Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.10.2011 | |
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Aktenzeichen | 3 K 630/07 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 125 BauGB, § 127 Abs 1 BauGB, § 242 Abs 9 BauGB |
1. § 242 Abs. 9 BauGB sperrt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nur für Straßen, die am 03. Oktober 1990 "öffentlich" waren.
Einzelfall, in dem eine Straße durch Einbeziehung in ein Kasernengelände der Öffentlichkeit entzogen war.
2. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für eine solche Straße setzt eine Widmung voraus, die aber auch nach Erlass des Erschließungsbeitragsbescheides nachgeholt werden kann.
3. Geringere Anforderungen an eine "bebauungsplanersetzende Planung" (§ 125 Abs. 2 BauGB), wenn die "Standortfrage" beantwortet ist, weil die Straßentrasse bereits besteht und durch die Erschließung über diese Trasse bestandsgeschützte Nutzungen ermöglicht werden. Es kann dann bei der Planungsentscheidung regelmäßig nur um die zukünftige "Ausgestaltung?" der vorhandenen Verkehrsfläche gehen. Hierfür genügen konkrete Baupläne.
4. Erschließungsbeitragsfähiger Aufwand wird auch durch einen Erstattungsanspruch des Bauträgers aus einem mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrag begründet. Erweist sich dieser Vertrag als unwirksam ensteht der Gemeinde ein Aufwand in Höhe des Erstattungsanspruchs, den der Erschließungsträger nach den Regelungen über die öffentlich rechtliche GoA hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist seit 1937 Eigentümerin eines Grundstücks in der vom Beklagten vertretenen Stadt (Flurstücke xxx und xxx der Flur xxx, Gemarkung xxx). Das Grundstück grenzt mit seiner westlichen Seite an die heutige xxx und ist mit einem Teil eines mehrgeschossigen Wohnblocks bebaut. Es befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes „Wohngebiet östlich xxx“, der an der xxx endet. Auf der anderen Seite der xxx schließt sich der Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans „Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzentrum xxx“ an. Die xxx selbst liegt gegenwärtig außerhalb des Geltungsbereichs beider Bebauungspläne im unbeplanten Gebiet. Der Bebauungsplan „Wohngebiet östlich xxx“ sieht die Errichtung eines Wohngebietes mit mehreren erstmalig herzustellenden Planstraßen vor. Der Bebauungsplan ist bis heute nicht umgesetzt.
Die x war unter der Nr. 900 und dem Namen „xxx“ im Straßenverzeichnis der Stadtgemeinde Bernau bei Berlin für die Jahre 1933-1945 eingetragen. Sie verband damals schon die xxx mit der xxx. Auf der anderen Seite der xxx schloss sich in südlicher Richtung die unbefestigte xxx mit einer Länge von ca. 420 m an. Die „xxx“ lag vor dem Eingang eines Kasernengeländes, das schon vor 1945 von der Wehrmacht eingelegt worden war. Es umfasste ein Gebiet zwischen der heutigen Bundesautobahn A 11 im Westen, der xxx im Süden und der xxx im Nordosten. Die zur Beitragszahlung veranlagten Flurstücke auf der östlichen Seite der xxx gehörten zwar nicht selbst zu dem auf der anderen Straßenseite beginnenden Kasernengelände. Die Klägerin erwarb die Grundstücke aber, um darauf Wohnhäuser für Angehörige der Wehrmacht zu bauen (vgl. § 8 des Grundstückskaufvertrages vom 26. Oktober 1936).
1946 wurde auch die „xxx“ in „xxx“ umbenannt und als solche in einem Straßenverzeichnis aus dem Jahr 1949 mit einer Länge von 360 m und einer Straßenbefestigung in Kleinpflaster geführt (Beiakte 11). Das Kasernengelände und die Wohnhäuser der Wehrmachtsangehörigen wurden von der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte übernommen und das gesamte Gelände zu beiden Seiten der xxx bzw. xxx mit einer Betonmauer umgeben. In dem Straßenverzeichnis der kommunalen Straßen, Wege und Plätze der örtlichen Organe des Staates in der DDR wurde die Edelweißstraße unter der laufenden Nr. 116 mit einer Länge von 420 m geführt.
Nach der Wiedervereinigung und dem Abzug der sowjetischen Streitkräfte plante die vom Beklagten vertretene Stadt eine Umnutzung des Kasernengeländes zu einem „Gewerbepark xxx“. Hierzu beschloss die Stadtverordnetenversammlung einen Bebauungsplan „Gewerbe-, Wohn- und Freizeitzentrum xxx“. Geplant war die Anbindung des Gewerbegebietes von der xxx aus über 2 Straßen in einem Abstand von ca. 250 m. Die vorhandene xxx sollte als Wohngebietsammelstraße ausgebaut werden.
Im Herbst 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der vom Beklagten vertretenen Stadt auf der Grundlage eines Antrages des Beklagten, die xxx zwischen xxx und xxx im 1. Bauabschnitt auszubauen. Nach der Begründung des Antrages waren insgesamt 3 Bauabschnitte vorgesehen:
- der Um- und Ausbau der xxx zwischen xxx und xxx auf einer Länge von 400 m (1. Bauabschnitt);
- die Errichtung von zwei inneren Wohnwegen als Mischverkehrsflächen mit einseitiger Beleuchtung (2. Bauabschnitt);
- der Um- und Ausbau der Einmündungen in die xxx und in die xxx (3. Bauabschnitt).
Vor Beginn der Bauarbeiten, die federführend von der städtischen STAB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH Bernau geplant und durchgeführt wurden, fertigte der Beklagte im Jahr 1997 ein Video von der xxx an, das als Beiakte 3 dem Gericht vorliegt. Grundlage für die Durchführung der Baumaßnahmen durch die STAB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH Bernau war ein Erschließungsvertrag zwischen der GmbH und der vom Beklagten vertretenen Stadt vom 11. Juni 1998. Danach übertrug die Stadt die innere Erschließung des durch den Bebauungsplan „xxx-Kaserne xxx“ umgrenzten Erschließungsgebietes auf die STAB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH Bernau als Erschließungsträger. Der Erschließungsträger verpflichtete sich, im Auftrage der Stadt nach Maßgabe der in § 10 des Erschließungsvertrages festgelegten Bedingungen, Erschließungsanlagen außerhalb des Erschließungsgebietes herzustellen. Die Stadt verpflichtete sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 des Erschließungsvertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 des Erschließungsvertrages übernahm der Erschließungsträger insbesondere die endgültige Planung, Vermessung und Herstellung der Edelweißstraße zwischen xxx und xxx. § 10 Abs. 4 des Erschließungsvertrages lautete:
„Die in § 3 Abs. 3 genannten Maßnahmen der äußeren Erschließung (Ausbau der xxx) finanziert der Erschließungsträger vor. Der Erschließungsträger übernimmt hiervon die Aufwendungen, die weder nach Bundes- noch nach Landesrecht in den beitragspflichtigen Erschließungsaufwand einbezogen werden können. Die Stadt verpflichtet sich gegenüber dem Erschließungsträger, ihm die beim Ausbau der genannten Erschließungsanlagen im übrigen entstehenden Kosten, die dem umlagefähigen Aufwand im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe zu erstatten, dass der auf die im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke entfallende Anteil am umlagefähigen Aufwand abgelöst wird und der Erstattungs- bzw. Ablösebetrag gegeneinander aufgerechnet werden, sofern der Erschließungsträger die Erschließung vertragsgemäß durchführt. Den dann noch von der Stadt zu erstattenden Betrag finanziert der Erschließungsträger bis zu zwei Jahren nach der in § 8 benannten Übernahme vor. Die Stadt wird bis zu diesem Zeitpunkt den auf die Fremdanlieger entfallenden Erschließungsaufwand abrechnen und die eingehenden Beiträge der Fremdanlieger an den Erschließungsträger überweisen. Nach Abrechnung des Erschließungsaufwandes mit den Fremdanliegern übernimmt der Erschließungsträger den nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB auf die Stadt entfallenden Anteil. Sofern bis zum Zeitpunkt der Schlussabnahme die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung des Erschließungsaufwandes mit den Fremdanliegern nicht geschaffen worden sind, werden die an sich auf die Fremdanlieger entfallenden Anschluss- und Erschließungsbeiträge zwischen den Parteien hälftig geteilt. Sofern die Stadt die Beitragserhebung der Fremdanlieger bis zum Ablauf der vereinbarten Frist nicht abgeschlossen hat, erstattet die Stadt die noch ausstehende Summe.“
Gemäß § 11 des Erschließungsvertrages war der Erschließungsträger verpflichtet, der Stadt die dieser bereits vor Abschluss des Vertrages entstandenen Aufwendungen im Erschließungsgebiet in Höhe von 3,3 Millionen DM zu erstatten.
