höhe von 413 € zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Urteil vom 30. September 2009 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 und unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2006 verurteilt, der Klägerin für die Monate November 2005 und Dezember 2005 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 305,64 € und für die Monate Januar 2006 und Februar 2006 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 355,79 € zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegenstand der Klage seien nicht nur die Ansprüche der Klägerin, sondern auch die Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, nämlich des Ehemannes der Klägerin und der drei minderjährigen Kinder A, F und J. Danach bestehe in den Monaten November 2005 und Dezember 2005 ein Bedarf in Höhe von 1577,44 €. Die geltend gemachten Stromkosten für die Betreibung der Heizungsanlage könnten mangels eines Nachweises nicht berücksichtigt werden. Diesem Gesamtbedarf stünde letztlich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 575,64 € zuzüglich des Kindergeldes für die minderjährigen Kinder (492 €) und für den volljährigen Sohn M (164 €) sowie der anteiligen Eigenheimzulage in Höhe von 40,16 € (bereinigt um die Versicherungspauschale von 30 €), mithin insgesamt 1271, 80 € gegenüber. Insgesamt ergebe sich damit ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 305,64 € monatlich. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe nicht. In den Monaten Januar 2006 und Februar 2006 bestünde aufgrund einer Erhöhung der Heizkosten ein Gesamtbedarf von 1607,59 €. Bei unverändertem Einkommen (1271,80 €) ergebe sich daher ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 335,79 € monatlich. Auch für diesen Zeitraum bestünde kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Im Monat März 2006 schließlich seien der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), eine Eigenheimzulage in Höhe von 4663,92 € zugeflossen. Diese Eigenheimzulage sei als Einkommen zu berücksichtigen, weil sie nicht zur Finanzierung des Eigenheimes, sondern für Reparaturarbeiten am Haus aufgewendet worden sei. Außerdem gehöre die Immobilie schon aufgrund ihrer Größe nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 12 SGB II, weil sie nicht angemessen sei. Insgesamt ergebe sich unter anteiliger Berücksichtigung der Eigenheimzulage ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1636,97 € bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1607, 59 €, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht gegeben sei. Für den Monat April 2006 bestehe wiederum ein Bedarf in Höhe von 1607,59 €. Das im Monat April 2006 zu berücksichtigende Einkommen sei zu reduzieren um das Kindergeld für den volljährigen Sohn Marcel, da das Kindergeld ab April 2006 nachweisbar an den Sohn Marcel weitergeleitet werde. Damit ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 1472,97 €. Nunmehr bestehe ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte am 10. November 2009 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Namen der Kläger zu 1) bis 5) Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Eigenheimzulage zu Unrecht als Einkommen angerechnet und daher für die Monate März 2006 und April 2006 einen Anspruch verneint. Außerdem habe das Sozialgericht zu Unrecht einen Teilbetrag in Höhe von 40,16 € in den Monaten November 2005 bis Februar 2006 wegen der gezahlten Eigenheimzulage berücksichtigt. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. März 2009 (Az. B 4 AS 38/08 R) verwiesen. Danach sei der Begriff der Finanzierung der Immobilie unter wirtschaftlicher Betrachtung dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Tilgung eines Baudarlehens, sondern auch andere Verwendungsmöglichkeiten, soweit sie - wie hier der vorliegende Erwerb von Baumaterialien oder Bezahlung von Handwerkern - auf die Errichtung der Immobilie gerichtet sei. Hier seien die Investitionen zur Herstellung der Bewohnbarkeit überhaupt schon notwendig gewesen. Soweit das Sozialgericht ausführe, dass es sich bei der Verwendung der Eigenheimzulage um eine zum Schonvermögen gehörende Immobilie handeln müsse, könne dem schon dem Grunde nach nicht beigetreten werden. Ungeachtet dessen handele es sich auch bei der Überschreitung der Angemessenheitskriterien zur Wohnungsgröße um geschütztes Vermögen. Außerdem gebe es für diese Immobilie auch keine zumutbare Verwertungsmöglichkeit. Die Kläger hätten keine zumutbare Wohnung für eine sechsköpfige Familie erhalten. Schließlich habe das Sozialgericht bei den Kosten der Heizung nicht anteilige Stromkosten für den Heizungsbetrieb berücksichtigt. Die Umwälzpumpe der Heizungsanlage verbrauche ca. 900 kWh pro Jahr und ergebe damit bei einem Preis von rund 25 Cent pro Kilowattstunde Stromkosten für die Bedarfsgemeinschaft in monatlicher Höhe von 18,75 €. Bei dem Verbrauch handele sich um einen Schätzwert, da eine gesonderte Zählererfassung nicht vorhanden und auch nicht üblich sei. Eine solche Schätzung sei nach den Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24. November 2010, Az. L 10 AS 2065/10 B PKH) und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 3. Januar 2011, Az. L 5 AS 423/09 B ER) zulässig. Zu dem vom Sozialgericht ermittelten Gesamtbedarf sei mithin ein weiterer Bedarf von monatlich 18,75 € an Stromkosten für das Betreiben der Heizung hinzuzurechnen und es ergebe sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 394,70 €.