Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die von ihr begehrte Versorgung mit NovoSeven durch die Beklagte im Off-Label-Use nach entsprechender ärztlicher Verordnung. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 07. Dezember 2007 ist aufzuheben, ebenso wie der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 und 01. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Arzneimittel sind jedoch nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn die nach Art. 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt. NovoSeven ist ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, das für das hier allein in Betracht kommende Indikationsgebiet des Gardner-Diamond-Syndroms weder in Deutschland noch sonst im Gebiet der Europäischen Union zugelassen ist.
Es liegt hier indes ein Ausnahmefall vor, in dem sich der Sachleistungsanspruch der Klägerin sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen als auch aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben auf NovoSeven als Fertigarzneimittel im Bereich des Off-Label-Use erstreckt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.09.2006 -B 1 KR 14/06 R-, SozR 4-2500 § 31 Nr. 6) kommt ein Off-Label-Use in Seltenheitsfällen in Betracht, die sich einer systematischen Erforschung entziehen. Im Übrigen kommt die Verordnung in einem von der Zulassung nicht erfassten Anwendungsgebiet grundsätzlich nur in Betracht, wenn es
1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn
2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn
3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.
Ein Seltenheitsfall liegt vor, wenn der Versicherte an einer sehr seltenen und deshalb einer systematischen Erforschung von darauf bezogenen Therapiemöglichkeiten nicht zugänglichen Erkrankung leidet, für die keine anderen Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein solcher singulärer Krankheitsfall unterfällt von vornherein nicht als Behandlungsmethode dem krankenversicherungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V, denn es kann wissenschaftlich fundierte Aussagen hierzu per se nicht geben. Ist die Krankheit einzigartig, ist allein deshalb hinreichend gewährleistet, dass auch der Einsatz des Medikaments ein Einzelfall bleibt (so das BSG, Urteil vom 19.10.2004 –B 1 KR 27/02 R-, SozR 4-2500, § 27 Nr. 1 = BSGE 93, 236; vgl. auch BSG Urteil vom 28.02.2008 –B 1 KR 15/07 R-, SozR 4-2500 § 13 Nr 16).
Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin um einen Seltenheitsfall handelt. Keiner abschließenden Klärung bedarf es hier, ab welchen Fallzahlen eine Krankheit als Seltenfall einzuordnen ist. Im SGB V findet sich eine entsprechende Begriffsdefinition nicht. Das BSG hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine zahlenmäßige Begrenzung nicht vorgenommen. Abgestellt werden könnte insoweit zum Beispiel auf Art. 3 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.01.2000, S. 1ff.), wonach ein seltenes Leiden i.S. der VO vorliegt, wenn nicht mehr als fünf von 10.000 Personen davon betroffen sind.
Gemessen hieran handelt es sich beim Gardner-Diamond-Syndrom, von dem weltweit nur ca. 120 Fälle, deutschlandweit ca. 50 Fälle bekannt bzw. beschrieben sind, um eine äußerst seltene Erkrankung. Erst recht muss ein Singularitätsfall im Sinne der Rechtsprechung des BSG zum Off-Label-Use angenommen werden, wenn es sich -wie beim Gardner-Diamond-Syndrom- um ein heterogenes bzw. „schillerndes“ (so der MDK) Krankheitsbild handelt; d.h. wenn die Betroffenen infolge der Grunderkrankung unterschiedliche Krankheitsbilder bzw. Symptome aufweisen. Nach den Angaben der behandelnden Ärztin Dr. N treten weder bei den beiden von ihr im Kompetenzzentrum in F behandelten Fällen noch bei den sonstigen in der Literatur beschriebenen Fällen derart massive Einblutungen wie bei der Klägerin auf, als dass eine therapeutische Beeinflussung mit einem Faktor VII-Präparat angezeigt erscheine.
Über die Seltenheit der Erkrankung besteht im Übrigen zwischen der Behandlerin, dem MDK und dem medizinischen Sachverständigen im Klageverfahren Prof. Dr. T Übereinstimmung. Hinzu kommt, dass die somatische Verursachung des Gardner-Diamond-Syndroms erst seit wenigen Jahren bekannt ist. Es finden sich hierüber in Fachkreisen nur wenige Veröffentlichungen. Auch dem MDK und selbst der Herstellerfirma sind keine weiteren, als die hier auszuwertenden Veröffentlichungen bekannt. Insoweit ist die Erkrankung der Klägerin auch als praktisch unerforschbar (im Sinne der unter 3. aufgeführten Anforderungen der vorstehend zitierten Rechtssprechung des BSG an die nach Datenlage begründete Aussicht eines Behandlungserfolges) anzusehen.
Der Senat hält es auch für erwiesen, dass keine anderen Therapieformen im Falle der Klägerin möglich sind. Die Einwände der Beklagten im Verwaltungsverfahren, die Klägerin stehe einer psychotherapeutischen Mitbehandlung wenig aufgeschlossen gegenüber, ist im Hinblick darauf, dass die Erkrankung - entgegen früherer Annahmen in Fachkreisen - somatisch verursacht ist, unerheblich. Insoweit ist auch zwischen den Beteiligten nunmehr zutreffend unstreitig, dass die Klägerin als „austherapiert“ anzusehen ist und keine alternativen Behandlungen zur Verfügung stehen. Entscheidend kommt es mithin im vorliegenden Fall darauf an, ob eine medizinisch begründete Aussicht besteht, einen Behandlungserfolg mit NovoSeven zu erzielen oder ob – wie die Beklagte meint - derzeit eine Behandlung unmöglich ist.
