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Entscheidung 15 UF 168/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 3. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 26.02.2015
Aktenzeichen 15 UF 168/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam vom 26. Mai 2011 - 43 F 71/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der vom Amtsgericht angeordnete begleitete Umgang mit seinem Sohn Y… K…, geb. am …. April 2004, in dem bisherigen Umfang (alle zwei Wochen für sechs Stunden) nur noch insoweit stattfindet, als der Vater dies beim Jugendamt beantragt.

Die Umgangsbeschränkung wird befristet bis einschließlich April 2016.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Mutter werden dem Vater auferlegt.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,- €

Gründe

I.

Aus der Beziehung der nicht miteinander verheirateten Eltern, 47 bzw. 45 Jahre alt, ist der Sohn Y…, * ….04.2004 (jetzt 10 Jahre alt), hervorgegangen; er lebt bei der Mutter. Die Eltern trennten sich alsbald nach der Geburt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) gaben sie nicht ab. Seit der Trennung streiten sie in zahlreichen, zumeist von dem Vater betriebenen gerichtlichen Verfahren unter anderem um das Sorge- und das Umgangsrecht, wobei der Vater - neben der Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts - vor allem erreichen will, dass der Sohn von ihm und der Mutter "paritätisch", also in einem "Wechselmodell" betreut werde.

Bis Mai 2011 hatte der Vater, zuletzt auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts vom 05.05.2010 - 43 F 247/09 Amtsgericht Potsdam -, regelmäßigen und durchaus großzügig bemessenen unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht auf Antrag der Mutter die bestehende Umgangsregelung abgeändert und angeordnet; dass Umgang künftig, also ab Juni 2011, nur noch begleitet stattfinde, und zwar alle zwei Wochen im Umfang von jeweils sechs Stunden. Dieser begleitete Umgang hat in der Folgezeit ab August 2011 bis etwa September 2014, im wesentlichen regelmäßig, auch tatsächlich stattgefunden.

Der Entscheidung des Amtsgerichts vorausgegangen war folgendes:

Das reguläre Umgangswochenende vom 28. bis zum 30.01.2011 hatte der Vater zusammen mit dem Sohn bei seiner Herkunftsfamilie in Bayern verbracht. Bei seiner Rückfahrt am Sonntagabend nahm er den Sohn nicht wieder mit nach … zurück, um ihn, wie in der geltenden Umgangsregelung vorgesehen, am Montagmorgen um 9:00 h der Mutter zu übergeben, sondern ließ ihn - nicht zum ersten Mal - in der Obhut seiner Mutter, der Großmutter des Kindes, zurück und überließ es der Mutter, ihn zu Beginn der Woche aus Bayern abzuholen. Zur Begründung gab er an, dass Y… am Sonntag transportunfähig erkrankt sei. Ob dies zutrifft, ist zwischen den Eltern streitig. Die Mutter nahm jedenfalls keine Krankheitssymptome wahr, als sie den Sohn am Montag bei der Großmutter in Bayern in Empfang nahm; und auch Y… konnte sich bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht nicht daran erinnern, an dem Wochenende krank gewesen zu sein. Einen Arzt hatte der Vater nicht konsultiert. Auch hatte er die Mutter nicht zeitnah über den Zustand des Kindes und dessen Verbleib in Bayern informiert. Insoweit behauptet der Vater allerdings, dies per E-Mail versucht zu haben; jedoch sei ihm bei der Eingabe der E-Mail-Adresse der Mutter ein Tippfehler unterlaufen, so dass die E-Mail nicht habe zugestellt werden können. Über die Fähigkeit der Großmutter, das damals 6 Jahre alte Kind, zumal in einem transportunfähig erkrankten Zustand, über einen unbestimmten Zeitraum hinweg zu betreuen, ist nicht Konkretes bekannt.

Seit Jahren stritten die Eltern um die Behandlung einer Phimose, an der Y… litt. Nachdem eine konservative Behandlung nicht zu dem erwünschten Erfolg geführt hatte, hatte die (allein sorgeberechtigte) Mutter auf Anraten der behandelnden Ärzte schließlich entschieden, die Phimose durch einen operativen Eingriff (Zirkumzision) entfernen zu lassen. Dies versuchte der Vater mit allen Mitteln zu verhindern. Während der Umgänge verabreichte er dem Sohn ohne Wissen und Zustimmung der Mutter eine cortisonhaltige, verschreibungspflichtige Salbe und veranlasste ihn, diese Salbe auch zu Hause heimlich aufzutragen. Den "Erfolg" dieser ohne ärztliche Aufsicht und Begleitung durchgeführten Behandlung dokumentierte er mit zahlreichen Lichtbildern, die den Penis des Jungen mit hochgeschobener Vorhaut in Nahaufnahme aus unterschiedlichen Blickwinkeln zeigen (vgl. hierzu die im Anhörungstermin des Amtsgerichts zu den Akten gereichten Bilder - Hülle Bl. 65 a der Akten 43 F 159/11 Amtsgericht Potsdam -); auch Videoaufnahmen des Befundes sollen existieren. Anzumerken ist, dass solche Aufnahmen nicht zum ersten Mal angefertigt worden und zu Gerichtsakten gelangt sind. Der Senat erinnert sich an einen Schriftsatz des Vaters aus dem Jahre 2008, in dem dieser beantragt hatte, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitssorge zu übertragen, um veranlassen zu können, dass eben diese Operation, die er im Jahre 2011 unbedingt verhindern wollte, so schnell wie möglich durchgeführt werde. Das bestreitet der Vater heute zwar; dagegen steht indes, dass er, seinerzeit anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 05.02.2008 wörtlich hat ausführen lassen: "(…) Nach Meinung der vom Antragsteller befragter Urologen und eines Arbeitskollegen, dessen Sohn ebenfalls eine - weit weniger ausgeprägte - Phimose hatte, ist eine Beschneidung leider unumgänglich, und weitere Verzögerungen erhöhen nur die Gefahr von Komplikationen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, diese noch weiter hinauszuzögern. (…) Schon um N… diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, wäre eine möglichst rasche Operation angebracht (…)". Auch diesem Schriftsatz waren eine Reihe von Aufnahmen beigefügt, die den Penis des Jungen zeigen und mit denen der Vater die Vorhautverengung dokumentieren wollte.

Immer wieder hatte der Vater Y… zudem mit Schriftstücken aus den zahlreichen zwischen den Eltern anhängigen gerichtlichen Verfahren konfrontiert, indem er ihm etwa Passagen aus dem im Parallelverfahren zum Sorgerecht - 43 F 347/10 Amtsgericht Potsdam - eingeholten Sachverständigengutachten (Dr. W…) vorgelesen hat. Ferner hatte er immer wieder die festgelegten Umgangszeiten, vor allem diejenigen des Umgangs am Mittwochnachmittag, "überdehnt" und den Jungen veranlasst, bei der Mutter anzurufen und um eine "Verlängerung" des Umgangs zu bitten, anstatt dies selbst zu tun.

Diese Vorfälle hat das Amtsgericht, auch vor dem Hintergrund der ungewöhnlich heftigen, nicht selten durch alle Instanzen geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen der Eltern in den zurückliegenden Jahren, unter denen das Kind zunehmend leide (allein vor dem Senat sind von 2006 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung insgesamt 34 Beschwerdeverfahren anhängig gewesen, die ausnahmslos der Vater betrieben hat; der Senat weiß weiter von zwei Rechtsmitteln des Vaters zum Bundesgerichtshof sowie von einer Reihe von Anträgen und Verfassungsbeschwerden des Vaters zum Bundes- bzw. Landesverfassungsgericht, die - soweit ersichtlich - sämtlich ohne Erfolg geblieben sind; wie viele Verfahren es beim Amtsgericht gegeben hat bzw. dort noch anhängig sind, entzieht sich der genauen Kenntnis des Senats), in der Gesamtschau als so gravierend angesehen, dass es eine drastische Einschränkung der bis dahin geltenden Umgangsregelung für geboten gehalten hat. Y… werde durch das Verhalten des Vaters, der offenbar nicht bereit sei, sich an die "Spielregeln" des Umgangs zu halten, zunehmend massiv in den Elternkonflikt einbezogen, und es bestehe die Gefahr, dass er zwischen den Eltern förmlich "zerrieben" werde. Da dem Vater jegliche Einsicht für diesen Zusammenhang fehle, könne der Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine Umgangsbegleitung begegnet werden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, mit der er nicht nur die Aufhebung der durch das Amtsgericht angeordneten Umgangsbeschränkung, sondern - wie schon in zahlreichen Verfahren zuvor - letztlich eine Ausweitung des Umgangs hin zu einem "paritätischen" Wechselmodell erstrebt.

Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde umgehend einen zeitnahen Anhörungstermin auf den 27.06.2011 anberaumt, in dem er die Eltern, Y…, den Verfahrensbeistand (damals noch Frau Dipl.-Soz.arb./Soz.Päd. A…; diese hat während des Beschwerdeverfahrens wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem Vater um ihre Entpflichtung gebeten) und das Jugendamt angehört und sodann seine Rechtsauffassung kundgetan hat, dass wegen des Verfassungsranges, den das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils genieße, jedenfalls eine unbefristete Anordnung von begleitetem Umgang ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht kommen könne. Im Ergebnis der Anhörung hat er sodann einen Beweisbeschluss erlassen, in dem er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage,

ob in der Person des Vaters Gründe vorliegen, die zu einer erheblichen, das Kindeswohl gefährdenden Einschränkung seiner Eignung führen, einen unbegleiteten Umgang mit seinem Kind zu haben,

angeordnet hat. Dabei ist er davon ausgegangen, dass das Gutachten innerhalb von zwei Monaten vorliegen könne (vgl. Bl. 178 f d.A.), so dass - so die damalige Annahme des Senats - die Sache etwa im September 2011 abschließend hätte entschieden werden können.

Die zunächst beauftragte Sachverständige (Frau Dipl.-Psych. S… in B…) hat sich allerdings wegen Arbeitsüberlastung außerstande gesehen, das Gutachten kurzfristig zu erstatten, so dass der Senat gezwungen gewesen ist, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Dies ist durch Beschluss vom 27.07.2011 geschehen, wobei der Senat auf Bitten der neuen Sachverständigen (Frau Dipl.-Psych. Dr. Sc… in B…) diese ermächtigt hat, für den Fall, dass auch psychiatrische Fragestellungen abzuklären seien, einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Herrn I… in B…) hinzuzuziehen; von dieser Möglichkeit hat die Sachverständige nach einer ersten Durchsicht der Gerichtsakten auch Gebrauch gemacht.

Für den Senat nicht vorhersehbar war, dass sich die Begutachtung letztlich bis September 2014, also über mehr als drei Jahre hinweg, hinziehen würde, weil der Vater sich mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln gegen die Durchführung des Beweisbeschlusses gewehrt hat.

So hat er beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Aussetzung der Vollziehung des den Umgang einschränkenden Beschlusses) beantragt sowie gegen den Beweisbeschluss Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Der Antrag und die Beschwerde blieben ohne Erfolg. Das Landesverfassungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen (Beschluss vom 29.07.2011 - VfGBbg 4/11 EA -); und das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.04.2012 - 1 BvR 710/12 -), eine Entscheidung, die der Vater auf einer seiner Internetseiten (www.e...m....de) heftig kritisiert (nicht einmal das Bundesverfassungsgericht schütze den Bürger vor der Willkür der Instanzgerichte). Parallel dazu hat er jegliche Mitwirkung an der Begutachtung verweigert; insbesondere hat er angekündigt, sich nicht explorieren zu lassen.

Der Senat hat letzteres vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, NJW 2010, 1351), die derjenigen des Bundesverfassungsgerichts entspricht, akzeptiert. Er hat sich allerdings veranlasst gesehen, sodann den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt auf andere Weise aufzuklären (auch hierzu BGH, a.a.O.), indem er einen weiteren Anhörungstermin mit den Sachverständigen auf den 16.01.2012 anberaumt hat. Zu diesem Termin hat er als Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen konnten, insbesondere die damalige Umgangsbegleiterin sowie den in dem erwähnten Parallelverfahren zum Sorgerecht vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen (Dipl.-Psych. Dr. W… in B…), der als einziger gerichtlich bestellter Sachverständiger in jüngerer Zeit den Vater exploriert hatte, geladen (letzteren nur als sachverständigen Zeugen, weil seinerzeit über ein Ablehnungsgesuch gegen diesen Sachverständigen, das der Vater nach Vorlage des Gutachtens, mit dessen Ergebnissen er nicht einverstanden war, angebracht hatte, noch nicht rechtskräftig entschieden war).

Der Termin konnte nicht durchgeführt werden, weil der Vater im Dezember 2011 die Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hat er im Gehörsrügeverfahren auch diejenigen Richter, die an dieser Entscheidung mitgewirkt hatten, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zeitweise waren in der Folgezeit sämtliche Richter von drei Familiensenaten des Oberlandesgerichts entweder von Ablehnungsgesuchen des Vaters betroffen oder mit ihnen befasst; dies und der Umstand, dass dem Senat in den Jahren 2012 und 2013 nacheinander zeitweise zwei Richterinnen, die zum Zwecke der Erprobung an das Oberlandesgericht abgeordnet waren, zugewiesen waren, so dass sie nach der allgemeinen Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts federführend für die Bearbeitung der Ablehnungsgesuche zuständig geworden sind (bis der Vater auch sie unter Hinweis auf deren "strukturelle Abhängigkeit" von den Planrichtern des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat), hat dazu geführt, dass sich immer wieder neue Richter in die immer komplexer werdenden Akten einarbeiten mussten.

Nachdem - soweit ersichtlich - sämtliche Ablehnungsgesuche und sonstigen Verfahrensanträge des Vaters Ende 2013 erledigt waren, hat der Senat einen neuen Anhörungstermin auf den 03.04.2014 anberaumt; er hat dabei auf Zeiten der Ortsabwesenheit des Vaters, die dieser mit Schriftsatz vom 19.01.2014 mitgeteilt hatte, Rücksicht genommen.

Auch dieser Termin musste aufgehoben werden, weil der Vater nunmehr die Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat; dies u.a. deshalb, weil der hinzugezogene Sachverständige I… wohl den Versuch unternommen hatte, ihn doch noch zu einer Mitwirkung an der Begutachtung zu bewegen. Zugleich hat der Vater bekräftigt, dass er sich in Gegenwart der Sachverständigen nicht zur Sache äußern werde. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf deren Grundlage im Rahmen eines Anhörungstermins mit den Sachverständigen eine Aufklärung des Sachverhalts versucht werden sollte, hält er für verfassungswidrig.

Die erneute Anberaumung eines Anhörungstermins nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs gegen die Sachverständigen hat der Senat angesichts der Verweigerungshaltung des Vaters, an deren Ernsthaftigkeit inzwischen nicht mehr sinnvoll gezweifelt werden konnte, und um das Verfahren im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch des Kindes, nicht endlos in die Länge zu ziehen, nicht mehr für angezeigt gehalten, zumal nach Lage der Dinge von einem solchen Termin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Stattdessen hat er die Sachverständigen mit Verfügung vom 17.07.2014 gebeten, nunmehr auf der Grundlage des Akteninhalts (auch einiger Beiakten; vgl. Ziff. I. des Beweisbeschlusses vom 27.06.2011) und aller anderen verfügbaren Erkenntnisquellen - außer einer Exploration des Vaters - das schriftliche Gutachten zu erstatten.

In ihrem Gutachten vom 08.09.2014 gelangen die Sachverständigen nach Auswertung des Akteninhalts, insbesondere der zahlreichen zu den Akten gereichten Schriftsätze des Vaters und der inzwischen vorliegenden schriftlichen Berichte der Umgangsbegleiter über die Jahre hinweg (eine persönliche Befragung der Umgangsbegleiter durch die Sachverständigen hatte der Vater ebenso abgelehnt wie eine Beobachtung der Interaktion zwischen Vater und Sohn) sowie einer umfassenden Exploration und Untersuchung des Kindes - ähnlich wie im Parallelverfahren zum Sorgerecht der Sachverständige Dr. W… - zu dem Ergebnis, dass bei dem Vater eine Persönlichkeitsakzentuierung mutmaßlich im paranoid-/expansiven Bereich (ohne Krankheitswert) vorliege, die seine persönliche Eignung zum unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn deutlich einschränke. Diese Persönlichkeitsakzentuierung äußere sich darin, dass er "die von ihm abweichende Sicht der sozialen Umwelt ungern akzeptiert, auch nur selten in erkennbar wertschätzende und konstruktive Kommunikation mit seiner Umwelt tritt, sondern eher versucht, dass sich die Umwelt ihm anpasst". Das führe letztlich dazu, dass die kognitive Reife, über die der Vater sicherlich verfüge, in seiner emotionalen und, damit einhergehend, seiner sozialen Reife kein Äquivalent finde; dies erkläre die in den Akten dokumentierten Grenzüberschreitungen und Übergriffigkeiten des Vaters gegenüber dem Kind.

Auf dieser Grundlage halten die Sachverständigen die Anordnung des begleiteten Umgangs jedenfalls für die Zeit bis Mitte 2013 zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ohne weiteres für gerechtfertigt. Inzwischen zeige sich aber möglicherweise eine Veränderung: Zum einen bringe der Vater ausweislich der Umgangsberichte seit etwa Mitte 2013 (abgesehen von einer sehr problematischen Situation, zu der es offenbar während eines Umgangs am 18.08.2014 gekommen ist und die den Umgangsbegleiter veranlasst hatte, auf Wunsch des Kindes den Umgang abzubrechen) etwas mehr Empathie für seinen Sohn auf. Vor allem aber habe sich Y… in seiner Persönlichkeit weiterentwickelt und sei - jedenfalls in dem geschützten Rahmen des begleiteten Umgangs - zunehmend in der Lage, sich gegen die Übergriffigkeiten seines Vaters angemessen zur Wehr zu setzen. Auch bewerten die Sachverständigen das Vater-Sohn-Verhältnis im Übrigen durchaus positiv. Trotz der Tatsache, dass seit Jahren nur begleiteter Umgang stattfinde, könne nicht von einem "Elternentfremdungssyndrom" ausgegangen werden; die diesbezüglichen Vorwürfe des Vaters gegen die Mutter seien gegenstandslos. Deshalb empfehlen die Sachverständigen, die Umgangsbegleitung in einer "Probephase" (zehn Umgänge) in dem Sinne zu "lockern", dass sich die Umgangsbegleiter im Hintergrund aufhalten und nur noch bei Bedarf für Y… zur Verfügung stehen, im Übrigen aber eine unmittelbare Begleitung der Umgänge nicht mehr stattfinde; gelinge dies - und das werde maßgeblich vom Verhalten des Vaters abhängen -, sei gegen einen unbegleiteten Umgang nichts mehr einzuwenden. Angesichts des Alters und des Standes der Entwicklung seiner Persönlichkeit, den Y… inzwischen erreicht habe, sollten sich allerdings alle künftigen Umgangsregelungen in erster Linie am Kindeswillen ausrichten.

Der Vater lehnt das Gutachten als völlig unbrauchbar ab; die Sachverständigen hätten die für jeden verständigen Dritten offenkundige Tatsache, dass sie es mit einem seit Jahren von der Mutter manipulierten und geradezu gegen den Vater "programmierten" Kind zu tun gehabt hätten, systematisch ausgeblendet. Auch stellt er die Qualifikation der Sachverständigen in Abrede und verweist auf die (gerichtsbekannt) in jüngster Zeit in den Medien geführte Diskussion um die Qualität familienpsychologischer Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren sowie auf den "Fall Gustl Mollath". In der Sache rügt er insbesondere, dass die Sachverständigen sich, ohne ihn exploriert zu haben, anmaßten, psychologische Aussagen zu seiner Persönlichkeitsstruktur zu treffen. Schließlich könne er nicht erkennen, dass mit der Empfehlung der Sachverständigen, die Umgangsbegleitung in einem ersten Schritt zu "lockern", eine qualitative Verbesserung der Umgangssituation erreicht werden könne, denn eine solche "Lockerung" gebe es längst: Schon immer habe er Situationen, in denen die Umgangsbegleiter unaufmerksam gewesen seien, dazu genutzt, um mit seinem Sohn "Klartext" zu reden.

In seiner ersten Stellungnahme vom 21.09.2014 zu dem Gutachten hat der Vater weiter angekündigt, nunmehr an einem wie auch immer gestalteten Umgang unterhalb der Schwelle einer "paritätischen" Betreuung in einem "Wechselmodell" kein Interesse mehr zu haben; deshalb werde er künftig auch keine begleiteten Umgangstermine mehr wahrnehmen. Wenn sein Sohn - der ja nach den Feststellungen der Sachverständigen inzwischen in seiner Persönlichkeitsentwicklung durchaus "gereift" sei - dies nicht verstehe und die Betreuung in einem "Wechselmodell" nicht von sich aus einfordere, stehe er - der Vater - ihm als Vater endgültig nicht mehr zur Verfügung; dann habe der Sohn eben "versagt". Diese Zusammenhänge müsse ihm der Senat bei einer erneuten Anhörung klar verdeutlichen, damit er sich, "entsprechend seiner Kognition und Reife", qualifiziert für die eine oder die andere Alternative entscheiden könne. Seine Ankündigung, begleitete Umgangstermine nicht mehr wahrzunehmen, hat der Vater in der Folgezeit auch umgesetzt. Seit Oktober 2014 finden keine Umgänge zwischen Vater und Sohn mehr statt; das Jugendamt hat die auf Grund der Anordnung des Amtsgerichts gewährte Hilfe gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII (Begleitung des Umgangs) inzwischen eingestellt (vgl. hierzu den Schriftsatz des Vaters vom 17.09.2014 sowie die Mitteilung des Jugendamtes vom 19.09.2014 - Bl. 896 f der Akten 15 UFH 3/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht -).

Der Senat hat Y… am 16.10.2014 ein zweites Mal angehört; dies erschien geboten, weil die erste Anhörung am 27.06.2011 inzwischen mehr als drei Jahre zurücklag und das Kind seitdem in seiner Persönlichkeitsentwicklung offenbar erhebliche Fortschritte gemacht hatte. Y… hat spontan sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass sein Vater nicht mehr zu den Umgangsterminen erscheine. Zugleich hat er aber auch deutlich gemacht, dass er auf Grund der Erfahrungen mit seinem Vater unbegleitete Umgänge oder gar eine Ausweitung des Umgangs jedenfalls zur Zeit nicht wünsche; es solle alles so bleiben, wie es sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk - Bl. 1039 ff d.A. - Bezug genommen.

Wegen eines zum Jahreswechsel 2014/15 anstehenden Richterwechsels in dem richterlichen Dezernat, dem das vorliegende Verfahren zugeordnet ist, war der Senat bestrebt, das Verfahren noch im Jahre 2014 durch eine Endentscheidung in der Hauptsache zu erledigen; er hat deshalb sämtlichen Beteiligten und dem Jugendamt mit Verfügung vom 20.10.2014 eine Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten, zur Kindesanhörung und abschließend zur Sache bis zum 20.11.2014 gesetzt. An einer Entscheidung noch im Jahre 2014 gehindert hat ihn dann der Schriftsatz des Vaters vom 20.11.2014, in dem dieser beantragt hat, die Frist um mindestens "weitere vier Wochen" zu verlängern. Diesem Antrag hat der Senat entsprochen, auch um sich nicht hernach dem Vorwurf auszusetzen, den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt zu haben.

Deshalb kann eine abschließende Entscheidung erst jetzt erlassen werden. Eine besondere Eilbedürftigkeit sieht der Senat auch nicht mehr, seit der Vater im September 2014 angekündigt und umgesetzt hat, unterhalb der Schwelle einer "paritätischen" Betreuung in einem "Wechselmodell" keinen Umgang mehr wahrzunehmen.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters hat - abgesehen davon, dass der Senat die Umgangsbeschränkung befristet hat - in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht begleiteten Umgang angeordnet, weil dies geboten war, um einer akuten Kindeswohlgefährdung zu begegnen, § 1684 Abs. 4 BGB.

1.

Nach der Einschätzung der Sachverständigen, wie der Senat sie versteht und auch auf Grund seines eigenen Eindrucks aus zahlreichen vorangegangenen Verfahren, in denen er immer wieder mit der vorliegenden Familiensituation befasst worden ist, uneingeschränkt tatrichterlich teilt, sind die einzige Maxime des Handelns des Vaters - und damit auch seines Verhaltens gegenüber seinem Sohn - seine subjektiven Vorstellungen darüber, was "richtig" ist. Sämtliche anderen Sichtweisen blendet er aus. In diesem Sinne muss der Vater als völlig uneinsichtig und beratungsresistent angesehen werden. Ohne dies aus eigener Sachkunde abschließend beurteilen zu können, folgt der Senat, wenn auch durchaus mit Zweifeln, auch der Einschätzung der Sachverständigen, dass diese Konditionierung des Vaters noch keinen Krankheitswert hat. Aber sie gefährdet das Kindeswohl, weil sie dazu führt, dass der Vater im Umgang mit seinem Sohn weder dessen - auch körperliche - Integrität noch das alleinige Sorgerecht der Mutter achtet und dabei ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein bedenkenlos sogar die Grenzen des Strafrechts übertritt.

So kann es nicht zweifelhaft sein, dass die ohne ärztliche Aufsicht und Begleitung stattgehabte Behandlung der Phimose des Sohnes mit einer cortisonhaltigen und verschreibungspflichtigen Salbe den Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt; das Verhalten lässt sogar Raum für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Irgendeine Rechtfertigung für dieses Vorgehen des Vaters ist nicht zu erkennen; denn zu einer solchen Behandlung war er weder berechtigt (er hat kein Sorgerecht), noch verfügte er über die hierfür erforderliche Sachkunde (er ist kein Arzt). Gleiches gilt für die Dokumentation des "Erfolgs" seiner Behandlung durch die Anfertigung von Lichtbildern. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich Y… - wie es die Mutter berichtet - wegen dieser Aufnahmen sehr geschämt hat, zumal der Vater ihm gegenüber offenbar keinen Hehl daraus gemacht hatte, dass er sie im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel verwenden wollte; immerhin war der Junge im Jahre 2011 sieben Jahre alt und ging bereits zur Schule. Insoweit erweist sich der Vater sogar als "Wiederholungstäter"; mit dem Unterschied vielleicht, dass das Schamgefühl von Y… im Jahre 2008, als die ersten bekannten Aufnahmen dieser Art entstanden sind, noch nicht so ausgeprägt gewesen sein dürfte wie drei Jahre später. Angesichts dessen, dass der Vater offenbar bis zum heutigen Tage nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Grenzüberschreitende und Übergriffige dieses Verhaltens gegenüber seinem Sohn zu erkennen, steht konkret zu befürchten, dass er auch künftig dessen Integrität nicht achten wird. So muss ihm z.B. ohne weiteres zugetraut werden, dass er den Zustand der Phimose nach der Operation erneut dokumentieren wird, etwa um "Beweismaterial" zur Vorbereitung von Schadenersatzklagen gegen die behandelnden Ärzte zu erlangen (die Mutter vermutet, dass solches trotz Umgangsbegleitung sogar bereits geschehen ist). Hierin liegt eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl, vor der Y… wirksam geschützt werden muss.

Für das Erfordernis, die Umgänge auch weiterhin nur begleitet stattfinden zu lassen, spricht auch, dass der Vater, wie er selbst etwa mit Schriftsatz vom 19.03.2014 in dem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren 15 UFH 5/14 Brandenburgisches Oberlandesgericht, wiederum ohne erkennbares Unrechtsbewusstsein, vorgetragen hat, in der Vergangenheit mehr oder weniger regelmäßig heimliche Tonaufzeichnungen von Umgängen und Übergabesituationen hergestellt zu haben scheint und diese Aufzeichnungen jedenfalls teilweise, für jedermann zugänglich, ins Internet eingestellt hat; von letzterem hat sich der Senat unmittelbar vor seiner Entscheidung vom 26.03.2014 in jenem Verfahren durch Aufruf der von dem Vater selbst angegebenen Internetseiten einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Hierbei handelt es sich, da die Zustimmung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes zur Aufzeichnung und Veröffentlichung offensichtlich nicht vorliegt, um einen klaren Rechtsbruch zu Lasten der Persönlichkeitsrechte des Kindes und teilweise auch der Mutter; sogar eine Strafbarkeit auch dieses Verhaltens wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ist - was dem Vater gar nicht bewusst zu sein scheint - nicht unwahrscheinlich. Die Rechtfertigung des Vaters, er benötige solche Aufzeichnungen, um der Mutter strafbares Verhalten im Zusammenhang mit ihrem Sachvortrag in den diversen familiengerichtlichen Verfahren (falsche eidesstattliche Versicherungen pp.) nachweisen zu können, liegt neben der Sache. Der zuständige Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Vater wiederholt darauf hinweisen müssen, dass heimlich angefertigte Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Verfahren schlechterdings unverwertbar sind (beispielhaft vgl. nur Brb. OLG, Beschluss vom 24.09.2012 - 1 Ws 152/12 -). Dem Kindeswohl entspricht ein derartiges Umgangsverhalten des Vaters jedenfalls nicht. Auch der Schutz des Kindes vor solchen Übergriffen ist im Rahmen einer Umgangsbegleitung wenn auch nicht sicher, so aber doch zumindest eher gewährleistet als bei unbegleiteten Umgängen.

Auch das Verhalten des Vaters am Umgangswochenende von 28. bis zum 30.01.2011 gibt jedenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung seiner Fähigkeit, unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn zu haben. Dabei mag - was durchaus zweifelhaft ist - zugunsten des Vaters davon ausgegangen werden, dass Y… am Sonntag, dem 30.01.2011, tatsächlich transportunfähig erkrankt ist. Dann aber belegt dies nur, dass der Vater sich bei dem Recht und der Pflicht (!) zur tatsächlichen Betreuung des Kindes (vgl. § 1684 Abs. 1 Satz 4 BGB) als unzuverlässig erwiesen hat. Ein verantwortungsbewusster Vater hätte sich wenigstens noch den Montag freigenommen, um seinen Sohn persönlich zu versorgen; arbeitsrechtlich wäre dies kein Problem gewesen. Und völlig unbegreiflich ist es, dass er den Sohn, wenn er denn wirklich ernsthaft erkrankt gewesen sein sollte, nicht einmal einem (Not-)Arzt vorgestellt hat.

2.

Die vom Amtsgericht angeordnete Umgangsregelung entspricht auch dem Kindeswillen, wie Y… ihn konstant sowohl gegenüber den Sachverständigen und dem Verfahrensbeistand als auch gegenüber dem Senat geäußert hat. Danach freut sich der Junge auf die Begegnungen mit seinem Vater, möchte aber, dass sie weiterhin unter Begleitung stattfinden; auch eine Ausweitung des Umgangs lehnt er zur Zeit ab (zur Bedeutung des Kindeswillens bei der Gestaltung seines Aufenthalts und des Umgangs mit seinen Bezugspersonen jedenfalls dann, wenn das Kind - wovon bei einem Alter des Kindes von annähernd 11 Jahren ohne weiteres auszugehen ist - bereits eine gewisse Reife erlangt hat, vgl. nur Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2014 - VfGBbg 13/13 -: "Im Grundsatz muss gelten, dass es ein Wohl des Kindes gegen seinen konstant und verständig zum Ausdruck gebrachten Willen nicht geben kann."). Der Senat hält diesen geäußerten Kindeswillen für authentisch. Y… hat seinen Standpunkt im Zuge seiner Anhörung sehr dezidiert und nachdrücklich vertreten. Die Begründungen, die er angeführt hat, waren durchweg erlebnisgestützt in dem Sinne, dass sie ihre Grundlage in den reflektierten Erfahrungen des Kindes mit dem Vater während der Umgänge - auch derjenigen vor der Anordnung der Umgangsbegleitung - finden. Die Annahme des Vaters, Y… sei von der Mutter "durch und durch" manipuliert und gegen ihn - den Vater - geradezu "programmiert" worden, kann der Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er im Zuge der Anhörung von dem Kind gewonnen hat, nicht bestätigen. Auch die Sachverständigen haben solches nicht festgestellt; die von ihnen erhobenen Befunde belegen eine auch emotional durchaus positive, von Identifikation geprägte Vater-Kind-Beziehung. Der Senat teilt auf dieser Grundlage uneingeschränkt die Einschätzung der Sachverständigen, dass von einem "Elternentfremdungssyndrom" keine Rede sein kann. Vielmehr mag der Junge seinen Vater, kritisiert allerdings - und das mit zunehmendem Alter immer deutlicher - dessen Verhalten während der Umgänge und auch darüber hinaus (z.B. die Veröffentlichung eines Artikels in einer überregional erscheinenden Wochenzeitschrift, in dem der Vater ein Bild der Mutter als eines " berechnenden Luders", das ihn bei der Zeugung des Kindes "hereingelegt" habe, zeichnet und den Y…, nicht zu Unrecht, als "peinlich" empfindet).

3.

Das Amtsgericht hat eine Befristung der von ihm angeordneten Umgangsbeschränkung nicht angeordnet, weil es nicht hat abschätzen können, wie lange die Umgangsbegleitung erforderlich sein würde. Dies holt der Senat nach, indem er die Anordnung bis einschließlich April 2016 befristet; in diesem Monat wird Y… sein 12. Lebensjahr vollenden.

Zwar gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Vater in gut einem Jahr weniger beratungsresistent oder weniger uneinsichtig sein wird als heute. Jedoch erscheint es dem Senat, auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er von Y… im Zuge der Anhörung gewonnen hat, nicht ausgeschlossen, dass der Junge bei Vollendung seines 12. Lebensjahres in seiner Persönlichkeit so weit gereift sein wird, dass er sich der Übergriffigkeiten seines Vaters - auch auf seine körperliche Integrität - auch ohne fremde Hilfe erwehren kann. Sollte in einem Jahr ein solcher Zustand erreicht sein, wird für die Anordnung einer Umgangsbegleitung schon aus Rechtsgründen kein Raum mehr sein, weil es zum Schutz des Kindes einer Umgangsbegleitung dann nicht mehr bedarf.

Dies wird das Amtsgericht in einem Anfang 2016 neu einzuleitenden Umgangsrechtsverfahren, in dessen Rahmen auch der dann aktuelle Kindeswille zu erforschen sein wird, zu prüfen haben. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es dem Vater selbstverständlich nicht auf Dauer verwehrt werden kann, den Sohn mit seiner Sicht der Dinge zu konfrontieren und ihn zu veranlassen, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Das ist - unabhängig vom Sorgerecht - integraler Bestandteil des Elternrechts; und auch Y… wird es akzeptieren müssen, sobald die Entwicklung seiner Persönlichkeit dies zulässt.

4.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Umgangsrecht nicht nur um ein Recht des nicht betreuenden Elternteils, sondern auch um ein Recht des Kindes handelt (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB), hat der Senat schließlich erwogen, den bis September 2014 stattgehabten begleiteten Umgang - entsprechend dem von Y… geäußerten Willen - auch gegen den Willen des Vaters verbindlich anzuordnen. Er sieht sich indes daran gehindert durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Jahre 2008 entschieden hat, dass Umgang - auch begleiteter Umgang - gegen den erklärten Willen des umgangsberechtigten Elternteils nur dann zwangsweise durchgesetzt werden darf, wenn festgestellt werden kann, dass ein solchermaßen erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, 1287). Damit hat das Bundesverfassungsgericht der Sache nach für Fälle dieser Art das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB umgekehrt.

Die Feststellung, dass ein gegen den erklärten Willen des Vaters zwangsweise durchgesetzter begleiteter Umgang dem Kindeswohl entspricht, vermag der Senat nicht zu treffen. Es ist bei einem erzwungenen Zusammentreffen zu befürchten, dass der Vater auch in Anwesenheit eines Umgangsbegleiters seinen Sohn persönlich dafür verantwortlich machen wird, dass Umgang in dieser von ihm - dem Vater - abgelehnten Form stattfindet, und ihm entsprechende Vorhaltungen machen wird. Das dient ersichtlich nicht dem Kindeswohl. Deshalb beschränkt sich der Senat darauf, den begleiteten Umgang nur als Option, die der Vater wahrnehmen kann, aber nicht muss, aufrechtzuerhalten. Dies entspricht auch der Empfehlung der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.2014. Den Sachverständigen und - ihnen folgend - dem Verfahrensbeistand ist zuzustimmen, dass die weitere Entwicklung des Vater-Sohn-Verhältnisses abhängig ist davon, wie der Vater mit der von ihm wegen seines Verhaltens maßgeblich zu verantwortenden Situation umgeht.

5.

Soweit der Vater in seinen Schriftsätzen mitunter anklingen lässt, der Senat missbrauche die Möglichkeit, eine Umgangsbegleitung anzuordnen, in unzulässiger Weise, um ihn wegen seiner Unbotmäßigkeiten "abzustrafen", statt es zunächst einmal - wie es § 89 FamFG vorrangig vorsehe - mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu "versuchen", ist nur darauf hinzuweisen, dass nicht der Senat die Umgangsbeschränkung angeordnet hat, sondern das Amtsgericht. Der Senat ist lediglich dazu berufen, diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; daran indes ist er durch die immer neuen Verfahrensanträge des Vaters über Jahre hinweg gehindert gewesen. Festzustellen ist weiter, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, die Grenzüberschreitungen und Übergriffigkeiten des Vaters im Wege der Vollstreckung zu sanktionieren, sondern darum, solche Grenzüberschreitungen und Übergriffigkeiten im Interesse des Kindeswohls künftig wirksam zu verhindern.

Unabhängig davon zeigt die Erfahrung in der vorliegenden Familienkonstellation, dass es, jedenfalls in einem rechtsstaatlichen Verfahren, schlicht unmöglich ist, gegen den Vater ein Ordnungsgeld festzusetzen. Beispielhaft sei nur auf das Verfahren 43 F 252/12 Amtsgericht Potsdam verwiesen, in dem die Mutter versucht hat, gegen den Vater wegen eines Verstoßes gegen die durch die angefochtene Entscheidung getroffene Umgangsregelung (Kontaktaufnahme des Vaters mit dem Sohn während einer Unterrichtspause in der Schule; dies auch unter Missachtung eines Hausverbots, das die Schulleitung gegen den Vater ausgesprochen hatte) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu erwirken. Ohne sich inhaltlich zur Sache zu äußern, hat der Vater als erstes sämtliche Richter, die mit der Sache befasst gewesen sind - nach der Erinnerung des Senats insgesamt sechs - der Reihe nach wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Von diesen Ablehnungsgesuchen konnten erst zwei durch Beschlüsse des Senats vom 14.08.2014 - 15 WF 216/12 und 15 WF 236/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht -, nach Zurückweisung der erwähnten Ablehnungsgesuche des Vaters gegen die Mitglieder des Senats, die sich auch auf diese Ablehnungsverfahren bezogen haben, rechtskräftig erledigt werden. Kurz zuvor hatte die Mutter mitgeteilt, dass sie ihren Ordnungsgeldantrag nicht weiterverfolge, weil sie sich angesichts des Zeitablaufs (2011 bis 2014) von einem Ordnungsgeld keine erzieherische Wirkung auf den Vater mehr versprach. Man streitet jetzt nur noch über die Kosten, über die erst nach Erledigung der übrigen Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Amtsgerichts entschieden werden kann…

6.

Auch wenn es nach allem nicht darauf ankommt, sei schließlich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Senat die vom Vater angestrebte Anordnung eines "Wechselmodells" gegen den Willen eines Elternteils in ständiger Rechtsprechung selbst dann für mit dem geltenden Recht unvereinbar hält, wenn die Eltern - was vorliegend nicht der Fall ist - gemeinsam sorgeberechtigt sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 07.06.2012 - 15 UF 314/11 -, FF 2012, 457; zustimmend und eingehend zur Rechtslage Marchlewski, FF 2015, 98). Eine solche Anordnung geht über eine Regelung des Umgangs, wie sie das geltende Recht versteht, hinaus und stellt der Sache nach eine Aufenthaltsbestimmung dar. Die Bestimmung indes, wo sich ihre Kinder aufhalten, ist den Eltern vorbehalten. Im Streitfall haben die Familiengerichte dementsprechend nur zu entscheiden, welcher Elternteil diese Bestimmung treffen darf, und nicht etwa die Bestimmung selbst zu treffen, weil hierdurch das Elternrecht verletzt würde (vgl. im einzelnen Senat, a.a.O.; BVerfG, NJW 2003, 1031 [für die Auswahl einer Schule]). Das muss erst recht dann gelten, wenn - wie vorliegend - der Elternteil, der das "Wechselmodell" ablehnt, allein sorgeberechtigt ist. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine gerichtliche Bestimmung, dass sich dessen Kind die Hälfte seiner Zeit bei dem anderen Elternteil aufzuhalten hat, auf eine Aushöhlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dieses Elternteils hinauslaufen würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Blick auf die Komplexität des über mehrere Jahre hinweg hochemotional geführten Verfahrens auf 5.000,- € festgesetzt, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG.