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Straßenreinigungsgebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 06.12.2012
Aktenzeichen VG 6 K 294/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 49a StrG BB, § 6 KAG BB

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 08. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als mit diesem den Betrag von 19,95 Euro übersteigende Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 08. Februar 2010 erhob der Beklagte Gebühren für den Winterdienst und die Laubentsorgung in Höhe von 33,60 Euro für das Grundstück des Klägers R.-straße im Ortsteil Z. der Stadt K. Das Grundstück ist in die Gruppen II und VI eingeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 09. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich dem Bescheid schon nicht entnehmen lasse, welche Fassung der Straßenreinigungsgebührensatzung zu Grunde liege. In dem Bescheid seien Gebühren für die Laubentsorgung enthalten. Vor dem Grundstück stünden zwei Linden. Hierdurch entstünden den Anliegern erhebliche Nachteile. Insoweit müsse ganzjährig herunter fallende Äste und Zweige entfernt werden, die von der Stadt nicht entsorgt würden. Ferner müssten Blüten- und Fruchtstände sowie Laub zusammen gekehrt werden; der Anfall habe einen erheblichen Umfang. Insbesondere im Herbst müsse mehrfach, teilweise bis zu viermal wöchentlich gereinigt werden. Bei Anliegern ohne Bäume genüge eine Reinigung einmal im Quartal oder im Jahr. Ebenfalls werde durch die Bäume das Grundstück erheblich verschmutzt. Dieser erhebliche Mehraufwand werde sodann noch mit zusätzlichen Gebühren belegt, was einer Strafe gleich komme. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Bäume und Sträucher seien Allgemeingut; Kosten für die Pflege und Entsorgung seien von allen Anliegern zu tragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig aber unbegründet zurück. Der Bescheid beruhe gültigen Satzungen. Die Straße, in der das Grundstück des Klägers liege, sei in die Gruppen II und VI eingeordnet. Bei Gruppe VI bedeute dies, dass das Laub von den Straßenbäumen in den Monaten Juli und August sowie Oktober bis Dezember von der Stadt entsorgt werde. Zum Reinigen der Straße gehöre die Beseitigung von Fremdkörpern wie Weggeworfenes sowie Laub und Unkraut. Äste und Laub stellten Fremdkörper dar, da sie nicht zur Straße oder zum Gehweg gehörten. Dadurch würden die Straße bzw. der Gehweg verunreinigt. Insoweit bestehe grundsätzlich eine Reinigungspflicht der Stadt bzw. bei einer Übertragung eine solche der Anlieger. Die Stadt organisiere lediglich die Laubentsorgung. Die Laubentsorgung werde durch den Städtischen Betriebshof organisiert. Sie werde nach einem veröffentlichen Tourenplan durchgeführt, wobei sich die Abfuhrtermine über zwei Kalenderwochen erstreckten.

Der Kläger hat am 19. April 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass die Entsorgung von Zweigen bis zu einer Stärke eines Fingers der Entsorgungspflicht des Anliegers unterlägen. Indes seien durch die Stadt innerhalb von sieben Jahren lediglich einmal auch Äste und Zweige, insbesondere auch dickere mit entsorgt worden. Diese seien von den Mitarbeitern vielmehr aussortiert und liegen gelassen worden. Soweit der Beklagte darlege, dass innerhalb der Gruppen keine Unterscheidung getroffen werde und somit eine Ungleichbehandlung ausgeschlossen sei, so treffe dies nicht zu. Eine Straße, die nur in die Gruppe II eingeordnet sei, werde mit einer Gebühr von 0,57 Euro je Meter Straßenfront belastet. Sofern in der Straße noch Bäume stünden und diese in die Gruppe VI eingeordnet sei, werde zusätzlich eine Gebühr von 0,39 je Meter geltend gemacht. Für die zusätzliche Arbeit und die Verschmutzung des eigenen Grundstücks seien die Eigentümer der Grundstücke mithin mit einer zusätzlichen Gebühr belastet.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 aufzuheben, als mit diesem Gebühren für die Laubentsorgung nach Gruppe VI in Höhe von 13,65 Euro mithin den Betrag von 19,95 Euro übersteigende Gebühren festgesetzt worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass zur Straßenreinigung auch die Beseitigung von Laub von Straßenbäumen gehöre. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger sei nur dann unzulässig, wenn dies unzumutbar sei oder wenn die Reinigung mit überobligatorischen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Übertragung der Reinigungspflicht sei in der Rotdornstraße nicht unzumutbar, da die Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln zu bewältigen sei und es keines besonderen, auch technischen Aufwandes bedürfe. Der Beklagte gehe davon aus, dass das herab fallende Laub bei regelmäßiger Reinigung nicht solche Mengen umfasse, die nicht mit einfachen Hilfsmitteln zusammen gekehrt und beseitigt werden könnten. Der Umfang des Laubes gehe nicht wesentlich über das hinaus, was üblicherweise durch in die Straßennähe stehende Bäume in Privatgärten oder durch einzelne Straßenbäume verursacht werde. Die Übertragung der Reinigungspflicht verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dem Beklagten stehe vielmehr ein Ermessen dahingehend zu, welche Fälle im Abgaben- und Gebührenrecht gleich oder ungleich behandelt werden. Die Straßenreinigungspflicht umfasse neben der Laubentfernung auch die Entsorgung. Lediglich bei Straßen mit Altbaumbestand werde die Laubentsorgung durch den Beklagten entsorgt, auch um den Anliegern dieser Straßen, insbesondere älteren Anliegern entgegen zu kommen. In Straßen mit geringem Laubanfall erfolge hingegen keine Entsorgung durch den Beklagten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts, wie die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Satzungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 08. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2010 ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).