Bei einem Seltenheitsfall können die vom BSG entwickelten Kriterien für eine hinreichend begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BSG Urteil vom 29.06.2006 -B 1 KR 14/06 R-, SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 unter Bezugnahme auf BSGE 89, 184, 192 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8: Es müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, „dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Dies kann angenommen werden, wenn entweder (a) die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt worden ist und Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder (b) außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht worden sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht“.) nicht erfüllt werden. Hierfür besteht auch kein Bedarf. Ist die Erkrankung einzigartig, ist hinreichend gewährleistet, dass auch der Einsatz des Medikaments ein Einzelfall bleibt und die Einbeziehung in die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht nicht zu einer arzneimittelrechtlichen Zulassung „durch die Hintertür“ führt (so auch BSG Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R). Der Anspruchs auf Versorgung setzt demnach nur voraus, dass die Einhaltung eines Mindestmaßes an Arzneimittel- und Behandlungsqualität gewährleistet ist, in der Weise, dass zuverlässige pharmakologisch-toxische Daten und aussagekräftige Studien die Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Mittels zumindest für andere Krankheiten belegen, sowie dass eine notstandsähnliche Situation vorliegt, in der Weise, dass eine schwer wiegende (lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende) Erkrankung zu behandeln ist.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. NovoSeven ist in Deutschland für andere Thrombozytenfunktionsstörungen zugelassen und im Rahmen der von der Zulassung erfassten Anwendung auch bei kleinen Kindern relativ nebenwirkungsfrei. Zudem liegen bereits Erfahrungen im Off-Label-Use bei verschiedenen Indikationsgebieten vor.
Im Falle der Klägerin besteht auch eine notstandsähnliche Situation. Zwar ist die Erkrankung der Klägerin nicht unmittelbar und zwingend tödlich verlaufend. Das BSG lässt insoweit aber auch ausreichen, dass eine - nach Schwere und dem Ausmaß der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen - vergleichbare Erkrankung vorliegt (Urteil vom 04. 04.2006 -B 1 KR 12/04 R-, SozR 4-2500 § 27 Nr 7 = BSGE 96, 153; zuletzt Urteil vom 30.06.2009 -B 1 KR 5/09 R- Juris).
Im Hinblick auf die von Prof. Dr. T gutachterlich bestätigten Auswirkungen der Erkrankung im Falle der Klägerin handelt es sich - auch das ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig - um eine schwerwiegende, jedenfalls die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung. Ob die Erkrankung in ihrer Ausprägung bei der Klägerin lebensbedrohlich ist, kann nicht sicher ausgeschlossen werden. Nach den Feststellungen Prof. Dr. T ist es nicht auszuschließen, dass eine lebensbedrohliche Situation eintreten könnte, wenn erneut Einblutungen in ein lebenswichtiges Organ bzw. in das Gehirn erfolgen. Die Einblutungen als solche sind nicht vorhersehbar, sie treten häufig auf und können daher jederzeit auch lebenswichtige Organe betreffen. Darüber hinaus sind auch die in den letzten Jahren nahezu durchgängig auftretenden schweren Schmerzzustände der Klägerin sowie die weiteren Gesundheitsstörungen wie Kopfschmerzen und Erbrechen zu berücksichtigen. Dies und die latente Gefährdung auch des Lebens bedingen eine wertungsmäßige Gleichstellung mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Anders als in dem vom BSG (Urteil vom 04.06.2006, a.a.O) entschiedenen Fall besteht bei der Klägerin keine Möglichkeit, den Krankheitserscheinungen auf andere Weise wirksam entgegenzuwirken. Diese sind hinsichtlich Schwere- und Gefährdungsgrad im Übrigen auch nicht mit den vom BSG bislang abschlägig beschiedenen Erkrankungen vergleichbar (siehe hierzu den Überblick im Urteil vom 05.05.2009 -B 1 KR 15/08 R-, Juris).
Vorliegend besteht auch eine hinreichende Sicherheit dafür, dass unter Medikation mit NovoSeven ein Behandlungserfolg eintreten kann. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass es sich vorliegend bei der ambulanten Langzeitgabe um einen Therapieversuch handelt. Dies ist im Rahmen einer singulären Erkrankung aber gerade kein Ausschlussmerkmal. Andernfalls wäre die Behandlung einer derart seltenen Krankheit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung generell ausgeschlossen. Sind keine anderen Fälle bekannt, bei denen das Gardner-Diamond-Syndrom zu derart schwerwiegenden Einblutungen wie bei der Klägerin führt, können naturgemäß durch andere Ärzte Behandlungserfolge sich nicht wiederholen lassen. Auch eine Bestätigung eines Behandlungserfolges mittels Sachverständigenbeweis ist unmöglich. Es ist hier stattdessen zu untersuchen, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass der voraussichtliche Nutzen die Risiken überwiegen werde (hierzu BSG Urteil vom 19.10.2004, a.a.O.).