In der Folgezeit wurde die xxx zwischen xxx und xxx in xxx umbenannt. In dem Verzeichnis der Gemeindestraßen der Stadt Bernau ist die xxx mit einer Länge von 402 m eingetragen.
Die Baumaßnahmen wurden nach öffentlicher Ausschreibung in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt, die Abnahme der letzten Bauleistung (Kreuzung xxx/xxx/xxx) erfolgte am 06. August 2004. (vgl. die Abnahmeniederschrift, Beiakte I). Am 28. April 2005 übernahm die vom Beklagten vertretene Stadt die xxx in ihre Baulast.
Nach dem 03. Oktober 1990 unternahm die vom Beklagten vertretene Stadt in den Jahren 1994, 1998 und 1999 mehrere Versuche, eine Erschließungsbeitragssatzung gemäß § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. Diese Erschließungsbeitragssatzungen sind jedoch aufgrund von Bekanntmachungsfehlern nicht wirksam geworden, da die Gestaltung der Amtsblätter der Stadt Bernau, in denen die Hauptsatzung der Stadt sowie auch die Erschließungsbeitragssatzungen bekanntgemacht worden waren, nicht im Einklang mit Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung standen.
Am 24. Juni 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der von dem Beklagten vertretenen Stadt dann die „Satzung der Stadt Bernau bei Berlin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2004), die der Beklagte (nach Neubeschluss der Hauptsatzung am 29. März 2007 und deren Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04. April 2007 nochmals) am 20. April 2007 im Amtsblatt Nr. 5/2007 bekannt gemacht hat. Gemäß § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt Bernau Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie nach Maßgabe dieser Satzung. Beitragsfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 EBS 2004 der Erschließungsaufwand für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen und für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2004), auch soweit sie Bestandteil von Verkehrsanlagen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EBS 2004). Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach § 3 EBS 2004 für die einzelne Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln, wobei die Stadt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes trägt (§ 4 EBS 2004).
Neben dieser Erschließungsbeitragssatzung hat die Stadtverordnetenversammlung der von dem Beklagten vertretenen Stadt auch Satzungen über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erlassen, so z.B. ebenfalls am 24. Juni 2004 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bernau bei Berlin (Straßenbaubeitragssatzung - SBS), die im Amtsblatt für die Stadt Bernau Nr. 07/2004 veröffentlicht wurde.
Unter Verweis auf diese Satzung zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Flurstücke xxx und xxx der Flur xxx mit Bescheid vom 18. August 2006 zu einem Beitrag für die straßenbauliche Maßnahme: „xxx, Verbesserung Fahrbahn, Gehwege, Regenentwässerung, Beleuchtung, Parkstreifen und Begleitgrün“ in Höhe von 21.629,74 € heran. Der Beklagte berechnete die Höhe der Beitragsforderung ausgehend von den Gesamtkosten in Höhe von 665.190,31 €, von denen er einen Betrag von 252.766,93 € als nicht beitragsfähigen Aufwand und weitere 103.155,84 € als Anteil der Stadt Bernau abzog, woraus sich umlagefähige Kosten in Höhe von 309.467,55 € ergaben. Diese Kosten legte er auf 45.247,5 Flächeneinheiten um, woraus sich ein Beitragssatz von 6,8394397 €/m2 ergab. Sodann multiplizierte er die Fläche der Flurstücke 16 und 17 von zusammen 2.530 m² mit dem Nutzungsfaktor 1,25 für eine zweigeschossige Bebauung und vervielfachte den so ermittelten Wert von 3.162,5 m² mit dem Beitragssatz, woraus sich die festgesetzte Beitragsforderung ergab.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 15. September 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung erklärte sie unter anderem, die abgerechneten Baumaßnahmen seien keine beitragsfähigen Maßnahmen; insbesondere wäre die Klägerin durch die Maßnahme nicht bevorteilt. Der von der Klägerin zu tragende Anteil sei unzutreffend ermittelt; es handele sich nämlich nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Haupterschließungsstraße.
Während des laufenden Widerspruchsverfahrens hat der Beklagte am 29. März 2007 die Hauptsatzung der von ihm vertretenen Stadt neu beschlossen und im Amtsblatt vom 04. April 2007 neu bekannt gemacht. Ebenfalls am 29. März 2007 beschloss die Stadtverordnetenversammlung – nochmals – eine (im wesentlichen inhaltlich der SBS 2004 entsprechende) Straßenbaubeitragssatzung, die der Beklagte im Heft Nr. 9/2007 des Amtsblatts für die Stadt Bernau bei Berlin vom 05. Mai 2007 bekannt gemacht hat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung erklärte er u.a., er stütze die Festsetzung des Beitrags nunmehr auf die SBS vom 29. März 2007. Die abgerechneten Baumaßnahmen hätten auch zu einer beitragsfähigen Verbesserung der xxx geführt, die im übrigen zu Recht als Anliegerstraße eingestuft worden sei.
Die Klägerin hat am 15. Mai 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, die Kosten der Straßenbauarbeiten seien nicht beitragsfähig und die Darlegung der angeblich entstandenen Kosten sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen habe der Beklagte auch den von der Gemeinde zu tragenden Anteil fehlerhaft bestimmt.
Der Beklagte erhielt während des Klageverfahrens Kenntnis von einem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 26. September 2005 - 12 K 227/03), demzufolge die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 des Baugesetzbuches (BauGB) voraussetze, dass die infrage stehende Verkehrsanlage zum 3. Oktober 1990 eine öffentliche Straße gewesen sei. Dies sei dann nicht der Fall, wenn eine Straße durch die sowjetischen Streitkräfte der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen worden sei. Der Beklagte wies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass dementsprechend die Baumaßnahmen an der ehemaligen Edelweißstraße als erstmalige Herstellung einer öffentlichen Straße nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen sein dürften und der angefochtene Beitragsbescheid als Erschließungsbeitragsbescheid aufrecht zu erhalten sei.
