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(Einrichtung des J.U. e.V. als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer Entscheidungsdatum 08.07.2010
Aktenzeichen 26 TaBV 843/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 118 Abs 2 BetrVG

Leitsatz

1. Für das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes nach Übernahme von Rettungswachen durch eine kirchliche Einrichtung bzw. den Bestand oder Fortbestand des von ihm geltend gemachten Rechtes gestritten wird, ist von der Existenz des Wahlvorstandes auszugehen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Person, deren Beteiligung an einem Verfahren streitig ist, hinsichtlich dieses Streits als Beteiligte gilt (vgl. BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 2 b der Gründe).

2. Für die Zuordnung einer Einrichtung zur K. kommt es auf ihre Zugehörigkeit zur K.verwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der K. so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der K. im Geist christlicher Religiosität im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen K. und in Verbindung mit den Amtsträgern der K..

3. Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur K. ist es zunächst erforderlich, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Der Begriff der "karitativen Einrichtung" in § 118 Abs. 2 BetrVG ist nach dem Selbstverständnis der K. zu bestimmen.

4. Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus.

5. Gemessen daran betreibt die J. D. Berlin/Brandenburg gGmBH eine mit der E. K. in Deutschland (E.) eng verflochtene Einrichtung, wobei es sich nach dem kirchlichen Selbstverständnis bei dem im Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin festgelegten Aufgabenspektrum, insbesondere auch dem Rettungsdienst, um den Bereich der karitativen Betätigung des J.ordens bzw. der E. K. handelt. Alleiniger Gesellschafter der J. Dienste Berlin/Brandenburg gGmBH ist der J. U. e.V. (J. eV), ein Ordenswerk des J.ordens.

Tenor

1. Die Beschwerde des Wahlvorstandes gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21.10.2009 – 6 BV 54/09 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben zur Erstellung einer Wählerliste zu machen oder ob der Betrieb der Arbeitgeberin ganz oder teilweise als karitative Einrichtung vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes nach § 118 Abs. 2 BetrVG ausgenommen ist.

Die Arbeitgeberin betreibt sieben organisatorisch zusammengefasste Rettungswachen im Landkreis P.-M. (in B., B., D., J., N., T. und Z.), wobei unter den Beteiligten der Grad der Selbständigkeit des Verbundes in der Struktur der Arbeitgeberin umstritten ist. Die Rettungswachen in J. und N. übernahm die Arbeitgeberin zum 1. Januar 2009 von der D. Rettungsdienst P.-M. gGmbH. Dort war ein Betriebsrat gebildet. Dieser bestellte am 26. Januar 2009 den Wahlvorstand, bestehend aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder. Inzwischen sind hiervon noch drei Personen verblieben. Der Wahlvorstand konstituierte sich am 1. Februar 2009. In der Folge forderte er die Arbeitgeberin auf, „eine Wählerliste … zu erstellen und an ihn herauszugeben“. Die Arbeitgeberin übersandte eine – allerdings nicht mit Vornamen und Geburtsdaten versehene – Personalliste. Eine Bitte des Wahlvorstands um Ergänzung erwiderte die Arbeitgeberin mit der Aufforderung, die Wahlvorbereitungen einzustellen.

Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Der Gesellschaftszweck und die angestrebte Art seiner Umsetzung sind in dem Gesellschaftsvertrag unter § 2 wie folgt angegeben:

„Gesellschaftszweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe, der die J. seit Jahrhunderten verpflichtet sind.

Die Gesellschaft verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch Notfallrettung, Kranken- und Behindertentransport … usw. sowie andere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.“

Alleingesellschafter der Arbeitgeberin ist der J.-U. e.V. (J. eV). Nach § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages fällt ihm bei Auflösung der Arbeitgeberin deren Gesellschaftsvermögen zu. Der J. eV gehört als Fachverband dem D. Werk der E. K. in Deutschland (E.) an. Das D. Werk der E. ist der Dachverband der D. Werke der GliedK.. Der J. eV ist ein Ordenswerk des J.ordens. 1947 bescheinigte der damalige Ratsvorsitzende der E., Landesbischof W., dem J.orden in einem Schutzbrief die Zugehörigkeit zur E..

