I.
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Durch die nunmehrige Behauptung der vorsätzlichen Schadensverursachung und den Hinweis auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der vom Arbeitsgericht herangezogenen Vorschrift hat sich der Kläger ausreichend mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zunächst umfassend Bezug genommen und von einer Wiederholung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die Einwände der Berufung geben lediglich noch zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1.
Der Kläger ist gesetzlich Versicherter. Eine Haftung der Beklagten für Personenschäden anlässlich der Arbeitsverrichtung setzt daher gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII voraus, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Dies ist auch nach dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht ansatzweise ersichtlich. Dabei gibt es schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Sicherungs- und Unfallverhütungsmaßnahmen unterlassen hat, schließlich hat der Kläger den Vortrag der Beklagten, wonach die Schraubmaschine durch den jeweils damit arbeitenden Monteur in die für ihn passende Position gebracht wird, nicht bestritten. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil allein der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften kein vorsätzliches Verhalten indiziert. Vielmehr ist ein Arbeitsunfall nur dann vorsätzlich herbeigeführt worden, wenn dieser gewollt und für den Fall seines Eintritts gebilligt worden war, das heißt die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge ist mit einem gewollten Arbeitsunfall nicht gleich zu behandeln (BAG vom 19. Februar 2009, 8 AZR 188/08, NZA-RR 2010, 123 mit umfangreichen Nachweisen). Danach dürfte die Beklagte nicht nur vorsätzlich Unfallverhütungsmaßnahmen unterlassen, sondern müsste den Eintritt des Unfalles gebilligt haben. Selbst wenn sie den Eintritt des Unfalls für nicht unwahrscheinlich gehalten hätte, wäre dennoch anzunehmen, dass sie dabei gehofft hat, dass kein Unfall passieren werde (vgl. BAG a.a.O. m.w.Nw.). Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Beklagte mit einem Unfalleintritt bewusst gerechnet hat und ihn in Kauf nehmen wollte. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Personenschadens ist daher gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen.
2.
Diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. zuletzt BVerfG vom 27. Februar 2009, 1 BvR 3505/08, NZA 2009, 509 m.w.Nw. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die Vorschrift verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 2 GG, weil der Haftungsausschluss verfassungsrechtlich nicht isoliert betrachtet und dem Anspruch aus § 847 BGB gegenübergestellt werden darf, sondern im Zusammenhang mit dem Leistungssystem der Unfallversicherung zu sehen ist, das an die Stelle der ausgeschlossenen zivilrechtlichen Ersatzansprüche wegen Personenschäden getreten ist. Die Haftungsbefreiung findet ihren sachlichen Grund in der sozialrechtlichen Leistung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber (BVerfG vom 7. November 1972, 1 BvL 4/71 u.a., NJW 1973, 502; vom 8. Februar 1995, 1 BvR 753/94, NJW 1995, 1607 – jeweils zur Vorgängerregelung des § 636 RVO; vom 27. Februar 2009, 1 BvR 3505/08, a.a.O.). Der Anspruch ist auch – anders als bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - weder als wirksamstes noch als oft einziges Mittel zur Respektierung verfassungsrechtlicher Werte erforderlich. Letztlich erfordert auch das Sozialstaatsprinzip nicht, dass jede Einzelregelung, die in bestimmten Fällen zu Härten oder Unbilligkeiten führen kann, modifiziert wird (BVerfG a.a.O.).
3.
Letztlich verstößt der gesetzliche Haftungsausschluss auch nicht gegen Europarecht (vgl. LAG Köln vom 29. September 1994, 6 Sa 763/94, NZA 1995, 470; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 64. Auflage 2010, § 104 SGB VII, Rdnr. 2). Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht konkretisiert, welche europarechtliche Norm hier entgegenstehen soll. Ein solcher Verstoß ist auch nicht ersichtlich. Sowohl die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit als auch die Richtlinie 89/655/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit betreffen die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unfallverhütung und nicht das Verhältnis von zivilrechtlichen Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Ersatz von Personenschäden zu sozialversicherungsrechtlichen Ersatzregelungen. Demgegenüber sieht die Verordnung Nr. 1408/71 (EWG) vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sogar ausdrücklich vor, dass das nationale Sozialversicherungsrecht Haftungsfreistellungen bei Arbeitsunfällen regelt (vgl. auch BGH vom 15. Juli 2008, VI ZR 105/07, NJW 2009, 916; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 104 SGB VII, Rdnr. 4).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. Der Kläger und Berufungskläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Die Zulassung der Revision kam gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht in Betracht. Es handelt sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche rechtliche Bedeutung. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits geklärt. Der zu beurteilende Sachverhalt wirft keine neuen Gesichtspunkte auf. Eine Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht erkennbar.