Die Klägerin ist dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den erschließungs- und ausbaubeitragsrechtlichen Bestimmungen um wesentlich verschiedene Regelungsinhalte handele, die so stark voneinander abwichen, dass eine Aufrechterhaltung des Ausbaubeitragsbescheides als Erschließungsbeitragsbescheid unzulässig sei. Selbst wenn man aber den Bescheid als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten wolle, sei zu klären, ob die Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten als Rechtsgrundlage überhaupt in Betracht komme und welche Beiträge nach dieser erhoben werden könnten. Dies sei im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zweifelhaft, weil die Baumaßnahmen auf der Grundlage eines Erschließungsvertrags ausgeführt worden seien, nach dem auf den Beklagten keine Kosten entfielen. Es fehle deshalb auch im Falle der Umdeutung in einen Erschließungsbeitrag an einem beitragsfähigen Aufwand. Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Hinblick auf eine Festsetzung eines Erschließungsbeitrags zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine Nachforderung sei daher in jedem Falle ausgeschlossen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Verfügung vom 03. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam 12 K 227/03 vom 26. September 2005 insoweit zu folgen sein dürfte, als es für den Eintritt der Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB erforderlich sei, dass es sich bei der maßgeblichen Straße zum 3. Oktober 1990 um eine öffentliche Straße gehandelt habe. Die heutige xxx sei erst nach dem 03. Oktober 1990 als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erstmals hergestellt worden, da sie vor 1990 der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen gewesen sei. Auf dem vom Beklagten übersandten Video seien die von der Wehrmacht vor 1945 und/oder den sowjetischen Streitkräften in der Zeit von 1945-1990 zur Absperrung der Straße genutzten Toranlagen sehr gut zu erkennen. Noch im Zeitpunkt der Aufnahme des Videos im Jahr 1997 sei die Zufahrt in die damalige xxx von der xxx aus durch Hindernisse aus Beton gesperrt gewesen. Der Berichterstatter forderte den Beklagten auf, mitzuteilen, wann die xxx für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden sei.
Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass die Freigabe der Straße faktisch und tatsächlich jeweils nach Bauabnahme der einzelnen Bauabschnitte erfolgt sei.
Mit Widmungsverfügung vom 23. Mai 2011 widmete der Beklagte die xxx gemäß § 6 Abs. 1 des brandenburgischen Straßengesetzes dem öffentlichen Verkehr; die Widmungsverfügung machte er im Heft Nr. 6/2011 des Amtsblatts für die Stadt Bernau bei Berlin vom 10. Juni 2011 öffentlich bekannt (Bl. 215 f. der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Der Beklagte hat unter dem 26. Juli 2011 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem er den Beitragsbescheid vom 18. August 2006 abänderte und den Beitrag für die erstmalige Herstellung der Fahrbahn, Gehwege, Regenentwässerung, Beleuchtung, Parkstreifen und Begleitgrün in der xxx auf 25.955,68 € festsetzte. Auch bei der Berechnung dieser Beitragsforderung ging er von Gesamtkosten in Höhe von 665.390,31 € aus, reduzierte diese Kosten um nicht beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 252.766,93 € und erhielt so einen beitragsfähigen Aufwand von 412.623,38 €. Hiervon setzte er den Anteil der Stadt Bernau ab, jedoch nicht mehr mit 103.155,84 €, sondern mit 41.262,34 €. Daraus ergaben sich erhöhte umlagefähigen Kosten von 371.361,04 €. Diese Kosten verteilte er unverändert auf 45.247,50 Einheiten im Abrechnungsgebiet, woraus sich ein erhöhter Beitragssatz von 8,2073273 €/m2 ergab. Dies wiederum führte zu einer Erhöhung der Beitragsforderung gegenüber der Klägerin um 4.325,94 €.
Die Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid mit Schreiben vom 29. Juli 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte bisher nicht beschieden hat.
Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe nach wie vor nicht belegt, ob und in welcher Höhe bei ihm ein Erschließungsaufwand angefallen sei. Jedenfalls hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 4.125,94 € sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Baumaßnahme an der xxx sei rechtswidrig, weil ihr die erforderliche Grundlage in Gestalt eines Bebauungsplanes fehlte. Eine Beitragserhebung für rechtswidrige Maßnahmen komme nicht in Betracht. Ausbaubeschlüsse seien der Klägerin nicht bekannt; solche Beschlüsse seien in den Akten nicht enthalten gewesen, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im September 2006 eingesehen hatten. Schließlich habe der Beklagte bislang nicht belegt, dass die xxx zwischen 1945 und 1990 von der Roten Armee exklusiv genutzt worden sei. Tatsachen, aus denen sich diese behauptete Nutzung ergebe, habe er nicht vorgetragen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2007 und des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertritt er die Auffassung, soweit die angegriffene Beitragsforderung ursprünglich wegen fehlender Widmung rechtswidrig gewesen sei, sei dieser Fehler zwischenzeitlich durch die erfolgte Widmung der Straße geheilt. Auch dem Planungsgebot des § 125 BauGB sei Genüge getan. Zwar bestehe gegenwärtig kein Bebauungsplan für die xxx, aber die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Die Herstellung der xxx wahre die Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB. Die Straße werde denklogisch von den benachbarten Plangebieten vorausgesetzt, sie stehe nicht in Widerspruch zu Zielen der Raumordnung. Der Beklagte bereite im übrigen gegenwärtig die Aufstellung eines Bebauungsplans für die xxx vor. Der beitragsfähige Aufwand beruhe auf der Verpflichtung des Beklagten, die gesamten Bau- und Planungskosten der xxx an die STAB mbH zu erstatten. Festsetzungsverjährung könne auch hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem Erschließungsbeitrag aus dem Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 und dem zuvor festgesetzten Beitrag nicht eingetreten sein, da die Beitragspflicht erst mit der Widmung der Straße entstanden sei. Selbst wenn man dies außer Acht lassen würde, sei die Nachforderung zulässig, weil gemäß § 171 Abs. 3 a AO Verjährung im laufenden Verwaltungsstreitverfahren nicht eintreten könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin konnte sie insbesondere auch auf den Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 erstrecken, ohne dass zuvor – bezogen auf diesen Bescheid – ein Vorverfahren abgeschlossen worden wäre.
Denn einziger Gegenstand des Bescheides vom 26. Juli 2011 ist die Änderung des Bescheides vom 18. August 2006, gegen den das gemäß § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgeschriebene Vorverfahren bereits durchgeführt worden ist; der Bescheid vom 18. August 2006 war Gegenstand eines mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007 abgeschlossenen Vorverfahrens. Bei der rechtlichen Beurteilung des Änderungsbescheides stellen sich – bei richtiger Behandlung der Sache – im wesentlichen dieselben Sach- und Rechtsfragen wie bei der Überprüfung des geänderten Bescheides, weshalb eine Wiederholung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich ist (vgl. zu dieser ungeschriebenen aber von der herrschenden Meinung anerkannten Ausnahme: Kopp, VwGO, § 68 RN 23 m.w.N.). Auch ohne die Abänderung dieses Bescheides wären die Frage der Aufrechterhaltung des Ausbaubeitragsbescheids als Erschließungsbeitragsbescheid und die sich daraus ergebenden erschließungsbeitragsrechtlichen Fragen zu klären gewesen.