§ 1.1 der Satzung des J. eV lautet:

„Die J. U. (J.) ist ein Ordenswerk der B. Br. des R. Ordens St. J. vom Spital zu J. (im Folgenden „Der J.orden“ genannt). Die J. ist daher an die Weisungen des Herrenmeisters des J.ordens gebunden.“

Nach § 2 der Satzung ist Aufgabe der J. U. der Dienst am Nächsten, wozu nach § 2.1 Nr. 2 ua. der Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) gehört. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das der J. eV zur Erfüllung seiner Aufgaben auf der Grundlage von Nr. 2.5 seiner Satzung gegründet hat. Organe des J. eV sind die Delegiertenversammlung, das Präsidium und der Bundesvorstand. Das Präsidium setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern zusammen. Präsident und Vizepräsident müssen nach § 10.2 der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstands, der die J. unter eigener Verantwortung führt, müssen nach § 11.1 der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. Zur Vertretung sind nach § 11.2 der Satzung jeweils zwei Mitglieder nur gemeinschaftlich befugt. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist Ordensritter des J.ordens. Die Formulararbeitsverträge der Arbeitgeberin sehen einen Vorspann vor, in dem es u.a. heißt:

„D. ist Wesens- und Lebensäußerung der E. K., deren Aufgabe dem Dienst am Nächsten im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe die J.-D. Berlin/Brandenburg gGmbH verpflichtet ist. Von allen Mitarbeitern wird deshalb erwartet, dass sie ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung leisten.“

Nicht mit allen Mitarbeitern sind bereits entsprechende Verträge geschlossen. Bei der Arbeitgeberin ist inzwischen (2009) für alle Belegschaftsmitglieder eine Mitarbeitervertretung gebildet. Die Arbeitgeberin ist nicht Mitglied des D. Werkes Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz.

Auf der Homepage der E. findet sich folgende Pressemitteilung vom 28. Juni 2010:

„M. zum Beauftragten für den J.orden berufen - Berliner K.historiker übernimmt weitere Aufgabe für die E.

Der Berliner K.historiker C. M., der seit Jahren als Mitglied dem J.orden angehört, ist der erste Beauftragte des Rates der E. K. in Deutschland (E.) für die Verbindung zum J.orden.

Mit der Beauftragung des Präsidenten der H. zu Berlin, der seit Februar dieses Jahres auch der Kammer für Theologie der E. vorsitzt, entsprach der Rat der E. dem Wunsch der J. zu einer stärkeren Verdeutlichung der Verbindung zwischen der E. K. und dem Orden.

Das Verhältnis zwischen J.orden und E. ist bis heute auf der Grundlage des Schutzbriefes aus dem Jahre 1947 geregelt. Um die enge Verbindung zu dokumentieren, wurde von der K. vorgeschlagen, das Amt eines Beauftragten des Rates der E. für den J.orden einzuführen. Im Zusammenhang mit einer neuen Aufmerksamkeit der K. für E. Kommunitäten, die unter anderem in der Veröffentlichung des E.-Textes 88 „Verbindlich leben“ im Jahre 2007 Ausdruck gewann, und einem starken Interesse des J.ordens für seine E. Wurzeln hat ein Annäherungsprozess eingesetzt, der die schon immer bestehende Verwurzelung des Ordens im Protestantismus im Raum der E. neu in den Blick genommen hat.

C. M. wird den J.orden daher besonders in seinen geistigen und geistlichen Fragen und Perspektiven begleiten, aber auch das inhaltliche Gespräch im Blick auf manche historisch gewachsenen Besonderheiten des Ordens suchen. Seine Ernennung als Verbindungsmann zum J.orden soll die Zugehörigkeit des Ordens zur E. K. unterstreichen.