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren eine Rechnung des G & G Meisterbetriebs (Heizung) vom 7. März 2002 in Kopie vorgelegt, die als Positionen 15 und 16 zwei Umwälzpumpen der Firma G (UPE 25/40 „Profi“ und UPE 25/40) ausweist. Außerdem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 Kopien von Stromrechnungen über den streitigen Zeitraum vorgelegt, aus denen u.a. Strompreise in Höhe von netto 14,43 Ct/kWh bzw. netto 15,12 Ct/kWh ersichtlich sind.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 hat der Beklagte sich für den Monat April 2006 verpflichtet, noch einen Differenzbetrag von 134,62 € an die Kläger auszuzahlen, nachdem festgestellt worden ist, dass ein Kinderzuschlag für diesen Monat bisher nicht zur Auszahlung gekommen ist. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2009 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2006 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 zu ändern und den Beklagten über dessen Teilanerkenntnis vom heutigen Tage hinaus zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 59,01 € für den Zeitraum November 2005 bis Februar 2006 sowie für den Monat März 394,70 € und für den Monat April 2006 260,08 € zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 29 AS 215/06 AS ER) sowie der beigezogenen Leistungsakten des Beklagten (5 Bände,), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt. Allein für die Monate März 2006 und April 2006 begehren die Kläger jeweils monatlich weitere 394,70 €.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R – in SozR 4-4200 § 22 Nr. 1) ist ein Klagebegehren auf Leistungen nach dem SGB II nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche der Klägerin zu 1), sondern der gesamten Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden sollen (so genanntes „Meistbegünstigungsprinzip"), es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen beziehungsweise eine Bedarfsgemeinschaft wird bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen (BSG a.a.O.). Der Senat hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG a.a.O.). Materiellrechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechts ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind (BSGE a.a.O.). Danach sind neben der Klägerin zu 1) die Kläger zu 2) bis 5) aufzunehmen. Über deren Ansprüche hat das Sozialgericht Cottbus in dem angegriffenen Urteil vom 30. September 2009 ausweislich der Entscheidungsgründe mit entschieden, auch wenn im Tenor nur die Klägerin zu 1) genannt ist. Das Aktivrubrum war daher von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Den Klägern haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrten weiteren Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum. Sie haben insbesondere weder Anspruch auf Nichtberücksichtigung der gezahlten Eigenheimzulage noch auf Berücksichtigung eines weiteren Bedarfs in Höhe der Kosten für den Energieverbrauch der Umwälzpumpe der Heizung.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2005 und auch im Jahre 2006 geltenden Fassung Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Nach § 9 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2005 und auch im Jahre 2006 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) bzw. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Außerdem ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Nach § 13 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 in der Fassung des Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) ist schließlich die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung eines nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird.
Nach diesen Regelungen ist hinsichtlich der Eigenheimzulage weder die Verwendung „zur Finanzierung“ noch das Bestehen eines „Hausgrundstücks von angemessener Größe“ ersichtlich ist.
Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), wonach die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln (BSG, Urteil vom 2. Juli 2007, B 14 AS 33/08 R, zitiert nach juris, veröffentlicht außerdem u.a. in SozR 4-4200 § 22 Nr. 25 m. w. N.). Im Land Brandenburg ist dies durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoFGWoBindG) vom 15. Oktober 2002 (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 49 vom 27. November 2002, S. 1022) geschehen.