Die Heranziehung des Klägers zu den Straßenreinigungsgebühren für die Laubentsorgung ist rechtswidrig, weil es insoweit an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Satzungsgrundlage fehlt.

Gemäß § 49a Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Brandenburg (BbgStrG) in der für den Beginn des hier streitgegenständlichen Erhebungsjahres maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBL I 2005, Seite 218) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I 2008, [Nr. 15], S.266, ber. GVBl. 2008, S., 316, ber. GVBl. I 2009, S. 151) haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Nach Absatz 5 sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen (Nummer 1). Ferner sind sie berechtigt, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen (Nummer 2) und die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen (Nummer 3).

Von diesen Möglichkeiten, das Nähere der Straßenreinigung zu regeln und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung zu erheben, ist zwar mit der Satzung der Stadt K. über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (im folgenden StrRGS)- vom 24. September 2007 (öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt K. vom 30. Oktober 2007), die gemäß ihres § 11 am 01. Januar 2008 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2009 befristet worden ist, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02. und 03. März 2009 (Amtsblatt vom 25. März 2009) und der 2. Änderungssatzung vom 24. August 2009 (Amtsblatt vom 16. September 2009) Gebrauch gemacht worden. Diese Satzung ist aber -jedenfalls soweit es die Regelungen hinsichtlich der Gebühren für die Laubentsorgung betrifft- unwirksam.

Dabei ist zwar nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass es § 49a BbgStrG auch ermöglicht, den Anliegern der Straßen auf der einen Seite die Reinigungspflicht insbesondere der Fahrbahnen und der Gehwege aufzuerlegen, sie aber gleichzeitig zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, weil die Stadt für das Laub, welches auf die von den Anliegern zu reinigenden Flächen gefallen ist, die Entsorgung übernimmt. Insoweit könnte namentlich § 49a Abs. 5 Nr. 2 BbgStrG (nunmehr Absatz 4 Nr. 2) die erforderliche Handhabe bieten, wonach die Gemeinde durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke auferlegen kann. Diese Bestimmung könnte nicht nur dahingehend verstanden werden, dass die Gemeinde die Reinigungspflicht in räumlicher Hinsicht und begrenzt auf einzelne Bestandteile der Straße mithin vor allem auf Fahrbahn oder Gehweg teilweise übertragen kann. Die Norm ermöglicht auch eine Übertragung, welcher Bestandteil der insgesamt zur erfüllenden Reinigungspflichten teilweise übertragen wird. Dies dürfte etwa bei der Entscheidung, ob neben der Straßenreinigung für die Fahrbahn und/oder Gehweg auch die Verpflichtung zur Winterwartung übertragen wird, auf der Hand liegen. Jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint dann aber auch die Möglichkeit der Übertragung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke begrenzt auf einzelne Bestandteile der Reinigungspflicht. Zur Reinigung selbst gehört grundsätzlich die Entfernung aller Fremdkörper, d.h. die nicht zur Straße gehörenden Gegenstände, die diese verunreinigen oder zusammen mit anderen Umständen eine Verunreinigung verursachen können (vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage, Rdn. 21). Namentlich erfordert dies bei der gewöhnlichen Fahrbahn- und Gehwegreinigung, dass die Verunreinigungen zusammengekehrt und der Kehricht entfernt und entsorgt wird. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, das Zusammenkehren auf die Anlieger als ein Bestandteil der Reinigungspflicht zu übertragen, während die Entsorgung der zusammengekehrten Gegenstände bei der Kommune verbleiben kann. Dies könnte etwa dann als angezeigt erscheinen, wenn die Beseitigung von aufgesammelten Abfällen dem Anlieger etwa wegen der Menge oder der Art des Abfalls nicht mehr zumutbar ist (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 04. April 2007 -8 B 05.3195-, zitiert nach Juris).

