Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 15.06.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 S 49.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 2 GG, § 80 Abs 1 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO |
In einem Beurteilungssystem, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, die Beurteilungsberichte und -beiträge ausschließlich verbale Einschätzungen ohne Benotung enthalten und die Bewertung allein dem zentralen Beurteiler obliegt, sind erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung der Bewertung zu stellen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers vom 11. Februar 2011 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 26. Januar 2011 die Beigeladenen in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A16 zu befördern. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sog. A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde.
In die A16-Auswahl zum einheitlichen Versetzungstermin 2011, für die 90 Beförderungsstellen im Allgemeinen Dienst zur Verfügung standen, wurden insgesamt 229 Beschäftigte einbezogen, die nach einer „stellvertreterwertigen“ Verwendung in der Zentrale des Auswärtigen Amtes (als stellvertretende Referatsleiter oder Referatsleiter einer kleinen Arbeitseinheit) zur Versetzung anstanden, in diesem Zeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einem A15-Posten im Ausland absolviert hatten oder bereits in die A16-Auswertungen der Jahre 2008 und 2009 einbezogen worden waren, die auf Grund gerichtlicher Beanstandungen abgebrochen worden waren.
Der Auswahlentscheidung lagen zum Stichtag 1. April 2010 nach den Beurteilungsrichtlinien vom 13. Januar 2010 erstellte Regelbeurteilungen zu Grunde. Gemäß Nr. 1.2 der Beurteilungsrichtlinien erfolgt eine zentrale Beurteilung, Beurteiler bzw. Beurteilerin der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A15 ist gemäß Nr. 4.5 in Verbindung mit Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung. Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen Beurteilungsberichte, die die Grundlage für die Beurteilung bilden (Nr. 4.1 Satz 1, Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien). Diesen liegen gegebenenfalls auch Beurteilungsbeiträge früherer Vorgesetzter oder sonstiger sachkundiger Personen (Nr. 5.5 und 5.6 der Beurteilungsrichtlinien) zu Grunde. Grundsätzlich werden darüber hinaus Zweitberichte einer/eines weiteren Vorgesetzten (Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien) eingeholt. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien wird die Beurteilerin bzw. der Beurteiler unter anderem bei der Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A15 durch ein Gremium beraten, dessen Mitglieder von der Staatssekretärin bzw. dem Staatssekretär ausgewählt werden und sich aus Vertretern aller Abteilungen und einem Vertreter der Leitung zusammensetzen sollen; die Sitzungen des Gremiums sind streng vertraulich. Das Beurteilungsformular unterscheidet sechs Leistungsbereiche, nämlich „soziale Fähigkeiten“, „Führungsfähigkeiten“, „Engagement“, „intellektuelle Fähigkeiten“, „kommunikative Fähigkeiten“ und „praktische Fähigkeiten“. Der Beurteiler oder die Beurteilerin bewertet auf Grund der vorliegenden Berichte die Ausprägungsgrade der einzelnen Leistungsbereiche mit den Stufen „A“ (sehr stark ausgeprägt) bis „E“ (schwach ausgeprägt). Im Anschluss wird eine Gesamtnote auf einer Notenskala von „1“ (herausragend) bis „7“ (genügt nicht den Anforderungen) festgelegt, die in einer kurzen Gesamtwürdigung begründet wird (vgl. Nr. 7 der Beurteilungsrichtlinien).
Unter dem 8. November 2010 erstellte die Antragsgegnerin für den Antragsteller eine Beurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen (3)“. Führungsfähigkeiten, Engagement, kommunikative Fähigkeiten und praktische Fähigkeiten des Antragstellers wurden hierbei mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt), soziale und intellektuelle Fähigkeiten mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt) bewertet. Diese Beurteilung wurde dem Antragsteller am 12. Januar 2011 eröffnet.
In Auswertung der zum Stichtag 1. April 2010 erstellten Regelbeurteilungen wählte die Antragsgegnerin 90 Beamtinnen und Beamte zur Beförderung aus. Ausgewählt wurden zunächst die 64 Kandidaten, die die Gesamtnote „1“ oder „2“ erhalten hatten. Für die verbleibenden 26 Dienstposten wählte die Antragsgegnerin aus den mit der Gesamtnote „3“ Beurteilten diejenigen aus, die bei den Beurteilungsmerkmalen einmal ein „A“, viermal ein „B“ und einmal ein „C“ erzielt hatten.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 nicht für eine Beförderung ausgewählt worden war. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Den Antrag, der Antragsgegnerin bis zur bestandskräftigen A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stellen für eine Beförderung nach A16 mit den Beigeladenen zu besetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verfahren zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen sei nicht zu bemängeln. Im Auswärtigen Dienst würden die Beamten turnusmäßig auf verschiedenen Dienstposten im In- und Ausland eingesetzt (Rotationsprinzip). Sie müssten dabei generell verwendbar sein (Generalistenprinzip). Wegen dieser Besonderheiten sei nicht zu beanstanden, dass das Auswärtige Amt bei der Beförderungsauswahl nicht einen Leistungsvergleich im Hinblick auf die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens vornehme, sondern überprüfe, inwieweit seine Beamten Aufgaben auf verschiedenen Posten im In- und Ausland zu erfüllen vermögen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung zunächst an den Gesamtnoten orientiere und bei gleicher Gesamtnote die Ausprägungsgrade in den einzelnen Leistungsbereichen bei der Auswahlentscheidung würdige. Durchgreifende Bedenken gegen die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung habe der Antragsteller weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich. Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei „durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet“, ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt. Der Beurteiler habe damit lediglich seine Einschätzung deutlich gemacht, dass sich der Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten von dem des früheren Vorgesetzten dadurch unterscheide, dass dieser einen nüchternen klaren Berichtsstil aufweise, während jener von der in der Person der Vorgesetzten liegenden enthusiastischen Art geprägt gewesen sei. Damit habe er weder die Grenzen des Sachlichkeitsgebotes verlassen noch sei dies sonst zu beanstanden, denn er habe sich sodann mit dem Beurteilungsbericht im Einzelnen auseinandersetzt. Es sei gerade Aufgabe des zentralen Beurteilers, in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob und inwieweit die Anforderungen des jeweiligen Amtes im Rahmen der Vergleichsgruppe erfüllt würden, um einen einheitlichen Vergleichsmaßstab zu gewährleisten. Der Antragsteller bemängele auch zu Unrecht, nicht bereits mit dem Ablehnungsschreiben vom 26. Januar 2011 hinreichend ausführlich über die Gründe seiner Nichtauswahl informiert worden zu sein.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 29. August 2011 erhobenen Beschwerde, mit der er beantragt,
unter Zurückweisung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2011 der Antragsgegnerin bis zur bestandskräftigen A16-Auswertung zum einheitlichen Versetzungstermin 2011 vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen für eine Beförderung nach A16 mit den Beigeladenen zu besetzen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat aus den von dem Antragsteller dargelegten, für die Prüfung des Senats allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) im Wesentlichen Erfolg. Der Antragsteller hat durchgreifende Einwendungen gegen seine eigene Beurteilung geltend gemacht.
1. Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, Rn. 7 ff. bei juris m.w.N.). Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen die Annahme, dass die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft ist.
a) Die generellen Einwände des Antragstellers gegen das Beurteilungsverfahren greifen allerdings nicht. Anhaltspunkte für ein generell fehlerhaftes Beurteilungsverfahren sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Beurteilung des Antragstellers - und die der gesamten Mitbewerber - deshalb fehlerhaft wäre(n), weil der zentrale Beurteiler das ihm eingeräumte Beurteilungsermessen nicht ausgeübt hätte (vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -).
aa) Der Einwand des Antragstellers, das Beurteilungsverfahren sei nicht einheitlich, fair und transparent vollzogen worden, weil in den Akten verschiedener Konkurrenten über Erstbeurteilungsberichte und Beurteilungsbeiträge hinaus zusätzliche Informationen eingeholt worden seien, ist zurückzuweisen. Die Beurteilungsrichtlinien sehen unter Nr. 4.1 die Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen wie Inspektionsberichte, Beurteilungsbeiträge, Personalakteninhalte oder Stellungnahmen der zu Beurteilenden ausdrücklich vor. Ob der Beurteiler die Einholung solcher weiteren Erkenntnisquellen für erforderlich hält, um ein hinreichend aussagekräftiges Bild für eine eigene Beurteilung von der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten zu erhalten, obliegt primär seiner Einschätzung. Der Umstand jedenfalls, dass bei einigen Beamtinnen und Beamten zusätzliche Erkenntnisquellen herangezogen wurden, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, es sei fehlerhaft verfahren worden.
bb) Soweit der Antragsteller einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass teilweise, auf einen vorgeschriebenen Zweitbericht verzichtet worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Gemäß Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien kann in zu begründenden Fällen von Zweitberichten abgesehen werden. Erläuternd heißt es hierzu in den Beurteilungsrichtlinien: „[Z].B. können mangels hinreichender Personen- und Sachkenntnis geeignete Zweitberichterstatter nicht zur Verfügung stehen.“ Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es daher den Richtlinien entspreche, wenn für Beurteilte, die im Beurteilungszeitraum nur einen Vorgesetzten hatten, auch nur ein Bericht erstellt worden sei. So ist es bspw. auch beim Antragsteller, der im Beurteilungszeitraum für die unterschiedlichen Abschnitte jeweils nur eine Vorgesetzte bzw. einen Vorgesetzten hatte.
cc) Soweit der Antragsteller einwendet, Beurteilungsbeiträge seien teilweise unter Außerachtlassung des in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Stichtages angefordert und erstellt worden, ist nicht ersichtlich, inwieweit hieraus eine fehlerhafte Auswahlentscheidung resultieren können soll. Entscheidend ist, dass für sämtliche Beurteilten ein einheitlicher Beurteilungszeitraum zu Grunde gelegt wurde. Ob die Beurteilungen und die zu Grunde liegenden Beurteilungsberichte innerhalb der in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Stichtage erstellt wurden, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Einfluss auf das jeweilige Beurteilungsergebnis geblieben. Dementsprechend ist in der Neuanforderung des ihn betreffenden Erstbeurteilungsberichts durch das Personalreferat der Antragsgegnerin kein Verfahrensfehler zu erblicken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen ausschließlich dazu gedient hat, den Zeitraum bis zum Vorliegen der Beurteilung „über Gebühr zu verlängern“, um, wie der Antragsteller mutmaßt, in Auswertung von erst dann vorliegenden Entscheidungen des Senats zur vorherigen Beförderungsauswahl seinerzeit getroffene Auswahlentscheidungen bestätigen zu können.