Dort ist für das Land Brandenburg folgendes festgelegt:
4 Zu § 10 Wohnungsgrößen
4.1 Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen nachfolgende Wohnungsgrößen als angemessene Wohnungsgrößen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, für Haushalte mit:
- einer Person: bis zu 51 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
- zwei Personen: bis zu 65 m² Wohnfläche oder 2 Wohnräume
- drei Personen: bis zu 80 m² Wohnfläche oder 3 Wohnräume
- vier Personen: bis zu 90 m² Wohnfläche oder 4 Wohnräume.
Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² oder einen weiteren Wohnraum.
4.2 Die angegebene Anzahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche und Nebenräumen unabhängig von der Wohnfläche zu verstehen. Die angegebene Quadratmeterzahl schließt Küche und Nebenräume ein.
4.3 Von der maßgeblichen Wohnungsgröße kann gemäß Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 im Einzelfall abgewichen werden. Eine zusätzliche Wohnfläche bis zu 10 m² oder ein zusätzlicher Raum kann auf Antrag anerkannt werden, wenn
- besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse dies erfordern (z. B. Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, Schwerbehinderung, gesundheitliche Gründe),
- ein nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartender Raumbedarf nachgewiesen wird (z. B. bei Alleinerziehenden mit Kind, bei jungen, noch kinderlosen Paaren, bei beabsichtigter Haushaltszusammenführung),
- besondere Härten vermieden werden sollen (z. B. bei pflegebedürftigen Menschen, bei Freimachung einer größeren geförderten Wohnung, bei Wohnungswechsel auf Grund von Stadtumbau- bzw. umfangreicher Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen).
Nach diesen festgelegten Größen wäre bei einem Fünf-Personen-Haushalt als angemessene Größe des Eigenheims von einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern auszugehen.
Würde demgegenüber nach dem Urteil des 7. Senat des BSG vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R, zitiert nach juris m.w.N.) weiterhin eine Orientierung an den Wohnflächengrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfolgen, so ergäbe sich ein Grenzwert von max. 130 Quadratmetern für vier Personen, der gegebenenfalls um 20 Quadratmeter für jede weitere Person zu erhöhen wäre. Bei einem Fünf-Personen-Haushalt mithin ein Grenzwert von 150 Quadratmetern.
Selbst wenn jedoch von diesem deutlich höheren Wert (150 Quadratmetern) ausgegangen würde, erweist sich das Hausgrundstück vorliegend nicht als von „angemessener Größe“ im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II.
Vorliegend hat das Eigenheim des Klägers zu 2) nach dem vorgelegten Gutachten vom 8. Oktober 2009 allein im Erdgeschoss und Obergeschoss des Wohnhauses insgesamt 32 Zimmer mit einer Gesamtwohnfläche von 523 Quadratmetern und überschreitet damit den Grenzwert um über 200 Prozent. Auch wenn nach diesem Gutachten die Wohnräume nur teilweise bewohnbar sind, so führt schon allein diese Gesamtwohnfläche in zwei Geschossen des Wohnhauses dazu, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG dieses Wohnhaus für fünf Personen nicht als angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anzusehen ist.
Diese Einschätzung wird unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße noch verstärkt. Nach dem bereits genannten Gutachten weist das Grundstück eine Gesamtgröße von über 3000 Quadratmetern auf, wovon allein 1360 Quadratmeter Gebäude- und Freiflächen sind und 1746 Quadratmeter Gartenland. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06, in BSGE 100, 186, NZS 2009, 407 und NJW 2009, 2327, jeweils m. w. N.) besteht schon bei einer Grundstücksgröße von rund 1000 Quadratmetern regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist und, soweit dies verneint wird, zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt.
Auch wenn zu Gunsten des Klägers zu 2) davon ausgegangen würde, dass das vorhandene (unangemessene) Hausgrundstücks aktuell nicht verwertbar (veräußerbar) sein dürfte, und damit gegebenenfalls weiterhin Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II dem Grunde nach vorliegen kann (vgl. zur Prüfung der tatsächlichen Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausführlich BSG - Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - m.w.N. - veröffentlicht u.a. in SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 sowie BSGE 98, 243) führt dies nicht dazu, dass von einem Hausgrundstück mit angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II auszugehen wäre. Dies wiederum ist jedoch Voraussetzung für die Beurteilung einer Eigenheimzulage als Schonvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V.