Letztlich sind unter Abwägung sämtlicher hier bekannter Umstände des Einzelfalles die Erfolgschancen als den Risiken überwiegend einzuschätzen. Der Senat stützt sich dabei auf die vom Sachverständigen im Klageverfahren unter Auswertung der in der Fachliteratur veröffentlichten Materialien und die von ihm auf Schlüssigkeit auch unter medizinisch-ärztlichen Aspekten gewerteten Angaben der Behandlerin.
Dr. N ist Hämostaseologin und Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Ihr Therapiekonzept erarbeitete sie in Absprache mit Fachkollegen (der C). An der fachlichen Kompetenz der Behandlerin und an der Schlüssigkeit des Therapieansatzes hat der Senat unter Würdigung der gutachterlichen Feststellungen Prof. Dr. T keine durchgreifenden Zweifel. Zwar ist der Wirkmechanismus von NovoSeven beim Gardner-Diamond-Syndrom nicht bekannt, es ist aber zugelassen zur Therapie hinsichtlich einer der zugrunde liegenden Störungen: Es ersetzt die fehlende Substanz beim Faktor-VII-Mangel. Beim Gardner-Diamond-Syndrom, bei dem nicht nur, aber offenbar auch der Faktor VII gestört ist, soll es diesen Faktor beeinflussen. Der Therapieansatz erscheint insoweit wissenschaftlich begründet. Zudem stützt sich die Behandlerin auf die Wirksamkeit in anderen Fällen mit ähnlichen Störungen und ihre eigenen Beobachtungen. Bei kurzfristiger Einnahme hat sie bei der Klägerin einen Rückgang der Symptome beobachten können: Die Hämatomneubildung wurde gestoppt, die Rückbildung der bestehenden Blutungen beschleunigt und die schweren Schmerzzustände sichtbar gelindert. Die von der Klägerin beschriebene Besserung unter Medikation hat sie gegenüber dem Gericht im Berufungsverfahren bestätigt. Auch Prof. Dr. T hat die Besserung als zwar gutachterlich für nicht objektivierbar, aber glaubwürdig angesehen.
Letztlich hält auch der MDK Baden-Württemberg einen Off-Label-Use von NovoSeven in Fällen, bei denen bedrohliche Blutungen auftreten, für angezeigt. Da im Falle der Klägerin nicht vorhersehbar ist, wann und in welches Organ bzw. welchen Körperteil die Einblutungen erfolgen, besteht jederzeit die latente Gefahr, dass sich eine Einblutung auch in das Gehirn mit (lebens-) bedrohlichen Folgen wiederholen kann. Andere therapeutische Möglichkeiten, die Blutungen zu beeinflussen, sind nicht bekannt.
Gewichtige Argumente gegen die Verträglichkeit und Wirksamkeit des Medikaments hat auch der Sachverständige nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat in der Vergangenheit bereits wiederholt kurzzeitige Anwendungen des Medikaments erfahren, die ihr jedenfalls nicht geschadet haben. Das Medikament kommt bei der Behandlung kleiner Kinder mit angeborenem Faktor VII-Mangel relativ nebenwirkungsfrei zur Anwendung. Die Klägerin ist volljährig und wie sich aus ihrem Vorbringen im Verfahren zeigt, auch mit der Behandlung einverstanden. Zusätzliche Gesundheitsrisiken auch nach gutachterlicher Einschätzung sind nicht unmittelbar zu befürchten. Einem verbleibenden Restrisiko steht entgegen, dass auch bei den (sonst jedenfalls) erforderlichen Behandlungen mit rein symptomatisch wirkenden Medikamenten, Nebenwirkungen auftreten. Besonders schwerwiegende Auswirkungen hat die hier bereits langjährig erforderliche, vermutlich dauerhafte Schmerzbehandlung mit Opiaten.
Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist vorliegend der Off-Label-Use von NovoSeven zuzulassen. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.12.2005 -1 BvR 347/98-, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) aus den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verankerten Grundrechten auf Schutz von Leben und körperliche Unversehrtheit gefolgert, dass insbesondere in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung die maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts grundrechtsorientierend auszulegend sind. Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, jedenfalls dann, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen.
Daran anschließend hat das BSG im Falle notstandsähnlicher Situationen, d.h. bei Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung, für die keine andere Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht, einen Off-Label-Use bejaht (BSG Urteil vom 26.09.2006 -B 1 KR 14/06 R-, a.a.O.). Vorliegend sind auch diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, denn wie bereits ausgeführt, ist die Erkrankung der Klägerin als eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung anzusehen.
Da die Klägerin in der Hauptsache mit ihrem Begehren Erfolg hatte, stehen ihr auch die auf der Grundlage der Eilentscheidung des Landessozialgerichts vom 19. November 2007 vorläufig erbrachten Leistungen endgültig zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Sachentscheidung.
Die Revision ist nicht zulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.