Davon abgesehen ergibt sich die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens auch daraus, dass der Beklagte der Einbeziehung des Änderungsbescheides ohne vorherigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der mündlichen Verhandlung zugestimmt und auf den entsprechenden Klageantrag in der Sache erwidert hat.
Eine etwaige Bestandskraft des Änderungsbescheides steht seiner Einbeziehung in das Klageverfahren schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte in dessen Rechtsbehelfsbelehrung nicht über die Möglichkeit der sofortigen Klageerhebung, sondern über das Widerspruchsverfahren belehrt hat, weshalb die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides Widerspruch einlegte. Die Klageerweiterung auf den Änderungsbescheid, die spätestens mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2011 erfolgt ist, erweist sich jedenfalls deshalb als fristgerecht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und ist angesichts dessen, dass Gegenstand des Änderungsbescheides dieselbe Erschließungsbeitragsforderung ist, auch sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid ist in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2011 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit ihm hat der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages für die straßenbauliche Maßnahme „erstmalige Herstellung“ in Höhe von 25.955,68 € verpflichtet.
Der Beklagte kann diese Forderung auf § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) stützen, wonach die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches erheben. Dass er für dieselbe Baumaßnahme zuvor einen Ausbaubeitrag nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) gefordert hatte, steht der Festsetzung des Erschließungsbeitrags nicht entgegen (1.). Die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist auch nicht durch § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (2.) und steht auch sonst im Einklang mit den Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (3.).
1.
Der (irrtümliche) Erlass eines Ausbaubeitragsbescheides für die Baumaßnahmen an der heutigen xxx hindert die Erhebung eines Erschließungsbeitrags nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beklagte – ungeachtet zuvor bereits erlassener anderer Beitragsbescheide – durch die §§ 127 ff. BauGB (die gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Ermangelung einer gesetzlichen Neuregelung des Erschließungsbeitragsrechts im Land Brandenburg hier als Bundesrecht fortgelten) zur vollständigen Ausschöpfung ihm ggfs. zustehender Erschließungsbeitragsforderungen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 – 8 C 92/87 –, zitiert nach juris Rn. 13). Er kann diesen Anspruch umsetzen, indem er den auf die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gestützten Heranziehungsbescheid durch („schlichte“) Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhält (BVerwG, Urteil vom 19. August 1988, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 11) und die Beitragsforderung – wie geschehen – durch Änderungsbescheid auf die Höhe festsetzt, die sich bei richtiger Anwendung der §§ 127 ff. BauGB ergibt.
2.
Die Anwendung der Vorschriften über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist im vorliegenden Fall auch nicht durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen.
Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Tatbestandliche Voraussetzung für eine „Befreiung“ von der Erschließungsbeitragspflicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass es sich im maßgeblichen Zeitpunkt am 03. Oktober 1990 bereits um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelte. Danach sind Erschließungsanlagen (u. a.) öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen.
Die Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB tritt danach nur dann ein, wenn es sich bei der abzurechnenden Straße zum 3. Oktober 1990 um eine Erschließungsanlage und damit um eine öffentliche Straße handelte (vgl. hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam 12 K 227/03 vom 26. September 2005, zitiert nach Juris).
Die xxx (heute „xxx") war am 03. Oktober 1990 keine öffentliche Straße. Denn sie war der Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen und galt deshalb nach den hierfür in der DDR geltenden und aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages insoweit weiter Geltung beanspruchenden Rechtsvorschriften nicht als öffentliche Straße (vgl. die Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 – GBl. DDR I S. 515 – in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 Einigungsvertrag und in Verbindung mit der Anlage II Kap. XI Sachg. D Abschn. III Nr. 1 - 3 zum Einigungsvertrag und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam 12 K 227/03 vom 26. September 2005, zitiert nach Juris).
Der Beklagte hat insoweit vorgetragen, die heutige xxx sei zu Zeiten der DDR abgesperrt und ausschließlich durch die Rote Armee genutzt worden. Eine Freigabe nach Räumung sei erst ca. 1994 erfolgt. (vgl. den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf der Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29. März 2011, Bl. 125 der Gerichtsakten). Er hat sodann mit Schriftsatz vom 06. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die xxx in dem „Straßenverzeichnis der kommunalen Straßen, Wege und Plätze der örtlichen Organe des Staates in der DDR“ nur mit ihrem nicht gepflasterten, unbefestigten Teil und einer Länge von 420 m aufgenommen worden war. Dies sei nur der für die Öffentlichkeit nutzbare Teil der xxx gewesen. Der damals nicht im Straßenverzeichnis eingetragene Teil der Straße sei von der Roten Armee in ein Kasernengelände einbezogen worden (vgl. den Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2011, Seite 3, Bl. 173 der Gerichtsakte).
Die Klägerin hat diesen Vortrag des Beklagten zunächst "höchst vorsorglich bestritten" (vgl. den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2011, Seite 5, Bl. 132 der Gerichtsakte). Sie hat sodann erklärt, aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der hier streitgegenständliche Teil der xxx zwischen 1949 und 1990 von der Roten Armee genutzt worden sein soll und deshalb in dieser Zeit den öffentlichen Verkehr entzogen gewesen sei. In ihrem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 hat die Klägerin erklärt, es sei mangels Belegen für das Gegenteil weiterhin davon auszugehen, dass die xxx am 03. Oktober 1990 öffentlich zugänglich gewesen sei.
Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2011 und vom 17. Oktober 2011 drei Zeugen zum Beweis der Tatsache benannt, dass die xxx für jeglichen öffentlichen Verkehr gesperrt war und überwiegend in das Kasernengelände der Roten Armee einbezogen war.
Einer Vernehmung dieser Zeugen bedurfte es nicht.
Der Einzelrichter hat sich bereits anhand des Vortrags der Beteiligten und aufgrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden und sonst allgemein zugänglichen Informationen die Überzeugung bilden können, dass die heutige xxx am 03. Oktober 1990 Teil eines militärischen Sperrgebietes war und nicht von „jedermann“, sondern nur von Personen betreten werden durfte, denen der Zugang von den zuständigen Funktionsträgern der Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte gestattet worden war.