Abgesehen von der fehlenden Angemessenheit der Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II steht einer Berücksichtigung der Eigenheimzulage zumindest für das Jahr 2006 auch entgegen, dass diese nicht „nachweislich zur Finanzierung“ der Immobilie im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V genutzt wurde.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 30. September 2008 (B 4 AS 19/07 R, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen) insoweit ausgeführt:
„Wird die Eigenheimzulage zur bestimmungsgemäßen Errichtung der Immobilie verwendet, dient sie der Finanzierung im Sinne des § 1 Abs 1 Nr. 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte (Bank, Bausparkasse u.s.w.) finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient.
Bei dem Begriff der "Finanzierung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (zur Konkretisierung vgl. SozR 3-5060 Art 6 § 4 Nr. 1). Nach § 2 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. § 2 knüpft insoweit die Förderung - wie § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) - an die Herstellung oder Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hauses an (vgl. BR-Drucks 498/05, S 32; s auch Giloy, Kommentar zum neuen EigZulG, 1996, § 2 RdNr. 10). Ob die Herstellung der Wohnung jedoch durch Dritte und/oder mittels einer Aufnahme eines Kredits oder in Eigenleistung erfolgt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Wollte man im SGB II eine Beschränkung der Verwendung allein auf den Einsatz von Geldmitteln zur Bedienung eines Kredits vornehmen, ginge die Orientierung am Zweck nach dem EigZulG verloren. Um eine den Zielen des SGB II zweckentsprechende Verwendung sicherzustellen, reicht es aus, den Begriff der Finanzierung so auszulegen, dass mit den Mitteln der Eigenheimzulage die Errichtung der zu Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie finanziert werden muss. Dieses zieht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch nicht die Verpflichtung des Grundsicherungsempfängers nach sich, die Eigenheimzulage nur zur Zinszahlung zu verwenden. Es steht ihm vielmehr frei, sie auch zum unmittelbaren Erwerb von Baumaterialien oder dem "Einkaufen" von Handwerkerleistungen einzusetzen. Soweit in der Begründung zu § 1 Abs 1 Nr. 7 Alg II-V idF vom 22.8.2005 darauf hingewiesen wird, die Eigenheimzulage stelle während des Bezugs von Alg II vielfach die einzige Möglichkeit zur Tilgung des Baudarlehens dar - in diesen Fällen werde sie zweckentsprechend verwendet, handelt es sich um die Benennung der sicherlich häufigsten Form des Einsatzes der Eigenheimzulage. Dieses schließt jedoch andere Verwendungsmöglichkeiten nicht aus, so lange sie darauf gerichtet sind, die Immobilie zu errichten.
…
Dem Hilfebedürftigen obliegt es darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Insoweit handelt es sich nicht um eine Umkehr der Beweislast. Der Hilfebedürftige hat schon nach dem Wortlaut von § 1 Abs 1 Nr 7 Alg II-V nicht den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringen, sondern die Verwendung muss nachweislich zur Finanzierung der Immobilie verwendet werden oder verwendet worden sein. Der Antragsteller muss mithin zum Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen, zu denken ist an die Vorlage von Handwerkerrechnungen, Belege für den Erwerb von Baumaterialien und ähnliches. Eine Durchbrechung des Amtsermittlungsprinzips ist damit allerdings nicht intendiert; dieses wird allenfalls modifiziert ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.6.2000 - B 7 AL 78/99 R, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr 8; kritisch BSG, Urteil vom 21.9.2000 - B 11 AL 7/00 R, BSGE 87, 132 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 ). Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven Beweislosigkeit zu entscheiden…“
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers zu 2) hinsichtlich des Verwendungszecks des zu sichernden Allzweckkredits bereits in sich widersprüchlich sind. So gibt er einmal an, er habe den Kredit für den Einbau einer Heizung genutzt, ein anderes Mal gibt er den Austausch von Fenstern an.