Ob es im Stadtgebiet des Beklagten grundsätzlich möglich ist, den Eigentümern der durch die Straßen der Gruppe VI erschlossenen Grundstücke auf der einen Seite aufzuerlegen, das Laub in den Monaten Juli und August sowie Oktober bis Dezember zusammen zu kehren und bis zur Abholung zwischen Gehweg und Fahrbahnrand zusammengekehrt zu lagern (so § 3 Abs. 1 Sätze 6 und 7 StrRGS), auf der anderen Seite aber dafür Gebühren zu erheben, dass die Stadt die Laubentsorgung der betroffenen Straßen selbst vornimmt, kann vorliegend offen bleiben. Denn die Regelungen der StrRGS sind, soweit sie Bestimmungen zur Laubentsorgung bzw. zur Gebührenerhebung für diese enthalten, aus den nachfolgenden Gründen unwirksam.

Die gebührenrechtlichen Regelungen zur Laubentsorgung in der StrRGS sind zu beanstanden, weil sie eine einheitliche Gebühr je laufenden Meter Frontlänge für die Grundstücke in Straßen der Gruppe VI bestimmt, ohne das bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr berücksichtigt worden wäre, ob oder in welcher Anzahl die Einrichtung der Straßenreinigung –hier in Form der Laubentsorgung durch den Beklagten- in Anspruch genommen worden ist. Der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab nach Frontmetern ist dabei grundsätzlich ein zulässiger und nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstoßender Maßstab im Bereich der Straßenreinigungsgebühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 -9 A 1.07- zitiert nach Juris). Ob dies auch für einen Teilbereich der Straßenreinigung gilt, bei dem ausschließlich die Entsorgung von Laub auf Gehwegen und/oder Fahrbahnen in Rede steht, ist soweit ersichtlich in der Rechtsprechung zwar noch nicht entschieden. Eine exakte Feststellung des Leistungsumfangs der Straßenreinigung im Einzelfall, an dem ein grundsätzlich vorrangiger Wirklichkeitsmaßstab nach § 6 Abs. 4 Satz 1 KAG anknüpfen könnte, dürfte aber auch bei der Laubentsorgung durch die straßenreinigungsverpflichtete Kommune nicht möglich sein. Eine Bemessung der Straßenreinigungsgebühren bzw. Laubentsorgungsgebühren nach der Menge der tatsächlichen in Anspruch genommenen Reinigungsleistung dürfte bereits deshalb nicht möglich sein, weil die Messung des Gewichts oder des Rauminhalts des aufgenommenen Laubs nicht nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand möglich sein dürfte. Zudem unterliegt sowohl das Gewicht des Laubes als auch dessen Rauminhalt Schwankungen etwa bei Trockenheit oder feuchten Witterungsverhältnissen. Für die Gebührenbemessung kommt daher nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu Art und Umfang der fingierten Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Straßenreinigung“ –hier in Form der Laubentsorgung- bzw. der durch sie vermittelten Vorteile für die Gebührenpflichtigen stehen darf (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KAG). Das Verbot des „offensichtlichen Missverhältnisses“ stellt sich insoweit als landesrechtliche Ausprägung des bundesrechtlichen Äquivalenzprinzips dar, das erst dann verletzt ist, wenn eine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses vorliegt. Danach muss der Wahrscheinlichkeitsmaßstab einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass für eine etwa gleich große Inanspruchnahme gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Inanspruchnahme diesen Unterschieden entsprechende Gebühren zu zahlen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48/81 -, KStZ 1982, 69).

