Gericht | VG Potsdam 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 20.07.2017 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 4766/15 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2017:0720.1K4766.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 28 Abs 1 WVG, § 79 WasG BB, § 80 WasG BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Kläger ist Eigentümer zahlreicher Grundstücke in der Stadt R... und den Gemeinden G..., S... und K..., die dem Amt R... angehören. Die Grundstücke liegen im Gebiet des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes „U...“. Die Stadt R... und die Gemeinden G... sind Mitglieder dieses Wasser- und Bodenverbandes.
Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden für die amtsangehörigen Kommunen Umlagen für den Unterhaltungsaufwand des Wasser- und Bodenverbandes „U...“ im Kalenderjahr 2014 fest. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bescheide: Bescheide vom 8. Juli 2014 (S...) und Bescheid vom 9. Juli 2014 (Gemeinde G...). Insgesamt wurden 9.826,96 € festgesetzt.
Den Bescheiden für das Jahr 2014 legte der Beklagte die Satzungen der Stadt R... vom 28. Januar 2014, der Gemeinden G... vom 4. März 2014, der Gemeinde S... vom 11. Februar 2014 und der Gemeinde K... vom 6. März 2014 zu Grunde, die jeweils einen Umlagesatz von 0,00080 €/m² und eine Verwaltungsgebühr von 0,000118 €/m² enthielten. Diese Satzungen waren rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden.
Die dagegen gerichteten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 2. November 2015 zurück.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage. Zu deren Begründung trägt der Kläger unter anderem vor:
Die der Festsetzung der Umlagen zu Grunde liegenden Satzungen seien sämtlich unwirksam. Durch ihre rückwirkende Inkraftsetzung sei eine Schlechterstellung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand erfolgt. Es handele sich um eine unzulässige echte Rückwirkung. Dadurch sei in ein geschütztes Vertrauen eingegriffen worden. Nach dem im vorangegangenen Jahr beschlossenen Haushaltsplan des Verbandes habe die Umlagesatzung auch unschwer vor Beginn des Kalenderjahres beschlossen werden können.
Die Bescheide seien auch deswegen rechtswidrig, weil der ihnen zu Grunde liegende Verbandsbeitrag nach einer unwirksamen Verbandssatzung erhoben worden sei. Die Gemeinden seien aber nicht verpflichtet, aufgrund einer unwirksamen Satzung ihre Verbandsbeiträge zu entrichten. Dies könne er als Grundstückseigentümer im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend machen. Die Verbandssatzung vom 18. März 2009 sei nicht von den dazu berufenen Mitgliedern beschlossen worden. Dies seien die Mitglieder, die in dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Mitgliederverzeichnis der vorangegangenen Verbandssatzung von 1999 verzeichnet gewesen seien. Diese hätten dementsprechend vom Verbandsvorsteher eingeladen werden müssen.
Der Verbandsbeitrag sei zudem fehlerhaft kalkuliert. Die Verbandsmitglieder seien nur verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei. Hierbei handele es sich ausschließlich um die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung. Der Verband erfülle aber inzwischen zahlreiche weitere Aufgaben, die in der Kalkulation nicht hinreichend abgegrenzt seien. Dadurch flössen auch andere Kosten in den Verbandsbeitrag ein. Das sei nicht zulässig. Die Abgrenzung werde durch den Umstand erschwert, dass der Verband entgegen der bis zum 1. Januar 2014 geltenden Regelung in § 24 Abs. 2 der Verbandssatzung eine kameralistische Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen und den Haushalt nicht nach den §§ 238 bis 263 HGB geführt habe.
