Der Kläger begehrt von dem beklagten JobCenter die Zahlung von insgesamt 1.650,- EUR für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bzw. die Aufnahmegebühr für die Wohnungsbaugenossenschaft „N B“ e. G.
Er lebt mit seinem 1999 geborenen Sohn, C, und dessen Mutter Y seit dem 1. März 2007 in einer etwa 86 qm großen Wohnung, deren Miete insgesamt 650,- EUR (484,- EUR Grundmiete, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 44,- EUR, Vorauszahlung für übrige Betriebskosten 120,- EUR und 2,- EUR für die Wartungskosten der Gemeinschaftsantenne) beträgt. Den Dauernutzungsvertrag mit der Wohnungsbaugenossenschaft „N B“ e. G. schloss Y als Mitglied Nr. 11 ab, der Kläger unterzeichnete den Vertrag als „Selbstschuldnerischer Bürge“.
Vor dem 1. März 2007 hatte der Kläger mit Y und seinem Sohn im Zuständigkeitsgebiet der Beigeladenen gewohnt und von dieser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. In dem Verwaltungsvorgang findet sich ein mit „Eingliederungsvereinbarung“ überschriebenes Papier, welches auf den 23. Februar 2007 datiert ist. Hierin heißt es unter anderem:
„Herr Z sowie die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Frau Y sowie deren Sohn werden zum 01.03.2007 nach Berlin umziehen. Der Umzug wird bedingt durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH ab dem 12.03.2007 notwendig.
Ausgehend von der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Fa. H GmbH in Berlin können als Mobilitätshilfen ausgehend von der Antragstellung von Herrn Z folgende Leistungen seitens der ARGE B gewährt werden:
4. Umzugskostenbeihilfe
Ausgehend vom günstigsten Angebot der Umzugsfirma H in Höhe von 7.860,07 EUR abzüglich der nicht als notwendig anerkannten Kosten von ca. 1800,- € wurde als notwendige Umzugskosten bei Beauftragung einer Spedition der Betrag von 6.053,65 € anerkannt. Da die Genossenschaftsanteile von 1.960,- € einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 100,- € wohl nicht durch das zuständige Job-Center Berlin übernommen werden, wurde in Übereinstimmung mit Herrn Z vereinbart, das der Umzug in Eigenregie und damit deutlich kostengünstiger durchgeführt wird. Der Betrag von 6.053,65 € wird gezahlt. Er beinhaltet jedoch nicht nur die reinen Umzugskosten in Eigenregie, sondern auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile.
…“
Am 20. Februar 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile in Höhe von 1.650,- EUR wegen eines arbeitsbedingten Umzugs nach Berlin.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2007 teilte Y dem Beklagten die Kontonummer des Kautionskontos mit und bat um die Überweisung des Betrages unter Angabe des Verwendungszwecks „Anteile / 11 – S“. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 bat der Beklagte Y nachzuweisen, wie sie das Geld für die Genossenschaftsanteile aufgebracht habe. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 antwortete diese, dass sie nicht über Schonvermögen verfüge. Geld anzusparen sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen, da sie in den vergangenen beiden Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten habe, welche zudem von der Beigeladenen immer wieder gekürzt worden seien. Die Beigeladene habe sie gezwungen gemeinsam mit dem Kläger nach Berlin umzuziehen, schon allein deshalb habe sie einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen für die Genossenschaftsanteile. Das Geld für die Genossenschaftsanteile habe sie sich von Bekannten und Freunden geliehen. Dieses sei nunmehr spätestens am 15. August 2007 zur Rückzahlung fällig.
Mit Schreiben vom 5. August 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er in einer anderen Angelegenheit zur Vorlage verschiedener Unterlagen aufgefordert worden war. Er sehe zur Übersendung dieser Unterlagen keine Veranlassung, da er mit Y nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Sie lebten zwar in einer gemeinsamen Wohnung, der Mietvertrag laufe jedoch allein auf Y. Er selbst habe nur ein „Untermietsverhältnis“ und müsse gegebenenfalls auf Verlangen von Y aus der Wohnung ausziehen.
