I.
Die Parteien waren die Gesellschafter der 1996 gegründeten GbR …straße 67 – 68, G…, (im Folgenden: „GbR neu"). Der Kläger führte die Geschäfte der Gesellschaft. Daneben bestanden die GbR …straße 67 – 68 (im Folgenden: „GbR alt"), deren Gesellschafter die Zeugen R… L… und R… D… waren, sowie die GbR H…straße 61, G…, und die GbR P…straße, an denen der Kläger als Mitgesellschafter beteiligt war.
In der Gesellschafterversammlung der „GbR neu" am 9.5.2003 wurde der Beklagte zu 1. zum weiteren Geschäftsführer bestellt und die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch den Kläger und den Beklagten zu 1. beschlossen.
In der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 wurde der Kläger als Geschäftsführer der „GbR neu“ abberufen. Inhaltsgleiche Beschlüsse wurden in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 gefasst. In der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 wurde der Kläger als Gesellschafter der „GbR neu" ausgeschlossen. In der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 wurden erneut die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und sein Ausschluss aus der „GbR neu" beschlossen. In der Gesellschafterversammlung am 17.12.2003 wurde die Beschlussfassung über den Ausschluss aus der Gesellschaft wiederholt.
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.11.2007, Aktenzeichen: (536) 4 Wi Js 555/03 (6/06), wurde der Kläger wegen versuchten Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Revision des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2008, Aktenzeichen: 5 StR 344/08, unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unbegründet das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen wurde,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" ist;
2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" abberufen wurde;
3. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 nicht als Gesellschafter der „GbR neu" aus wichtigem Grund ausgeschlossen wurde.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben hilfswiderklagend beantragt,
festzustellen, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 als Geschäftsführer der „GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen und als Gesellschafter der „GbR neu“ aus wichtigem Grund ausgeschlossen wurde.
Die Beklagten zu 1., zu 3., zu 4., zu 5. und zu 7. haben hilfswiderklagend weiter beantragt,
den Kläger zu verurteilen, die Löschung seiner im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg von G…, Blatt 1282, in Abteilung II zu 4 a) erfolgte Eintragung als Miteigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu bewilligen.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklagen abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen R… D…, T… Be…, Ma…, W…, N…, Ne…, Sc…, Sch…, K…, Schr…, Schu… und Ko…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 15.3.2006, 16.8.2006 und 18.4.2004 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Tatbestände der angefochtenen Urteile sowie des Senatsurteils vom 8.2.2006 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 18.11.2004 die Klage zu den Anträgen zu 1. und zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 der Kläger wirksam als Geschäftsführer der „GbR neu" abberufen worden sei. Das folge aus § 9 Nr. 1, 4 des Gesellschaftsvertrags, der an die Stelle des dispositiven § 712 BGB trete. Danach bedürfe es eines wichtigen Grundes für die Abberufung nicht. Die Regelung betreffe auch nicht nur die Bestellung eines Geschäftsführers. Das in § 18 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Schriftformerfordernis sei nicht einschlägig. Die Beschlussfassung habe mit der erforderlichen Stimmenmehrheit stattgefunden, da der Kläger an der Abstimmung nicht habe teilnehmen dürfen. Etwaige Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung seien unbeachtlich, da alle Gesellschafter in der Versammlung vertreten gewesen seien und einstimmig abgestimmt hätten; auf eine Beeinträchtigung des von der Abstimmung ausgeschlossenen Klägers komme es nicht an. Der Hilfsantrag des Klägers habe keinen Erfolg, da im Gesellschaftsvertrag die alleinige Geschäftsführung durch einen Gesellschafter vorgesehen gewesen sei. Für die Gesellschafterbeschlüsse vom 22.9.2003 und 21.10.2003 könne die Klage aus denselben Gründen keinen Erfolg haben; die Beschlüsse seien nur deklaratorischer Natur, da der Kläger bereits zuvor als Geschäftsführer abberufen worden sei.