Nach den vom BSG formulierten Kriterien ist zudem zweifelhaft, ob eine Eigenheimzulage die der Sicherung eines Darlehens für den Einbau einer modernen Heizungsanlage oder moderner Fenster dient, als zur „Finanzierung“ der „Errichtung der zur Beginn des Leistungsbezugs bereits vorhandenen Immobilie“ anzusehen wäre. Der Austausch der vorhandenen Kohleöfen gegen eine moderne Zentralheizungsanlage dürfte regelmäßig nicht als „Errichtung/ Fertigstellung“ des Gebäudes sondern als Modernisierungsmaßnahme mit Wohnwertsteigerung aufzufassen sein. Gleiches dürfte auch für den Austausch einfacher Fenster gegen Wärmeschutzfenster gelten, der nach den Behauptungen des Klägers zu 2) im Jahr 2006 erfolgt sein soll. Eine solche Wohnwertsteigerung und damit auch die Privilegierung der Kosten zur Erreichung der Wohnwertsteigerung dürften jedoch ebenfalls nach der Rechtsprechung des BSG (vergl. hierzu BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, zitiert nach juris m.w.N.)nicht unter den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-V fallen.
Selbst wenn jedoch von einer Herstellung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden würde, hat der Kläger zu 2) nicht den Nachweis dafür erbracht, dass die Eigenheimzulage tatsächlich der Finanzierung einer solchen Maßnahme diente. Aus der Sicherungsabtretung vom 15. April 2005 ist lediglich die die „Finanzierung von Baumaßnahmen an seinem Wohnobjekt“ ersichtlich. Welche Baumaßnahmen in welcher Höhe konkret von dieser Finanzierung erfasst waren, ist nicht ersichtlich und insoweit hat der Kläger zu 2) konkrete Angaben nicht gemacht oder gar entsprechende Belege (Rechnungen) vorgelegt. Gegen eine Finanzierung der Gasheizung im Jahr 2005 spricht aber bereits, dass diese Gasheizung nach dem Gutachten das „Baujahr 2000“ hat. Außerdem spricht die Bezeichnung des vorgelegten Kreditvertrages als „Allzweckdarlehen“ sowie ein entsprechender Zinssatz von über 9% im Jahr 2006 gegen eine Verwendung des Darlehens für Herstellungsarbeiten an einer Immobilie, da solche Maßnahmen üblicherweise mit anderen Kreditformen (Bausparkredit, Hypothekendarlehen o.ä.) finanziert werden. Aufgrund der dinglichen Sicherung beispielsweise bei einem Hypothekendarlehen waren im Jahr 2006 regelmäßig deutlich geringere Finanzierungskosten (Zinsen u.a.) üblich.
Ein Anspruch der Kläger auf Übernahme von Stromkosten zum Betrieb einer Umwälzpumpe der Heizungsanlage besteht ebenfalls nicht.
Die Kläger selbst können die insoweit geltend gemachten Kosten nicht einmal beziffern, noch gar nachweisen. Eine Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt schließlich nach Ansicht des Senats vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die von den Klägern zitierten Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 24. November 2010, Az. L 10 AS 2065/10 B PKH) und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 3. Januar 2011, Az. L 5 AS 423/09 B ER, zitiert nach juris) Beschwerdeentscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren bzw. im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz darstellen und damit nach anderen Maßstäben zu erfolgen haben als eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Während im Prozesskostenhilfeverfahren eine „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ (vergl. § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO) ausreichend ist und für eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz es genügt, den „Anspruch… glaubhaft zu machen“ (§ 86b SGG Abs. 2 S. 4 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO), es also ausreicht, wenn der Anspruch „überwiegend wahrscheinlich ist“ (§ 23 Abs. 1 S. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), erfolgt in einem Urteil die Entscheidung aufgrund der „gewonnenen Überzeugung“ (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG). Das Gericht muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen, wobei absolute Gewissheit so gut wie nie möglich und auch nicht erforderlich ist; ausreichend ist an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die bei gewichtigen Zweifeln aber nicht gegeben sein kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 128 Rn. 3b m.w.N.). Damit ist in einem Hauptsacheverfahren ein weitaus höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen erforderlich, als in einem Prozesskostenhilfeverfahren oder für eine vorläufige Regelung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Und auch im Sozialrecht existiert kein Grundsatz, dass im Zweifel dem Klagebegehren stattzugeben ist; es gelten vielmehr auch hier zumindest die Grundsätze der so genannten objektiven Beweislast (vergl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 103, Rn. 19a m.w.N.).