Mit Bescheid vom 9. August 2007, welcher allein an den Kläger gerichtet war, lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile ab. Der Kläger sei mit Zustimmung der ARGE B nach Berlin gezogen. Er habe sich jedoch nicht zuvor vom Beklagten eine „Angemessenheitsbescheinigung“ für die neu anzumietende Wohnung ausstellen lassen. Hätte er dies getan, wäre er darüber informiert worden, dass die angemessene Miete für einen 3-Personen-Haushalt maximal 542,- EUR betragen dürfe und die Übernahme von Genossenschaftsanteilen auf maximal drei Grundmieten begrenzt sei. Hinsichtlich der Übernahme von Genossenschaftsanteilen sei zudem zu prüfen, ob diese nicht im Wege der Selbsthilfe aufgebracht werden könnten. Da der Kläger bereits im Wege der Selbsthilfe den erforderlichen Betrag aufgebracht habe, sei die Übernahme nicht erforderlich.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Genossenschaftsanteile. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung in der Eingliederungsvereinbarung vom 23. Februar 2007 habe der Kläger von der ARGE Beinen Betrag von 6.053,65 EUR erhalten, dieser habe nach der Vereinbarung auch die Übernahme der Genossenschaftsanteile umfasst.
Am 23. Oktober 2007 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er habe am 20. Februar 2007 bei dem Beklagten die Übernahme der Genossenschaftsanteile beantragt. Die Anmietung der Wohnung sei im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Tätigkeit als Rettungsassistent in Berlin erfolgt. Da der Beklagte mit der Beigeladenen keine Einigkeit über die Zuständigkeit habe erzielen können, habe er sich privat von K Geld geliehen, um die Genossenschaftsanteile zu bezahlen und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht zu gefährden. Soweit der Beklagte rüge, dass er sich keine Angemessenheitsbescheinigung habe ausstellen lassen, so sei er insoweit von der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß beraten worden. Herr K fordere nunmehr die Rückzahlung des Betrags und drohe gerichtliche Schritte an. Er müsse daher mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage rechnen. Von Selbsthilfe durch den Kläger könne daher keine Rede sein. Eine Wohnung zu finden, bei der keine Kaution oder Genossenschaftsanteile zu zahlen waren, sei ihm über eine Entfernung von 900 km nicht möglich gewesen. Er hat außerdem die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt, wonach er am 23. Februar 2007 1.650,- EUR mit dem Verwendungszweck „WG N B … ANTEILE 11 INCL. AUFNAHMEGEBÜHR“ auf das von Y angegebene Kautionskonto überwiesen hatte. Die Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE B habe er angefochten, so dass der Beklagte nicht hierauf verweisen könne. Im Übrigen sei die Eingliederungsvereinbarung auch sittenwidrig.
Nach vorheriger Anhörung wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2008 ab. Das beklagte JobCenter habe es zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Genossenschaftsanteile zu übernehmen. Nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II könnten Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, als er die Übernahme der Kosten der Genossenschaftsanteile abgelehnt habe. Der Beklagte habe zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits einen Zuschuss zum Erwerb der Genossenschaftsanteile erhalten und so kein entsprechender Bedarf mehr bestanden habe. In Höhe von 1.650,- EUR sei der von der Beigeladenen gezahlte Betrag für den Erwerb der Genossenschaftsanteile zweckbestimmt gewesen.
Am 6. Januar 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die Eingliederungsvereinbarung verwiesen. Dem Beklagten sei es bislang nicht gelungen, ein Exemplar der Eingliederungsvereinbarung mit seiner Originalunterschrift vorzulegen. Der Kläger hat außerdem eine Aufstellung seiner vermeintlichen Umzugskosten eingereicht, ausweislich derer er insgesamt 6.301,41 EUR für den Umzug aufgewendet haben will.
Der Kläger hat ferner mit Schriftsatz vom 24. März 2010 die Kopie eines Schreibens mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„ Abtretung nach 398 BGB
Hiermit trete ich, Frau Y in B, LStr. die Forderung in Höhe von 1.650,- EUR für Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr an Herrn Z in Berlin, L Str. ab.
B, den 21.10.2007“
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von 1.650,- EUR für die Kosten der Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu zahlen,
hilfsweise, ihm ein Darlehen in Höhe von 1.650,- EUR für die Kosten der Genossenschaftsanteile incl. der Aufnahmegebühr zu gewähren,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die streitgegenständlichen Bescheide sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat das Gericht die Arbeitsgemeinschaft B nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.