Auch seien Zusatzkosten durch die Ökologisierung der Gewässerunterhaltung nicht umlagefähig. Diese gehörten nicht zu einer konservierenden Gewässerunterhaltung, welche allein Gegenstand der Umlagepflicht sei. Bei dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen handele es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe, die aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Dazu gehörten auch die Kosten zur Gewässerentwicklung gemäß § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 8. und 9. Juli 2014 in Form seiner Widerspruchsbescheide vom 2. November 2015 aufzuheben,
sowie seine Zuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die rückwirkende Inkraftsetzung der jeweiligen Umlagesatzungen für zulässig. Die Verfahrensweise sei dadurch bedingt, dass der Bescheid des Wasser- und Bodenverbandes erst im Laufe des Veranlagungsjahres zugegangen sei. Ein geschütztes Vertrauen des Klägers sei dadurch nicht verletzt.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Er trägt vor:
Die Bescheide über Verbandsbeiträge beruhten auf einer wirksamen Satzung. Die Satzung aus dem Jahr 2009 sei wirksam beschlossen worden. Nach der Änderung des Gesetzes über die Wasser- und Unterhaltungsverbände seien ab dem 1. Januar 2009 die nunmehr gesetzlich bestimmten Mitglieder für den Beschluss der Satzung berufen gewesen.
Die Verbandsbeiträge seien richtig kalkuliert worden. Auf die Form der Kalkulation komme es nicht an. Dabei seien die Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und sonstige Aufgaben einschließlich der darauf entfallenden Verwaltungskosten den jeweiligen Kostenträgern in Rechnung gestellt worden und insoweit in die Kalkulation eingeflossen. Außerdem könnten die Mitarbeiter und die Maschinen durch die Wahrnehmung weiterer Aufgaben kostengünstiger eingesetzt werden. Es komme nicht darauf an, nach welchen Regeln die Haushaltsführung erfolgt sei. Die ökologische Entwicklung der Gewässer gehöre zur Unterhaltung.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Juli 2017 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten der Parallelverfahren VG 1 K 2048/13, VG 1 K 4184/15, VG 1 K 4185/15 und VG 1 K 2924/16 nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage, über die nach Übertragung durch die Kammer durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden ist (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die Bescheide beruhen auf wirksamen Satzungen. Die Satzungen der Stadt R... und der Gemeinden G..., S... und K... über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der an die Wasser- und Bodenverbände „U... und „... zu zahlenden Verbandsbeiträge sind bezogen auf das Kalenderjahr 2014 nicht zu beanstanden. Dabei ist die Prüfung auf Umlagen für den Wasser- und Bodenverband „U... beschränkt, da die Grundstücke des Klägers, die von den angefochtenen Bescheiden erfasst werden, ausschließlich im Gebiet dieses Verbandes liegen.
1.1 Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Satzungen im Laufe des Jahres 2014 mit Rückwirkung zum jeweiligen 1. Januar 2014 beschlossen wurden. Zwar führte dies zu einer auf den 1. Januar 2014 zurückwirkenden Erhöhung der Umlage und der Verwaltungsgebühren. Diese rückwirkende Erhöhung war aber zulässig.
Die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer belastenden Rechtsnorm ist an dem aus Art. 20 und 28 Grundgesetz (GG) folgenden Rechtsstaatsprinzip zu messen, welches das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schützt. Eine „echte“ Rückwirkung tritt dabei ein, wenn die Norm in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreift, d.h. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83, juris), bzw., wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, juris Rn. 42). Eine „echte“ Rückwirkung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen zulässig.
Hier greift ein Teil der rückwirkend in Kraft gesetzten Satzungen in abgeschlossene Tatbestände ein. Obwohl die Umlagen einmalig für das Kalenderjahr erhoben werden, entstehen sie nach § 3 Abs. 1 der maßgeblichen Satzungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) bereits zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Die Rückwirkung erfasst also den Zeitablauf zwischen dem 1. Januar und der Bekanntmachung der geänderten Satzungen. Diese Rückwirkung greift aber nicht in ein geschütztes Vertrauen ein.
Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 -, juris; Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 3076/08 -, juris Rn 66). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkungen ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durfte, sondern mit deren Änderung rechnen musste (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 56). So liegt der Fall hier.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 BbgWG in der Fassung vom 30. April 2008 entsteht die Umlage zwar mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist. Sie wird nach dem Willen des Gesetzgebers aber erst nach Bekanntgabe des an die Gemeinde gerichteten Beitragsbescheides des Verbandes für dieses Kalenderjahr festgesetzt. Der Landesgesetzgeber verlangt dabei nicht, dass der maßgebliche Bescheid über den Verbandsbeitrag für das Kalenderjahr vor dessen Beginn ergeht. Auch auf einen eventuell vorher gefassten Haushaltsbeschluss des Verbandes kann nicht abgestellt werden, da sich die Beitragspflicht der Gemeinde erst aus dem ihr gegenüber ergangenen Bescheid verbindlich ergibt. Die Höhe des umzulegenden Verbandsbeitrages steht damit regelmäßig erst im laufenden Kalenderjahr fest und ist erst dann festzusetzen.
Dem Umlagepflichtigen ist diese vom Gesetz vorgeschriebene zeitliche Abfolge bekannt. Dies umso mehr, als die Umlagesatzungen von den betroffenen Gemeinden auch in der Vergangenheit nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides rückwirkend in Kraft gesetzt wurden. Nach der Verfahrensweise der jeweiligen Satzungsgeber und der gesetzlichen Verknüpfung der Festsetzung der Umlage mit dem Beitragsbescheid für das Kalenderjahr musste jeder Umlagepflichtige damit rechnen, dass sich die Umlage für das Kalenderjahr nach dem gegebenenfalls erhöhten Verbandsbeitrag für dieses Jahr und den daran geknüpften Verwaltungsgebühren richten würde.
Unerheblich ist, dass sich die Kommunen auch für eine andere Art der Finanzierung hätten entscheiden können (§ 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG). Eine solche Entscheidung haben die betroffenen Kommunen in der Vergangenheit nicht getroffen. Es waren für den Kläger keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Gemeinden in dem hier maßgeblichen Kalenderjahr dafür hätten entscheiden können, von der Erhebung von Umlagen zu Gunsten einer anderen Finanzierung abzusehen.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Rückwirkungsverbot, wenn überhaupt, nur die Regelung des Inkrafttretens der jeweiligen Satzungen betreffen dürfte, denn diese könnten ohne Verstoß gegen dieses Verbot für die Zukunft Geltung beanspruchen. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Willen der Satzungsgeber entsprach, den Satzungen jedenfalls für die Zukunft Geltung zu verschaffen. Daraus folgt, dass die erhöhten Umlagen jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzungen gerechtfertigt sein dürften. Für den ersten Teil der betreffenden Jahre dürften die insoweit jedenfalls für die Zukunft wirksamen Satzungen des Vorjahres eine hinreichende Rechtsgrundlage für den darin enthaltenen Umlagesatz bzw. die Verwaltungsgebühr bieten.
1.2 Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Verwaltungs-kostenzuschläge sind nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Satzungen besitzen insoweit einen nach § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen rechtmäßigen Satz der Abgabe.
Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BbgWG können die Gemeinden die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom 100 des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen.
Der Beklagte hat die Verwaltungskosten nachvollziehbar kalkuliert. Die Personalkosten orientieren sich an 20 % der Jahresarbeitszeit von 2 Sachbearbeitern. Hinzu treten die auf diese Arbeitsplätze entfallenden Gemeinkosten. Für diese ist in der Kalkulation dabei kein pauschaler Zuschlag enthalten (s. dazu Urteil des VG Potsdam vom 13. Dezember 2012 - V G 6 K 1265/09 -), vielmehr sind auch diese Zusatzkosten detailliert und nachvollziehbar kalkuliert. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Kosten ohne die Aufgabenerfüllung ohnehin angefallen wären. Die so ermittelten Verwaltungskosten überschritten regelmäßig die Grenze nach § 80 Abs. 2 S. 2 BbgWG und wurden daher zutreffend auf 15 % des umlagefähigen Beitrags reduziert.
