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Rundfunkrecht; Rundfunkrat; Benennung von Mitgliedern; gemeinsame Benennung; fehlende Einigung; einseitige Benennung; unterschiedliche Kandidaten; Abweichen von früherer Vereinbarung; subjektives Recht auf Benennung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 23.05.2011
Aktenzeichen OVG 11 S 14.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 14 Abs 1 Nr 6 RdFunkStVtrDG BB, § 14 Abs 4 RdFunkStVtrDG BB, § 14 Abs 5 RdFunkStVtrDG BB, § 146 Abs 4 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, den von ihm mit Schreiben vom 20. November 2010 benannten Journalisten M. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als teilnahme- und stimmberechtigtes Mitglied des RBB-Rundfunkrats zu dessen Sitzungen zuzulassen.

Im Hinblick auf die Ende 2010 ablaufende Amtszeit des seinerzeitigen Rundfunkrats hatte dessen Vorsitzender im Juli 2010 die gemäß § 14 Abs. 1 RBBStV entsendungsberechtigten Organisationen zur Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat bis zum 30. November 2010 aufgefordert. Neben der o.g. Benennung des M. durch den Antragsteller hatten die Vorsitzenden des Journalistenverbandes Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend: JVBB) und des Deutschen Journalisten-Verbandes, Landesverband Berlin e.V. (nachfolgend: DJV Berlin), mit Schreiben vom 30. November 2010 gemeinsam den Journalisten F. unter Berufung auf eine Absprache mit der „dju in ver.di“ als Mitglied des RBB-Rundfunkrats „nominiert“. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2010 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller von dieser weiteren Benennung und wies darauf hin, dass im Falle einer nicht bis zum 31. Dezember 2010 mitgeteilten Einigung „auf eine gemeinsame Person“ die Feststellung einer ordnungsgemäßen Entsendung nicht möglich sei und der in § 14 Abs. 1 Nr. 6 RBBStV vorgesehene Platz im Rundfunkrat unbesetzt bleiben würde.

Das Verwaltungsgericht hat den im Hinblick auf die konstituierende Sitzung des RBB-Rundfunkrats am 10. Februar 2011 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, zwar sei im Hinblick auf das Rechtsträgerprinzip der zusätzlich gegen den Vorsitzenden des Rundfunkrats gerichtete Antrag unzulässig, jedoch nicht der gegen den Antragsgegner. Dieser sei allerdings unbegründet, da gemäß § 14 Abs. 4 RBBStV in dem Fall, dass in Absatz 1 mehr entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt seien als Mitglieder in den Rundfunkrat entsandt werden könnten, diese gemeinsam zu entsenden seien. Das setze nicht nur einen Benennungsvorschlag einer der im Gesetz genannten Organisationen - also neben der Antragstellerin der Landesbezirk der Gewerkschaft ver.di und der unstreitig als Nachfolger des im Gesetz genannten Journalisten-Verbandes Berlin anzusehende DJV Berlin - voraus, sondern auch, dass der Vorschlag von den anderen benennungsberechtigten Organisationen mitgetragen werde. Angesichts des Schreibens vom 30. November 2010, dessen rechtzeitiger Eingang glaubhaft gemacht worden sei, sei dies - unabhängig davon, ob darin nur eine Ankündigung liege oder schon die Benennung des Journalisten F. - vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund einer früheren Abrede mit den anderen beiden Journalistenverbänden das Benennungsrecht zugestanden habe. Denn das Gesetz räume kein subjektives Recht auf eigene Benennung eines Rundfunkratsmitglieds ein, sondern nur auf Teilhabe am Benennungsvorschlag der drei genannten Verbände. Sofern dieses Recht durch Abkehr von früher getroffenen Vereinbarungen beeinträchtigt werde, müsse das gegenüber den genannten Journalistenverbänden geltend gemacht werden.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 23. Februar 2011 rechtzeitig erhobene und am 4. März 2011 auch rechtzeitig begründete Beschwerde, mit der nur noch eine Verpflichtung des Antragsgegners - und nicht mehr auch des Vorsitzenden des Rundfunkrats - begehrt und auch der Hilfsantrag auf Untersagung der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrats nicht weiter verfolgt wird, hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung aufzuzeigen, ist dem Antragsteller nicht gelungen.