Ausgangspunkt dieser Überzeugungsbildung war der Vortrag des Beklagten. Nach den von diesem vorgelegten Unterlagen steht jedenfalls fest, dass die heutige xxx vor 1945 im Straßenverzeichnis der Stadtgemeinde Bernau bei Berlin unter der Ordnungszahl „900“ als „xxx“ geführt wurde. xxx war einer der bekanntesten deutschen Jagdflieger im Ersten Weltkrieg. Dieser ursprüngliche Straßenname war offenbar auch der Klägerin bekannt; sie hatte in der Klagebegründung vom 20. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass die heutige xxx zuvor als „xxx“ und "xxx" bezeichnet worden war (vgl. den Klagebegründungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Juni 2007, Bl. 42 der Gerichtsakte). Auf die beiden früheren Bezeichnungen der xxx als „xxx“ und „xxx“ wies auch schon der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2007 hin (vgl. den Widerspruchsbescheid, Seite 2, Beiakte 1). Mit dieser Benennung als „xxx“ steht im Einklang, dass die von der xxx abzweigende Straße vor 1945 "xxx" hieß und unter der Ordnungszahl 901 im Straßenverzeichnis geführt wurde (vgl. die vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Kopien des entsprechenden Auszugs aus dem Straßenverzeichnis der Stadtgemeinde Bernau bei Berlin für die Jahre 1933-1945 und den hierzu gehörenden Straßenplan, Beiakte 11 zur Gerichtsakte). Max Immelmann war ebenfalls ein deutscher Jagdpilot im Ersten Weltkrieg. Beide Straßennamen mit militärischem Hintergrund passen wiederum zu der aktenkundigen Aussage des von dem Beklagten mit der Planung der Erschließung des Gewerbeparks Rehberge beauftragten Ingenieurbüros, wonach es sich bei dem Plangebiet des Gewerbeparks xxx um „das ehemalige Wehrmacht-, spätere GUS-Kasernengelände in seiner Abgrenzung durch Mauern zur xxx und zur xxx im Süden und im Osten sowie zur Bundesautobahn 11 im Westen“ handelte (vgl. die Baubeschreibung des Ingenieurbüros Hirsch vom 26. April 2001, Seite 4, Beiakte 4). Sowohl die xxx als auch die heute im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke xxx und xxx lagen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gelände der ehemaligen Kasernensiedlung xxx / xxx in Bernau, die 1936 als Kasernenanlage der Wehrmacht (Sitz einer Luftwaffen- und Luftnachrichteneinheit) erbaut wurde. Die Klägerin erwarb die Flurstücke xxx und xxx, um darauf binnen einer Frist von 2 Jahren „Wohnhäuser für Angehörige der Wehrmacht“ zu bauen (vgl. § 8 des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Stadt Bernau vom 26. Oktober 1936). Die xxx ist in dem Kaufvertrag als „xxx“ und die xxx als „Aufschließungsstraße“ bezeichnet worden; es war eine Anlegung beider Straßen entsprechend einem anliegenden Plan vereinbart (vgl. § 2 des Kaufvertrages). Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Kasernengelände und der Bereich der davor gelegenen Wehrmachtswohnsiedlung mitsamt der dazwischen liegenden xxx von der Sowjetarmee, später von den GUS-Truppen genutzt (Berliner Zeitung vom 14. September 1998, veröffentlicht unter http://www.berliner-zeitung.de/archiv/auf-ehemaligem-kasernengelaende-der-gus-truppen-entsteht-ein-gewerbe--und-freizeitzentrum-neues-leben-unterm-roten-stern,10810590,9478838 .html und Berliner Zeitung vom 27. Februar 1995, veröffentlicht unter http://www.berliner-zeitung.de/newsticker/fuenf-millionen-mark-soll-die-sanierung-kosten-suche-nach-altlasten-auf-kasernengelaende,10917074,8919974 .html). Das Gelände sollte nach 1990 ebenso wie zahlreiche andere, ehemals militärisch genutzte Liegenschaften zu Standorten ziviler Nutzung umgewandelt werden. Mit dieser Aufgabe war die (von der vom Beklagten vertretenen Stadt als Gesellschafterin unterhaltene) STAB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH betraut worden (vgl. www.stab-bernau.com/stab.php). Die militärische Nutzung des Geländes durch die Westgruppe der sowjetischen Streitkräfte wird bestätigt durch den Jahresbericht „Konversion“ 1997/98 vom 24. Juni 1999, den die Landesregierung des Landes Brandenburg an den Landtag Brandenburg erstattete. Dort wird ausdrücklich erwähnt, dass im September 1998 der erste Bauabschnitt (8,5 ha) des Freizeit-, Wohn- und Gewerbeparks XXX auf dem Gelände der ehemaligen sowjetischen Kaserne (40 ha) eingeweiht wurde (Landtags-Drucksache 2/6464, Seite 34 ganz oben). Weitere Belege liefern die oben bereits erwähnten zwei Artikel aus der Berliner Zeitung und ein am 04. Juni 2009 im Internet veröffentlichtes Interview des damaligen Bürgermeisters der vom Beklagten vertretenen Stadt. Danach wurde die Umwandlung der ehemaligen GUS-Kaserne an der xxx in das moderne Gewerbegebiet in xxx großzügig mit Geldern der Europäischen Union gefördert (vgl. http://www.info-bernau.de/jobernau07/index.php?option= com_content&task=view&id=967&Itemid =109). In einem am 17. Juli 2007 wiederum auf den Internetseiten der Stadt Bernau veröffentlichten Artikel heißt es:
"An der Stelle, wo auf xxx künftig ein Baumarkt stehen wird, ist seit Montag ein Abrissbagger am Werke. Er beseitigt neben Gebäuderesten und Betonflächen eine einsturzgefährdete Halle sowie eine Tankanlage. Mithilfe einer Siebanlage wird den Hinterlassenschaften des Munitionsbergungsdienstes zu Leibe gerückt. Mehr als 30.000 m³ Erde müssen durchgesiebt und die Siebrückstände entsorgt werden. Zum Schluss wird der für das russische Kasernengelände so markante Betonzaun an der xxx abgerissen. Damit verschwinden leider auch die Malereien von Schülern des Barnim-Gymnasiums und der Abschiedsgruß der abziehenden GUS-Truppen aus dem Jahr 1992.’, sagt Rudolf Bruch von der Bauregie Bernau GmbH. Nur noch der Betonzaun an der Autobahn werde künftig an die Geschichte des Areals erinnern. Noch im September will der Investor ... mit der Errichtung des Baumarktes beginnen. ‚10 Jahre nach Beginn der Erschließungsarbeiten auf dem ehemaligen Kasernengelände werde nun die Erfolgsgeschichte weiter fortgeschrieben ..., freut sich Bruch. Als Echo auf die Ankündigung des geplanten Baumarktumzuges nach xxx gingen bei der städtischen Grundstücksentwicklungsgesellschaft bereits weitere Ansiedlungswünsche für dieses Gebiet ein. Was auf xxx geschieht, ist nicht nur aus meiner Sicht ganz reale Wirtschaftsförderung. Die STAB hat neben xxx bereits die einstige Militärfläche an der Maßliebchenstraße neu belebt und beginnt mit den Arbeiten auf dem Gelände der ehemaligen GUS-Kaserne an der xxx. ...“ (http://www.info-bernau.de/jobernau07/index.php? option=com_content&task=view&id=436 &Itemid=109).
Dieser Artikel bestätigt, was schon den oben genannten Ausführungen des Planungsbüros zu entnehmen war, nämlich dass das Kasernengelände zwischen xxx und xxx / xxx bis 1992 von den sowjetischen Truppen genutzt wurde und ringsum mit einem Betonzaun abgesperrt und der öffentlichen Nutzung entzogen war.