dd) Soweit der Antragsteller meint, es seien unsachgemäße Kriterien, wie etwa die „Qualität des Dienstortes“, in die Beurteilungen eingeflossen, weil dadurch eine Rangfolge der Dienstposten entstünde, überzeugt dies nicht. Es versteht sich von selbst, dass die konkreten Anforderungen des Dienstpostens und die Bewältigung der hierdurch entstehenden Aufgaben Eingang in die Beurteilung zu finden haben und entsprechend bewertet werden müssen und dass es nicht unsachgerecht ist, solche Umstände in die Bewertung mit einfließen zu lassen. Zudem weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ein „schwieriger“ Dienstposten anfälliger für schlechtere Leistungen sein könne und zudem kein Dienstposten gleichermaßen wie ein anderer Dienstposten Gelegenheit biete, alle zu beurteilenden Fähigkeiten gleichermaßen unter Beweis zu stellen. Eine Privilegierung einzelner Dienstorte oder Dienstposten entsteht hierdurch jedoch nicht.
ee) Anhaltspunkte dafür, dass einzelnen Abteilungen eine „Quote“ für die Vergabe von guten Beurteilungen zugewiesen worden wäre, die diese mit einer entsprechenden Anzahl von zu Beurteilenden „aufgefüllt“ hätten, liegen ebenfalls nicht vor. Derartiges kann insbesondere den Ausführungen des Berichterstatters in der Beurteilung des Beigeladenen zu 1), letzterer habe „zu den drei herausgehobenen und sichtbaren Leistungsträgern der Abteilung“ gehört, nicht entnommen werden. Diese Äußerung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass neben dem Beigeladenen zwei weitere Beamte vergleichbar gut eingeschätzt wurden.
b) Der Antragsteller hat aber durchgreifende Fehler seiner eigenen Beurteilung geltend gemacht. Zwar kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der zentrale Beurteiler sich über die in den in dem Beurteilungsbericht und dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Beförderungsempfehlungen hinweggesetzt habe. Es ist allein die Aufgabe des zentralen Beurteilers, die Beurteilungsberichte und -beiträge miteinander zu vergleichen und im Hinblick auf ihre Einordnung in die verschiedenen Bewertungs- und Notenstufen einzuschätzen. Der Antragsteller hat aber im Rahmen der Beschwerde dargetan, dass die Bewertung der Leistungsmerkmale seiner dienstlichen Beurteilung nicht plausibel erscheint. Die Differenzierung bei der Bewertung des Ausprägungsgrades der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist nicht nachvollziehbar. Während die sozialen und die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers den Ausprägungsgrad „C“ erhielten, wurden seine Führungsfähigkeiten, sein Engagement, seine kommunikativen Fähigkeiten und seine praktischen Fähigkeiten jeweils mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewertet. Es ist nicht hinreichend plausibel, wie es zu dieser unterschiedlichen Bewertung kommt.
aa) Der Plausibilisierung der vorgenommenen Bewertungen kommt im vorliegenden System der zentralen Beurteilung, in dem der zentrale Beurteiler in vielen Fällen weder den zu beurteilenden Beamten noch den Berichterstatter persönlich kennt, eine besondere Bedeutung zu. Gemäß Nr. 6.1 der Beurteilungsrichtlinien haben die Berichterstatter für jedes der Leistungsmerkmale lediglich eine verbale Einschätzung mit Gründen und Beispielen anzuführen; auch die gemäß Nr. 5.6 der Beurteilungsrichtlinien gegebenenfalls einzuholenden Beurteilungsbeiträge enthalten keine Benotung. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will. Hier obliegt die Bewertung der Ausprägungsgrade aber allein dem zentralen Beurteiler. Demgemäß muss den verbalen Einschätzungen in den Beurteilungsberichten und -beiträgen zu entnehmen sein, welcher Ausprägungsgrad für das jeweilige Leistungsmerkmal festzusetzen ist. Sofern dies nicht der Fall ist, muss zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden, welche weiteren Erkenntnisse der zentrale Beurteiler seinen Bewertungen zu Grunde gelegt hat. Diesen Anforderungen werden weder die Begründung des zentralen Beurteilers noch die ergänzenden Ausführungen im gerichtlichen Verfahren gerecht.
bb) Weshalb die sozialen und die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers jeweils mit dem Ausprägungsgrad „C“ (ausgeprägt), die übrigen Beurteilungsmerkmale aber mit dem Ausprägungsgrad „B“ (stark ausgeprägt) bewertet wurden, erschließt sich nach Ansicht des Senats weder aus dem Erstbeurteilungsbericht (1) noch bei Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags vom 10. April 2010 (2) noch aus der zusammenfassenden Beurteilung des zentralen Beurteilers (3) oder aus den Erläuterungen hierzu im gerichtlichen Verfahren (4).
(1) In der Gesamtschau des Erstbeurteilungsberichts zeichnen die Beschreibungen der Leistungen des Klägers in den verschiedenen Bereichen ein verhältnismäßig gleichmäßiges Bild. Dass er in seinen sozialen und intellektuellen Fähigkeiten, die mit dem Ausprägungsgrad „C“ bewertet wurden, Defizite gegenüber den übrigen Beurteilungsmerkmalen, die jeweils mit „B“ bewertet wurden, aufweist, drängt sich aus den Formulierungen aus sich heraus nach Auffassung des Senats nicht auf.