Die Gebührensatzregelung(en) einer Gebührensatzung wie auch deren sonstige Bemessungsvorschriften müssen mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), vor allem in seiner Ausprägung als Gebot der Systemgerechtigkeit, und des Äquivalenzprinzips vereinbar sein.Der Grundsatz der Systemgerechtigkeit besagt, dass der Satzungsgeber bei der Gebührenerhebung von den von ihm selbst im Rahmen seines – an § 6 Abs. 4 KAG und den verfassungsrechtlichen Bindungen zu orientierenden – Ermessens gewählten Bemessungssystem ohne sachlichen Grund nicht abweichen darf. Insoweit geht es um eine Eigenbindung durch eine selbst statuierte Sachgesetzlichkeit, die insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl bestimmter Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu beachten ist und von der der Einrichtungsträger nicht abweichen darf, ohne dass dies von überzeugenden Gründen getragen ist. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Satzungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Typisierung wegen der geringen Zahl der einschlägigen Fälle auf die von ihm gewählte Differenzierung hätte verzichten können. Hat er sich für bestimmte Bemessungskriterien entschieden, ist er für alle Gebührenpflichtigen an sie gebunden und darf an andere Kriterien nur anknüpfen, wenn es sachliche Gründe gibt, die die unterschiedliche Behandlung der davon betroffenen Gebührenpflichtigen rechtfertigen. Hiernach ist etwa die Bildung einzelner Benutzergruppen mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben und/oder -sätzen rechtfertigungsbedürftig. Der Satzungsgeber muss insoweit darlegen, warum unterschiedliche Benutzergruppen gebildet werden und weshalb gerade die vorgenommene Gruppenbildung angezeigt ist (vgl. zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 291 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip ist demgegenüber der auf die Gebühr als Gegenleistung für eine Leistung der öffentlichen Hand (vgl. § 4 Abs. 2 KAG) bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden (Art. 20 Abs. 3 GG), bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der landesrechtlich seinen Niederschlag für die Benutzungsgebühr in § 6 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KAG gefunden hat. Es betrifft das Leistungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Gebührenpflichtigen und besagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung bzw. den verfolgten legitimen Gebührenzwecken (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27. 5. 2003 – 9 BN 3/03 –, NVwZ-RR 2003 S. 774) stehen darf. Dem Äquivalenzprinzip ist insbesondere bei der Verteilung der Kosten auf die Gebührenpflichtigen Rechnung zu tragen. Es fordert (in Verbindung mit dem Gleichheitssatz), dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird. So sind bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren zu zahlen. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 323 ff.). Zusammengefasst müssen die gebührenrechtlichen Regelungen sicherstellen, dass zwar nicht für jeden Einzelfall, aber im Großen und Ganzen gewährleistet ist, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Juli 2011 –OVG 9 B 28.09-).