Hinzu kommt, dass auch auf dem vom Beklagten übersandten Video die von den sowjetischen Streitkräften in der Zeit von 1945-1990 zur Absperrung des Geländes genutzten Mauern sehr gut zu erkennen sind. Noch im Zeitpunkt der Aufnahme des Videos im Jahr 1997 war die Zufahrt in die damalige xxx von der xxx aus durch Hindernisse aus Beton gesperrt. Hierauf hat der Berichterstatter die Klägerin bereits mit Verfügung vom 03. Mai 2011 hingewiesen. Die Klägerin hat auch selbst das Videomaterial in Augenschein genommen, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 05. Januar 2011 ergibt (Bl. 118 der Gerichtsakte). Darüber hinaus bestand nochmals beim Abspielen in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich einen Eindruck von dem Videomaterial zu verschaffen. Das Video zeigt, dass sich an der Kreuzung xxx / xxx links und rechts der Einfahrt der damaligen xxx in das Kasernengelände eine Betonmauer befand, deren Gestaltung typisch für Gelände der „Roten Armee“ war. Ferner zeigt das Video das Gebäude einer Eingangskontrolle und belegt damit, dass die Einfahrt in das Kasernengelände nicht jedermann, sondern nur Personen mit entsprechender Gestattung durch das sowjetische Militär erlaubt war. Dieser Befund wird bestätigt durch die oben bereits eingeführte Tatsache, dass die xxx während der DDR-Zeit nicht mit ihrer gesamten Länge, sondern nur mit der außerhalb des Kasernengeländes südlich der xxx verlaufenden Teilstrecke im Straßenverzeichnis eingetragen war. Das – im übrigen unsubstantiierte – Bestreiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, trotz der – von ihm nicht bestrittenen – Einbeziehung der heutigen xxx in das sowjetische Kasernengelände sei nicht belegt, dass die Straße nicht allgemein zugänglich war, ist vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Einzelrichters widerlegt. Es erscheint daneben auch lebensfremd. Denn es ist gerichtsbekannt und entspricht auch dem noch heute bei militärischen Anlagen (etwa der Bundeswehr) üblichen Beschränkungen, dass militärische Anlagen – auch und gerade der sowjetischen Streitkräfte – nicht für jedermann zugänglich waren.
Vor diesem Hintergrund genügt das pauschale und unsubstantiierte Bestreiten der Klägerin nicht, um die aus den dargestellten Erkenntnismitteln gewonnene Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern und weitere Ermittlungen des Gerichts zu veranlassen.
3.
Ist die xxx demzufolge erst nach dem 03. Oktober 1990 als öffentliche Straße hergestellt worden, war der Beklagte gemäß § 127 Abs. 1 BauGB verpflichtet, zur Deckung seines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für diese Erschließungsanlage einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB zu erheben, wobei die Art und der Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitswertes und die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln waren (§ 132 BauGB).
Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Beitragsveranlagung in der „Satzung der Stadt Bernau bei Berlin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen“ (Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2004) vom 24. Juni 2004, die der Beklagte (nach Neubeschluss der Hauptsatzung am 29. März 2007 und deren Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04. April 2007 nochmals) am 20. April 2007 im Amtsblatt Nr. 5/2007 bekannt gemacht hat. Die formelle Wirksamkeit dieser Satzung ist von der Klägerin selbst nicht in Zweifel gezogen worden. Beachtliche Rechtsfehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat allerdings in der Sache gerügt, dass
- der Beitragsbescheid ursprünglich rechtswidrig gewesen sei, weil im Zeitpunkt seines Erlasses mangels Widmung der xxx eine Beitragspflicht noch nicht entstanden gewesen sei (a.);
- jedenfalls hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 4.125,94 € bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei (b.);
- eine Beitragserhebung nicht in Betracht komme, weil die Baumaßnahme an der xxx rechtswidriger Weise ohne die erforderliche Grundlage in Gestalt eines Bebauungsplanes durchgeführt worden sei (c.);
- unklar sei, ob und in welcher Höhe dem Beklagten ein Erschließungsaufwand entstanden sei, den er durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanzieren könne (d.);
a. Die Klägerin hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass Erschließungsbeitragspflichten erst mit der straßenrechtlichen Widmung der Erschließungsanlage entstehen können (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 12 Rn. 25). Der Beklagte hat seinerseits erklärt, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Straße bereits gewidmet gewesen sei und habe sie deshalb ohne förmliche Widmung jeweils nach Bauabnahme der einzelnen Bauabschnitte tatsächlich der öffentlichen Nutzung freigegeben. Die tatsächliche Überlassung für den öffentlichen Verkehr genügt allerdings gemäß § 6 Abs. 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes nur dann als „Widmungsersatz“, sofern der Bau der Straße in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften geregelt wird. Zwar wäre auch ein Bebauungsplanverfahren ein förmliches Verfahren in diesem Sinne (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 27). Ein Bebauungsplanverfahren ist jedoch bislang für die Konrad-Zuse-Straße nicht durchgeführt worden. Die bestehenden Bebauungspläne enden östlich bzw. westlich der xxx und schließen die Fläche der Verkehrsanlage nicht ein.
Der Beklagte hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine fehlende Widmung nachholen kann (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 29). Dies hat der Beklagte mit Widmungsverfügung vom 23. Mai 2011 getan, die im Heft Nr. 6/2011 des Amtsblatts für die Stadt Berlin vom 10. Juni 2011 veröffentlicht worden ist. Mit dem Wirksamwerden der Widmung im Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung ist die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für die gewidmete Straße entstanden. Die mangels Vorliegens der Widmung ursprünglich fehlerhaften Bescheide sind durch die Nachholung der Widmung geheilt (vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 26 m.w.N.).
b. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann die Klägerin der Beitragserhebung auch nicht den Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen halten.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung „verjährt“ ist, richtet sich nach Landesrecht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 – BVerwG IV C 84-92.7 –), das wiederum über § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) für anwendbar erklärt. Danach beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG und § 37 Abs. 1, § 38 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft, bezogen auf Erschließungsbeiträge also mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14/94 –, zitiert nach juris Rn. 28).
Die sachliche Beitragspflicht entstand nach dem oben (unter a.) Gesagten erst mit der Widmung der xxx, die im vorliegenden Fall erst am 10. Juni 2011 erfolgt ist. Die Festsetzungsfrist beginnt somit erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen. Sowohl der Beitragsbescheid vom 18. August 2006 als auch der Änderungsbescheid vom 26. Juli 2011 sind demnach vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
Die Klägerin hat im übrigen schon gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vom 18. August 2006 Widerspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben. Die Festsetzungsfrist hätte deshalb ohnehin nicht geendet, bevor über Widerspruch und Klage unanfechtbar entschieden ist (vgl. § 171 Abs. 3a AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und § 1 Abs. 3 KAG). Wer einen Bescheid anficht, muss grundsätzlich auch die Verschlechterung seiner Position in Kauf nehmen und kann deshalb ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen aufgrund dieses Bescheids nicht bilden. Das gilt jedenfalls bis zu der – hier bei weitem nicht erreichten – Grenze, dass die Verböserung „zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde“ (BVerwG, Urteil 8 C 170/81 vom 15. April 1983, zitiert nach juris).
c. Soweit die Klägerin meint, die Baumaßnahme an der xxx sei rechtswidriger Weise ohne die erforderliche Grundlage in Gestalt eines Bebauungsplanes durchgeführt worden, trifft es zwar zu, dass die Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB regelmäßig einen Bebauungsplan voraussetzt (§ 125 Abs. 1 BauGB). § 125 Abs. 2 BauGB sieht jedoch vor, dass Erschließungsanlagen auch ohne vorherigen Beschluss eines Bebauungsplans hergestellt werden dürfen, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Dass die erstmalige Herstellung der xxx nicht den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen könnte, hat weder die Klägerin behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich.