Hannover, 28. Juni 2010, Pressestelle der E. …“

Der Wahlvorstand hat die Ansicht vertreten, die Rettungswachen stellten für sich genommen einen selbständigen Betrieb unter einheitlicher Leitung dar, der nicht unter § 18 Abs. 2 BetrVG falle. Es handele sich nicht um den Betrieb einer Religionsgemeinschaft. Es fehle an der notwendigen Einflussmöglichkeit des Ordens, da nur Präsident und Vizepräsident des Präsidiums des J. eV Mitglieder des J.ordens sein müssen und es bei den Landesvorständen sogar ausreiche, wenn eines von zwei oder drei Mitgliedern dem Orden angehöre. Die fehlende institutionelle und personelle Verbindung zur K. lasse sich auch daran erkennen, dass weder der Geschäftsführer noch leitende Angestellte der Arbeitgeberin nach deren Gesellschaftsvertrag Mitglieder der E. K. sein müssten. Auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfe nicht ausdrücklich der Zustimmung der E. K.. Soweit in dem Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin auf die Tradition der christlichen Nächstenliebe Bezug genommen werde, sei damit nicht die Arbeitgeberin, sondern der J.orden gemeint. Ein „Krankentransportrettungsdienst“ könne auch außerhalb eines Tendenzbetriebes geführt werden. Es handele bei den Aufgaben des Rettungsdienstes um im Rettungsdienstgesetz des Landes Brandenburg geregelte hoheitliche Aufgaben, die mit der Verbreitung des christlichen Glaubens letztlich nichts zu tun hätten.

Der Wahlvorstand hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an ihn eine Wählerliste gem. § 2 Wahlordnung zum BetrVG unter Benennung sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Rettungswachen B., B., D., J., N., T. und Z. unter Angabe von Familiennamen und Vornamen, Eintrittsdatum in das Unternehmen der Arbeitgeberin und Geburtsdatum herauszugeben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mangels eines Übergangsmandats des Betriebsrats sei der Wahlvorstand bereits nicht wirksam bestellt worden. Sie hat sich darauf berufen, einen Betrieb iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG zu führen. Aufgrund der personellen, satzungsmäßig abgesicherten Verflechtungen – insbesondere auch durch das Weisungsrecht des Herrenmeisters - sei der Einfluss der E. gesichert. Sie hat behauptet, ihre Prokuristen gehörten einer christlichen K. an. Mangels der notwendigen Leitungsbefugnisse des Mitarbeiters R. handele es sich bei den Rettungswachen auch nicht um einen Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 BetrVG erfüllt seien. Durch die personelle Verflechtung mit dem J.orden und den Umstand, dass der JHU eV alleiniger Gesellschafter der Arbeitgeberin ist, sei die inhaltliche Einflussmöglichkeit der christlichen Glaubensgemeinschaft ausreichend abgesichert und damit auch die Durchsetzung des Gesellschaftszwecks, nämlich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe.

Der Wahlvorstand hat gegen den ihm am 4. Februar 2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 3. März 2010 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 1. April 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen unter Auseinandersetzung mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es fehle gerade eine über die Mitgliedschaft im D. Werk hinausgehende dauerhafte Verflechtung zwischen J. eV und J.orden. Selbst die Zugehörigkeit der Leitungsebene zu einer christlichen K. sei nicht ausreichend. Ein religiöses Bekenntnis im Sinne des Gesellschaftszwecks sei in der Mehrzahl der Arbeitsverträge der Rettungsdienstmitarbeiter nicht zu finden, zumal auch die kirchlichen Arbeitsbedingungen keine Anwendung fänden. Bei der Frage, ob eine karitative Einrichtung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG vorliege, müsse äußerst restriktiv vorgegangen werden. Voraussetzung sei eine tatsächliche Prägung der Einrichtung iSd. Religionsgemeinschaft, die sich auch im Organisatorischen niederschlagen müsse. Der Vollzug des Rettungsdienstes stelle kein Mittel der Glaubensverwirklichung der E. K. dar. Die Rettungsdienstaufgaben würden weder mit Rücksicht auf die religiösen und sittlichen Verpflichtungen oder Bedürfnisse der jeweils versorgten Menschen getätigt, noch biete die Arbeitgeberin über die den Landkreisen obliegenden Pflichtaufgaben hinausgehende sakramentale Hilfe an. Es obliege nicht allein der K. zu bestimmen, welche Tätigkeiten nach ihrem Selbstverständnis als karitativ einzustufen seien. Hier gehe es nicht um karitative Aufgaben iSd. selbstlosen Dienstes an Hilfebedürftigen und Unterprivilegierten. Die Arbeitgeberin versuche sich unter Vermeidung der Mitgliedschaft im D. Werk den Verpflichtungen eines christlichen Arbeitgebers zu entziehen und zugleich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu vermeiden. Außerdem trägt er ergänzend zur angeblichen Eigenständigkeit des Bereichs „Rettungswachen“ bei der Arbeitgeberin vor. In einem einen Tag vor dem zweiten Anhörungstermin bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bestreitet der Wahlvorstand nun zudem die heutige Zugehörigkeit des J.ordens zur ev. K. mit Nichtwissen.