Hiervon ausgehend sind die Regelungen in Bezug auf Gebühren für die Laubentsorgung nichtig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRGS dienen als Maßstab für die Benutzungsgebühr die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), sowie die Anzahl der monatlichen Reinigungen. Mithin enthält der Gebührenmaßstab zwei Komponenten nämlich erstens die Frontlänge und zweitens die Anzahl der monatlichen Reinigungen. In Bezug auf letztere hat der Satzungsgeber zwar nicht in den Regelungen zum Maßstab eigene Bestimmungen getroffen, die einen Bezug zur Anzahl der Reinigungen aufweisen, etwa indem er bestimmt hätte, dass die Gebühr bei monatlicher Reinigung anfällt und bei mehrfacher Reinigung entsprechend vervielfältig wird (vgl. zu einem solchen Beispiel § 5 Abs. 4 [Fassung Nr. 1] der bei Wichmann [a.a.O.] in der 5. Auflage abgedruckten Mustersatzung; dort Anhang 1). Gleichwohl hat diese in § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRGS getroffene Regelung ihren Niederschlag in der Satzung dadurch gefunden, dass der Beklagte die Anzahl der Reinigungen bei der Bestimmung der einzelnen Reinigungsklassen bzw. -im Sprachgebrauch der Satzung- Reinigungsgruppen und bei der Bestimmung des Gebührensatzes berücksichtigt hat. So betrifft die Gruppe III eine Straßenreinigung einmal im Monat, Gruppe IV alle 6 Wochen und die Gruppe V eine Reinigung drei mal wöchentlich (Oktober bis April) bzw. fünf mal wöchentlich (Mai bis September). Bei den Gebührensätzen schlägt sich das darin nieder, dass die Kosten der Straßenreinigung ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kalkulation je laufenden Frontmeter mit 0,98 Euro (Gruppe III), 0,74 Euro (Gruppe IV) bzw. 17,11 Euro (Gruppe V) in die Gebührensätze eingeflossen sind; durch diese Abstufung der Gebührensätze ist der Satzungsgeber seiner Systementscheidung in § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRGS gefolgt und hat bei der Höhe berücksichtigt, dass die Straßen der Gruppen III bis V in unterschiedlicher Häufigkeit gereinigt werden. Indes hat der Satzungsgeber bei der die Laubentsorgung betreffenden Gruppe VI einen einheitlichen Gebührensatz von 0,39 Euro je Meter Frontlänge bestimmt. Diese einheitliche Gebühr je Meter Frontlänge ist in Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRGS getroffene Entscheidung, die Anzahl der Reinigungen bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen, und unter Geltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegend indes zu beanstanden, weil nicht gewährleistet ist, dass den gleich hohen Gebühren eine etwa gleich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Straßenreinigung -hier in der Ausprägung der Laubentsorgung- gegenüber steht. Bei den Gruppen III bis V führt -wie aufgezeigt- eine häufigere oder weniger häufigere Reinigung auch zu höheren bzw. niedrigeren Gebühren, was der Satzungsgeber dadurch bewerkstelligt hat, dass die jeweiligen Straßen jeweils in eine andere Reinigungsgruppe mit einem anderen Gebührensatzung eingruppiert worden sind. Innerhalb der einzelnen Reinigungsgruppe kommen alle von den jeweiligen Straßen erschlossenen Grundstücke in den Genuss einer vergleichbaren Reinigungsleistung, indem von vornherein eine bestimmte Anzahl von Reinigungen in der Satzung selbst bestimmt worden ist.

Bei der Laubentsorgung trifft indes alle Anlieger der dort eingruppierten Straßen eine gleich hohe Gebühr, ohne dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält, wie oft eine Laubentsorgung durch den Träger der Straßenreinigung durchgeführt wird. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es werde alle 14 Tage das Laub entsorgt und die Entsorgungstage seien im Amtsblatt veröffentlicht worden, so mag zwar damit aus Sicht des Beklagten eine gleichmäßige Anfahrt der Straßen durch die Laubentsorgungsfahrzeuge bewerkstelligt werden. Indes hat aber der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass zwar veröffentlicht worden sei, dass alle 14 Tage entsorgt werde; an welchen Tage in der einzelne Straße das Laub entsorgt werde, sei in der Veröffentlichung aber schon nicht ausgeführt (dies entspricht im Übrigen auch der auf dem Internetauftritt der Stadt K. abrufbaren Information zur Laubentsorgung 2012, in welcher lediglich auf einen 14-tägigen Rhythmus hingewiesen wird). Unbeschadet dessen enthält die Satzung aber keinerlei Bestimmungen dazu, dass ein (etwaiger) Entsorgungsplan für die Anlieger der Straßen der Gruppe VI verbindlich wäre. Auch fehlt jeglicher Bezug auf den Entsorgungsplan, so dass der weiteren Frage, ob eine solche Bezugnahme auf einen (noch zu veröffentlichenden) Entsorgungsplan in der Satzung hinreichend bestimmt wäre, nicht nachzugehen ist. Die StrRGS enthält in Bezug auf die Laubentsorgung lediglich die Regelung, dass bis zur Abholung das Laub der Straßenbäume im betreffenden Zeitraum vom Reinigungspflichtigen zwischen Gehweg und Fahrbahnrand zusammengekehrt zu lagern ist (§ 3 Abs. 1 Satz 7 StrRGS). Dies bedeutet aber lediglich eine Abweichung zu der in § 3 Abs. 1 Satz 3 StrRGS getroffenen Regelung, dass Kehricht und sonstiger Unrat (wie z.B. Laub, Papier, Glas, Metall, Holz und Äste) nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen ist. Wie oft eine Reinigung oder -im Fall der Laubentsorgung- ein Zusammenkehren des Laubes vom Grundstückseigentümer durchzuführen ist, regelt die Satzung nicht. Dies wird vielmehr in die Entscheidung und Verantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers gestellt, indem § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRGS sich darauf beschränkt zu bestimmen, dass die Fahrbahnen und Gehwege, soweit die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern obliegt, sauber zu halten sind. Bestimmt die Straßenreinigungssatzung aber lediglich eine Reinigung durch den Grundstückseigentümer nach Bedarf und überlässt sie es damit auch seiner Entscheidung, wie oft und wann das Laub auf den zu reinigenden Flächen zusammengekehrt und am Fahrbahnrand gelagert wird, so hängt es vom Reinlichkeitssinn des Einzelnen, wenn nicht gar vom Zufall ab, ob und -wenn ja- wie oft eine Laubentsorgung durchgeführt werden kann. Eine vergleichbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Straßenreinigung in der Form der Laubentsorgung ist, da diese -wie § 3 Abs. 1 Satz 7 StrRGS zeigt- entscheidend von einer Mitwirkung des Eigentümers abhängt, damit nicht im Ansatz gewährleistet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Satzungsgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRGS aber gerade ausdrücklich geregelt hat, dass die Gebühren neben der Frontlänge nach der Anzahl der Reinigungen zu verteilen sind, muss sichergestellt sein, dass alle Eigentümer in gleicher, mindestens aber nahezu gleicher Anzahl die Laubentsorgung in Anspruch nehmen. Hieran fehlt es.