Selbst wenn gleichwohl im Hauptsacheverfahren grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Schätzung auch dann ausgegangen werden würde, wenn nicht einmal die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine eindeutige Klärung verspricht, ist Voraussetzung für eine solche Schätzung aber das Vorhandensein belastbarer Daten. Vorliegend sind nicht einmal für eine Schätzung ausreichende Tatsachen feststellbar.
Im Fall einer Schätzung nach § 287 ZPO müssen die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung, für die der Kläger die volle Beweislast trägt, und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angegeben werden (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Auflage 2010, § 287 Rn. 11 m.w.N.). Die wesentlichen Gründe für das Urteil sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzugeben (vergleiche § 128 Absatz 1 S. 2 SGG). Unterbleiben muss die Schätzung, wenn sie mangels jeder konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und deshalb willkürlich wäre (Reichold, a.a.O., m.w.N.). Bleibt nach den feststehenden Tatsachen alles offen, besteht auch keine deutlich größere Wahrscheinlichkeit für eine der vorhandenen kausalen Möglichkeiten, so gibt auch § 287 nicht das Recht, zu Gunsten des Beweisbelasteten einen bestimmten Schadenverlauf zu bejahen oder einen Mindestschaden zu schätzen (Reichold, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Diese im Wesentlichen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) herausgearbeiteten Grundsätze sind nach Ansicht des Senats auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 287 ZPO zu beachten.
Danach bieten die Angaben der Kläger nicht annähernd konkrete tatsächliche Grundlagen für eine rational nachvollziehbare Schätzung.
Nach dem bereits erwähnten Gutachten verfügte die Immobilie des Klägers zu 2) im Jahr 2009 über diverse Heizquellen (Flüssiggasheizung mit 28 KW, eine Gastherme im Dachgeschoss, Heizkessel für feste Brennstoffe im Kellergeschoss (außer Betrieb im Jahr 2009), Plattenheizkörper und teilweise noch Ofenheizung), so das selbst im hier streitigen Zeitraum des Winters 2005/2006 schon zweifelhaft ist, ob und in welchem Umfang welche Heizanlage überhaupt in Betrieb gewesen ist.
Selbst wenn aber ein Betrieb der Heizanlage unterstellt würde, und zudem unterstellt würde, dass der Betrieb einer Umwälzpumpe für den Betrieb einer Heizanlage mit zentralem Heizkessel unerlässlich ist und daher hier entstehende Stromkosten als Kosten der Heizung anfallen können, reicht dies nicht für eine vernünftige Schätzung aus. Denn die Höhe der entstehenden Kosten hängt insoweit von vielen Faktoren ab, die von den Klägern nicht mitgeteilt worden und zumindest teilweise auch nicht ermittelbar sind.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kläger die Strompreise für eine Kilowattstunde zunächst mit „rund 25 Cent“ angegeben haben und erst in der mündlichen Verhandlung Rechnungen der Stromversorger vorgelegt haben, aus denen sich tatsächlich ein Preis von 14,43 Ct/kWh netto (17,17 Ct/kWh brutto) bzw. 1512 Ct/kWh netto (17,99 Ct/kWh brutto) ergibt. Schon dieser Umstand zeigt, wie seriös die die von den Klägern erfolgten Angaben und ihre selbst vorgenommene Schätzung sind.