Soweit er zunächst geltend macht, die Benennung eines anderen Rundfunkratsmitglieds im Schreiben vom 30. November 2010 sei nicht wirksam erfolgt, da der Vorsitzende des DJV Berlin nach seiner Satzung nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt gewesen sei, ferner hiermit lediglich eine „Nominierung“, nicht aber die notwendige Benennung eines Mitglieds erfolgt sei, zudem die Entscheidungsfindung des DJV Berlin noch nicht abgeschlossen gewesen sei, da man ausweislich des Sitzungsprotokolls seiner Vorstandssitzung am 3. Januar 2011 einen Kompromisskandidaten gesucht habe, und schließlich bestritten werde, dass dieses Schreiben noch am 30. November 2010 und damit rechtzeitig beim Antragsgegner eingegangen sei, lässt der Antragsteller, wie der Antragsgegner zu Recht rügt, außer Acht, dass es hierauf nach der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gar nicht ankommt. Maßgeblich sei hiernach nicht, ob durch den DJV Berlin selbst form- und fristgerecht eine andere Person benannt worden sei, sondern vielmehr nur, dass die durch den Antragsteller erfolgte Benennung des Journalisten M. von den anderen benennungsberechtigten Organisationen nicht - wie nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 RBBStV erforderlich - mitgetragen werde. Ausweislich des Schreibens vom 30. November 2010 fehle es, woran sich auch bis zur gerichtlichen Entscheidung nichts geändert habe, an der für eine ordnungsgemäße Benennung notwendigen Einigung der für den Rundfunkratssitz benennungsberechtigten Organisationen.

Diese Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch zutreffend. Gemäß § 14 Abs. 4 RBBStV können die Mitglieder nur „gemeinsam“ entsandt werden, wenn in Absatz 1 dieser Norm mehr entsendungsberechtigte Stellen aufgeführt sind als Mitglieder in den Rundfunkrat entsandt werden. Das ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 RBBStV vorliegend der Fall. Denn hiernach dürfen die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Brandenburg (ver.di), der Journalisten-Verband Berlin (JV Berlin) und der Deutsche Journalistenverband Landesverband Brandenburg (Antragsteller), mithin drei entsendungsberechtigte Organisationen, nur ein Mitglied für den Rundfunkrat benennen. Dies setzt zumindest eine Einigung auf eine bestimmte und sodann zu benennende Person voraus. Dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, belegt gerade die Benennung eines anderen Kandidaten im Schreiben vom 30. November 2010, dessen rechtzeitiger Eingang beim Antragsgegner an diesem Tage nach Vorlage des Originalschreibens mit entsprechendem Eingangsstempel und der Eidesstattlichen Versicherung der Frau L. vom 21. März 2011 im Übrigen hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die fehlende Einigung der entsendungsberechtigten Journalistenverbände belegt zudem auch das vom Antragsteller selbst zitierte Protokoll der Vorstandssitzung des DJV Berlin vom 3. Januar 2011, wonach man nunmehr angesichts der divergierenden Vorschläge als Kompromisslösung einen neutralen, für alle tragbaren Kandidaten suche.

Der mit der Beschwerdebegründung erstmals geltend gemachte Einwand des Antragstellers, entgegen der bisherigen (erstinstanzlichen) Annahme sei davon auszugehen, dass der DJV Berlin nicht Rechtsnachfolger des - in § 14 Abs. 1 Nr. 6 RBBStV genannten - JV Berlin sein könne, weil sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des DJV Berlin vom 8. Februar 2011 ergebe, dass der JV Berlin gelöscht worden und „erst später durch den DJV Berlin ersetzt“ worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass allein dieser zeitliche Ablauf eine Rechtsnachfolge ausschließt, ist nicht weiter dargelegt oder zwingend. Denn entgegen der vom Antragsteller insoweit gezogenen Schlussfolgerung kann es zu einer Löschung im Vereinsregister bei eingetragenen Vereinen etwa auch infolge einer Umwandlung (gem. §§ 1 ff. UmwG, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) kommen und selbst der mit einer Löschung verbundene Verlust der Rechtsfähigkeit stünde einem Fortbestand eines Vereins - und damit ggf. auch einer Rechtsnachfolge - nicht zwingend entgegen (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Mit seiner allein auf die Löschung des JV Berlin abstellenden Argumentation hat der Antragsteller danach schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die dem Antragsgegner gegenüber unter dem 8. Februar 2011 abgegebene Erklärung des DJV Berlin, er sei Rechtsnachfolger des JV Berlin, unzutreffend ist. Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist hierfür nichts zu entnehmen.