Die „planersetzende“ Entscheidung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde ist auch hinreichend dokumentiert. § 125 Abs. 2 BauGB schreibt kein förmliches Verfahren vor; die „bebauungsplanersetzende“ Planung ist vielmehr als interner Vorgang zu qualifizieren (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 7 Rn. 20). Seiner Pflicht, die Vornahme und das Ergebnis der von § 125 Abs. 2 BauGB geforderten Planung nachzuweisen, hat der Beklagte im konkreten Einzelfall durch die Vorlage der Planungsunterlagen genügt, die sich in den Beiakten und in der Gerichtsakte befinden. Aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Gemeinde verschiedene Ingenieurbüros mit der Planung beauftragt hatte und sich in Abwägung der Umstände des Einzelfalles aufgrund der erarbeiteten Entwurfsplanung für den letztlich durchgeführten Ausbau der heutigen xxx entschieden hatte (vgl. den Beschluss der Gemeindevertretung 3-331/2001 vom 27. September 2001, den der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 als Bestandteil der Beiakte 1 zur Gerichtsakte reichte; der Klägerin ist die Beiakte 1 am 25. November 2010 zur Einsichtnahme übersendet worden, vgl. Bl. 109 der Gerichtsakte); entsprechende detaillierte Baupläne liegen vor. Dies reicht aus, um die Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil im vorliegenden Fall durch zwei Bebauungspläne eine bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke vorgesehen ist, die die Erschließung durch die xxx voraussetzt und diese Straße auch im Flächennutzungsplan der Stadt Bernau festgesetzt ist. Die durch das Plangebot geforderte „Abwägung aller Belange“ ist vor diesem Hintergrund erheblich vereinfacht, weil die „Standortfrage“ schon – in bauplanungsrechtlich verbindlicher Weise – beantwortet ist. Es sind keine unterschiedlichen Nutzungsinteressen (mehr) abzuwägen; die Nutzung der betroffenen Fläche als „Verkehrsfläche“ steht vielmehr fest; die Umgebung ist entsprechend vorgeprägt. Es kann in Fällen wie diesem bei der Planungsentscheidung regelmäßig nur um die zukünftige „Ausgestaltung“ der vorhandenen Verkehrsfläche gehen. Dass sich die Gemeinde mit der zukünftigen „Ausgestaltung“ der xxx ausführlich befasst hat, ist im vorliegenden Fall hinreichend schriftlich belegt. Mehr war unter den konkreten Umständen des Einzelfalles von ihr nicht zu verlangen.
d. Es ist, entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unklar, ob und in welcher Höhe dem Beklagten ein Erschließungsaufwand entstanden ist.
aa. Der Beklagte hat vielmehr in mehreren Ordnern Planungsunterlagen, Aufmaße und Rechnungen der bauausführenden Unternehmen zur Gerichtsakte gereicht, denen sich hinreichend deutlich entnehmen lässt, durch welche baulichen Maßnahmen die mehr als 60 Jahre alte und nahezu 50 Jahre nicht für den öffentlichen Verkehr genutzte xxx in einen Zustand versetzt worden ist, der den Anforderungen des heutigen Verkehrs an eine Erschließungsanlage entspricht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne der darin aufgezählten Rechnungspositionen bzw. Arbeiten wegen des Vorhandenseins ausreichender Erschließungsanlagen nicht erforderlich gewesen wären, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus sonstigen Erkenntnisquellen. Die von der Klägerin zitierten Auszüge aus den Abrechnungsunterlagen belegen weder das Vorhandensein eines Straßenbegleitgrüns, das diesen Namen verdient, noch die Existenz eines durchgehend benutzbaren Gehwegs oder einer hinreichenden Regenentwässerung vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998. Die vom Beklagten gefertigten Videoaufnahmen aus dem Jahr 1997 lassen – im Gegenteil – bei einer Gesamtbetrachtung den Schluss zu, dass die abgerechnete Herstellung von Fahrbahn, Gehwegen, Straßenregenentwässerung, Beleuchtung, Parkstreifen und Begleitgrün erforderlich war, weil sämtliche Einrichtungen entweder gar nicht oder nur in einem Zustand vorhanden waren, der ihren sicheren Gebrauch für den öffentlichen Straßenverkehr unter den heutigen Bedingungen nicht ermöglicht hätte.
Der Beklagte hat auch eine nachvollziehbare tabellarische Darstellung zur Gerichtsakte gereicht, der sich zum einen die Zusammensetzung und Ermittlung der Gesamtkosten der drei Bauabschnitte der Herstellung der xxx entnehmen lassen und zum anderen die Zusammensetzung und Ermittlung des abzusetzenden, nicht beitragsfähigen Aufwandes in Höhe von 252.766,93 € (Beiakte 1). Ebenso hat er eine schlüssige Ermittlung der erschließungsbeitragspflichtigen Flächen vorgelegt (Beiakte 11) und erklärt, dass für den Bau der Straße keine Fördermittel verwendet worden seien (vgl. den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03. August 2011, Blatt 213 der Gerichtsakte). Auf der Grundlage der so belegten Ausgangszahlen hat er sodann in der Anlage zum Änderungsbescheid ebenso schlüssig die Berechnung des Erschließungsbeitragssatzes und der konkreten Erschließungsbeitragsforderung dargelegt (Blatt 220 der Gerichtsakte). Die Richtigkeit all dieser umfangreichen Berechnungen hat die Klägerin ihrerseits nicht durch substantiierten Vortrag in Frage gestellt.
bb. Die Beitragsfähigkeit des so dokumentierten Aufwandes wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die Baumaßnahmen nicht von der Stadt Bernau selbst in Auftrag gegeben und bezahlt wurden. Zwar setzen die Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB voraus, dass der Gemeinde ein – anderweitig nicht gedeckter – Aufwand entstanden ist (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB). Diese Voraussetzung ist jedoch auch in der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall erfüllt.
Diese ist dadurch geprägt, dass die Stadt Bernau mit Erschließungsvertrag vom 13. Mai 1998 die Planung, Vermessung und Herstellung der xxx zwischen xxx und xxx auf den Erschließungsträger, die STAB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH übertragen hat. Der Erschließungsträger ist in die bereits von der Stadt abgeschlossenen Verträge mit dem Ingenieurbüro und einem Vermessungsingenieur eingetreten (Nr. 4.1 und Nr. 4.4 des Erschließungsvertrages). Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erschließungsträger diese Aufgaben auf seine Kosten übernommen hat.