Abgesehen von dem Strompreis pro Kilowattstunde sind außerdem noch weitere zahlreiche Faktoren für eine seriöse Schätzung notwendig. So kann der tatsächliche Stromverbrauch der Umwälzpumpe in dem streitigen Zeitraum schon deshalb nicht ermittelt werden, weil von den Klägern nicht einmal durch entsprechende Unterlagen belegt wurde, welche Heizanlage mit welcher Umwälzpumpe im hier streitigen Zeitraum in Betrieb gewesen ist. Die Kläger haben insoweit lediglich eine Rechnung vom 7. März 2002 vorgelegt, in der zwei Umwälzpumpen (G UPE 25/40 „Profi“ und UPS 25/40) ersichtlich sind, ohne jedoch zu benennen, für welche Umwälzpumpe hier die Kosten für den Stromverbrauch geltend gemacht werden. Datenmaterial zu der benutzten Umwälzpumpe wurde von den Klägern ebenfalls nicht mitgeteilt, so dass nicht einmal die vom Hersteller angegebenen DIN-Verbrauchswerte der Umwälzpumpe bekannt sind. Auch die letztlich für den Stromverbrauch entscheidenden Faktoren der genauen Betriebszeit und Betriebslast der Pumpe sind nicht ermittelbar. Hierzu wäre es beispielsweise erforderlich, für den gesamten streitigen Zeitraum (also von November 2005 bis April 2006) die exakten Laufzeiten der Pumpe und deren jeweiligen Verbrauchswerte festzustellen. Es darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass der Energieverbrauch einer Heizanlage unmittelbar insbesondere von dem Typ und dem Betrieb der Heizung, der eingestellten Temperaturen und der Außentemperaturen abhängt. Je größer die abgeforderte Leistung der Heizanlage ist, desto höher ist zwangsläufig ihr Energieverbrauch. Dies gilt auch für einzelne Bestandteile der Heizung, beispielsweise der Umwälzpumpe. Ist beispielsweise die Heizung ausgeschaltet, so ist die Pumpe auch außer Betrieb. Ist die Umlaufleistung der Heizung reduziert oder erhöht, wird auch eine höhere oder niedrigere Pumpenleistung abgefragt. Dies alles sind Faktoren, die für den tatsächlichen Stromverbrauch der Pumpe maßgeblich sind. So ist etwa auf der Internetseite der Firma G für den Pumpentyp „UPS“ eine Spannbreite der Leistungsaufnahme von 25 W bis 350 Watt genannt (www. G./…/ imgGrundfos_ _H.pdf).
Angaben zu den Betriebszeiten und den jeweiligen Betriebslasten oder gar Leistungsaufnahmen der Umwälzpumpe im streitigen Zeitraum fehlen allerdings gänzlich und sind für den hier zurückliegenden Zeitraum auch nicht mehr ermittelbar. Danach bleibt festzuhalten, dass vorliegend mangels validen Datenmaterials nicht einmal feststellbar ist ob und in welchem Umfang eine/welche Umwälzpumpe im streitigen Zeitraum im Betrieb gewesen ist. Umso weniger ist die konkrete Leistungsaufnahme und damit der Stromverbrauch ermittelbar.
Liegen mithin letztlich keinerlei verifizierbare Daten für eine seriöse Schätzung vor und können diese für den streitigen Zeitraum auch nicht mehr ermittelt werden, so sieht der erkennende Senat keine Grundlage für eine Schätzung. Sie würde ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte insgesamt nur auf Mutmaßungen beruhen und damit willkürlich erfolgen.
Abgesehen davon, dass die behaupteten Stromkosten der Umwälzpumpe danach seriös nicht einmal im Wege der Schätzung beziffert werden können und daher kaum als nachgewiesene „tatsächliche Aufwendungen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angesehen werden können, steht auch hier einem Anspruch die fehlende Angemessenheit der Kosten entgegen. Nach dem bereits erwähnten Gutachten dient die Gasheizung der Beheizung des Obergeschosses und damit einer Fläche von ca. 258 Quadratmetern. Angemessen dürften demgegenüber allenfalls Kosten sein, die bei der Beheizung einer angemessenen Wohnfläche entstehen.
Nachdem der Beklagte mit seinem angenommenen Teilanerkenntnis vom 20. Juni 2012 dem Umstand Rechnung getragen hat, dass den Klägern der im Monat April 2006 angerechnete Kinderzuschlag tatsächlich nicht zugeflossen ist (hierzu ist vielmehr nach Auskunft der Beigeladenen vor dem Sozialgericht Cottbus ein weiteres Klageverfahren anhängig - S 9 KG 4/07), bleibt insgesamt festzustellen, dass die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht bestehen. Die konkrete Berechnung der Ansprüche durch das Sozialgericht Cottbus ist ansonsten weder von den Klägern gerügt worden noch für den Senat erkennbar zu Ungunsten der Kläger unzutreffend. Hinsichtlich der Berechnung der konkreten Ansprüche für den streitigen Zeitraum wird daher auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Cottbus Bezug genommen und gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.