Unabhängig davon wäre nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 RBBStV jedenfalls auch eine Zustimmung des Bezirksverbands Berlin-Brandenburg von ver.di zum Benennungsvorschlag des Antragstellers erforderlich. Diese ist vorliegend ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Soweit es in der Eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des Antragstellers vom 4. Februar 2011 heißt, Frau S. von der Gewerkschaft ver.di habe telefonisch erklärt, man werde selbst niemanden benennen und habe auch keine „Einwände gegen eine Benennung aus dem Bereich der beiden DJV-Landesverbände“, ergibt sich hieraus weder die Unterstützung einer beliebigen, gerade vom Antragsteller vorgeschlagenen Person noch gar bereits die Zusicherung der notwendigen gemeinsamen Benennung der von diesem hier konkret ausgewählten Person als Rundfunkratsmitglied, sondern allein die Erklärung des Verzichts auf einen eigenen Vorschlag. Zudem wird im Schreiben vom 30. November 2010, mit dem die Vorsitzenden von JVBB und DJV Berlin den Journalisten F. als Mitglied benannt haben, ausdrücklich ausgeführt, diese Benennung erfolge „in Absprache mit der dju in ver.di, mit der gemeinsam der DJV einen Vertreter stellt“. Das fehlende Einvernehmen des Bezirksverbands Berlin-Brandenburg von ver.di zum Benennungsvorschlag des Antragstellers belegt im Übrigen auch dessen Gemeinsame Erklärung mit dem DJV Berlin und dem JVBB vom 1. Februar 2011 (h_____). Hiernach habe man vergeblich versucht, einen Kompromisskandidaten zu finden. Dies sei an der Kompromissunfähigkeit des Antragstellers gescheitert.

Soweit der Antragsteller rügt, das Verlangen nach einer Einigung der entsendungsberechtigten Organisationen auf ein gemeinsam zu benennendes Mitglied des Rundfunkrats bewirke ein „Blockaderecht“, was insbesondere dem gesetzgeberischen Willen widerspreche, da die „plurale Repräsentanz gesellschaftlicher Meinungsvielfalt“ erst durch eine vollständige Besetzung des Rundfunkrats sichergestellt werde, übersieht er, dass auch die vorliegend begehrte Zulassung der Benennung nur durch ihn - und ohne die Zustimmung der anderen in § 14 Abs. 1 Nr. 6 RBBStV genannten Journalistenverbände - den Gedanken „pluraler Repräsentanz“ verletzt und § 14 Abs. 5 RBBStV ausdrücklich regelt, dass im Falle nicht oder nicht rechtzeitiger Ausübung des Entsendungsrechts die Besetzung des Rundfunkrats als ordnungsgemäß gilt und sich die Zahl der Mitglieder entsprechend verringert. Im Interesse der gebotenen Herstellung der Funktionsfähigkeit dieses Gremiums innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erscheint diese Regelung auch unbedenklich. Der hiermit verbundene Zwang der entsendungsberechtigten Organisationen, sich auf ein künftiges Mitglied des Rundfunkrats zu einigen, ist deshalb sachlich geboten.

Ist in § 14 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 RBBStV nur ein gemeinsames Entsendungsrecht der dort genannten Journalistenverbände geregelt, kann der Antragsteller auch nicht gegenüber dem Antragsgegner geltend machen, ihm stehe - ungeachtet der nach allem jedenfalls aktuell fehlenden Einigkeit - aus einer ursprünglich im Jahre 2002 getroffenen Rotationsvereinbarung mit den anderen Verbänden ein Anspruch auf Benennung des neuen Rundfunkratsmitglieds zu, nachdem diese bereits für den ersten und zweiten Rundfunkrat das Vorschlagsrecht ausgeübt hätten. Das Verwaltungsgericht verweist vielmehr zu Recht darauf, dass eine solche Vereinbarung der Journalistenverbände untereinander dem Antragsteller keinen Anspruch gegenüber Dritten, wie hier dem Antragsgegner, verschaffen kann. Ein sich hieraus etwa ergebender vertraglicher Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung der anderen Verbände zu der Entsendung des von ihm bestimmten Mitglieds in den Rundfunkrat ist gegenüber den anderen Vertragsparteien geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).