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aber auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die in den maßgeblichen Satzungen der Stadt R... und der Gemeinden G..., S... für die Gewässerunterhaltung enthaltenen Umlagesätze überhöht wären. Insoweit sind die diesen Sätzen zu Grunde liegenden Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „... nicht zu beanstanden.
Allerdings kann der Kläger als Schuldner einer Umlage nach § 80 Abs. 2 BbgWG gegenüber den in den Satzungen enthaltenen Umlagesätzen einwenden, dass bereits die Veranlagung der Gemeinden zum Verbandsbeitrag rechtswidrig sei, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinden die ihnen gegenüber erlassenen Beitragsbescheide haben bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, juris, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris). Solche Einwände können aber nicht weiter reichen, als diejenigen, die den Gemeinden gegenüber dem Verband selbst zustehen würden. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen den Verbandsbeitrag sind jedoch unbegründet.
Die Stadt R... und die Gemeinden G... sind Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes „... Dem Verband obliegt nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) als öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nach § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragslast für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 BbgWG i.V.m. § 28 Abs. 1 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „... nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind.
Die gegenüber der Stadt R... und den Gemeinden G... für das Kalenderjahr 2014 ergangenen Beitragsbescheide erfüllen diese gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen.
2.1 Sie beruhen auf einer wirksamen Verbandssatzung. Dies ist die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „U... vom 18. März 2009, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg am 8. Juli 2009, in der Fassung der 2. Änderung der Satzung des Verbandes vom 18. März 2014, bekannt gemacht im Amtsblatt für Brandenburg vom 3. Dezember 2014 und rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 2014. Zweifel an der Wirksamkeit der Änderungssatzung vom 18. März 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch die gegenüber der Satzung vom 18. März 2009 geltend gemachten Bedenken des Klägers greifen nicht durch. Diese Satzung ist wirksam beschlossen worden.
Nach § 48 Abs. 2 WVG i.V.m. § 3 GUVG gelten für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse. Zu den für den Beschluss der Satzung stimmberechtigten Mitglieder verhalten sich weder § 90 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg noch das Wasserverbandsgesetz. Nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG), hier anzuwenden in der Fassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I/08, S. 62, 90), bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „U... im Jahr 2009 nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung vom 13. Oktober 1999 hätte erfolgen müssen. Nach § 17 i.V.m. § 2 dieser Satzung und § 6 Abs. 2 Nr. 4 WVG wären dann die in dem Mitgliederverzeichnis gem. § 2 Abs. 3 der Satzung von 1999 enthaltenen Mitglieder einzuladen gewesen. Allein sie wären für die Neufassung der Verbandssatzung stimmberechtigt gewesen. Zahlreiche dieser Mitglieder sind weder eingeladen worden noch haben sie abgestimmt.
Diese satzungsrechtliche Regelung war aber im Zeitpunkt der Ladung und der Beschlussfassung im Jahr 2009 durch die Neufassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 23. April 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, überlagert. In § 2 GUVG n.F. hat der Gesetzgeber die Mitglieder der Verbände abschließend bestimmt. Dazu zählen nicht mehr die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG a.F.). Mitglieder sind nach § 2 Abs. 1 GUVG nunmehr der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke sowie die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet. Diese Körperschaften sind insoweit gemäß § 22 WVG durch Gesetz zur Mitgliedschaft herangezogen worden. Die Mitgliedschaft entsteht dabei unabhängig von der Satzungslage (vgl. Reinhardt/Hasche, WVG, § 22 Rn. 12). Unerheblich ist, dass die bisherigen Mitglieder des Verbandes im Jahr 2008 noch über die Neufassung der Verbandssatzung hätten abstimmen können. Dies war im Zeitpunkt der Beschlussfassung jedenfalls nicht mehr möglich, da die Beschlussfassung den Mitgliedern des Verbandes obliegt. Die bisherigen Mitgliedschaften nach § 2 GUVG in der Fassung vom 13. März 1995 endeten aber, soweit die Neufassung des GUVG es nicht bei einer Mitgliedschaft belassen hat, durch Gesetz am 31. Dezember 2008 und wurden zum 1. Januar 2009 durch die neuen Mitgliedschaften ersetzt. Das höherrangige Landesrecht hat damit das Satzungsrecht des Verbandes verdrängt.
2.2 Die Verbandsbeiträge beruhen auf wirksam beschlossenen Unterhaltungsplänen. Für den Unterhaltungsplan 2014 ist das nach § 2 a Abs. 1 S. 3 GUVG erforderliche Einvernehmen des Verbandsbeirats hergestellt worden.
2.3 Auch die Kalkulation des Verbandsbeitrags von 8,00 €/ha ist nicht zu beanstanden.
Der Beitrag der Verbandsmitglieder bemisst sich gem. § 30 Abs. 1 WHG nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.
Die der Bestimmung des Verbandsbeitrags zu Grunde liegende Kalkulation unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Sie ist u.a. nur dann fehlerhaft, wenn in einer für den Beitragssatz relevanten Weise Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als „willkürlich“ erweist (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 - VG 1 K 1151/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juli 2015 - OVG 9 B 18.13 -; s. auch Kluge in: KAG Brandenburg, § 6 Rn. 596 m.w.N. zum Gebührenrecht).
Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 30 Abs. 1 S. 2 WVG reicht für die Festlegung des Beitragsmaßstabs eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat insoweit den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt (§ 80 Abs. 1 BbgWG). Dann kann aber für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Danach ist auch für die einbezogenen Kosten eine „annähernde Ermittlung“ zwar geboten, aber auch hinreichend. Dies lässt ohne weiteres erkennen, dass sich das Gesetz mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung begnügt. Die Grenze bildet das Willkürverbot, (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72/04 -, juris). Es handelt sich bei der Kalkulation um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 - 9 S 64.08 -, juris).
Der dem Verband zustehende Prognosespielraum bei der Festlegung des für die Verbandsbeiträge maßgeblichen Beitragssatzes ist zudem auch deswegen weit bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. So dürfen im Beitragsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die dem Bürger abverlangte Leistung im Einzelfall und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12/98 -, juris). Der Vorteil, für den die Verbandsbeiträge als Gegenleistung erhoben werden, besteht aber nicht in einer einem Beitragspflichtigen konkret zurechenbaren besonderen Leistung. Die Beiträge dienen vielmehr der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit von Unterhaltungsverbänden und haben damit die Aufgabe, die Leistungen abzugelten, die im Gesamtinteresse der Grundstückseigentümer des Einzugsgebietes eines Gewässers zu dessen Unterhaltung erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07 -, juris; Reinhardt/Hasche, WVG, § 30 Rn. 37). Es handelt sich daher auch um keinen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne, sondern um eine davon verschiedene, der Unterhaltungslast nach § 29 WVG entsprechende Verbandslast (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, juris). Auch dieser gesetzliche Maßstab spricht mithin dafür, dass der Verband einen weiten Prognosespielraum für die rechnerische Verteilung der Gemeinkosten auf die Erfüllung der unterschiedlichen Aufgabearten besitzt (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 - VG 1 K 1151/15 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 - OVG 9 S 10.08 -, juris).
Der Verbandsbeitrag für 2014 entspricht dieser Vorgabe. Insbesondere beschränkt sich der Beitrag nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 WVG auf das gemäß § 28 Abs. 1 WVG für die Erfüllung der Verbandsaufgabe Erforderliche. Es ist nicht ersichtlich, dass der dargestellte Prognosespielraum überschritten worden wäre.
2.3.1 So hat der Verband bei der Kalkulation der Verbandsbeiträge die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallenden Kosten zur Überzeugung des Gerichts hinreichend von den für die Erfüllung weiterer Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere denjenigen für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, abgegrenzt und sodann nur die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung prognostizierten Aufwendungen in die Kalkulation eingestellt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsaufgabe zwar gemäß § 1 Abs. 1 GUVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung ist. Daneben obliegt dem Verband aber auch die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet (§ 79 Abs. 1 S. 2 BbgWG). Die personellen und sachlichen Mittel des Verbandes sind dabei für die Erfüllung beider Aufgaben und gegebenenfalls für weitere freiwillige Aufgaben einzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris).
In der Beitragskalkulation für den Haushaltsplan 2014 hat der Verband die Ausgaben für die Verbandstätigkeit den Einnahmen aus Kostenerstattungen und Zuschüssen gegenübergestellt. In den Erstattungen sind unter anderem Erstattungen für Leistungen für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und für die Erfüllung sonstiger Aufgaben enthalten. Der maßgebliche Verbandsbeitrag wurde aus den danach verbliebenen Kosten ermittelt. Nach diesem nachvollziehbaren Berechnungsverfahren bildet dies die Unterhaltungskosten für die Gewässer II. Ordnung. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass in den Stundenverrechnungssätzen, die für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und die Erfüllung sonstiger Aufgaben in Rechnung gestellt werden, die anteiligen Verwaltungskosten des Verbandes für Personal und Maschinen enthalten sind, so dass insoweit eine Gleichbehandlung mit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung besteht.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Verband die Verwaltungskosten in seiner Kalkulation nicht positionsgenau, sondern anteilig auf die zu erfüllenden Aufgabenarten verteilt hat. Eine exakte Zuordnung von dabei entstehenden Kosten für beispielsweise Personal, Energie und Abschreibungen auf Gebäude zu einzelnen Aufgaben ist nicht möglich. Dies würde letztlich die Schaffung von zwei Betrieben erfordern. Eine solche - zumindest virtuelle - organisatorische Aufsplitterung des Verbandes kann nicht verlangt werden. Der Landesgesetzgeber hat in § 79 Abs. 1 BbgWG die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung verpflichtet hat, was diese berechtigt, die Unterhaltung im Grundsatz in einem Betrieb durchzuführen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris). Dies führt zwangsläufig dazu, dass bestimmte Aufwendungen gemeinsam entstehen.
Gegen eine Annahme, dass der Beigeladene die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung und die Erfüllung sonstiger Aufgaben zulasten der Verbandsbeiträge durchführt, spricht nicht zuletzt, dass der Verband in den letzten Jahren vor allem deswegen höhere Einnahmen erzielt hat, weil die Erstattungen für diese Aufgabenerfüllung höher ausfielen, als zunächst kalkuliert.
Unerheblich ist, dass der Beigeladene seine Haushaltsführung nicht, wie dies § 24 Abs. 2 der noch im Jahr 2013 gültigen Verbandssatzung vorsah, nach den §§ 238 bis 263 HGB sondern nach den Grundsätzen der kameralistischen Buchführung vorgenommen hat, wie dies die Änderungssatzung vom 3. Dezember 2014 regelt. Die Prüfung des Gerichts ist auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 und 45.08, juris Rn. 23). Es kommt mithin darauf an, ob sich der Beitrag auf das für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Erforderliche beschränkt. Daran bestehen nach den obigen Ausführungen aber keine Zweifel.