Ferner ist zu beanstanden, dass der Satzungsgeber bei der Bestimmung der in die Gruppe VI einzuordnenden Straßen sich davon hat leiten lassen, ob das Laub von Straßenbäumen herrührt. Dass dem so ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 8 letzter Satz StrRGS sowie aus dem Straßenverzeichnis; dort ist jeweils geregelt, dass die Entsorgung das Laub von Straßenbäumen betrifft. Die Schaffung einer eigenen Straßenreinigungskategorie in Form der Gruppe VI nach der StrRGS ist insoweit nicht gerechtfertigt und verstößt gegen § 49a BbgStrG und das aus Art 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot, als mit ihr die Entsorgung von Laub allein von Straßenbäumen erfasst wird. Zwar mag es nach dem oben Gesagten möglich erscheinen, dass die Kommune in Bezug auf einzelne Straßen etwa solche, in denen erhöhte Mengen an Laub anfallen, aus Gründen der Zumutbarkeit für die Anlieger die Laubentsorgung nicht auf die Anlieger überträgt und diese (weiterhin) selbst ausführt (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 04. April 2007, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2007 -12 KN 399/05-, zitiert nach Juris). Indes ist es im Bereich der Reinigung der Straßen unerheblich, wer für die Verschmutzung der Straße ursächlich ist. Laub, aber auch herunter gefallene Äste oder Zweige, Blüten und Früchte, sind Fremdkörper, die nicht zur Straße gehören und diese verunreinigen. Im Rahmen der Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege sind diese Fremdkörper durch die Städte und Gemeinden oder im Falle der Übertragung durch die Anlieger zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, in wessen Eigentum der Baum, von welchem das Laub herrührt, steht. Zudem lässt sich ohnehin niemals mit Sicherheit bestimmen, von welchem Baum das einzelne Blatt stammt, da -bildlich gesprochen- die Blätter eines Baumes anders als der Apfel auch weiter vom Stamm fallen und vom Wind weiter davon getragen werden. Entscheidend für das Vorliegen einer Verschmutzung und der daran anknüpfenden Reinigungsverpflichtung ist allein, dass sich das Laub auf der zu reinigenden Straße oder dem Gehweg befindet (vgl. hierzu Wichmann, a.a.O., Rdn. 22). Ist aber für die Frage, ob und in welchem Umfang Reinigungspflichten in Bezug auf Straße und Gehweg bestehen, unerheblich, welchem Baum das auf Straße und Gehweg liegende Laub zuzurechnen ist, so ist das Kriterium „Laub von Straßenbäumen“, welches der Satzungsgeber bei Schaffung der Gruppe VI und Eingruppierung der Straßen in diese Kategorie gewählt hat, nicht sachgerecht und willkürlich. Es knüpft nämlich gerade nicht daran an, ob überhaupt eine übermäßige und für die einzelnen Anlieger nicht mehr zumutbare Verschmutzung der Straße vorliegt. Sie knüpft vielmehr daran an, wem die Verschmutzung durch heruntergefallene Blätter zuzurechnen ist; eine solche Unterscheidung nach Verantwortlichkeiten für die einzelne Verschmutzung ist dem Straßenreinigungsrecht und namentlich § 49a BbgStrG fremd. Zudem werden hiermit willkürlich von vorne herein all jene Straßen ausgeblendet, bei denen das auf Straße und Gehweg gefallene Laub ausschließlich oder überwiegend von Bäumen stammt, die auf Privatgrundstücken, in Wäldern oder Parks stehen oder anders gewendet willkürlich nur solche Straßen in die Betrachtung einbezogen, in denen die Verschmutzung durch Laub ausschließlich oder zumindest überwiegend von Straßenbäumen herrührt. Dies ist aber bereits deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Laub von Bäumen auf angrenzenden Privatgrundstücken (aber auch auf öffentlichen Grundstücken abseits der Straße), in Wäldern oder Parkanlagen, fällt es auf die Straße oder den Gehweg, eine ebensolche Verschmutzung in Art und Umfang darstellt, wie bei einer Straße, die von Straßenbäumen gesäumt ist. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte auch nicht darlegen, wie es zu rechtfertigen sein könnte, dass ausschließlich Straßen mit Laubabfall von Bäumen auf öffentlichen Straßengrund in die Gruppe VI eingeordnet worden sind.