Der Wahlvorstand beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2009 – 6 BV 54/09 – abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm zur Aufstellung einer Wählerliste gemäß § 2 Wahlordnung 2001 im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsratswahl eine Liste sämtlicher Belegschaftsmitglieder ihrer Rettungswachen in B., B., D., J., N., T. und Z. unter Angabe von Familiennamen und Vornamen, Eintrittsdatum in das Unternehmen der Arbeitgeberin sowie Geburtsdatum herauszugeben.

Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch sie vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, ua. zur Stellung des J.ordens in der E. und des J. eV. Sie bezweifelt bereits die Aktivlegitimation des Wahlvorstandes, zumal ein Übergangsmandat des Betriebsrats lange erloschen wäre und bis heute eine Wahl nicht eingeleitet worden sei. Das christliche Motiv der Nächstenliebe stehe nach der Satzung hinter allen satzungsmäßigen Aufgaben. Auf allen Ebenen des J. eV seien ehrenamtlich Pfarrer tätig, was der Wahlvorstand nicht bestreitet. Das Leitbild des J. eV und des J.ordens entspreche weiterhin folgender Aussage des Bruders G. aus dem Jahr 1120, was insoweit unter den Beteiligten nicht streitig ist: „Unsere Bruderschaft wird unvergänglich sein, weil der Boden, auf dem diese Pflanze wurzelt, das Elend der Welt ist, und weil, so Gott will, es immer Menschen geben wird, die daran arbeiten wollen, dieses Leid geringer, dieses Elend erträglicher zu machen.“

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 1. April, 20. Mai, 2. und 24. Juni sowie vom 7. Juli 2010.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich auch nicht daraus, dass es um Rechte des Wahlvorstandes geht und schon die Frage der Wirksamkeit seiner Bestellung im Streit steht. Es ist allerdings fraglich, ob ein Übergangsmandat eines Betriebsrats bei einem Übergang in Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft besteht. Jedenfalls kollidiert die Umsetzungspflicht des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Betriebsübergangsrichtlinie mit der in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV den K. zugestandenen Selbstverwaltungsgarantie (HaKo-BetrVG/ Düwell , § 21a Rn. 44 mwN), die die Befugnis zur eigenen Gestaltung der Ordnung der Arbeitnehmerbeteiligung einschließt (vgl. BVerfG 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76 – AP Nr. 1 zu Art. 140 GG). Gegenstand des Streits ist hier aber gerade die Frage, ob die Voraussetzungen des § 118 Abs. 2 BetrVG vorliegen, dh. ob es sich bei dem Rettungsdienst der Arbeitgeberin um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft handelt sowie ob dem Wahlvorstand das hier verfolgte Antragsrecht zusteht und/oder ob er es verloren hat oder nicht. Für das Verfahren, in dem über seien Bestand bzw. den Bestand oder Fortbestand des von ihm geltend gemachten Rechtes gestritten wird, ist vom Bestand des Wahlvorstandes auszugehen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Person, deren Beteiligung an einem Verfahren streitig ist, hinsichtlich dieses Streits als Beteiligte gilt (vgl. BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 2 b der Gründe). Der Wahlvorstand ist im Übrigen grds. auch nach dem Erlöschen seines Amtes berechtigt, Beschwerde gegen einen zu seinen Ungunsten ergangenen Beschluss einzulegen (vgl. BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 1 der Gründe).