2.3.2 Der Verbandsbeitrag erweist sich auch nicht deswegen als überhöht, weil der Verband Rücklagen gebildet hat.
Zwar haben sich die Rücklagen des Verbandes nach den Jahresrechnungen von 335.755,60 € für 2011 auf 788.466,09 € zum 31. Dezember 2014 erhöht. Die stärkste Steigerung erfolgte von 2013 auf 2014 um 256.562,56 €. Dieser Umstand berechtigt aber – noch – nicht zu der Annahme, der Verband habe unter Verstoß gegen § 28 Abs. 1 WVG einen höheren Beitrag festgesetzt, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es insoweit auf die prognostische Kalkulation des Beitragssatzes im Haushaltsplan vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres ankommt. Insoweit wäre lediglich zu fragen, ob der Verband angesichts der Jahresrechnungen der vorangegangenen Jahre damit rechnen musste, dass bei dem gewählten Beitragssatz auch in dem der Kalkulation zu Grunde liegenden Jahr eine Rücklage entstehen würde. Aber auch wenn dies absehbar gewesen sein sollte, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Höhe Rücklagen gebildet wurden.
Zum einen gelten nach § 6 GUVG für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Nach § 77 Abs. 1 BbgKVerf hat die Gemeinde (hier also der Verband) Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen. Die Bildung von Rücklagen ist daher vom Gesetz vorgesehen und der Höhe nach nicht etwa im Sinne einer „Angemessenheit“ begrenzt. Es handelt sich vielmehr um einen für eine öffentliche Körperschaft vorgeschriebenen Bilanzvorgang (vgl. § 57 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung – KommHKV).
Zum anderen überschreitet der Verbandsbeitrag nicht bereits dann das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche, wenn die das Jahr abschließende Jahresrechnung Rücklagen – in erheblichem Umfang – ausweist (so aber VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 – VG 6 K 2294/07 –, juris), sondern vielmehr erst dann, wenn der Verband aus den Beiträgen tatsächlich in unzulässiger Weise Vermögen bildet (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 1 K 997/15 –, juris; vgl. auch zu den Beiträgen für eine Kammer BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/87 –, BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6/15 –, juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 44/13 –, juris). Ob und in welcher Höhe ein Verband tatsächlich Vermögen bildet, kann aber weder allein aus der absoluten Höhe der Rücklagen noch aus deren Verhältnis zum Beitragsaufkommen geschlossen werden. Rücklagen (und Rückstellungen) treffen über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse innerhalb eines Verbandes keine hinreichend belastbaren Aussagen.
Zudem ist eine unzulässige Vermögensmehrung bei einem Wasser- und Bodenverband erst dann anzunehmen, wenn das Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt anwachsen würde (Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 1 K 997/15 –, juris). Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 1 WVG errichteten Wasser- und Bodenverbände dienen einer langfristigen Erfüllung der in § 2 WVG i.V.m. §§ 39 ff. WHG und §§ 78 ff. BbgWG benannten Aufgaben. Dies erfolgt nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und den Beschlüssen der Verbandsversammlung. Nach § 63 Abs. 1 BbgKVerf ist die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Dieser allgemeine Haushaltsgrundsatz berechtigt und verpflichtet den Verband zu einer vorausschauenden und langfristig angelegten Haushaltsführung. Für die Betrachtung, ob Vermögen aus Überschüssen gebildet wird, kommt es also nicht auf die Verhältnisse in einem einzelnen Wirtschaftsjahr an. Vielmehr ist eine Betrachtung über mehrere Jahre hinweg geboten.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dem Wasser- und Bodenverband in Anbetracht der Tatsache, dass für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt, bei der Festlegung der Verbandsbeiträge und mithin auch bei der Bildung von Rücklagen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist. Zudem kommt dem Verband bei der Aufgabenerfüllung ein weites Organisationsermessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50. 13 –, juris) zu, das sich auch auf die Haushaltsführung erstreckt. Soweit die Willkürgrenze nicht überschritten wird, ist er nicht nur verpflichtet, bei Verbindlichkeiten und Aufwendungen Rückstellungen in erforderlicher Höhe (§ 77 Abs. 2 BbgKVerf), sondern auch berechtigt, Rücklagen für die zukünftige Erfüllung der Aufgaben zu bilden.
Gemessen an diesen Maßstäben ist auch insoweit die Kalkulation des Verbandsbeitrags nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Bildung von Vermögen zulasten der Verbandsmitglieder ist bislang nicht erfolgt.
Zwar haben sich die Rücklagen des Verbandes zwischen 2011 und 2014 mehr als verdoppelt und Ende 2014 die Höhe von 788.466,09 € erreicht. Die Ursache für diese Steigerung liegt aber darin, dass die Einnahmen aus der Erfüllung weiterer Unterhaltungsaufgaben, vor allem der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, erheblich höher ausgefallen sind, als jeweils bei der Kalkulation des Beitragssatzes berücksichtigt worden war. Die Differenz war insbesondere im Jahr 2014 erheblich.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Haushaltsführung die erwarteten Einnahmen aus der Erfüllung weiterer Aufgaben konservativ kalkuliert, wenn deren Höhe bei Aufstellung des Haushaltsplans nicht absehbar ist. Dazu bestand hier auch deswegen Anlass, weil in den Jahren 2013 und 2014 die Beitragssätze, die nach der Kalkulation erforderlich gewesen wären, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erzielen, teilweise deutlich über den Beitragssätzen lagen, die jeweils beschlossen wurden. Dies geschah mit der Maßgabe, dass eventuelle Fehlbeträge aus der Rücklage finanziert werden sollten. Dazu ist es aber nicht gekommen, da die Einnahmen jeweils höher, als kalkuliert, ausgefallen sind.
Sollte sich aber weiterhin zeigen, dass sich die konservativen Annahmen in den Kalkulationen nicht bestätigen und dass deswegen die Beitragssätze, die letztlich für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erforderlichen gewesen wären, deutlich unter den beschlossenen Beitragssätzen lagen, wird der Beigeladene dies zukünftig bei der Festsetzung des Beitragssatzes berücksichtigen müssen. Eine solche Situation war angesichts der dargestellten Unwägbarkeiten aber in den hier betroffenen Jahr 2014 – noch – nicht gegeben.
2.3.3 Die in den maßgeblichen Satzungen enthaltenen Umlagesätze sind auch nicht deswegen überhöht, weil in die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Kosten eingeflossen wären, die nicht in der Unterhaltungslast begründet sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in der Kalkulation in unzulässiger Weise Kosten für den Naturschutz enthalten wären, die als gesamtstaatliche Aufgabe von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 1. September 2016 – 3 A 1224/14 –, juris).
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG i.d.F. vom 31. Juli 2009 gehört zur Unterhaltung der Gewässer die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Insoweit muss der Verband bei der Aufgabenerfüllung die naturschutzrechtlichen Vorgaben beachten und den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Diese ergeben sich gemäß § 78 BbgWG im Einzelnen aus der von der Obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen. Auch wenn sich der Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch die Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall erhöht, handelt es sich daher um Kosten im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG, die für die Erfüllung der Unterhaltungsaufgabe erforderlich und damit über Verbandsbeiträge zu refinanzieren sind. Diese Beiträge können schließlich nach § 80 Abs. 2 BbgWG auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Dies ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d.h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung begründen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 18/10 –, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 und 45.08, LKV 2009, 423).
Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verband bei der Aufgabenerfüllung über diese gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen wäre. Wenn und soweit bestimmte Maßnahmen aufgrund naturschutzrechtlicher Beschränkungen nur auf bestimmte Weise durchführbar sind, wird dadurch nicht die durchzuführende Unterhaltungsmaßnahme selbst zu einer ausschließlich im öffentlichen Interesse liegenden naturschutzrechtlichen Tätigkeit. Eine Beseitigung von Biberdämmen dürfte ohnehin der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG, d.h. der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, unterfallen.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es bei dieser Kostenentscheidung nicht.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.826,96 € festgesetzt.