Verstoßen die Regelungen zur Laubentsorgung damit gegen höherrangiges Recht, so sind sie unwirksam mit der Folge, dass auf ihrer Grundlage Laubentsorgungs-Gebühren nicht erhoben werden können. Ob dies die Gesamtnichtigkeit der Satzung nach sich zieht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da Gegenstand des Klagebegehrens des Klägers lediglich der Gebührenbescheid in dem Umfang ist, der die Festsetzung von Gebühren für die Laubentsorgung betrifft. Im Umfang der Anfechtung unterliegt der Bescheid daher der Aufhebung.

Schließlich sei noch angemerkt, dass die Regelungen zur Laubentsorgung in der StrRGS auch insoweit Bedenken erwecken könnten, als sich in der Gruppe VI sowohl Straßen finden, bei denen den Anliegern die Fahrbahn- und Gehwegreinigung übertragen worden ist, als auch Straßen, in welchen nur die Gehwegreinigung den Anliegern obliegt. Dies betrifft etwa die Straßen in der Kernstadt K. (Anlage zur StrRGS; Teil A) Am ..., ...lweg,...-allee, ...weg, ...straße, ...weg, ...steig und ...weg oder die Straßen ...weg, Alte ..., Am ...platz oder ...straße die ganz oder teilweise in die Gruppen I und II (Fahrbahn- und Gehwegreinigung obliegt den Anliegern) und VI (Laubentsorgung) eingeordnet worden sind. Andere, von der Laubentsorgung betroffene Straßen sind hingegen auch den Gruppen III und IV zugeordnet worden, wie z.B. die B.- Straße, der B.-weg, C.-straße, Co.- Straße oder die F.-straße in der Kernstadt nach Teil A der Anlage zur StrRGS. Vor dem Hintergrund, dass in einigen der von der Laubentsorgung betroffenen Straßen die Fahrbahn- und Gehwegreinigung auf die Grundstückseigentümer übertragen worden ist, während in anderen Straßen die Fahrbahnreinigung durch den Beklagten durchgeführt wird, könnten insoweit Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die unterschiedlich hohe Gebühren erfordern könnten. Bei einer Übertragung der Reinigungspflicht für Fahrbahn und Gehweg auf die Anlieger dürfte nämlich eine größere Menge an Laub anfallen als in den Straßen der Gruppen III und IV, bei denen das Laub auf der Fahrbahn im Wege der regulären Straßenreinigung durch den Beklagten mit beseitigt wird. Ob diese Unterschiede aber auch unterschiedlich hohe Gebühren rechtfertigten oder gar erforderlich machen würden, kann vorliegend dahinstehen, da sich die Satzung aus den oben genannten Gründen bereits als unwirksam erweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).