Soweit sie daraus aber herleiten möchte, dass der Gemeinde wegen dieser Kostenübernahme durch den Erschließungsträger ein eigener Aufwand nicht entstanden wäre, lässt sie außer Acht, dass die Parteien des Erschließungsvertrages hinsichtlich der Sanierung der xxx ausdrücklich vereinbart haben, dass diese Kostenübernahme eine vorläufige sein sollte (vgl. die Formulierung in Nr. 3.3 des Erschließungsvertrages „zunächst auf seine Kosten“). In Nr. 10.4 des Vertrages haben sie noch einmal ausdrücklich festgelegt, dass der „Ausbau“ der xxx vom Erschließungsträger nur „vorfinanziert“ werde. Beim Erschließungsträger sollten danach nur die Aufwendungen verbleiben, die weder nach Bundes- noch nach Landesrecht in den beitragspflichtigen Erschließungsaufwand einbezogen werden könnten. Die Stadt verpflichtete sich gegenüber dem Erschließungsträger ausdrücklich, ihm die beim Ausbau der xxx im übrigen entstehenden Kosten, die dem umlagefähigen Aufwand im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften entsprechen, mit der Maßgabe zu erstatten, dass der – auf die im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke entfallende – Anteil am umlagefähigen Aufwand abgelöst werde und der Erstattungs- bzw. Ablösebetrag gegeneinander aufgerechnet werde, sofern der Erschließungsträger die Erschließung vertragsgemäß durchführe (Nr. 10.4 S. 3 des Erschließungsvertrages). Folgerichtig haben die Vertragsparteien in § 10 des Erschließungsvertrages vereinbart, dass der Erschließungsträger über die Höhe der (gesamten) Herstellungskosten und Planungskosten gegenüber der Stadt Rechnung zu legen hat und dass er den von der Stadt zu erstattenden Betrag bis zu zwei Jahren nach der Übernahme der Erschließungsanlagen vorfinanzieren solle. Die Stadt werde bis zu diesem Zeitpunkt den auf die Fremdanlieger entfallenden Erschließungsaufwand abrechnen und die eingehenden Beiträge der Fremdanlieger an den Erschließungsträger überweisen (§ 10.4 S. 5 des Erschließungsvertrages).
Aufgrund dieser Regelungen des Erschließungsvertrages steht – die Wirksamkeit der Vertrages an dieser Stelle unterstellt – fest, dass der private Erschließungsträger einen Anspruch gegen die vom Beklagten vertretene Gemeinde auf Erstattung der Kosten für die Herstellung der – zwischenzeitlich in xxx umbenannten – xxx hatte.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die Parteien von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB in den Vertrag zulässigerweise eine besondere Kostenvereinbarung aufnehmen können, die einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Gemeinde begründet und auf diesem Weg eine der Vorteilssituation ihrer Grundstücke entsprechende Belastung der Fremdanlieger mit Erschließungskosten ermöglicht. Ein solchermaßen ergänzter Vertrag bleibt seiner Qualität nach ein – wenn auch durch die Kostenabrede modifizierter – Erschließungsvertrag, der – soweit es in Betracht kommt – den Regeln des § 124 BauGB unterliegt (BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 – 8 C 17/94 –; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 10 B 13.05 – und Beschluss vom 25. November 2008 – 10 S 25.08 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 07. November 1988 – 1 R 322/87 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 9 ME 4 153/07 –, alle zitiert nach juris).
In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht dieses zwar vom Regelfall aus, wonach sich die Gemeinde in der Kostenvereinbarung gegenüber dem Erschließungsunternehmer verpflichtet, die gesamten für die betreffende Erschließungsanlage entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in derselben Entscheidung auch eine Kostenvereinbarung für unbedenklich gehalten, nach der von der Ablösung des gesamten Aufwandes abgesehen und stattdessen mit Blick auf die Grundstücke des Erschließungsunternehmers vorgesehen wird, dass die Gemeinde die Erstattungsforderung des Unternehmers mit ihren, gegen ihn entstandenen Erschließungsbeitragsforderungen verrechnen soll.
Die in dem vorliegend zu prüfenden Erschließungsvertrag enthaltene Kostenvereinbarung genügt diesen Anforderungen. Denn in § 10 Abs. 1 bis 3 des Vertrages ist vorgesehen, dass der private Erschließungsträger gegenüber der Gemeinde Rechnung über den gesamten Erschließungsaufwand legt. Von diesem Gesamtaufwand sollte dann – nach einer Umlegung auf alle Grundstücke – nur der auf die Fremdanliegergrundstücke entfallende Teil tatsächlich an den privaten Erschließungsträger gezahlt werden (§10.4 des Vertrages). Im Übrigen ist ein tatsächlicher Ausgleich durch Zahlung nicht vorgesehen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der private Erschließungsträger den Aufwand für die Erschließung der Fremdanliegergrundstücke lediglich vorfinanzierte. Für eine unangemessene Belastung der Fremdanlieger mit Erschließungskosten ist angesichts der Rechnungslegung über den gesamten Erschließungsaufwand und dessen tatsächliche Verteilung auf alle erschlossenen Grundstücksflächen (einschließlich der gemeindeeigenen Grundstücke) nichts ersichtlich.
Ob die Stadt tatsächlich Zahlungen an den Erschließungsträger geleistet hat, ist rechtlich nicht relevant, denn der beitragsfähige Aufwand ist der Stadt schon in dem Moment entstanden, indem sie sich einer entsprechenden Forderung des Erschließungsträgers (hier aus Nr. 10.4 des Erschließungsvertrages) gegenüber sah (vgl. Driehaus, a.a.O., § 13 Rn. 3 Abs. 3, unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1977 – IV C 82.74 –). Ob sie diese Forderung durch Zahlung oder – wie von ihr vorgetragen – durch Aufrechnung begleicht, ist für die beitragsrechtlich erforderliche Entstehung eines Aufwandes ohne Belang.
Rechtlich unbedenklich erscheint schließlich auch die Regelung des Erschließungsvertrages, derzufolge der Erschließungsträger nach Abrechnung des Erschließungsaufwandes mit den Fremdanliegern den nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB auf die Stadt entfallenden Anteil übernehmen soll. Zwar trägt danach die Stadt den zehnprozentigen Eigenanteil im Ergebnis nicht selbst, dies ist aber erschließungsbeitragsrechtlich auch nicht erforderlich. Denn das Ziel der Regelung des § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB ist es allein, sicherzustellen, dass die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nur mit höchstens 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwand belastet werden. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn der Gemeindeanteil – wie im vorliegenden Fall – von Dritten erstattet wird.
cc. An dem so begründeten Ergebnis, nämlich der Entstehung eines beitragsfähigen Aufwandes bei der vom Beklagten vertretenen Stadt in Gestalt einer Forderung des Erschließungsträgers würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den Erschließungsvertrag unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. Dezember 2010 (9 C 8/09) für nichtig halten würde. Denn in diesem Fall stünde dem Erschließungsträger ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der für die Herstellung der Erschließungsanlage aufgewendeten Kosten nach den Regelungen über die (öffentlich-rechtliche) Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Erschließung ist nämlich eine Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der Erschließungsträger hätte mit der Übernahme der Erschließung ein – für ihn objektiv fremdes – Geschäft der Gemeinde besorgt. Er könnte deshalb – bei Wegfall der vertraglichen Regelungen – die Erstattung seiner Aufwendungen von der Gemeinde verlangen. Auch dieser Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag führt zur Entstehung eines beitragsfähigen Aufwandes bei der Gemeinde, den diese im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 9 C 8/09 –, zitiert nach Juris, Rdn. 55).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.