(a) Hinsichtlich der mit „C“ beurteilten sozialen Fähigkeiten wird dem Antragsteller bescheinigt, seinen Gesprächspartnern offen gegenüberzutreten und zwischen Zuhören und Reden ein sehr gutes Gleichgewicht zu bewahren. Er sei unaufgeregt, habe Sinn für Humor und Witz und werde von den Kollegen der E... wie von den Ländervertretern über alle Kontinente geschätzt. Er könne auf jeden Delegierten zugehen, finde die richtige Ebene des Gesprächs, könne für sich einnehmen und sei ein ausgesprochener Brückenbauer, der von allen Kollegen, besonders in heiklen Angelegenheiten, gerne um Rat und Vermittlung gebeten werde. Der Erstberichterstatterin habe er nach deren Eintreffen den Einstieg in die Tätigkeit über alle Maßen erleichtert. Er verknüpfe geschickt Sachinformationen mit Informationen über persönliche Hintergründe, sogar Befindlichkeiten der Gesprächspartner, die sich immer als richtig und sehr nützlich erwiesen hätten. Auch sei er es wie selbstverständlich gewohnt, Verantwortung zu übernehmen, es sei für ihn nie ein Problem, kurzfristig einzusteigen, eine Aufgabe zu übernehmen und diese verantwortungsbewusst und mit eindrucksvoller Kompetenz zu erfüllen. Eine Neustrukturierung der Arbeit habe er bereitwillig mitgetragen, unterstützt und erstklassig Hand in Hand mit der Erstberichterstatterin und den Mitarbeiterin des kleinen Teams gearbeitet. Seine Hilfsbereitschaft habe er in verschiedenen Fällen ganz besonders belegen können. Der Antragsteller berate bereitwillig und ausgesprochen kompetent, ohne sich aufzudrängen, sei aber ebenso bereit, andere Entscheidungen zu akzeptieren und mit voller Kraft umzusetzen; Kritik könne man mit ihm offen und ohne Vorbehalte erörtern, er habe dabei auch die Größe, gegebenenfalls seine ursprüngliche Meinung zu ändern.
(b) Zu seinen ebenfalls als ausgeprägt „C“ eingeschätzten intellektuellen Fähigkeiten heißt es im Erstbeurteilungsbericht, der Antragsteller sei ein ausgeprägter Intellektueller. Er liebe es, die Fülle der Einzelthemen und Einzelinformationen, die ihm in der U... als V...- Tochter mit ausladenden Zuständigkeitsbereichen Revue passieren zu lassen und dann zu neuem Ganzen zusammenzuknüpfen. Dabei mache ihm die Arbeit mit Budget- und Finanzfragen besonderen Spaß. In diesem für die Organisation zentralen Bereich könne er seine konzeptionellen und analytischen Überlegungen zu praktischer Umsetzung mit weitestreichendem Einfluss verschränken. Dabei verliere er nie den Überblick und das notwendige Augenmaß. Er habe einen glänzenden Blick für das Wesentliche und das unter den gegebenen Umständen Machbare und sei ein außerordentlich wacher und klarer Kopf. Dank sorgfältiger Analyse habe er versteckte Vorhaben in einem Budget aufgedeckt. Seine besondere Haushaltserfahrung, sein Quer- und Gegenrechnen und -lesen der Titelansätze, die Kombination mit den politischen Zielen des Gegenübers erlaube ihm hier auch erhebliche Leistungen. In der Sache besonnen, berücksichtige er in erster Linie rationales Handeln, aber auch den enorm wichtigen Bereich von Emotionalität und Psychologie in den internationalen Beziehungen. Seine umfassende Erfahrung im multilateralen Bereich habe ihn gelehrt, mit gesundem Misstrauen Vorgaben komplex zu durchdenken. Er verfüge über ein ausgesprochen ausgeprägtes Urteilsvermögen, könne das Handeln von Delegationen mit beeindruckender Treffgenauigkeit voraussagen. Besonders positiv sei, dass er diese Fähigkeit mit der ihm eigenen sehr ausgeprägten Gründlichkeit und Sorgfalt zu verknüpfen verstehe. Seine Kreativität sei nicht auf den Bereich Haushalt und Finanzen beschränkt. Er könne immer ungewöhnliche neue Denkansätze und Kombinationsmöglichkeiten und Wege zur Finanzierung von wichtigen außenpolitischen Vorhaben aufzeigen, die die Grenzen des bis dato Bedachten überschritten. Der Antragsteller kenne die U...-Arbeit in ihren großen Schwüngen und kleinen Facetten und verfüge über profunde Kenntnisse und immense Erfahrung; er beherrsche die gesamte Klaviatur der multilateralen Arbeit ausgezeichnet und meistere alle Facetten der U...-Arbeit höchst souverän.
(c) Die demgegenüber vom zentralen Beurteiler jeweils mit dem Ausprägungsgrad „B“ bewerteten Führungsfähigkeiten sowie das Engagement, die kommunikativen und die praktischen Fähigkeiten des Antragstellers sind ähnlich positiv beschrieben.
(aa) Zu den Führungsfähigkeiten wird im Erstbeurteilungsbericht etwa ausgeführt: Der Antragsteller delegiere die anfallenden Aufgaben weitgehend und mit Überblick und beachte dabei vortrefflich die Leistungsfähigkeit und die Kenntnisse der zumeist nur vorübergehend tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er trage ganz erheblich zu Anleitung, Einführung und Betreuung der wechselnden Verstärkungen der zeitlich begrenzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei. Diesen gewähre er Eigenverantwortung, wo immer möglich, überprüfe und kontrolliere aber im Interesse des Niveaus der Arbeit der Ständigen Vertretung deren Arbeitsfortschritte und Arbeitsergebnisse. Er sorge wesentlich dafür, dass alle dort Mitwirkenden auch über die Zeit bei der Ständigen Vertretung hinaus Positives mitnähmen und in ihrer Individualität gefördert würden und erteile den jüngeren Kollegen ausgezeichnete Ratschläge. Für Referendare und Praktikanten unternehme der Antragsteller gesellschaftliche Veranstaltungen, vergesse niemals die notwendigen kleinen Aufmerksamkeiten im Büroalltag und vernetze sie außerordentlich untereinander. Er trage durch seine ruhige Art, sein umfassendes Wissen und seine exzellente Erfahrung in bedeutsamer Weise zur Förderung eines positiven Arbeitsklimas bei, dies auch unter großer Belastung und Stress, und motiviere die tendenziell überforderten Kurzzeitmitarbeiter wirkungsvoll. Seine Tür stehe offen für Rat und Tat. Sein Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen sei herausragend ausgeprägt; er verstehe es vortrefflich, die wichtigen Entscheidungen durchzusetzen und beim Nichtdurchsetzbaren Berlin vorher davon zu überzeugen, welche besseren, realistischen Alternativen es gebe.
(bb) Das Engagement des Antragstellers schildert der Erstbeurteilungsbericht wie folgt: Er verfüge über die vortreffliche Fähigkeit, in kürzester Zeit umfangreichste Dokumente zu sichten, die Beiträge der beteiligten Unterstützertruppen aus der deutschen U...-Kommission und aus Fachreferaten zu koordinieren und zeitnah darüber schlüssig und komprimiert nach Berlin zu berichten. Die Arbeitsmenge sei übergroß gewesen. Es gebe ein strukturelles Defizit von zwei Stellen, das der Antragsteller bislang durch enorme Anstrengungsbereitschaft und erstaunlichen Einsatz habe ausgleichen können. Sein Arbeitsverhalten, seine ausgeprägte Effizienz, die Konzentration auf das Wesentliche und das in langen Jahren erworbene Erfahrungswissen im Umgang mit komplexen Themen seien entscheidende Grundlagen einer außerordentlichen Leistung. Die Arbeitsunterlagen seien von dem Antragsteller verifiziert und optimiert worden; eine zeitaufwändige und höchst wichtige Tätigkeit, die weit über seinen eigenen Arbeitsbereich hinaus gehe. Der Antragsteller habe in einer notorisch unterbesetzten Vertretung über einen längeren Zeitraum neben seiner eigenen umfangreichen Tätigkeit auch die Vertretung der Erstberichterstatterin und des einzigen Sachbearbeiters übernommen und dabei ständig auf höchstem Leistungsniveau Ergebnisse zur vollsten Zufriedenheit der Zentrale erzielt. Von den Folgen der Initiative des Antragstellers profitiere heute die Arbeit der U... quer über alle Bundesressorts. Der Antragsteller habe die Arbeitsabläufe zwischen Ständiger Vertretung, Zentrale und deutscher U...-Kommission auch durch Einführung eines formalisierten Berichtsschemas derart optimiert, dass bei der immer unter enormem Zeitdruck stehenden Vorbereitung der Gremiensitzungen maximale Effizienz in der Abstimmung erreicht werde.
(cc) Zu seinen kommunikativen Fähigkeiten heißt es im Erstbeurteilungsbericht: Der Antragsteller verfüge über eine ausgesprochen klare, korrekte, sachliche und differenzierte Ausdrucksweise, die den Rationalisten erkennen lasse. Er werbe aber auch mit Nachdruck für seine fachlichen Anliegen, verstehe es, auf alle Delegationen angemessen einzugehen, mit ihnen gemeinsamen Grund zu finden, ihnen auch komplizierte Überlegungen eindrücklich und überzeugend zu erläutern. Dies mache ihn bei allen Delegationen beliebt. Er kommuniziere fließend in Englisch und Französisch und verstehe es, sich auch in Russisch und Spanisch sehr gut verständlich zu machen. Wenn die Verhandlungssituation es verlange, zeige er notfalls Zähne, ohne verletzend zu sein. Er habe sich nicht zuletzt durch seine häufige Berufung zum Berichterstatter für heikle Themen in der Gruppe der Finanzexperten im Sekretariat und bei allen Kollegen einen hervorragenden Ruf als kompetenter Experte und als Vermittler aufgebaut, der es ihm erlaube, allein durch Übernahme eines Themas zu signalisieren, dass das Sekretariat mit gründlicher Erörterung zu rechnen haben werde und daher eine sorgfältige Vorbereitung der Entscheidungsvorlagen angezeigt sei. Der Antragsteller sei ein ruhiger Überzeuger. Er setze sich damit in der Runde der U...-Delegierten durch. Selbst zu sehr später Stunde bringe er in den Gremiensitzungen konstruktive Einfälle hervor, die mehr als einmal eine Gremiensitzung gerettet hätten. Bei seinen Verhandlungen komme ihm seine ausgeprägte multilaterale Erfahrung zugute. Der Antragsteller habe an der Öffentlichkeitsarbeit der Vertretung mitgewirkt, auch wenn die Fülle der Aufgaben und die erforderliche Prioritätensetzung dazu wenig Zeit gebe.
(dd) Zu den praktischen Fähigkeiten des Antragstellers führt der Erstbeurteilungsbericht aus: Der Antragsteller liebe eine saubere, gründliche und vorausschauende Arbeit und sei ein ausgezeichneter Organisator, verfüge aber auch über größte Flexibilität. Besondere Sorgfalt widme er den Details, die sich später oft als wesentlich herausstellten. Er habe einen perfekten Überblick über multilaterale Haltungen, ziehe den Rat der Zentrale herbei, wo erforderlich und informiere diese zügig und umfassend. Wenn er in intellektuelle Leckerbissen einsteige, behalte er immer das Gefühl für die Relevanz dieser Fragen und die Verhältnismäßigkeit des Kräfteeinsatzes. Er arbeite ungewöhnlich schnell und zuverlässig. Der Antragsteller sei besonders stark belastbar, was er bei der Parallelität der Arbeit für die große Themen- und Veranstaltungsvielfalt täglich zeige. Er haushalte dabei verantwortungsbewusst mit seinen Kräften, was angesichts des Sitzungskalenders der U... und der damit verbundenen Spätschichten nicht immer einfach sei. Rasches Umspringen, sofortige Übernahme neuer Aufträge stünden besonders für die Arbeitsnotwendigkeit und -weise dieser Vertretung und des Antragstellers. Dieser und die Erstberichterstatterin hätten sich vertrauensvoll und in hoher Flexibilität bei ständig wechselnden Sitzungsterminen abgestimmt und bisher noch alles erfolgreich bewältigt.
(2) Auch der Beurteilungsbeitrag vom 10. April 2010 gibt für die Differenzierung bei der Bewertung der Ausprägungsgrade aus Sicht des Senats für sich genommen nichts her. Darin werden dem Antragsteller Initiativgeist, Bereitschaft zu selbstständigem Handeln, ausgeprägte Kontaktfähigkeit und sehr gutes politisches Gespür bescheinigt. Der Antragsteller habe die hohen Anforderungen seines Dienstpostens trotz ungewöhnlich großer Arbeitsbelastung über längere Zeiträume ausgezeichnet bewältigt. Die vorzügliche, nicht immer einfache inhaltliche Abstimmung mit Ressorts und deutscher U...-Kommission im Vorfeld der Behandlung einschlägiger Themen verdiene Anerkennung. Um die Anliegen der U...-Deutschen habe sich der Antragsteller eigeninitiativ und ausgesprochen aktiv gekümmert. Auffällig sei auch sein unter großer Anspannung stets beibehaltenes, nüchtern analytisches und gelassenes Auftreten, was zu ersichtlichem Respekt im Kollegenkreis beigetragen habe. Sehr gute Sachkenntnis habe sein effizientes Arbeiten gefördert. Besonders hervorzuheben sei sein gutes Verhältnis zu den zahlreichen Praktikanten und Hospitanten der Ständigen Vertretung, ohne deren Einsatz die Arbeit angesichts einer minimalen Personalausstattung nicht zu bewältigen wäre. Dank spürbarer Berufserfahrung, Fairness im zwischenmenschlichen Bereich und auch in Drucksituationen stets ruhigem, souveränem Auftreten habe er ersichtlich Respekt und Anerkennung genossen. Zügige Einarbeitung und Delegation von Verantwortung an diese jungen, oft noch unerfahrenen Mitarbeiter habe er ganz hervorragend geleistet und dabei gute personalfürsorgerische Fähigkeiten sowie die an einer Einzelvertretung ebenfalls unverzichtbare Teamfähigkeit gezeigt. Sein Verhältnis zum Verfasser des Beurteilungsbeitrags sei stets zwischenmenschlich angenehmen und dienstlich von Loyalität gekennzeichnet gewesen. Kritik habe der Antragsteller durchaus geäußert, aber wie es sich gehöre, im Gespräch unter vier Augen. Die Zusammenarbeit sei im Beurteilungszeitraum durchweg positiv gewesen.
Dem Beurteilungsbeitrag lässt sich nicht entnehmen, dass die sozialen oder die intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers sich im Beurteilungszeitraum als weniger ausgeprägt dargestellt haben als seine Führungsfähigkeiten, sein Engagement oder seine kommunikativen und praktischen Fähigkeiten. Im Gegenteil spricht die Betonung der ausgeprägten Kontaktfähigkeit und des guten Verhältnisses zu den zahlreichen Praktikanten und Hospitanten der ständigen Vertretung für eine besondere Ausprägung seiner sozialen Fähigkeiten. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass man zu unterschiedlichen Ausprägungsgraden der einzelnen Beurteilungsmerkmale gelangt. Dies bedarf jedoch nachvollziehbarer Begründung. An einer solchen fehlt es.
(3) Sie findet sich nicht in der Zusammenfassung der Beurteilung durch den zentralen Beurteiler. Dieser stellt für die schlechtere Bewertung der intellektuellen und sozialen Fähigkeiten des Antragstellers maßgeblich auf die Darstellung im Erstbeurteilungsbericht ab. Darin heißt es zu dieser Differenzierung: „In der Gesamtschau zeichnen Beurteilungsbericht und -beitrag ein Leistungsbild mit stark ausgeprägtem Engagement sowie ebenfalls stark ausgeprägten kommunikativen, praktischen und Führungsfähigkeiten. In den übrigen Kompetenzfeldern werden im Erstbeurteilungsbericht in sehr ausführlicher Form auch solche Leistungen durch Werturteile in ungewöhnlicher Vielzahl positiv hervorgehoben, die auf vergleichbaren Posten als Ständiger Vertreter einer kleineren Vertretung üblicherweise erbracht werden und nicht schon für sich genommen einen Rückschluss auf stark ausgeprägte Fähigkeiten zu lassen, wie z.B. die Vertretung in Abwesenheit und die Einbindung von auszubildenden Referendaren. Die in diesen Kompetenzfeldern erbrachten Leistungen entsprechen bei wertender Betrachtung den allgemeinen Anforderungen und sind als ausgeprägt zu bewerten.“ Diese Begründung trägt die vorgenommene Differenzierung nicht.
Zunächst beziehen sich diese Ausführungen lediglich auf die sozialen Fähigkeiten. Demgegenüber fehlt hinsichtlich der ebenso als weniger ausgeprägt eingeschätzten intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers jegliche Erläuterung. Im Hinblick auf seine sozialen Fähigkeiten ist die Begründung für die Differenzierung schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Erstbeurteilungsbericht zur Umschreibung der sozialen Fähigkeiten des Antragstellers allenfalls am Rande auf dessen Umgang mit Referendaren, Praktikanten und Hospitanten eingegangen wird. Betont wird sein Umgang mit Praktikanten und Hospitanten dagegen eher im Beurteilungsbeitrag vom 10. April 2010, der die sozialen Fähigkeiten des Antragstellers insoweit aber, wie bereits ausgeführt, eher als besonders ausgeprägt beschreibt.
(4) Auch die ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 12. Oktober 2011 lassen die Differenzierung in der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht plausibel erscheinen.
(aa) Hinsichtlich der sozialen Fähigkeiten wird darin ausgeführt, der Erstbeurteilungsbericht zeuge von einem bereitwilligen Erfüllen sozialer Anforderungen, was aber hinter den Leistungen von insoweit besser bewerteten Kollegen zurückbleibe. Insoweit werden die Beigeladenen zu 6) und 7) genannt und auf von diesen „aktiv erwirkte Erfolge - z.B. die effektive Nutzung des Netzwerks als Sponsorenbasis und der Aufbau sehr guter Kontakte -“ hingewiesen.
Das überzeugt vorliegend nicht, weil auch dem für den Antragsteller erstellten Erstbeurteilungsbericht ohne weiteres vergleichbare, weil Rückschlüsse auf die sozialen Fähigkeiten des Antragstellers zulassende „aktiv erwirkte Erfolge“ zu entnehmen sind. Diese werden zwar nicht unmittelbar bei den sozialen Fähigkeiten erwähnt, sind aber ausführlich bei anderen Beurteilungsmerkmalen dargestellt. So wird etwa bei den Führungsfähigkeiten darauf hingewiesen, dass Deutschland bei der U...-Generalkonferenz im Oktober 2009 in alle Gremien gewählt worden sei, in denen das Auswärtige Amt habe vertreten sein wollen. Der Antragsteller habe im Rahmen des intensiven Wahlkampfes hier bereitwillig die Koordinierung der weit über hundert Wahlabsprachen für die einzelnen Gremien übernommen. Die herausragenden Wahlergebnisse sprächen für sich. Man habe die eigene Regionalgruppe und noch viel mehr die übrigen Regionalgruppen sowie 192 Einzelvertreter überzeugen müssen. Dies sei eine große Anstrengung gewesen, bei der der Antragsteller eine meisterhafte Rolle gespielt habe. Der Antragsteller habe außerdem in der 35. Generalkonferenz zu dem von ihm zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzten Punkt „Biosphärenreservate als Lernorte“ in Zusammenarbeit mit den Ressorts eine weitere Resolution entworfen, konsultiert und mit rund 20 Mitunterzeichnern eingebracht und im Konsens annehmen lassen. Der Antragsteller sei inzwischen an rund 30 Resolutionen gestaltend bzw. ausschlaggebend beteiligt gewesen, ihm sei daher ein eindrucksvoller Anteil an der Durchsetzung deutscher Positionen zuzuerkennen. Dies spiegele vor allem der aktuelle Haushalt der U... wider, an dessen Formulierung der Antragsteller als einer der Autoren entscheidenden Anteil gehabt habe. Beim „Engagement“ des Antragstellers wird ausgeführt, besonders schwierig und eine große Herausforderung sei die Wahl des neuen Generaldirektors/der neuen Generaldirektorin der U... gewesen. Die Wahl habe in einem politisch höchst sensiblen Umfeld stattgefunden und erstklassiges diplomatisches Vorgehen erfordert; ohne die ausgezeichnete, gleichwohl unprätentiöse und nicht zur Schau gestellte Mitarbeit des Antragstellers wäre es nicht möglich gewesen, die deutschen Interessen durchzusetzen. Bei den intellektuellen Fähigkeiten wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seine Thesen u.a. über die Bande eines weitgezogenen Netzwerks Vertrauter und herausragender Kontakte verifiziere.
Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung reicht vor diesem Hintergrund zur Plausibilisierung der schlechteren Bewertung dieses Beurteilungsmerkmals nicht aus.
(b) Zur Beurteilung der intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers führt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 aus, diese seien entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit dem höchsten Ausprägungsgrad „A“ zu bewerten. Zwar würde ihm ein ausgesprochen ausgeprägtes Urteilsvermögen und sehr ausgeprägte Gründlichkeit bescheinigt, zu den außerdem zu berücksichtigenden Kriterien „Auffassungsgabe“ und „Kreativität“ finde sich allerdings vergleichsweise wenig. Der Erstbericht sei durchweg positiv, ohne Besonderheiten oder deutlich Überdurchschnittliches zu enthalten. Dies werde durch den Zweitbericht gestützt, der die Fachkenntnisse hervorhebe, aber ansonsten ebenfalls zurückhaltend sei. Das ist als Erklärung für die Bewertung des Beurteilungskriteriums mit der Note „C“ aber nicht einleuchtend.
Zum Einen enthält der Erstbericht weitere Ausführungen zu den von der Antragsgegnerin in der Beschreibung der intellektuellen Fähigkeiten vermissten Einzelkompetenzen. Zum Merkmal „Auffassungsgabe“ findet sich in dem Erstbericht unter der Rubrik „Engagement“ der Hinweis, dass der Antragsteller über die vortreffliche Fähigkeit verfüge, in kürzester Zeit umfangreichste Dokumente zu sichten, Beiträge zu koordinieren und zeitnah darüber schlüssig und komprimiert nach Berlin zu berichten. Zum Merkmal „Kreativität“ verweist der Erstbericht unter der Rubrik „kommunikative Fähigkeiten“ darauf, dass der Antragsteller selbst zu sehr später Stunde in Gremiensitzungen konstruktive Einfälle hervorbringe, die mehr als einmal eine Situation gerettet hätten; unter der Überschrift „praktische Fähigkeiten wird darauf hingewiesen, dass seine schnellen, kreativen Lösungen bei den für die U... wichtigen Finanzierungsfragen in deutschen Projekten des Kulturerhalts außerordentlich zu würdigen seien.
Zum Anderen finden sich zu den Kriterien „Auffassungsgabe“ und „Kreativität“ auch bei anderen Mitbewerbern, die besser bewertet wurden als der Antragsteller, teils ebenso wenige bzw. auch keinerlei Angaben.
Bei dem Beigeladenen zu 5), dessen intellektuelle Fähigkeiten mit „B“ bewertet wurden, heißt es insoweit im Erstbeurteilungsbericht lediglich, dass er von überaus rascher Auffassungsgabe sei und seine Fachkenntnisse kreativ und glaubwürdig einsetze. Der Beurteilungsbeitrag vom 12. Juni 2009 enthält zur Frage der Kreativität und zu den Fachkenntnissen des Beigeladenen zu 5) keine ausdrücklichen Angaben. Der Beurteilungsbeitrag vom 20. Dezember 2009 führt zwar zur Frage der „Auffassungsgabe“ aus, dass der Beigeladene zu 5) es geschafft habe, sich in allerkürzester Zeit in die politische Sachmaterie einzuarbeiten und aus dem Stand heraus die Arbeit des politischen Referenten nahtlos fortzusetzen; Angaben zum Merkmal „Kreativität“ enthält er aber ebenfalls nicht.
Bei der Beigeladenen zu 6), deren intellektuelle Fähigkeiten mit „A“ bewertet wurden, enthält der Erstbericht im Hinblick auf das Merkmal „Auffassungsgabe“ lediglich den Hinweis darauf, dass diese sich in bemerkenswerte Weise in die wirtschaftlichen Herausforderungen der U... eingearbeitet habe; unter der Rubrik „praktische Fähigkeiten“ führt der Erstbericht - ebenso wie der Beurteilungsbeitrag vom 15. März 2010 - aus, dass die Beigeladene zu 6) ein sicheres fachliches Urteil habe und Problemstellungen stets sofort richtig einzuordnen vermöge; gegen Falschmeldungen u.ä. sei sie immun. Angaben zum Merkmal „Kreativität“ finden sich aber nicht.
Im den Beigeladenen zu 7) betreffenden Erstbeurteilungsbericht, dessen intellektuelle Fähigkeiten mit „B“ bewertet wurden, werden die einzelnen Kriterien dieses Beurteilungsmerkmals (konzeptionelles und analytisches Denken, Auffassungsgabe, Urteilsvermögen, Kreativität und Fachkenntnisse) weder konkret aufgegriffen noch wird eines der Merkmale besonders hervorgehoben. In dem Beurteilungsbeitrag vom 31. Juli 2009 wird lediglich ausgeführt, dass der Beigeladene zu 7) den wesentlichen Inhalt eines Sachverhalts rasch erfasse und den operativen Kern mündlich und schriftlich präzise umsetze; der Beurteilungsbeitrag vom 30. September 2010 äußert sich ähnlich.
(5) Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Bewertung der sozialen wie der intellektuellen Fähigkeiten des Antragstellers jeweils mit dem Ausprägungsgrad „C“ im Ergebnis beurteilungsfehlerfrei erfolgte. Dies wird jedoch durch die bisherigen Erläuterungen nicht hinreichend deutlich, so dass auch eine Bewertung dieser Leistungsmerkmale mit der Note „B“ in Betracht kommt.
2. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller möglicherweise auch in anderen Leistungsmerkmalen zu schlecht beurteilt wurde oder ob die Beurteilungen der Mitbewerber gegenüber der des Antragstellers zu gut ausgefallen ist. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Artikel 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, Rn. 24 bei juris m.w.N.). Das ist hier angesichts des oben dargestellten Befundes der Fall. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller hinsichtlich seiner mit dem Ausprägungsgrad „C“ bewerteten sozialen und intellektuellen Fähigkeiten jeweils um eine Stufe besser bewertet und ihm demgemäß die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen erheblich (2)“ zuerkannt wird. Da sämtliche Konkurrenten mit dieser Gesamtnote für eine Beförderung ausgewählt worden sind, gibt es auch keine besser beurteilten Kandidaten, die dem Antragsteller in diesem Fall bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zwingend vorzuziehen wären, so dass die Möglichkeit besteht, dass er ausgewählt wird.
3. Der Antrag des Antragstellers war abzulehnen, soweit er begehrt, der Antragsgegnerin die Stellenbesetzung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu untersagen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund. Ein solcher besteht nur, soweit die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sollte die Entscheidung über seinen Widerspruch gegen seine Nichtauswahl - gegebenenfalls nach Durchführung und ausreichender Dokumentation erneuter Auswahlgespräche - erneut zu seinen Lasten ausgehen, ist es dem Antragsteller aber zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen erneut gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegnerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da der Antragsteller nur zu einem geringen, kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Teil unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).