Durch Schlussurteil vom 24.5.2007 hat das Landgericht die Klage auch im Übrigen abgewiesen; auf die Widerklagen hat es die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der „GbR neu" in der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 festgestellt und den Kläger zur Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger am 5.11.2003 rechtswirksam aus der „GbR neu" ausgeschlossen worden sei. Die Beschlussfassung sei formell wirksam, da sie von den übrigen Gesellschaftern habe herbeigeführt werden können und Mitwirkungsrechte des Klägers nicht beeinträchtigt worden seien. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers nach §§ 737, 723 Abs. 1 Satz 2 BGB seien gegeben gewesen. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in §§ 16, 17 eine Fortsetzungsklausel. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers habe vorgelegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger im Zusammenwirken mit der Zeugin R… L… unter Verwendung fingierter Rechnungen der Schr… GmbH Geldbeträge zu Lasten der „GbR alt“ hinterzogen. Dass die Rechnungen fingiert gewesen seien, stehe nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen R… D…, Ma…, T… Be…, W…, N…, Ne…, Sc…, Sch… und K… fest. Die Zeugen hätten bei den Bauvorhaben …straße und H…straße in G… den Zeugen Schr… oder eine Schr… GmbH nicht wahrgenommen. Der Zeuge Schr… habe demgegenüber gelogen, was aus den Widersprüchlichen seiner Bekundungen zu den Aussagen der vorgenannten Zeugen und des Zeugen K… zu ersehen sei; seine Aussage sei auch in sich widersprüchlich und weise weitere Anzeichen für das Vorliegen einer Falschaussage auf. Die Bekundungen des Zeugen K… seien ebenfalls unglaubhaft und stellten ein Gefälligkeitszeugnis zugunsten des Klägers dar. Hinzu trete, dass schon der Sachvortrag des Klägers nicht plausibel und lebensfremd sei. Die Zeugin R… L… sei nicht zu vernehmen gewesen, nachdem der Kläger auf sie verzichtet habe. Der Zeuge Nn… sei nach §§ 282, 296 ZPO verspätet benannt worden. Das Fehlverhalten des Klägers habe dazu geführt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern gestört worden und den Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dieser Zustand dauere an. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die S… GmbH komme es bei alledem nicht an. Auf ein Fehlverhalten des Zeugen R… D… könne der Kläger sich zu seinen Gunsten nicht berufen, da der Zeuge nicht ein Gesellschafter der „GbR neu" - gewesen - sei. Das vom Kläger behauptete Fehlverhalten des Beklagten zu 1. führe nicht zum Fehlen eines wichtigen Grundes, da der Beklagte zu 1. nur einer von mehreren Gesellschaftern gewesen sei und die anderen Gesellschafter sich sein Verhalten nicht zurechnen lassen müssten. Ein milderes Mittel als den Ausschluss des Klägers habe angesichts des geschehenen Vertrauensbruchs und der Gesamtumstände nicht zur Verfügung gestanden. Die Widerklage sei begründet, wobei über den Ausschluss des Klägers als Gesellschafter am 5.12.2006 nicht entschieden werden müsse, da er bereits am 5.11.2003 wirksam ausgeschlossen worden sei. Seine Abberufung als Geschäftsführer sei nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags formell und materiell wirksam erfolgt. Sein Ausschluss als Gesellschafter führe schließlich dazu, dass der Kläger nach § 894 BGB die ihm abverlangte Löschungsbewilligung zu erteilen habe.
Das Teilurteil vom 18.11.2004 ist dem Kläger am 3.12.2004 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 30.12.2004 die Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3.3.2005 an diesem Tag begründet. Der Senat hat durch Urteil vom 8.2.2006 das Teilurteil abgeändert und festgestellt, dass der Kläger in den Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" abberufen worden sei.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 11.2.2008 das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Regelung in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags als Ermächtigungsgrundlage für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der „GbR neu" in Betracht komme, da die Klausel bei sachgerechter Auslegung die Entziehung der in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags niedergelegten alleinigen Geschäftsführungsbefugnis regele und das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen abgeschlossen gewesen sei. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 712 Abs. 1 BGB reiche das von den Beklagten vorgetragene Fehlverhalten des Klägers gegenüber der „GbR alt", der GbR H…straße 61, G…, und der GbR P…straße 16, aus; insoweit sei die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auch nicht unverhältnismäßig. Die von ihm geltend gemachten Ladungsmängel lägen nicht vor, da die Gesellschafter am 9.5.2003 einstimmig, also mit der Stimme des Klägers, beschlossen hätten und es sich bei der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 um die Fortsetzung der am 9.5.2003 nur unterbrochenen Versammlung handele. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass nicht auch er selbst, sondern lediglich sein Mitgeschäftsführer mit den weiteren Gesellschaftern zur Fortsetzung der Gesellschafterversammlung eingeladen habe. Zum Hilfsantrag des Klägers sei der angebotene Beweis dazu zu erheben, dass auf der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 zwischen allen Gesellschaftern unter Einschluss des Klägers Einigkeit bestanden habe, dass der Beklagte fortan Alleingeschäftsführer sein solle.