III.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag des Wahlvorstandes ist zulässig.

a) Der Wahlvorstand ist im vorliegenden Verfahren beteiligtenfähige Stelle iSd. § 10 ArbGG und als Antragsteller Beteiligter. Zu den Aufgaben des Wahlvorstandes gehört auch die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung der Fragen, ob er von dem Arbeitgeber die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Angaben verlangen kann und ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl gegeben sind, ggf. auch, ob er überhaupt wirksam bestellt worden ist. Ob die vom Wahlvorstand in Anspruch genommenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages, nicht eine solche der Beteiligtenfähigkeit.

b) Der Wahlvorstand ist auch antragsbefugt. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Die Antragsbefugnis ist nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. BAG 18. April 2007 - 7 ABR 30/06 - AP Nr. 1 zu § 18 EBRG = NZA 2007, 1375 = EzA § 82 ArbGG 1979 Nr. 2, zu B II 3 b aa der Gründe). Hier beruft sich der Wahlvorstand auf sein Recht aus § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001), wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

a) Nach § 118 Abs. 2 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform. Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Der Gesetzgeber des Betriebsverfassungsgesetzes hat mit dieser Vorschrift dem den Religionsgemeinschaften verfassungsmäßig garantierten Freiheitsraum Rechnung getragen, der sie berechtigt, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch das Recht, Vertretungsorgane entsprechend dem Charakter der Religionsgemeinschaften für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer einzurichten und zu gestalten. Das Betriebsverfassungsgesetz nimmt daher mit der Regelung in § 118 Abs. 2 BetrVG auf das verfassungsrechtliche Gebot aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV Rücksicht. Unter § 118 Abs. 2 BetrVG fallen daher nicht nur die organisierte K. und ihre rechtlich selbständigen Teile, sondern alle der K. in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn die Einrichtung nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihren Aufgaben entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der K. in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der K. im Staat schließt es ein, dass sich die K. zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage begründeten Einrichtungen zur K. aufgehoben würde (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2008, 653 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 8, zu C I 1 der Gründe).

Die von der Verfassung gewährte selbständige Regelungs- und Verwaltungsbefugnis der K. erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf ihre "Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung ist aber, dass der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch oder institutionell mit K. verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein" (BVerfGE 24, 236, 246 f.; 46, 73, 86 f.; 53, 366, 391 f.). Für die Zuordnung einer Einrichtung zur K. kommt es deshalb auf ihre Zugehörigkeit zur K.verwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der K. so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der K. im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen K. und in Verbindung mit den Amtsträgern der K.. Die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der K. im Staat schließt ein, dass sich die K. zur Erfüllung ihres Auftrags auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf dieser Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur K. aufgehoben würde. In der Mitwirkung von Laien an der Verwaltung solcher Einrichtungen kann keine Lockerung der Zuordnung zur K. gesehen werden (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 1 der Gründe).

Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur K. ist es danach zunächst erforderlich, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Der Begriff der "karitativen Einrichtung" in § 118 Abs. 2 BetrVG ist nach dem Selbstverständnis der K. zu bestimmen. Dies folgt aus dem den K. durch Art. 140 GG iVm. § 137 Abs. 3 WRV garantierten Selbstverwaltungsrecht. Dieses umfasst auch die Befugnis der K., selbst darüber zu entscheiden, durch welche Mittel und Einrichtungen sie ihren Auftrag in dieser Welt wahrnehmen und erfüllen will. Die Beurteilung, ob eine Betätigung "Caritas" ist, obliegt daher allein der K.. Eine Vorgabe staatlicher Organe, welche Art kirchlicher Betätigung karitativ ist, wäre ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der K.. Die verfassungsrechtlich gebotene Respektierung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hat allerdings nicht zur Folge, dass überhaupt keine Kontrolle der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen darüber stattfinden kann, ob das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung findet. Ihre Prüfungskompetenz erstreckt sich jedenfalls darauf festzustellen, welchen Inhalt die Religionsgemeinschaft dem Begriff "karitativ" iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG gibt und ob die jeweilige Einrichtung diese Vorgaben bei ihrer Tätigkeit erfüllt. Dazu sind die erforderlichen Tatsachen sowohl zum Inhalt von Caritas als auch zur konkreten Betätigung der Einrichtung festzustellen (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 59/01 - AP Nr. 72 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2004, 334 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 1, zu B II 4 b der Gründe).

Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus. Erst die verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der Religionsgemeinschaft und “ihrer” Einrichtung rechtfertigt den Ausschluss des staatlichen Mitbestimmungsrechts. Die für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG notwendige institutionelle Verbindung liegt vor, wenn die K. über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Dabei bedarf der ordnende Einfluss der K. zwar keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die K. muss aber in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung zu unterbinden. Bestehen danach ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der K. auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die AmtsK. ohne Bedeutung für die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten K.autonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt. Die den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV verliehene Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie hat auch insoweit nicht zur Folge, dass die Zuordnung einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG einer Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-D. Aufgaben zu treffen sind. Hierzu gehören von Verfassungs wegen etwa Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses. Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten stellt die notwendige rechtlich selbständige Gewährleistung dar, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der K. die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt. Nicht von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht umfasst ist die Entscheidung darüber, ob zwischen der verfassten K. und einer Einrichtung die für die Zuordnung erforderliche institutionelle Verbindung besteht. Das für die Zugehörigkeit nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV erforderliche Ausmaß der Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der K. über die Einrichtung unterliegt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese haben in einer zweistufigen Prüfung darüber zu befinden, ob überhaupt eine verwaltungsmäßige Verflechtung zwischen der K. und der Einrichtung besteht und ob die K. auf Grund dieser Verbindung über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit ihren Vorstellungen gewährleisten zu können. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2008, 653 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 8, zu C I 2, 3 der Gründe).

Das Vorliegen einer institutionellen Verbindung zwischen der K. und der Einrichtung beurteilt sich demnach insbesondere nach dem Einfluss der verfassten K. in den Organen der Einrichtung, der sich aus einer konfessionellen Ausrichtung ihrer geschäftsführenden Mitglieder ergeben kann, aus der Aufgabenerfüllung durch Angehörige der K. sowie ihrer Einflussnahme auf die Tätigkeit der Einrichtung und auf Änderungen des Statuts. Darüber hinaus können Wirtschaftsführung , die Gewinnverwendung sowie dem Anfall des Gesellschaftsvermögens bei Auflösung oder Erfüllung des in der Satzung vorgesehenen Zwecks berücksichtigt werden. Schließlich ist für die Zuordnung der Zeitraum der in der Vergangenheit liegenden Einbindung der Einrichtung in die kirchliche Glaubensgemeinschaft von Bedeutung (vgl. BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP Nr. 82 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 2008, 653 = EzA § 118 BetrVG 2001 Nr. 8, zu C I 3 c der Gründe).

b) Gemessen daran betreibt die Arbeitgeberin eine mit der E. eng verflochtene Einrichtung, wobei es sich nach dem kirchlichen Selbstverständnis bei dem im Gesellschaftsvertrag der Arbeitgeberin festgelegten Aufgabenspektrum, insbesondere auch dem Rettungsdienst, um den Bereich der karitativen Betätigung des J.ordens bzw. der E. K. handelt.

aa) Die Arbeitgeberin ist ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Einrichtung, mit der die E. K. ihren Auftrag in der Welt wahrnehmen will. Sie verfolgt mit ihrer Tätigkeit christliche Ziele. Die Arbeitgeberin betreibt nach dem in ihrem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Gesellschaftszweck eine Einrichtung zur „Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe, der die J. seit Jahrhunderten verpflichtet sind“. Der Zweck wird nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags verwirklicht „durch Notfallrettung, Kranken- und Behindertentransport, den Betrieb von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Jugendhilfe, Betreuung und Pflege von Alten, Kranken, Behinderten und sonstigen Pflegebedürftigen …“ Diese Ziele sind der Arbeitgeberin durch ihren alleinigen Gesellschafter, den J. eV vorgegeben worden. Die Arbeitgeberin ist durch den J. eV, ein Ordenswerk des J.ordens, gegründet worden. Der J.orden ist wiederum ein Teil der E. K.. Davon konnte die Kammer angesichts der kaum zu bestreitenden geschichtlichen Entwicklung des Ordens und seiner Ordenswerke, des Schutzbriefs des damaligen E.-Vorsitzenden Landesbischof W. aus dem Jahr 1947 und der aktuellen, auf der Homepage der E. veröffentlichten Pressemitteilung ausgehen, in der anlässlich der neuen Bestellung des Beauftragten für den J.orden die Zugehörigkeit des J.ordens zur E. K. ausdrücklich hervorgehoben und auf ihren Schutzbrief aus dem Jahre 1947 Bezug genommen wird. Ein Bestreiten mit Nichtwissen konnte dem Wahlvorstand insoweit nicht helfen.

Religionsausübung beschränkt sich nicht nur auf den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes. Durch die Arbeitgeberin nimmt der J. eV als Ordenswerk des J.ordens die satzungsmäßige Aufgabe der Unfallhilfe wahr. Die Unfallhilfe gehört zu den Ordenswerken, denen sich der J.orden "getreu seiner christlichen, ritterlichen Tradition" widmet. Der J.orden betreibt die Unfallhilfe in Erfüllung des Heilsauftrages der K. in dieser Welt. Nach dem Selbstverständnis der E. wie auch der katholischen K. umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen und D. Aufgabe entspricht. Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 2 der Gründe). Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für Christen und wird von den christlichen K. als kirchliche Grundfunktion verstanden (BVerfGE 53, 366, 392 f.). Dem entspricht es, wenn es in § 2 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin heißt, dass Gesellschaftszweck die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Bewusstsein der Tradition christlicher Nächstenliebe ist und in der Satzung ihres Gesellschafters, dass sich der J. eV als Teil der E. Christenheit betrachtet, zu dessen Aufgaben der Dienst am Nächsten gehört, insbesondere auch der Rettungsdienst. Entsprechende Aussagen finden sich in der Satzung des J.ordens (siehe dazu ua Barz, Die Satzung des J.ordens). Nach den Quellen geht der J.orden auf eine Einrichtung in Jerusalem für arme und kranke Pilger zurück. Insoweit hat sich das Aufgabenspektrum der Notfallrettung bis heute sicher etwas verändert, nicht aber der karitative Hintergrund.

Der Umstand, dass es sich bei dem Rettungsdienst auch um eine staatliche Aufgabe handelt, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts irrelevant. Maßgeblich ist allein die Entscheidung der jeweiligen K., ob sie sie zu ihrer karitativen Aufgabe und entsprechendem Betätigungsfeld macht. Eine Vielzahl solcher kirchlichen Aufgaben betreffen die Daseinsvorsorge und stellen damit zugleich staatliche Aufgaben dar. Der Vertreter der Arbeitgeberin wies in der Anhörung insoweit zutreffend darauf hin, dass sonst auch die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips einer Anwendung des § 118 Abs. 2 BetrVG entgegenstünde. Das ist ersichtlich nicht gewollt und wäre auch mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Es ist danach auch nicht mehr von Bedeutung, ob es sich bei dem Bereich des Rettungsdienstes um einen selbständigen, organisatorisch abgrenzbaren Bereich handelt. Voraussetzung für die Wahl eines Betriebsrats für die Rettungsstellen der Arbeitgeberin wäre es allerdings gewesen, dass es sich insoweit um einen Betrieb oder jedenfalls um einen selbständigen Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelte. Darauf wäre es aber nur angekommen, wenn es sich bei dem Rettungsdienst nicht um eine karitative Aufgabe des J.ordens gehandelt hätte.

bb) Durch den Einfluss des J.ordens auf den J. eV als sein Ordenswerk und die Alleingesellschafterstellung des J. eV bei der Arbeitgeberin sind sowohl die Verflechtung mit der E. als auch die notwendige kirchliche Einflussmöglichkeit institutionell abgesichert.

Der J.orden ist Bestandteil der E. K. (siehe oben unter III 2 b aa). Der J. eV gehört als Fachverband dem D. Werk der E. an. Für den J. eV sind auf allen Ebenen Pfarrer ehrenamtlich tätig. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist Mitglied des J.ordens.

In allen Organen des Ordenswerks sind Mitglieder des J.ordens vertreten. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundesvorstands, der den J. eV unter eigener Verantwortung führt, müssen nach § 11.1 der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. Auch Präsident und Vizepräsident des Präsidiums müssen nach der Satzung Mitglieder des J.ordens sein. In § 1.1 der Satzung ist das Weisungsrecht des Herrenmeisters des J.ordens verankert. Auch nach der Satzung des J.ordens kommt dem Herrenmeister mehr als eine Richtlinienkompetenz zu. Er regelt die Befugnisse ( Barz, Die Satzung des J.ordens, 143 ). Der J. eV ist wiederum alleiniger Gesellschafter der Arbeitgeberin.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die AmtsK. bzw. den Orden ohne Bedeutung für die Bewertung des Rettungsdienstes als kirchliche Einrichtung. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten K.nautonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt. Das ist hier gewährleistet. Für das Ausmaß der kirchlichen Einflussmöglichkeiten ist es unerheblich, ob die Arbeitgeberin mit ihren Mitarbeitern die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes vereinbart hat. Dazu ist sie nach der Übernahme von Einrichtungen regelmäßig einseitig schon rechtlich gar nicht in der Lage. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, in welchem Maß und in welcher Intensität die Arbeitgeberin den evangelisch-christlichen Charakter des Rettungsdienstes nach außen in Erscheinung treten lässt. Dies unterliegt als Ausfluss des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ihrer Entscheidung. Die kirchliche Prägung der Arbeit des Rettungsdienstes würde nicht einmal allein durch eine fehlende Offenlegung der K.zugehörigkeit aufgehoben. So kommt es für die Beurteilung der kirchlichen Einflussmöglichkeiten zB. auch nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitarbeitern deren Konfessionszugehörigkeit erfragt oder von Sanktionen bei Verstößen gegen die kirchliche Lebensordnung absieht. § 118 Abs. 2 BetrVG schützt seinem Zweck nach nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft. Die Vorschrift trägt ausschließlich dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der K. Rechnung, die in eigener Verantwortung darüber zu befinden haben, ob und inwieweit Verstöße gegen die kirchliche Lebensordnung hingenommen werden können (vgl. BAG 30. April 1997 - 7 ABR 60/95 - AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 1997, 1240 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 66, zu B 3 c cc der Gründe).

Demnach sind die Rettungsstellen ohne Rücksicht darauf, ob sich die Mehrzahl der dort tätigen Arbeitnehmer bereits arbeitsvertraglich zu den besonderen Zielen der Arbeit einer kirchlichen Einrichtung bekannt hat, allein dadurch zu einer karitativen Einrichtung der K. im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG geworden, dass sie von der Arbeitgeberin als einer der K. zugeordneten Trägerin zu dem Zweck übernommen worden sind, dort in Gestalt der Unfallhilfe tätige Nächstenliebe zu üben und damit ein Stück Auftrag der K. in dieser Welt wahrzunehmen (vgl. BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 3 der Gründe).

Aufgrund der Fortführung der Rettungsstellen durch einen kirchlichen Träger haben die Arbeitnehmer betriebliche Mitbestimmungsrechte verloren. Maßgeblich ist nun Mitarbeitervertretungsrecht (vgl. dazu BAG 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG 1972 = EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 33, zu B II 4 der Gründe).

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Kammer konnte die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zu den relevanten Rechtsfragen zugrunde legen.