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Entscheidung 7 U 27/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 06.01.2020
Aktenzeichen 7 U 27/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0106.7U27.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die mit dem Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 9. April 2018 - 8 K 14/18 - angeordnete Zwangsversteigerung der im Grundbuch von B…, Blatt …, für die Parteien eingetragenen je halben Eigentumsanteile an dem dort verzeichneten Grundstück wird bis zum Erlass des Berufungsurteils eingestellt.

Gründe

Die Klägerin beantragt die Einstellung einer Teilungsversteigerung bis zur Entscheidung über ihre Drittwiderspruchsklage.

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sogenannten unechten Drittwiderspruchsklage (vgl. MüKo- ZPO-Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl. 2016, § 769 Rdnr. 34) und - nach vollständig abweisendem Urteil des Landgerichts - mit ihrer Berufung gegen die vom Amtsgericht angeordnete Teilungsversteigerung der je halben Miteigentumsanteile der Parteien an einem Grundstück. Die Parteien wohnen auf dem Grundstück in einem Gebäude in zwei räumlich vollständig voneinander getrennten Wohnungen. Der Beklagte betreibt mit der von ihm beantragten Versteigerung die Aufhebung der mit der Klägerin bestehenden Eigentümergemeinschaft. Die Klägerin meint, es sei ein Aufhebungsverbot vereinbart, und sie hält die Aufhebung zudem wegen eines ihr nicht zumutbaren Verlustes ihrer Wohnung für unzulässig.

II.

Ihr Antrag, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, ist begründet.

1. Das durch die §§ 771 III 1, 769 I ZPO eröffnete Einstellungsermessen übt der Senat umfassend zu Gunsten der Klägerin aus. Sie bedarf des besonderen Schutzes (b) vor den irreparablen Folgen der Teilungsversteigerung (a), der sie mit hinreichender Aussicht auf Erfolg wird widersprechen können (c).

a) Würde die angeordnete Teilungsversteigerung nicht einstweilen eingestellt und vor der Entscheidung über die Berufung der Klägerin beendet, könnte sie ihre Einwendungen gegen die Aufhebung der Eigentümergemeinschaft nicht mehr durchsetzen. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 I ZPO) bleibt nur zulässig, solange die beanstandete Vollstreckung nicht beendet ist. Wird der Zuschlag im Versteigerungsverfahren unanfechtbar, verliert die Klägerin, die es für sich ausschließt, sich an der Versteigerung beteiligen zu können, ihr Miteigentum. Etwaige Kondiktionsansprüche könnten diesen Verlust nur kompensieren, aber nicht beheben oder rückabwickeln.

Demgegenüber wiegt der Nachteil des Beklagten weniger schwer, wenn die Versteigerung erst nach einer Bestätigung der Klagabweisung im Berufungsverfahren fortgesetzt werden könnte. Ein besonderes Eilbedürfnis trägt der Beklagte nicht vor, und es ist nicht anderweit ersichtlich geworden, dass die Vesteigerung nur jetzt überhaupt oder zu einem besseren Erfolg führen könnte als in einigen Monaten, nachdem ein der Klägerin ungünstiges Berufungsurteil erlassen wäre.

b) Die Versteigerung kann ohne Sicherheitsleistung der Klägerin einstweilen eingestellt werden. Wie der Dritte, der nicht am Verfahren der Errichtung des Titels beteiligt war, dessen Vollstreckbarkeit er mit der Widerspruchsklage angreift, hat auch der Miteigentümer keine Möglichkeit, einen anderen Teilhaber zu hindern, eine unberechtigte Aufhebung der Gemeinschaft durch den Antrag auf Teilungsversteigerung zu beginnen. Der Miteigentümer steht nicht dem Titelschuldner gleich, der eine gewisse Vermutung der Richtigkeit des Titels, dessen Entstehen er trotz seiner Beteiligung am Erkenntnisverfahren nicht hat verhindern können, durch die Sicherheitsleistung aufwiegen muss, wenn er sich gegen die Vollstreckbarkeit jenes Titels wendet. Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung muss deshalb nicht - wie nach § 769 I 2 ZPO - den Regelfall bilden, sondern zu Gunsten des Drittwiderspruchsklägers kann sich das Erfordernis einer Sicherheitsleistung vornehmlich nach den Erfolgsaussichten der Klage richten (vgl. MüKo-ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 771 Rdnr. 68; BeckOK-ZPO-Preuß, Stand: Sept. 2019, § 771 Rdnr. 55).

c) Die Erfolgsaussichten der Klägerin rechtfertigen eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung ohne Sicherheitsleistung. Ein Erfolg der Drittwiderspruchsklage erscheint nicht nur ernsthaft möglich (vgl. MüKo-ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 769 Rdnr. 17; Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 769 Rdnr. 7), sondern dem angefochtenen Urteil stehen ganz erhebliche Zweifel entgegen.

Der Aufhebungsanspruch des Beklagten kann durch Vertrag ausgeschlossen werden (Art. 232 § 9 EGBGB, § 749 I, II 1 BGB). Das Landgericht gesteht zu, dass zwischen den Parteien ein Vertrag anhand des schriftlichen Angebots des Beklagten (Schreiben vom 19. August 1981, Anlage K 3 = Bl. 15 f.) zustandegekommen sein kann (Art. 232 § 1 EGBGB, § 64 II ZGB). Dem wird gefolgt werden können, zumal in Betracht zu ziehen ist, dass der Beklagte, der sich auf ein ihm grundsätzlich bereits erklärtes Einverständnis des damals noch an der Gemeinschaft beteiligten Ehemannes der Klägerin bezieht (so die ersten Sätze des bezeichneten Schreibens), eine ausdrücklich erklärte Annahme seines detaillierten Vorschlages für entbehrlich gehalten haben könnte (Art. 232 § 1 EGBGB, § 65, 2 ZGB). Sollte dieser Verzicht dem Schreiben nicht mit ausreichender Gewissheit zu entnehmen sein, so könnte die Annahmeerklärung dem konkludenten Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes zu entnehmen sein (Art. 232 § 1 EGBGB, § 65, 1 ZGB), die das Grundstück im Einvernehmen mit dem Beklagten tatsächlich so aufgeteilt und räumlich getrennt vom Beklagten genutzt haben, wie dieser es entworfen hatte.

Ist auf diese Weise der gesamte Inhalt des Angebots des Beklagten vereinbart worden, so wird - anders, als das Landgericht meint - der Nr. 12 der Vereinbarung (Bl. 16) ein Aufhebungsverbot zu entnehmen sein. Dieses Verständnis wird dem Zweck des Vertrages (Art. 232 § 1 EGBGB, § 71 I 2, III 1 ZGB) am besten entsprechen. Der genauen und ausführlichen räumlichen Abgrenzung der Grundstücksanteile, die dem Entwurf einer Realteilung gleichkommt, und der diese Aufteilung bestätigenden Vereinbarung über die möglichst getrennte Erhebung, hilfsweise die Teilung der Unterhaltungskosten folgt eine Art von Unberührbarkeits- oder Nichtzugriffspakt: Indem beide Parteien einander zusichern, „keine Ansprüche auf die andere“ Hälfte zu stellen, wollen sie erreichen, von dem Gegenüber nicht auf irgendeine Weise Vorschriften über die Art der Benutzung hinnehmen zu müssen oder gar ganz von der Grundstücksnutzung verdrängt zu werden. So wird die Vereinbarung über die „Teilung des Grundstückes“ (Nr. 1 des Entwurfs, Bl. 15) vollständig, die trotz rechtlich bestehender (nur) ideeller Teilung jeder der beiden Parteien durch gegenseitige Verpflichtung die Sicherheit vermittelt, von der anderen in Ruhe gelassen zu werden. Jedenfalls ein Hinausdrängen aus dem vertraglich zugesicherten, räumlich abgegrenzten Grundstücksteil gegen den Willen des Teilhabers ist ausgeschlossen.

Ein wichtiger Grund, die Aufhebung der Gemeinschaft dennoch verlangen zu können (Art. 232 § 9 EGBGB, § 749 II 1 BGB), wird dem bisherigen Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden können. Etwaigen Unzuträglichkeiten im Verhalten der Klägerin wird sich der Beklagte durch Abwehr- und Unterlassungsansprüche erwehren können, die auf dem Rücksichtnahmegebot (Art. 232 § 9 EGBGB, § 743 II BGB) beruhen oder aus Anspruchsgrundlagen des Besitz- oder Rechtsgüterschutzes folgen. Dass der Beklagte zur Wahrung seiner Rechte und Interessen stattdessen auf eine Aufhebung der Gemeinschaft angewiesen wäre, hat er bislang nicht ausreichend dargelegt.

2. Der Beklagte mag mit Blick auf die Einstellung der Zwangsversteigerung, die hier geschilderte Aussicht auf die Entscheidung über die Berufung und das inzwischen vorgelegte Verkehrswertgutachten (Anlage zum Schriftsatz vom 5. Dezember 2019, Bl. 172 ff.) in Betracht ziehen, der Klägerin ein mindestens auskömmliches, wenn nicht gar großzügiges Angebot zum Kauf ihres Miteigentumsanteils zu unterbreiten, wenn er das Grundstück ganz übernehmen möchte. Wenn der Klägerin dadurch die materielle Sicherheit verschafft wird, eine andere Wohnung übernehmen und unterhalten zu können, könnte in eine Vereinbarung der Parteien auch Frist zum Auszug der Klägerin aufgenommen werden. Wenn die Parteien mit Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten zu einer solchen Einigung gelangen, können sie nach einer außergerichtlichen Beurkundung das Berufungsverfahren durch geeignete Prozesserklärungen beenden, oder es kann ein das Verfahren erledigender Vergleich geschlossen werden.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten dieses Nebenverfahrens sind Kosten der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. MüKo-ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 769 Rdnr. 34).