Das Schlussurteil des Landgerichts ist dem Kläger am 1.6.2007 zugestellt worden. Der Kläger hat dagegen am 29.6.2007 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 1.9.2007 am Montag, dem 3.9.2007, begründet hat.
Der Kläger beantragt,
I. das Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.11.2004 abzuändern und
1. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" abberufen wurde,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" ist;
2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu" abberufen wurde;
II. das Schlussurteil des Landgerichts vom 24.5.2007 abzuändern und die Widerklagen abzuweisen sowie festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung der „GbR neu" am 5.11.2003 nicht wirksam als Gesellschafter ausgeschlossen wurde.
Die Beklagten beantragen,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2009 die Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 18.11.2004, das bis dahin das Aktenzeichen: 7 U 235/04 getragen hat, und über die Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen H…, Sr…, Dr… und R… D…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2009 verwiesen. Die Akten des vom Zeugen R… D… gegen den Kläger und die Zeugin R… L… geführten Rechtsstreits, Az: 7 U 181/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Beklagten haben mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 8.12.2009 ein Berufungsurteil des Landgerichts Neuruppin in einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren, Aktenzeichen: 11 Ns 332 Js 20050/02 (4/08), zu den Akten gereicht. Der Kläger hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.1.2010 ergänzend vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen des Klägers sind im Wesentlichen unbegründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Sie hat in der Sache nur geringen Erfolg.
a)
Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht für alle vom Kläger gestellten Anträge. Für die Hauptanträge folgt dies daraus, dass die Beklagten nach wie vor an den angegriffenen Gesellschafterbeschlüssen festhalten und sich ihrer Rechtswirksamkeit berühmen. Für den Hilfsantrag besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers, weil die Beklagten sich auf eine Alleinvertretungsmacht des Beklagten zu 1. berufen und über den Ausschluss des Klägers als Gesellschafter der „GbR neu" eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht ergangen ist.
b)
Die Klage ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Sie hat nur zum Hilfsantrag des Klägers Erfolg, der infolge seines Ausschlusses als Gesellschafter der „GbR neu" am 5.11.2003 indes nur für die Zeit bis dahin von Bedeutung für die Rechtsverhältnisse der Parteien im Rahmen der hier in Rede stehenden Gesellschaft ist.
aa)
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger die „GbR alt" durch die Vorlage fingierter Rechnungen der Schr… GmbH vom 29.8.1997, 15.9.1997, 22.9.1997 und 28.4.1998 über insgesamt 645.000 DM, entsprechend 330.036,90 €, geschädigt hat.
(1)
Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Inhalt der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zutreffend erfasst und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat sich mit den Inhalten der Bekundungen und dem Aussageverhalten der Zeugen ausführlich auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar und folgerichtig sowie ohne Verstöße gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zeugen R… D…, Ma…, T… Be…, W…, N…, Ne…, Sc…, Sch… und K… wahrheitsgemäß ausgesagt haben, wohingegen die Bekundungen der Zeugen Schr… und Ko… nicht der Wahrheit entsprechen.
Die insgesamt rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich umso mehr als richtig, als der Zeuge Schr… zwischenzeitlich eingestanden hat, dass er falsch ausgesagt hat. Das ergibt sich aus den vom Senat beigezogenen Akten des Rechtsstreits des Zeugen R… D… gegen den Kläger und die Zeugin R… L…; darin (Bl. 2076 f. BA) befindet sich nämlich die Ablichtung eines anwaltlichen Schreibens des Zeugen Schr… an die Staatanwaltschaft Neuruppin, in dem ausdrücklich eingeräumt wird, dass die Aussage des Zeugen beim Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Aktenzeichen dort ausdrücklich genannt wird, über weite Strecken nicht der Wahrheit entsprochen hat. Damit bestätigt der Zeuge selbst nachträglich die Richtigkeit der Würdigung seiner Bekundungen durch das Landgericht und lässt erst recht mehr Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage über die Erbringung von Bauleistungen durch die Schr… GmbH aufkommen.
Für die Beweiswürdigung des Landgerichts streitet zudem der Inhalt des Urteils des Landgerichts Berlin vom 27.11.2007, das in Ablichtung zu den Akten gereicht worden ist. Ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 21 ff. des Urteils liegen diesem auch und insbesondere die hier in Rede stehenden Rechnungen der Schr… GmbH zu Grunde. Der Entscheidung ist ebenfalls eine ausführliche Beweisaufnahme vorangegangen, die mit dem Ergebnis gewürdigt wird, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen schlichtweg erfunden sind, um den Geldabfluss bei der „GbR alt" vermeintlich legitimieren zu können (S. 52 des Urteils). Dabei hat das Gericht auch den Zeugen Schr… gehört und ist zu der Überzeugung gelangt, dass seine Bekundungen über eine vollständige Leistungserbringung nicht der Wahrheit entsprechen (S. 62 ff. des Urteils). Diese Feststellungen des Landgerichts Berlin haben Bestand, nachdem die dagegen gerichtete Revision des Klägers durch den ebenfalls in Ablichtung zu den Akten gereichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2008 mit Ausnahme des Strafausspruchs als unbegründet verworfen worden ist mit der Begründung, dass die Verurteilung des Klägers im Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist.
Der Beweiswürdigung des Landgerichts kann nicht der - nun detailreiche - Vortrag zu den Rechnungen der Schr… GmbH in der Berufungsbegründung vom 3.9.2007 entgegengehalten werden. Denn der Vortrag ist in der Berufung neu und demzufolge nach § 529 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Es erschließt sich aus dem Inhalt der Akten insbesondere nicht, dass der Kläger an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vorbringen gehindert gewesen ist. Ein Anlass und die Gelegenheit zur Einführung des Vorbringens hat in der ersten Instanz bereits bestanden; denn der Zeuge Schr… ist bereits in der mündlichen Verhandlung am 16.8.2006 gehört worden, an die sich die mündlichen Verhandlungen am 13.12.2006 und 18.4.2007 angeschlossen haben.
Der Kläger kann nach §§ 529, 531 ZPO auch nicht gehört werden, soweit er im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Aussagen der übrigen Zeugen in der Berufungsbegründung vom 3.9.2007 sein erstinstanzliches Vorbringen um den Vortrag weiterer Tatsachen ergänzt. Denn auch insoweit lässt sich insbesondere eine ihm nicht zurechenbare Verhinderung an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vortrag nicht feststellen. Auch hier hat zudem bereits in der ersten Instanz Anlass und Gelegenheit zur Vervollständigung des Vorbringens bestanden; die Zeugen R… D…, T… Be…, Ma…, W…, N…, Ne…, Sc…, Sch… und K… sind sämtlich in der mündlichen Verhandlung am 15.3.2006 und damit noch vor dem Zeugen Schr… gehört worden.
(2)
Weitere Zeugen sind nicht zu hören.
Auf die Zeugin R… L… hat der Kläger im Schriftsatz vom 18.4.2007 verzichtet. Soweit er sie in der Berufung erneut benennt, ist dies demzufolge gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, weshalb dahinstehen kann, ob die Benennung zu einem nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachenvortrag erfolgt.
Der Beweisantritt des Klägers durch die Benennung des Zeugen Nn… bleibt gemäß § 531 Abs. 1 ZPO auch in der Berufung ausgeschlossen, da er vom Landgericht zu Recht als verspätet nach § 296 ZPO zurückgewiesen worden ist. Der Kläger hat den Zeugen Nn… in der ersten Instanz erstmals im Schriftsatz vom 18.4.2007 benannt. Dieser Schriftsatz ist am Tag der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingegangen, sodass der Zeuge nicht mehr hat geladen werden können und für seine Vernehmung ein zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führender neuer Termin zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung hätte anberaumt werden müssen. Die Benennung des Zeugen Nn… ist auch unter eklatantem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 BGB und - wenigstens - grob nachlässig verspätet erfolgt. Denn der die Rechnungen der Schr… GmbH betreffende Beweisbeschluss des Landgerichts ist bereits am 10.11.2005 und damit mehr als ein Jahr vor der letzten mündlichen Verhandlung gefasst worden. Ebenso sind - mit Ausnahme des Zeugen Ko… - alle Zeugen bereits in den mündlichen Verhandlungen am 15.3.2006 und 16.8.2006 und damit ebenfalls lange vor der letzten mündlichen Verhandlung am 18.4.2007 vom Landgericht vernommen worden. Es hat mithin aller Anlass für den Kläger bestanden, die Benennung des Zeugen Nn… so rechtzeitig in den Rechtsstreit einzuführen, dass er - wenigstens - in der mündlichen Verhandlung am 18.4.2007 noch hätte gehört werden können. Dass ihm - dem Kläger - das nicht möglich gewesen ist, erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht.
Einer Vernehmung der Zeugen St…, G…, Me… und Pe… bedarf es ebenfalls nicht. Diese Zeugen sind von den Beklagten benannt worden, die in der mündlichen Verhandlung am 15.3.2006 auf ihre Vernehmung verzichtet haben.
Ebenso sind die Zeugen Wi…, Da… und Ge… nicht zu hören. Diese Zeugen sind ebenfalls vom Kläger erstmals in der Berufung, nämlich in der Berufungsbegründung vom 3.9.2007, benannt worden und daher nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auch hier ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger an einem rechtzeitigen erstinstanzlichen Vorbringen gehindert gewesen ist. Demzufolge kommt es – auch – für diese Zeugen nicht darauf an, ob der Tatsachenvortrag, zu dessen Beweis sie benannt worden sind, seinerseits nach §§ 529, 531 ZPO berücksichtigungsfähig ist.
Schließlich bedarf es entgegen den Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 11.1.2010 nicht der Vernehmung der Zeugen R…, Sche…, V…, Wg…, L…, Kr… und Kh…. Denn die Zeugen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu den Rechnungen der Schr… GmbH für das Bauvorhaben der „GbR alt“ benannt worden.
bb)
Die Schädigung der „GbR alt" und ihrer Gesellschafter hat zur Folge, dass den Beklagten in den Gesellschafterversammlungen der „GbR neu" am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer gemäß § 712 Abs. 1 BGB zur Seite gestanden hat. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2008 verwiesen.
Die Gesellschafterbeschlüsse sind rechtswirksam gefasst worden. Für den Beschluss auf der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 ergibt sich das ebenfalls aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.2.2008, auf die auch insoweit Bezug genommen wird. Den Beschlussfassungen vom 22.9.2003 und 21.10.2003 kann der Kläger ebenfalls nicht Einberufungsmängel entgegenhalten, wobei dahinstehen kann, ob solche überhaupt gegeben sind. Denn Ladungsmängel führen - worauf das Landgericht im Teilurteil vom 18.11.2004 zu Recht abgestellt hat - nur dann zur Unwirksamkeit einer Beschlussfassung, wenn durch sie die Teilnahme eines Gesellschafters oder seine Vorbereitung auf anstehende Tagungsordnungspunkte vereitelt oder erschwert wird (BGH NJW 1995, 1353, 1355 f.; MünchKomm./Ulmer/Schäfer, BGB, 5. Aufl., § 709, Rn. 106). Das ist hier nicht der Fall, nachdem in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 alle Gesellschafter der „GbR neu" einschließlich des Klägers erschienen und vertreten gewesen sind und mit Ausnahme des von der Abstimmung ausgeschlossenen Klägers einstimmig dessen Abberufung als Geschäftsführer beschlossen haben.
cc)
Der Hilfsantrag des Klägers, über den infolge der Abweisung der Klage zum ersten Hauptantrag zu entscheiden ist, hat hingegen Erfolg.
Aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren vom 11.2.2008, auf die auch diesbezüglich verwiesen wird, kann der Beklagte zu 1. nur dann alleiniger Geschäftsführer der „GbR neu" geworden sein, wenn auf der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 alle Gesellschafter einschließlich des Klägers darin einig gewesen sind.
Das kann nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden. Nach den Aussagen der Zeugen H…, Sr…, Dr… und D… kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass – insbesondere – der Kläger mit einer alleinigen Geschäftsführung durch den Beklagten zu 1. einverstanden gewesen ist und das zum Ausdruck gebracht hat.
Keiner der genannten Zeugen hat bekundet, dass der Kläger Erklärung diesen Inhalts abgegeben habe. Nach den Aussagen sämtlicher Zeugen ist die Vertretung der Gesellschaft im Falle der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer lediglich zwischen den Zeugen H… und Sr…, die die Gesellschafter anwaltlich vertreten haben, besprochen worden.
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme lässt indes nicht die Feststellung zu, dass etwa der Zeuge H…, der seinerzeit für den Kläger aufgetreten ist, eine jenen nach § 164 Abs. 1 BGB bindende Erklärung abgegeben hat. Denn es kann nach den Bekundungen der Zeugen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit, ausgeschlossen werden, dass die Zeugen H… und Sr… lediglich ein Rechtsgespräch über die Auswirkungen einer Abberufung des Klägers auf die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft geführt und jene einer rechtlich unzutreffenden Beurteilung unterzogen haben.
Die Aussage des Zeugen H… gibt keinen Raum für eine andere Sichtweise. Denn der Zeuge hat, soweit er sich an die Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 noch hat erinnern können, ausdrücklich bekundet, dass er lediglich ein Rechtsgespräch mit dem Zeugen Sr… geführt und sich nicht als Stellvertreter des Klägers geäußert habe. Diese Darstellung ist auch nicht unplausibel, da die damals bevorstehende Abberufung des Klägers als Geschäftsführer unmittelbar die Frage der künftigen Vertretung der Gesellschaft aufgeworfen und daher eine diesbezügliche Rechtsdiskussion für die Zeugen H… und Sr…, die beide als Rechtsanwälte tätig waren und sind, nahegelegen hat.
Die Aussage des Zeugen Sr… führt zu demselben Ergebnis. Wie der Zeuge H…, so hat auch der Zeuge Sr… bekundet, dass zur Frage der künftigen Vertretung der Gesellschaft der Zeuge H… zunächst das GmbH-Recht herangezogen habe. Soweit der Zeuge Sr… weiter ausgesagt hat, dass er gemeinsam mit dem Zeugen H… der Auffassung gewesen sei, dass nur eine alleinige Fortführung der Geschäfte durch den Beklagten zu 1. in Betracht komme, und er – der Zeuge Sr… – dabei den Zeugen H… so verstanden habe, dass er eine Erklärung in Vertretung des Klägers abgegeben habe, kann vor dem Hintergrund der – wie ausgeführt, plausiblen – Bekundungen des Zeugen H… und der sich auch in der Aussage des Zeugen Sr… niederschlagenden Rechtsdiskussion der Zeugen nicht, jedenfalls nicht hinreichend sicher, ausgeschlossen werden, dass darin ein Missverständnis des Inhalts der Äußerungen des Zeugen H… zum Ausdruck kommt. Demzufolge vermögen die Bekundungen des Zeugen Sr… nicht zu einem Beweis für die von den Beklagten behauptete Einigkeit der Gesellschafter am 27.6.2003 zu führen.
Auch der Zeuge Dr… hat ausgesagt, dass zwischen den Zeugen H… und Sr… zunächst eine rechtliche Erörterung über die Situation der Gesellschaft stattgefunden habe, bei der Parallelen zum Recht der GmbH gezogen worden seien. Soweit er sodann bekundet hat, dass die Praktikabilität erörtert und dabei nur der Beklagte zu 1. als künftiger Geschäftsführer in Betracht gezogen worden sei, hat er konkrete Äußerungen des Zeugen H… dazu nicht wiedergeben können. Der Zeuge Dr… hat nur allgemein bekunden können, dass er aus der Diskussion den Eindruck einer übereinstimmend gewollten Alleingeschäftsführung des Beklagten zu 1. gewonnen habe, was für einen Beweis ebenfalls nicht ausreicht.
Der Zeuge R… D… hat ebenfalls ausgesagt, dass zwischen den Zeugen H… und Sr… zunächst ein Gespräch über rechtliche Fragen geführt worden ist. Soweit er weiter bekundet hat, dass auch Fragen der Pragmatik besprochen worden seien und das Gespräch zur Einigkeit geführt habe, dass der Beklagte zu 1. die Geschäfte nach Abwahl des Klägers allein weiterführen solle, kann auch für den Zeugen R… D… nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem ein fehlerhaftes Verständnis der damaligen Äußerungen des Zeugen H… zugrunde liegt. Das gilt umso mehr, als der Zeuge R… D… ebenfalls nicht konkrete Erklärungen des Zeugen H… hat wiedergeben können, sondern allein in der Person des Beklagten zu 1. liegende Gründe für das von ihm dargestellte Gesprächsergebnis angeführt hat. Folglich kann auch aus der Aussage des Zeugen R… D… ein Beweis für die hier in Rede stehende Behauptung der Beklagten nicht hergeleitet werden.
Schließlich folgt ein solcher Beweis auch nicht aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003. Denn auch für die dort gewählten Formulierungen kann im Lichte der vorstehend dargestellten Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf einem unrichtigen Verständnis der Äußerungen des Zeugen H… beruhen. Soweit den Aussagen der vom Senat gehörten Zeugen zu entnehmen ist, dass der Zeuge Sr… den Protokollinhalt dem Zeugen Dr… diktiert und weder der Zeuge H… noch der Kläger persönlich widersprochen haben, führt das nicht zu einer Alleinvertretungsbefugnis des Beklagten zu 1., wobei es einer weitergehenden Würdigung der Zeugenaussagen zu diesen Geschehnissen nicht bedarf; denn auch dann liegt nicht eine Einverständniserklärung des Klägers, sondern lediglich ein rechtlich unerhebliches Schweigen im Rechtsverkehr vor.
dd)
Die Schädigung der „GbR alt" und ihrer Gesellschafter führt weiterhin zur Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der „GbR neu" vom 5.11.2003 über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der „GbR neu", der den Ausschluss eines Gesellschafters, in dessen Person ein zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses führender wichtiger Grund vorliegt, durch einen mit einfacher Mehrheit und ohne die Teilnahme des betroffenen Gesellschafters zu fassenden Gesellschafterbeschluss vorsieht.
(1)
Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist wirksam. Soweit dort auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht, abgestellt ist, entspricht sie der gesetzlichen Regelung in § 737 Satz 1 BGB. Der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters von der Abstimmung der übrigen Gesellschafter entspricht ebenfalls der – dispositiven – gesetzlichen Regelung; auch nach § 737 BGB hat der auszuschließende Gesellschafter kein Stimmrecht (MünchKomm./Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 737, Rn. 13; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, § 737, Rn. 10; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 737, Rn. 3). Dass die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Gesellschafterbeschluss ausreichen lässt, begegnet schließlich ebenfalls keinen Wirksamkeitsbedenken (vgl. MünchKomm./Ulmer/Schäfer a.a.O.; Palandt/Sprau, a.a.O., § 737, Rn. 5).
(2)
Der Beschluss vom 5.11.2003 ist mit der erforderlichen Mehrheit der Gesellschafter gefasst worden.
Aus dem mit dem Schriftsatz vom 6.10.2004 vorgelegten Protokoll der Gesellschafterversammlung ist zu ersehen, dass mit Ausnahme des Beklagten zu 7., der sich der Stimme enthalten hat, alle Beklagten der Beschlussfassung zugestimmt haben. Die Stimmenthaltung des Beklagten zu 7. ist unschädlich, da sie nichts daran ändert, dass die Mehrheit der Gesellschafter für den Ausschluss des Klägers gestimmt haben; ob sie einer Einstimmigkeit der Beschlussfassung entgegensteht (vgl. MünchKomm./Ulmer/Schäfer a.a.O.; Staudinger/Habermeier a.a.O.; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB, § 737, Rn. 15) kann dahinstehen, da – wie erwähnt – nach § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ein Beschluss der Mehrheit der Gesellschafter ausreicht.
Die aus dem Protokoll ersichtliche Erklärung des Klägers, dass er mit „nein“ stimme, ist gleichfalls unschädlich, da er als der auszuschließende Gesellschafter kein Stimmrecht gehabt hat. Entsprechendes gilt für die im Protokoll der Gesellschafterversammlung genannte L… & Partner GbR; auch diese hat kein Stimmrecht gehabt, da nicht sie, sondern der Kläger persönlich Gesellschafter der „GbR neu“ gewesen ist.
(3)
Den Gesellschaftern hat am 5.11.2003 ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger unzumutbar gemacht hat, zur Seite gestanden.
Wie ausgeführt, entspricht die diesbezügliche Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der gesetzlichen Regelung in § 737 Satz 1 BGB. Demzufolge bedarf es hier, wie das Landgericht im Schlussurteil vom 24.5.2007 zutreffend ausgeführt hat, einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Falles, die zu dem Ergebnis führen muss, dass den Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger nicht hat zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2005, 3061; MünchKomm./Ulmer/Schäfer, a.a.O., § 737, Rn. 8).
Diese Abwägung führt zu eben jenem Ergebnis. Insoweit tritt der Senat in vollem Umfang den ausführlichen Erörterungen in den Entscheidungsgründen des Schlussurteils des Landgerichts bei, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Wiederholung und Vertiefung des gegenteiligen Rechtsstandpunkts des Klägers in der Berufung ändert nichts an der Richtigkeit der Ausführungen im Schlussurteil des Landgerichts, denen aus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen ist.
Etwaige Ladungsmängel sind auch hier unschädlich, da in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 ebenfalls alle Gesellschafter der „GbR neu“ einschließlich des persönlich erschienenen Klägers anwesend oder vertreten waren. Andere Mängel der Beschlussfassung lassen sich nicht feststellen, nachdem der Kläger ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung zu seinem Ausschluss angehört und – wie dargestellt – seine Stimmabgabe zu Recht bei der Abstimmung nicht berücksichtigt worden ist.
2.
Über die Widerklagen der Beklagten ist nur zu entscheiden, soweit sie die Verurteilung des Klägers zur Erteilung einer Löschungsbewilligung zum Gegenstand haben. Insoweit sind sie zulässig und begründet.
a)
Über den Antrag auf Feststellung, dass der Kläger in der Gesellschafterversammlung am 5.12.2005 als Geschäftsführer der „GbR neu“ abberufen und als deren Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden ist, hat eine Entscheidung nicht zu ergehen.
Anders als vom Landgericht angenommen, handelt es sich auch hier insgesamt um eine Hilfswiderklage. Das folgt aus den Erklärungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 22.3.2007 und 26.3.2007 sowie in der mündlichen Verhandlung am 18.4.2007. Dort ist ohne jede Einschränkung erklärt worden, dass die von ihnen erhobenen Widerklagen Eventualwiderklagen darstellen. Demzufolge ist davon nicht nur die auf die Ausschließung des Klägers als Gesellschafter gerichtete Antragstellung, sondern auch das auf die Abberufung als Geschäftsführer gerichtete Begehren erfasst.
Die Widerklagen sind zu dem hier in Rede stehenden Antrag für den Fall gestellt worden, dass der Kläger mit den von ihm verfolgten Hauptanträgen ganz oder teilweise obsiegt. Denn nur dann kann der Gesellschafterbeschluss vom 5.12.2005 überhaupt zum Tragen kommen; ist der Kläger bereits zuvor wirksam als Geschäftsführer abberufen und als Gesellschafter ausgeschlossen worden, so ist die Beschlussfassung vom 5.12.2006 für die Rechtsverhältnisse der Parteien ersichtlich ohne Bedeutung.
Dieser Hilfsfall ist indes nicht eingetreten, nachdem – wie dargestellt – die Klage zu den Hauptanträgen des Klägers keinen Erfolg hat. Der Erfolg des Hilfsantrags des Klägers ist für die Widerklage ohne Belang, da er nicht die Rechtsstellung des Klägers, sondern allein die Rechtsstellung des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der „GbR neu“ zum Gegenstand hat.
b)
Der auf die Bewilligung der Löschung der Eintragung des Klägers als Miteigentümer der Immobilie der „GbR neu“ gerichtete Widerklageantrag ist hingegen ersichtlich für den Fall des wirksamen Ausschlusses des Klägers als Gesellschafter gestellt, da nur dann dem Antrag ein Erfolg beschieden sein kann. Dieser Hilfsfall ist mit dem – oben dargestellten – rechtswirksamen Ausschluss des Klägers am 5.11.2003 auch eingetreten.
Die Widerklage ist auch begründet. Denn der Kläger ist den Beklagten aus § 894 BGB zur Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung verpflichtet, nachdem er als Gesellschafter aus der „GbR neu“ ausgeschieden ist; auch dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Schlussurteils des Landgerichts Bezug genommen.
3.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 92 Abs. 2, 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Inhalt der Schriftsätze vom 8.12.2009 und 11.1.2010 gebietet eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht.